Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2015 130
Entscheidungsdatum
12.07.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 130 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 12. Juli 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ zog sich am 7. April 2009 bei einem Sturz mit seinem Fahrrad Verletzungen am Kopf zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige obligatorische Unfallversicherungsgesellschaft anerkannte für die Folgen dieses Unfallereignisses leistungspflichtig zu sein und erbrachte zunächst die kurzfristigen Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 stellte sie ihre Versicherungsleistungen per 31. August 2012 ein mit der Begründung, die noch beklagten Beschwerden seien nicht mehr auf das Unfallereignis vom 7. April 2009 zurückzuführen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Mai 2013 ab. 2.Die gegen diesen abschlägigen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 13 76 vom
  1. Juni 2014 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid vom
  2. Mai 2013 insoweit auf, als es die Sache hinsichtlich der Anosmie zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Begründend führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Wesentlichen aus, in Bezug auf die Anosmie lägen widersprüchliche ärztliche Beurteilungen vor und es mangle insgesamt an schlüssigen sowie nachvollziehbaren medizinischen Angaben darüber, ob die Anosmie überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge angesehen werden könne. Die untersuchenden Ärzte seien nicht konkret mit der Fragestellung konfrontiert worden, ob die Anosmie auf den Unfall vom
  3. April 2009 zurückzuführen sei und eine organische Ursache habe. Ob die Verneinung der Leistungspflicht aufgrund dieser Aktenlage rechtens gewesen sei, könne folglich nicht beurteilt werden. Die SUVA habe diesbezüglich weitere Abklärungen durch einen bisher nicht involvierten Fachmediziner (HNO-Spezialisten) zu veranlassen.
  • 3 - 3.Am 7. Oktober 2010 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Die IV-Stelle klärte dessen medizinische und erwerbliche Situation ab. Im Rahmen dieser Sachverhaltsabklärungen holte sie insbesondere einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein. In der Folge sprach sie A._____ mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zu. 4.In Umsetzung der im verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid S 13 76 vom 19. Juni 2014 enthaltenen Vorgaben ordnete die SUVA im November 2014 nach vorgängiger Konsultation von A._____ eine fachärztliche Beurteilung der Anosmie durch Dr. med. B., Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, an. Diese bejahte in der Beurteilung vom 14. November 2014 das Vorliegen einer organisch bedingten Anosmie, die auf den Unfall vom 7. April 2009 zurückzuführen sei. Wegen dieses Gesundheitsschadens sei A. in als olfaktiv zu qualifizierenden Berufen zu 100 % arbeitsunfähig. Den unfallkausalen Integritätsschaden schätzte sie auf 15 %. Aufgrund dieser Beurteilung gewährte die SUVA A._____ mit Verfügung vom 12. August 2015 bei einem Integritätsschaden von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.--. Zugleich verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 2.13 % dessen Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 27. August 2015 erhob A._____ gegen diesen Entscheid Einsprache mit dem Antrag, den rentenbegründenden Invaliditätsgrad unter Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu bestimmen und A._____ auf dieser Grundlage eine Invalidenrente zuzusprechen. Dieses Begehren wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. September 2015 ab.

  • 4 - 5.Gegen diesen abschlägigen Rentenentscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, die Verfügung vom 21. August 2015 sowie der Einspracheentscheid vom

  1. September 2015 seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Bestimmung des Invaliditätsgrads und der entsprechenden Invalidenrente an die SUVA zurückzuweisen. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die SUVA habe den rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu Unrecht aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt. Stattdessen hätte sie den streitigen Invaliditätsgrad anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode bestimmen müssen. Hierfür sei ein wirtschaftliches Gutachten erforderlich, worin die unfallbedingte Einschränkung des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als M._____ wirtschaftlich gewichtet werde. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Angelegenheit deshalb an die SUVA zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen treffe und anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode den rentenbegründenden Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bestimme. 6.Die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im vorliegenden Fall sei es möglich gewesen, den rentenbegründenden Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zuverlässig zu bestimmen. Damit sei es nicht erforderlich, für die Invaliditätsbemessung auf die ausserordentliche Bemessungsmethode zurückzugreifen. Das vom Beschwerdeführer geforderte betriebswirtschaftliche Gutachten sei demnach für die Bemessung des streitigen Invaliditätsgrads nicht erforderlich. Ein solches Gutachten stelle ohnehin die Ausnahme (bei hochkomplexen)
  • 5 - Verhältnissen dar. Ausserdem wäre ein gewichteter Betätigungsvergleich vorliegend nicht zielführend, da der Beschwerdeführer wegen nicht kausaler psychischer Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig und seit dem Unfall vom 7. April 2009 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. 7.Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht mit, auf die Einreichung einer Replik zu verzichten. Zugleich reichte er seine Honorarnote vom
  1. Dezember 2015 ein, in welcher er den Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren bezifferte. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  2. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den abschlägigen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2015. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in Y._____, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des
  • 6 - Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach insoweit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG), als sich die darin gestellten Anträge als zulässig erweisen. b)Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2015, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2015 sowie deren Einspracheentscheid vom 16. September 2015 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Bestimmung des Invaliditätsgrades sowie der entsprechenden Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In Bezug auf dieses Rechtsbegehren ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin den in der Verfügung vom 21. August 2015 gefällten Rentenentscheid aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers im Entscheid vom 16. September 2015 auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfte und in Form der Abweisung der erhobenen Einsprache bestätigte. Dadurch trat der fragliche Einspracheentscheid hinsichtlich des abschlägigen Rentenentscheids an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung und bildet damit den alleinigen Anfechtungsgestand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 119 V 347 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E.2.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 52 N. 60). Auf die vorliegende Beschwerde kann daher mangels Anfechtungsobjekt insoweit nicht eingetreten werden, als darin die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2015 betreffend die

  • 7 - ablehnende Rentenzusprache angefochten und deren Aufhebung beantragt wird. Im Übrigen erweist sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als zulässig, womit insoweit auf die Beschwerde vom

  1. Oktober 2015 einzutreten ist. 2.Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die dem Beschwerdeführer infolge des Unfalls 7. April 2009 mit beschwerdegegnerischer Verfügung vom 21. August 2015 zugesprochene Integritätsentschädigung. Gegen die fragliche Anordnung hat der Beschwerdeführer keine Einsprache erhoben, womit diese in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 119 V 347 E.1b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 72/07 vom 15. Juni 2007 E.3.2, I 664/03 vom 19. November 2004 E.2.3; KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 37). Angefochten ist ausschliesslich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Diesbezüglich steht aufgrund der Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 14. November 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest und ist im vorliegenden Verfahren nunmehr unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 7. April 2009 eine Anosmie erlitten hat, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für olfaktive Berufe, wie z.B. Koch oder Confiseur, geführt hat, die den Beschwerdeführer ansonsten indessen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (vgl. Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 438). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob diese medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
  2. a)Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, der rentenbegründende Invaliditätsgrad sei anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 7. April 2009 von seiner Unternehmung nicht nur einen festen Lohn bezogen, sondern als deren Alleineigentümer je nach
  • 8 - Geschäftsergebnis auch von entsprechenden Gewinnausschüttungen profitiert. Welche Einkünfte der Beschwerdeführer auf diese Weise zukünftig erzielt hätte, könne auf der Grundlage der von 2005 bis 2008 erwirtschafteten Geschäftsergebnisse nur bedingt beurteilt werden, da er damals nebst der Tätigkeit in seiner Unternehmung noch bei der C._____ AG gearbeitet und dort ein Einkommen erzielt habe. Während dieser Zeit habe er folglich nicht seine gesamte Arbeitskraft in seine Unternehmung einbringen können. Ausserdem habe sich die D._____ GmbH im Unfallzeitpunkt noch in der Aufbauphase befunden. Durch den unfallbedingten Ausfall des Beschwerdeführers habe deren wirtschaftliches Potential nicht ausgeschöpft werden können. So sei im Juli 2008 eine Filiale in X._____ eröffnet worden, die infolge des Ausfalls des Beschwerdeführers wieder habe geschlossen werden müssen. Die Ermittlung der für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Vergleichseinkommen werde sodann dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vollständig arbeitsunfähig sei. Die finanziellen Folgen dieser Arbeitsunfähigkeit hätten sich nur teilweise im Geschäftsabschluss der D._____ GmbH niedergeschlagen, weil die Mitarbeiter, E._____ und F., den gesundheitsbedingten Ausfalls des Beschwerdeführers anfänglich, soweit wie möglich, aufzufangen versucht hätten, ohne hierfür zusätzlich entlöhnt worden zu sein. Erst ab dem 1. September 2013 sei das Pensum von F. aufgestockt worden. Schliesslich habe auch die IV-Stelle anerkannt, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht durch einen einfachen Einkommensvergleich ermitteln lasse. Der streitige Invaliditätsgrad sei folglich anhand der ausserordentlichen Methode des gewichteten Betätigungsvergleichs zu bestimmen. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, gestützt auf die Angaben der D._____ GmbH von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 72'000.-- ausgegangen zu sein. Dieses

  • 9 - Einkommen sei von der Treuhänderin des Beschwerdeführers bestätigt worden. Zudem erweise sich das von der Unfallversicherung angenommene Valideneinkommen von Fr. 72'000.-- auch im Vergleich zu dem von der Invalidenversicherung berücksichtigten Jahresverdienst von Fr. 70'000.-- als angemessen. Die Invalidenversicherung habe zur Bemessung des Valideneinkommens eine Abklärung für Selbständigerwerbende durchgeführt. Sie habe anhand einer Betriebsanalyse und unter Berücksichtigung des Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers eine Spannweite von Fr. 63'000.-- bis Fr. 77'000.-- ermittelt und sich schliesslich auf ein arithmetisches Mittel von Fr. 70'000.-- festgelegt. Darin habe nicht nur der ausbezahlte Lohn als Geschäftsführer, sondern auch das wirtschaftliche Potential der vom Beschwerdeführer gegründeten sowie geführten Unternehmung Berücksichtigung gefunden. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer ein um Fr. 2'000.-- höheres Valideneinkommen zuerkannt. Werde dieser Jahresverdienst dem Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 70'469.-- gegenübergestellt, so resultiere eine Erwerbseinbusse von unter 10 %. Dem Beschwerdeführer stehe folglich keine Invalidenrente zu.

  1. a)Wird ein Versicherter infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads ist das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG). Bei diesem Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen im
  • 10 - Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1, 114 V 310 E.3a, 104 V 135 E.2b). Können die massgeblichen Vergleichseinkommen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beziffert werden oder ist ein solches Vorgehen mit einem übermässigen Aufwand verbunden, sind sie im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Dabei kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (BGE 114 V 310 E.3a, 104 V 135; Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom
  1. Oktober 2009 E.2b; E.3.1). b)Diese Methoden der Invaliditätsbemessung erweisen sich bisweilen allerdings als undurchführbar. Dies gilt namentlich für Selbständigerwerbende, die zusammen mit Familienmitgliedern ein Unternehmen betreiben. Die Buchhaltung bildet in solchen Fällen oft keine genügende Grundlage für den Einkommensvergleich, da daraus nicht hervorgeht, ob Ertragsschwankungen mit der Invalidität zusammenhängen oder auf andere Faktoren zurückzuführen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 761/02 vom 5. März 2003 E.3.2; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrechts, Bern 1985, S. 358). In derartigen Konstellationen kann es angezeigt sein, den rentenbegründenden Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln. Der Unterschied zwischen dieser Methode der Invaliditätsbemessung und der bei Nichterwerbstätigen anzuwendenden spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung besteht darin, dass die Invalidität nicht allein aufgrund eines Betätigungsvergleichs bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung in der angestammten Tätigkeit festzustellen. Diese ist sodann im Hinblick auf
  • 11 - ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Umfasst die Arbeit des Versicherten mehrere Tätigkeitsbereiche, sind diese nicht nur nach Massgabe des zeitlichen Aufwands, sondern zusätzlich gestützt auf die für den jeweiligen Bereich massgeblichen Lohnansätze zu gewichten (BGE 128 V 29 E.4). Denn eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse in gleichem Umfang zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der in Art. 8 Abs. 1 und Art 16 ATSG verankerte Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (vgl. zum Ganzen: BGE 128 V 29 E.1-4, 104 V 135 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E.4; KIESER, a.a.O., Art. 16 N. 75; GUSTAVO SCARTAZZINI / MARC HÜRZELER, Bundesversicherungsrecht,
  1. Aufl., Basel 2012, S. 191; MAURER, a.a.O., S. 358; HANS-JAKOB MOSIMANN, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 22.84; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1081). c)Welche dieser Methoden der Invaliditätsbemessung Anwendung findet, hängt in erster Linie davon ab, ob sich die massgeblichen hypothetischen Vergleichseinkommen zuverlässig schätzen lassen oder nicht. Kann eines der massgeblichen Vergleichseinkommen nicht hinreichend genau ermittelt werden, ist der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs die notwendige Grundlage entzogen, weshalb grundsätzlich die ausserordentliche Methode anzuwenden ist (ULRICH MEYER, MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER / CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 28a N. 40; MOSIMANN, a.a.O., N. 22.84). Lässt diese Methode allerdings, wie etwa im Falle einer Betriebsaufgabe, keine aussagekräftigen Ergebnisse
  • 12 - erwarten, so ist auf die Durchführung eines gewichteten Betätigungsvergleichs zur Ermittlung des Invaliditätsgrads zu verzichten (REICHMUTH / MEYER, a.a.O., Art. 28a N. 44). Bei der Wahl der für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Methode ist der Unfallversicherer nicht an den entsprechenden Entscheid der Invalidenversicherung gebunden (BGE 133 V 549 E.6.2, abweichend noch BGE 131 V 120 E.3). Er verfügt diesbezüglich über einen relativ erheblichen Ermessensspielraum, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift.
  1. a)Im vorliegenden Fall steht in sachverhaltsrechtlicher Hinsicht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom
  2. April 2009 nie mehr über einen längeren Zeitraum in der D._____ GmbH tätig war und auch keine andere Erwerbstätigkeit ausübte (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2014 [Bg-act. 436]). Unter diesen Umständen ist das Einkommen, welches der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht massgeblichen Arbeitsfähigkeit erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE-Tabellenlöhne oder den sogenannten DAP-Zahlen zu ermitteln (BGE 129 V 475 E.4.2.1). Beim Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A1) und der entsprechende Zentralwert (Median) zu verwenden, welche – da auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden beruhend – auf die jeweilige durchschnittliche Arbeitszeit umzurechnen sind (BGE 129 V 472 E.4.3.2, 126 V 75 E.3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E.2.5). Der auf diese Weise ermittelte Verdienst ist alsdann herabzusetzen, wenn aufgrund der massgeblichen persönlichen und beruflichen Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der in Frage stehende Versicherte wegen seiner
  • 13 - gesundheitlichen Verfassung auf dem Arbeitsmarkt lohnmässig benachteiligt und deshalb nur einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielen würde. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei dieser sogenannte leidensbedingte Abzug nicht mehr als 25 % betragen darf (BGE 134 V 322 E.5.2; 129 V 472 E.4.2.3; MOSIMANN, a.a.O., N. 22.68). b)Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in Anwendung dieser Grundsätze anhand der LSE 2012, TA1, Männer, Kompetenzniveau 2, mit Fr. 5'633.-- beziffert. Dieses Monatseinkommen hat sie danach auf die im 2012 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet. Daraus resultierte ein Jahresverdienst von Fr. 70'469.-- (Fr. 67'596.-- [12 x Fr. 5'633.--] : 40 x 41.7). Diese Berechnung beruht auf der Annahme, dass es dem Beschwerdeführer als Ausfluss der ihn treffenden Schadensminderungspflicht zuzumuten ist, seine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit aufzugeben und eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bei welcher er nicht auf seinen Geruchssinn angewiesen ist und die er infolgedessen ohne Beeinträchtigung durch seinen unfallbedingten Gesundheitsschaden ausüben kann. Die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahmen und vorgenommenen Wertungen sind nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 11. April 2012 E.2 und 4). Dasselbe gilt für den Verzicht auf einen leidensbedingten Abzug, wirkt sich doch der unfallbedingte Gesundheitsschaden in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht aus. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, weshalb sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der entsprechenden Berechnung erübrigt. Demzufolge gilt als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht massgeblichen Restarbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen

  • 14 - Rentenbeginns (1. September 2012 nach Einstellung der Taggelder) ein Invalideneinkommen von Fr. 70'469.-- hätte erzielen können.

  1. a)Für die Ermittlung des diesem Verdienst nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gegenüberzustellenden Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Angesichts der vorgeschriebenen Parallelisierung des massgeblichen hypothetischen Vergleichseinkommens mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen kann das Invalideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf der Grundlage der Einträge im individuellen Konto ermittelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2009 vom
  2. November 2009 E.5.3.1). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittswert abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_748/2012 vom 11. Juni 2012 E.4.2, 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E.3.2.1, 8C_576/2008 E.6.2). Dem Versicherten steht der Gegenbeweis offen, dass die verabgabten Einkünfte allenfalls erheblich vom tatsächlich erzielten Verdienst abweichen (Urteile des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E.2.1.2, I 705/05 vom
  3. Januar 2007 E.3.2; vgl. zum Ganzen KASPER GERBER, Lohnstatistische Daten in der Invaliditätsbemessung des Einkommensvergleichs, in: SZS 2016 S. 237 ff., 260). b)Der Beschwerdeführer ist der einzige Gesellschafter der D._____ GmbH mit Sitz in Y._____, die er 2005 als Einzelunternehmung gründete und 2008 in eine GmbH umwandelte (Bg-act. 465 S. 7-10). Vor dem interessierenden Unfallereignis war der Beschwerdeführer einerseits im
  • 15 - fraglichen Betrieb als Geschäftsführer tätig, andererseits arbeitete er als Betriebsangestellter bei der C._____ AG (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers [Bg-act. 465 S. 29]). Mit diesen Tätigkeiten erzielte er im 2005 laut den Eintragungen in seinem individuellen AHV-Konto ein Jahreseinkommen von total Fr. 69'600.--, bestehend aus einem Verdienst von Fr. 60'000.-- als Arbeitnehmer für die C._____ AG und Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 9'600.--. Im 2006 ist im individuellen Konto des Beschwerdeführers lediglich ein Jahreseinkommen von Fr. 39'000.-- aus seiner beruflichen Tätigkeit für die C._____ AG ausgewiesen. Im 2007 belaufen sich die entsprechenden Einkünfte auf Fr. 22'750.-- (Bg-act 465 S. 11). Wie viel der Beschwerdeführer in diesen beiden Jahren als Selbständigerwerbender verdient hat, geht aus den aktenkundigen Eintragungen in dessen individuellem Konto nicht hervor. Diesbezüglich wird in dem im Rahmen des IV-Verfahrens erstellten Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. November 2013 festgehalten, die ersten drei Geschäftsjahre der D._____ GmbH (damals noch als Einzelunternehmung geführt) seien sehr unterschiedlich verlaufen mit einem überaus erfolgreichen Markteintritt im 2005, einem markanten Rückschlag im 2006 und einer anschliessenden Erholung im 2007 (Bg- act. 465 S. 19). Da Herr A._____ aber seine selbständige Erwerbstätigkeit mit der unselbständigen Anstellung bei der C._____ AG kombiniert und die Schwankungen beim selbständigen Einkommen damit abgefedert habe, ergebe die Gesamtbetrachtung der Erwerbstätigkeit in den drei Jahren vor Eintritt der Invalidität doch ein recht plausibles Bild. Die Gesamtsumme aus dem bereinigten selbständigen Erwerbseinkommen und dem bei der C._____ AG generierten unselbständigen Erwerbseinkommen sei zwischen 2005 bis 2007 indexiert bis 2012 bei durchschnittlich Fr. 63'000.-- pro Jahr gelegen, wobei Herr A._____ erst rund einen Viertel seines Einkommens mit der Tätigkeit bei der ihm gehörenden Unternehmung erzielt habe (Bg- 465 S. 19, vgl. auch

  • 16 - tabellarische Übersicht Bg-act. 465 S. 24). Dass diese Beurteilung unzutreffend ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Anknüpfend an den zuletzt vor dem Unfall erzielten Verdienst wäre somit für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns von einem indexierten Jahresverdienst von total Fr. 63'000.-- auszugehen. c)Fraglich ist, ob diese Einkünfte das Erwerbspotential des Beschwerdeführers widerspiegeln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zulässig, das Valideneinkommen anhand des zuletzt erzielten Verdiensts zu ermitteln, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit keine verlässliche Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt. Bei Selbständigerwerbenden kann dies etwa der Fall sein in den ersten Jahren nach der Gründung einer Unternehmung, in denen die Betriebsgewinne aus verschiedenen Gründen (z.B. hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen, geringeres Umsatzvolumen etc.) geringer ausfallen können als in späteren Jahren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 761/02 vom 5. März 2003 E. 3.2). Nicht auf die vor dem invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielten Einkünfte ist für die Bemessung des Valideneinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ferner abzustellen, wenn es sich unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich erweist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte Tätigkeit aufgenommen hätte (vgl. etwa Urteile des Eidgenössisches Versicherungsgerichts I 696/01 vom 4. April 2002 E.4b/bb, I 608/02 vom

  1. April 2003 E.3.2). Hat sich ein Versicherter hingegen, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit begnügt, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte
  • 17 - Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Dies gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen dem Versicherten aufgrund der Schadenminderungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere, unselbstständige Tätigkeit zu wechseln (BGE 135 V 58 E.3.4.6). d)Bezüglich des vorliegenden Falls ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die interessierende Unternehmung bis zum Unfall vom 7. April 2009 seit rund vier Jahren führte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Aufbauphase eines Betriebs mit Beginn des dritten Betriebsjahres grundsätzlich als abgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts I 37/00 vom
  1. Februar 2001 E.4b). Im vorliegenden Fall stünde demnach an sich ein repräsentativer Zeitraum für die Bemessung des Valideneinkommens zur Verfügung. Von besonderem Interesse wäre dabei das Jahr 2008 als viertes Geschäftsjahr. Gerade für dieses Geschäftsjahr existiert jedoch kein Jahresabschluss, da der Beschwerdeführer die von ihm gegründete Einzelunternehmung Mitte 2008 in eine GmbH umwandelte und dabei die Rechnungsperiode neu festlegte. Seither dauert das Geschäftsjahr von Juli bis Juni, während bis dahin von Januar bis Dezember abgerechnet wurde. Deshalb fehlt just für das Jahr 2008 eine Jahresrechnung der vom Beschwerdeführer gegründeten Firma (vgl. Bg-act. 465). Den aktenkundigen Geschäftsergebnissen kann jedoch entnommen werden, dass sich der Umsatz der fraglichen Unternehmung seit dem Markteintritt im 2005 ungefähr in derselben Grössenordnung bewegte. So erzielte die Unternehmung des Beschwerdeführers im 2005 in zehn Monaten einen Umsatz von Fr. 390'553.--, im 2006 von Fr. 370'455.--, im 2007 von Fr. 424'156.--, im 2008/2009 von Fr. 456'794.--, im 2009/2010 von Fr. 451'715.--, im 2010/2011 von Fr. 387'747.-- und im 2011/2012 von Fr. 417'458.-- (vgl. tabellarische Übersicht im Abklärungsbericht der IV- Stelle für Selbständigerwerbende [Bg-act. 465 S. 23]). Angesichts dieser Umsatzentwicklung deutet nichts auf das vom Beschwerdeführer
  • 18 - behauptete fulminante Wachstum seiner Unternehmung hin. Dies umso weniger, als der höchste Umsatz mit Fr. 468'663.60 (Fr. 390'553.-- : 10 x
  1. im ersten Geschäftsjahr erzielt wurde, wenn die damalige Aktivitätsdauer von zehn Monaten auf ein Jahr hochgerechnet wird. Laut dem Abklärungsbericht der IV-Stelle für Selbständigerwerbende vom
  1. November 2013 erklärt sich diese Umsatzentwicklung durch den Markeintritt eines Konkurrenzunternehmens, welches einen Teil der Kundschaft absorbierte und ein Wachstum des Umsatzvolumens verhinderte (Bg-act. 465 S. 24). Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Unternehmung des Beschwerdeführers ihr Marktpotential in der dreijährigen Aufbauphase nach ihrer Gründung ausgeschöpft hat und, vorbehältlich der Veränderung der Marktbedingungen, in Zukunft nicht mit einem erheblichen Marktwachstum zu rechnen ist. Die von 2005 bis 2007 erzielten Geschäftsumsätze, die in den folgenden Jahren in dieser Grössenordnung blieben (2009/2010: Fr. 451'715.--, 2010/2011: Fr. 387'747.--, 2011/2012: Fr. 417'458.--), erweisen sich folglich durchaus als repräsentativ für das wirtschaftliche Potential der D._____ GmbH (Bg- act. 465 S. 23 und 441 S. 36-57). e)Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, durch den Unfall vom
  2. April 2009 daran gehindert worden zu sein, sein Unternehmen zu vergrössern, indem er andernorts weitere Filialen eröffnet hätte, ist festzuhalten, dass die von ihm zum Beweis dieser Behauptung angeführte Unternehmensgründung in X._____ nicht durch ihn bzw. die von ihm gegründete Unternehmung, sondern durch seinen Bruder erfolgt ist (Bg-act. 465 S. 26). Es handelt sich hierbei somit nicht um eine Zweigniederlassung der D._____ GmbH, sondern eine Einzelunternehmung seines Bruders, die dieser unter der Firma "G._____" am 25. Juli 2008 gründete (Bg-act. 465 S. 26). Allfällige hiermit erzielte Einkünfte fliessen folglich weder direkt noch indirekt dem
  • 19 - Beschwerdeführer zu, sondern sind seinem Bruder als selbständiges Erwerbseinkommen zuzuordnen. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, diese Unternehmensgründung hätte sich positiv auf die Betriebskosten der A._____ GmbH ausgewirkt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unternehmungsgründung das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers beeinflusst hat und in Zukunft hätte beeinflussen können. Durch welche anderen Strategien der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall neue Kunden für die D._____ GmbH akquiriert und dadurch eine wesentliche Umsatzsteigerung bewirkt hätte, legt er nicht dar. Die alleinige Behauptung, als Gesunder wäre es ihm gelungen, neue Kunden zu finden und das Umsatzvolumen zu erhöhen (vgl. dazu Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. November 2013 [IV-act. 465 S. 18]), genügt für sich allein nicht, um eine solche Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Unter den gegebenen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sich die von 2005 bis April 2009 zu konstatierte Entwicklung mit einem sich um Fr. 400'000.-- bewegenden Umsatz im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte. Die Ertragskraft der D._____ GmbH im Gesundheitsfall entspricht folglich der in den Geschäftszahlen von 2005-2012 abgebildeten. Der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. f)Der Beschwerdeführer weist hingegen zu Recht darauf hin, dass sich seine Erwerbssituation kurz vor dem interessierenden Unfallereignis insofern verändert hatte, als er seine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C._____ AG aufgegeben hatte und zu 100 % als Geschäftsführer bei der ihm gehöhrenden D._____ GmbH arbeitete (vgl. Bg-act. 441 S. 48). Diese erwerbliche Situation bestand vor dem Unfall vom 7. April 2009, soweit bekannt, nur während weniger Monaten, weshalb keine Jahresrechnung der D._____ GmbH existiert, die dieser Erwerbssituation des Beschwerdeführers entspricht. Am ehesten könnte diesbezüglich auf

  • 20 - den Geschäftsabschluss 2008/2009 abgestellt werden, als der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der C._____ AG nur mehr ein Jahreseinkommen von Fr. 9'111.--, mithin Fr. 759.25 pro Monat, erzielte und damit den Grossteil seiner Arbeitskraft in sein Unternehmen investiert haben dürfte (vgl. tabellarische Übersicht [Bg- act. 465 S. 23]). Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch nicht als angemessen, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers allein aufgrund der Ergebnisse eines einzigen Geschäftsjahres festzulegen, bezog doch der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender von 2005 bis Mitte 2008 ein gewinnabhängiges und damit naturgemäss gewissen Schwankungen unterworfenes Einkommen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der ihm gehörenden Unternehmung, das als Basis für den Lohn gedient haben dürfte, den sich der Beschwerdeführer seit der Umwandlung seiner Unternehmung in einem GmbH von Juli 2008 bis April 2009 als Arbeitnehmer ausbezahlte. Da laut dem Abklärungsbericht der IV-Stelle für Selbständigerwerbende vom 25. November 2013 für die Art von Unternehmen, wie der Beschwerdeführers eines führt, keine Branchenkennzahlen existieren, kann das interessierende Valideneinkommen des Beschwerdeführers auch nicht in Anknüpfung an die bekannten Umsatzzahlen durch einen Vergleich mit branchenüblichen Aufwand- und Ertragswerten abgeschätzt werden (Bg-act. 465 S. 24). g)Indessen geht aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Mitarbeiterblatt der D._____ GmbH hervor, dass dessen Bruder am

  1. November 2005 in das Unternehmen eintrat, dieses in der Folge zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verliess und am 22. September 2009 wieder von der D._____ GmbH angestellt wurde (Bg-act. 441 S. 32). Dieser übernahm nach Angaben des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 7. April 2009 gemeinsam mit F._____ die früheren Aufgaben des Beschwerdeführers. Fortan sei er für die praktische Geschäftsführung mit Einkauf, Produktion und Vertrieb, inklusive Bewirtschaftung des
  • 21 - Wagenparks, verantwortlich gewesen, während sich F._____ um die Administration gekümmert und zugleich gekocht habe (vgl. IV- Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. November 2013 [Bg-act. 465 S. 18]; vgl. auch Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2016 S. 5 f.). Infolge dieser Reorganisation sei zum einen der Lohn seines Bruders mit Blick auf dessen grössere Verantwortung auf Fr. 3'600.-- pro Monat erhöht worden, zum anderen habe Frau Wilhelm ihr 60 % Pensum auf 100 % aufgestockt. Dadurch verdiene sie nunmehr monatlich Fr. 3'000.-- (Bg-act. 465 S. 18). Werden diese Löhne, welche die D._____ GmbH im 2012 den Personen ausrichtete, welche die Aufgaben des Beschwerdeführers nach dessen Unfall übernommen haben, als Richtschnur für den mutmasslichen Verdienst genommen, den der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der D._____ GmbH im 2012 erzielt hätte, so wäre von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'800.-- (Fr. 3'600.-- [Lohn des Bruders] + Fr. 1'200.-- [Fr. 3'000.-- x 0.4, Entgelt für Pensumserhöhung]), mithin einem Jahreslohn von Fr. 57'600.--, auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen fordert, bei der Bemessung des Valideneinkommens müsste der Unternehmensgewinn berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass er seit der Umwandlung der von ihm gegründeten Einzelunternehmung in eine GmbH versicherungsrechtlich grundsätzlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist und seither nur mehr auf dem von ihm in dieser Eigenschaft bezogenen Lohn Sozialversicherungsbeiträge erbracht hat. Dies hat zur Folge, dass bei der Bestimmung seines Valideneinkommens ein von der D._____ GmbH erzielter Unternehmensgewinn bei der Bestimmung des Valideneinkommens im Regelfall ausser Betracht zu bleiben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2009 vom
  1. November 2009 E.5.3.1). Weshalb von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen wäre, ist nicht ersichtlich. Gründe hierfür werden denn auch nicht vorgebracht. In Anlehnung an die Entlöhnung der Personen, welche die Aufgaben des Beschwerdeführers nach dessen
  • 22 - Unfall übernommen haben, wäre demnach im Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von Fr. 57'600.-- auszugehen. h)Auf entsprechende Nachfrage hin teilte die Treuhänderin der D._____ GmbH der Beschwerdegegnerin am 30. April 2014 dagegen mit, der Beschwerdeführer hätte als Gesunder bei der D._____ GmbH bei einer 42 Stundenwoche im Jahr 2010 Fr. 72'000.--, inkl. Gratifikation und
  1. Monatslohn, im Jahr 2011 Fr. 72'000.--, inkl. Gratifikation und
  2. Monatslohn, und im Jahr 2012 Fr. 72'000.--, inkl. Gratifikation und
  3. Monatslohn, verdient (Bg-act. 417 S. 3 f.). Auf der Grundlage dieser Auskunft erachtete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen in dieser Grössenordnung als ausgewiesen. Dieses Valideneinkommen liegt Fr. 14'000.-- (Fr. 72'000.-- - Fr. 57'600.--) über dem vorangehend ermittelten und Fr. 2'000.-- über dem im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. November 2013 angenommenen. Im fraglichen Abklärungsbericht wird in Bezug auf das Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Wesentlichen festgehalten, aus dem Tätigkeitsmix in den Jahren vor dem Eintritt der Behinderung (= dem interessierenden Unfallereignis) resultiere ein bereinigtes und indexiertes Einkommen von rund Fr. 63'000.-- (vgl. vorstehende Erwägung 6b). Demgegenüber sei das frühere Einkommen aus den unselbständigen Erwerbstätigkeiten des Versicherten mit rund Fr. 77'000.-- etwas höher. Dem Versicherten sei indessen das Potenzial nicht abzusprechen, dass er ohne Gesundheitsschaden in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit eine gewisse Einkommenssteigerung hätte herbeiführen können. Allerdings seien die ersten drei Geschäftsjahre sehr unterschiedlich verlaufen und ein kontinuierlicher Aufwärtstrend sei nicht auszumachen. Vor diesem Hintergrund erscheine es angemessen, das Valideneinkommen gemäss Betriebsanalyse von Fr. 63'000.-- als tiefsten Wert anzusehen und den hochgerechneten Verdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 77'000.-- als höchstes
  • 23 - Einkommen. Davon ausgehend sei das arithmetische Mittel dieser beiden Eckwerte mit rund Fr. 70'000.-- als Valideneinkommen anzusehen (Bg- act. 465 S. 20). Diese Berechnung vermag, wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, nicht restlos zu überzeugen, wäre doch der Beschwerdeführer im 2012 vollzeitlich für die D._____ GmbH tätig gewesen, was einer Berechnung des Valideneinkommens aufgrund des von ihm als Unselbständigerwerbender erzielten Einkommens entgegensteht. Würde aus diesem Grund bei der Bemessung des Valideneinkommens ausschliesslich der Verdienst als massgebend erachtet, der dem Beschwerdeführer im fraglichen Abklärungsbericht für seine Tätigkeit bei der Pizzakurier GmbH angerechnet wurde, so wäre freilich von einem deutlich tieferen Einkommen auszugehen (vgl. Bg- act. 465 S. 20 und die tabellarische Übersicht [Bg-act. 465 S. 23]). Der Beschwerdeführer kann aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. November 2013 folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht geltend macht, dass er im Gesundheitsfall die weniger einträgliche Tätigkeit als Geschäftsführer bei der D._____ GmbH aufgegeben hätte und wieder als Arbeitnehmer tätig gewesen wäre. Wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund ein Valideneinkommen von Fr. 72'000.-- zugesteht, ist dies offensichtlich nicht zu beanstanden. i)Wird dieses Valideneinkommen dem mutmasslichen Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 70'469.-- (vgl. vorstehende Erwägung 5b) gegenübergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'531.-- (Fr. 72'000.-- - Fr. 70'469.--). Dies entspricht einem gerundeten Invaliditätsgrad (vgl. BGE 130 V 121 E.3) von 2 % (Fr. 1'531.-- : Fr. 72'000.-- x 100). Dem Beschwerdeführer steht infolge des Unfalls vom
  1. April 2009 folglich keine Invalidenrente zu. Dass die beantragte Zeugeneinvernahme von H._____ an diesem Ergebnis etwas ändern würde, kann in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden.
  • 24 - H._____ hat sich als verantwortliche Mitarbeiterin der I._____ AG GmbH bereits am 30. April 2014 zum Valideneinkommen des Beschwerdeführers geäussert (vgl. vorstehende Erwägung 6h). Von deren Befragung als Zeugin sind unter diesen Umständen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf diese Beweisvorkehr in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3). Gleich verhält es sich bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahme von F._____ und E.. Diese sollen sich einerseits zu der nach dem Unfall vorgenommenen betrieblichen Reorganisation äussern (vgl. Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2015 S. 5 f.), andererseits zur Frage Stellung nehmen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfallereignis tätig war (vgl. Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2015 S. 7). Letzteres ist vorliegend nicht von Bedeutung, weil der streitige Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln ist. In Bezug auf die betriebliche Reorganisation wird die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als ausgewiesen angesehen, weshalb sich diesbezügliche Beweiserhebungen erübrigen (vgl. vorstehende Erwägung 6g). Die Zeugeneinvernahme von F. und E._____ vermag daher am bisherigen Beweisergebnis, wonach aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, nichts zu ändern. Davon ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3). Auch ansonsten sind keine Beweisvorkehren ersichtlich, die eine zuverlässigere Beurteilung der für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Vergleichseinkommen erwarten lassen. Die Beschwerdegegnerin hat den massgebliche Sachverhalt demzufolge hinreichend abgeklärt und auf dessen Grundlage die begehrte Invalidenrente richtigerweise abgelehnt.

  • 25 - j)Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich am ablehnenden Rentenentscheid selbst dann nichts ändern würde, wenn der streitige Invaliditätsgrad, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, anhand der ausserordentlichen Methode des gewichteten Betätigungsvergleichs zu bestimmen wäre. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, als Gesunder in seinem Betrieb im Umfang von 20-30 % als Geschäftsführer und zu 70-80 % als Koch tätig gewesen zu sein, wobei er nicht nur für die D._____ GmbH, sondern auch für das im gleichen Gebäude liegende Café und das K._____ Hotel gearbeitet hätte (Bg-act. 374 S. 14 Ziff. 2.3; auch Bg-act. 370 S. 2, Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2015 S. 7). Diese Sachverhaltsdarstellung stimmt insofern mit der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers überein, als dieser über Jahre als Unselbständigerwerbender vornehmlich in Berufen tätig war, in welchen er auf seinen Geruchssinn angewiesen war. Dies ändert aber nichts daran, dass die behauptete Tätigkeit für die D._____ GmbH im zeitlichen Umfang von 70-80 % in den Akten keine Stütze findet. So gab der Beschwerdeführer im Formular betreffend die Versicherung von Familienangehörigen des Betriebsinhabers am 22. Januar 2009 an, als Geschäftsführer der D._____ GmbH tätig zu sein, wobei er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden zu 10 % Arbeiten betrieblicher Art und zu 90 % Arbeiten administrativer Natur ausführe (Bg-act. 442 S. 1). Sodann erklärte er am 16. Juli 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin, seine beruflichen Aufgaben, die im Wesentlichen in der Führung lägen, gesundheitsbedingt nicht ausführen zu können (Bg- act. 15). Anlässlich der Besprechung vom 16. September 2009 beschrieb er die vor dem Unfall vom 7. April 2009 ausgeübte Tätigkeit sodann vorwiegend als Büroarbeit (vgl. 45 S. 3). Diesen Aussagen des Beschwerdeführers sind als "Aussagen der ersten Stunde" unbefangener als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn ein Versicherter seine Darstellung im

  • 26 - Laufe der Zeit wechselt, ist den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, deshalb meistens grösseres Gewicht beizumessen als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Aufgrund dieser Beweismaxime erscheinen die anfänglichen Angaben des Beschwerdeführers zu dem von ihm ausgeübten Pensum als Koch glaubhafter als dessen spätere Behauptungen. Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfall mit einem 90%igen Pensum im administrativen Bereich tätig war. Die restliche Arbeitszeit umfasste nach unbestritten gebliebener Sachverhaltsdarstellung sowohl die Tätigkeit als L._____ als auch jene als Koch. Nur in der letztgenannten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer infolge der durch den Unfall vom 7. April 2009 erlittenen Anosmie beeinträchtigt. Demnach wirkt sich die aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht massgebliche Arbeitsunfähigkeit nur in Tätigkeiten aus, die der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfallereignis in einem zeitlichen Umfang von weniger als 10 % ausübte. Bei der erwerblichen Gewichtung dieser Beeinträchtigung ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Koch im Vergleich zu den administrativen Tätigkeiten sowie der Arbeit als L._____ höchstens als wirtschaftlich gleichwertig einzustufen ist. Demzufolge beträgt der rentenbegründende Invaliditätsgrad nach dem gewichteten Betätigungsvergleich als ausserordentliche Methode der Invaliditätsbemessung weniger als 10 %. Selbst wenn somit der streitige Invaliditätsgrad im vorliegenden Fall anhand der ausserordentlichen Methode zu bestimmen wäre, so könnte der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 7. April 2009 folglich keine Invalidenrente beanspruchen. k)Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der Beschwerdeführer infolge der auf den Unfall vom 7. April 2009 zurückzuführenden Anosmie im für die Rentenbemessung massgeblichen Zeitpunkt eine

  • 27 - Erwerbseinbusse von weniger als 10 % erlitten hat. Er hat demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, was zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. Oktober 2016 abgewiesen (8C_533/2016).

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Gesetze

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Gerichtsentscheide

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