VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 31 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 22. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war in O.1._____ wohnhaft, bevor er im Jahr 2000 zuerst nach O.2., später im Jahr 2002 auf die O.3. auswanderte. Zuvor war er seit Juni 1989 als Versicherungsberater im Vollzeitpensum bei der C._____ angestellt und dabei bei der C._____ (heute: B._____ AG) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheiten versichert (Police-Nr. ). 2.Am 27. Oktober 1989 erlitt A. einen Autounfall (Selbstunfall) und zog sich dabei gemäss dem Kurzbericht des Bezirksspitals O.4._____ (Dr. med. 1.) eine commotio cerebri, Kontusionen am Thorax, am rechten Vorderarm, am rechten Knie und am lateralen Rist links sowie eine Rissquetschwunde frontal links zu. Zudem wurde ein Zervikoverte- bralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule nach Morbus Scheuermann diagnostiziert. Für die vom Hausarzt Dr. med. 2. attestierte einwöchige Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 6. November 1989 erbrachte die C._____ die Versicherungsleistungen nach UVG. 3.Am 22. September 1991 kollidierte A._____ beim Fussballspiel mit dem Kopf eines anderen Spielers, wobei er eine Abknickverletzung der Halswirbelsäule erlitt. Dr. med. 3._____ (Spital O.5.) diagnostizierte eine commotio cerebri und eine contusio cranii sowie ein Zervikalsyndrom nach Whiplash-Verletzung (Schleudertrauma). Für die rund dreimonatige, nämlich bis zum 6. Januar 1992 dauernde und von Dr. med. 3., später von Dr. med. 2._____ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % erbrachte die C._____ die Versicherungsleistungen nach UVG. 4.Ab dem 1. September 1994 war A._____ als selbständiger Finanzdienstleister im Aussendienst tätig und hatte dabei bei der C._____ eine freiwillige Versicherung nach Art. 4 UVG abgeschlossen, womit er gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheiten versichert war (Police-Nr. _____).
3 - 5.Am 28. September 1995 rutschte A._____ beim Aussteigen aus der Badewanne aus und schlug den Kopf an der Wand an. Dr. med. 2._____ diagnostizierte eine indirekte Verletzung der HWS, einen Status nach früherer indirekter Verletzung der HWS bei vorbestehendem Status nach Scheuermann, Skoliose und Hohlrundrücken. Gemäss Bericht vom 8. Januar 1996 von Dr. med. 2._____ zeigte sich bei A._____ das volle Symptombild einer indirekten Verletzung der HWS und der Kopfgelenke, zudem mache es den Eindruck, als sei er nach dem Unfall psychisch dekompensiert. Gemäss Schlussbericht von Dr. med. 2._____ vom 26. Februar 1996 war A._____ dannzumal beschwerdefrei, sodass er die Arbeit per 1. Februar 1996 wiederaufnehmen sollte. Für die in der Folge dennoch andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % erbrachte die C._____ die Versicherungsleistungen nach UVG. 6.Im März 1996 suchte A._____ erneut Dr. med. 2._____ auf. Mit Arztzeugnis und Bericht vom 14. März 1996 wurde der C._____ ein Rückfall gemeldet. Gemäss Dr. med. 2._____ zeigte A._____ ein Vollbild, wie man es bei Schleuderverletzungen mit einem schlechten Verlauf sehe. Auf Anraten des Hausarztes wurde A._____ im März 1996 von Dr. med. 4._____ neurologisch untersucht. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. April 1996 ein posttraumatisches Nacken- und Kopfschmerzsyndrom bei Status nach drei HWS-Traumen mit commotio cerebri und einen Verdacht auf posttraumatisch bedingte neuropsychologische Funktionsstörungen. Vom 25. Juli bis 3. Oktober 1996 war A._____ in der Rehaklinik O.6._____ hospitalisiert und wurde stationär wegen einer leichten traumatischen Hirnschädigung und einer HWS-Distorsion Stadium II, zerviko-zephalem Syndrom, stark eingeschränkten Bewegungsumfängen C0 beidseits und C1/2 mit pathologischer Seitendifferenz und paradoxer Bewegung C2, neuropsychologischen Defiziten sowie einer posttraumatischen Anpassungsstörung behandelt.
4 - 7.Im März und Mai 1998 wurde A._____ im Auftrag der IV-Stelle des Kantons X._____ von der E._____ Zentralschweiz interdisziplinär begutachtet. In dem am 23. Juni 1998 erstatteten polydisziplinären Gutachten (Dr. med. 5., Dr. med. 6., Dr. med. 7., Dr. med. 8., Dr. med. 9.) wurden ein posttraumatisches, chronifiziertes zervikozephales Syndrom bei Status nach drei Unfällen mit hirnorganischen Störungen (kognitiven Defiziten), eine schizotype Störung und neuropsychologische Defizite diagnostiziert. A. wurde eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen und in vergleichbaren Tätigkeiten attestiert. 8.Gestützt darauf sprach die IV-Stelle des Kantons X._____ A._____ mit Beschluss vom 9. Juli 1998 auf der Basis eines IV-Grads von 70 % bzw. nach Wiedererwägung vom 5. November 1998 auf der Basis eines IV- Grads von 100 % ab September 1996 eine ganze IV-Rente zu. Die mittlerweile zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) stellte die Rentenleistungen mit Verfügung vom 29. Juni 2006 bzw. mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ein. 9.Dr. med. 10._____ untersuchte A._____ am 16. November 1998 im Auftrag der C._____ in neurologischer Hinsicht. In seinem Bericht vom 16. November 1998 schätzte er die dauernde unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von A._____ auf 50 %. Er erklärte diese mit den zervikalen und zervikozephalen Beschwerden sowie den organisch bedingten kognitiven Störungen. Die zusätzlich imponierende emotionelle Störung, die eine Arbeitstätigkeit von A._____ gänzlich verunmögliche, erachtete er als nur mögliche Unfallfolge. Im Rahmen eines Vergleichs vom 8. Dezember 1998 vereinbarte die C._____ mit A._____ die Ausrichtung einer monatlichen Rente von Fr. 4'320.-- ab dem 1. Januar 1999, was einem IV-Grad von 66.66 % entsprach, sowie einer Integritätsentschädigung von 47.5 %, was
5 - einen Betrag von Fr. 46'170.-- ausmachte. Mit Verfügung vom 26. Februar 1999 sprach die C._____ A._____ diese Leistungen zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 10.Am 24. Mai 1999 war A._____ in einen Autounfall verwickelt. Am Tag danach wurde er wegen Eigen- und Fremdgefährdung bei psychotischen Symptomen notfallmässig per fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) in die psychiatrische Klinik 11._____ in O.7._____ eingewiesen und später in ein anderes Psychiatrie-Zentrum in O.8._____ verlegt, wo er sich vom 27. Mai bis zum 3. Juni 1999 aufhielt. Dort wurden eine sonstige perakute vorübergehende psychotische Störung, eine paranoide Schizophrenie (Differentialdiagnose), eine retrograde und anterograde Amnesie nach Autounfall, eine anamnestisch erwähnte paranoide Schizophrenie sowie ein Status nach Wirbelsäulenverletzung mit 100%iger Erwerbsunfähigkeit diagnostiziert. 11.Am 5. November 2007 erstattete das H., im Auftrag der D. Lebensversicherungs-Gesellschaft ein interdisziplinäres Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) unter Berücksichtigung der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. 12._____ und Dr. med. 13._____ (Institut für medizinische psychiatrische Expertensysteme G., X.) und der neuropsychiatrischen Funktionsevaluation durch Dr. med. 14._____ (G.) (A. verweigerte in der Folge die Herausgabe dieses Gutachtens). Die Gutachter des H._____ gingen davon aus, dass die vom Versicherten angegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht mehr mit Unfallfolgen erklärbar, sondern vielmehr hochgradig verdächtige Hinweise für eine Simulation seien. Aus interdisziplinärer Sicht wurde die angestammte Tätigkeit als Versicherungsberater ganztags mit einer Einschränkung von 10 % aufgrund der psychischen Problematik als zumutbar erachtet.
6 - 12.Im Auftrag des Rechtsvertreters von A._____ erstatteten Dr. med. 10._____ und Dr. med. 15._____ am 15. November 2009 ein bidisziplinäres, neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Sie diagnostizierten aus neurologischer Sicht ein linksbetontes, mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom, zervikozephale Beschwerden mit vorwiegend zervikogen getriggerten Kopfschmerzen und kognitive Störungen bei Zustand nach mehrmaliger milder traumatischer Gehirnverletzung sowie insbesondere seelischer Interferenz, aus otoneurologischer Sicht einen Verdacht auf eine zentral vestibuläre Funktionsstörung sowie aus psychiatrischer Sicht eine schizotype Störung, eine mittelgradig depressive Episode und verdachtsweise eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Sie attestierten A._____ in einer angepassten Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, im Fall einer Remission der depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Eine Aggravation oder Simulation wurde ausgeschlossen. 13.Am 11. November 2011 nahm der RAD-Dienst der IVSTA (RAD 16.) im Rahmen der durchgeführten Rentenrevision Stellung zur medizinischen Sachlage. Der RAD-Arzt erachtete eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als seit 1998 nicht und eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zu 20 % seit dem 15. November 2009 gegeben. Die kognitiven Störungen ergäben sich sowohl aus der psychiatrischen Erkrankung als auch aus den mehrfachen kranio- zerebralen Traumata. Sie seien nicht primäre Ursache der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 14.In der Folge veranlasste die IVSTA beim F. Y._____ eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung (Innere Medizin, Rheumatologie/Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) mit stationärem Aufenthalt von A._____ vom 6. bis zum 10. August 2012. Im Gutachten
7 - vom 27. September 2012 wurden eine chronisch paranoide Schizophrenie, eine chronisch rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode, ein chronifiziertes posttraumatisches zervikales Schmerzsyndrom nach mehreren Unfallereignissen, ohne nachweisbare, strukturelle Veränderungen der HWS, eine leichte Fehlhaltung und leichte konzentrische Bewegungseinschränkung der HWS, ein thorakaler, teilweise fixierter Rundrücken bei Status nach Morbus Scheuermann, Übergewicht und eine Hepatopathie unklarer Ätiologie diagnostiziert. Die Ärzte erachteten A._____ in seiner früheren Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig (seit 1998), sie schätzten die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Bürotätigkeit als zu 40 % (seit 2010) zumutbar. 15.Am 18. Dezember 2012 nahm Dr. med. 17., Allgemeine Innere Medizin, für die IVSTA Stellung zum Gutachten des F. Y._____ vom
10 - 21.Am 12. Januar 2017 erliess die B._____ den Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache von A._____ abwies. Die B._____ sah die Voraussetzungen sowohl für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG als auch für eine Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG als gegeben. Sie bejahte die Zulässigkeit der Abänderung der auf dem Vergleich vom 8. Dezember 1998 beruhenden Verfügung vom 26. Februar 1999, weil diese auf einer ungenügenden medizinischen Faktenlage beruhte (keine verwertbare psychiatrische Beurteilung der natürlichen Unfallkausalität), der adäquate Kausalzusammenhang aufgrund der in casu anzuwendenden Psycho-Praxis abzulehnen gewesen wäre und die Berichtigung der ursprünglichen zweifellos unrichtigen Verfügung daher von erheblicher Bedeutung sei (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Auch ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sei zu bejahen, weil von einem wesentlich verbesserten unfallkausalen Gesundheitszustand auszugehen sei. Da gemäss den Beurteilungen von Dr. med. 15._____ und Dr. med. 20._____ keine Unfallfolgen mehr vorlägen, sei die per 31. Januar 2015 verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgt. 22.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Januar 2017 und die Verpflichtung der B., ihm weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente auszurichten. 23.Mit Vernehmlassung vom 6. April 2017 beantragte die B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens.
11 - 24.Mit Replik vom 30. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. 25.Mit Duplik vom 11. September 2017 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. 26.Mit Schreiben vom 13. September 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Parteien zur Einreichung ihrer Honorarnoten und der Honorarvereinbarungen auf, andernfalls eine allfällige aussergerichtliche Entschädigung nach Ermessen festgelegt werde. Mit Schreiben vom 29. September 2017 legte der Beschwerdeführer seine Honorarnote ins Recht. Diese wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt. 27.Mit Schreiben vom 12. September 2018 forderte die Instruktionsrichterin die IVSTA zur Herausgabe der vollständigen IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer auf. Diese wurden nach Eingang beim Gericht am 25. September 2018 den Parteien zur Einsicht- und zur Stellungnahme zugestellt. Am 2. November 2018 ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers, am 5. November 2018 die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein. Letztere legte ihrer Stellungnahme eine in der Zwischenzeit eingeholte fachpsychiatrische Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 bei. Dazu nahm der Beschwerdeführer seinerseits am 14. November 2018 Stellung. Er beantragte, die Stellungnahme von Dr. med. 21._____ aus den Akten zu weisen bzw. diese bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Schreiben vom 29. November 2018 dazu und beantragte ihrerseits, dem Antrag des Beschwerdeführers sei nicht zu folgen. Gleichzeitig legte sie den Fragebogen, den sie Dr. med. 21._____ unterbreitet hatte, bei.
12 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2017. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich sein letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hatte gemäss telefonischer Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde O.1._____ (GR) vor seiner Auswanderung nach O.2._____ bzw. in die O.3._____ letztmals Wohnsitz in O.1._____. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formeller und materieller
13 - Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Januar 2017 ist der Beschwerdeführer von diesem berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG) ist einzutreten. 1.2.Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 erfolgte Abweisung der Einsprache und damit die auf einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bzw. einer Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG beruhende Bestätigung der Renteneinstellung per 31. Januar 2015 korrekt ist oder nicht. 2.Bezüglich des anwendbaren Rechts ist zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 3.Vorerst sind die vom Beschwerdeführer erhobenen formell-rechtlichen Fragen, insbesondere die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsverzögerung, zu klären.
14 - 3.1.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2017 und in der Replik vom 30. Juni 2017 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; unfaires Verhalten der Beschwerdegegnerin) geltend, weil die Beschwerdegegnerin im Juli 2014 Dr. med. 15._____ und im Jahr 2016 während laufendem Einspracheverfahren die 20._____ GmbH zur Beurteilung der medizinischen Sachlage beigezogen habe, ohne ihn darüber zu informieren und ohne ihm Gelegenheit zu geben, dazu Fragen zu stellen. Er beantragt die Entfernung des Berichts von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 (betreffend Beantwortung der unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragen) und des Aktengutachtens der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 aus den Akten bzw. verlangt, dass das Gericht im Rahmen der Entscheidfindung nicht darauf abstelle. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, dass ihm keine umfassende Akteneinsicht gewährt und dass ihm kein Aktenverzeichnis vorgelegt worden sei. Dies habe er bereits in der Stellungnahme vom 17. November 2014, in der Einsprache vom 6. Februar 2015 und in der Stellungnahme vom 15. August 2016 dargelegt, doch sei die Beschwerdegegnerin nicht darauf eingegangen. Ferner macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend, weil es von der Einreichung der Einsprache im Februar 2015 bis zum Vorliegen des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2017 rund zwei Jahre gedauert habe, was zu lange sei. Dies müsse zur Folge haben, dass die Rentenleistungen nicht rückwirkend per 31. Januar 2015 eingestellt werden dürften. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 aus, bei Dr. med. 15._____ handle es sich um den Psychiater, den der Beschwerdeführer im Rahmen von Streitigkeiten mit der D._____
15 - (Lebensversicherung) und der IV-Stelle im Jahr 2009 selbst als Privatgutachter beauftragt habe, um gegen die im Rahmen der Begutachtung des H._____ von Dr. med. 12._____ vorgenommene Beurteilung vorzugehen. Die IVSTA habe die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 informiert, dass sie bei Dr. med. 15._____ ein Gutachten einholen werde, worauf die Beschwerdegegnerin der IVSTA den unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragenkatalog zugestellt habe. Dieser sei jedoch dem Gutachter nicht weitergeleitet worden, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Juli 2014 selbst an Dr. med. 15._____ gelangt sei. Auch wenn dieses Vorgehen eine Verfahrensverletzung bedeuten würde, habe der Beschwerdeführer weder einen triftigen Grund gegen den Gutachter vorgebracht noch Ergänzungsfragen formuliert. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb dem Bericht vom 14. September 2014 keine Beweiskraft zukommen solle bzw. dieser aus dem Recht zu weisen sei. Was die Aktenbeurteilung von Dr. med. 20._____ vom 28. April 2016 betreffe, sei diese gerade wegen der Einwände des Beschwerdeführers gegen die Gutachtensergänzung von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 eingeholt worden. Dies sei, so die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 E.6.2, zulässig. 3.2.Zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt hat oder nicht, stellt das Gericht Folgendes fest: 3.2.1. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz, der auch in Art. 42 ATSG und Art. 16 f. VRG verankert ist, dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar; die Gehörsgarantie hat den Charakter eines selbständigen Grundrechts (BGE 144 I 11 E.5.3, BGE 143 V 71 E.4.1;
16 - HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 ff., KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 42 Rz. 4 ff.). Gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG müssen die Parteien nicht angehört werden vor Erlass einer Verfügung, die durch Einsprache anfechtbar ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich diese im ATSG vorgesehene Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass die versicherte Person sich bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht vorgängig zum vorgesehenen Entscheid äussern kann; die übrigen Aspekte des verfassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 136 V 113 E.5.3, BGE 132 V 368 E.4). Mit BGE 137 V 210 E.3.4.2.9 entschied das Bundesgericht zu Art. 44 ATSG (Gutachten) in Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung, dass der versicherten Person ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Der versicherten Person ist seither (2011) mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung der Katalog mit den an den Gutachter gerichteten Fragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 30). Liegt ein Gutachten bereits vor und stellt der Versicherungsträger der sachverständigen Person nachträglich Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen, muss sich die versicherte Person auch dazu äussern können (BGE 136 V 116 E.5.4; KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 30). 3.2.2. Die IVSTA informierte mit Schreiben vom 24. Januar 2014 (Akten der IVSTA [IV-act.] 188) sowohl den Beschwerdeführer persönlich als auch die Beschwerdegegnerin, dass sie den Beschwerdeführer bei Dr. med. 15._____ psychiatrisch begutachten lassen werde. Gleichzeitig stellte sie dem Beschwerdeführer auch ihren Fragenkatalog zu, zu dem dieser keine Ergänzungs- oder Änderungswünsche anbrachte (vgl. insbesondere sein Schreiben vom 10. Februar 2014, IV-act. 193). Der Beschwerdeführer erklärte sich in der Folge bereit, sich der Begutachtung zu unterziehen (vgl.
17 - IV-act. 193). Die Beschwerdegegnerin teilte der IVSTA mit Schreiben vom
18 - 116 E.5.4, BGE 137 V 210 E.3.4.2.9). Beide Institutionen informierten den Beschwerdeführer nicht über die unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin, sodass der Beschwerdeführer davon erst nach Erstattung des Berichts vom 14. September 2014 (Bg-act. 22, vgl. auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2018 zu den IV-Akten, S. 3) erfuhr. Zwar musste der Beschwerdeführer theoretisch mit Erhalt des Auftragsschreibens vom 18. März 2014 (IV-act. 197 S. 5 [Beilagen]) zumindest Kenntnis davon erhalten haben, dass die Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen hatte stellen lassen (vgl. IV-act. 197, S. 5 [Beilagen]), doch lässt sich aus der anschliessend im Vorfeld der Begutachtung geführten Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der IVSTA (IV-act. 191 ff., zuletzt IV-act. 202) nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer davon tatsächlich Kenntnis genommen hätte. Damit ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 V 116 E.5.5, der ebenfalls die Beschwerdegegnerin betraf) festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin gegen Art. 44 ATSG verstiess und damit unzulässig war. Allerdings führt die Verletzung dieser Bestimmung nicht dazu, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 deswegen aufzuheben wäre. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, dass er mit der Einholung des ergänzenden Berichts bei Dr. med. 15._____ nicht einverstanden gewesen wäre oder dass er Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen hätte stellen wollen. Hätte er sich diesbezüglich konkret geäussert, wäre es der Beschwerdegegnerin jedenfalls möglich gewesen, noch vor Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2017 von Dr. med. 15._____ eine weitere Ergänzung einzufordern. Auch im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels im vorliegenden Verfahren legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass bzw. welche Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen er hätte stellen wollen. Erst mit der Stellungnahme vom
19 -
22 - um die Beurteilung, ob der Bericht von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 schlüssig sei oder nicht (Nachvollziehbarkeit der Diagnosestellung, Allgemeines zur schizotypen Störung/Schizophrenie, Diagnosestellung von Dr. med. 9._____ im Gutachten der E._____ Zentralschweiz vom 23. Juni 1998, weitere Bemerkungen). Das Aktengutachten wurde am 28. April 2016 erstattet (Bg-act. 23). Eine solche Vorgehensweise – nämlich die Unterbreitung eines im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens einer medizinischen Vertrauensperson, damit diese zur medizinischen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit Stellung nehme –, hat das Bundesgericht als grundsätzlich zulässig bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 = BGE 136 V 113, dort nicht publizierte E.6.2). Dabei hat das Bundesgericht allerdings betont, dass solchen Aktenberichten von Sachverständigen, die nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt werden, praxisgemäss nicht der gleiche Beweiswert wie einem Gutachten zukomme (Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 E.6.2; BGE 135 V 465 E.4.7). Damit ist vorliegend allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ein Aktengutachten einholte, nicht zu beanstanden. Fraglich ist hingegen der Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdegegnerin dies tat, nämlich während des laufenden Einspracheverfahrens, was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. August 2016 (Bg- act. 112) bemängelte und in der Beschwerde vom 9. Februar 2017 nochmals rügt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen, vorbehalten bleiben jedoch ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (KIESER, a.a.O., Art. 42 Rz. 45 mit Hinweis auf BGE 132 V 368 E.5. und E.6.2). Da der
23 - Beschwerdeführer in der Einsprache vom 6. Februar 2015 (Bg-act. 98) die ergänzenden Ausführungen von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 (Bg-act. 22) erheblich kritisierte, durfte die Beschwerdegegnerin noch im Einspracheverfahren ein Aktengutachten einholen, das sich mit der Schlüssigkeit des Berichts von Dr. med. 15._____ bzw. den Einwänden des Beschwerdeführers befasste. Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2016 (Bg-act. 109), dass sie den Bericht von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 einer Schlüssigkeitsprüfung durch Dr. med. 20._____ habe unterziehen lassen, stellte ihm die Auftragserteilung vom
24 - dem Recht zu weisen bzw. nicht zu berücksichtigen. Er begründet dies damit, dass die Stellungnahme erneut hinter dem Rücken des Beschwerdeführers eingeholt worden sei, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Mitwirkungsrechte sowie die Garantien eines fairen Verfahrens (Chancengleichheit und Gebot der Waffengleichheit) gemäss Bundesverfassung und EMRK verletzt seien. Darüber hinaus sei auch das Prinzip des Devolutiveffekts verletzt, zumal die Einholung der medizinischen Stellungnahme nach Abschluss von zwei Schriftenwechseln eingeholt worden sei und dieses nicht mehr als eine punktuelle Abklärung angesehen werden könne. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2018 die Rügen des Beschwerdeführers und weist darauf hin, dass es dem Gericht obliege, den Beweiswert der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 zu beurteilen. Dr. med. 21._____ habe im Einklang mit Dr. med. 15._____ und Dr. med. 20._____ bestätigt, dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Januar 2015 geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die drei Unfälle zurückgeführt werden könnten. Der Umstand, dass Dr. med. 21._____ als beratender Arzt für die Beschwerdegegnerin arbeite, mache ihn nicht befangen. Bezüglich der fachpsychiatrischen Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf das sich bei den IV-Akten befindende und ihr somit erstmals zur Verfügung stehende interdisziplinäre Gutachten des H._____ vom 5. November 2007 (vgl. IV-act. 151) die gesamten Akten einem weiteren psychiatrischen Facharzt vorlegte (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2018) und dessen medizinische Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 dem Gericht als Ergänzung zu ihren
25 - bisherigen Rechtsschriften (Einspracheentscheid, Vernehmlassung und Duplik) einreichte. Dieses Vorgehen erscheint tatsächlich problematisch. Der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht kommt nämlich als ordentlichem Rechtsmittel Devolutiveffekt zu (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 123; BGE 136 V 2 E.2.5), d.h. die Behandlung der Sache geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Diese hat dann den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit. c ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E.2.5, BGE 127 V 228 E.2 b/aa; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 123). Erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen) (vgl. auch oben Erwägung 3.2.5 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2017 vom 14. Juni 2017 E.5.6, 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E.5.2). Wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche Intensität allfälliger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE 136 V 2 E.2.7 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E.2b/aa und bb). Die Beschwerdegegnerin holte mit der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 nicht nur eine medizinische Abklärung bezüglich des ihr erstmals im ganzen Wortlaut (jedoch ohne Teil- Gutachten von Dr. med. 14._____ und Dr. med. 12.) zur Verfügung stehenden Gutachtens der H. vom 5. November 2007 (IV-act. 151) ein, sondern liess gleich eine ergänzende medizinische Beurteilung zum
26 - ganzen Streitfall erstellen. Damit ging es ihr aber nicht mehr nur um eine Vervollständigung des Sachverhalts oder eine punktuelle medizinische Stellungnahme bzw. Rückfrage zu einem Gutachten, das ihr bis anhin nicht zur Verfügung stand (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2017 vom 14. Juni 2017 E.5.6 und 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E.5.3), weshalb sich ihr Vorgehen als grundsätzlich nicht zulässig erweist. Das bedeutet nun, dass der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 nicht der Beweiswert eines im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens zukommt, sondern höchstens der Beweiswert eines Aktenberichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2) bzw. eines Parteigutachtens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 E.6.2; BGE 135 V 465 E.4.7). Darüber hinaus ist festzustellen, dass Dr. med. 21._____ die Ausführungen von Dr. med. 20._____ im Gutachten der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 (Bg-act. 23) vollumfänglich bestätigte, weshalb mit seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 in der Sache nichts Neues ins Verfahren eingeführt wird. Dem wird das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung tragen, hingegen ist unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich, dem Antrag des Beschwerdeführers zu folgen und die Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 aus den Akten zu weisen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass Dr. med. 21._____ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin fungiert, keine Befangenheit bzw. mangelnde Unabhängigkeit (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 22; BGE 125 V 351 E.3b/dd [Parteigutachten] und 3c [Berichte versicherungsinterner Ärzte]). 3.2.7. Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im verwaltungsrechtlichen Verfahren vor der Beschwerdegegnerin nicht verletzt bzw. geheilt ist und dass auch keine, vom Beschwerdeführer aufgeworfene, im Übrigen aber nicht weiter spezifizierte bzw. belegte Unfairness im Sinne von Art. 6 EMRK vorliegt.
27 - Davon, dass es dem Beschwerdeführer unter all den erwähnten Umständen nicht möglich gewesen wäre, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E.5.3, BGE 143 V 71 E.4.1), kann nicht gesprochen werden. Folglich ist dem Antrag des Beschwerdeführers, der Bericht von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 betreffend die Beantwortung der unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragen (Bg- act. 22), das Aktengutachten der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 (Bg- act. 23) und die fachpsychiatrische Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 seien aus den Akten zu entfernen bzw. es sei bei der Entscheidfindung nicht darauf abzustellen, nicht nachzukommen. Wird dieser Antrag abgewiesen, muss auch nicht auf die in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2017 formulierten Eventualanträge auf Einforderung des interdisziplinären Gutachtens des H._____ vom 5. November 2017 (inkl. Bericht von Dr. med. 14._____ und des G.) und Einholung eines Gerichtsgutachtens (mit der Klärung spezifischer Fragen zur Diagnosestellung seitens von Dr. med. 9. vom 12. Juni 1998, zum Gutachten von Dr. med. 15._____ vom 1. Mai 2014 inkl. Ergänzung vom 14. September 2014 sowie allgemein zur schizotypen Störung bzw. Schizophrenie) eingegangen werden. 3.3.Zum Vorwurf der Rechtsverzögerung gelangt das Gericht zu folgendem Schluss: 3.3.1. Das Verbot der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1045; BGE 135 I 6 E.2.1). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde die Eingabe nicht sofort behandelt; Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den
28 - Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1045 mit Hinweis auf BGE 135 I 6 E.2.1, BGE 130 I 312 E.5, BGE 124 I 139 E.2c). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 130 I 312 E.5, BGE 124 I 139 E.2c). In BGE 129 V 411 E.1.2 und E.1.3 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gesamtdauer von zehn Jahren zwischen der IV-Anmeldung (im Juli 1992) und dem Erlass des angefochtenen Entscheids der Eidgenössischen Rekurskommission betreffend IV-Rente (im Oktober 2002) Art. 29 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletze, auch wenn die Behörden verschiedene Schwierigkeiten hätten bewältigen müssen, wobei sich der Beschwerdeführer bzw. seine Erben letztlich mit der Feststellung der Rechtsverzögerung durch das Bundesgericht begnügen mussten (BGE 129 V 411 E.1.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1049). 3.3.2. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2015 seine Einsprache (Bg- act. 98) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2015 (Bg-act. 97) ein, der Einspracheentscheid erging am 12. Januar 2017 (Bg-act. 116), somit rund zwei Jahre später. In der Zeit dazwischen hatte die Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2015 den Eingang der Einsprache bestätigt und mitgeteilt, dass sich nun der Rechtsdienst damit beschäftigen werde (Bg-act. 99). Dieser nahm, soweit aus den Akten ersichtlich, seine Tätigkeit im Februar 2016 (Bg-act. 100), mithin rund ein Jahr später auf und beauftragte am 15. März 2016 (Bg-act. 105) die 20._____ GmbH mit der Erstellung des erwähnten Aktengutachtens. Mit Schreiben vom 22. April 2016 (Bg-act. 107) reklamierte der Beschwerdeführer die lange Dauer des Verfahrens, worauf ihn die
29 - Beschwerdegegnerin telefonisch zu kontaktieren versuchte, was aber wegen Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht möglich war. Ihm wurde in der Folge mit Schreiben vom 9. Mai 2016 (Bg-act. 109) das Aktengutachten der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 (Bg-act. 23) zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2016 zugestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, weitere Unterlagen ins Recht zu legen. Der Beschwerdeführer verlangte eine Fristverlängerung bis zum 16. August 2016 (Bg-act. 110), mithin von rund zwei Monaten, reichte seine Stellungnahme am 15. August 2016 (Bg-act. 112) ein, unterliess es aber, die verlangten Unterlagen einzureichen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2016, Bg-act. 113, 114). Einige dieser medizinischen Berichte reichte er mit Schreiben vom 26. September 2016 nach (Bg-act. 115), worauf die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin beendet war und in der Folge am 12. Januar 2017, mithin rund dreieinhalb Monate später, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin (Bg-act. 116) erging. Vorliegend ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zwischen der Eingangsbestätigung vom 24. Februar 2015 (Bg-act. 99) und der Anhandnahme der weiteren Untersuchungshandlungen im Februar 2016 (Bg-act. 100) ein ganzes Jahr verstreichen liess. Als die Abklärungen aber in die Wege geleitet waren, trieb die Beschwerdegegnerin das Verfahren erst, aber dann offensichtlich mit der nötigen Zügigkeit voran. Andererseits trug auch der Beschwerdeführer mit der verlangten rund zweimonatlichen Fristverlängerung (nachdem ihm bereits eine Frist von einem Monat gewährt worden war) bis zum 16. August 2016 dazu bei, dass nach Eingang des Aktengutachtens der 20._____ GmbH am 28. April 2016 (Bg-act. 23) mehrere Monate vergingen, bis der Einspracheentscheid schliesslich nach der Weihnachtsferienzeit erlassen wurde. Auch wenn die Verzögerung von einem Jahr bis zur Anhandnahme der Sache unbefriedigend ist, erachtet das Gericht diese Zeitspanne vorliegend noch
30 - nicht als stossend. Da das Verfahren im Anschluss daran und auch nach Vorliegen des Aktengutachtens der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 (Bg-act. 22) seitens der Beschwerdegegnerin rasch vorangebracht wurde, kommt das Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (BGE 130 I 312 E.5, BGE 124 I 139 E.2c) zum Schluss, dass keine Rechtsverzögerung vorliegt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist somit nicht zu hören. 3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, die behauptete Rechtsverzögerung müsse zur Folge haben, dass die Rentenleistungen nicht rückwirkend eingestellt werden, so darf diese Thematik nicht mit der Frage einer allfälligen Rechtsverzögerung vermischt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht im Bereich der sozialen Unfallversicherung im Unterschied zur Invalidenversicherung weder eine normative Regelung noch eine gefestigte Rechtsprechung, die eine Rückwirkung ausschliesst oder an besondere Bedingungen knüpft (BGE 142 V 259 E.3.2). Das Bundesgericht entschied im erwähnten Urteil, dass die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung im Bereich der sozialen Unfallversicherung nicht analog zu Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; "ex nunc et pro futuro" oder nur bei unrechtmässiger Erwirkung und Meldepflichtverletzung "ex tunc") zu erfolgen habe. Folglich wäre selbst eine rückwirkende revisions- oder wiedererwägungsweise Rentenaufhebung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wurde die Renteneinstellung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2015 per 31. Januar 2015 (Bg- act. 97) gestützt auf das Gutachten des F., Y. vom 27. September 2012 (Bg-act. 129) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. 15._____ vom 1. Mai 2014 (Bg-act. 132) bzw. den Zusatzbericht vom 14. September 2014 (Bg-act. 22) verfügt, mithin erfolgte sie gar nicht rückwirkend.
31 - 3.3.4. Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass auch die Rüge der Rechtsverzögerung und der unzulässigen rückwirkenden Aufhebung der Rentenleistungen nicht zu hören ist. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 4.Des Weiteren sind vorerst die Beweisanträge der Parteien zu prüfen. 4.1.1. In seiner Beschwerde vom 9. Februar 2017 und in der Replik vom 30. Juni 2017 beantragt der Beschwerdeführer, es seien verschiedene Zeugen zu befragen. Einerseits sei Rechtsanwalt I._____, der Rechtsvertreter, der ihn im Dezember 1998 in den Vergleichsgesprächen mit der Beschwerdegegnerin vertreten habe, zum Zustandekommen des Vergleichs vom 8. Dezember 1998 (aufgrund seiner eigenen Notizen und seiner Interpretation) zu befragen, weil sich die Beschwerdegegnerin auf eine unvollständige und tendenziöse Kommentierung einer Aktennotiz vom
32 - 4.1.2. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Eine Beweismittelbeschränkung besteht im Sozialversicherungsverfahren nicht, somit ist grundsätzlich auch der Zeugenbeweis zugelassen (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 116). Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung kann allerdings auf eine Beweisabnahme verzichtet werden, wenn das Gericht bei pflichtgemässer Würdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweisabnahmen könnten keine Abklärung herbeiführen (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 122 und Art. 43 Rz. 58). 4.1.3. Das Gericht ist vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung der Ansicht, dass die Einvernahme des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt I., und des früheren fallführenden Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin, K., mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts Erhellendes zum Sachverhalt hervorbringen würde (vgl. zum Grad der Annahme: KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 58). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollten sich beide Zeugen (und auch noch der Bürokollege des jetzigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers) zu Rentenzusprachen und zu den Vorgängen im Jahr 1998 äussern, mithin zu Vorgängen, die vor rund 20 Jahren relevant waren bzw. über die Bühne gingen. Angesichts des derart langen Zeitablaufs ist nicht zu erwarten, dass sich diese Personen, zu deren Alter und heutiger Tätigkeit der Beschwerdeführer im Übrigen (wie auch zur genauen Anschrift) keine Aussage macht, noch zuverlässig und genau an die damalige konkrete Sach- und Rechtslage, an die Vergleichsverhandlungen, an die rechtlichen Grundlagen und die medizinischen Einschätzungen, die zum Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) führten, erinnern. Sollte der damalige Rechtsvertreter des
33 - Beschwerdeführers heute (überhaupt) noch über eigene Aufzeichnungen verfügen, was nach Ablauf der anwaltlichen Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren (vgl. dazu WOLFGANG STRAUB, in: Aufbewahrung und Archivierung in der Anwaltskanzlei, AJP 5/2010, S. 547 ff.) kaum zu erwarten ist, so hätte der Beschwerdeführer diese auch selbst bei diesem einfordern und ins Recht legen können. Nach all dem Gesagten ist der entsprechende Antrag auf Zeugeneinvernahme abzulehnen. 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin verlangt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 die Einholung der IV-Akten. Diesem Begehren gab die Instruktionsrichterin statt und forderte mit Schreiben vom 12. September 2018 die IVSTA zur Herausgabe der vollständigen IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer auf. Diese gingen am 25. September 2018 beim Gericht ein, womit diesem Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin grundsätzlich Genüge getan ist. 4.2.2. Die Beschwerdegegnerin rügte allerdings in ihrer Stellungnahme zu den IV-Akten vom 5. November 2018, dass sich bei den IV-Akten zwar auch das von ihr mehrfach verlangte interdisziplinäre Gutachten des H._____ vom 5. November 2007 befinde, dass jedoch die Teil-Gutachten von Dr. med. 14._____ und Dr. med. 12._____ fehlten. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ihren in der Vernehmlassung vom 6. April 2017 gestellten Eventualantrag auf Edition des vollständigen Gutachtens des H._____ vom 5. November 2007 inkl. der Berichte von Dr. med. 14._____ vom 5. September 2007 und des G._____ (Dr. med. 12.) vom 15. September 2007. Diesen Antrag stellt sie für den Fall, dass das Gericht den Bericht von Dr. med. 15. vom 14. September 2014 und das Aktengutachten der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 als nicht beweiskräftig beurteilen sollte.
34 - Gegen diese beiden medizinischen Beurteilungen (Dr. med. 15., Bg- act. 22, und Dr. med. 20., Bg-act. 23) sprechen keine formell- rechtlichen Gründe und auch in materieller Hinsicht erweisen sie sich, wie in den nachfolgenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Frage der Wiedererwägung (nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) bzw. Rentenanpassung (nach Art. 17 Abs. 1 ATSG) zu zeigen ist, als beweiskräftig (vgl. insbesondere Erwägung 7.3.2). Aus all diesen Gründen erweist sich weder die Einholung eines weiteren Gerichtsgutachtens (ebenfalls im Eventualantrag der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 formuliert) noch die Vervollständigung des Gutachtens der H._____ vom 5. November 2007 mit den Teil-Gutachten von Dr. med. 14._____ vom 5. September 2007 und des G._____ (Dr. med. 12.) vom 15. September 2007 als erforderlich. Immerhin ergibt sich der wesentliche Inhalt dieser beiden Teil-Gutachten aus dem interdisziplinären Gutachten von Dr. med. 10. und Dr. med. 15._____ vom 15. November 2009 (Bg-act. 126, S. 9 f.; zuhanden des Beschwerdeführers selbst) sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. 15._____ vom
35 - bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2.Gemäss Art. 43 ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Das heisst, die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 1, S. 3 f.). Dabei sind Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des
36 - Experten begründet sind (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 7). Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E.4.4; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 7). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen, wobei allerdings im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Allerdings kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen Gutachten oder einem Gutachten eines versicherungsexternen Gutachters, das nach Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben wurde (BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3a). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.4). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand
37 - allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E.3b/dd). 5.3.Ein Konflikt zwischen der aktuellen Rechtslage und einer früher erlassenen, in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung über eine Dauerleistung kann in vier Konstellationen entstehen (BGE 140 V 514 E.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E.4 und KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 6): Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen. Nicht allgemein gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen. Vorliegend steht eine anfängliche Unrichtigkeit der ursprünglichen, auf dem Vergleich vom 8. Dezember 1998 (Bg-act. 63) basierenden Verfügung vom
38 - tatsächlichen Grundlagen) herabgesetzt oder aufgehoben werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E.4 mit Hinweisen; KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 6). 5.4.In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche Verfügung vom 26. Februar 1999 nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Der dieser Verfügung zugrunde liegende Vergleich vom 8. Dezember 1998 hätte ihrer Ansicht nach im konkreten Fall nicht abgeschlossen werden dürfen, weil der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt war, es sich bei den drei Unfällen nicht um eigentliche Schleudertraumata gehandelt, sondern die psychische Problematik im Vordergrund gestanden habe, weshalb zwingend ein Psychiater (allenfalls unter Beizug eines Neuropsychologen) mit der Begutachtung hätte betraut werden müssen. Weder das Gutachten der E._____ Zentralschweiz vom 23. Juni 1998 noch der Bericht von Dr. med. 10._____ vom 16. November 1998 seien geeignet gewesen, die Frage der natürlichen Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden zu beurteilen. Die von mehreren Ärzten übernommene Annahme, der Versicherte habe sich eine Hirnschädigung zugezogen, sei unzulässig und aktenwidrig gewesen. Da keine psychiatrische Beurteilung der Unfallkausalität vorgelegen habe, sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, weshalb sie keinen Ermessensspielraum für den Abschluss eines Vergleichs gehabt habe. Wie nun aus dem Gutachten von Dr. med. 15._____ vom 1. Mai 2014 und dem ergänzenden Bericht vom 14. September 2014 sowie dem Aktengutachten von Dr. med. 20._____ vom 28. April 2016 hervorgehe, bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein direkter Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung (schizotype Störung) und den drei Unfällen. Auch ein indirekter Kausalzusammenhang sei gemäss Dr. med. 20._____ auszuschliessen, weshalb die
39 - Rentenzusprache im Jahr 1999 zu Unrecht erfolgt sei, da die psychischen Beschwerden auch initial nicht auf den Unfall vom 28. September 1995 zurückzuführen gewesen seien. Ferner sei damals auch keine Adäquanzprüfung vorgenommen worden, was angesichts der fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen falsch gewesen sei. Da die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen nur teilweise gegeben und diese im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten waren, hätte die Adäquanzprüfung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach dem Unfall vorgenommen werden müssen ("Psycho-Praxis"). Diese hätte zum Ergebnis geführt, dass die vorwiegend psychischen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 28. September 1995 standen. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für eine Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Es sei davon auszugehen, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache für die Beschwerdegegnerin der Bericht von Dr. med. 10._____ vom 16. November 1998 ausschlaggebend gewesen und die Rente vorwiegend aufgrund der Beschwerden an der HWS (50 %) zugesprochen worden sei. Die psychiatrischen Beschwerden seien angesichts des Gutachtens der E._____ Zentralschweiz vom 23. Juni 1998 im Sinne einer Teilkausalität mit 16.66 % berücksichtigt worden. Gestützt auf das Gutachten des F._____ Y._____ vom 27. Dezember 2012 und den ergänzenden Bericht von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 sei von einem seit der Referenzlage im Jahr 1998/1999 wesentlich verbesserten unfallkausalen Gesundheitszustand auszugehen. Folglich sei der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen. Da im Zeitpunkt der Wiedererwägung bzw. Revision im Januar 2015 keine
40 - Unfallfolgen mehr vorhanden waren, sei die natürliche Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Die Leistungseinstellung per 31. Januar 2015 sei deshalb zu Recht erfolgt. 5.5.In seiner Beschwerde vom 9. Februar 2017 und der Replik vom 30. Juni 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass für eine Wiedererwägung die Sach- und Rechtslage von 1999 massgebend sei und dass sich bei einem Vergleich Unterschiede zu einer Verfügung ergäben. Dr. med. 9._____ (E.) habe im Gutachten vom 12. Juni 1998 bestätigt, dass sich die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ohne die Unfälle wahrscheinlich nicht entwickelt hätte. Dessen Begründung sei nachvollziehbar. Damit sei eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und den Unfällen gegeben gewesen, wobei eben eine Teilkausalität genüge. Auch Dr. med. 10. habe die kognitiven Defizite als unfallkausal bezeichnet. Die Behauptung, es liege keine traumatische Hirnschädigung vor, sei falsch. Ein strikter Beweis von Hirnfunktionsstörungen in medizinisch-wissenschaftlichem Sinn könne oft nicht erbracht werden, weder damals noch heute. Es gehe um die Summe aller erhobenen Befunde, in einer Gesamtbeurteilung müssten die Wahrscheinlichkeiten abgewogen und begründet werden. Im Übrigen gebe es – entgegen der Annahme von Dr. med. 20._____ – durchaus medizinische Lehrmeinungen und Studien zum Zusammenhang zwischen Hirnverletzungen und Schizophrenie. Der Umstand, dass damals ein Vergleich abgeschlossen worden sei, habe keinen Verstoss gegen die Abklärungspflicht bedeutet, sondern habe der Beseitigung einer Unklarheit im Sachverhalt gedient, was damals und heute zulässig war bzw. sei. Die Beschwerdegegnerin müsse daher begründen, weshalb eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs nach damaliger Sach- und Rechtslage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Ein entsprechender Beweis sei nicht erbracht mit Spekulationen darüber,
41 - zu welchem Schluss eine Begutachtung geführt hätte, wenn man eine solche angeordnet hätte. In medizinischer Hinsicht sei nicht nur Dr. med. 9., sondern auch Dr. med. 10. von unfallkausalen Beschwerden ausgegangen. Ferner würden sich nur Dr. med. 15._____ und Dr. med. 20._____ mit der Fragestellung der Unfallkausalität näher auseinandersetzen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, in der Stellungnahme vom 17. November 2014 und in der Einsprache vom 6. Februar 2015 habe er ausführlich begründet, weshalb sich aus den Angaben von Dr. med. 15._____ keine Verbesserung im Sinne von Art. 17 ATSG ergebe. Die Rentenzusprache im Jahr 1999 habe sich nicht lediglich auf eine psychiatrische Beurteilung bezogen, und Dr. med. 15._____ habe keine wesentliche Veränderung der Befunde festgestellt, weshalb sich die Kausalität nicht einfach durch Zeitablauf verflüchtigen könne. Wenn Dr. med. 15._____ heute aus rein psychiatrischer Sicht eine rein unfallbezogene Beeinträchtigung verneine, bestätige er gerade die Teilkausalität. Hinsichtlich des Aktengutachtens von Dr. med. 20._____ vom 28. April 2016 spricht der Beschwerdeführer der Psychiaterin die "fachliche Zuständigkeit" ab und kritisiert, dass sie den Beschwerdeführer nicht untersucht habe. Inhaltlich sei die Gutachterin lediglich zu einer anderen Würdigung des bereits 1999 rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts gelangt, denn die Kontroverse zu HWS-/MTBI und struktureller Hirnverletzung sei schon damals bekannt und nach damaliger Lehre und Literatur Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung von 1999 gewesen. Hinsichtlich der Adäquanzprüfung sei festzuhalten, dass diese zumindest implizit erfolgt sei, was entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin genüge. Ob die typischen Beschwerden gegenüber einer psychischen Fehlentwicklung ganz in den Hintergrund getreten seien,
42 - sei eine klare Ermessenseinschätzung, welche die Beschwerdegegnerin damals anders vorgenommen habe als heute. Im Übrigen habe Dr. med. 10._____ bestätigt, dass eine psychische Fehlentwicklung nicht ganz im Vordergrund gestanden habe. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene rückwirkende Adäquanzbeurteilung nach der Psycho- Praxis sei unnötig und inhaltlich haltlos. Wenn eine solche gemacht würde, so müsse beachtet werden, dass die drei Unfälle eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne Berücksichtigung der psychischen Folgen verursacht hätten. Bei dieser Ausgangslage wäre die Adäquanz gestützt auf die Rechtsprechung nach BGE 117 V 359 ff. und BGE 117 V 369 ff. und nicht nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen gewesen. Dies hätte zum Resultat geführt, dass die Adäquanzkriterien damals gehäuft, teilweise gar ausgeprägt vorgekommen waren. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin über prozentuale Zuteilungen des IV-Grades auf Unfallfolgen und Falschbeurteilung von Unfallfolgen spekuliere und dass sie die Bestreitung von Unfallfolgen mit einer angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands kombiniere. Eine solche Verbesserung auf der Grundlage des damaligen Vergleichs liege aber nicht vor, die Unfallfolgen hätten sich nicht verbessert. 5.6.Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 und in der Duplik vom 11. September 2017 dagegen vor, sie erachte die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. 9._____ als Mutmassung und nicht als abschliessende Beurteilung. Eine Hirnläsion sei bildgebend nie eruiert worden, dennoch hätten behandelnde und begutachtende Ärzte (Rehaklinik O.6., Dr. med. 10. und Dr. med. 9.) zu Unrecht angenommen, dass sich der Beschwerdeführer eine Hirnschädigung zugezogen habe. Der SPECT-Befund vom 2. August 1996 (Rehaklinik O.6.) sei jedoch diesbezüglich – auch gemäss späterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung – nicht aussagekräftig. Lag aber
43 - keine Hirnschädigung vor, so habe in Bezug auf die schizotype Störung keine Unfallkausalität begründet werden können. Laut Dr. med. 20._____ sei das Auftreten einer schizotypen Störung nach Unfall untypisch und höchstens bei einer schweren Schädel-Hirn-Verletzung (zerebrales Trauma) denkbar. Dr. med. 8., der Neurologe der E., habe in seinem Bericht vom 17. März 1998 keine neurologischen Einschränkungen festgestellt und gemäss Dr. med. 10._____ sei die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf die zervikalen und zervikozephalen Beschwerden und die organisch bedingten kognitiven Störungen zurückzuführen gewesen, die emotionelle (psychische) Störung habe er hingegen als unfallfremd erachtet. Da im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine psychiatrische Beurteilung der Unfallkausalität vorgelegen habe, sei die Beschwerdegegnerin ihrer bereits damals bestehenden Abklärungspflicht nicht nachgekommen, weshalb der Vergleich vom 8. Dezember 1998 mangels eines Ermessensspielraums bezüglich der Kausalitätsfrage unzulässig gewesen sei. Im Übrigen sei der Bericht von Dr. med. 9._____ nicht beweiskräftig gewesen. Vermutungsweise sei anzunehmen, dass eine psychiatrische Expertise zum gleichen Ergebnis gekommen wäre wie Dr. med. 12._____ (2007), Dr. med. 15._____ (2014) und Dr. med. 20._____ (2016), nämlich, dass die psychiatrische Beeinträchtigung (schizotype Störung) nicht auf die versicherten Ereignisse zurückzuführen sei. Eine im Rahmen einer späteren retrospektiven Abklärung festgestellte Unrichtigkeit schliesse eine Wiedererwägung nicht aus. Ferner habe eine Adäquanzprüfung gefehlt. Werde davon ausgegangen, dass diese implizit erfolgt sei, so müsse beachtet werden, dass diese aufgrund des ungenügenden Gutachtens von Dr. med. 10._____ und der Diagnose von zervikalen und zervikozephalen Beschwerden zu Unrecht gemäss der HWS-Praxis vorgenommen worden sei. Im E._____ Gutachten komme klar zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der psychiatrischen Fachdisziplin eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Folglich hätte die Adäquanzbeurteilung unter dem
44 - Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung vorgenommen werden müssen, was die Leistungsablehnung zur Folge gehabt hätte. In Bezug auf die Frage der Rentenrevision könnten nur Annahmen getroffen werden, auf welcher Basis die Rentenzusprache vom 26. Februar 1999 erfolgt sei. Dies dürfte insbesondere der Bericht von Dr. med. 10._____ vom 16. November 1998 gewesen sein, der die Arbeitsfähigkeit aufgrund der zervikalen und zervikozephalen Beschwerden und der neuropsychologischen Defizite auf 50 % geschätzt habe. Folglich müsse man im Rahmen der Vergleichsverhandlung davon ausgegangen sein, die psychiatrische Beeinträchtigung gestützt auf das Gutachten der E._____ Zentralschweiz vom 23. Juni 1998 im Sinne einer Teilkausalität mit 16.66 % zu berücksichtigen. Gemäss dem F.- Gutachten vom 27. September 2012 hätten sich die somatischen Beschwerden verbessert und gemäss dem ergänzenden Bericht von Dr. med. 15. vom 14. September 2014 lägen aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vor. Diese Feststellungen genügten als Revisionsgrund. Zum Zeitpunkt der Überprüfung des Rentenanspruchs sei die Unfallkausalität gemäss der Beurteilung des F._____ Y., von Dr. med. 15. und Dr. med. 20._____ zu verneinen gewesen, ebenso die adäquate Kausalität. 6.1.Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung einer Wiedererwägung ist - nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung -, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung oder des Einspracheentscheids besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 140 V 77 E.3.1). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund
45 - falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 144 I 103 E.2.2, BGE 141 V 405 E.5.2, BGE 140 V 77 E.3.1). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (BGE 141 V 405 E.5.2; Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E.5.2). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E.3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405 E.5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Wiedererwägung einer prozentgenauen Invalidenrente bedingt sodann, dass die Differenz des Invaliditätsgrades zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt (vgl. BGE 140 V 77 E.3.1; BGE 140 V 85 E.4). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es aber nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 61).
46 - 6.2.Bereits vor Inkrafttreten des ATSG (1. Januar 2003) war es nach der Rechtsprechung zulässig, sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsträger und Versicherten vergleichsweise zu regeln (BGE 140 V 77 E.3.2 mit Hinweisen auf BGE 133 V 593 E.4.3, KIESER, a.a.O., Art. 50 Rz. 4 ff.). In Art. 50 ATSG wurde dies kodifiziert. Danach können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden (Art. 50 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Art. 50 Abs. 2 ATSG). 6.3.Ein solcher Vergleich kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung, allerdings werden im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen, höhere Anforderungen gestellt (BGE 140 V 77 E.3.2.2, BGE 138 V 147 E.2.3, je mit Hinweisen). Die Wiedererwägung ist somit zulässig, wenn der Vergleich zweifellos unrichtig war; das heisst, sie hängt entscheidend davon ab, was Gegenstand eines Vergleichs sein kann (BGE 138 V 147 E.2.3). Ein (öffentlich-rechtlicher) Vertrag bzw. Vergleich hat das Legalitätsprinzip zu beachten; es darf demnach keine vom Gesetzesrecht abweichende Regelung getroffen werden (BGE 138 V 147 E.2.3 mit Hinweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006 E.4.3). Zudem ist er nur zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 138 V 147 mit zahlreichen Hinweisen). Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wiedererwägung eines Vergleichs bzw. einer Verfügung der gleiche; Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (BGE 140 V 77 E.3.2.2, BGE 138 V 147 E.2.4).
47 - Um eine Wiedererwägung vornehmen zu können, muss zudem feststehen, dass die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage - auf damaligem Stand - im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist (zum Ganzen: BGE 140 V 77 E.3.2.3). 6.4.Vorliegend muss also bei der Prüfung, ob die ursprüngliche Verfügung vom
48 - Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 55; GEHRING, a.a.O., Art. 4 N. 38). Im Zusammenhang mit der Frage des Beweiswerts von medizinischen Berichten verlangt das Bundesgericht, dass die anzuwendenden medizinisch-diagnostischen Methoden wissenschaftlich anerkannt sind, damit der mit ihnen erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag; als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (BGE 134 V 231 [2008] E.5.1 mit Hinweisen). Medizinische Berichte, die auf einer reinen "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich wertlos (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 55). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, über welche die Verwaltung (im Beschwerdefall das Gericht) im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 54; BGE 119 V 335 [1993] E.1). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 [2003] E.3.1, BGE 119 V 335 [1993] E.1, BGE 117 V 359 [1991] E. 4a). 6.4.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der damit verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 57; GEHRING, a.a.O., Art. 4 N. 28). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg
49 - von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 [2003] E.3.2, BGE 125 V 461 [1999] E.5a, BGE 117 V 359 [1991] E.5a). Diese Frage nach der Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhangs stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 117 V 369 [1991] E.4a, BGE 112 V 33 [1986] E.1b). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 [2003] E.3.3, BGE 125 V 462 [1999] E.5c, BGE 123 V 102 [1997] E.3b). 6.4.3. Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener körperlicher Beeinträchtigungen spielt die Adäquanz allerdings praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 [2008] E.2.1, BGE 117 V 359 [1991] E.5d/bb). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 [2008] E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2010 vom
50 - Schleudertraumata (BGE 117 V 359 [1991] E.6a) und äquivalenten Verletzungen der HWS (BGE 134 V 109 [2008] E.2.1 mit Hinweis auf SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E.2, U 183/93) sowie Schädel-Hirntraumata (BGE 117 V 369 [1991] E.4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 [2008] E. 2.1 mit Hinweisen, BGE 127 V 102 [2001] E.5b/bb, BGE 117 V 359 [1991] E.6; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 59; GEHRING, a.a.O., Art. 4 Nr. 51) (nachfolgend: Schleudertrauma-Praxis). 6.4.4. Gemäss einer älteren (später, nämlich im Jahr 2008, mit BGE 134 V 109 E.9 präzisierten) Rechtsprechung genügte es zur Annahme eines natürlich unfallkausalen Schleudertraumas der HWS in der Regel, dass ein solches von ärztlicher Seite diagnostiziert worden war und dass das für eine derartige Verletzung typische bunte Beschwerdebild, zumindest weitgehend, vorlag (BGE 117 V 359 [1991] E.4b). Das heisst, dass bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der HWS ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden und Vorliegen eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel bejaht wurde (BGE 117 V 359 [1991] E.4b, BGE 119 V 335 [1993] E.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 54). Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte, ausgehend von den Ergebnissen der medizinischen Forschung, dass ein Unfall mit Schleudertrauma der HWS in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen kann, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (BGE 134 V 109 [2008] E.6.2.1, BGE 117 V 359 [1991] E. 5d/aa). Erst im Jahr 2008 mit BGE 134
51 - V 109 E.9 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und erhöhte die Anforderungen an die medizinischen Abklärungen bzw. Grundlagen (Einholung eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens bzw. Untersuchungen neurologisch/orthopädischer und psychiatrischer gegebenenfalls auch neuropsychologischer Fachrichtung, vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 56) Die dargelegten Grundsätze zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertrauma der HWS ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden werden, wie erwähnt (vgl. Erwägung 6.4.3), auch für Beschwerden nach einem dem Schleudertrauma "äquivalenten" Mechanismus und nach einem Schädel-Hirntrauma angewendet, wenn und soweit sich die Folgen mit jenen eines Schleudertraumas der HWS vergleichen lassen (BGE 134 V 109 [2008] E.6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen, BGE 117 V 369 [1991] E.4a). In Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, war – und ist immer noch – die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 98 E.2a [1997] mit Hinweisen; GEHRING, a.a.O., Art. 4 N. 54). 6.5.1. Im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen mit dem Beschwerdeführer im Dezember 1998 (Bg-act. 63) bzw. des Erlasses der Verfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) präsentierte sich der (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin die medizinische Sachlage folgendermassen:
Aus dem Kurzbericht des Bezirksspitals O.4._____ vom 28. Oktober 1989 (Dr. med. 1._____; Bg-act. 136) geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Autounfalls vom 27. Oktober 1989
52 - eine commotio cerebri, eine Thorax-Kontusion sowie u.a. ein Zervikovertebralsyndrom erlitten hatte, im Spital während 24 Stunden überwacht worden war und dass ansonsten keine Besonderheiten aufgefallen waren. Eine Woche später hatte der Beschwerdeführer die Arbeit wieder aufgenommen (Bg-act. 135; Dr. med. 2._____, Hausarzt).
Beim Unfall vom 22. September 1991 (Zusammenprall beim Fussballspiel) hatte der Befund auf commotio cerebri und commotio cranii sowie Zervikalsyndrom nach Whiplash-Verletzung (Schleudertrauma) (Bg-act. 138; Dr. med. 3., Innere Medizin) bzw. Abknickverletzung der HWS (Bg-act. 142; Dr. med. 2.) gelautet. In Folge dieses Unfalls hatte Dr. med. 2._____ den Beschwerdeführer bis November 1992 krankgeschrieben (Bg- act. 140). Im Jahr 1994 hatte der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Selbständigerwerbender aufgenommen (Bg-act. 123, S. 10).
Anlässlich des Unfalls vom 29. September 1995 (Kopfanprall beim Aussteigen aus der Badewanne) hatte Dr. med. 2._____ u.a. eine indirekte Verletzung der HWS diagnostiziert (Bg-act. 1). In einem CT/MRI der HWS war lediglich eine diskrete Rotation des Wirbelkörpers C2 festgestellt worden, wobei nicht gesagt werden konnte, ob dies die Folge oder die Ursache der Schmerzen war, ansonsten hatten sich normale Befunde ergeben, insbesondere keine traumatischen Veränderungen in den paravertebralen Weichteilen (Bg-act. 3; Dr. med. 22.). In seinem Bericht vom 8. Januar 1996 (Bg-act. 4) hatte Dr. med. 2. ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige wieder das volle Symptombild einer indirekten Verletzung der Halswirbelsäule und der Kopfgelenke mit Schmerzen, Schwindel, Sehstörungen, Konzentrationsunfähigkeit und Stressintoleranz, wobei er zusätzlich sowohl einen beträchtlichen beruflichen Stress
53 - beschrieben sowie eine psychische Dekompensation vermutet hatte. Mit Arztbericht vom 5. Februar 1996 (Bg-act. 6) hatte Dr. med. 2._____ den Beschwerdeführer zufolge zwischenzeitlich eingetretener Beschwerdefreiheit voll arbeitsfähig geschrieben. Mit Arztbericht vom 14. März 1996 (Bg-act. 7) hatte Dr. med. 2._____ angegeben, der Beschwerdeführer leide wieder an einem Vollbild, wie man es von Schleuderverletzungen bei schlechtem Verlauf sehe, es müsse angenommen werden, dass der Unfall aus dem Jahr 1989 gewaltig unterschätzt worden sei. Aus der Retrospektive liege ein völlig klarer Fall einer schweren indirekten Verletzung der HWS vor, auf die noch zwei Unfälle mit ähnlichem Mechanismus gefolgt seien. Er hatte den Beschwerdeführer dem Neurologen Dr. med. 4._____ zugewiesen. Dieser hatte in seinem Bericht vom 1. April 1996 (Bg- act. 9) festgehalten, der Beschwerdeführer leide zweifellos an den Folgen dreier HWS-Traumen mit jeweiliger commotio cerebri, wobei aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers der Unfall vom Oktober 1989 die stärkste Nachwirkung gehabt haben dürfte. Dr. med. 4._____ hatte (posttraumatische) belastungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen diagnostiziert und den Verdacht auf (posttraumatisch bedingte) neuropsychologische Funktionsstörungen geäussert, jedoch eine gröbere substantielle Läsion am Nervensystem verneint und eine neuropsychologische Untersuchung empfohlen.
Die Fachärzte der Rehaklinik O.6._____ hatten im Austrittsbericht vom
54 - S. 1). Sie hatten die subjektiven und objektivierbaren Beschwerden als vollumfänglich unfallkausal bezeichnet (Bg-act. 17, S. 4). Auf die Frage nach dem Vorliegen von organischen Unfallfolgen hatten sie ausgeführt, die Schilderung der Unfallhergänge, der Verlauf der Symptome und die noch feststellbaren neuroorthopädischen Befunde liessen auf eine mehrfache HWS-Distorsion mit ligamentären Verletzungsfolgen schliessen, zusätzlich habe der Beschwerdeführer dreimalig eine sogenannt "leichte" traumatische Hirnschädigung mit allerdings wesentlichen neuropsychologischen Funktionsdefiziten erlitten (Bg-act. 17, S. 5). Die in der Nuklearmedizin des Kantonsspitals Y._____ durchgeführte Perfusionsstudie des Cerebrums zeige eine diffuse Tracerfixationsminderung temporal links, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ausdruck einer erlittenen Hirnkontusion sei. Die neuropsychologischen Befunde (Verminderung sämtlicher Dimensionen der Aufmerksamkeitsfunktionen, aussergewöhnlich eingeschränkte Reaktionslatenz) stellten den Hauptfaktor des Störungsbildes dar. Auffallend seien auch die kognitiven Abweichungen. Für die medizinische Sachlage spielten alle drei Unfallereignisse eine Rolle, wobei aufgrund der Anamnese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der erste Unfall im Jahr 1989 zur wesentlichsten traumatischen Hirnschädigung geführt habe, und auf diesen Unfall würden sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch die in der SPECT- Untersuchung festgestellte zerebrale Kontusionszone beziehen (Bg- act. 17, S. 6). Allerdings habe sich im Verlauf die kontusionelle Schädigung des Gehirns nach dem ersten Unfall, wie dies bei komplikationslosen Verläufen oft der Fall sei, von der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit her voll kompensiert (Bg- act. 17, S. 6). Auch die leichte traumatische Hirnschädigung des zweiten Unfalls (1991) habe der Patient kompensiert, und der dritte Unfall (1995) habe dann zur vollständigen Dekompensation der vorher
55 - noch wirksamen einerseits zerebralen und andererseits myofascialen Kompensationsmechanismen geführt, weshalb für die Kausalitätsfrage dem dritten Unfall der grösste Anteil beizumessen sei (Bg-act. 17, S. 6).
In der Folge hatte die IV-Stelle des Kantons X._____ bei der E._____ Zentralschweiz (Teil-Gutachten Dr. med. 5._____ und Dr. med. 6., Innere Medizin, Dr. med. 7., Rheumatologie, Dr. med. 8., Neurologie, Dr. med. 9., Psychiatrie) (nachfolgend: E.-Gutachten) ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, das am 23. Juni 1998 erstattet worden war (Bg-act. 123). Die Gutachter hatten eine schizotype Störung und neuropsychologische Defizite sowie ein posttraumatisches, chronifiziertes zerviko-zephales Syndrom beidseits bei Status nach drei Unfällen mit hirnorganischen Störungen (kognitiven Defiziten) sowie eine Fehlhaltung mit Hohl- Rundrücken bei Status nach Morbus Scheuermann diagnostiziert (Bg- act. 123, S. 18). Im Rahmen der fachärztlichen Konsilien (vgl. S. 15) waren der Rheumatologe, Dr. med. 7., sowie der Neurologe, Dr. med. 8., zum Schluss gekommen, es bestehe aus rheumatologischer Sicht bzw. rein neurologischer Sicht (ohne Einbezug der neuropsychologischen Befunde) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Bg-act. 123, S. 15 und S. 17 f.). Hingegen hatte der Psychiater, Dr. med. 9. dem Beschwerdeführer (nach klinischer Untersuchung und Durchführung eines Benton-Tests) eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % wegen der vorliegenden schizotypen Störung und der neuropsychologischen Defizite attestiert (S. 15). Eine neuropsychologische Untersuchung hatte wegen der Weigerung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können (vgl. S. 17) und auch die psychiatrische Anamnese war, so Dr. med. 9._____ im psychiatrischen Teil-Gutachten vom 12. Juni 1998 (Bg-act. 122), wegen dessen wahnhaften Misstrauens schwierig gewesen. Dr. med.
56 - 9._____ hatte ausgeführt, er sei mit der bisherigen Diagnostik einer leichten traumatischen Hirnschädigung und neuropsychologischer Defizite einverstanden, jedoch nicht mit der bisherigen Diagnose einer posttraumatischen Anpassungsstörung (Bg-act. 122, S. 7). Diesbezüglich passe die Diagnose einer schizotypen Störung besser zum Symptomprofil, diese habe sich erst posttraumatisch entwickelt. Es sei bekannt, dass Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis gehäuft bei Personen mit Hirnschädigungen aufträten, weshalb die Annahme berechtigt sei, dass sich die vorliegende Störung ohne die Unfälle wahrscheinlich nicht entwickelt hätte (vgl. Bg-act. 123, S. 17, Bg-act. 122, S. 7 f.).
Die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin hatte im Anschluss an die Begutachtung der E._____ Zentralschweiz (Bg-act. 123) Dr. med. 10._____, Neurologe, mit der Beantwortung unfallversicherungsspezifischer Fragen beauftragt. In seinem Bericht vom 16. November 1998 (Bg-act. 21) hatte dieser keine eigene Diagnose gestellt, sondern die ihm von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen beantwortet. Dabei war er einerseits von einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung ausgegangen, für die er den Integritätsschaden auf 27.5 % und andererseits von einer Halswirbelsäulenverletzung, für die er den Integritätsschaden auf 20 % geschätzt hatte. Die dauernde unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit hatte er auf 50 % beziffert und sie mit den zervikalen und zerviko- zephalen Beschwerden und Einschränkungen und den "organisch bedingten kognitiven Störungen" erklärt. Die "emotionelle Störung", welche die Arbeitstätigkeit gänzlich verunmögliche, war seines Erachtens nur eine mögliche Unfallfolge. 6.5.2. Wie die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin diese medizinische Sachlage würdigte, geht aus ihrer lediglich zweiseitigen Verfügung vom 26.
57 - Februar 1999 (Bg-act. 69) nicht hervor. In dieser ist lediglich aufgeführt, dass die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. med. 10._____ vom
58 - beziffert hatte, was mit der vorgeschlagenen Rente auf der Basis einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit übereinstimmt (Bg-act. 63). Dr. med. 10._____ bejahte in seinem Bericht vom 16. November 1998 (Bg-act. 21) die Unfallkausalität lediglich hinsichtlich der zervikalen und zervikozephalen Beschwerden und der "organisch bedingten kognitiven Störungen", verneinte sie jedoch hinsichtlich der "emotionellen" bzw. psychischen Beschwerden, seines Erachtens stellten diese nur eine mögliche Unfallfolge dar. Damit wich Dr. med. 10._____ massgeblich von der Beurteilung der E.-Gutachter in ihrem Gutachten vom 23. Juni 1998 (Bg-act. 123) bzw. derjenigen von Dr. med. 9. in seinem Teil- Gutachten vom 12. Juni 1998 (Bg-act. 122) und auch von derjenigen der Ärzte der Rehaklinik O.6._____ aus dem Jahr 1996/1997 (Bg-act. 17, 16) ab, die allesamt auch die psychische Störung (schizotype Störung bzw. posttraumatische Anpassungsstörung) als unfallkausal bezeichnet hatten. Dr. med. 10._____ erwähnte den Umstand, dass er von der Beurteilung der E.-Fachärzte, insbesondere auch von der Beurteilung des Psychiaters der E. abwich, nicht, und er begründete diese Abweichung auch mit keinem Wort (vgl. Bg-act. 21). Auch die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin ging dieser offensichtlichen Diskrepanz in der Beurteilung der Unfallkausalität der psychischen Beschwerden nicht weiter nach, sondern stellte ursprünglich einfach auf den von ihr eingeholten Bericht von Dr. med. 10._____ vom 16. November 1998 (50%ige Arbeitsunfähigkeit) (Bg-act. 21) ab, um dann im Laufe des/r Vergleichsgesprächs/e die gegenteilige Beurteilung der Fachärzte der E._____ bzw. von Dr. med. 9._____ zur Unfallkausalität der psychischen Störung doch noch zumindest teilweise anzuerkennen. Sie setzte sich offenbar gar nicht bzw. nicht kritisch mit den gegenteiligen Beurteilungen auseinander und verletzte damit bereits mit ihrem ursprünglichen Vorschlag ihre Abklärungspflicht.
59 - 6.5.3.2.Der Umstand, dass die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin auf Betreiben des Beschwerdeführers im Rahmen der Vergleichsverhandlungen/-gespräche die Beurteilung von Dr. med. 9._____ (Bg-act. 122) doch noch, zumindest teilweise, mit einbezog und gestützt darauf im Sinne eines Kompromisses die angebotene Rente erhöhte, erweist sich ebenfalls als problematisch. Einerseits gehörte es nicht zum Auftrag von Dr. med. 9., der lediglich IV-rechtliche Fragen zu beantworten hatte, die Unfallkausalität zu beurteilen. Folglich musste er sein Augenmerk auch nicht auf die Unterscheidung zwischen unfallfremden und -kausalen Beschwerden legen. Andererseits begründete Dr. med. 9. seine Annahme, die vorliegende psychische Störung hätte sich ohne die Unfälle nicht entwickelt, mit der Aussage, es sei bekannt, dass Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis gehäuft bei Personen mit Hirnschädigungen auftreten würden (Bg-act. 122, S. 8), was, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. Erwägung 6.5.3.3. und 6.5.3.4), in zweifacher Hinsicht nicht zutreffend ist. Dr. med. 9._____ schrieb in seinem psychiatrischen Teil-Gutachten vom
60 - wahrscheinlichen Unfallkausalität der kognitiven und psychischen Beschwerden, was die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vergleichsabschlusses im Dezember 1998 (vgl. Bg-act. 63) ebenfalls nicht berücksichtigt oder übergangen zu haben scheint. Darüber hinaus beachtete die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin auch die Hinweise des Neurologen der E., Dr. med. 8., nicht, der in seinem Teil-Gutachten vom 17. März 1998 (Bg-act. 121, S. 2) aufgrund verschiedener Diskrepanzen zwischen früheren Befunden und deren späteren Beurteilung (Befunde während der 24-Stunden-Überwachung am Spital O.4._____ im Jahr 1989, nur rückwirkende Einordnung als schweres Trauma, ausgezeichnetes Abgangszeugnis im Jahr 1994) sowie angesichts diagnostischer Unsicherheiten und Symptomausweitung eine eingehende psychiatrische Exploration und eine nochmalige neuropsychologische Kontrolle empfohlen hatte (vgl. dazu auch Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017, S. 11). Wie aus dem Hinweis in der Aktennotiz vom 8. Dezember 1998 (Bg-act. 63) hervorgeht, rechnete die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin sogar damit, dass im Fall einer gerichtlichen Beurteilung ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden könnte, dessen Resultat sie selbst als ungewiss bezeichnete. Offenbar schien auch sie davon auszugehen, dass die bisherigen medizinischen Abklärungen nicht ausreichend waren. Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin keine weitere psychiatrische Abklärung einholte, um eine klare medizinische bzw. psychiatrische Aussage zur Unfallkausalität der psychischen und neuropsychologischen Defizite zu bekommen.
61 - 6.5.3.3. Die Beschwerdegegnerin legte in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 bzw. in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 dar, weshalb die Begründung der Unfallkausalität durch Dr. med. 9._____ nicht nachvollziehbar war. Sie bestritt, dass der erstmals im Bericht der Rehaklinik O.6._____ vom 11. Oktober 1996 (Bg-act. 16) erwähnte SPECT-Befund bezüglich Kausalitätszuordnung aussagekräftig war, wies darauf hin, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nach den Unfällen in den Jahren 1989 und 1991 folgenlos abgeheilt waren und dass bildgebend nie eine Hirnläsion festgestellt worden war. Damit habe nicht davon ausgegangen werden können, dass je eine traumatische Hirnschädigung vorgelegen habe. Erstmals erwähnt wurde die am 2. August 1996 in der Nuklearmedizin des Kantonsspitals Y._____ durchgeführte SPECT-Untersuchung im Bericht der Rehaklinik O.6._____ vom 11. Oktober 1996 (Bg-act. 16, S. 4) und vom 7. Januar 1997 (Bg-act. 17, S. 4). Die Fachärzte führten dort auf die Frage, welchem Ereignis die unfallbedingten Folgen anzulasten seien, Folgendes aus: "Für die medizinische Sachlage spielen alle drei Unfallereignisse eine Rolle. Nach der Unfallanamnese hat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der erste Unfall vom 27. Oktober 1989 zur wesentlichsten traumatischen Hirnschädigung geführt und auf diesen Unfall beziehen wir mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch die in der SPECT-Untersuchung festgestellte zerebrale Kontusionszone" (Bg- act. 17, S. 6). Weiter führten die Fachärzte aus, im Verlauf habe sich die kontusionelle Schädigung des Gehirns nach dem ersten Unfall, wie dies bei komplikationslosen Verläufen oft der Fall sei, von der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit her voll kompensiert (Bg-act. 17, S. 6). Auch die leichte traumatische Hirnschädigung des zweiten Unfalls (1991) habe der Patient kompensiert, und der dritte Unfall (1995) habe dann zur vollständigen Dekompensation (...) geführt (...) (Bg-act. 17, S. 6).
62 - Diese im Bericht der Rehaklinik O.6._____ vom 11. Oktober 1996 (Bg- act. 16, S. 4) bzw. vom 7. Januar 1997 (Bg-act. 17, S. 4 f.) gemachte Aussage, der SPECT-Befund sei mit einer milden traumatischen Hirnschädigung vereinbar, übernahmen in der Folge, was die Beschwerdegegnerin betont, sowohl die Fachärzte der E._____ (Bg- act. 123) – auch Dr. med. 9._____ (Bg-act. 122, S. 7) – wie auch Dr. med. 10._____ (Bg-act. 21). Keiner der Ärzte setzte sich mit der Frage auseinander, ob diese Beurteilung richtig sei, obwohl die Annahme, dass die Methode der SPECT-Untersuchung eine (aktuelle bzw. stattgehabte) Hirnschädigung aufzeigen könne, bereits im Jahr 1996 umstritten war. Dies geht aus einem Beitrag verschiedener Autoren in: SZS 1996, S. 433 ff., über "Das sogenannte «Schleudertrauma» und der Grenzbereich zum leichten Schädel-Hirntrauma («mild traumatic brain injury»), unter Berücksichtigung psychoreaktiver Störungen nach Unfällen – zum Erkenntnisstand" hervor (insbesondere der Aufsatz von Dr. med. 23.: HWS-Verletzungen, Untersuchungskriterien, Stand der Therapie, S. 452 ff.). Darin hält der Neurologe Dr. med. 23. fest, dass die SPECT funktionelle Modalitäten darstelle und somit inadäquat sei zur Erfassung von Hirnstruktur (S. 457). Er kommt zum Schluss, dass es verfrüht erscheine, die SPECT-Untersuchung zum Nachweis von posttraumatischer Hirnorganizität bzw. als Mittel zur Objektivierung der von den Verunfallten präsentierten Symptomatik ins Feld zu führen (S. 458). Das Eidgenössische Versicherungsgericht stützte sich erstmals im Zusammenhang mit der Frage der wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode (vgl. dazu auch BGE 134 V 231 [2008] E.5.1, BGE 127 V 103 [2001] E.5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2010 vom
63 - 332/00 vom 30. April 2001 E. 5) darauf ab und erklärte, die SPECT- Untersuchung des Gehirns sei keine bildgebende Methode und als solche nicht tauglich zur Beurteilung von Schleudertrauma-, schleudertraumaähnlichen und Schädel-Hirntrauma-Verletzungen, weshalb ihr die Geeignetheit als Beweismittel zur Beurteilung der natürlichen Kausalität abgesprochen werden müsse (E.6). Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus, neuere Untersuchungsergebnisse bestätigten die Auffassung von 23., dass nämlich die Ursache der Symptome mittels SPECT nicht verifiziert werden könne (vgl. RKUV 5/2000 U 395 S. 321 mit Hinweis auf: ALEXANDER, In the pursuit of proof of brain damage after whiplash injury, in: Neurology 1998 Vol. 51 Nr. 2 S. 336 ff.; BICIK / RADANOV / SCHÄFER / 23. / BLUM / WEBER / SCHULTHESS / BUCK: Pet with fluorodeoxyglucose and hexamethylpropylene amine oxime Spect in late whiplash syndrome, in: Neurology 1998 Vol. 51 Nr. 2 S. 345 ff.). Zusammenfassend hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, aus den angeführten Publikationen ergebe sich, dass sich die SPECT-Untersuchung des Gehirns – zumindest nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Problematik der Kausalität von Unfallfolgen in einem Experimentierstadium befinde. Wenn gewisse Neurologen die Methode als taugliche Massnahme zur nachträglichen Objektivierung von Hirnläsionen halten würden, könne daraus nicht auf eine breite Anerkennung geschlossen werden. Vielmehr erweise sich die Aussagekraft des SPECT mit Bezug auf Patienten mit Schleudertrauma bzw. äquivalenten schleudertraumaähnlichen Verletzungen als höchst kontrovers (...). Diese Feststellungen bestätigte das Bundesgericht auch in späteren Urteilen in Bezug auf die Frage des Nachweises von organischen Störungen im Bereich von HWS (bei Unfall mit Schleudertrauma bzw. äquivalenter Verletzung) oder Schädel- Hirntrauma (BGE 134 V 231 [2008] E.5.3 und E.5.4 mit Hinweisen, BGE 134 V 109 [2008] E.7.2 mit Hinweisen).
64 - Auf diese Ausführungen kann vorliegend ohne weiteres abgestellt werden. Es ist nicht Sache des Gerichts, medizinisch-wissenschaftliche Kontroversen zu klären (vgl. BGE 134 V 231 [2008] E.5.3), und solange und soweit die SPECT-Methode nicht wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt ist, führte es vorliegend auch nicht weiter, zur Frage der (damaligen) Beweistauglichkeit von SPECT-Untersuchungen ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr hat das Gericht von den im konkreten Fall gegeben Verhältnissen auszugehen und die geltenden medizinischen Lehrmeinungen zu berücksichtigen (BGE 134 V 231 [2008] E. 5.3). Das bedeutet, dass die Schlussfolgerung der Fachärzte der Rehaklinik O.6._____ im Austrittsbericht vom 11. Oktober 1996 (Bg- act. 16, S. 4) bzw. im Bericht vom 7. Januar 1997 (Bg-act. 17, S. 4 f.), der SPECT-Befund weise auf eine milde traumatische Hirnschädigung hin ("[...] auf diesen Unfall beziehen wir mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch die in der SPECT-Untersuchung festgestellte zerebrale Kontusionszone"; Bg-act. 17, S. 6), nicht dahingehend interpretiert werden durfte, dass damit ein objektiver Nachweis für eine stattgehabte Hirnschädigung vorhanden gewesen wäre. Nach all dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass mit einer SPECT-Untersuchung weder damals noch heute eine Hirnläsion (nachträglich) objektiviert werden und dass somit allein daraus keine natürliche Unfallkausalität abgeleitet werden konnte bzw. kann. Weil auch die weiteren damaligen am Institut von Dr. med. 24._____ in Y._____ durchgeführten Untersuchungen wie das MRI (biplanares, natives MRI des Kopfes am 7. August 1996 ergab: keine postkontusionellen oder anderweitigen Hirnparenchymläsionen, keine Normvarianten oder Missbildungen, keine corticale Hirnatrophie, kein chronisches Subduralhämatom, kein Hydrocephalus), das CT (des kraniozervikalen Übergangs inkl. Funktionsaufnahmen nach Hayek und 3D-Rekonstruktion
65 - am 7. August 1996) und das EEG (am 2. August 1996 und nach nächtlichem Schlafentzug am 16. September 1996) unauffällige Befunde zeigten (Bg-act. 16 und 17, S. 4), bestanden, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) keine zuverlässigen und medizinisch ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer objektiv ausgewiesenen hirnorganischen Schädigung. Unter diesen Umständen entbehrten auch die Schlussfolgerungen von Dr. med. 10._____ in seinem Bericht vom 16. November 1998 (Bg-act. 21), die kognitiven Störungen seien (hirn)organisch bedingt, und von Dr. med. 9._____ in seinem Teil- Gutachten vom 12. Juni 1998 (Bg-act. 122, S. 8), die schizoptye Störung hätte sich ohne die Unfälle wahrscheinlich nicht entwickelt, weil bekannt sei, dass eine solche bei Personen mit Hirnschädigungen gehäuft auftreten würden, einer überzeugenden Grundlage. 6.5.3.4.Darüber hinaus ist die Schlussfolgerung von Dr. med. 9._____ in seinem psychiatrischen Teil-Gutachten vom 12. Juni 1998 (Bg-act. 122, S. 8), Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis würden gehäuft bei Personen mit Hirnschädigungen auftreten, auch medizinisch nicht haltbar. Wie Dr. med. 20._____, Psychiaterin, in ihrem Aktengutachten vom 28. April 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Bg-act. 23) ausführte, ist das Auftreten einer schizotypen Störung nach einem Unfall sehr untypisch, nur nach einer schweren Schädel-Hirnverletzung wäre das hirnorganisch bedingte Auftreten einer wahnhaften, schizophrenieformen Störung denkbar (S. 9). Bei einer commotio cerebri – wie sie der Beschwerdeführer mehrmals erlitt – sei dies, selbst wenn diese wiederholt auftrete, sehr unwahrscheinlich, versicherungsmedizinisch allenfalls mit dem Wahrscheinlichkeitsgrad "möglich" zu beurteilen (S. 9), und die Behauptung, dass Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis gehäuft bei Personen mit Hirnschädigungen aufträten, entbehre einer ausreichenden wissenschaftlichen Basis (S. 10). Diese Auffassung von
66 - Dr. med. 20._____ bestätigte auch der Psychiater Dr. med. 21._____ in dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Bericht vom 31. Oktober 2018 ausdrücklich (S. 6, Ziff. 4, S. 7; vgl. zum Beweiswert vorne Erwägung 3.2.6). Wörtlich führte er aus: "Die damals herrschende Lehrmeinung war eine andere, dass nämlich eine solchermassen vorliegende psychotische bzw. psychosenahe psychische Störung wahrscheinlich keinen Zusammenhang mit zurückliegenden Unfällen haben kann" (S. 5). Auf konkrete Befragung hin antwortete Dr. med. 21., der festgestellte langjährige Verlauf mit Herausbildung einer psychotischen bzw. psychosenahen Störung sei in keiner Weise typisch für Unfälle mit leichter Kopfkontusion und keiner der drei genannten Unfälle könne als wahrscheinliche Verursachung des nachmaligen psychischen Verlaufs gelten (S. 6). 6.5.3.5. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen (vom 3., 7. und 9. August 1996 und einer Verlaufsuntersuchung vom 25. September 1996) in der Rehaklinik O.6. sprachen die Ärzte von erheblichen Störungen der Aufmerksamkeits-, der Lern- und Gedächtnis- sowie der Frontalhirnfunktionen und im Verhalten (Bg-act. 16, S. 5, und Bg-act. 17, S. 4). Auch im E.-Gutachten vom 23. Juni 1998 (Bg-act. 123), das allerdings ohne eine neuropsychologische Untersuchung erstattet wurde, war von neuropsychologischen Funktionsstörungen die Rede. Dr. med. 9. beschrieb in seinem psychiatrischen Teil-Gutachten vom 12. Juni 1998 (Bg-act. 122, S. 5 f.) das schlechte Abschneiden des Beschwerdeführers beim Benton-Test und erklärte dies mit der Annahme einer erheblichen Störung der visuellen Wahrnehmung, die er (teilweise) auf die im Rahmen der Unfälle angeblich erlittene hirnorganische Störung zurückführte (Bg-act. 122, S. 5). Sofern Dr. med. 9._____ damit aus den Resultaten des von ihm durchgeführten Benton-Tests ebenfalls auf das Vorliegen einer hirnorganischen Störung schliesst bzw. eine solche dadurch bestätigt sieht, erweist sich diese Feststellung als nicht haltbar,
67 - zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch neuropsychologische Testungen allein nicht geeignet sind, unfallbedingte hirnorganische Funktionsstörungen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E.2b/bb [1993]). Auch dies hätte der (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin bereits damals bekannt sein müssen. 6.5.3.6. Nach dem Gesagten waren weder die Aussage von Dr. med. 10., die kognitiven Defizite (nicht die emotionelle Störung) seien (hirn- )organisch bedingt, und auch nicht die Aussage von Dr. med. 9., (auch) die schizotype Störung sei auf die vom Beschwerdeführer erlittenen Hirnschädigungen zurückzuführen, haltbar. Da folglich nach dem oben Ausgeführten zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Februar 1999 (Bg-act. 69) keine traumatische Hirnschädigung objektiv ausgewiesen sein konnte, war die Feststellung, die geklagten Beschwerden (neuropsychologische bzw. kognitive Störungen und schizotype Störung) seien angesichts der stattgehabten Hirnschädigung unfallkausal, falsch. Damit hätte die Beschwerdegegnerin nicht von der natürlichen Kausalität dieser Beschwerden ausgehen bzw. ohne eine korrekte Adäquanzprüfung keine Rente zusprechen dürfen (BGE 134 V 109 [2008] E.2.1, BGE 117 V 359 [1991] E.5d/bb). 6.5.3.7. Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 dar, dass auch die nach dem Zeitpunkt der massgeblichen Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) erfolgten Abklärungen eine Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ergeben würden. Sie verweist dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E.2.2. Demnach bildet zwar der ursprüngliche Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung bestand, die Grundlage einer allfälligen Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG; eine solche ist jedoch auch dann nicht
68 - ausgeschlossen, wenn erst aufgrund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird. So wurde die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit in der Praxis auch schon gestützt auf nach Verfügungserlass eingeholte Gutachten geschützt (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E.2.2). Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999, somit nach der E.-Begutachtung im Juni 1998 (Bg-act. 123) und der medizinischen Beurteilung durch Dr. med. 10. am 16. November 1998 (Bg-act. 21) noch einmal mit dem Auto verunfallte (nicht versicherter Autounfall) und sich in der Folge vom 27. Mai bis zum 3. Juni 1999 in der psychiatrischen Klinik 11._____ in O.7._____ aufhielt (vgl. dazu Bg- act. 126, S. 26; Bg-act. 129, S. 21, Bg-act. 24 und 25). Danach wurde er erst wieder ab dem Jahr 2007 medizinisch untersucht, wobei dazu folgende Berichte im Recht liegen:
Interdisziplinäres Gutachten des H._____ vom 5. November 2007 (IV- act. 151) (im Auftrag der D.): Dem Hauptgutachten liegen der Bericht der psychiatrischen Teil-Untersuchung durch Dr. med. 12. und der Bericht der neuropsychologischen Teil- Untersuchung durch Dr. med. 14._____ nicht bei, doch ergibt sich aus dem Hauptgutachten, dass in psychiatrischer Hinsicht eine subaffektive bis höchstens leichtgradige affektpathologische Störung im Sinne einer neurasthenischen Problematik diagnostiziert worden war (IV-act. 151, S. 2), und dass aus verhaltensneurologisch- neuropsychologischer Sicht keine residuellen Unfallfolgen mehr nachgewiesen werden konnten (IV-act. 151, S. 3). Bei der Durchführung der Tests war zudem eine deutliche Selbstlimitierung beobachtet worden (IV-act. 151, S. 3).
69 -
Bidisziplinäres, neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. 10., Neurologe, und Dr. med. 15., Psychiater, vom 15. November 2009 (Bg-act. 126) (im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers): In Bezug auf das Gutachten des H._____ stellten Dr. med. 10._____ und Dr. med. 15._____ fest, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation, wie sie Dr. med. 14._____ beschrieben habe, finden liessen (S. 29). Sie bezeichneten das Gutachten des H._____ aus verschiedenen Gründen als mangelhaft (S. 29). Seinerseits ordnete Dr. med. 10._____ in medizinischer Hinsicht das mittlere und obere Zervikalsyndrom des Beschwerdeführers den erlittenen Unfällen zu, die erhobenen neurologischen und verhaltensneurologischen Befunde liessen sich seines Erachtens angesichts der zusätzlichen erheblichen psychischen Störung nicht sinnvoll abgrenzen (S. 20 f.). Dr. med. 15._____ diagnostizierte eine schizotype Störung und eine depressive Episode mittleren Grades sowie einen Verdacht auf eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 25). Er legte dar, dass sich in der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen 1989 und 1995 ein eindeutiger Knick finde, der nicht allein mit den Unfällen erklärt werden könne (Trennung von der Freundin, Rückzug aus dem Sport, Verlust der Arbeits- und Leistungsfähigkeit). In der Konsensbeurteilung bestätigten die Fachärzte, dass die körperlichen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien (S. 29). Aus gesamtmedizinischer Sicht überwiege hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit jedoch die Psychopathologie (S. 29).
Interdisziplinäre medizinische Begutachtung des F._____ Y._____ vom 27. September 2012 (Bg-act. 129) (im Auftrag der IVSTA): Die Fachärzte (Dr. med. 25., Dr. med. 26., Dr. med. 27., Dr. med. 19.) (Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) stellten die Diagnosen (mit Auswirkung auf
70 - die Arbeitsfähigkeit) einer chronischen paranoiden Schizophrenie, einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode sowie eines chronifizierten posttraumatischen zervikalen Schmerzsyndroms nach mehreren Unfallereignissen ohne nachweisbare strukturelle Veränderungen der HWS (S. 32). Sie führten aus, im Vordergrund der aktuellen gesundheitlichen Störung stehe das psychiatrische Leiden (S. 33 f.), und nahmen an, dass die psychotische Störung seit 1998 bestehe (S. 34).
Gutachten von Dr. med. 15._____ vom 1. Mai 2014 (Bg-act. 132) (im Auftrag der IVSTA) und Zusatzbericht vom 14. September 2014 (Bg- act. 22) (im Auftrag der Beschwerdegegnerin): Dr. med. 15._____ diagnostizierte eine anhaltende depressive Episode mittleren Ausmasses sowie eine schizotype Störung, ferner gab er an, dass differentialdiagnostisch auch eine paranoide Schizophrenie in Frage komme (S. 20). Im ergänzenden Bericht vom 14. September 2014 (Bg-act. 22) zuhanden der Beschwerdegegnerin erachtete er die stattgehabten milden traumatischen Gehirnverletzungen als mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr kausal (kein sicherer nachweisbarer und objektiver Kausalzusammenhang) mit der vorliegenden Psychopathologie. Er führte ferner aus, schon nach dem ersten Unfall habe sich eine Psychopathologie eingestellt, die dann im Gutachten von Dr. med. 9._____ von 1989 (recte: 1998) beschrieben worden sei (Bg-act. 22, S. 2). Aus psychiatrischer Sicht seien die aus den Unfällen entstandenen körperlichen Beeinträchtigungen mitunter Teilursache für die Entwicklung der Psychopathologie, aber es müsse auch festgehalten werden, dass sich diese mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall hätte entwickeln können (S. 2). Er legte dar, dass aus psychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der
71 - Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden (S. 3).
Gutachten der 20._____ GmbH (Dr. med. 20.) vom 28. April 2016 (Bg-act. 23) (im Auftrag der Beschwerdegegnerin): Dr. med. 20. bestätigte die Auffassung von Dr. med. 15., wonach die stattgehabten milden traumatischen Gehirnverletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen objektiven Zusammenhang mit der vorliegenden Psychopathologie hätten, denn bei der Diagnose der schizotypen Störung handle es sich nicht um eine erlebnisreaktive Störung (...), sondern um eine Störung, deren Ursachen nach heutigem Erkenntnisstand einerseits in einer genetischen Disposition, andererseits in einer soziobiografisch in der frühen Kindheit erworbenen Vulnerabilität lägen, und die sich spätestens im frühen Erwachsenenalter manifestiere (S. 7, auch S. 9). Auch treffe die Beurteilung von Dr. med. 15. zu, wonach sich die Psychopathologie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall entwickelt hätte (S. 7 f.). Aufgrund all dieser nach dem Erlass der Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) ergangenen medizinischen Abklärungen ergibt sich bezüglich der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden (insbesondere der neuropsychologischen bzw. kognitiven Störungen und der schizotypen Störung) auch retrospektiv keine andere Beurteilung als diejenige gestützt auf die vor Verfügungserlass ergangenen Arztberichte (vgl. Erwägung 6.5.3.6). Mehrheitlich wird ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Unfällen (in den Jahren 1989, 1991 und 1995) und insbesondere den psychischen Beschwerden verneint, sofern sich die Ärzte überhaupt dazu äussern. Jedenfalls ergeben sich aus den späteren medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte für eine anderslautende Beurteilung der Unfallkausalität.
72 - 6.5.3.8.Nach all dem Gesagten ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt bezüglich der psychischen Beschwerden und der neuropsychologischen Defizite bzw. kognitiven Störung nicht genügend abgeklärt und dass die vorhandenen medizinischen Beurteilungen hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität widersprüchlich bzw. nicht überzeugend waren. Die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin ging trotz ungenügender Abklärung der medizinischen Sachlage einen Kompromiss mit dem Beschwerdeführer ein, offenbar auch, um dem Beschwerdeführer auf Wunsch von dessen Rechtsvertreter weiteren "Abklärungsstress" zu ersparen (vgl. Bg-act. 63). Indem sie auf dieser unzureichend abgeklärten medizinischen Basis den Vergleich vom 8. Dezember 1998 (Bg-act. 63) abschloss und am 26. Februar 1999 die Rentenverfügung (Bg-act. 69) erliess, räumte die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin nicht eine Unsicherheit im Ermessensbereich aus, sondern schloss den Fall ab, ohne die aufgrund der ihr obliegenden Beweislast (vgl. Hinweis in der Aktennotiz, Bg-act. 63) erforderlichen medizinischen Abklärungen zu Ende zu führen und die bestehenden Widersprüche aus dem Weg zu räumen. Damit hatte die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz gemäss dem damals gültigen aArt. 47 Abs. 1 UVG (heute: Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Zudem hätte sie mangels Nachweises einer Hirnschädigung bzw. mangels Objektivierbarkeit einer solchen nicht von der Unfallkausalität der schizotypen Störung und der neuropsychologischen bzw. kognitiven Beschwerden ausgehen und auf dieser Basis, ohne Adäquanzprüfung, keine Rente vorschlagen und schliesslich die auf dem erwähnten Kompromiss (Bg-act. 63) basierende Rentenverfügung (Bg-act. 69) erlassen dürfen. 6.5.4.Wie bereits vorne ausgeführt (Erwägung 6.4.3), kann ein Versicherer nur dann auf die Prüfung der Adäquanz verzichten, wenn den geklagten Beschwerden organisch objektiv ausgewiesene körperliche
73 - Beeinträchtigungen zugrunde liegen, nur in diesem Fall kann von der natürlichen direkt auf die adäquate Kausalität geschlossen werden (BGE 134 V 109 E.2.1 [2008], BGE 117 V 359 E.5d/bb [1991]). Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 nicht nur aus, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin dem Beschwerdeführer eine Rente zugesprochen hatte, ohne Vornahme der erforderlichen medizinischen Abklärungen und ohne Nachweis der Unfallkausalität hinsichtlich der geklagten psychischen und neuropsychologischen Defizite, sondern auch, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die erforderliche Adäquanzprüfung zu Unrecht unterlassen bzw. fälschlicherweise davon ausgegangen sei, es handle sich um einen Schleudertrauma-Fall. 6.5.4.1.Aus der Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) und der Aktennotiz vom 8. Dezember 1998 (Bg-act. 63) ist nicht eindeutig eruierbar, ob überhaupt und wenn ja, nach welcher Rechtspraxis, die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin die erforderliche Adäquanzprüfung vorgenommen hat. Der Hinweis in der Aktennotiz, über die Adäquanz lasse sich wohl nichts machen (Bg-act. 63), mag zwar, wie der Beschwerdeführer behauptet, darauf schliessen lassen, dass die Adäquanz zumindest implizit thematisiert worden war, doch lässt sich allein daraus nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin habe den adäquaten Kausalzusammenhang auch korrekt geprüft. 6.5.4.2.In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bzw. das Eidgenössische Versicherungsgericht die Rechtsprechung zum Schädel-Hirntrauma, soweit ersichtlich, erst einige Jahre nach Erlass der Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) dahingehend präzisierte, dass ein Schädel-Hirntrauma (worunter sämtliche Hirnfunktionsstörungen mit oder ohne morphologisch fassbarer
74 - Schädigung des Gehirns und seiner Hüllen, einschliesslich Gehirnschädel und Kopfschwarte subsumiert werden, Urteil U 6/03 vom 6. Mai 2003 E.3.2 mit Hinweis auf: TRENTZ/BÜHREN, Checkliste Traumatologie, Stuttgart/New York 2001, S. 122 ff.) die analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nur rechtfertige, wenn die erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen commotio und contusio cerebri liege, dass also leichte Hirnerschütterungen dafür nicht ausreichten (Urteil U 6/03 vom 6. Mai 2003 E.3.2; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E.2.2.1 und die in E.2.2.2 aufgeführte Einteilung nach der Glasgow-Coma-Skala [GCS] mit weiteren Hinweisen) und dass rechtsprechungsgemäss die "Schleudertrauma-Praxis" nur dann Anwendung finde, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der HWS manifestierten (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E.5.2 mit Hinweisen auf Urteile der Jahre 2007 und 2000 [SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75 E. 5 [U 215/05]; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 [U 264/97]; vgl. auch RUMO-JUNGO, a.a.O. S. 60 und GEHRING, a.a.O., Art. 4 N. 56). 6.5.4.3.Zutreffend ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der in den Jahren 1989, 1991 und 1995 erlittenen Unfälle verschiedene Male den Kopf angeschlagen und die HWS verletzt hatte. Danach tauchten nebst der ebenfalls diagnostizierten psychischen Problematik auch Befunde im Bereich von Schleudertrauma und Schädel-Hirntrauma auf, wobei die entsprechenden Diagnosen nicht zu jedem Unfall klar aus den verschiedenen Arztberichten hervorgehen: Im Arztbericht vom 28. Oktober 1989 (Bg-act. 136 [Bezirksspital O.4.]) wird u.a. eine commotio cerebri erwähnt, im Arztbericht vom 25. September 1991 u.a. ein Schleudertrauma der HWS sowie eine commotio cerebri und eine contusio cranii (Bg-act. 138 [Dr. med. 3.], vgl. auch Bg-act. 137), und in demjenigen vom 3. November 1995 eine indirekte Verletzung der HWS
75 - (Bg-act. 1 [Dr. med. 2.]). Erst in seinem Bericht vom 14. März 1996 (Bg-act. 7) vermutete Dr. med. 2., dass der Beschwerdeführer auch anlässlich des seiner Ansicht nach gewaltig unterschätzten Unfalls im Jahr 1989 eine indirekte Verletzung der HWS erlitten haben musste, mithin nicht nur eine Hirnerschütterung. In dem von der IV-Stelle des Kantons X._____ eingeholten E._____-Gutachten vom 23. Juni 1998 (Bg-act. 123) ist unter den Diagnosen bezüglich der Unfälle kein Schleudertrauma aufgeführt, jedoch eine dreimalige Schädelprellung bzw. Kopfkontusion (1989, 1991,
76 - könnten (Verlangsamung, Wortfindungsstörungen usw.), geklagt, und einige Eigenartigkeiten seien aufgeblitzt (Bg-act. 123, S. 16), am zweiten Tag habe er ein grundlegend anderes Erscheinungsbild gezeigt, er sei kaum ansprechbar gewesen und habe über wahnsinnige Kopfschmerzen geklagt, im Rahmen des neurologischen Konsiliums sei es ihm wieder besser gegangen, wobei im Status einige bizarre psychische Auffälligkeiten registriert worden seien (Bg-act. 123, S. 17). Auch der Psychiater stellte bedeutende Auffälligkeiten fest, organische Läsionen hätten weder an der HWS noch im Schädel-Hirnbereich festgestellt werden können und aus rein rheumatologisch-neurologischer Optik bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Bg-act. 123, S. 17). Der Psychiater diagnostizierte eine schizotype Störung, die eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % nach sich ziehe (Bg-act. 123, S. 17). Die Fachärzte der E._____ bestätigten, dass beim Beschwerdeführer die typischen Störungen nach Schädel-Hirntraumata vorlagen (gemäss BGE 117 V 359 E.4b [1991] diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.), die Arbeitsunfähigkeit von 70 % leiteten sie jedoch allein aus der psychiatrischen Diagnose der schizotypen Störung ab (Bg-act. 123, S. 17, Bg-act. 122, S. 8). Damit vereinbar ist die Beurteilung von Dr. med. 2._____ im Bericht vom 8. Januar 1996 (Bg-act. 4), wonach der Beschwerdeführer wieder das volle Symptombild einer indirekten Verletzung der Halswirbelsäule und der Kopfgelenke mit Schmerzen, Schwindeln, Sehstörungen, Konzentrationsunfähigkeit und Stressintoleranz zeige, wobei er zusätzlich sowohl einen beträchtlichen beruflichen Stress beschrieb sowie eine psychische Dekompensation vermutete, ebenso wie im Arztbericht vom 10. Juli 1998 (Bg-act. 20), wonach das Hauptproblem ein psychiatrisches sei und der Beschwerdeführer angesichts der entstandenen psychischen Störung nie
77 - mehr arbeitsfähig sein werde, wogegen er allein wegen der somatischen Folgen der drei Unfälle lediglich zu 50 % arbeitsunfähig zu schreiben wäre. Auch Dr. med. 10._____ bestätigte in seinem Bericht vom 16. November 1998 (Bg-act. 21), die Arbeitsfähigkeit sei wegen der "emotionellen Störung" gänzlich eingeschränkt, währenddem er sie für die zervikalen und zervikocephalen Beschwerden und kognitiven Störungen lediglich auf 50 % schätzte. Aus diesen medizinischen Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Unfälle der Jahre 1989, 1991 und 1995 sowohl Schleudertraumata der HWS wie auch Schädel-Hirntraumata (commotio cerebri) erlitt und dass auch die für das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS bzw. Schädel- Hirntraumas beschriebenen Beeinträchtigungen zumindest teilweise vorlagen. Jedoch geht, wie dies auch die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, aus den medizinischen Akten auch klar hervor, dass die psychische Problematik deutlich im Vordergrund stand. Folglich hätte die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis vornehmen müssen (BGE 123 V 98 E.2a [1997] mit Hinweisen). 6.5.4.5.Die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin scheint der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs, soweit dies aus der Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) und der Aktennotiz vom 8. Dezember 1998 (Bg-act. 63) ersichtlich ist, eher nicht nachgegangen zu sein. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2017 geltend, dass die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs (je nachdem nach der Schleudertrauma- oder der Psycho-Praxis), auf der Basis einer ausreichend abgeklärten medizinischen Sachlage, eine klare
78 - Ermessenseinschätzung sei, die man damals eben vergleichsweise geregelt habe. Dies ist entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zutreffend. Die Frage nämlich, ob der natürliche Zusammenhang auch adäquat-kausal sei, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 117 V 369 [1991] E.4a, BGE 112 V 33 [1986] E.1b). Die Beschwerdegegnerin durfte im Rahmen von Vergleichsverhandlungen darüber nur dann einen Vergleich abschliessen, wenn damit eine rechtliche Unklarheit beseitigt wurde (BGE 138 V 147 [2012] mit zahlreichen Hinweisen), sie durfte jedoch nicht eine vom Gesetzesrecht abweichende Regelung treffen (BGE 138 V 147 [2012] E.2.3 mit Hinweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006 E.4.3), mithin auch nicht gänzlich auf eine Adäquanzprüfung verzichten. 6.5.4.6. Selbst wenn man davon ausgeht, die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin habe den adäquaten Kausalzusammenhang tatsächlich geprüft, so hätte sie diesen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, nicht bejahen und demnach keine Rente zusprechen dürfen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 plausibel ausführte, hätte die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis, unter Berücksichtigung lediglich der physischen Beschwerden (BGE 134 V 109 [2008] E.2.1; BGE 115 V 133 [1989] E.6c/aa) – nach der vorliegend bekannten medizinischen Aktenlage zu urteilen –zur Verneinung des Anspruchs geführt. Auf diese Ausführungen kann vorliegend verwiesen werden (vgl. Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 Rz. 59 ff., insbesondere Rz. 65 f.). Insbesondere ist zutreffend, dass es sich beim Unfall vom 28. September 1995 bzw. auch bei den Unfällen vom 27. Oktober 1989 und 22. September 1991 höchstens um mittelschwere Unfälle, im Grenzbereich zu den Leichten handelte, dass keine besonders dramatischen Begleitumstände oder eine besondere
79 - Eindrücklichkeit vorlagen, dass es sich bei den erlittenen Hirnerschütterungen und HWS-Verletzungen nicht um Verletzungen besonderer Art oder Schwere handelte, dass es keiner ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der körperlichen Beschwerden (nicht der psychischen Beschwerden) bedurft hatte und dass auch keine körperlichen Dauerbeschwerden vorlagen. Es lag keine ärztliche Fehlbehandlung vor, auch kein schwieriger Handlungsverlauf noch ergaben sich erhebliche Komplikationen. Die rein physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde kurz nach dem Unfall von der psychischen Problematik überlagert (vgl. Bericht von Dr. med. 2._____ vom 14. März 1996, Bg-act. 7), sodass auch dieses Kriterium nicht als erfüllt gelten kann. 6.6.1.Das Gericht kommt damit insgesamt zum Schluss, dass die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs ihrer Abklärungspflicht nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmass nachgekommen war (vgl. Erwägungen 6.5.2 ff., insbesondere 6.5.3.1-6.5.3.6 und 6.5.3.8), was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bedeutete (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2011 vom 14. März 2011 E.4.1, 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E.3.1.3). Der ursprünglichen Verfügung vom 26. Februar 1999 (Bg- act. 69) mangelte es folglich an einer rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine anfänglich unrichtige Rechtsanwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2016 vom 18. Juli 2016 E.4.3) und somit einen Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG darstellt. Darüber hinaus war die Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 (Bg- act. 69), auf deren Grundlage dem Beschwerdeführer die Rente ausgerichtet wurde, auch deshalb zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, weil die natürliche Unfallkausalität der psychischen Störung und der neuropsychologischen Defizite zumindest zweifelhaft bzw. nicht
80 - gegeben und weil die adäquate Kausalität zu Unrecht nicht geprüft worden war bzw. deren Prüfung (nach der Psycho-Praxis) zu einer Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers hätte führen müssen (vgl. Erwägungen 6.5.4.4-6.5.4.6). 6.6.2.Damit der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen kann, muss deren Berichtigung kumulativ von erheblicher Bedeutung sein (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn es um periodische Leistungen geht (BGE 119 V 475 E.1c, BGE 117 V 20 E.bb, BGE 110 V 275 E.3b in fine). Vorliegend geht es um die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente, somit um periodische Leistungen, zudem steht die von der Beschwerdegegnerin verfügte vollständige Leistungsaufhebung zur Diskussion, womit auch die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Rentenzusprache der Unfallversicherung zu beachtende Mindest-Differenz von 5 % erfüllt ist (BGE 140 V 85 E.4.4, BGE 125 V 368 E.3). Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. 7.Lediglich im Sinne einer substitutionsweisen Begründung ist nachfolgend auf die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 abgehandelte Frage einzugehen, ob für den Fall der Verneinung der Wiedererwägungsvoraussetzungen, die Voraussetzungen für eine Rentenanpassung (materielle Revision) nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben wären oder nicht.
81 - 7.1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2014 vom 17. November 2014 E.1.2 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_407/2016 vom 12. September 2016 E.2.1, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 26; BGE 144 I 103 E.2.1, BGE 141 V 9 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_553/2017 vom 26. März 2018 E.2.2.1, 8C_799/2010 vom 25. Januar 2011 E.4). Das Bundesgericht anerkennt auch den Wegfall der Unfallkausalität als Revisionsgrund an (Urteil 8C_728/2014 vom 4. Januar 2016 E.5.3). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E.3; Urteile des Bundesgerichtes 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E.4.1.1, 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes; Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer
82 - entscheidungserheblichen Differenz in den - hier den medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E.2.2. und 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.3). Wird das Vorliegen eines Revisionsgrunds bejaht, ist die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern, sofern sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % verändert hat (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 22 S. 152). 7.2.1. Vorliegend stellt die rechtskräftige Verfügung vom 26. Februar 1999 (Bg- act. 69) die letzte und einzige rechtskräftige Verfügung dar, mit der die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis des am 8. Dezember 1998 abgeschlossenen Vergleichs (Bg- act. 63, 65) eine IV-Rente zusprach. Ob die tatsächlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit eine revisionsrechtlich relevante Änderung erfahren haben, beurteilt sich demnach durch Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Rentenverfügung vom 13. Januar 2015 (Bg-act. 97) bzw. des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2017 verwirklicht hat. 7.2.2. Zum Zeitpunkt, als die Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) erlassen wurde, lagen im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. 10._____ vom 16. November 1998 (Bg-act. 21) sowie das polydisziplinäre Gutachten der E._____ Zentralschweiz vom 23. Juni 1998 (Bg-act. 123) vor. Obwohl diese beiden medizinischen Berichte, wie bereits vorne erwähnt, erheblich voneinander differierten (vgl. Erwägung 6.5.3), hielt die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin nirgends fest, von welchem unfallkausalen Gesundheitszustand sie ausging. Dazu können vorliegend, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 zu Recht ausführte, nur Annahmen getroffen werden.
83 - Aus der Aktennotiz vom 8. Dezember 1998 (Bg-act. 63) geht hervor, dass die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ursprünglich eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 50 % vorschlug. Dabei dürfte die Beschwerdegegnerin auf den medizinischen Bericht von Dr. med. 10._____ vom 16. November 1998 (Bg-act. 21) abgestellt haben, der übereinstimmend damit die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf 50 % geschätzt hatte. Dies zeigt der Umstand, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Hinweis auf die Beurteilung des Psychiaters der E., Dr. med. 9., dann im Rahmen der Vergleichsverhandlungen eine höhere Rente forderte (Bg- act. 63), die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin daraufhin auf einen Kompromiss mit dem Beschwerdeführer einging und die Rente erhöhte. Die Annahme der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017, dass der medizinische Bericht von Dr. med. 10._____ für die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin damals wichtig gewesen sei, ist somit nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als damals ansonsten nur noch das von der IV-Stelle des Kantons X._____ eingeholte E.-Gutachten vom 23./12. Juni 1998 (Bg-act. 123, 122) vorlag, das aber naturgemäss, weil für die IV-Stelle nicht relevant, nicht zwischen unfallkausalen und unfallfremden Beschwerden unterscheiden musste. Es ist deshalb auch davon auszugehen, dass die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin Dr. med. 10. gerade deshalb beizog, damit er zu den unfallspezifischen Themen Stellung nahm (Bg-act. 21). 7.2.3.Gemäss Dr. med. 10._____ (Bg-act. 21) waren die zervikalen und zervikozephalen Beschwerden und die kognitiven Störungen unfallkausal, die emotionelle Störung hingegen nur eine mögliche Unfallfolge. Die Unfallkausalität der zervikalen und zervikozephalen Beschwerden und der kognitiven Störungen blieb offenbar unbestritten, fraglich ist jedoch, wie die
84 - Parteien damals die psychische Störung einordneten, zumal Dr. med. 9._____ sie in seinem psychiatrischen Teil-Gutachten vom 12. Juni 1998 (Bg-act. 122 vgl. auch Bg-act. 63) als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bezeichnet (S. 8) und die Arbeitsunfähigkeit wegen der neuropsychologischen Defizite und der schizotypen Störung auf 70 % beziffert hatte. Wie aus der Aktennotiz vom 8. Dezember 1998 (Bg-act. 63) hervorgeht, hatte die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin auf den Einwand des Beschwerdeführers hin, bei Dr. med. 10._____ handle es sich nicht um einen Fachmann (weil er Neurologe und nicht Psychiater sei) der Erhöhung der vorgeschlagenen Rente auf einen Betrag von Fr. 4'320.-- zugestimmt. Dieser lag in der Mitte zwischen dem von der Beschwerdegegnerin ursprünglich vorgeschlagenen Betrag von Fr. 3'240.-
und der maximalen Rente von Fr. 5'300.-- (Komplementärrente). So kamen die Parteien damals auf einen Grad der Erwerbseinbusse von 66.66 %. Angesichts der geschilderten Vorgehensweise liegt es nahe, den resultierenden Invaliditätsgrad (66.66 %) so aufzuteilen, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 gemacht hat, nämlich einen Invaliditätsgrad von 50 % den zervikalen und zervikozephalen Beschwerden und den kognitiven Störungen und einen Invaliditätsgrad von 16.66 % der psychischen Störung zuzuordnen. Jedenfalls wendet der Beschwerdeführer dagegen nichts Wesentliches ein, vielmehr bestätigt er in der Replik vom 30. Juni 2017, dass die Rentenverfügung nicht nur auf der Beurteilung von Dr. med. 10., sondern auch auf der "zusätzlichen Einschränkung gemäss Dr. med. 9." basierte. Auch die eher beiläufig gemachte Bemerkung in der Beschwerde vom 9. Februar 2017, das Zervikalsyndrom habe 1999 bei der Rentenzusprache keine entscheidende Rolle gespielt, steht dem Gesagten nicht entgegen, waren doch diese Beschwerden ein Teil von mehreren tatsächlich berücksichtigten Einschränkungen (Beschwerden an der HWS, kognitive Störungen, schizotype Störung). Was die ersteren beiden (Beschwerden an der HWS und kognitive Störungen) betrifft, kann
85 - der Annahme der Beschwerdegegnerin teilweise gefolgt werden: sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin dürfte diese anhand der Einschätzung des Integritätsschadens von Dr. med. 10._____ (Bg-act. 21) (20 % bezüglich Verletzung HWS / 27,5 % für die leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung) in einem Verhältnis von ca. 58 % (kognitive Einschränkungen [27.5 % von 47.5]; die Beschwerdegegnerin sprach von 55 %) zu 42 % (Zervikalsyndrom [20 % von 47.5]; die Beschwerdegegnerin sprach von 45 %) berücksichtigt haben, was bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % einen Anteil von 29 % bezüglich der kognitiven und einen solchen von rund 21 % bezüglich des Zervikalsyndroms ausmacht (50 % x 58 % / 50 % x 42 %). Was also den Sachverhalt betrifft, welcher der Verfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) zugrunde lag, so kann (auch gestützt auf diese theoretischen Berechnungen) davon ausgegangen werden, dass die kognitiven Einschränkungen (auf 100 % bezogen ca. 43 % [29 : 66.66 x 100]) und das Zervikalsyndrom in etwas geringerem Ausmass (auf 100 % bezogen ca. 32 % [21 : 66.66 x 100]) den Hauptgrund für die Rentenzusprache ausmachten, während die psychische Störung (auf 100 % bezogen ca. 25 % [16.66 : 66.66 x 100]) eine etwas weniger wichtige Rolle spielte. 7.3.1. Mit jenem unfallkausalen medizinischen Sachverhalt ist derjenige Sachverhalt zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. Januar 2015 (Bg-act. 97) bzw. des Einspracheentscheides vom
86 -
Die Fachärzte des F._____ Y._____ (Dr. med. 25., Dr. med. 26., Dr. med. 27., Dr. med. 19.) stellten im interdisziplinären (Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) Gutachten vom 27. September 2012 (Bg-act. 129) die Diagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) einer chronisch paranoiden Schizophrenie, einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode sowie eines chronifizierten posttraumatischen zervikalen Schmerzsyndroms nach mehreren Unfallereignissen ohne nachweisbare strukturelle Veränderungen an der HWS (S. 33). Sie führten aus, im Vordergrund stehe das psychiatrische Leiden (S. 33 und 34), und erwähnten, dass im Jahr 1998 zum ersten Mal eine schizotype Störung diagnostiziert und dass bereits damals festgehalten worden sei, daraus könne sich möglicherweise eine Schizophrenie entwickeln. Wegen dieser Erkrankung sei der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Anlageberater schwer beeinträchtigt, in einer adaptierten Tätigkeit wäre er deswegen zu 40 % arbeitsfähig. Hingegen schränke ihn das chronifizierte Zervikalsyndrom diesbezüglich nur geringfügig ein, in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit spiele dieses keine entscheidende Rolle. Abschliessend hielten die Gutachter fest, dass sich das chronische Zervikalsyndrom gebessert habe, dass sie bezüglich kognitiver Störungen nur eine leichte mnestische Funktionsstörung und keine Konzentrationsschwierigkeiten und Auffassungsschwierigkeiten festgestellt hätten. Als Folge der Unfälle sei es zu einer Besserung des somatischen Befundes gekommen, wobei das psychiatrische Krankheitsbild im Vordergrund stehe (S. 35). Sie empfahlen zudem eine pluridisziplinäre Begutachtung mit neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Begutachtung (S. 37).
87 -
Am 1. Mai 2014 erstattete Dr. med. 15._____ sein Gutachten zuhanden der IVSTA (Bg-act. 132). Er diagnostizierte eine rezidivierend auftretende mittelgradige depressive Episode sowie eine schizotype Störung, wobei differentialdiagnostisch auch eine paranoid gefärbte schizoide Persönlichkeitsstörung oder eine Schizophrenie in Frage komme. Dr. med. 15._____ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht (mit dem Hinweis, dass sich dies seit der letzten Begutachtung im Jahr 2009 nicht geändert habe, vgl. dazu Bg- act. 126) eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, im geschützten Rahmen eine solche von ca. 50 % bei einem (in der Schweiz zu erfolgenden) stufenweisen Übergang in den ersten Arbeitsmarkt (z.B. einfachste Büro- und Hauswartarbeiten), beginnend mit maximal 30 %. In seiner Ergänzung vom 14. September 2014 (Bg-act. 22) beantwortete Dr. med. 15._____ die unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin. Er stellte fest, dass sich seit der bidisziplinären Begutachtung durch ihn und Dr. med. 10._____ im Jahr 2009 (vgl. Bg-act. 126) keine wesentliche Veränderung der Befunderhebung ergeben habe. In Bezug auf die Frage der Kausalität gab er an, es müsse davon ausgegangen werden, dass die frühen Kopfverletzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit keinen sicheren nachweisbaren und objektiven Zusammenhang mehr mit der vorliegenden Psychopathologie hätten. Aus psychiatrischer Sicht seien die aus den Unfällen entstandenen körperlichen Beeinträchtigungen mitunter Teilursache für die Entwicklung der Psychopathologie gewesen, aber es müsse auch festgehalten werden, dass sich diese mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall hätte entwickeln können. Aus psychiatrischer Sicht lägen heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vor, eine rein unfallbezogene Beeinträchtigung der Arbeits- und
88 - Leistungsfähigkeit bestehe nicht mehr. Im Vordergrund würde heute die psychiatrische Störung stehen. 7.3.2. Sowohl das Gutachten des F._____ Y._____ vom 27. September 2012 (Bg-act. 129) als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. 15._____ vom 1. Mai 2014 (Bg-act. 132) bzw. seine Ergänzung vom 14. September 2014 (Bg-act. 22) erfüllen die für den Beweiswert von medizinischen Berichten erforderlichen Voraussetzungen: sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und erweisen sich in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und überzeugend (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 7; vgl. auch Erwägung 5.2). Bezüglich des Beweiswerts bringt denn der Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges gegen die erwähnten medizinischen Gutachten vor, seine Rügen sind vielmehr inhaltlicher Natur. Darauf wird im Nachfolgenden eingegangen. 7.3.3. Den beiden Gutachten ist zu entnehmen, dass sich die körperlichen Beschwerden und die kognitiven Defizite seit Erlass der Rentenverfügung im Jahr 1999 gebessert haben, die psychiatrische Störung hingegen in den Vordergrund getreten ist, sich mithin verschlechtert hat. Demgegenüber kann, wie bereits erwähnt, davon ausgegangen werden, dass die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin bei Erlass der Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) von einem Anteil von rund einem Viertel (16.66 % bzw. auf 100 % bezogen ca. 25 % [16.66 : 66.66 x 100]) an der psychiatrischen Störung und von drei Vierteln an den übrigen Beschwerden (50 % bzw. auf 100 % bezogen ca. 75 % [43 % + 32 %] vgl. dazu Erwägung 7.2.3) ausgegangen war. Damit hat sich das Verhältnis zwischen den psychiatrischen, zervikalen und kognitiven
89 - Beschwerden in der Zwischenzeit sozusagen umgekehrt. Die Gutachter des F._____ bestätigten nämlich in ihrem Gutachten vom 27. September 2012 (Bg-act. 129), dass sich das chronische Zervikalsyndrom (ursprünglich ca. 32 %) und die kognitiven Störungen (ursprünglich ca. 43 %) gebessert hätten (nur noch eine leichte mnestische Funktionsstörung, keine Konzentrationsschwierigkeiten, keine Auffassungsschwierigkeiten), das Zervikalsyndrom erachteten sie in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als kaum noch einschränkend. In seiner Ergänzung vom 14. September 2014 (Bg-act. 22) bestätigte Dr. med. 15._____ ebenfalls, dass das psychiatrische Krankheitsbild im Vordergrund stehe (S. 3), zudem hielt er fest, dass diesbezüglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden (Bg-act. 22, S. 2 f.). Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG einerseits infolge Verbesserung des ursprünglich für die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdegegnerin im Vordergrund stehenden Zervikalsyndroms und der kognitiven Störungen, andererseits infolge Wegfalls der (ursprünglich fälschlicherweise teilweise angenommenen) Unfallkausalität der psychischen Störung (vgl. dazu 8C_728/2014 E.5.3) wesentlich verbessert bzw. verändert hat. Damit sind die Revisionsvoraussetzungen gegeben und es ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch pro futuro (über den 31. Januar 2015 hinaus) zu prüfen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 zu Recht gemacht hat. 8.Sowohl bei der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 71) als auch bei der Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1) ist in zwei getrennten Verfahrensschritten vorzugehen. Werden in einem ersten Schritt die
90 - Voraussetzungen für die Wiedererwägung bzw. die Rentenanpassung bejaht, ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein erneuter Entscheid zu fällen (vgl. auch BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2014 vom 17. November 2014 E.1.2 mit Hinweisen), mithin die Anspruchsberechtigung der versicherten Person und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro neu zu prüfen, wobei eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis berücksichtigt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2014 vom
91 - Art. 17 Abs. 1 ATSG als nicht gegeben erachtet, zur Frage des Rentenanspruchs pro futuro keine Ausführungen, weder in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2017 noch in der Replik vom 30. Juni 2017. 8.3.Vorliegend ist entscheidend, dass bezüglich der verbleibenden und im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden keine Unfallkausalität gegeben ist (vgl. dazu auch Erwägung 6.5.3.6). Eine solche verneinte Dr. med. 15._____ in seinem Ergänzungsbericht vom 14. September 2014 (Bg-act. 22, S. 2 f.), was sowohl von Dr. med. 20._____ (Bg-act. 23) als auch von Dr. med. 21._____ in dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Bericht vom 31. Oktober 2018 bestätigt wird. Dr. med. 20._____ erklärte in ihrem Aktengutachten vom 28. April 2016 (Bg- act. 23), dass die festgestellte Psychopathologie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon von Anfang an nicht unfallkausal war (S. 8 f.). Was die kognitiven Beschwerden betrifft, so wurden diese im Gutachten des F._____ Y._____ vom 27. September 2012 (Bg-act. 129) unter den Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) nicht mehr aufgeführt (S. 32, vgl. auch S. 35). In Bezug auf das chronische Zervikalsyndrom wurde dargelegt, dieses habe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit nur eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge, diesbezüglich sei die Arbeit am PC leicht eingeschränkt, im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit spiele es keine entscheidende Rolle (S. 34). Zwar ist also die natürliche Kausalität der zervikalen und zervikozephalen Beschwerden nach wie vor anzunehmen, womit grundsätzlich eine diesbezügliche Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis zu erwägen wäre. Da aber die psychische Störung vorliegend derart im Vordergrund steht, müsste die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis vorgenommen werden. Da die psychische Störung jedoch nicht unfallkausal ist, würde die Adäquanzprüfung sowohl nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis als auch nach der Psycho-Praxis zur Verneinung
92 - des Rentenanspruchs führen. Entweder müssten im ersteren Fall (Schleudertrauma-Praxis), bei dem auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1), die psychischen Beschwerden, sprich die schizotype Störung, mangels Unfallkausalität unberücksichtigt bleiben. Oder im zweiten Fall (Psycho-Praxis) würden die psychischen Aspekte von vornherein ausgeschlossen bleiben (BGE 134 V 109 E.2.1; BGE 115 V 133 E.6c/aa). Dies führte somit in jedem Fall dazu, dass die Kriterien für Unfälle im mittleren Bereich (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bzw. fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung, Dauerschmerzen bzw. körperliche Dauerschmerzen/erhebliche Beschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen, vgl. BGE 134 V 109 E.2.1, BGE 117 V 359 6a, BGE 115 V 133; vgl. dazu auch Erwägung 6.5.4.6) angesichts der sehr untergeordneten Bedeutung der fraglichen zervikalen und zervikozephalen Beschwerden, – die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit wegen der einzig unfallkausalen Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich ist gering –, verneint würden. 8.4.Unter all diesen Umständen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente nach Art. 18 UVG nicht gegeben sind. Dem Beschwerdeführer steht somit keine Invalidenrente der Unfallversicherung mehr zu und der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017, mit dem die Ausrichtung der ursprünglichen Rente per 31. Januar 2015 eingestellt wurde, ist daher zu bestätigen.
93 - 9.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 gegeben sind, mithin die damalige Rentenverfügung angesichts mangelnder medizinischer Abklärungen und fehlender Unfallkausalität bzw. Adäquanzprüfung zu Unrecht erfolgte. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen für eine Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, zumal sich der unfallbedingte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 26. Februar 1999 erheblich verbessert bzw. die (ursprünglich fälschlicherweise teilweise angenommene) Unfallkausalität der psychischen Beschwerden weggefallen ist. Die in einem weiteren Schritt vorzunehmende allseitige Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers über den 31. Januar 2015 hinaus führt zu dessen Verneinung, zumal die noch vorhandene psychische Störung nicht auf die Unfälle aus den Jahren 1989, 1991 und 1995, für die der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin versichert war, zurückzuführen ist und zumal bezüglich der noch vorhandenen zervikalen und zervikozephalen Beschwerden die Adäquanz zu verneinen ist. Aus all diesen Gründen ist der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 zu schützen und die Beschwerde daher abzuweisen. 10.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden gemäss Art. 61 lit. a ATSG, wonach das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser im Falle leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - für die Parteien kostenlos ist, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 10.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
94 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. August 2019 abgewiesen (8C_151/2019).