Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2021 51
Entscheidungsdatum
26.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 51 (VGU R 18 60; BGU 1C_86/2020) 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInnenAudétat, Racioppi, von Salis und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 26. Oktober 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., C., sowie D., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel und Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner und

  • 2 - Gemeinde E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin und L. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beigeladene betreffend Ortsplanungsrevision (Neubeurteilung)

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Am 9. März 2016 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde E._____ eine Teilrevision der Ortsplanung betreffend Pferdesportbetriebe F.. Dabei wurde unter anderem dem Zonenplan 1:2000 Pferdebe- triebe F. (ZP 2016) und dem Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe F._____ (GGP 2016) zugestimmt. Im beschlossenen ZP 2016 wurde die in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle 347 auf dem Gemeindegebiet von E._____ der Zone für Pferdesport (Bauzone gemäss Art. 26 ter des Baugesetzes E._____ [BG]) zugewiesen. Gleichzei- tig sollte die Landschafts- und Uferschutzzone betreffend die Parzelle 347 aufgehoben werden. Gegen diesen kommunalen, am 17. März 2016 pu- blizierten Beschluss wurde keine Planungsbeschwerde im Sinne von Art. 101 KRG erhoben. Anlässlich der Vernehmlassung bei den kantona- len Amtsstellen im Rahmen des regierungsrätlichen Genehmigungsver- fahrens wurden, wie bereits anlässlich des Vorprüfungsverfahrens, Vorbe- halte gegen die beschlossene Projektvariante 3 gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 1. Februar 2016 sowie der Machbarkeitsstudie vom 18. September 2015 bzw. der Positionierung der Bauten gemäss GGP erhoben. Dies führte schliesslich dazu, dass ein Gutachten der Eid- genössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt wurde, welches diese nach Durchführung eines Augenscheins am 16. Juni 2017 erstattete. Gestützt darauf gelangte das Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden (ARE GR) an die Gemeinde E._____ und stellte (immerhin) eine Teilgenehmigung der Ortsplanung in Aussicht, sofern der Nachweis erbracht werde, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum F._____ und innerhalb des BLN-Objektes Nr. 1908 angewiesen sei sowie die Bereitschaft zur Projektredimensionierung bestehe bzw. eine solche vorstellbar sei. Diesem Vorgehen stimmte die Gemeinde E._____ am 22. August 2017 grundsätzlich zu. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den GGP 2016 nicht und betreffend den ZP 2016 wurde das Genehmigungsverfahren be-

  • 4 - züglich des südwestlichen Teils der von der Gemeinde beschlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.02 ha auf der Parzelle 347 sis- tiert, bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege. Im Be- reich der sistierten Genehmigung der Zone für Pferdesport wurde auch die von der Gemeinde beschlossene Aufhebung der dortigen Landschafts- und Uferschutzzonen sistiert. Der Generelle Erschliessungsplan (Verkehr) 1:2000 Pferdebetriebe F._____ (GEP 2016) wurde hingegen ohne beson- dere Bemerkungen genehmigt. Ebenfalls wurde die beschlossene Teilre- vision des BG, nämlich die Ergänzung mit Art. 26 ter BG (Zone für Pferde- sport) und Art. 33 bis BG, genehmigt. Der ZP 2016 wurde also nur insoweit genehmigt, als dass die Anordnung von Hochbauten gemäss Auflagen der ENHK die nordöstliche Fläche der Parzelle 347 im Umfang von ca. 1.18 ha benötige. Auf Basis eines neuen, in Nachachtung der landschaftlichen Schutzanliegen sowie der Auflagen der ENHK erarbeiteten Generellen Gestaltungsplanes könne die Sistierung für die südwestliche Fläche der Parzelle 347 insoweit aufgehoben werden, soweit ein genehmigungsfähi- ger Genereller Gestaltungsplan diese Flächen (für Aussenanlagen) in An- spruch nehme. Für den nicht sistierten, nordöstlichen Teilbereich der Par- zelle 347 sowie den entsprechenden Bereich der Kantonsstrassenparzelle 350 wurde auch die beschlossene Aufhebung der Landschafts- und Ufer- schutzzone gemäss Art. 33 BG genehmigt. Am 2. November 2017 wurde der regierungsrätliche Genehmigungsentscheid öffentlich bekannt gege- ben. Der ENHK war der Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 über das durch das Bundesamt für Umwelt geführte Kommissionssekreta- riat direkt mitgeteilt worden (Adressierung: "Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK, c/o Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern"). Der Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 blieb unangefochten. 2.Am 7. Dezember 2017 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde E._____ – nach Durchführung des Vorprüfungs- und des Mitwirkungsver- fahrens gemäss Art. 12 f. KRVO i.V.m. Art. 47 Abs. 3 KRG – die überar-

  • 5 - beitete Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Gestal- tungsplan 1:2000 Pferdebetriebe F._____ (Stand: 5. Dezember 2017; GGP 2017). Am 12. Dezember 2017 erfolgte die Beschwerdeauflage. Am

  1. Januar 2018 erhoben unter anderem A., B., C._____ und D._____ dagegen Planungsbeschwerde an die Regierung. Sie beantrag- ten, den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 aufzuheben, der sistierte ZP 2016 wie auch die Aufhebung der Land- schafts- und Uferschutzzone sei nicht zu genehmigen und von der Geneh- migung der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde E._____ (Pferde- betrieb F._____ Phase II [GGP 2017]) sei abzusehen. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 wurde seitens von drei Natur- und Heimatschutzor- ganisationen im Rahmen des Verfahrens nach Art. 104 KRG im Wesentli- chen dasselbe beantragt. 3.Am 7., mitgeteilt am 8. August 2018, wies die Regierung des Kantons Graubünden die Planungsbeschwerde ab und genehmigte den GGP 2017 im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Hinweisen. Ferner ge- nehmigte sie auch den im ZP 2016 sistierten Abschnitt der Zone für Pfer- desport im Umfang von 0.58 ha im Sinne der Erwägungen. Im entspre- chenden Umfang wurde als Konsequenz auch die Landschafts- und Ufer- schutzzone (inkl. die parallele Fortführung über die betroffene Fläche der Umfahrungsstrasse auf der Parzelle 350) aufgehoben. Der restliche Teil der im ZP 2016 sistierten Zone für Pferdesport (ca. 0.44 ha) wurde nicht genehmigt und (wieder) der Landwirtschaftszone zugeordnet. Im entspre- chenden Umfang bleibe auch die Landschafts- und Uferschutzzone beste- hen. 4.Dagegen erhoben insbesondere A., B., C._____ und D._____ am 14. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und beantragten in der Sache, der Beschwerdeent- scheid und der dazugehörige Genehmigungsentscheid der Regierung vom 7. August 2018 seien vollumfänglich aufzuheben. Dies unter Kosten-
  • 6 - und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren und das ver- waltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerde- gegner. 5.Nach Beiladung der L._____ AG, der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und Vornahme von Beweiserhebungen wies das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden die am 14. September 2018 er- hobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Dezember 2019 ab. Die Gerichts- kosten von CHF 9'944.-- auferlegte es zu gleichen Teilen und unter soli- darischer Haftung untereinander den damaligen Beschwerdeführern. Diese hatten ausserdem die Beigeladene mit insgesamt CHF 19'472.20 (ohne MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 6.Mit Urteil 1C_86/2020 vom 22. April 2021, mitgeteilt am 1. Juni 2021, hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 60 vom 2. Dezember 2019 in teilweiser Gutheissung der dagegen von A., B., C._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhobenen Beschwerde vom 10. Februar 2020 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hielt in der Erwägung 7 fest, dass die Abgrenzung des Streitgegenstandes durch die Vorinstanz im We- sentlichen bundesrechtskonform gewesen sei. Diese habe in der vorlie- gend betroffenen Phase II eine Anfechtungsmöglichkeit der Beschwerde- führer hinsichtlich der in der Phase I genehmigten Bestandteile der Nut- zungsplanung ablehnen dürfen. Soweit die Beschwerde ans Bundesge- richt diesen Streitgegenstand sprenge, sei darauf nicht einzutreten. Auch gingen die Rügen der Beschwerdeführer zum Mitwirkungsverfahren bei der strittigen Planung fehl. Jedoch genüge die vorinstanzliche Beurteilung der Einzonung von rund 0.58 ha (in die Zone für Pferdesport) in der Phase II den Anforderungen des Bundesrechts über den Natur- und Hei- matschutz nicht. Ausserdem sei (durch die Vorinstanz) der Sachverhalt

  • 7 - zum Bereich für die Zufahrtsstrasse gemäss dem GGP 2017 unzurei- chend abgeklärt worden. Schliesslich wurde noch festgehalten, dass das angefochtene Urteil (des Verwaltungsgerichts) zu Unrecht nicht dem Bun- desamt für Umwelt (BAFU) für sich selbst eröffnet worden sei. Demzufolge sei (gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG) das angefochtene Urteil aufzuhe- ben und an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neu- beurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Je nach Ergebnis der Abklärungen zu Alternativstandorten im Rahmen des Streitgegenstandes und zur Notwendigkeit der Erschliessungslösung gemäss GGP 2017 werde die Vorinstanz (oder die Kantonsregierung) zu prüfen haben, ob ein Gutachten oder eine Stellungnahme der ENHK ein- zuholen sei. Der diesbezügliche Verfahrensantrag der Beschwerdeführer müsse daher nicht im bundesgerichtlichen Verfahren beurteilt werden. Ge- nauso wenig müsse im jetzigen Zeitpunkt auf den Antrag der Gemeinde betreffend Einholung eines Gutachtens oder Amtsberichts des Schweize- rischen Nationalgestüts eingegangen werden. Angesichts der Aufhebung des angefochtenen Urteils erübrige es sich, die weiteren Rügen der Be- schwerdeführer zu behandeln. Die Gerichtskosten von CHF 8'000.-- wur- den zu einem Viertel den Beschwerdeführern und zu Dreiviertel der L._____ AG auferlegt. Die Gemeinde und die L._____ AG hatten die Be- schwerdeführer reduziert mit je CHF 2'250.-- und somit insgesamt CHF 4'500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 7.Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 wurde den Beschwerdeführern, dem Kanton Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner), der Gemeinde E._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sowie der L._____ AG (nachfolgend Beigeladene) die Möglichkeit eingeräumt, sich bis am 8. Juli 2021 zur Frage zu äussern, wie und durch wen die vom Bundesgericht verlangten Abklärungen zu Alternativstandorten im Rahmen des Streitge- genstandes und zur Notwendigkeit der Erschliessungslösung gemäss

  • 8 - GGP 2017 konkret vorgenommen werden könnten und welche Kognition für die erstmalige Beurteilung der Ergebnisse erforderlich sei. 8.Die Beigeladene äusserte sich dazu am 24. Juni 2021 und stellte sich im Ergebnis auf den Standpunkt, dass die in Ortsplanungssachen erforderli- che Interessenabwägung originär durch den Planungsträger und somit durch die Beschwerdegegnerin zu erfolgen habe. 9.Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 25. Juni 2021 primär dahinge- hend, dass (aufgrund des Bundesgerichtsentscheids) wohl nichts anderes übrig bleibe werde, als die Sache zuerst an die Regierung zurückzuweisen und von dieser sodann zurück an sie. 10.Für den Beschwerdegegner hielt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) mit Eingabe vom 6. Juli 2021 fest, dass das Bundesgericht im Vergleich zu durchaus vergleichbaren Fällen auf eine Rückweisung gemäss Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG an die erste Instanz verzichtete habe. Gleichwohl seien sie der Meinung, dass hier die Gemeinde als Planungs- behörde vorab über die offenen Fragen befinden müsse und nicht die Re- gierung, welche Rechtsmittel- und nicht etwa Planungsinstanz sei. Denk- bar sei aber auch, dass das Verwaltungsgericht die offenen Punkte ab- kläre und alsdann einen neuen Entscheid erlasse. 11.Innert erstreckter Frist liessen sich auch noch die Beschwerdeführer am

  1. August 2021 vernehmen. In Aufhebung der angefochtenen Planungs- beschwerde- und Genehmigungsentscheide vom 7. August 2018 sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerde- gegner dränge sich grundsätzlich eine Rückweisung an die Beschwerde- gegnerin auf. Andererseits führten die Beschwerdeführer aber auch noch aus, dass aus prozessökonomischen Gründen im aktuellen Verfahrens- stadium vorab eine Rückweisung an die Regierung angezeigt sei. Dies
  • 9 - weil die Kantonsregierung gemäss bundesgerichtlicher Feststellung den unangefochten gebliebenen (Genehmigungs-)Entscheid vom 24. Oktober 2017 (Phase I) entgegen der Verpflichtung in Art. 27 Abs. 2 lit. f NHV dem BAFU nicht rechtsgenüglich eröffnet habe. Sofern diese Zustellung an das BAFU zwischenzeitlich nicht erfolgt sei, dürfte diese Phase I gegenüber dem BAFU nach wie vor nicht rechtskräftig sein. Vor weiteren Schritten in der Phase II sei zunächst die Phase I vollständig und rechtskonform ab- zuschliessen. Bei einer Rückweisung an die Regierung seien auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Planungsbeschwerdeverfahren von der Regierung neu festzulegen. 12.Zu diesen Eingaben liess sich die Beschwerdegegnerin am 2. September 2021 und die Beigeladene am 8. September 2021 vernehmen. Während die Beschwerdegegnerin feststellte, dass zumindest über das weitere Vor- gehen zwischen den Parteien Einigkeit bestünde, entgegnete die Beigela- dene insbesondere gewissen Ausführungen der Beschwerdeführer betref- fend die weiterhin fehlende Rechtskraft der Phase I (gegenüber dem BAFU). In diesem Zusammenhang beantragte sie sinngemäss das Nicht- eintreten auf die Rüge der Beschwerdeführer, wonach der Genehmi- gungsentscheid der Regierung vom 24. Oktober 2017 fehlerhaft sei. Damit seien die (angefochtenen) Planungsbeschwerde- und Genehmigungsent- scheide vom 7. August 2018 betreffend die zusätzlich zur bereits rechts- kräftig ausgeschiedenen Bauzone (Zone für Pferdesport gemäss Art. 26 ter

BG) eingezonten ca. 5'000 m 2 und den GGP 2017 betreffend Gruppen- auslauf, Aussenreitplatz sowie Zufahrt aufzuheben und die Angelegenheit direkt an die Beschwerdegegnerin zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in deren Eingaben im vorlie- genden Verfahren wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

  • 10 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neube- urteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H. DORMANN, in: NIGGLI/UEBER- SAX/ WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Bei einer Rück- weisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheidwesentlichen Er- wägungen, des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich bzw. die mit der Neubeurteilung befasste (kantonale) Instanz hat die rechtliche Beur- teilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zu- grunde zu legen (siehe KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DOR- MANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E.3.2.1 f., 2C_389/2013 vom 26. Oktober 2013 E.2.2.1, 2C_304/2013, 2C_305/2013 vom 22. Oktober 2013 E.2.1 und 2C_1071/2012 vom 7. Mai 2013 E.2). 2.1.Das Bundesgericht gelangte in den Erwägungen 2.1 ff. sowie E.7 des Ur- teils 1C_86/2020 vom 22. April 2021 zum Schluss, dass die Abgrenzung des Streitgegenstandes durch das Verwaltungsgericht im Wesentlichen bundesrechtskonform erfolgt sei und in der vorliegend betroffenen Phase II eine Anfechtungsmöglichkeit der Beschwerdeführer hinsichtlich der anlässlich der Phase I genehmigten Bestandteile der Nutzungspla- nung in zulässiger Weise abgelehnt habe. Ebenso gingen die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschlussfassung auf der Stufe Ge-

  • 11 - meinde in der Phase II fehl. Den Vorgaben von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sei Genüge getan worden und die Beschwerdeführer brächten nicht substantiiert vor, dass kantonales Ver- fahrensrecht in diesem Zusammenhang bundesrechtswidrig angewendet worden sei (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom

  1. April 2021 E.3 bis 3.3 und E.7). 2.2.Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer im Verfahren R 18 60 weder im Hinblick auf die gerügten, schwerwiegenden Verfahrensmängel (siehe Rz. 27 ff. in der Beschwerde vom 14. September 2018) noch auf die (grossräumige) Standortfestlegung (siehe dazu Rz. 27 ff. in der Be- schwerde vom 14. September 2018) – namentlich im Zusammenhang mit der in der Phase I genehmigten Einzonung von ca. 1.18 ha in Zone für Pferdesport – durchzudringen vermochten und das Verwaltungsgericht so- mit in diesen Punkten die vorinstanzlichen Entscheide im Ergebnis zu Recht bestätigt hat. 3.1.Soweit die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren rügten, dass die planerischen Festlegungen hinsichtlich der Redimensionierung des ursprünglichen Vorhabens die Anforderungen der ENHK nicht erfüll- ten und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) verletzten, stellte das Bundesgericht eingangs fest, dass infolge der nach dem Inkrafttreten des revidierten Art. 15 RPG per 1. Mai 2014 erfolgten Einzonungen es sich um die Erfüllung einer Bundesauf- gabe handle. Sollte das Vorhaben das BLN-Objekt Nr. 1908 bzw. die Schutzziele gemäss ENHK-Gutachten vom 16. Juni 2017 mehr als nur leicht beeinträchtigen, wäre es mangels eines Interesses von nationaler Bedeutung von vornherein unzulässig. Dabei schlössen die planerischen Festsetzungen der (vorliegend strittigen) Phase II an die Einzonung der Phase I an und die sachlich, räumlich und zeitlich zusammenhängenden Eingriffe in das BLN-Objekt seien gestützt Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN;
  • 12 - SR 451.11) in ihrer Gesamtwirkung zu beurteilen. Im Rahmen des Streit- gegenstandes sei also zu prüfen, ob eine zusätzliche Einzonung in der Phase II angesichts der (ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden) Einzonung aus der Phase I sich noch im Rahmen einer höchstens leichten Beeinträchtigung des Schutzobjektes bewege. Ansonsten müsste es letzt- lich mit der in der Phase I erfolgten Einzonung sein Bewenden haben (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E.4.1 f. und 4.4). 3.2.Nach der Beurteilung des Bundesgerichts wurden die Anforderungen an eine gebotene Standortevaluation betreffend die zusätzliche Einzonung in der Phase II von rund 0.58 ha in die Zone für Pferdesport (durch das Ver- waltungsgericht) nicht erfüllt. Dabei könne betreffend den von der ENHK angesprochenen Alternativstandort auf dem Gemeindegebiet von St. Mo- ritz (rund 200 m nordöstlich und ausserhalb des BLN-Objektes) nicht nur auf die ablehnende Stellungnahme der Gemeinde St. Moritz vom 6. Sep- tember 2017 verwiesen werden, wobei sich diese Ablehnung auf die An- siedlung des ganzen Pferdesportbetriebes bezogen habe. Vorliegend sei aber zu klären, inwiefern ein teilweises Ausweichen dorthin – namentlich für Aussenanlagen – möglich und vorzuziehen sei. Im Übrigen bringe die beigeladene Projektantin vor Bundesgericht vor, dass im Rahmen ihres Betriebs zahlreiche Felder als Futtermittelbasis rund um F._____ (bzw. in G._____ in einer Distanz von bis zu 10 km) bewirtschaftet würden, womit auch in dieser Hinsicht als ungenügend abgeklärt erscheine, ob geeignete Grundstücke anstelle der umstrittenen Einzonung in Betracht kämen. Da- bei seien aber (immerhin) nur ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen und andere Varianten könnten bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (siehe Urteil des Bundes- gerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E.2.4 und 4.5.2). Gemäss Bun- desgericht, lässt sich auf Basis des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom
  1. Dezember 2019 das Gewicht des Eingriffs durch die Einzonung der
  • 13 - nicht unbedeutenden Fläche von rund 0.58 ha, welche zu bereits ca. 1.18 ha der Zone für Pferdesport zugewiesenem Land aus der Phase I hinzu- komme, nicht genügend abschätzen. Zu kurz greife die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach wesentlich sei, dass mit der Einzonung der Phase II der Parzellenteil ganz im Westen, der über dem Einschnitt der Strasse liege, in Nachachtung einer entsprechenden Äusserung der ENHK freigehalten werde. Das Verwaltungsgericht sei auf die landschaft- lichen Qualitäten und den Schutzbedarf des Geländes beim geplanten Reitplatz und Gruppenauslauf nicht genügend eingegangen, wobei grundsätzlich einiges dafür spreche, dass ein Eingriff in einen zentralen freizuhaltenden Bereich des BLN-Objektes schwer wiege. Bei der Einzo- nung der Phase II liege somit möglicherweise eine schwere Beeinträchti- gung des BLN-Objektes vor. Auch wenn der umstrittene Eingriff in das BLN-Objekt nur von geringfügigem Gewicht sein sollte, fehle es dem an- gefochtenen Urteil in dieser Hinsicht an einer genügenden Interessenab- wägung. Zwar lasse sich aufgrund des regionalen Richtplans ein öffentli- ches Interesse am Pferdesportbetrieb am Standort ausmachen, doch fehle in Bezug auf den von den Beschwerdeführern in Frage gestellten Bedarf für die geplanten Bauten eine konkrete Bezugnahme auf die Vorgaben des regionalen Richtplans an die Ausgestaltung des Pferdesportzentrums. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, inwiefern ein öffentliches In- teresse für eine Kumulation von Reithalle und offenem Reitplatz am frag- lichen Standort bestehe. Art. 26 ter Abs. 8 des kommunalen Baugesetzes ([BG]; beschlossen von der Gemeindeversammlung am 9. März 2016 und genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden am 24. Oktober 2017), der die Ausscheidung eines Bereichs für Aussenanlagen wie All- wetterplatz und Round-Pen in der Zone für Pferdesport ermögliche, ent- binde nicht vom Bestand eines öffentlichen Interesses für solche Anlagen. Noch weniger sei ein diesbezügliches öffentliches Interesse gegen das ge- genteilige Interesse am Schutz des BLN-Objektes (Gebot der grösstmög- lichen Schonung) abgewogen worden. In dieser Hinsicht sei auch die

  • 14 - Grösse des geplanten offenen Reitplatzes kritisch zu hinterfragen und in eine Interessenabwägung müssten – wie das BAFU zurecht darlege – auch die Ergebnisse einer Überprüfung von Alternativstandorten einflies- sen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei bereits wegen Verletzung des Bundesrechts über den Natur- und Heimatschutz bei der Einzonung der umstrittenen Phase II aufzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E.4.5.3 f.). 3.3.Im Hinblick auf den GGP 2017 erachtete das Bundesgericht die dortige Festsetzung des Bereichs für die Zufahrtsstrasse, welche teilweise durch eine (provisorische) Grundwasserschutzzone S2 im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) und Art. 29 Abs. 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) führt, als nicht mit dem Bundesrecht vereinbar. Das Bundes- gericht hielt dazu fest, dass der in der Phase I genehmigte GEP 2016 eine verkehrsmässige Erschliessung von der Brücke über den Suvrettabach bei der südöstlichen Parzellenecke eingeführt, aber eine weitere Er- schliessungsmöglichkeit über die bestehende Quartierstrasse im Nord- westen beibehalten habe. Beide Zufahrtsmöglichkeiten führten zu dem in der Phase I der Zone für Pferdesport zugewiesenen Parzellenteil. Der GGP 2017 setze eine Erschliessung von Südosten her um. Während das kantonale Amt für Umwelt (ANU) in seiner gewässerschutzrechtlichen Be- willigung vom 21. Dezember 2018 nach Art. 19 GSchG die Erstellung und die Änderung von Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnli- che Arbeiten in den Zonen S2 und S3 unter Vorbehalt der Baubewilligung sowie zahlreichen Auflagen bewilligte, weil namentlich eine andere Zufahrt als von Südosten her mit Tangierung der (provisorischen) Grundwasser- schutzzone S2 geprüft und als nicht möglich beurteilt wurde, hält das BAFU eine Erschliessung über die bestehende Quartierstrasse von Nor- den (bzw. Nordwesten) her für denkbar. Das Verwaltungsgericht habe sich – soweit ersichtlich – nicht mit den Erschliessungsmöglichkeiten gemäss

  • 15 - GEP 2016 befasst. Es sei somit wohl ebenfalls von einer Unmöglichkeit einer Zufahrt von Nordwesten her ausgegangen. In diesem Punkt beruhe das Urteil hinsichtlich des gebotenen Standortnachweises (für eine Zufahrt von Südosten her mit Tangierung der [provisorischen] Grundwasser- schutzzone S2) auf einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG. Für eine umfassende Interessenabwägung zu der nach dem GGP 2017 absehbar notwendigen gewässerschutzrecht- lichen Ausnahmebewilligung seien die sachverhaltlichen Grundlagen nicht erstellt. Die Vorinstanz hätte sich nicht mit der positiven Beurteilung durch das ANU begnügen dürfen. Vielmehr hätte bei der Überprüfung des GGP 2017 in den Grundzügen beurteilt werden müssen, ob ein überwie- gendes Interesse für eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilli- gung (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 und Anhang 4 Zif- fer 222 lit. a GSchV) gegeben sei. Dabei sei die gemäss GEP 2016 offen- stehende Alternativerschliessung mit einer Zufahrt über die bestehende Quartierstrasse einzubeziehen, weil letztere ohne eine solche gewässer- schutzrechtliche Ausnahmebewilligung auskomme. Auf weitere Überprü- fungen der Festlegungen im GGP 2017 verzichtete das Bundesgericht im jetzigen Verfahrensstand (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E.5.2 ff.). 3.4.Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts genügte also die Beurteilung des Verwaltungsgerichts zur Einzonung von rund 0.58 ha auf der Parzelle 347 in die Zone für Pferdesport nicht den Anforderungen des Bundesrechts über den Natur- und Heimatschutz (siehe vorstehende Er- wägungen 3.1 f.). Ausserdem ist der Sachverhalt zum Bereich für die Zu- fahrtsstrasse im GGP 2017 unzureichend abgeklärt (siehe vorstehende Erwägung 3.3). Das Bundesgericht wies dementsprechend die Angele- genheit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass je

  • 16 - nach Ergebnis der Abklärungen zu Alternativstandorten im Rahmen des Streitgegenstandes und zur Notwendigkeit der Erschliessungslösung gemäss GGP 2017 die Vorinstanz (oder die Kantonsregierung) zu prüfen haben, ob ein Gutachten oder eine Stellungnahme der ENHK einzuholen sei. Zum konkreten Vorgehen, wie das Verwaltungsgericht bei dieser als notwendig erachteten Sachverhaltsergänzung vorzugehen habe, schwieg sich das Bundesgericht hingegen aus. 3.5.Wie den Parteien mit Schreiben vom 18. Juni 2021 bereits angekündigt, sind aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils – im Rahmen des bundes- gerichtlichen Streitgegenstandes – also weitere Abklärungen zu Alterna- tivstandorten betreffend die in der Phase II zur Diskussion stehenden Ein- zonung von rund 0.58 ha in der Zone für Pferdesport, namentlich in Bezug auf die Aussenflächen und -anlagen, sowie auch zur Notwendigkeit einer Erschliessung der Pferdesportzentrums gemäss Vorgaben des GGP 2017 von Südosten her erforderlich. Die Rückmeldungen der Parteien zum wei- teren Vorgehen gehen grundsätzlich in die Richtung, dass die notwendi- gen Sachverhaltsabklärungen und die damit untrennbar verbundenen Ab- wägungsentscheidungen nur durch die zuständige Planungsbehörde vor- genommen werden könnten (siehe dazu die Stellungnahme der Beigela- denen vom 24. Juni 2021, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2021, die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom

  1. Juli 2021 und auch die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom
  2. August 2021). Der Beschwerdegegner bringt vor, dass die Gemeinde als zuständige Planungsbehörde vorgängig über die erforderlichen Ab- klärungen zu Alternativstandorten und Erschliessungslösungen zu befin- den habe. Die Regierung sei hingegen Rechtsmittel- und nicht Planungs- instanz, wobei sie sich bei der Überprüfung von lokalen Anliegen, bei de- ren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnisse und örtliche Demokratie von Bedeutung seien und keine wichtigen kantonalen oder eidgenössi- schen Interessen zur Debatte stünden, zurückzuhalten habe. Zugleich
  • 17 - wurde aber auch darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht auf die gemäss Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG grundsätzlich mögliche Rückweisung an die erste Instanz im Vergleich zu anderen, durchaus vergleichbaren Fällen verzichtet habe. Dazu ist zu bemerken, dass das Bundesgericht sich nicht spezifisch dazu geäussert hat, weshalb es auf eine direkte Rück- weisung an die erste Instanz bzw. die Beschwerdegegnerin als Planungs- behörde verzichtet hat und weshalb speziell das Verwaltungsgericht für die ergänzenden Abklärungen zwingend zuständig sein soll. Die Be- schwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, dass wohl nichts anderes übrigbleibe, als die Sache vom Verwaltungsgericht zunächst an die Regie- rung zurückgewiesen werde und von dieser dann an die Gemeinde, damit diese dann ordnungsgemäss die Bereinigung der zur Diskussion stehen- den projektbezogenen Nutzungsplanung vornehmen könne. Die mit dem Bundesgerichtsentscheid verbundenen Änderungen seien dermassen gravierend, dass der diesbezügliche Entscheid nicht bei der Regierung und erst Recht nicht beim Verwaltungsgericht verbleiben könne. 3.6.Der Verzicht des Bundesgerichts auf eine direkte Rückweisung an die erste Instanz gemäss Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG steht einer Weiterver- weisung der Abklärungsaufträge seitens des Verwaltungsgerichts an die Beschwerdegegnerin, welche gemäss Art. 3 und Art. 22 Abs. 1 des Raum- planungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.000) die zu- ständige Planungsbehörde ist, nicht entgegen. Nach Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht reformatorisch oder kassatorisch entscheiden. Art. 56 Abs. 3 in fine VRG beschränkt die Rückweisungsbefugnis des Verwal- tungsgerichts nach seinem Wortlaut nicht auf die direkte Vorinstanz, son- dern es kann aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls entschei- den, an welche Instanz die Sache zurückzuweisen ist (siehe auch Bot- schaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom
  1. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Jus-
  • 18 - tizreform], Heft Nr. 6/2006-2007, S. 553). Vorliegend amtet das Verwal- tungsgericht als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz, womit in solchen raumplanungsrechtlichen Angelegenheiten bloss die (ordentliche) Kogni- tion nach Art. 51 Abs. 1 VRG gilt. Als erste Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG amtete die Regierung, da sie vorliegend nicht bloss Genehmigungs-, sondern auch (erste) Beschwerdeinstanz gemäss Art. 101 Abs. 1 KRG war. Dabei steht ihr grundsätzlich die volle Überprü- fungsbefugnis zur Verfügung (siehe Art. 101 Abs. 3 KRG), auch wenn sie sich rechtsprechungsgemäss ihrer Funktion als Rechtsmittelbehörde be- wusst sein darf. Denn sie ist namentlich in Ermessensfragen nicht Pla- nungsbehörde. Demnach überprüft das Verwaltungsgericht aber nur den Sachverhalt und Rechtsfragen frei. Der Prüfungsumfang beschränkt sich bezüglich der Ermessensausübung hingegen auf eine Rechtskontrolle, das heisst insbesondere auf die Prüfung, ob die Ermessensausübung mit Rechtsfehlern im Sinne der Ermessensüberschreitung bzw. eines Ermes- sensmissbrauchs behaftet ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 20 2 vom 15. Dezember 2020 E.2, R 18 69 vom 7. Januar 2020 E.2, R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.1.2, R 17 50 vom 2. Dezember 2019 E.1.2, R 17 63 vom 14. November 2017 E.4a f., R 16 51 vom 10. Januar 2017 E.1b und R 14 3 vom 21. Ok- tober 2014 E.2d m.w.H.; vgl. auch zur Frage der im Lichte von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nötigen Kognition der zweiten kantonalen Rechtsmitte- linstanz: Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2019 vom 27. August 2020 E.3.2). Auch wenn bei konkreten Regelungen einzelner Aspekte der (Ge- samt-)Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RPG und Art. 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) durch posi- tives Verfassungs- oder Gesetzesrecht vorgängig die Vereinbarkeit eines Vorhabens oder einer planerischen Festsetzung mit diesen Bestimmun- gen (als Beantwortung bzw. Auslegung einer Rechtsfrage) zu prüfen ist (siehe BGE 146 II 347 E.3.5 und 134 II 97 E.3.1), ist sowohl die vom Bun- desgericht verlangte Prüfung des (grundsätzlichen) Bedarfs für die Aus-

  • 19 - senflächen und -anlagen sowie von Alternativstandorten im Zusammen- hang mit der zusätzlichen Einzonung von rund 0.58 ha wie auch die bei einem nur geringfügigen Eingriff im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VBLN in das BLN-Objekt gebotene, umfassende und gesamthafte Interessenabwä- gung im Hinblick auf deren relative Gewichtung bzw. Beurteilung und Op- timierung der Interessen nicht ermessensfrei durchführbar. Zwar hat das Bundesgericht die Interessenabwägung auch schon generell als Rechts- frage qualifiziert (siehe BGE 146 II 97 E.3.5 und 145 II 70 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_442/2019 vom 17. Juni 2020 E.2.4, 1C_248/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.3 und 1C_528/2018, 1C_530/2018 vom 17. Ok- tober 2019 E.4.4; siehe auch TSCHANNEN, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachpla- nung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 3 Rz. 41), ande- rerseits aber auch unterschieden, ob es um die Frage nach der vollständi- gen Erfassung der Interessen oder der relativen Gewichtung von potenzi- ell widerstreitenden Interessen gehe. Ersteres sei Rechtsfrage, das zweite hingegen weitgehend Ermessenfrage (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_460/2020 vom 30. März 2021 E.4.2.4, 1C_270/2019 vom 27. Februar 2020 E.3.2, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.3.4 und 1A.79/2002 vom

  1. April 2003 E.6.1). Angesichts des vorstehend dargestellten Kognitions- gefälles zwischen der Planungs- und der kantonalen Rechtsmittelbehör- den, ist somit einzig die Beschwerdegegnerin für die vom Bundesgericht verlangten Abklärungen und erstmaligen (Wertungs-)Entscheide im Zu- sammenhang mit der zusätzlichen Einzonung von rund 0.58 ha in der Phase II sowie der Festlegungen des GGP 2017 betreffend die von Sü- dosten her geführte Zufahrt prädestiniert (vgl. dazu auch DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 17, wo- nach eine Rückweisung an die erste Instanz namentlich dann in Frage komme, wenn diese über einen weiten Ermessensspielraum verfüge). SPÜHLER geht davon aus, dass eine direkte Rückweisung an die erste In- stanz durch das Bundesgericht in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 2
  • 20 - BGG dann sinnvoll ist, wenn das Bundesgericht abschätzen könne, dass die Vorinstanz die Sache höchst wahrscheinlich ihrerseits weiter zurück- weisen werde, weil beispielsweise umfangreiche Beweiserhebungen not- wendig seien (siehe SPÜHLER, in SPÜHLER/AEMISEGGER/DOLGE/VOCK, Pra- xiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 107 Rz. 6). Er geht also implizit ebenfalls davon aus, dass eine bundesgerichtliche Rückweisung an die direkte Vorinstanz diese nicht zwingend an einer weiteren Rückweisung hindert, solange sie die rechtli- che Beurteilung des Bundesgerichts ihrer Entscheidung zugrunde legt. Vorliegend also – unter Berücksichtigung der Vorgaben des eidgenössi- schen Natur-, Heimatschutz- und Gewässerschutzrechts – den weiteren Abklärungsbedarf hinsichtlich der zusätzlichen Einzonung in der Phase II sowie der im GGP 2017 vorgesehenen Erschliessungslösung. Abhängig von den Ergebnissen wird sowohl im Hinblick auf den zusätzlichen Einzo- nungsbedarf im Rahmen der Phase II als auch die gesamten Festsetzun- gen des GGP 2017 (inkl. Dimensionierung und Nutzungsfestlegung der Bauten und Anlagen sowie der Flächenbereiche) sich wohl auch noch die Frage nach einer erneuten Konsultation der ENHK stellen. Eine solche Be- urteilung wird sich – aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen – wohl sicher dann aufdrängen, wenn hinsichtlich der Dimensionierung der Bau- ten und Anlagen sowie der (Nutzungs-)Flächen, deren Anordnung sowie der betrieblichen Ausgestaltung des Pferdesportbetriebs (umfassend auch die in Art. 26t er Abs. 4 und 5 BG vorgesehene Tierarztpraxis und die Wohnräume) gestützt auf eine Fachbeurteilung betreffend Pferdehaltung keine weitere Redimensionierung oder Verlegung des Vorhabens in Frage kommt. 4.1.Auch nach Ansicht der Beschwerdeführer können die ergänzenden Ab- klärungen alleine durch die Beschwerdegegnerin als zuständige Pla- nungsbehörde vorgenommen werden. Das Ergebnis dieser Abklärungen ermöglicht nach der beschwerdeführerischen Ansicht überhaupt erstmals

  • 21 - sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte und Interessen einen sorgfältigen Entscheid des Gemeindevorstands, ob und in welcher Form an der strittigen Planung festgehalten werde. Zugleich verlangen sie aber gleichzeitig, dass aus prozessökonomischen Gründen vorab eine Rück- weisung an die Regierung zu erfolgen habe. Denn das Bundesgericht habe festgestellt, dass der unangefochten gebliebene (Ge- nehmigungs-)Entscheid vom 24. Oktober 2017 betreffend die Phase I in Verletzung der gesetzlich verankerten Pflicht von Art. 27 Abs. 2 lit. f der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (NHV, SR 451.1) dem BAFU nicht rechtsgenüglich mitgeteilt worden sei. Sollte diese Zustellung zwischenzeitlich nicht erfolgt sein, dürfte die Phase I (der Teilrevision der Ortsplanung) gegenüber dem BAFU nach wie vor nicht rechtskräftig sein. Weil das BAFU in seiner Stellungnahme vom

  1. Juli 2020 sich generell kritisch zur Ortsplanungsrevision geäussert habe, sei eine (nachträgliche) Beschwerde des BAFU gegen den Geneh- migungsentscheid vom 24. Oktober 2017 betreffend die Einzonung in der Phase I nicht ausgeschlossen und angesichts der kritischen Erwägungen des Bundesgerichts auch erfolgsversprechend. Vor weiteren Schritten in der Phase II müsse zunächst die Phase I vollständig und rechtskonform abgeschlossen werden. 4.2.Die Beigeladene stellte in ihrer Eingabe vom 8. September 2021 in Ab- rede, dass für das BAFU noch eine Rechtsmittelfrist an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden im Sinne von Art. 52 VRG gegen den Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 laufe. Das BAFU habe sich am 9. Juli 2020 im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_86/2020 zur Ortsplanungsrevision geäussert. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe es Einblick in die Verfahrensakten vor Bundesgericht ge- habt und vom (Genehmigungs-)Entscheid vom 24. Oktober 2017 Kenntnis genommen, nehme es doch in seiner Stellungnahme selbst darauf Bezug. Spätestens ab dem Zeitpunkt hätte es gegen den aus der Sicht BAFU
  • 22 - mangelhaft eröffneten Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden führen können und – wollte es ihn nicht in Rechtskraft er- wachsen lassen – auch müssen. Weder aus Art. 52 VRG, Art. 102 KRG, Art. 33 RPG noch Art. 112 Abs. 4 BGG oder Art. 1 lit. c der Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten könne gefolgert werden, dass bei mangelhaf- ter Eröffnung die Beschwerdefrist überhaupt nicht zu laufen beginne, selbst wenn der Adressat von der Verfügung Kenntnis erhalten habe. Dem BAFU wäre es angesichts der konkreten Umstände (und der einschlägi- gen bundesgerichtlichen Rechtsprechung; BGE 102 Ib 91) durchaus zu- mutbar gewesen, spätestens mit der Eingabe an das Bundesgericht vom
  1. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen den (Genehmigungs-)Entscheid vom 24. Oktober 2017 Beschwerde einzule- gen. Weil das BAFU darauf aber verzichtet habe, sei die Ortsplanungsre- vision Phase I auch gegenüber dem BAFU in Rechtskraft erwachsen. Kon- sequenterweise trete das Verwaltungsgericht im neuerlich zu erlassenden Entscheid auf die Rüge der Beschwerdeführer, wonach der Genehmi- gungsentscheid der Regierung vom 24. Oktober 2017 fehlerhaft sei, nicht ein. Der Genehmigungsentscheid vom 7. August 2018 betreffend die zur bereits rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzone zusätzlich eingezonten ca. 5'000 m 2 und den Gestaltungsplan betreffend Gruppenauslauf und Aussenreitplatz sowie Zufahrt sei aufzuheben und die Angelegenheit di- rekt an die Gemeinde E._____ zur Weiterführung im Sinne der bundesge- richtlichen Erwägung zurückzuweisen. Ein neuerlicher Entscheid der Re- gierung des Kantons Graubünden betreffend Phase II bedürfe es nicht, hinsichtlich Phase I angesichts dessen Rechtskraft ohnehin nicht. 4.3.Das Bundesgericht hielt im Zusammenhang mit der durch das Verwal- tungsgericht vorgenommenen Zustellung des Urteils vom 2. Dezember 2019 an die "Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), c/o Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern" fest, dass der
  • 23 - Kritik des BAFU zugestimmt werden könne. Das BAFU hatte in seiner Stel- lungnahme vom 9. Juli 2020 in Bezug auf das Thema "Natur- und Land- schaftsschutz" darauf hingewiesen, dass es sich bisher weder explizit noch implizit zum Projekt geäussert habe. Es habe keine Kenntnis über das Projekt gehabt, obwohl gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. f NHV die zuständi- gen Behörden dem BAFU Verfügungen mit Genehmigungen von Nut- zungsplanungen mitzuteilen hätten, wenn Landschaften, Naturdenkmäler, Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung beeinträchtigt würden. Eine Mitteilung an die ENHK gelte nicht bereits als Mitteilung an das BAFU, auch wenn das BAFU gestützt auf Art. 24 Abs. 3 NHG (recte Art. 24 Abs. 4 NHV) das Sekretariat der vom BAFU unabhängigen Kom- mission führe. Diese Ausführungen stehen wohl im Zusammenhang mit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts in den Erwägung 4.4.2, 5.4 und 5.5.3 des Urteils R 18 60 vom 2. Dezember 2019, wonach weder von Seiten der informierten ENHK noch des BAFU das Vorgehen vom 24. Ok- tober 2017 mit einer Teilgenehmigung des ZP 2016 mit Bestätigung des grossräumigen Standortes, der Festsetzung der zulässigen Bauten, Anla- gen und Nutzungen (Tiermedizinpraxis sowie Wohnnutzungen im Zusam- menhang mit dem Reitbetrieb bzw. der Tierarztpraxis) gemäss dem ge- nehmigten Art. 26 ter BG sowie Rückweisung des GGP 2016 zur Überar- beitung sowie auch die vorliegend strittige Genehmigung des GGP 2017 vom 7. August 2018 beanstandet worden sei. Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass gemäss Art. 12g Abs. 2 i.V.m. Art. 12 NHG das zuständige Bundesamt zur Beschwerde gegen kantonale Verfü- gungen berechtigt sei, wobei es die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts erheben könne. Dem BAFU stehe diese Beschwerde- befugnis für den Natur- und Landschaftsschutz zu. Zur Ausübung dieses Beschwerderechts seien die Bundesbehörden auf die Mitteilung von kan- tonalen Entscheiden angewiesen, wobei gemäss Art. 112 Abs. 4 BGG und Art. 1 lit. c der Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (SR 173.110.47) sol-

  • 24 - che Entscheide – vorliegend also das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

  1. Dezember 2019 – den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden zu eröffnen seien. Die ENHK sei ein unabhängiges, beratendes Fachorgan des Bundes. Die Sekretariatsführung durch das BAFU sei damit grundsätzlich vereinbar. Weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Wahrnehmung der Beschwerdebefugnis gemäss Art. 12g Abs. 2 NHG des BAFU durch "die direkte Zustellung" eines Entscheides an die ENHK beeinträchtigt werde, sei es nötig, kantonal letztinstanzliche Entscheide je- weils dem BAFU direkt und unabhängig von einer allfälligen Zustellung an die ENHK mitzuteilen. Aus Art. 27 Abs. 2 lit. f NHV, wonach die Genehmi- gungsbehörde nach Art. 26 RPG dem BAFU Genehmigungen von Nut- zungsplanungen mitzuteilen seien, wenn Landschaften, Naturdenkmäler, Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung beeinträchtigt würden, ergebe sich nichts anderes. Auch wenn Art. 27 Abs. 3 NHV vor- sehe, dass solche Entscheide (bei Vorhaben im Sinne von Art. 2 NHG) auf entsprechendes Begehren der mitwirkenden ENHK mitzuteilen seien, än- dere dies nichts an der Pflicht zur Eröffnung an das BAFU (siehe zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E.6.1 f. und 7). 4.4.Aus der Argumentation der Beschwerdeführer, wonach zuerst die Phase I vollständig und rechtskonform abzuschliessen sei und somit vorab eine Rückweisung an den Beschwerdegegner aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sei, können sie keine Verpflichtung des Verwaltungs- gerichts zur vorgängigen Rückweisung der Angelegenheit an die Regie- rung ableiten. Denn das Bundesgericht beurteilte im Verhältnis zu den Be- schwerdeführern die Abgrenzung des Streitgegenstandes im kantonalen Verfahren, namentlich die teilweise Genehmigung der Einzonung der Pa- rzelle 347 im nordöstlichen Bereich in die Zone für Pferdesport und somit auch die grossräumige Festlegung (zumindest) eines Teils des Pferde- sportzentrums in Übereinstimmung mit dem Eintrag im Regionalen Richt-
  • 25 - plan, als im Wesentlichen bundesrechtskonform. Damit ist für das Verwal- tungsgericht der mögliche Streitgegenstand auch für das vorliegende Ver- fahren gegenüber den Beschwerdeführern verbindlich fixiert, auch wenn das Urteil R 18 60 vom 2. Dezember 2019 infolge der Kassation durch das Bundesgericht in diesem Punkt formell nicht in Rechtskraft erwachsen konnte (vgl. BGE 135 III 334 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E.3.2.1 f. und 3.7.1 ff, 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E.2.3.2 und 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E.3.2.2; DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 18). Das Bundesgericht machte dem Verwaltungsge- richt hinsichtlich einer nachträglichen Eröffnung des Genehmigungsbe- schlusses vom 24. Oktober 2017 betreffend die Phase I an die eigene Adresse des BAFU aber keine Vorgaben bzw. äusserte sich dazu in der Konklusion des Urteils überhaupt nicht. Das Bundesgericht konstatierte in der Erwägung 7 denn auch nur, dass das angefochtene Urteil R 18 60 vom
  1. Dezember 2019 zu Unrecht nicht dem BAFU für sich selbst eröffnet wor- den sei. Anweisungen an das Verwaltungsgericht betreffend die nicht kor- rekte Mitteilung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 2. Dezember 2019 lassen sich dem Urteil des Bundesgerichts ebenso wenig entnehmen und sind nach der Aufhebung des Urteils R 18 60 vom 2. Dezember 2019 durch das Bundesgericht ohnehin nicht angezeigt. Namentlich erscheint eine Nachholung der Eröffnung des aufgehobenen Urteils an das BAFU also sinnlos. Damit besteht für das Verwaltungsgericht aber auch keine Verpflichtung zur zwingenden Rückweisung der vorliegenden Sache an die Regierung mit der Anweisung, den Genehmigungsentscheid vom
  2. Oktober 2017 betreffend die Phase I dem BAFU für sich selbst zu eröffnen und vor einem weiteren Entscheid betreffend die Phase II die (al- lenfalls noch ausstehende) Rechtskraft der Phase I auch gegenüber dem BAFU abzuwarten. Wie die Regierung mit der – sich ausserhalb des Streit- gegenstandes des vorliegenden Verfahrens befindlichen – Frage der Fol- gen einer Missachtung von Art. 27 Abs. 2 lit. f NHV im Hinblick auf die
  • 26 - Rechtkraft des Genehmigungsbeschlusses vom 24. Oktober 2017 betref- fend die Phase I gegenüber dem BAFU umgehen will, obliegt deren Beur- teilung, ohne dass eine Rückweisung der vorliegenden Sache an die Re- gierung erforderlich wäre. 5.Auch wenn die Beschwerdegegnerin – ohne spezifische Begründung dazu – eine Rückweisung vorab an die Regierung und dann von dieser weiter an sie vorschlägt, rechtfertigt sich somit in der vorliegenden Angelegenheit doch die Rückweisung in der Sache direkt an die Beschwerdegegnerin, damit sie gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen ergänzende Ab- klärungen trifft und gestützt darauf über das weitere Vorgehen entschei- det. Dazu gehören namentlich die (nochmalige) Überprüfung des Einzo- nungsbedarfs von rund 0.58 ha im südwestlichen Bereich der Parzelle 347 aufgrund der dort im GGP 2017 vorgesehenen Aussenflächen und -anla- gen und damit zusammenhängend allfällige Alternativstandorte dafür. Ebenso ist der im GGP 2017 festgesetzte "Bereich Erschliessung/Parkie- rung" von Südosten her, welcher teilweise durch eine (provisorische) Grundwasserschutzzone S2 führen soll auf Basis der Festlegungen des GEP 2016, namentlich im Hinblick auf eine alternative Erschliessung über die bestehende Quartierstrasse von Nordwesten her, noch einmal unter Einbezug der zuständigen Fachstelle zu überprüfen. Abhängig von den Abklärungsergebnissen wird sowohl im Hinblick auf den zusätzlichen Ein- zonungsbedarf im Rahmen der Phase II als auch die gesamten Festset- zungen des GGP 2017 (inkl. Dimensionierung und Nutzungsfestlegung der Bauten und Anlagen sowie der Flächenbereiche) sich auch die Frage nach einer erneuten Konsultation der ENHK hinsichtlich der Auswirkung des (redimensionierten) Projektes auf das BLN-Objekt Nr. 1908 stellen. Dafür sind der Planungsbeschwerde- und Genehmigungsentscheid, je- weils vom 7. August 2018 aufzuheben. Damit befände sich das Phase II- Verfahren auf Teilrevision der Ortsplanung von E._____ formell wieder in der Situation, in welchem es sich nach dem Beschluss der Gemeindever-

  • 27 - sammlung vom 7. Dezember 2017 und vor der (Planungs-)Beschwer- deauflage im Sinne von Art. 48 Abs. 4 KRG sowie der Einleitung des Ge- nehmigungsverfahrens gemäss Art. 49 KRG und Art. 14 Abs. 1 der Raum- planungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) befand. 6.Mit der Aufhebung des Planungsbeschwerdeentscheides vom 7. August 2018 in der Beschwerdeangelegenheit J._____ ist auch über die Kosten und Entschädigungen in diesem Planungsbeschwerdeverfahren vor der Regierung nach Massgabe der regierungsrätlichen Praxis sowie der bun- desgerichtlichen Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit neu zu ent- scheiden. Denn die Beschwerdeführer hatten bereits in ihrer Beschwerde vom 14. September 2018 die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Planungsbeschwerdeverfahrens an den Beschwerdegegner und die Be- schwerdegegnerin verlangt. Ebenso hatten sie eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beantragt. Diese Begehren wiederholten sie in ihrer Eingabe vom 30. August 2021. Die Beigeladene stellt sich in der Eingabe vom 8. September 2021 auf den Standpunkt, dass das Ver- waltungsgericht die Kosten "dieses Verfahrens" selbst verlegen könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auf einen Teil der Rechtsbegehren der Beschwerdeführer bereits vor der Regierung nicht eingetreten worden sei. Dies sei bei der Auferlegung von Verfahrenskosten und der Zusprechung einer allfälligen ausseramtlichen Entschädigung zu berücksichtigen. Denn die Beschwerdeführer seien weder vor der Regierung noch vor dem Ver- waltungsgericht noch vor dem Bundesgericht vollumfänglich durchgedrun- gen. So sei die Phase I der Ortsplanungsrevision betreffend die Ausschei- dung von 1.1 ha Zone für Pferdesport in Rechtskraft erwachsen. Der Be- schwerdegegner äussert sich in seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2021 nicht zur Kosten- und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche Pla- nungsbeschwerdeverfahren. Auch nachdem mit Schreiben vom 1. Sep- tember 2021 die Vernehmlassungen den Parteien gegenseitig zugestellt

  • 28 - worden waren, äusserte sich der Beschwerdegegner nicht dazu. Gemäss Art. 73 Abs. 3 VRG kann die Rechtsmittelbehörde bei Aufhebung eines Entscheides über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorin- stanz entscheiden. Vorliegend ist die Neufestlegung der Kosten- und Ent- schädigungsfolge für die Beschwerdeangelegenheit J._____ aber wie- derum erstinstanzlich durch die Regierung des Kantons Graubünden vor- zunehmen, womit die Sache insoweit gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG an diese zurückzuweisen ist (vgl. auch VGU R 06 21 vom 16. Juni 2006 E.2b). 7.1.Schliesslich ist auch noch über die Kosten- und Entschädigungsregelung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren R 18 60 zu befinden. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in einem Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu Tragen. Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Nimmt eine beigeladene Dritte am Ver- fahren teil, stehen ihr zwar die gleichen Rechte wie den Hauptparteien zu, sie kann im Gegenzug aber auch mit Kosten belegt werden (siehe Art. 40 Abs. 2 VRG). Namentlich aus dieser Gleichstellung in den Parteirechten leitet die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch einen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG im Falle des Ob- siegens ab (vgl. dazu etwa VGU R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.28.3.2, R 17 46 vom 2. Dezember 2019 E.18.3, U 17 8, U 16 5 vom 19. April 2018 E.11.3.1, R 15 86 vom 2. Februar 2017 E.8c, R 13 134 vom 1. Oktober 2013 E.9b sowie R 07 29 vom 12. Oktober 2007 E.4a). In Art. 78 Abs. 1 VRG wird nämlich vom Oberbegriff der unterliegenden bzw. obsiegenden "Partei" gesprochen, während in Art. 40 Abs. 2 erster Satz VRG der Begriff der "Hauptpartei" im Verhältnis zu den Beigeladenen verwendet wird. Dar- aus ist zu folgern, dass auch die Beigeladene insoweit zu den Parteien im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG zu zählen ist. Für die Verpflichtung zur Leis- tung einer Parteientschädigung kann nicht anderes gelten (vgl. etwa VGU

  • 29 - R 20 10 vom 11. März 2020). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Urteil 1C_86/2020 vom 22. April 2021 festgehalten hat, dass die Situation der Beigeladenen als Projektan- tin in einer solchen Nutzungsplanung jener einer notwendigen Gegenpar- tei nahe komme, wobei sie sich auch tatsächlich wie eine Partei verhalten habe. Sie habe Anträge gestellt und sei aus vermögenwerten Interessen für den Bestand der umstrittenen Nutzungsplanung eingetreten. Dement- sprechend betrachtete sie das Bundesgericht für die Kostenverlegung für das bundesgerichtliche Verfahren als teilweise unterliegende Partei, auch wenn übrigen Verfahrensbeteiligten nach Art. 102 Abs. 1 BGG grundsätz- lich keine Parteistellung zukomme (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E.8). Der Kanton Graubünden (Regie- rung) amtete vorliegend als Planungsbeschwerde- und Genehmigungs- behörde im Sinne von Art. 26 RPG bzw. Art. 49 und Art. 101 Abs. 1 KRG. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Kanton bzw. die Re- gierung in dieser Eigenschaft in der Regel keine Verfahrenskosten zu tra- gen hat und auch nicht entschädigungspflichtig wird (vgl. dazu etwa VGU R 20 33 vom 16. Juni 2020, R 09 109 vom 2. März 2010 E.3, R 07 116 vom 26. August 2008 E.3b und R 07 58 vom 11. September 2007 E.3). 7.2.Wie in der vorstehenden Erwägung 2.1 bereits erwähnt, stützte das Bun- desgericht das Urteil R 18 60 vom 2. Dezember 2019 betreffend die Ab- grenzung des Streitgegenstandes im Wesentlichen. Ebenfalls waren die Rügen der Beschwerdeführer betreffend den (formellen) Ablauf der Orts- planung unbegründet (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom

  1. April 2021 E.2.1 ff. und E.7). Das Bundesgericht auferlegte den Be- schwerdeführern einen Viertel der bundesgerichtlichen Gerichtskosten. An diesem Kostenverteiler ist auch für die Neuverteilung der Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren R 18 60 anzuknüpfen. Denn eine Rückweisung kann dann als nur teilweises Obsiegen gewertet werden, wenn auch nach der vorzunehmenden Neubeurteilung das ursprüngliche
  • 30 - Begehren der Beschwerdeführer höchstens teilweise gutgeheissen wer- den könnte. Für ein vollständiges Obsiegen müsste also das Verfahren noch (vollständig) offen sein (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_541/2017 vom 15. Mai 2018 E.3.2, 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016 E.6.2 und 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.6.1; vgl. auch HERZOG, in: HERZOG/DAUM (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 108 Rz. 6 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2015.19U vom 7. Januar 2016 E.4.1, in: BVR 2016/5 S. 222 ff.). Die Gerichtskosten des Verfahrens R 18 60 von CHF 9'944.-- gehen somit zu einem Viertel, ausmachend CHF 2'486.--, und untereinander zu gleichen Teilen sowie unter solidari- scher Haftung zulasten von A., B., C._____ und D.. Der Gemeinde E. und der L._____ AG werden je drei Achtel der Ge- richtskosten (jeweils ausmachend CHF 3'729.--) auferlegt. 7.3.Das Bundesgericht sprach den Beschwerdeführern für das bundesgericht- liche Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen insgesamt eine reduzierte Entschädigung von CHF 4'500.-- zu. Die von den Beschwerdeführern in ihrer Eingabe vom 30. August 2021 in Aussicht gestellte Ergänzung der Honorarnote für das Verfahren R 18 60, reichten sie – trotz der Zustellung der Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen vom 2. bzw. 8. September 2021 zur Kenntnisnahme – bis zum Urteilsdatum nicht ein. Ohnehin wäre der geltend gemachte Zusatz- aufwand für das (ausführliche) Studium des Urteils R 18 60 vom 2. De- zember 2019 den notwendigen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren zuzuordnen, wofür die Beschwerdeführer bereits mit Urteil 1C_86/2020 vom 22. April 2021 entschädigt wurden. Für den Zeitraum vom 9. August 2018 bis zum 30. September 2019 machen die Beschwer- deführer einen Aufwand von insgesamt CHF 16'198.70 (54.0833 h à CHF 270.-- zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST) geltend. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bemessung des Ho-

  • 31 - norars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung an die obsiegende Partei nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand so- wie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Als üblich wird in Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundensatz bis zu CHF 270.-- festgelegt. Honorarvereinbarungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 HV über einen Stundenansatz von CHF 270.-- lie- gen vor. Aufgrund des bereits bei der Kostenverteilung berücksichtigten bloss teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführer, ist der grundsätzlich als angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu beurteilende Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend zu kür- zen. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene entschädigen somit die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG jeweils mit CHF 6'074.50 (inkl. Spesen und MWST; 0.75 x CHF 16'198.70 : 2).

  • 32 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Planungsbeschwerde- entscheid in der Beschwerdeangelegenheit J._____ vom 7. August 2018 und der Genehmigungsentscheid vom 7. August 2018 betreffend die Teil- revision der Ortsplanung "Pferdebetriebe F._____ – Phase II" der Ge- meinde E., umfassend den am 7. Dezember 2017 von der Gemein- deversammlung E. beschlossenen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe F._____ sowie die zusätzliche Genehmigung von 0.58 ha des sistierten südwestlichen Abschnittes der Zone für Pferdesport gemäss Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe F._____ vom 9. März 2016, je- weils mitgeteilt am 8. August 2018, werden aufgehoben. Die Angelegen- heit wird zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Gemeinde E._____ zurückgewiesen. 1.2.Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Pla- nungsbeschwerdevorfahrens J._____ wird die Angelegenheit an die Re- gierung des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit sie auf Basis des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie der regierungs- rätlichen Praxis darüber neu befinde. 2.Die Gerichtskosten des Verfahrens R 18 60 von CHF 9'944.-- gehen zu einem Viertel und untereinander zu gleichen Teilen sowie unter solidari- scher Haftung zu Lasten von A., B., C._____ und D._____ (ausmachend CHF 2'486.--). Der Gemeinde E._____ und der L._____ AG werden je drei Achtel der Gerichtskosten (jeweils ausmachend CHF 3'729.--) auferlegt. 3.Die Gemeinde E._____ und die L._____ AG entschädigen A., B., C._____ sowie D._____ aussergerichtlich und reduziert mit je CHF 6'074.50 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 33 - 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

35

BG

  • Art. 33 BG

BGG

GSchG

HV

  • Art. 3 HV
  • Art. 4 HV

i.V.m

  • Art. 12g i.V.m

II

  • Art. 134 II
  • Art. 145 II

KRG

  • Art. 47 KRG
  • Art. 48 KRG
  • Art. 49 KRG
  • Art. 101 KRG
  • Art. 102 KRG
  • Art. 104 KRG

KRVO

  • Art. 12 KRVO

NHG

NHV

RPG

VBLN

VRG

  • Art. 40 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 56 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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