VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 130 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 12. Juli 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 3.Am 7. Oktober 2010 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Die IV-Stelle klärte dessen medizinische und erwerbliche Situation ab. Im Rahmen dieser Sachverhaltsabklärungen holte sie insbesondere einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein. In der Folge sprach sie A._____ mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zu. 4.In Umsetzung der im verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid S 13 76 vom 19. Juni 2014 enthaltenen Vorgaben ordnete die SUVA im November 2014 nach vorgängiger Konsultation von A._____ eine fachärztliche Beurteilung der Anosmie durch Dr. med. B., Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, an. Diese bejahte in der Beurteilung vom 14. November 2014 das Vorliegen einer organisch bedingten Anosmie, die auf den Unfall vom 7. April 2009 zurückzuführen sei. Wegen dieses Gesundheitsschadens sei A. in als olfaktiv zu qualifizierenden Berufen zu 100 % arbeitsunfähig. Den unfallkausalen Integritätsschaden schätzte sie auf 15 %. Aufgrund dieser Beurteilung gewährte die SUVA A._____ mit Verfügung vom 12. August 2015 bei einem Integritätsschaden von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.--. Zugleich verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 2.13 % dessen Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 27. August 2015 erhob A._____ gegen diesen Entscheid Einsprache mit dem Antrag, den rentenbegründenden Invaliditätsgrad unter Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu bestimmen und A._____ auf dieser Grundlage eine Invalidenrente zuzusprechen. Dieses Begehren wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. September 2015 ab.
4 - 5.Gegen diesen abschlägigen Rentenentscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, die Verfügung vom 21. August 2015 sowie der Einspracheentscheid vom
6 - Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach insoweit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG), als sich die darin gestellten Anträge als zulässig erweisen. b)Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2015, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2015 sowie deren Einspracheentscheid vom 16. September 2015 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Bestimmung des Invaliditätsgrades sowie der entsprechenden Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In Bezug auf dieses Rechtsbegehren ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin den in der Verfügung vom 21. August 2015 gefällten Rentenentscheid aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers im Entscheid vom 16. September 2015 auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfte und in Form der Abweisung der erhobenen Einsprache bestätigte. Dadurch trat der fragliche Einspracheentscheid hinsichtlich des abschlägigen Rentenentscheids an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung und bildet damit den alleinigen Anfechtungsgestand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 119 V 347 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E.2.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 52 N. 60). Auf die vorliegende Beschwerde kann daher mangels Anfechtungsobjekt insoweit nicht eingetreten werden, als darin die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2015 betreffend die
7 - ablehnende Rentenzusprache angefochten und deren Aufhebung beantragt wird. Im Übrigen erweist sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als zulässig, womit insoweit auf die Beschwerde vom
8 - Geschäftsergebnis auch von entsprechenden Gewinnausschüttungen profitiert. Welche Einkünfte der Beschwerdeführer auf diese Weise zukünftig erzielt hätte, könne auf der Grundlage der von 2005 bis 2008 erwirtschafteten Geschäftsergebnisse nur bedingt beurteilt werden, da er damals nebst der Tätigkeit in seiner Unternehmung noch bei der C._____ AG gearbeitet und dort ein Einkommen erzielt habe. Während dieser Zeit habe er folglich nicht seine gesamte Arbeitskraft in seine Unternehmung einbringen können. Ausserdem habe sich die D._____ GmbH im Unfallzeitpunkt noch in der Aufbauphase befunden. Durch den unfallbedingten Ausfall des Beschwerdeführers habe deren wirtschaftliches Potential nicht ausgeschöpft werden können. So sei im Juli 2008 eine Filiale in X._____ eröffnet worden, die infolge des Ausfalls des Beschwerdeführers wieder habe geschlossen werden müssen. Die Ermittlung der für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Vergleichseinkommen werde sodann dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vollständig arbeitsunfähig sei. Die finanziellen Folgen dieser Arbeitsunfähigkeit hätten sich nur teilweise im Geschäftsabschluss der D._____ GmbH niedergeschlagen, weil die Mitarbeiter, E._____ und F., den gesundheitsbedingten Ausfalls des Beschwerdeführers anfänglich, soweit wie möglich, aufzufangen versucht hätten, ohne hierfür zusätzlich entlöhnt worden zu sein. Erst ab dem 1. September 2013 sei das Pensum von F. aufgestockt worden. Schliesslich habe auch die IV-Stelle anerkannt, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht durch einen einfachen Einkommensvergleich ermitteln lasse. Der streitige Invaliditätsgrad sei folglich anhand der ausserordentlichen Methode des gewichteten Betätigungsvergleichs zu bestimmen. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, gestützt auf die Angaben der D._____ GmbH von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 72'000.-- ausgegangen zu sein. Dieses
9 - Einkommen sei von der Treuhänderin des Beschwerdeführers bestätigt worden. Zudem erweise sich das von der Unfallversicherung angenommene Valideneinkommen von Fr. 72'000.-- auch im Vergleich zu dem von der Invalidenversicherung berücksichtigten Jahresverdienst von Fr. 70'000.-- als angemessen. Die Invalidenversicherung habe zur Bemessung des Valideneinkommens eine Abklärung für Selbständigerwerbende durchgeführt. Sie habe anhand einer Betriebsanalyse und unter Berücksichtigung des Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers eine Spannweite von Fr. 63'000.-- bis Fr. 77'000.-- ermittelt und sich schliesslich auf ein arithmetisches Mittel von Fr. 70'000.-- festgelegt. Darin habe nicht nur der ausbezahlte Lohn als Geschäftsführer, sondern auch das wirtschaftliche Potential der vom Beschwerdeführer gegründeten sowie geführten Unternehmung Berücksichtigung gefunden. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer ein um Fr. 2'000.-- höheres Valideneinkommen zuerkannt. Werde dieser Jahresverdienst dem Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 70'469.-- gegenübergestellt, so resultiere eine Erwerbseinbusse von unter 10 %. Dem Beschwerdeführer stehe folglich keine Invalidenrente zu.
13 - gesundheitlichen Verfassung auf dem Arbeitsmarkt lohnmässig benachteiligt und deshalb nur einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielen würde. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei dieser sogenannte leidensbedingte Abzug nicht mehr als 25 % betragen darf (BGE 134 V 322 E.5.2; 129 V 472 E.4.2.3; MOSIMANN, a.a.O., N. 22.68). b)Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in Anwendung dieser Grundsätze anhand der LSE 2012, TA1, Männer, Kompetenzniveau 2, mit Fr. 5'633.-- beziffert. Dieses Monatseinkommen hat sie danach auf die im 2012 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet. Daraus resultierte ein Jahresverdienst von Fr. 70'469.-- (Fr. 67'596.-- [12 x Fr. 5'633.--] : 40 x 41.7). Diese Berechnung beruht auf der Annahme, dass es dem Beschwerdeführer als Ausfluss der ihn treffenden Schadensminderungspflicht zuzumuten ist, seine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit aufzugeben und eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bei welcher er nicht auf seinen Geruchssinn angewiesen ist und die er infolgedessen ohne Beeinträchtigung durch seinen unfallbedingten Gesundheitsschaden ausüben kann. Die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahmen und vorgenommenen Wertungen sind nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 11. April 2012 E.2 und 4). Dasselbe gilt für den Verzicht auf einen leidensbedingten Abzug, wirkt sich doch der unfallbedingte Gesundheitsschaden in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht aus. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, weshalb sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der entsprechenden Berechnung erübrigt. Demzufolge gilt als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht massgeblichen Restarbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen
14 - Rentenbeginns (1. September 2012 nach Einstellung der Taggelder) ein Invalideneinkommen von Fr. 70'469.-- hätte erzielen können.
15 - fraglichen Betrieb als Geschäftsführer tätig, andererseits arbeitete er als Betriebsangestellter bei der C._____ AG (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers [Bg-act. 465 S. 29]). Mit diesen Tätigkeiten erzielte er im 2005 laut den Eintragungen in seinem individuellen AHV-Konto ein Jahreseinkommen von total Fr. 69'600.--, bestehend aus einem Verdienst von Fr. 60'000.-- als Arbeitnehmer für die C._____ AG und Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 9'600.--. Im 2006 ist im individuellen Konto des Beschwerdeführers lediglich ein Jahreseinkommen von Fr. 39'000.-- aus seiner beruflichen Tätigkeit für die C._____ AG ausgewiesen. Im 2007 belaufen sich die entsprechenden Einkünfte auf Fr. 22'750.-- (Bg-act 465 S. 11). Wie viel der Beschwerdeführer in diesen beiden Jahren als Selbständigerwerbender verdient hat, geht aus den aktenkundigen Eintragungen in dessen individuellem Konto nicht hervor. Diesbezüglich wird in dem im Rahmen des IV-Verfahrens erstellten Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. November 2013 festgehalten, die ersten drei Geschäftsjahre der D._____ GmbH (damals noch als Einzelunternehmung geführt) seien sehr unterschiedlich verlaufen mit einem überaus erfolgreichen Markteintritt im 2005, einem markanten Rückschlag im 2006 und einer anschliessenden Erholung im 2007 (Bg- act. 465 S. 19). Da Herr A._____ aber seine selbständige Erwerbstätigkeit mit der unselbständigen Anstellung bei der C._____ AG kombiniert und die Schwankungen beim selbständigen Einkommen damit abgefedert habe, ergebe die Gesamtbetrachtung der Erwerbstätigkeit in den drei Jahren vor Eintritt der Invalidität doch ein recht plausibles Bild. Die Gesamtsumme aus dem bereinigten selbständigen Erwerbseinkommen und dem bei der C._____ AG generierten unselbständigen Erwerbseinkommen sei zwischen 2005 bis 2007 indexiert bis 2012 bei durchschnittlich Fr. 63'000.-- pro Jahr gelegen, wobei Herr A._____ erst rund einen Viertel seines Einkommens mit der Tätigkeit bei der ihm gehörenden Unternehmung erzielt habe (Bg- 465 S. 19, vgl. auch
16 - tabellarische Übersicht Bg-act. 465 S. 24). Dass diese Beurteilung unzutreffend ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Anknüpfend an den zuletzt vor dem Unfall erzielten Verdienst wäre somit für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns von einem indexierten Jahresverdienst von total Fr. 63'000.-- auszugehen. c)Fraglich ist, ob diese Einkünfte das Erwerbspotential des Beschwerdeführers widerspiegeln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zulässig, das Valideneinkommen anhand des zuletzt erzielten Verdiensts zu ermitteln, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit keine verlässliche Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt. Bei Selbständigerwerbenden kann dies etwa der Fall sein in den ersten Jahren nach der Gründung einer Unternehmung, in denen die Betriebsgewinne aus verschiedenen Gründen (z.B. hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen, geringeres Umsatzvolumen etc.) geringer ausfallen können als in späteren Jahren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 761/02 vom 5. März 2003 E. 3.2). Nicht auf die vor dem invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielten Einkünfte ist für die Bemessung des Valideneinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ferner abzustellen, wenn es sich unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich erweist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte Tätigkeit aufgenommen hätte (vgl. etwa Urteile des Eidgenössisches Versicherungsgerichts I 696/01 vom 4. April 2002 E.4b/bb, I 608/02 vom
19 - Beschwerdeführer zu, sondern sind seinem Bruder als selbständiges Erwerbseinkommen zuzuordnen. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, diese Unternehmensgründung hätte sich positiv auf die Betriebskosten der A._____ GmbH ausgewirkt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unternehmungsgründung das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers beeinflusst hat und in Zukunft hätte beeinflussen können. Durch welche anderen Strategien der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall neue Kunden für die D._____ GmbH akquiriert und dadurch eine wesentliche Umsatzsteigerung bewirkt hätte, legt er nicht dar. Die alleinige Behauptung, als Gesunder wäre es ihm gelungen, neue Kunden zu finden und das Umsatzvolumen zu erhöhen (vgl. dazu Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. November 2013 [IV-act. 465 S. 18]), genügt für sich allein nicht, um eine solche Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Unter den gegebenen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sich die von 2005 bis April 2009 zu konstatierte Entwicklung mit einem sich um Fr. 400'000.-- bewegenden Umsatz im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte. Die Ertragskraft der D._____ GmbH im Gesundheitsfall entspricht folglich der in den Geschäftszahlen von 2005-2012 abgebildeten. Der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. f)Der Beschwerdeführer weist hingegen zu Recht darauf hin, dass sich seine Erwerbssituation kurz vor dem interessierenden Unfallereignis insofern verändert hatte, als er seine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C._____ AG aufgegeben hatte und zu 100 % als Geschäftsführer bei der ihm gehöhrenden D._____ GmbH arbeitete (vgl. Bg-act. 441 S. 48). Diese erwerbliche Situation bestand vor dem Unfall vom 7. April 2009, soweit bekannt, nur während weniger Monaten, weshalb keine Jahresrechnung der D._____ GmbH existiert, die dieser Erwerbssituation des Beschwerdeführers entspricht. Am ehesten könnte diesbezüglich auf
20 - den Geschäftsabschluss 2008/2009 abgestellt werden, als der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der C._____ AG nur mehr ein Jahreseinkommen von Fr. 9'111.--, mithin Fr. 759.25 pro Monat, erzielte und damit den Grossteil seiner Arbeitskraft in sein Unternehmen investiert haben dürfte (vgl. tabellarische Übersicht [Bg- act. 465 S. 23]). Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch nicht als angemessen, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers allein aufgrund der Ergebnisse eines einzigen Geschäftsjahres festzulegen, bezog doch der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender von 2005 bis Mitte 2008 ein gewinnabhängiges und damit naturgemäss gewissen Schwankungen unterworfenes Einkommen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der ihm gehörenden Unternehmung, das als Basis für den Lohn gedient haben dürfte, den sich der Beschwerdeführer seit der Umwandlung seiner Unternehmung in einem GmbH von Juli 2008 bis April 2009 als Arbeitnehmer ausbezahlte. Da laut dem Abklärungsbericht der IV-Stelle für Selbständigerwerbende vom 25. November 2013 für die Art von Unternehmen, wie der Beschwerdeführers eines führt, keine Branchenkennzahlen existieren, kann das interessierende Valideneinkommen des Beschwerdeführers auch nicht in Anknüpfung an die bekannten Umsatzzahlen durch einen Vergleich mit branchenüblichen Aufwand- und Ertragswerten abgeschätzt werden (Bg-act. 465 S. 24). g)Indessen geht aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Mitarbeiterblatt der D._____ GmbH hervor, dass dessen Bruder am
24 - H._____ hat sich als verantwortliche Mitarbeiterin der I._____ AG GmbH bereits am 30. April 2014 zum Valideneinkommen des Beschwerdeführers geäussert (vgl. vorstehende Erwägung 6h). Von deren Befragung als Zeugin sind unter diesen Umständen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf diese Beweisvorkehr in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3). Gleich verhält es sich bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahme von F._____ und E.. Diese sollen sich einerseits zu der nach dem Unfall vorgenommenen betrieblichen Reorganisation äussern (vgl. Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2015 S. 5 f.), andererseits zur Frage Stellung nehmen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfallereignis tätig war (vgl. Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2015 S. 7). Letzteres ist vorliegend nicht von Bedeutung, weil der streitige Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln ist. In Bezug auf die betriebliche Reorganisation wird die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als ausgewiesen angesehen, weshalb sich diesbezügliche Beweiserhebungen erübrigen (vgl. vorstehende Erwägung 6g). Die Zeugeneinvernahme von F. und E._____ vermag daher am bisherigen Beweisergebnis, wonach aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, nichts zu ändern. Davon ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3). Auch ansonsten sind keine Beweisvorkehren ersichtlich, die eine zuverlässigere Beurteilung der für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Vergleichseinkommen erwarten lassen. Die Beschwerdegegnerin hat den massgebliche Sachverhalt demzufolge hinreichend abgeklärt und auf dessen Grundlage die begehrte Invalidenrente richtigerweise abgelehnt.
25 - j)Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich am ablehnenden Rentenentscheid selbst dann nichts ändern würde, wenn der streitige Invaliditätsgrad, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, anhand der ausserordentlichen Methode des gewichteten Betätigungsvergleichs zu bestimmen wäre. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, als Gesunder in seinem Betrieb im Umfang von 20-30 % als Geschäftsführer und zu 70-80 % als Koch tätig gewesen zu sein, wobei er nicht nur für die D._____ GmbH, sondern auch für das im gleichen Gebäude liegende Café und das K._____ Hotel gearbeitet hätte (Bg-act. 374 S. 14 Ziff. 2.3; auch Bg-act. 370 S. 2, Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2015 S. 7). Diese Sachverhaltsdarstellung stimmt insofern mit der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers überein, als dieser über Jahre als Unselbständigerwerbender vornehmlich in Berufen tätig war, in welchen er auf seinen Geruchssinn angewiesen war. Dies ändert aber nichts daran, dass die behauptete Tätigkeit für die D._____ GmbH im zeitlichen Umfang von 70-80 % in den Akten keine Stütze findet. So gab der Beschwerdeführer im Formular betreffend die Versicherung von Familienangehörigen des Betriebsinhabers am 22. Januar 2009 an, als Geschäftsführer der D._____ GmbH tätig zu sein, wobei er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden zu 10 % Arbeiten betrieblicher Art und zu 90 % Arbeiten administrativer Natur ausführe (Bg-act. 442 S. 1). Sodann erklärte er am 16. Juli 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin, seine beruflichen Aufgaben, die im Wesentlichen in der Führung lägen, gesundheitsbedingt nicht ausführen zu können (Bg- act. 15). Anlässlich der Besprechung vom 16. September 2009 beschrieb er die vor dem Unfall vom 7. April 2009 ausgeübte Tätigkeit sodann vorwiegend als Büroarbeit (vgl. 45 S. 3). Diesen Aussagen des Beschwerdeführers sind als "Aussagen der ersten Stunde" unbefangener als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn ein Versicherter seine Darstellung im
26 - Laufe der Zeit wechselt, ist den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, deshalb meistens grösseres Gewicht beizumessen als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Aufgrund dieser Beweismaxime erscheinen die anfänglichen Angaben des Beschwerdeführers zu dem von ihm ausgeübten Pensum als Koch glaubhafter als dessen spätere Behauptungen. Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfall mit einem 90%igen Pensum im administrativen Bereich tätig war. Die restliche Arbeitszeit umfasste nach unbestritten gebliebener Sachverhaltsdarstellung sowohl die Tätigkeit als L._____ als auch jene als Koch. Nur in der letztgenannten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer infolge der durch den Unfall vom 7. April 2009 erlittenen Anosmie beeinträchtigt. Demnach wirkt sich die aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht massgebliche Arbeitsunfähigkeit nur in Tätigkeiten aus, die der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfallereignis in einem zeitlichen Umfang von weniger als 10 % ausübte. Bei der erwerblichen Gewichtung dieser Beeinträchtigung ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Koch im Vergleich zu den administrativen Tätigkeiten sowie der Arbeit als L._____ höchstens als wirtschaftlich gleichwertig einzustufen ist. Demzufolge beträgt der rentenbegründende Invaliditätsgrad nach dem gewichteten Betätigungsvergleich als ausserordentliche Methode der Invaliditätsbemessung weniger als 10 %. Selbst wenn somit der streitige Invaliditätsgrad im vorliegenden Fall anhand der ausserordentlichen Methode zu bestimmen wäre, so könnte der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 7. April 2009 folglich keine Invalidenrente beanspruchen. k)Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der Beschwerdeführer infolge der auf den Unfall vom 7. April 2009 zurückzuführenden Anosmie im für die Rentenbemessung massgeblichen Zeitpunkt eine
27 - Erwerbseinbusse von weniger als 10 % erlitten hat. Er hat demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, was zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. Oktober 2016 abgewiesen (8C_533/2016).