Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2020 105
Entscheidungsdatum
01.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 105 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 1. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fretz, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, Beschwerdegegnerin 2

  • 2 - betreffend Baueinsprache

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Die Gemeinde B._____ als Grundeigentümerin der Parzelle D._____ (Grundbuch B.) schloss am 26./27. Februar 2019 mit der C. AG einen Mietvertrag betreffend die genannte Parzelle im Hinblick auf die Erstellung einer Telekommunikationsanlage ab. Am 15. Mai 2019 reichte die C._____ AG bei der Gemeinde B._____ ein Baugesuch betreffend eine Mobilfunkanlage (Neubau Mast mit [sechs] neuen Antennen) auf der Parzelle D._____ ein, welche der Zone für öffentliche Bauten zugewiese- nen ist. Dem Baugesuch lag das Standortdatenblatt vom 7. Mai 2019 (Rev. 1.8) zugrunde. Das Baugesuch wurde vom 23. Mai bis 12. Juni 2019 öffentlich aufgelegt. 2.Dagegen erhob unter anderem A., Grundeigentümer der nördlich in einer Distanz von knapp 200 m gelegenen Parzellen E. und F._____ (Grundbuch B.), am 11. Juni 2019 Einsprache, wobei er sinngemäss die Abweisung des Baugesuches beantragte. 3.Im Nachgang dazu reichte die C. AG neue Unterlagen ein, welche ein neues Standortdatenblatt vom 13. Juni 2019 (Rev. 1.10) beinhaltete. Die angepassten Unterlagen wurden am 20. Juni 2019 wiederum neu auf- gelegt und dies publiziert. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Ein- sprachen gegen das am 23. Mai 2019 öffentlich aufgelegte Baugesuch eingegangenen Einsprachen auch für diese Projektänderung gelten wür- den. 4.Die C._____ AG liess sich zu den auf die erstmalige öffentliche Auflage hin eingegangenen Einsprachen mit Eingabe vom 5. Juli 2019 vernehmen. In der Hauptsache beantragte sie die kostenpflichtige, vollumfängliche Ab- weisung der Einsprachen und die Erteilung der Baubewilligung.

  • 4 - 5.Gegen die am 20. Juni 2019 öffentlich aufgelegte Projektänderung (Korri- gierte NIS-Berechnung, keine bauliche Veränderung) erhob unter ande- rem A._____ am 9. Juli 2019 wiederum Einsprache und beantragte sinn- gemäss erneut die Abweisung des Baugesuches. Mit Eingabe vom 7. Au- gust 2019 nahm A._____ zur Vernehmlassung der C._____ AG vom

  1. Juli 2019 Stellung. 6.Mit Schreiben vom 12. August 2019 äusserte sich wiederum die C._____ AG dazu und hielt an ihrem Antrag auf vollumfängliche, kostenpflichtige Abweisung der Einsprachen und Erteilung der Baubewilligung fest. 7.Mit Schreiben vom 15. August 2019 reichte A._____ eine eigene Berech- nung der elektrischen Feldstärken an zwei neuen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN Nr. 5 und 6) ein. Dies nachdem ihm Ende Juli 2019 sei- tens der Gemeinde B._____ Akteneinsicht gewährt worden war. 8.Auf Ersuche der Gemeinde B._____ hin nahm das Amt für Natur und Um- welt Graubünden (ANU) am 22. August 2019 zu der von A._____ mit Ein- gabe vom 15. August 2019 eingereichten NIS-Berechnung(en) an den (neuen) OMEN Nr. 5 (Gebäude Nr. H._____ auf der Parzelle D.) und 6 (Parzelle E., J._____) Stellung. Dabei gelangte das ANU zum Schluss, dass die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strah- lung eingehalten seien, so wie es bereits im Fachbericht Nr. 2867-L vom
  2. Juni 2019 bestätigt worden sei. 9.Mit Baubescheid und Einspracheentscheid vom 19. September 2019 er- teilte die Baubehörde der Gemeinde B._____ der C._____ AG die Baube- willigung unter verschiedenen Auflagen. Insbesondere wurde der Fachbe- richt Nr. 2867-L des ANU vom 27. Juni 2019 als integrierender Bestandteil dieser (Bau-)Bewilligung erklärt, wobei den dortigen Auflagen Folge zu leisten sei. Gleichzeitig wies die Baubehörde die Einsprachen ab.
  • 5 - 10.Mit Schreiben vom 24. September 2019 ersuchte der von A._____ vor- mals mandatierte Rechtsvertreter um Akteneinsicht. Die Gemeinde B._____ stellte diesem am 25. September 2019 die von diesem einver- langten Akten – soweit diese identifizierbar bzw. vorhanden waren – zu. Dabei handelte es sich um den Fachbericht Nr. 2867-L des ANU vom
  1. Juni 2019 sowie das Schreiben des ANU vom 22. August 2019. 11.Am 30. September 2019 erhob der wiederum nicht mehr anwaltlich vertre- tene A._____ zusammen mit weiteren Personen "Rekurs" gegen den Ent- scheid der Baubehörde vom 19. September 2019. Er beantragte in der Sa- che die Aufhebung des Entscheides vom 19. September 2019 der Bau- behörde und die Verweigerung der Baubewilligung zur Erstellung und In- betriebnahme einer Mobilfunkantenne auf der Parzelle D.. Dies un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der C. AG. Dabei wurde neben der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör etwa sinngemäss gerügt, dass der Gesundheitsschutz vor Strahlung nicht ge- währleistet sei und auch den Anliegen des Landschaftsschutzes nicht Rechnung getragen worden sei. 12.Die Baubehörde nahm am 4. Oktober 2019 dazu Stellung. In ihrer Ver- nehmlassung vom 8. November 2019 beantragte die C._____ AG insbe- sondere die kostenpflichtige Abweisung der Einsprachen und die Bestäti- gung der (am 19. September 2019) erteilten Baubewilligung. Dabei äus- serte sie sich zu den von A._____ vorgetragenen Kritikpunkten. Am
  2. November 2019 präzisierte die Baubehörde eine Aussage in der Ver- nehmlassung der C._____ AG vom 8. November 2019 betreffend die Lage von Büros und einer Garderobe auf der Parzelle D.. 13.A. äusserte sich zusammen mit weiteren Personen wiederum mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 dazu.
  • 6 - 14.Die C._____ AG reichte am 20. Dezember 2019 eine Duplik ein, wobei sie insbesondere an ihrem in der Vernehmlassung vom 8. November 2019 gestellten Begehren in der Sache auf Abweisung der Einsprachen und die Bestätigung der erteilten Baubewilligung festhielt. 15.Mit dem am 14. September 2020 gefällten, auf den 2. Oktober 2020 datie- renden Rekursentscheid wies der Gemeinderat B._____ sämtliche Re- kurse gegen den Baubescheid und Einspracheentscheid vom 19. Septem- ber 2019, darunter auch denjenigen von A., kostenfällig ab, soweit darauf eingetreten wurde. 16.Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die kosten- und entschädi- gungspflichtige Aufhebung des Rekursentscheides vom 2. Oktober 2020 samt Bau- und Einspracheentscheid der Baubehörde B._____ vom
  1. September 2019. In formeller Hinsicht stellte er noch verschiedene Verfahrensanträge. Zur Begründung rügte er im Wesentlichen, dass die strittige Mobilfunkanlage nicht rechtskonform auf die Übereinstimmung mit den Bundesumweltrecht (namentlich USG und NISV) sowie dem Natur- und Heimatschutzrecht (namentlich NHG) geprüft worden sei. Es fehlten etwa Kontrollsysteme und -möglichkeiten für adaptive Antennen, das Standortdatenblatt entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und die Bewilligung sei in Verletzung des Ortsbild- und Landschaftsschutzes so- wie des Bundesinventares der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) ergangen. Dabei rügte der Beschwerdeführer auch in vielerlei Hin- sicht die Verletzung der Begründungspflicht sowie des Akteneinsichts- rechts als Ausfluss seines Anspruches auf rechtliches Gehörs. Schliess- lich wandte sich der Beschwerdeführer auch gegen die ihm (anteilsmäs- sig) auferlegte Verpflichtung zur Kostentragung für das vorinstanzliche Verfahren vor dem Gemeinderat B._____.
  • 7 - 17.Das als Fachstelle für den Umweltschutz gemäss Art. 1 Abs. 2 KUSV zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 6. November 2020 eingeladene ANU, nahm am 10. Dezember 2020 dazu Stellung und äusserte sich zu den Themen "Schutz vor nichtionisierender Strahlung" und "Natur- und Landschaftsschutz". 18.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) liess sich am 14. Dezember 2020 zur Beschwerde vom 6. November 2020 verneh- men und beantragte in der Sache die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Ebenso seien die Ver- fahrensanträge des Beschwerdeführers allesamt abzuweisen. Dabei ent- gegnete sie den Vorbringen des Beschwerdeführers. 19.Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 beantragte die C._____ AG (nach- folgend Beschwerdegegnerin 2) in der Sache die kosten- und entschädi- gungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Rekursentscheid des Gemeinderates B._____ vom 14. September bzw. 2. Oktober 2020 samt Bau- und Einspracheentscheid der Bau- behörde B._____ vom 19. September 2019 sei zu bestätigen. Dabei wandte sich die Beschwerdegegnerin 2 auch gegen die formellen, vom Beschwerdeführer gestellten Anträge, wobei am 16. Dezember 2020 ein in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 unvollständig formulierter Satz eines der gestellten Rechtsbegehren noch vervollständigt wurde. Die Beschwerdegegnerin 2 entgegnete in ihrer Vernehmlassung vom 15. De- zember 2020 ebenfalls den Vorbringen des Beschwerdeführers. 20.Der Beschwerdeführer replizierte am 11. Januar 2021, wobei er an seinen Rechtsbegehen festhielt und seine Argumentation anhand der beschwer- degegnerischen Eingaben sowie der Vernehmlassung des ANU vertiefte.

  • 8 - 21.Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 erkannt der zuständige Instruktions- richter der Beschwerde im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wir- kung zu. 22.Die Beschwerdegegnerin 1 duplizierte am 25. Januar 2021 mit unverän- derten Rechtsbegehren und nahm punktuell noch zu den beschwerdefüh- rerischen Ausführungen Stellung. 23.Am 5. Februar 2021 duplizierte auch die Beschwerdegegnerin 2 mit un- veränderten Anträgen in der Sache. Ausserdem stellte sie in Abrede, dass sie betreffend einen formellen Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Offenlegung einer Messmethode für 5G-Basisstationen auf ein irrtüm- liches, unvollständiges Rechtsbegehren in ihrer Vernehmlassung vom

  1. Dezember 2020 behaftet werden könne. Ausserdem nahm sie noch punktuell zu den beschwerdeführerischen Vorbringen Stellung. 24.Mit Schreiben vom 7. März 2022 forderte der zuständige Instruktionsrich- ter die Beschwerdegegnerin 1 auf, gewisse im Rahmen der Vernehmlas- sung vom 14. Dezember 2020 unvollständig kopiert eingereichten (Bau- gesuchs-)Unterlagen noch einmal vollständig, also auch die fehlenden Seiten umfassend, einzureichen. Dem kam die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. März 2022 nach. 25.Am 9. März 2022 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 11 f. VRG das Amt für Kultur zur Einreichung eines Amtsberichts be- treffend die Thematik IVS im Umfeld des strittigen Bauvorhabens. Die beim Amt für Kultur angesiedelte Denkmalpflege Graubünden erstattete ihren Bericht am 4. April 2022. Dieser wurde dem Beschwerdeführer zu- sammen mit den mit Schreiben vom 14. März 2022 von der Beschwerde- gegnerin 1 erhaltenen, vervollständigten Vernehmlassungsbeilagen zur Stellungnahme zugestellt.
  • 9 - 26.Der Beschwerdeführer äusserte am 27. April 2022 noch einmal zur Sache. 27.Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 liess sich zu dieser Eingabe des Beschwerdeführers jeweils am 9. Mai 2022 ebenfalls noch einmal vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben, den ange- fochtenen Entscheid vom 2. Oktober 2020 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorliegend ist der "Rekursentscheid" des Gemeinderates B._____ vom
  1. September, datierend auf den 2. Oktober 2020, angefochten. Ent- schieden hat dabei der Gemeinderat B._____ in seiner Funktion als (ver- waltungsinterne) Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich und Art. 122 Abs. 1 des für das Gebiet der ursprüng- lichen Gemeinde B._____ nach wie vor gültigen kommunalen Baugeset- zes (BG) vom 27. September 1992, genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden am 31. August 1993 und zuletzt geändert am
  2. Oktober 2019. Im angefochtenen Entscheid wurde über – unter ande- rem vom Beschwerdeführer am 30. September 2019 – eingereichte Re- kurse gegen den Baubescheid und Einspracheentscheid der (im Bausa- chen) grundsätzlich für den Vollzug des Baugesetzes und der eidgenössi- schen und kantonalen Vorschriften zuständigen Baubehörde B._____ (siehe dazu Art. 4 BG und Art. 45 der Gemeindeverfassung [GdeV] in der Fassung vom 24. August 2003; vgl. auch Art. 85 Abs. 2 des Raumpla- nungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] und Art. 40 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden [GG; BR 175.050]) vom 19. September 2019 befunden und diese abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dabei handelt es sich um einen kommu- nalen Entscheid aus dem Bereich des Bau- und Planungsrechts, welcher
  • 10 - (nach Ausschöpfung des kommunalen Instanzenzuges) weder bei einer anderen Instanz angefochten werden kann noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig ist (siehe Art. 49 Abs. 1 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden ist somit örtlich und sachlich zu- ständig. Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Der Beschwerdefüh- rer ist Grundeigentümer der Parzellen E._____ und F., die sich knapp 200 m nördlich des geplanten Standortes der Mobilfunkanlage auf der Bauparzelle D. befinden. Die Parzelle E._____ ist mit einem Wohngebäude überbaut. Dieses befindet sich innerhalb des im Standort- datenblattes für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (gemäss Art. 11 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV; SR 814.710]) vom 13. Juni 2019, Rev. 1.10 (siehe Akten der Beschwerde- gegnerin 1 [Bg1-act.] 1 bzw. die edierten, nunmehr vollständig kopierten Akten [Ed-act.] 1.2) auf Seite 5 angegebenen Abstandes eines Ortes mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welcher zu einer Einsprache berechtigt (siehe auch angefochtener Beschluss vom 2. Oktober 2020 S. 7 [Bg1- act. 19] und Urteil des Bundesgerichts 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E.1.2 m.H.a. BGE 128 II 168 E.2; Bundesamt für Umwelt [BAFU; vormals Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft {BUWAL}, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002 [nachfol- gend Vollzugsempfehlung 2002], S. 27 f.). Somit kann aufgrund der räum- lichen Nähe von einer besonderen Beziehungsnähe und grundsätzlich von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides des Beschwerdeführers ausgegangen wer- den, der in vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchge- drungen ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten.

  • 11 - 2.Vorgängig ist auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verlet- zung seines Anspruches auf rechtliches Gehör einzugehen. Der Be- schwerdeführer stellt sich dabei zum einen auf den Standpunkt, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gar nicht bzw. nicht hinrei- chend und kritisch genug mit einer Vielzahl von seiner Seite aus erhobe- nen Rügen auseinandergesetzt habe. Bereits im vorinstanzlichen Rekurs- verfahren habe er eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und namentlich eine Verletzung der Begründungspflicht und verweigerte Akteneinsicht gerügt. Die Vorinstanz habe sich namentlich nicht mit den Rügen betreffend die falschen Leistungsangaben im Standortdatenblatt, der fehlenden Vollzugshilfe zur Beurteilung von adaptiven Antennen, der fehlenden amtlichen Messvorschriften für adaptive Antennen, den fehlen- den gesundheitlichen Untersuchungen für Frequenzen um 3400 MHz, be- treffend die Forderung nach gesundheitsverträglichen Alternativen, den angeprangerten Stromverbrauch von Mobilfunkanlagen, den fehlenden demokratischen Dialog, die Verletzung des Landschaftsschutzes, die Berücksichtigung des UNESCO-Weltkulturerbes, betreffend die Wertver- minderung von Liegenschaften und der fehlenden Interessenabwägung bei der Beeinträchtigung des historischen Verkehrsweges befasst. Es rei- che nicht aus, dass der Beschwerdeführer seine Rügen (nochmals) vor Verwaltungsgericht begründen könne. Eine Heilung der Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör sei vorliegend im verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, weil wesentliche Aspekte (durch die Vorinstanz) ganz unberücksichtigt geblieben seien, deren Ein- schätzung zunächst durch die lokale Baubewilligungsbehörde erforderlich sei. Dies betreffe insbesondere (die unterbliebenen) Ermessensent- scheide im Zusammenhang mit dem Ortsbild- und Landschaftsschutz so- wie der fehlenden Interessenabwägung bei der der Beeinträchtigung des historischen Verkehrsweges.

  • 12 - 2.1.Die Beschwerdegegnerin 1 stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine Begründung des Entscheids pauschal in sämtlichen bei Gemeinderat bzw. Vorinstanz und nun vor Verwaltungsgericht angebrach- ten Rügen verletzt sieht. Die Rügen seien aber sehr allgemein und ohne konkrete Angabe erfolgt, inwiefern die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen haben soll bzw. inwieweit die für ihn nicht zufriedenstellende Begründung eine solche darstellen soll. Die Beschwer- degegnerin 1 wies auch darauf hin, dass verschiedene Rügen, etwa be- treffend den Stromverbrauch von Mobilfunkanlagen, des fehlenden demo- kratischen Dialogs sowie der Wertverminderung von Liegenschaften vor Verwaltungsgericht nicht mehr erhoben würden, während die Rüge einer fehlenden Interessenabwägung bei Beeinträchtigung der historischen Ver- kehrswege vor dem Gemeinderat B._____ noch gar nicht erhoben worden war. Insoweit könne auf diese Rügen gar nicht eingetreten werden. Betref- fend die weiteren Rügen mache der Beschwerdeführer aber gar nicht wei- ter geltend, welche konkreten Vorbringen in seiner Einsprache bzw. Re- kursschrift in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bzw. in welcher Weise ungenügend behandelt worden wären. Vielmehr habe sich die Vorinstanz (Gemeinderat B._____) mit sämtlichen relevanten Rü- gen – wenn auch inhaltlich nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entsprechend – auseinandergesetzt. Die Rüge der Verletzung des An- spruches auf rechtliches Gehör sei daher abzuweisen. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht (wiederum) die Möglich- keit zur Erhebung seiner Rügen, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung nicht geheilt werden könnte. Die Beschwerde- gegnerin 2 erachtet die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls als unbegründet. Die Abweisung der vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Argumente bzw. Rügen durch die Vorinstanz bedeute nicht, dass diese die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt habe. Die Vor- instanz habe sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt, denn die Überlegungen, von denen sich die Vorin-

  • 13 - stanz bei ihrer Entscheidfindung habe leiten lassen, seien erkennbar. Dem Beschwerdeführer sei dementsprechend auch eine sachgerechte Anfech- tung des (Rekurs-)Entscheides vom 2. Oktober 2020 möglich gewesen. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Ausserdem wäre eine Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung vor der Beschwerdeinstanz, welche die Sach- und Rechtslage frei überprüfen könne, durchaus möglich. 2.2.Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren (siehe BGE 144 I 11 E.5.3, 142 I 86 E.2.2 und 140 I 99 E.3.4; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1001 ff.). Er umfasst namentlich das Recht einer Partei, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Be- gehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1002). Ausserdem ergibt sich für die entscheidende Behörde aus Art. 29 Abs. 2 BV auch eine Begrün- dungspflicht (siehe BGE 146 II 335 E.5.1, 142 III 433 E.4.3.2, 141 V 557 E.3.2.1, 137 II 266 E.3.2 und 134 I 83 E.4.1). Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG hält denn auch für Gemeindebehörden ausdrücklich fest, dass Entscheide zu begründen sind (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 19 73, R 19 74, R 19 75 und R 19 76 vom 28. September 2021 E.8.5.6). Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wis- sen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über

  • 14 - die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (siehe BGE 143 III 65 E.5.2 und 136 I 229 E.5.2). Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 146 II 335 E.5.1, 140 II 262 E.6.2 und 136 I 229 E.5.2). Ob die Be- gründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der mate- riellen Beurteilung der Streitfrage (siehe zum Ganzen VGU R 19 52 vom

  1. Oktober 2021 E.2.2 und R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.3.1). Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verlet- zung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids (siehe BGE 142 II 218 E.2.8.1, 137 I 195 E.2.2, 132 V 387 E.5.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). Dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Mangel nicht im Be- schwerdeverfahren geheilt werden kann (siehe BGE 138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2). Formelle Verfahrens- fehler, wozu insbesondere die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gehört, können durch die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise ge- heilt werden, wobei es sich dabei (in der Regel) nicht um eine schwerwie- gende Verletzung handeln darf und die Rechtsmittelinstanz über eine um- fassende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage verfügen muss, mit- hin die Kognition für die zu beurteilende Frage nicht eingeschränkt ist (siehe BGE 138 II 77 E.4 und 137 I 195 E.2.3.2 f. und 2.6; Urteile des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 8. März 2021 E.4.2, 1C_158/2019 vom
  2. März 2020 E.2.6 und 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E.3.4; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1175 ff.). Sicher im Anwendungsbereich Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG;
  • 15 - SR 700) verfügt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Nor- malfall und wenn es als erste Rechtsmittelinstanz entscheidet über eine Kognition, welche eine Heilung eines allfälligen formellen Mangels grundsätzlich ermöglicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6 und 1P.512/2002 vom 26. Juni 2003 E.3.5; VGU R 22 10 vom 7. Juni 2022 E.2 ff., R 20 22 vom 2. November 2021 E.2.1, R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E.2.3.2 und R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.2.5.1). Hinsichtlich einer eigentlichen Ermessenskontrolle hat es sich aber trotzdem seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz bewusst zu sein (vgl. BGE 145 I 52 E.3.1 ff.; VGU R 22 10 vom 7. Juni 2022 E.2.5, R 20 22 vom 2. November 2021 E.2.1, R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E.2.3.2 und R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.2.5.1). Denn im Kanton Graubünden ver- fügen die Gemeinden im Bereich des kommunalen Bau- und Raumpla- nungsrechts grundsätzlich über eine relativ weitgehende Entscheidungs- freiheit bzw. Autonomie (vgl. BGE 128 I 3 E.2b, 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.3.3, 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.2.1, 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.4, 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.4 und 1C_163/2015 vom 10. November 2015 E.3.1). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör – abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung – im Sinne einer Heilung des Mangels – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (siehe BGE 142 II 218 E.2.8.1, 138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E.3.2, 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6 und 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E.2.4.1 sowie 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E.3.1 ff.). Ein Verstoss gegen die Be- gründungspflicht stellt in der Regel aber ohnehin keine besonders schwer- wiegende Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar (siehe Ur-

  • 16 - teile des Bundesgerichts 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E.2.1, 1C_474/2016 vom 1. Juni 2014 E.2 und 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E.4.1). Insofern sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen, die auf eine in Frage kommende Heilungsmöglichkeit einer allfälligen Verlet- zung des Anspruches auf rechtliches Gehör hinweisen, grundsätzlich zu- treffend. Dies scheint auch dem Beschwerdeführer selbst bewusst zu sein, wenn er die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung zur Heilung von formellen Mängeln teilweise selber anführt (siehe Beschwerde vom 6. No- vember 2020 S. 35 f. Rz. 99). 2.3.Der Gemeinderat B._____ ist nach Art. 5 Abs. 1 BG Aufsichtsbehörde über die Baubehörde B._____ gemäss Art. 4 BG und Art. 44 GdeV. Weiter ist der Gemeinderat gestützt auf Art. 5 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich BG auch für die Behandlung von Rekursen bzw. (Verwaltungs-)Beschwerden gegen Entscheide der Baubehörde zuständig (siehe auch bereits vorste- hende Erwägung 1). Die Gemeinde B._____ sieht also ein gemeindeinter- nes Beschwerdeverfahren in Bausachen vor, wie es teilweise auch andere Gemeinden gestützt auf das kommunale Recht kennen (siehe etwa VGU R 20 26 vom 13. September 2022 E.1.3, R 18 63 vom 7. Mai 2019 E.1.2 und PVG 2014 Nr. 23 E.2f/dd). Ein solcher gemeindeinterner Rechtsmit- telzug eröffnet die Möglichkeit einen ergangenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid bei einer (kommunalen) Behörde überprüfen zu las- sen, welche den angefochtenen Entscheid mit uneingeschränkter Kogni- tion überprüfen kann, ohne sich hinsichtlich der Auslegung des kommuna- len Rechts oder der massgeblichen örtlichen Verhältnisse Zurückhaltung auferlegen zu müssen (vgl. VGU R 14 61 vom 14. November 2014 E.2e). Ein solcher gemeindeinterner Rechtsmittelzug, welcher üblicherweise an den Gemeindevorstand bzw. -rat als leitende Behörde bzw. oberstes Exe- kutivorgan der Gemeinde führt (vgl. Art. 35 und 37 GG), ist zwar in der Musterkonzeption von Art. 85 Abs. 2 KRG, wonach der Gemeindevor- stand in der Regel die kommunale Baubehörde darstellt und entsprechend

  • 17 - der Regelung des (kantonalen) formellen Baurechts für kommunale Ver- fügungen und Entscheide in diesem Sachbereich zuständig ist, nicht vor- gesehen. Aber Art. 85 Abs. 2 KRG selbst behält Abweichungen über die Zuständigkeit im Bereich des Bau- und Planungsrechts aufgrund des KRG, der Spezialgesetzgebung oder des Gemeinderechts vor (vgl. auch Art. 107 Abs. 2 zweitletzter Satz KRG). Ferner bestimmt Art. 85 Abs. 1 KRG, dass das Bauwesen Sache der Gemeinden ist, soweit das KRG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 85 Abs. 3 KRG organisieren die Gemeinden das Bauwesen so, dass ein fachlich kompetenter, wirksamer, zeitgerechter und koordinierter Vollzug gewähr- leistet ist. Die Rechtsprechung anerkennt seit langem, dass die Bündner Gemeinden im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens Autonomie zukommt (vgl. etwa BGE 128 I 3 E.2b und 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.3.3, 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.2.1 und 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.4; VGU R 22 10 vom 7. Juni 2022 E.2.2, R 20 94 vom 16. No- vember 2021 E.3.2, R 20 71 vom 28. September 2021 E.5.2 und R 19 73, 74, 75, 76 vom 28. September 2021 E.2.2). Insofern verkennt der Be- schwerdeführer die Rechtslage und die Handhabung der Gemeindeauto- nomie – auch in organisatorischen Fragen – im Kanton Graubünden, wenn er die Zulässigkeit für ein solches gemeinde- bzw. verwaltungsinternes Rekurs- bzw. (Verwaltungs-)Beschwerdeverfahren nur als zulässig an- sieht, wenn es sich auf eine entsprechende Regelung im kantonalen Recht, namentlich des KRG oder der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110), stützten könnte (vgl. auch Art. 65 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100], wonach die Gemeinden insbesondere befugt sind ihre Orga- nisation zu bestimmen sowie ihre Behörden und Verwaltung einzusetzen und Art. 3 GG, wonach die Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Angelegenheiten selbständig regeln, den Gemeinden im die- sem Rahmen das Recht zur Gesetzgebung und Verwaltung zusteht, wobei

  • 18 - das kantonale Recht ihnen einen möglichst weiten Handlungsspielraum gewährt). 2.4.Betreffend die namentlich im Einspracheverfahren vor der Baubehörde B._____ sowie auch vorinstanzlichen Verfahren gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Bg1-act. 2 S. 1, Bg1-act. 8, 11, 13 S. 1 und 4 sowie Bg1-act. 17 S. 1 f.) ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben während des Einspracheverfahrens vor der Baubehörde B._____ am 30. Juli 2019 Akten betreffend die streitge- genständlichen Baugesuche zugestellt wurden, wobei aber ein Standort- datenblatt nach seiner nicht weiter belegten Behauptung immer noch nicht ganz vollständig gewesen seien soll. Dabei bleibt unklar, ob das Standort- datenblatt vom 7. Mai 2019, Rev. 1.8 der ersten öffentlichen Auflage vom

  1. Mai 2019 oder das vorliegend massgebende Standortdatenblatt vom
  2. Juni 2019, Rev. 1.10 unvollständig gewesen sein soll. Dennoch reichte er mit Schreiben vom 15. August 2019 eine eigene Berechnung der elek- trischen Feldstärken an den zwei Standorten ein, welche er OMEN Nr. 5 und 6 nannte (siehe Bg1-act. 8). Dabei wurden jedenfalls für die Sende- leistungen der Antennen 1SC1426 und 2SC1426 bei dem von ihm als OMEN Nr. 5 benannten Ort ein Wert von 5'400 W (ERP) angewendet, wel- cher sich so nur aus dem Standortdatenblatt vom 13. Juni 2019 ergibt (siehe Ed-act. 1.1 A1 und Ed-act. 1.2 A1). Insofern war der Beschwerde- führer also durchaus in der Lage, sich im Einspracheverfahren sachge- recht und in Kenntnis von den wesentlichen Inhalten der Aktenstücke zu äussern. Nach Erlass des Baubescheides und Einspracheentscheides vom 19. September 2019, wo alle für das Bauvorhaben massgebenden Unterlagen aufgeführt waren (siehe Bg1-act. 10 S. 1), mandatierte der Be- schwerdeführer am 24. September 2019 einen Rechtsvertreter, welcher gleichentags beim Bauamt der Gemeinde B._____ noch den Fachbericht Nr. 2867-L des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) vom
  3. Juni 2019 (siehe Ed-act. 1.3) und das Schreiben des ANU vom 22. Au-
  • 19 - gust 2019 betreffend die Beurteilung der beschwerdeführerischen Berech- nung der elektrischen Feldstärke an den von ihm als OMEN Nr. 5 und 6 benannten Standorte (siehe Ed-act. 1.4) einverlangte und festhielt, dass er zu diesen, nach der öffentlichen Auflage entstandenen Verfahrensakten bislang keine Stellung nehmen konnte (siehe Bg1-act. 11). Diese Doku- mente wurden dem mandatierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Einschreiben vom 25. September 2019 zugesandt (siehe Bg1-act. 12). Im Rekurs vom 30. September 2019 rügte der nunmehr nicht mehr anwalt- lich vertretene Beschwerdeführer aber wiederum eine Verweigerung der Einsichtnahme in die erwähnten Berichte (siehe Bg1-act. 13 S. 1), obwohl diese ihm zwischenzeitlich zu Verfügung hätten stehen müssen, sind sie seinem (zwischenzeitlichen) Rechtsvertreter doch (nachträglich) zuge- stellt worden. Davon ging in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 (siehe Bg1-act. 14) auch die Baubehörde aus, wenn sie auf die vorstehend erwähnte Zustellung dieser Unterlagen an den mandatierten Rechtsver- treter des Beschwerdeführers verwies. Fehlerhafte Entscheide bzw. Ver- waltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen (ebenfalls) nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht (siehe anstatt vieler: Urteil des Bundegerichts 1C_497/2020 vom 27. Juni 2022 E.6.4.1 m.H.a. BGE 147 III 226 E.3.1.2, 145 III 436 E.4, 139 II 243 E.11.2, 137 I 273 E.3.1 und 133 II 366 E.3.2). Auch Eröffnungsmängel führen nur in Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (vgl. BGE 122 I 97 E.3a/aa; Urteile des Bundesgerichts 1C_141/2021 vom
  1. Mai 2022 E.2.3, 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.3.3 und 2C_712/2018 vom 21. März 2019 E.3.1). Immerhin gilt, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf, was im
  • 20 - individuell konkreten Fall zu prüfen ist und wobei die Berufung auf Form- mängel ihre Grenzen ihrerseits im Grundsatz von Treu und Glauben findet (siehe BGE 144 II 401 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E.2.2.4, 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E.5.3.1 und 1C_37/2018 vom 6. Juli 2018 E.5). Formelle Fehler im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör sind im Rahmen eines Rechts- mittelverfahrens zudem durchaus einer Heilung zugänglich (siehe bereits die vorstehende Erwägung 2.2 sowie BGE 147 IV 340 E.4.11.3, 142 II 218 E.2.8.1, 138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2 und 133 I 201 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_6/2022 vom 30. Juni 2022 E.2.2, 2C_922/2020 vom 8. März 2021 E.4.1.2, 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E.3.2 und 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6; VGU R 20 22 vom
  1. November 2021 E.2.1, R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E.2.3.2 und R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.2.5.1). Inwiefern der Gemeinderat B._____ – auch angesichts der ihm gemäss der vorstehenden Erwägung 2.3 zu- stehenden umfassenden Kognition – im Rekursentscheid vom 2. Oktober 2020 bei diesen Umständen und unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zur Möglichkeit der Heilung von formellen Fehlern zu Unrecht von einer (zwischenzeitlich erfolgten) Heilung einer (allfälligen) Gehörsverletzung ausgegangen ist (siehe Bg1-act. 19 S. 6) und ausnahmslos die Aufhebung des angefochtenen Entscheids erfolgen müsste, ist weder ersichtlich noch wird es vom Beschwerdeführer näher begründet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2021 vom 2. Mai 2022 E.2.3 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00397 vom 22. Dezember 2021 E.3.2.1). Jedenfalls erweist sich angesichts der Kognition und der örtlichen Kenntnisse des Gemeinderates in diesem Zusammenhang die beschwerdeführerische Argumentation als unbegründet, dass eine Heilung infolge eines Kognitionsgefälles bei Fra- gen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie der Interessenabwä- gung bei der Beeinträchtigung des historischen Verkehrsweges ausge- schlossen sei. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb das strittige Bauge-
  • 21 - such noch einmal öffentlich aufgelegt werden müsste (siehe dazu Bg1- act. 17 S. 2), weil die (ursprünglich) öffentlich aufgelegten Baugesuchun- terlagen unvollständig oder mangelhaft gewesen wären. So rügte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2019 beispielsweise nicht, dass etwa das Standortdatenblatt mit den Angaben gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV oder die für die Beurteilung erforderlichen Baugesuchs- bzw. Planunterla- gen im Sinne von Art. 42 KRVO und Art. 110 BG nicht aufgelegen wären. Nicht nachvollziehbar ist die beschwerdeführerische Rüge in der Eingabe vom 6. Dezember 2019 (siehe Bg1-act. 17 S. 2), wonach die erforderli- chen Unterschriften auf den (aufgelegten) Auflageplänen fehlen würden (siehe den bewilligten Situationsplan, Süd- und Westansicht 1:200, datiert auf den 8. April 2019, in: Bg1-act. 1). Vermutlich bezieht sich der Be- schwerdeführer auf den in den Standortdatenblättern vom 7. Mai und
  1. Juni 2019 ebenfalls enthaltene Situationsplan, Süd- und Westansicht 1:200, datiert auf den 8. April 2019, wo der Ort für den kurzfristigen Auf- enthalt (OKA; Nr. 1; siehe auch Ed-act. 1.1 und 1.2, jeweils A3) beim Mast- fuss der Mobilfunkanlage im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV noch mit- tels Plan dargestellt wird. Warum diese Visualisierung in Nachachtung der Vorgabe von Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV, aber zusätzlich zum unterschriebe- nen und aufgelegten Plan zu unterzeichnen wäre, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht weiter begründet. 2.5.Der Rekursentscheid vom 2. Oktober 2020 äusserte sich – entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht – zudem durchaus auch zu Punkten wie etwa dem Landschaftsschutz und der Lage des Bauvorhabens im Umfeld des UNESCO-Welterbes bzw. der gestalterischen Einordnung der stritti- gen Mobilfunkanlage sowie auch zur Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bzw. der Umweltschutzgesetzge- bung des Bundes (siehe Bg1-act. 19 S. 7 ff.). Somit ist etwa auch der be- schwerdeführerische Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht zu den an- geblich falschen Leistungsangaben im Standortdatenblatt (wohl betreffend
  • 22 - die adaptiven [5G-]Antennen 1SC3636 und 2SC3636, bei welchen ein Frequenzband von 3600 MHz ausgewiesen ist [Ed-act. 1.2 A2]), der The- matik eines demokratischen Dialoges, den (noch) fehlenden Vollzugshilfe und amtlichen Messvorschriften für adaptive Antennen, den fehlenden ge- sundheitliche Untersuchungen für Frequenzen um 3400 MHz und der For- derung nach gesundheitsverträglichen Alternativen befasst, nicht nach- vollziehbar. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin 1 etwa auch zutreffend darauf hin, dass das Bunderecht den Immissions- schutz vor nichtionisierender Strahlung abschliessend regelt und dies na- mentlich auch für den Bereich des vorsorglichen Emissionsschutzes gilt (siehe Bg1-act. 19 S. 9 m.H.a. BGE 133 II 64 E.5.2), das ANU die Einhal- tung der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung in seinem Fachbericht Nr. 2867-L vom 13. Juni (recte 27. Juni) 2019 geprüft und bestätigt habe und dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzun- gen im Baubewilligungsverfahren ein Anspruch auf Bewilligungserteilung bestehe (siehe Bg1-act. 19 S. 9 f.). Eindeutig unzutreffend ist auch der Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Rekursentscheid vom 2. Ok- tober 2020 nicht auf eine geltend gemachte Wertminderung von angren- zenden Liegenschaften eingegangen sei. Dazu hielt diese im angefochte- nen Entscheid unter anderem fest, dass (auch umweltschutzrechtskon- forme) Mobilfunkanlagen (ohne erwiesene gesundheitliche Gefährdung) Druck auf Kaufpreise oder Mietzinse in der Umgebung infolge ideeller Im- missionen bewirken könnten, (Bau-)Einschränkungen infolge ideeller Im- missionen aber einer gesetzlichen Grundlage bedürften (siehe Bg1-act. 19 S. 11 f.). Damit wird klar, dass die Beschwerdegegnerin 1 der Ansicht ist, dass alle gesetzlichen Vorschriften beim strittigen Bauvorhaben erfüllt sind und ihr infolge des Charakters einer Baubewilligung keine Möglichkeit zu- stehe, dieses trotzdem etwa infolge von geltend gemachten Wertminde- rungen infolge ideeller Immissionen zu verweigern. Zutreffend ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht auch die Ansicht der Beschwerdegeg- nerin 1, wonach im vorinstanzlichen Verfahren die Rüge der fehlerhaften

  • 23 - Interessenabwägung betreffend den historischen Verkehrsweg noch nicht in hinreichend klarer Weise vorgetragen wurde. Soweit der Beschwerde- führer eine Verletzung seines Begründungsanspruches im Zusammen- hang mit der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der NISV bzw. des Ver- stosses gegen das Vorsorgeprinzip geltend macht, kann dem aufgrund der vorstehenden Überlegungen ebenfalls nicht gefolgt werden. Inwiefern die Anforderungen an die Begründungsdichte betreffend die Darlegung der entscheidwesentlichen Beweggründe durch die Beschwerdegegnerin 1 im Ergebnis nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen gemäss der vorstehenden Erwägung 2.2 entsprechen sollen, legt der Beschwer- deführer nicht weiter dar und ist angesichts der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer mit einer Beschwerde im Umfang von fast vierzig Seiten den Entscheid durchaus sachgerecht angefochten konnte, auch nicht er- sichtlich. Die Rüge erweist sich also im Hinblick auf die beantragte Aufhe- bung des Rekursentscheides vom 2. Oktober 2020 samt Baubescheid und Einspracheentscheid vom 19. September 2019 als unbegründet. 3.Voraussetzung für die Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 3 RPG – neben der Übereinstimmung der Baute oder Anlage mit dem Zweck der Nutzungszone sowie einer hinreichenden Er- schliessung (siehe Art. 22 Abs. 2 RPG) – auch die Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts. Art. 89 Abs. 1 KRG umschreibt die Bewilligungsvoraussetzung für eine Baubewil- ligung im Sinne von Art. 86 KRG folgendermassen: Bauvorhaben und Zweckänderungen werden bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommu- nalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind (siehe VGU R 19 87 vom 1. November 2022 E.2.1). Unter das in Art. 22 Abs. 3 RPG vorbehaltene bzw. in Art. 89 Abs. 1 KRG genannte und einzuhal- tende eidgenössische bzw. kantonale Recht fällt namentlich auch die Re- gelung über den Waldabstand gemäss Art. 29 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) i.V.m. Art. 78 Abs. 3 KRG (vgl. auch

  • 24 - Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald [Waldgesetz, WaG; SR 921.0]). Vorbehältlich von in der Grundordnung festgelegten Waldab- standslinien haben Bauten und Anlagen gemäss Art. 29 Abs. 1 KWaG von Hochwald 10 m und von Niederwald fünf Meter Abstand zu halten. Gemäss Art. 30 KWaG sind Ausnahmen aber unter gewissen Vorausset- zungen möglich (siehe auch Art. 17 Abs. 3 WaG). 3.1.Gemäss dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun- gen (ÖREB-Kataster) ist auf der Parzelle D._____ mit Zonenplan vom

  1. Mai 2000, genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden am
  2. März 2002, eine statische Waldgrenze im Sinne von Art. 11 und 13 KWaG (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG) eingetragen worden. Ausserdem ist insbesondere der Bereich nördlich dieser statischen Wald- grenze der Forstwirtschaftszone gemäss Art. 74 BG zugewiesen, welche insbesondere Wald im Sinne der Forstgesetzgebung umfasst. In nordöst- licher Richtung hat der Baustandort den geringsten Abstand dazu (siehe auch bewilligten Situationsplan, Süd- und Westansicht 1:200, datiert auf den 8. April 2019, in: Bg1-act. 1, woraus ebenfalls eine Waldgrenze er- sichtlich ist). Der Abstand bis zu einem nordöstlich der Antennenanlage gelegenen Zaun beträgt gemäss dem erwähnten Situationsplan 1:200 2 m und zum Antennensockel bzw. der Antennenanlage inkl. (Reserve-)Tech- nikcontainer jedenfalls weniger als 5 m. Dass es sich bei der Bestockung im Norden der Parzelle D._____ sowie der angrenzenden Par- zelle K._____ nicht um Wald im Sinne von Art. 2 KWaG bzw. Art. 2 WaG handeln könnte, ist hingegen nicht ersichtlich (siehe etwa auch den Layer "Waldrand" im kantonalen Geoportal unter https://edit.geo.gr.ch/... bzw. den Layer "Waldbetriebsplan-Bestandeskarte" unter https://edit.geo.gr.ch/..., jeweils zuletzt besucht am: 2. November 2022). In der Grundordnung enthaltene Waldabstandslinien im Sinne von Art. 78 Abs. 3 Satz 2 KRG oder in der kommunalen Nutzungsplanung enthaltene Bau(gestaltungs)linien gemäss Art. 30 Abs. 1 KWaG, welche den gesetz-
  • 25 - lichen Waldabständen gemäss Art. 29 Abs. 1 KWaG vorgingen, sind auch keine erkennbar und werden im Baubescheid nicht thematisiert (vgl. auch Art. 14, 19 und 50 BG sowie Art. 55 und 57 KRG). Aus dem Baubescheid und Einspracheentscheid der kommunalen Baubehörde vom 19. Septem- ber 2019 und den Akten geht ausserdem weder hervor, dass es sich beim fraglichen Bauvorhaben um eine bestehende Baute oder Anlage im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KWaG handelt (siehe dazu auch die Deklaration des Bauvorhabens im Baugesuch vom 15. Mai 2019 als Neubau [Bg1-act. 1] und das Thema "Funksender" auf dem Geoportal des Bundes, abrufbar unter: https://s.geo.admin.ch/..., zuletzt besucht am: 2. November 2022) noch, dass das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Satz 2 KWaG vorgängig angehört worden ist. Eine entspre- chende Stellungnahme des AWN ist jedenfalls nicht als Entscheidgrund- lage im erwähnten kommunalen Baubescheid vom 19. September 2019 aufgeführt und wird darin auch nicht spezifisch thematisiert, obwohl die Einhaltung der Waldabstandsvorschriften gemäss Art. 29 f. KWaG i.V.m. Art. 78 Abs. 3 KRG – als Element der unmittelbar anwendbaren kantona- len Bauvorschriften (siehe dazu Art. 107 Abs. 2 Ziffer 5 KRG) – gemäss Art. 89 Abs. 1 KRG eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilli- gung darstellt. Allerdings erscheint namentlich die Erteilung einer Ausnah- mebewilligung durch die zuständige Leitbehörde gestützt auf Art. 30 Abs. 3 KWaG bei einer positiven Stellungnahme des AWN immerhin nicht kategorisch ausgeschlossen (vgl. die Richtlinien des vormaligen Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements [BVFD; heute Departement für Infra- struktur, Energie und Mobilität; DIEM] und des Departementes des Inne- ren und der Volkswirtschaft [DIV; heute Departement für Volkswirtschaft und Soziales; DVS] betreffend Ausnahmen vom Kantonalen Mindes- Waldabstand vom 1. Januar 1998, S. 4). 3.2.Angesichts des fehlenden aktenkundigen Nachweise über die Einhaltung der Vorschriften über den Waldabstand gemäss Art. 29 f. KWaG i.V.m.

  • 26 - Art. 78 Abs. 3 KRG durch das strittige Bauvorhaben bzw. eine in jeder Hin- sicht fehlenden Auseinandersetzung damit durch die kommunale Bau- behörde, hat diese das Baubewilligungsverfahren diesbezüglich weiterzu- führen und dazu weitere Abklärungen zu treffen sowie in diesem Punkt – in Gewährung des rechtlichen Gehörs namentlich gegenüber dem Be- schwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 – einen Entscheid dazu zu fällen. Insofern ist die Sache an die Baubehörde B._____ als zustän- dige (Leit-)Behörde zurückzuweisen (vgl. Richtlinien des vormaligen Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements [BVFD; heute Departement für Infra- struktur, Energie und Mobilität; DIEM] und des Departementes des Inne- ren und der Volkswirtschaft [DIV; heute Departement für Volkswirtschaft und Soziales; DVS] betreffend Ausnahmen vom Kantonalen Mindes- Waldabstand vom 1. Januar 1998, S. 7 und Entscheid des Baudeparte- ments St. Gallen BDE 2020 Nr. 19 vom 9. Dezember 2020 E.4 ff.). 3.3.Bei dieser Gelegenheit ist im Zusammenhang mit Art. 12b des Bundesge- setzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) auch noch auf das Folgende hinzuweisen. Aus den Akten geht nicht hervor, ob das Bau- gesuch vom 15. Mai bzw. die am 20. Juni 2019 aufgelegte Projektände- rung im Kantonsamtsblatt Graubünden publiziert gewesen ist (siehe dazu auch VGU R 19 87 vom 1. November 2022 E.4.5). Bauvorhaben in Erfül- lung einer Bundesaufgabe unterliegen den Publikationsanforderungen von Art. 12b NHG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_241/2021 vom

  1. März 2022 E.5.1, 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E.2.3.1 ff. und 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.2.2; Entscheide der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD] 110/2020/112 vom 30. Novem- ber 2020 E.2b f. und 110/2020/102 vom 26. November 2020 E.2d f.). Gemäss Art. 104 Abs. 1 KRG beteiligen sich nach Bundesrecht zur Be- schwerde berechtigte Umweltorganisationen (USOS) bei Bauvorhaben in- nerhalb der Bauzone mittels Erhebung einer Einsprache während des Auf- lageverfahren gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG und Art. 45 KRVO. Insofern ist
  • 27 - nicht auszuschliessen, dass nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG beschwerde- berechtigte Organisationen einzig durch die Beobachtung des Kantons- amtsblattes Graubünden bislang nichts von diesem Bauvorhaben erfahren haben und somit ihnen gegenüber die erteilte Baubewilligung nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. ihnen bei einer allfälligen späteren Beanstan- dung des Bauvorhabens wohl Art. 12c Abs. 1 und 2 NHG nicht entgegen- gehalten werden könnte (vgl. dazu KELLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 12b Rz. 9 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.33/2007, 1P.85/2007 vom 22. Okto- ber 2007 E.6.6 [betreffend das Beschwerderecht nach Art. 55 ff. USG]). Eine mangelhafte Publikation bzw. ein entsprechender Eröffnungsmangel zu Lasten der USOS kann vorliegend aufgrund der Lage des Baustandor- tes im Umfeld eines (Teil-)Abschnittes eines IVS-Objektes und eines regi- onalen Landschaftsschutzobjektes nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dies wäre höchstens der Fall, wenn klarerweise jeglicher Bezug zum Natur- und Heimatschutzobjekten gemäss NHG ausgeschlossen wäre bzw. diesen Schutzobjekten bereits umfassend Rechnung getragen würde und es somit bereits (antizipiert) an der Legitimation der USOS be- treffend die zulässigen Rügen fehlen würde (vgl. KELLER, in: Keller/Zuffe- rey/Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 4 f. und 18 sowie Art. 12c Rz. 8; Entscheide der BVD 110/2020/112 vom 30. November 2020 E.2b f. und 110/2020/102 vom 26. November 2020 E.2d f.). Wie in der vorstehenden Erwägung 2.4 bereits ausgeführt, sind fehlerhafte Entscheide bzw. Ver- waltungsakte in der Regel aber nicht nichtig, sondern nur dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nich- tigkeitsgründe kommen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht (siehe anstatt vieler: Urteil des Bundegerichts 1C_497/2020 vom
  1. Juni 2022 E.6.4.1 m.H.a. BGE 147 III 226 E.3.1.2; 145 III 436 E.4, 139
  • 28 - II 243 E.11.2, 137 I 273 E.3.1 und 133 II 366 E.3.2). Eröffnungsmängel führen nur in Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (vgl. BGE 122 I 9 E.3a/aa; Urteile des Bundesgerichts 1C_141/2021 vom 2. Mai 2022 E.2.3, 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.3.3 und 2C_712/2018 vom 21. März 2019 E.3.1). Immerhin gilt, dass den Betroffenen aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf, was im individuell konkreten Fall zu prüfen ist und wobei die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen ihrer- seits im Grundsatz von Treu und Glauben findet (siehe BGE 144 II 401 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_901/2017 vom 9. August 2019 E.2.2.4, 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E.5.3.1 und 1C_37/2018 vom
  1. Juli 2018 E.5). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer (zusammen mit weiteren Einsprechern, später dann Rekurrenten) am ordentlichen Baubewilligungs- und dem daran anschliessenden gemeindeinternen Re- kursverfahren beteiligen können. Insofern sind ihm und auch weiteren pri- vaten, zur Baueinsprache legitimierten Nachbarn des strittigen Bauvorha- bens keinerlei Nachteil erwachsen und sie konnten sich dazu eingehend äussern. Zudem hat der Beschwerdeführer bis anhin eine Verletzung von Art. 12b NHG, welche ihm als Privatperson auch gar keine spezifischen Rechte verleihen soll, weder im Einspracheverfahren noch im kommuna- len Rekursverfahren substantiiert vorgebracht, womit ein späteres Nach- schieben dieser Rüge ohnehin als treuwidrig zu beurteilen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E.1.1 und 3.1 f. betreffend sogar eine nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG beschwerdeberech- tige Organisation). Das Urteil 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 unterscheidet sich insofern von der vorliegenden Konstellation, als dass vorliegend ein ordentliches Baubewilligungsverfahren inkl. Publikation und öffentlicher Auflage stattgefunden hat (siehe Bg1-act. 1 und 3) und der Beschwerde- führer bis anhin einen Verstoss gegen Art. 12b NHG auch nicht substanti- iert geltend gemacht hat. Entgegen dem genannten Urteil des Bundesge- richts fehlt vorliegend in Bezug auf die zur Baueinsprache berechtigten privaten Nachbarn auch nicht jegliche Publizitätswirkung des Bauvorha-
  • 29 - bens (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E.4). Ausserdem ist das Urteil 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 insoweit schwer nachvollziehbar, als dass eine beschwerdeführende Person, welche durch eine unterlassene Publikation selber keinen Nachteil erlitten hat, sich an- scheinend in schutzwürdiger Weise auf die Verletzung einer Norm zuguns- ten von Dritten berufen können und dies ohne weiteres zur Aufhebung der Baubewilligung führen soll. Dies nachdem das Bundesgericht etwa in den Urteilen 1C_440/2010 vom 8. März 2011 und 1C_478/2008 vom 28. Au- gust 2009 betreffend Mobilfunkanlagen noch die Geltendmachung von (schutzwürdigen) Drittinteressen im Zusammenhang mit einer mangelhaf- ten Publikation des Bauvorhabens seitens der dortigen Beschwerde- führenden nicht gelten liess. Im Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 verneinte es dann im Zusammenhang mit der Rüge einer als unzu- reichend gerügten Publikation eines Baugesuches für eine Mobilfunkan- lage ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) der Beschwerdeführenden und trat insoweit auf die Be- schwerde nicht ein. Im Urteil 1C_17/2021 vom 26. August 2021 hielt das Bundesgericht fest, dass der dortige Beschwerdeführer nicht zur Rüge be- fugt sei, Verfahrensrechte von Dritten (etwa von Umweltverbänden und anderen Einsprechenden als dem Beschwerdeführer) seien verletzt wor- den (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_17/2021 vom 26. August 2021 E.4.5, 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.2, 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E.3.4 und 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.2.4). Insofern spricht vorliegend nichts dafür, dass von Amtes wegen die Baubewilligung für die strittige Mobilfunkanlage aufzuheben wäre. Ebenso wenig erweist sich der strittige Baubescheid bei einer unterlassenen Publikation des Baugesuches in Nachachtung von Art. 12b NHG im kantonalen Amtsblatt als geradezu nichtig (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom
  1. September 2015 E.3.3 m.H.a. BGE 134 V 306 E.4.2, 116 Ib 321 E.3a und 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E.2 und Entscheid der BVD
  • 30 - 110/2020/102 vom 26. November 2020 E.2e m.H.a. Zaugg/Ludwig, Kom- mentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35 Rz. 11). Sollte bis anhin noch keine Publikation in Nachachtung von Art. 12b Abs. 2 NHG im Kantonsamtblatt erfolgt sein, hat die (kommu- nale) Baubehörde B._____ – infolge der im Hinblick auf Einhaltung der kantonalen Vorschriften über den Waldabstand ohnehin erforderlich Rück- weisung – die Publikation des fraglichen Bauvorhabens im Kantonsamts- blatt in Nachachtung von Art. 12b Abs. 2 NHG und mit Blick auf Art. 12c Abs. 2 NHG noch gegenüber den gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG be- schwerdeberechtigte USOS (siehe dazu auch die Verordnung über die Be- zeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Hei- matschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]) nachzuholen und allenfalls daraufhin eingehende Einspra- chen mit zulässigen Beschwerdegründen von solchen USOS noch zu prü- fen (vgl. KELLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 10 ff., Art. 12b Rz. 4 f., 7 ff. und Art. 12c Rz. 8 und 11 ff. sowie BVD 110/2020/112 vom 30. November 2020 E.2e und BVD 110/2020/102 vom 26. November 2020 E.2f). Dabei erscheint es auch angebracht, in der (allfälligen, nachträglichen) Kantonsamtsblattpublikation auf diese einge- schränkte Einspracheberechtigung hinzuweisen bzw. die Publikation als Nachholung der Vorgabe von Art. 12b Abs. 2 NHG zu deklarieren (vgl. BVD 110/2020/112 vom 30. November 2020 E.2e). Dies erweist sich auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit gegenüber der Beschwerdegegne- rin 2 betreffend eine weiterhin zur Diskussion stehenden Erteilung einer Baubewilligung als gerechtfertigt (vgl. auch KELLER, in: Keller/Zuffe- rey/Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., Art. 12b Rz. 13 und Art. 12c Rz. 20). 4.Auch wenn gemäss der vorstehenden Erwägung 3.2 die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bzw. Fortführung des Baubewilligungsverfahrens betreffend die Einhaltung der Vorschriften über den Waldabstand an die kommunale Baubehörde zurückzuweisen ist, rechtfertigt es sich vorlie-

  • 31 - gend ausnahmsweise aus Gründen der Verfahrenseffizienz, auch die üb- rigen (materiellen) Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln, welche der Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung entgegenstehen könn- ten. Der Beschwerdeführer rügt etwa, dass die strittige Mobilfunkanlage (mit adaptiven Antennen) bewilligt wurde, obwohl die notwendigen Voll- zugs- und Beurteilungsvorgaben für solche Antennen noch nicht vorhan- den gewesen seien. In diesem Zusammenhang wird eine Prüfung und Be- willigung des Baugesuches in Verletzung von Anhang 1 Ziffer 63 NISV be- treffend den massgebenden Betriebszustand einer Mobilfunksendeanlage geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammen- hang zudem gegen den Umstand, dass im vorliegend zu beurteilenden Baubewilligungsverfahren adaptive Antennen im Rahmen einer Worst- Case-Betrachtung gemäss den Schreiben des BAFU an die Kantone vom

  1. April 2019 (Information an die Kantone, Mobilfunk und Strahlung: Auf- bau der 5G-Netze in der Schweiz) und 31. Januar 2020 (Information zu adaptiven Antenne und 5G [Bewilligung und Messung]) wie konventionelle Antennen behandelt wurden. Angesichts der vielen Unsicherheiten und der zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Vollzugshilfe und Mess- empfehlung des BAFU schloss der Beschwerdeführer, dass sämtlich Bau- bewilligungsverfahren sistiert oder vorsorglich abgewiesen hätten müs- sen. 4.1.Die Beschwerdegegnerin 1 weist demgegenüber darauf hin, dass die neue Mobilfunkanlage auf der in der Bauzone gelegenen Par- zelle D._____ im wesentlichen Bauland abdecken soll und die Parzelle auch erschlossen sei. Die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 RPG seien erfüllt. Mangels weiterer Vorgaben des kommunalen Rechts betreffend die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Zone für öffentliche Bau- ten im Sinne von Art. 62 BG am Baustandort, bestehe infolge der grundsätzlich gegebenen Zonenkonformität keine Möglichkeit unter die- sem Aspekt einen weitergehenden Einfluss auf die konkrete Standortwahl
  • 32 - zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin 1 hebt zudem hervor, dass der Im- missionsschutz (betreffend nichtionisierende Strahlung) bundesrechtlich im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und der NISV abschliessend geregelt ist und auch den Bereich des vorsorglichen Emis- sionsschutzes umfasst. Das Bundesgericht habe in mehreren Entscheiden festgehalten, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messemp- fehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprächen. Weiter erläuterte sie die (kantonale) Zu- ständigkeit und den Verfahrensablauf für die Überprüfung und Kontrolle der Vorschriften für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, nament- lich die Kontrolle des Standortdatenblattes durch das ANU, was dieses in einem Fachbericht sodann bestätige. Mit der Beurteilung des BAFU treffe zu, dass – bis zum Vorliegen der angekündigten Vollzugshilfe – adaptive Antennen wie konventionelle zu behandeln seien, wobei die tatsächliche Strahlung überschätzt werde und die Beurteilung der Belastung der Bevöl- kerung auf der sicheren Seite sei. Die Beschwerdegegnerin 2 erachtet die Rügen des Beschwerdeführers ebenfalls als unbegründet und verweist dazu auf ihre Ausführungen betreffend die gerügten Verstösse gegen Vor- schriften der NISV. 4.2.Massgebend für die Beurteilung eines Baugesuches ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der (erstinstanzlichen) Bewilligungserteilung geltende Rechtslage (siehe Art. 89 Abs. 2 KRG; siehe VGU R 20 102 vom 8. Fe- bruar 2022 E.6.1 und R 20 9 vom 1. Februar 2022 E.3; vgl. auch VGU R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E.5.5). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Anhang 1 Ziffer 63 NISV per 1. Juni 2019 geändert wurde und im Zeitpunkt des Bau- und Einspracheentscheides sowie auch des angefochtenen Rekursentscheides wie folgt lautete: Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei ma- ximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. In der Er-

  • 33 - läuterung vom 17. April 2019 zu dieser Änderung der NISV hält das BAFU fest, dass adaptive Antennen sowohl Vorteile für die Mobilfunkversorgung als auch für Belastung der Bevölkerung durch nichtionisierende Strahlung hätten. Damit die Einführung von adaptiven Antennen nicht behindert werde, solle deshalb bei der Definition des für eine Beurteilung der Strah- lung in der Umgebung der Mobilfunkanlagen massgebenden Betriebszu- stands den verschiedenen möglichen räumlichen Ausprägungen des An- tennendiagramms Rechnung getragen werden. Hierzu werde in der Ver- ordnung ein Grundsatz festgelegt. Die konkrete Ausgestaltung des Grund- satzes sei angesichts der Dynamik der Entwicklung der Antennentechnik aber auf Stufe Vollzugshilfe sachgerecht. Bis zum Vorliegen des am

  1. Februar 2021 vom BAFU publizierten Nachtrages für adaptive Anten- nen zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtio- nisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen des Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) von 2002 (nach- folgend Vollzugshilfenachtrag 2021) sowie der Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV vom selben Datum (nachfolgend Erläuterung adaptive Antennen 2021), galt gemäss Schrei- ben des BAFU vom 31. Januar 2020 was folgt: Den Kantonen wurde – wie bereits in der Information vom des BAFU vom 17. April 2019 – empfohlen, bis zum Vorliegen der Vollzugshilfe für adaptive Antennen solche weiterhin gleich wie konventionelle Antennen zu behandeln. Die Strahlung sei wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Da- tenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf den Antennen- diagrammen zu beurteilen, die für jede Senderichtung den maximal mög- lichen Antennengewinn berücksichtigten (sogenannte Worst-Case-Beur- teilung). So werde die tatsächliche Strahlung überschätzt und die Beurtei- lung für die betroffene Bevölkerung bleibe auf der sicheren Seite (siehe Schreiben des BAFU, Information an die Kantone, Mobilfunk und Strah- lung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz vom 17. April 2019, S. 4 und Schreiben des BAFU an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen,
  • 34 - Information zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung] vom 31. Januar 2020, S. 2). Betreffend die vom Beschwerdeführer auf- grund von vielen Unsicherheiten verlangte Sistierung des Baugesuches ist zu erwähnen, dass das Kantonsgericht Luzern am 10. Dezember 2020 entschied, dass die noch ausstehende Vollzugshilfe des BAFU zur Ermitt- lung der Strahlungsbelastung bei einer Mobilfunkanlage mit adaptiven An- tennen kein hinreichender Grund für eine Verfahrenssistierung eines Bau- bewilligungsverfahrens für eine solche Mobilfunkanlage darstellt (siehe Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2021 IV Nr. 1 E.3.2.1 ff.). Zwischenzeitlich liegt der Vollzugshilfenachtrag 2021 sowie die Erläuterung adaptive Antennen 2021 vom selben Datum aber ohnehin vor (siehe auch VGU R 20 65 vom 14. September 2021 E.7.2, R 20 66 vom
  1. September 2021 E.7.2 und R 20 97 vom 14. September 2021 E.7.2). 4.3.Der Beschwerdeführer erachtet zudem – entgegen der erwähnten BAFU- Empfehlung vom 31. Januar 2020 – die Beurteilung der vorliegenden Mo- bilfunkanlage, welche auch mit zwei adaptiven Antennen ausgerüstet wer- den soll (Antennen 1SC3636 und 2SC3636; siehe Ed-act. 1.2 A1 und A2. sowie Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 15. Dezember 2020 S. 11 Rz. 65; siehe zum Begriff der adaptiven Antenne: Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6, in Kraft seit 1. Juni 2019), nach den Grundsätzen für kon- ventionellen Antennen im Rahmen einer Worst-Case-Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin 1 als unzulässig. Das BAFU habe nicht die Kom- petenz eine solche Übergangsregelung einzuführen. Gemäss dem Be- schwerdeführer wird die in Anhang 1 Ziffer 63 der NISV (in der bis am
  2. Dezember 2021 gültigen Fassung) für adaptive Antennen geforderte Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme nicht berücksichtigt, was mangels Einhaltung der Vorschriften der NISV eine Bewilligung des Vorhabens entgegenstehe. Ausserdem stellten die der NIS-Beurteilung zugrunde gelegten Antennendiagramme des Standortda- tenblattes nicht den tatsächlichen Worst-Case dar. Die Einhaltung der
  • 35 - Grenzwerte könne so nicht gewährleistet werden, wobei die Antennendia- gramme des Standortdatenblattes nicht den maximal möglichen Anten- nengewinn bei maximaler Sendeleistung für jede Richtung darstellten. Im Rahmen der Übergangsregelung (entsprechend der BAFU-Empfehlung an die Kantone) werde derjenige Moment beurteilt, in dem die adaptive Antenne "in die Breite strahle". Bei der Fokussierung eines Signals könn- ten die Grenzwerte jedoch deutlich überschritten werden, weshalb adap- tive Antennen zwingend im Moment des maximalen Antennengewinns zu beurteilen seien, um den Nachweis der Vorsorgewerte erbringen zu kön- nen. Aus technischer Sicht sei dies klar. Der Beschwerdeführer führt eben- falls noch aus, dass die NIS-Berechnungen anhand der Antennendia- gramme des Standortdatenblattes nicht einem Worst-Case-Szenario ent- sprechen würde. Adaptive Antennen verfügten zwar wie konventionelle Antennen über räumlich stabile Signalisierungskanäle, auf welche sich Ab- nahmemessungen stützten könnten. Die Hochrechnung der Messergeb- nisse während des Betriebs auf den Beurteilungswert gestalte sich bei ad- aptiven Antennen aber komplexer, da die Verkehrskanäle eine andere räumliche Ausdehnung hätten als die Signalisierungskanäle. Die von der Beschwerdegegnerin 1 akzeptierten Antennendiagramme im Standortda- tenblatt vom 13. Juni 2019 berücksichtigten aber den maximal möglichen Antennengewinn für jede Senderichtung und die besondere Abstrahlcha- rakteristik gerade nicht, womit keine Worst-Case-Beurteilung vorliege. 4.4.Die Beschwerdegegnerin 2 hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei erwähnten BAFU-Empfehlungen nicht nur um übergangsrecht- liche Regelungen im eigentlichen Sinn handle, sondern um eine zum da- maligen Zeitpunkt geeignete Berechnungsmethode, um die Einhaltung der Anlagengrenzwerte (AGW) sicherzustellen. Ausserdem werde im Rahmen der vom BAFU (im Zeitpunkt der Bewilligung der fraglichen Mobilfunkan- tenne) vorgeschlagenen Worst-Case-Beurteilung die Anlage nach der ma- ximalen Leistung – die aber entgegen der beschwerdeführerischen Inter-

  • 36 - pretation nicht der technisch maximal möglichen Sendeleistung entspre- che – beurteilt, bis zu der die Anlagen- und Immissionsgrenzwerte (IGW) noch eingehalten würden. Dabei werde auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Situation erfasst, dass sich eine Vielzahl von Nutzern an ver- schiedenen oder (demselben) Ort im Empfangsbereich der adaptiven An- tenne befinden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach in- folge der Fokussierungsmöglichkeit des Signals adaptive Antennen nicht wie konventionelle behandelt würden dürften, leuchte nicht ein. Denn die gesamthaft maximal ausgesendete Sendeleistung aller zu einem Moment aktiven Sendekegel entspreche immer maximal der für die Mobilfunkan- tenne bzw. das entsprechende Frequenzband ersuchten Sendeleistung. Die Berechnungen beinhalteten selbstverständlich den Fall, bei dem sich die maximale Sendeleistung auf jeden einzelnen Punkt konzentriere. Es werde jeweils die maximale Sendeleistung auf jeden einzelnen möglichen Punkt berechnet und ein umfassendes Antennendiagramm erstellte, wel- che alle innerhalb der bewilligten Parameter möglichen Senderichtungen (sämtlichen möglichen Beams) mit dem jeweils maximalen Antennenge- winn beinhalte. Auch adaptive Antennen würden, wie bereits in der im vor- instanzlichen Verfahren festgehalten, (nur) im Rahmen des bewilligten massgebenden Betriebszustandes betrieben und die zulässigen Anlagen- grenzwerte würden eingehalten. Dass adaptive Antennen auf Nutzer fo- kussierten könnten, sei unerheblich, zumal auch der Fall, dass die maxi- male Sendeleistung auf einen Punkt fokussiert werde, im bewilligten massgebenden Betriebszustand enthalten und in den umfassenden An- tennendiagrammen abgebildet sei. 4.5.Gemäss der Beschwerdegegnerin 2 besteht zudem der Unterschied beim Betrieb vom adaptiven Antennen im Rahmen einer Worst-Case-Betrach- tung und demjenigen nach Erlass der Vollzugsempfehlung durch das BAFU mithin "einzig" in der Berücksichtigung der Variabilität bzw. deren (vorläufige) Nichtberücksichtigung. Werde der Variabilität (noch) nicht

  • 37 - Rechnung getragen, handle es sich auch bei adaptiv betriebenen Anten- nen um nichts anderes als Antennen, bei welchen die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen, beurteilt werde. Mit- hin also um konventionelle Antennen. Dies ist insofern nachvollziehbar, als dass mit der Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021 (in Kraft seit

  1. Januar 2022) gemäss Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV bei adaptiv be- triebenen Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV bei acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) auf die maximale ERP (Effective bzw. Equivalent radiated power) einen Korrek- turfaktor K AA angewendet werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden die sicherstel- len, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet. In der Erläuterung zur NISV-Änderung vom
  2. Dezember 2021 wird dazu unter anderem ausgeführt, dass damit ad- aptive Antennen, nicht strenger beurteilt werden sollen als konventionelle Antennen (siehe Erläuterungen des BAFU zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 17. Dezem- ber 2021, S. 4). Die Möglichkeit eines solchen Korrekturfaktors wird in der erwähnten Erläuterung damit begründet, dass adaptiven Antennen nicht gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche Sendeleistung ab- strahlen könnten, was einem Worst-Case-Szenario entsprechen würde. Insofern führt die Berücksichtigung der Variabilität von Senderichtungen und Antennendiagrammen von adaptiven Antennen im Sinne von An- hang 1 Ziffer 63 in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung bzw. in derjenigen ab dem 1. Januar 2022 aufgrund der im Vergleich zu kon- ventionellen Antennen Rechnung zu tragenden unterschiedlichen Ab- strahlungsmöglichkeiten zu einer gewissen Privilegierung von adaptiven Antennen betreffend die massgebende Sendeleistung, sofern die adaptive Antenne über acht oder mehr Sub-Arrays sowie eine automatische Leis-
  • 38 - tungsbegrenzung verfügt. Insofern werden im Rahmen der vorliegend vor- genommenen Worst-Case-Beurteilung die zwei vorliegend auch zu beur- teilenden adaptiven Antennen tendenziell in ihrer Strahlenbelastung auf die Umgebung in der Tendenz überschätzt (vgl. auch bereits die vorste- hende Erwägung 4.2 sowie das Schreiben des BAFU an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen zu adaptiven Antenne und 5G [Bewilli- gung und Messung] vom 31. Januar 2020, S. 2; Schreiben des BAFU, In- formation an die Kantone, Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz vom 17. April 2019, S. 4; Vollzugshilfenachtrag 2021, S. 5 ff. und Erläuterung adaptive Antennen 2021, S. 8 ff.). Mit dieser Schluss- folgerung stimmt überein, dass das ANU, als kantonale Fachstelle für den Umweltschutz und namentlich für die Beurteilung der Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung zuständige Behörde (siehe Art. 2 Abs. 3 und 27 f. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG; BR 820.100] so- wie Art. 1 Abs. 2 und Art. 31 f. der kantonalen Umweltschutzverordnung [KUSV; BR 820.110]), die Rüge der Verletzung von Anhang 1 Ziffer 63 NISV durch eine Worst-Case-Beurteilung von (adaptiven) Mobilfunkanten- nen gemäss seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 namentlich unter Hinweis auf die BAFU-Empfehlung vom 31. Januar 2020 ebenfalls als unbegründet erachtet. Das Bundesgericht hat die Vereinbarkeit der Be- urteilung von adaptiven Antennen unter der Geltung von Anhang 1 Ziffer 63 in der ab dem 1. Juni 2019 bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fas- sung mit dem Bundesumweltrecht bisher nicht beurteilt. Allerdings ent- schieden auch verschiedene andere kantonale Gerichte, dass die vorlie- gend auch von der Beschwerdegegnerin 1 – gestützt auf den Fachbericht Nr. 2867-L vom 27. Juni 2019 des ANU – akzeptierte Worst-Case-Beur- teilung der Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen nicht gegen Bundes- umweltrecht und namentlich die NISV verstösst. Dabei wurde in gewissen Urteilen auch darauf hingewiesen, dass das BAFU gemäss Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV (i.V.m. Art. 38 Abs. 3 USG) geeignete Prüf- bzw.

  • 39 - Mess- und Berechnungsmethoden empfehle, und die BAFU-Empfehlun- gen vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 wurden darunter subsumiert (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2021.00606 vom 3. März 2022 E.6.3, VB.2021.00397 vom 22. Dezem- ber 2021 E.5.1.1 f. und VB.2021.0048 vom 3. Juni 2021 E.5.1.1 ff.; Urteile des Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen B 2021/123 vom 13. De- zember 2021 E.5.3, B 2021/115 vom 16. November 2021 E.4.3; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2021 50 vom 26. August 2021 E.2.2, 2.4 und 4.1.1 ff. und III 2021 51 vom 26. August 2021 E.1.5.1 ff. und 6.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2020.27U vom 6. Januar 2021 E.4.3). 4.6.Aufgrund dieser Umstände ist, entgegen der beschwerdeführerischen An- sicht, nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 – namentlich gestützt auf den Fachbericht Nr. 2867-L vom 27. Juni 2019 des ANU – mit der Bewilligung der strittigen Mobilfunkanlagen insbesondere gegen An- hang 1 Ziffer 63 in der vom 1. Juni 2019 bis am 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung verstossen haben soll und aus diesem Grund die Baubewil- ligung (vorsorglich) nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. für die Voraus- setzen der Erteilung einer Baubewilligung: Art. 22 Abs. 2 und 3 RPG und Art. 89 Abs. 1 KRG sowie auch VGU R 19 87 vom 1. November 2022 E.2.1). 5.Der Beschwerdeführer sieht auch Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV betreffend die Kontrolle und Überwachung der NIS-Emissionsbegrenzungen durch den angefochtenen Entscheid verletzt, weil kein (ausreichendes) Qualitäts- sicherungssystem (QS-System) sowie kein Messverfahren (siehe auch Art. 14 Abs. 2 NISV) für adaptive Antennen existiere. 5.1.1.Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin 2 in Missach- tung von Art. 12 Abs. 1 NISV nicht über ein den (gesetzlichen) Vorgaben entsprechendes QS-System verfüge. Adaptive Antennen könnten in den

  • 40 - bestehenden QS-Systemen nicht korrekt dargestellt werden. Die (bestrit- tene) Gleichstellung von konventionellen und adaptiven Antennen hin- sichtlich der rechnerischen Prognose dürfe nicht mit der messtechnischen Überprüfung und der Kontrolle mittels QS-System gleichgesetzt werden. Ein QS-System, welches auch für adaptive Antennen geeignet wäre, müsste (bereits heute) auch zwingend die Änderung der Senderichtung erfassen können. Denn adaptive Antennen bestünden aus einer Vielzahl einzeln angesteuerter Elementen mit eigenem Verstärker. Durch gezieltes Einstellen der Phase könne die Senderichtung geändert werden. Das Si- gnal werde umso stärker gebündelt, je mehr Antennenelemente gleichzei- tig zusammen koordiniert würden. Diese Bündelung setze vordefinierte Einstellungen (Precodings) voraus, welche die Phasenverschiebung an den einzelnen Antennenelementen definierten. Das QS-System müsse diese Precodings kontrollieren können. In diesem Zusammenhang bean- tragte der Beschwerdeführer auch die Edition des Audits und die Bewer- tung der aktuellen ISO-Zertifizierung (Zertifikat CH16/1511) der Beschwer- degegnerin 2 betreffend deren QS-System, um die Zertifizierung einer Überwachungsmöglichkeit von adaptiven Antennen überprüfen zu kön- nen. 5.1.2.Die Beschwerdegegnerin 2 hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezem- ber 2020 fest, wonach es zwar richtig sei, dass einzelne Antennenele- mente einzeln angesteuert werden könnten. Die bewilligte maximale Sys- temleistung könne demnach zwar individuell auf einzelne Antennenele- mente "geleitet" werden, in der Summe aber nicht erneut erhöht werden. Bei adaptiven Antennen könne durch gezielte Phasenverschiebungen in der Ansteuerung der einzelnen Elemente innerhalb eines bestimmten Be- reichs ("worst-case"-Diagramm) dynamisch eine Richtwirkung erzeugt, was dazu führe, dass die Antenne in der gewünschten Senderichtung während einem bestimmten, kurzen Zeitabschnitt einen erhöhten Anten- nengewinn erziele. Die für eine adaptive Antenne möglichen Einstellungen

  • 41 - zur Erreichung einer gewissen Richtwirkung (Precoding) seien in einigen Fällen bereits vordefiniert. Sie könnten jedoch, abhängig von der Einstel- lung des Systems, (ebenfalls) dynamisch auf rechnerischer Basis ermittelt werden. Auch wenn bei adaptiven Antennen die für eine Mobilfunkantenne bzw. ein bestimmtes Frequenzband ersuchte Sendeleistung in eine Rich- tung fokussiert oder aber die bewilligte Sendeleistung in verschiedene Richtungen aufgeteilt werden könne, entspreche die gesamthaft maximal ausgesendete Sendeleistung aller zu einem Moment aktiven Sendekegel aber dennoch immer maximal der für die Mobilfunkantenne bzw. des ent- sprechend Frequenzband maximal zulässigen Sendeleistung (vgl. dazu auch Bundesamt für Kommunikation [BAKOM], Bericht: Testkonzession und Messungen adaptive Antennen [GS-UVEK-325.1-9/2/1] vom 24. Sep- tember 2020, S. 5 f. und 43 sowie auch der Berichtsnachtrag dazu vom

  1. Februar 2021 S. 17). In dieser "vereinfachten" Darlegung der Funktions- weise adaptiver Antennen seien die "Sendekegel" die durch die entspre- chenden Precodings entstandenen Ausprägungen des Antennendia- gramms respektive der Beams inkl. deren Richtwirkung. Somit sei es ent- gegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht notwendig, dass das QS-System die einzelnen Precodings überprüfen können müsse. Denn anhand des umhüllenden Antennendiagramms, welches den erzielten und erhöhten Antennengewinn für alle denkbaren Ansteuerungen (und damit auch alle möglichen Senderrichtungen) enthalte und dem gemäss den Vollzugsbestimmungen des BAFU geforderten Worst-Case-Ansatz ent- spreche, würden die für eine Antenne (als Ganzes) zulässige maximale Sendeleistung berechnet, bestimmt und bewilligt. Der Antenne (als Gan- zes) stehe (nur) diese maximale Sendeleistung zu Verfügung und diese werde im QS-System hinterlegt. Ausserdem bestimme die Steuerlogik der Antenne, welche der einzelnen Antennenelemente zu einem bestimmten Zeitpunkt mit welcher Phase und (Teil-)Leistung angesteuert werde. Die Steuerlogik bzw. die "Verstärker" (gemäss Formulierung des Beschwerde- führers) der einzelnen Antennenelemente definierten nur, welcher Anteil
  • 42 - der maximal zulässigen Sendeleistung über jenes ausgesendet werde, verstärkten die ihnen zugeführte Sendeleistung aber nicht. Im Rahmen der Prüfungsroutine vergleiche das QS-System bei sämtlichen Antennen des betreffenden Netzes die im QS-System hinterlegte maximal zulässige Sendeleistung mit der pro Antenne eingestellten maximalen Ausgangsleis- tung des Verstärkers, multipliziert mit dem im QS-System für den jeweili- gen Antennentyp fest hinterlegten, maximalen Antennengewinn. Dem- nach seien alle möglichen Ausprägungen (Beams) und damit auch jede mögliche Aufteilung der maximal zulässigen Sendeleistung im umhüllen- den Antennendiagramm abgebildet und werde durch die Überprüfung der Einhaltung der maximal bewilligten Sendeleistung, mit hin der äquivalen- ten Strahlungsleistung (ERP), welche sich aus der einer Antenne zuge- führten Sendeleistung multipliziert mit dem maximal möglichen Antennen- gewinn aller denkbaren Senderichtungen, bezogen auf den Halbwellendi- pol zusammensetze, sichergestellt, dass der zulässige AGW eingehalten werde. Die (bereits im Zeitpunkt der Bewilligung bzw. des angefochtenen Entscheides) bestehenden QS-Systeme (vgl. dazu etwa Urteil des Bun- desgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.6.2 und 7.2 sowie 1C_282/2008 vom 7. April 2009 E.3.4 f.) seien ohne weiteres geeignet zu prüfen bzw. sicherzustellen, dass die für die adaptiven Antennen (im Rah- men einer Worst-Case-Beurteilung) bewilligten Parameter eingehalten würden, wobei sich der massgebende Betriebszustand von adaptiven An- tennen bis auf die Berücksichtigung der Variabilität nicht von demjenigen von konventionellen Antennen unterscheide und damit auch die einzuhal- tenden und zu prüfenden Parameter identisch seien. Es erübrige sich eine diesbezügliche Prüfung des QS-Systems und der Antrag des Beschwer- deführers auf Edition des Audits und der Bewertung der aktuellen ISO- Zertifizierung ihres QS-System sei ebenfalls abzuweisen. Dies zumal diese Dokumente zu wahrende Geschäftsgeheimnisse sowie Personen- daten enthielten.

  • 43 - 5.1.3.Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 stehen für die vorliegend zu beurteilende Konstellation einer Worts-Case-(Mit-)Beurteilung von ad- aptiven Antennen betreffen die Tauglichkeit des QS-Systems im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung namentlich der Vorschriften der NISV im Betrieb jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der Position des BAFU, wel- ches in seinem Empfehlungen 31. Januar 2020 festhielt, dass im Rahmen einer Worst-Case-Beurteilung von adaptiven Antennen, wo diese gleich behandelt würden wie konventionelle Antennen, der Betrieb in den beste- henden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des BAKOM korrekt dargestellt werden könne (siehe Schreiben des BAFU an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen, Information zu adap- tiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung] vom 31. Januar 2020, S. 2). Namentlich ist – auch gestützt auf die Ausführungen der Beschwer- degegnerin 2 – nicht nachvollziehbar, inwiefern entgegen der Fachbeur- teilung des BAFU ein rechtskonformes QS-System zwingend auch Preco- dings umfassen müsste. Insofern ist in Übereinstimmung mit weiteren kan- tonalen Gericht davon auszugehen, dass auch bei der vorliegend zu be- urteilenden Konstellation den schutzwürdigen Interessen der Anwohner von Mobilfunkanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der NISV (auch im Betrieb) mittels objektiv geeigneter Kontrollmassnahmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.6.2 und 7.2 m.H.a. 1C_282/2008 vom 7. April 2009 E.3.4 f.) hinrei- chend Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteile des Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich VB.2021.00705 vom 3. März 2022 E.5, VB.2021.00397 vom 22. Dezember 2021 E.5.4.1 f. und VB.2021.0048 vom E.7.1.1 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2021 50 vom 26. August 2021 E.2.5, 3.3.2, 4.1.4 und 4.2.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2020.27U vom 6. Januar 2021 E.4.4 f. und 6.3). Ausserdem ist für den Fall, wenn die Beschwerdegegne- rin 2 zukünftig die Korrekturfaktoren K AA gemäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV (in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung) anwenden möchte noch

  • 44 - zu bemerken, dass diese gemäss Mitteilung des BAKOM (Stand: 19. Au- gust 2021; siehe https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekom- munikation/technologie/5g/voraussetzungen-zum-betrieb-adaptiver-an- tennen-sind-erfullt.html, zuletzt besucht am: 2. November 2022) seit Mitte 2021 über ein QS-System verfügt, welches namentlich den Anforderungen des am 23. Februar 2021 vom BAFU publizierten Vollzugshilfenachtrag 2021 (vgl. dazu Vollzugshilfenachtrag 2021, S. 13) entspricht und dieses auch den Betrieb von adaptiven Antennen (mit automatischer Leistungs- begrenzung) unter Berücksichtigung der anwendbaren Korrekturfaktoren erlauben würde. Schliesslich ist mit der Beschwerdegegnerin 2 davon aus- zugehen, dass die beantragte Edition des Audits und der Bewertung der ISO-Zertifizierung deren QS-Systems damit entbehrlich ist (siehe auch Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2021 50 vom 26. Au- gust 2021 E.4.2.4). Damit erweisen sich die Beanstandungen des Be- schwerdeführers in diesem Punkt als unbegründet. 5.2.1.Der Beschwerdeführer stellt auch in Abrede, dass (die im Fachbericht Nr. 2867-L vom 27. Juni 2019 des ANU verlangten) Abnahmemessungen möglich seien. Es fehle an einer anerkannten Messempfehlung (der zu- ständigen Behörde) und bis anhin hätten keine Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen durchgeführt werden können. Der technische Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS; "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" vom 18. Fe- bruar bzw. 20. April 2020, Version 2.1; nachfolgend METAS-Bericht) er- mögliche entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin 2 keine Ab- nahmemessungen. Codeselektive Sonden könnten nur die Synchronisati- onssignale messen, was aber nicht ausreiche um die maximalen Feldstär- ken zu ermitteln. Dafür müssten diese Signale noch mit nicht definierten Faktoren multipliziert werden, ansonsten die maximale Abstrahlung der Datenkeulen nicht ermittelt werden könne. Insofern könne aktuell keine messtechnische Kontrolle von adaptiven Antennen vorgenommen werden

  • 45 - und verwies dazu auch auf einen Abnahmemessungsprüfbericht vom

  1. April 2020 von einer ausserkantonalen Mobilfunkanlage der Beschwer- degegnerin 2 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 8). Dort sei das Frequenzband um 3400 MHz im Messzeitpunkt noch nicht in Betrieb genommen worden und somit auch die Abnahmemessung nicht möglich gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die adaptiven Antennen (im Frequenzbereich von 3400 MHz) ausser Betrieb genommen, weil sie selbst um die Unmöglichkeit von derartigen Abnahmemessungen wisse. Der Beschwerdeführer machte unter Hinweis auf den erwähnten techni- schen Bericht des METAS auch noch geltend, dass im Rahmen der Mes- sung von adaptiven Antennen durch die (unrichtige) Wahl des (Antennen-)Korrekturfaktors massive Grenzwertüberschreitungen resul- tieren könnten. In diesem Zusammenhang beantragte er auch die Edition der von der Beschwerdegegnerin 2 für sich akkreditierten Messmethode für Basisstationen 5G NR (vgl. Bf-act. 9, S. 2). Der Beschwerdeführer stellt ausserdem im Abrede, dass im Frequenzbereich um 3.5 GHz frequenzse- lektive Messungen nach dem Stand der Technik vorgenommen werden könnten. Ferner wies er auch auf Testmessungen in Frankreich hin, wel- che Grenzwertüberschreitungen um ein zig-faches belegen sollen. Die Baubewilligung müsse somit infolge des Verstosses gegen Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV aufgehoben werden. 5.2.2.Betreffend den vorstehend erwähnten Editionsantrag von Unterlagen zur Akkreditierungsnummer STS 0121 ist zu klarzustellen, dass die Be- schwerdegegnerin 2 am 16. Dezember 2020 das in der Eingabe vom
  2. Dezember 2020 unvollständig formulierte Rechtsbegehren Nr. 5 der- gestalt ergänzte, dass dem entsprechenden Verfahrensantrag Nr. 6 des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 6. November 2020 nicht zu entsprechen sei. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Begründung in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 auf S. 9 bzw. Rz. 47, wo sie sich gegen die Edition solcher Unterlagen bei ihr aussprach. Insofern
  • 46 - liegt die replicando vom Beschwerdeführer angenommene Zustimmung der Beschwerdegegnerin 2 zum beschwerdeführerischen Verfahrensan- trag Nr. 6 und deren Behaftung darauf nicht nahe. Ausserdem klärte die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen ihrer Eingabe vom 25. Januar 2021 den Grund für dieses Missverständnis gut nachvollziehbar auf. Dem Be- schwerdeführer sei am 17. Dezember 2020 vom streitberufenen Gericht anstelle der in der Eingabe vom 16. Dezember 2020 ebenfalls enthalte- nen, separaten und korrigierten Seite 2 der Vernehmlassung vom 15. De- zember 2020 noch einmal auszugsweise die aus der ursprünglichen Ver- nehmlassung vom 15. Dezember 2020, die der Eingabe vom 16. Dezem- ber 2020 ebenfalls noch einmal beilag, entnommenen Seite zugestellt wor- den. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin 2, die berichtigte bzw. er- gänzte separate Seite 2 der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 gemäss der Eingabe vom 16. Dezember 2020 dem Beschwerdeführer zu- zustellen, kam das Gericht sodann mit Schreiben vom 26. Januar 2021 – zusammen mit der Gewährung der von der Beschwerdegegnerin 2 er- suchten Fristerstreckung – nach, womit namentlich der Beschwerdeführer nunmehr auch im Besitz der vollständigen und korrekten Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 war. 5.2.3.Die Beschwerdegegnerin 2 bestreitet die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers betreffend die (noch) fehlenden Messverfahren bzw. Messempfehlun- gen für adaptive Antennen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es für die verschiedenen, bei der Schweizerischen Akkreditierungs- stelle (SAS) akkreditierten Messunternehmen sehr wohl möglich, beim vorliegenden Standort nach dessen Erstellung und Inbetriebnahme eine Abnahmemessung nach Massgabe des METAS-Berichtes vom 20. April 2020 durchzuführen. Gemäss Ziffer 1.6 des erwähnten METAS-Berichtes könne dieses Dokument bis zur Herausgabe einer offiziellen Messemp- fehlung durch das METAS und das BAFU für die Konformitätsprüfung ver- wendet werden. Dazu erläuterte die Beschwerdegegnerin 2 insbesondere

  • 47 - unter Hinweis auf den METAS-Bericht vom 20. April 2020, einen Nachtrag vom 15. Juni 2020 dazu sowie der Erläuterung des BAFU zur Messme- thode für adaptive Antennen vom 30. Juni 2020 beispielsweise, dass (wei- terhin) zwei Messmethoden, nämlich die code-selektive (Referenzme- thode) und die frequenzselektive (orientierende Messung), vorgeschlagen würden, wobei letztere zu einer Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im massgebenden Betriebszustand tendiere. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass das BAFU in seiner Erläuterung zur Mess- methode für adaptiven Antennen vom 30. Juni 2020 selbst für eine fre- quenzselektive Messung davon ausgeht, dass die Einhaltung des AGW (infolge der Überschätzung der elektrischen Feldstärke im Rahmen der frequenzselektiven Methode) zuverlässig nachgewiesen ist, wenn der Be- urteilungswert nicht höher als der AGW ist und dann keine weiteren Mass- nahmen notwendig sind. Gemäss dem BAFU kann bei einem Beurtei- lungswert oberhalb des AGW zwar nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Grenzwert tatsächlich überschritten ist. Doch muss gemäss BAFU in solchen Fällen davon ungeachtet die Anlage so angepasst werden, dass der Beurteilungswert unterhalb des AGW zu liegen kommt (siehe auch Erläuterung des BAFU zur Messmethode für adaptive Antennen vom

  1. Juni 2020, S. 2 ff., insb. S. 6 und bereits das Schreiben des BAFU an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen, Information zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung] vom 31. Januar 2020, S. 3 f.). Die vom Beschwerdeführer verlangten Edition von Messprotokollen von anderen Mobilfunkanlagen und die Implikation, dass bei Nichteinrei- chung von der Unmöglichkeit von Abnahmemessungen auszugehen sei, erachtet die Beschwerdegegnerin 2 als nicht erforderlich bzw. stellt dies in Abrede, da dafür auch eine Auskunft der kantonalen NIS-Fachstelle ein- geholte werden könne. Dies zumal solche Messprotokolle nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildeten und eine gesetzliche Grund- lage für die Akteneinsicht des Beschwerdeführers in verfahrensfremde Ak- ten fehle. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Abnahme-
  • 48 - messung bei einer ausserkantonale Mobilfunkanlage hielt die Beschwer- degegnerin 2 fest, dass der Vorwurf einer Ausserbetriebnahme der bewil- ligten unteren Antennen im Frequenzbereich von 3.6 GHz unzutreffend sei und er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es sei etwa nicht ungewöhnlich, dass bei der Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage nicht alle bewilligten Frequenzbänder in Betrieb genommen würden. Hinsicht- lich der Testmessungen in Frankreich wies die Beschwerdegegnerin 2 schliesslich darauf hin, dass diese mit Sendeleistungen im Bereich von 11'000 bis 17'000 W (ERP) durchgeführt worden seien, für die vorliegend zu beurteilende Mobilfunkanlage hingegen für die beiden adaptiven An- tennen um die Bewilligung einer Sendeleistung von je 1'600 W (ERP) er- sucht wurde (siehe Ed-act. 1.2 A2). Die Beschwerdegegnerin 1 erachtete die Rügen des Beschwerdeführers ebenfalls als unbegründet. Dazu wies sie insbesondere auch auf die bereits mehrfach erwähnte BAFU-Empfeh- lung vom 31. Januar 2020 hin, wonach bis zur Verfügbarkeit von serien- mässigen Geräten mit der Fähigkeit zur code-selektiven Messung von 5G für Antennen mit Frequenzbändern, die nur 5G-Signale senden, frequenz- selektive Messungen nach dem Stand der Technik gemäss dem techni- schen Bericht des METAS vorgenommen werden könnten, wobei diese Messmethode die elektrische Feldstärke generell überschätze. Dabei wurde auch der vorstehende schon erwähnte Schluss betreffend die Über- bzw. Unterschreitung der Beurteilungswerte in Bezug auf den AGW gemäss METAS-Bericht vom 20. April 2020 wiedergegeben. Für Anten- nen, die im selben Frequenzband neben 5G noch andere Funktechnolo- gien abstrahlten, könne aufgrund einer Messung dieses Signals auf die gesamte Sendeleistung hochgerechnet werden (siehe Schreiben des BAFU an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen, Information zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung] vom 31. Januar 2020, S. 3 f.)

  • 49 - 5.2.4.Das ANU wies in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 zu die- ser Thematik – wie die Beschwerdegegnerin 1 – auf die BAFU-Empfeh- lung vom 31. Januar 2020 sowie zusätzlich auch auf die Position des BAFU gemäss dessen Empfehlung vom 17. April 2019 hin, wonach es in- folge der bei der Einführung von 5G genutzten Frequenzbereichen und ähnlichen Modulationsverfahren wie bei der vierten Mobilfunkgeneration (LTE) es zukünftig möglich sein werde, ein Messverfahren zu empfehlen (siehe Schreiben des BAFU, Information an die Kantone, Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz vom 17. April 2019, S. 5). Ausserdem widersprach das ANU der beschwerdeführerischen Behaup- tung, dass im Kanton Graubünden noch keine Abnahme- oder Kontroll- messungen an 5G-Anlagen mit adaptiven Antennen durchgeführt worden seien. Vielmehr habe das ANU bereits solchen Messungen nach den (Mess-)Empfehlungen des BAFU und des METAS durchführen lassen. 5.2.5.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gemäss den vorstehen- den Erwägungen 5.2.3 f. mit entsprechenden Hinweisen auf die fachkun- digen, publizierten Äusserungen des BAFU und des METAS davon aus- zugehen, dass bereits seit geraumer Zeit zumindest die die elektrische Feldstärke tendenziell überschätzenden frequenzselektiven Messungen von adaptiven Antennen und im vielfach für 5G verwendeten Frequenzbe- reichen um 3.5 GHz mit den entsprechenden Modulationsverfahren nach dem Stand der Technik durchaus möglich sind. Entsprechend entschieden mit überzeugender Begründung im Übrigen auch bereits andere kantonale Verwaltungsgerichte (siehe etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00705 vom 3. März 2022 E.6, VB.2021.00561 vom 27. Januar 2022 E.4, VB.2021.00397 vom 22. Dezember 2021 E.5.3 und VB.2021.0048 vom 3. Juni 2021 E.7.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2021 50 vom 26. August 2021 E.4.2.1 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2020.27U vom 6. Januar 2021 E.5.1 ff.). Dass der Beschwerdeführer replicando die Ausführungen des

  • 50 - ANU vom 10. Dezember 2020 betreffend allfälliger Abnahmemessung als unbewiesen Behauptungen kritisiert, ändert daran nichts. Namentlich kann er nichts aus dem Umstand ableiten, dass das ANU auf eine "Messemp- fehlung" des BAFU/METAS verwiesen hat und gemäss dem Beschwerde- führer erst eine Messmethode in Form eines technischen Berichtes be- stehe. Denn wie die Beschwerdegegnerin 2 gemäss der vorstehen Erwä- gung 5.2.3 zutreffend vorbringt, darf der METAS-Bericht vom 20. April 2020 (inkl. Nachtrag vom 15. Juni 2020) gemäss ausdrücklichem Hinweis darin bis zur Herausgabe einer offiziellen Messempfehlung durch METAS und das BAFU für die Konformitätsüberprüfung von NR-Basisstation in Be- zug auf die (Übereinstimmung mit der Vorgaben der) NISV verwendet wer- den (siehe METAS-Bericht, S. 5), was im Zeitpunkt der Replik auch dem Beschwerdeführer bekannt sein durfte. Im Zeitpunkt der Replik war im Üb- rigen auch bereits die Erläuterung des BAFU zur Messmethode für adap- tiven Antennen publiziert, welche ebenfalls die Möglichkeit von rechtskon- formen Abnahmemessungen auch bei adaptiven Antennen implizierte und die entsprechende Vorgehensweise für code-selektive und die frequenz- selektive Messung erläuterte. Unter diesen Umständen ist nicht einzuse- hen, weshalb das ANU gehalten wäre, weitere Belege für die angegebene Durchführung von entsprechenden Messungen einzureichen und das Ge- richt bei fehlenden Belegen über erfolgte Abnahmemessungen von der Unmöglichkeit und der Nichtdurchführung entsprechenden Abnahmemes- sungen auszugehen hätte. Soweit der Beschwerdeführer die Ausführung der Beschwerdegegnerin 2 betreffend die Möglichkeiten von Abnahme- messungen weiterhin als unsubstantiierte Behauptungen darstellt, über- zeugt dies ebenfalls nicht. Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Messbericht für eine ausserkantonale Mobilfunkanlage, wo der Frequenz- bereich um 3.5 GHz (infolge noch nicht erfolgter Inbetriebnahme) nicht ge- messen wurde, stellt keinen Beleg für die generelle Unmöglichkeit von Ab- nahme- bzw. Kontrollmessungen bei Mobilfunkanlagen dar, welche 5G- Technologie bzw. adaptiven Antennen in diesem Frequenzbereich einset-

  • 51 - zen. Denn im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberer kantonaler Gerichte darf davon ausgegangen werden, dass gestützt auf den METAS- Bericht vom 20. April 2020, den Nachtrag vom 15. Juni 2020 dazu sowie die Erläuterung des BAFU zur Messmethode für adaptive Antennen vom

  1. Juni 2020 in jedem Fall zwischenzeitlich Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV Rechnung tragende und praxisgemäss bei Erreichen von 80 % des AGW an einem OMEN (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E.4.1 und Vollzugsempfehlung 2002, S. 20) vorzunehmende Abnahme- bzw. Kontrollmessungen möglich sind. Damit ist aber auch nicht entscheiderheblich, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Übersichtskarte des BAKOM an diesem ausserkan- tonalen Antennenstandort die dortige Inbetriebnahme von Frequenzen im Bereich um 3.5 GHz behauptet und die von der Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 enthaltene Fotografie des dortigen Antennenmastes (gemäss der Beschwerdegegnerin 2 ohne die zweite Antennenebene mit den Antennen im Frequenzbereich von 3.6 GHz) als nicht der dortigen Realität entsprechend bzw. als veraltet kri- tisiert. Eine bereits erfolgte Inbetriebnahme dieser ausserkantonal gelege- nen Antennen im Frequenzbereich um 3.5 GHz und eine allfällige Miss- achtung einer im Rahmen des damaligen Baubewilligungsverfahren ver- fügten Abnahmemessung, hätte ohnehin – infolge der vorliegend darge- legten Äusserungen des BAFU und des METAS im Hinblick auf geeignete Messmethoden – keinen Einfluss auf die effektive Durchführbarkeit der vorliegend vom ANU im Fachbericht Nr. 2867-L vom 27. Juni 2019 in der Ziffer 1.6 für die streitgegenständliche Mobilfunkanlage verlangten Abnah- memessungen. Ausserdem ist noch darauf hinzuweisen, dass bei mehre- ren bei der SAS akkreditierten Messunternehmen betreffend "Basisstatio- nen 5G NR" nunmehr code- und frequenzselektive Messungen gemäss dem METAS-Bericht vom 20. April 2020 als Prüfverfahren aufgeführt sind. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Modalitäten der ohnehin erst nach – infolge der am 13. Januar 2021 zuerkannten aufschiebenden Wir-
  • 52 - kung der Beschwerde vom 6. November 2020 – Erstellung und Inbetrieb- nahme der Mobilfunkanlage effektiv möglichen Abnahmemessungen zwingend zur Verweigerung der vorliegend strittigen Baubewilligung führen müssten. Ebenfalls nichts für seine Position abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus den im April 2020 veröffentlichen Testmessungen in Frankreich (siehe Bf-act. 10). Denn es bleibt dabei unklar, mit welcher Sendeleistung die in Frankreich gemessenen Anlagen betrieben worden sind bzw. dass diese sich – bei den dort gemessenen und über den vor- liegend massgebenden AGW von 5 V/m liegenden Messwerten – sich im Bereich der gemäss Standortdatenblatt vom 13. Juni 2019 (siehe Ed- act. 1.2 A2) im vorliegenden Fall deklarierten und somit auch zur Bewilli- gung beantragten Sendeleistung betreffend die beiden adaptiven Anten- nen von je 1'600 W (ERP) bewegt haben. Gemäss dem eingereichten Do- kument (Bf-act. 10) wird bei den Messwerten, die über 5 V/m liegen, von Sendeleistungen von gut 11'000 bis knapp 17'000 W (ERP) ausgegangen, was ein Vielfaches der vorliegend bei den adaptiven Antennen zu Bewilli- gung beantragten Sendeleistung entspricht. Ausserdem bestätigen diese Ergebnisse aus Frankreich gerade, dass entsprechende Messungen aus technischer Sicht durchaus möglich sind (siehe dazu auch Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00077 vom 2. Dezember 2021 E.3.4.2.4). Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 5.3.1.Der Beschwerdeführer macht replicando unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2019 vom 4. Dezember 2020 auch noch geltend, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin 1 gar keine Abnahmemessung hoheitlich verfügt habe. Vielmehr sei im Rekursentscheid (vom 2. Oktober
  1. in der Rz. 21 nur erwägungsweise auf den Fachbericht Nr. 2867-L vom 27. Juni 2019 hingewiesen worden, wobei es sich dabei aber nicht um einen kantonalen Teilentscheid handle.
  • 53 - 5.3.2.Die Beschwerdegegnerin 1 erachtet diesen Einwand in ihrer Duplik vom
  1. Januar 2021 als nicht stichhaltig, weil dem Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2019 vom 4. Dezember 2020 betreffend eine Mobilfunkanlage in der züricherischen Gemeinde Hinwil ein mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Insbesondere habe die Baubehörde in ihrem Entscheid vom 19. September 2019 (unter lit. a des Dispositive) ausdrücklich verfügt, dass den im Fachbericht (Nr. 2867-L des ANU vom 27. Juni 2019) enthaltenen Auflagen Folge zu leisten sei (siehe Bg1-act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 2 hält in ihrer Duplik vom 5. Februar 2021 dafür, dass der Beschwerdeführer aus dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge. Vorliegend sei das Dispositiv des Baubescheides und Einspra- cheentscheides vom 19. September 2019, worin die Auflagen des Fach- berichtes Nr. 2867-L des ANU vom 27. Juni 2019 zum integrierenden Be- standteil der Bewilligung erklärt worden seien und auf eine Befolgungs- pflicht dieser Auflagen hingewiesen wurde, in keiner Weise zu beanstan- den. 5.3.3.Im Baubescheid und Einspracheentscheid vom 19. September 2019 der für die Bewilligung des Baugesuches erstinstanzlich zuständigen kommu- nalen Baubehörde B._____ gemäss Art. 4 BV und Art. 44 GdeV (vgl. dazu bereits die vorstehende Erwägung 2.3) wird in lit. a des Dispositives (siehe Bg1-act. 1 S. 2) – in Übereinstimmung den beschwerdegegnerischen Aus- führung – der Fachbericht Nr. 2867-L des ANU vom 27. Juni 2019 als in- tegrierender Bestandteil erklärt und darauf hingewiesen, dass die Aufla- gen zu befolgen seien. Eine solche Vorgehensweise der Beschwerdegeg- nerin ist nicht aussergewöhnlich (siehe dazu etwa VGU R 18 15 vom 7. Ja- nuar 2020 E.2.4 und 2.5.4 und R 10 20 vom 27. Januar 2012 E.6; die Kur- zinformation des ANU vom Oktober 2020 betreffend das Verfahren bei neuen und Änderungen bei bestehenden Sendeanlagen, S. 6 abrufbar un- ter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/anu/ANU_Doku-
  • 54 - mente/ANU-412-10d_Kurzinformation_Verfahren_Sendeanlagen.pdf, zu- letzt besucht am: 2. November 2022; siehe auch Urteil des Bundesge- richts 1C_103/2016 vom 22. Juni 2017 Sachverhaltsziffer B. und E.4.1 hinsichtlich der Beurteilung eines Umweltverträglichkeitsberichts durch eine kantonale Fachstelle). Ziffer 1.6 des Fachberichtes ANU vom 29. Juni 2019 lautet folgendermassen: "Es sind innert 6 Monaten nach der Inbe- triebnahme der Anlagen Abnahmemessungen durch ein neutrales Mes- sinstitut durchzuführen. Periodische Kontrollen und Messungen bei be- gründeten Reklamationen bleiben vorbehalten. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Betreibers." In Ziffer 2 wird als spezielle Auflagen noch drauf hingewiesen, dass die Bauherrschaft verpflichtet sei, die bewilligte Mobil- funkanlage in ihr QS-System einzubinden und die Inbetriebnahme der An- lage dem ANU schriftlich zu melden (siehe Ed-act. 1.3 S. 2 f.). Alternativ hätte die Baubehörde B._____ namentlich die Sätze betreffend die Zif- fern 1.6 und 2 auch einfach wortwörtlich in den Baubescheid und Einspra- cheentscheid vom 19. September 2019 übernehmen können. Warum dies aber im Sinne der Klarheit des Dispositivs sowie in Anbetracht der kanto- nalen Rechtslage im Bereich des Vollzuges der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung zwingend geboten sein soll, ist für das streitberufene Gericht nicht ersichtlich. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem vom Beschwerdeführer angerufen Urteil des Bundesge- richts 1C_217/2019 vom 4. Dezember 2020, welches den Kanton Zürich betrifft, entnehmen. Im erwähnten Urteil befand das Bundesgericht nicht über die Rechtmässigkeit der vom Baurekursgericht des Kantons Zürich angeordneten Rückweisung an den Gemeinderat zur expliziten Ergän- zung der Baubewilligung mit einer ausformulierten Verpflichtung zur Vor- nahme von Abnahmemessungen, sondern befand, dass damit das Ver- fahren auf Kantonsebene nicht abgeschlossen sei und es sich bei den Ur- teilen des Baurekursgerichts als auch des Verwaltungsgerichts – welches eine erhobene Beschwerde abgewiesen hatte – um (nicht selbständig vor Bundesgericht anfechtbare) Zwischenentscheide handle. Mangels Erfül-

  • 55 - lung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG trat es auf die bei ihm erhobene Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht ein. Das Bundesgericht beanstandete demgegenüber im Urteil 1C_90/2020 vom 15. September 2021 betreffend das verwaltungsgerichtliche Urteil R 18 15 vom 7. Januar 2020 nicht, dass die dortige Baubehörde nament- lich die denkmalpflegerischen und umweltschutzrechtlichen Fachbeurtei- lungen ebenfalls als integrierenden Bestandteil des Baubescheides vom

  1. Februar 2018 erklärt und die entsprechenden Inhalte nicht wortwörtlich in den Baubescheid übernommen hatte. Soweit der Beschwerdeführer die Überlegungen des Zürcher Baurekursgerichts in Erwägung 9.3.3 f. im Ur- teil BRGE III Nr. 0027/2018 vom 21. Februar 2018, welches dem bundes- gerichtlichen Urteil 1C_217/2019 vom 4. Dezember 2020 zu Grunde lag, auf die vorliegende Sachlage anwenden will, ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlichen Umstände und die kantonalen Bestimmungen betreffend den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor nichtioni- sierende Strahlungen nicht deckungsgleich sind. Das Baurekursgericht führte insbesondere aus, dass es Sache der kommunalen Baubehörden sei, die jeweiligen Standortdatenblätter zusammen mit den übrigen Bau- gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und aufgrund ihrer technischen Komplexität zudem von einer Fachstelle kontrollieren zu lassen. Als Fachstelle habe das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) die Standortblattberechnungen auf ihre inhaltliche und rechnerische Korrektheit überprüft und im Prüfbericht vom
  2. Mai 2017 unter anderem festgehalten bzw. beantragt, dass im Bereich gewisser OMEN bis spätestens zwei Monate nach der Anlageinbetrieb- nahme Abnahmemessungen durchzuführen seien (siehe BRGE III Nr. 0027/2018 vom 21. Februar 2018 E.9.3.3 und Urteil des Bundesge- richts 1C_217/2019 vom 4. Dezember 2020 E.1.2.1). Die dortige Vorin- stanz hat gemäss Baurekursgericht zu Unrecht den Fachbericht des AWEL als (Gesamt-)Verfügung betitelt und im Sinn von § 8 der Bauver- fahrensordnung (BVV; ZH-Lex 700.6) (formell) koordiniert. Denn gemäss
  • 56 - seiner Rechtsprechung (wohl zu § 19 der besonderen Bauverordnung I [BBV I; ZH-Lex 700.21] in der dazumal gültigen Fassung) erfordere die Erstellung von Mobilfunk-Basisstationen innerhalb der Bauzone weder eine kantonale Prüfung in Verfügungsform noch sonst eine kantonale Ge- nehmigung, wobei es sich bei der Überprüfung der Grenzwertberechnun- gen in den Standortdatenblättern durch das kantonale Amt für Abfall, Was- ser, Energie und Luft nach der Rechtsprechung des Baurekursgerichts le- diglich um eine für die Gemeinden kostenpflichtige kantonale Dienstleis- tung handelt, wenn sie über keine anerkannte kommunale NIS-Fachstelle verfügten. Im Anschluss an eine fachtechnische Berichterstattung sei es vielmehr Aufgabe der kommunalen Baubehörde, die jeweiligen Resultate und Empfehlungen des AWEL in den baurechtlichen Entscheid zu imple- mentieren und dabei über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten (siehe BRGE III Nr. 0027/2018 vom 21. Februar 2018 E.9.3.3 f. und BRGE II Nr. 0044/2014 vom 25. März 2014 E.1). Die Beschwerdegegne- rin 1 respektive die kommunale Baubehörde hat vorliegend den Fachbe- richt des ANU aber gar nie als eigenständige Verfügung betitelt und diesen auch nicht einzig unter koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten in ihren Baubescheid einbezogen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 KUSG werden Baube- willigung nur erteilt, wenn die Emissionsbegrenzungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten sind. Das ANU als Fachstelle (für den Umweltschutz) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 KUSV ist dazu vorgängig anzuhören (vgl. auch betreffend eine vergleichbare Konstellation im Be- reich des Gewässerschutzes: Art. 37a Abs. 4 KRG und VGU R 19 6 vom
  1. Dezember 2020 E.5.6 und 5.9). Das ANU überwacht zudem die Ein- haltung der Emissionsbegrenzung, beurteilt die Immissionen und trifft bei neuen Anlagen Massnahmen zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (siehe Art. 28 Abs. 1 und 3 lit. a KUSG). Gemäss Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KUSV beurteilt das ANU für ein Bauvorhaben einer Anlage mit nichtioni- sierender Strahlung innerhalb der Bauzone, ob die Anlage die Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung einhält. Dafür stellt die
  • 57 - Gemeinde dem ANU bei Baugesuchen innerhalb der Bauzone die Bauge- suchsunterlagen (inkl. Standortdatenblatt) sowie allfällige Eisprachen (be- treffend die Umwelt- oder Gewässerschutzgesetzgebung) zu (siehe Art. 31 Abs. 1 KUSV). Das ANU teilt seine Beurteilung, welche abgabe- rechtlich als besondere Dienstleistung gegenüber dem Anlageninhaber qualifiziert wird (siehe Art. 5 und Anhang 2 Teil 2 Ziffer 4 der Gebühren- verordnung für den Umweltschutz [BR 815.350]; vgl. auch Verteiler von Ed-act. 1.3), der Gemeinde mit und beantragt die notwendigen Auflagen und Bedingungen (siehe Art. 31 Abs. 2 Satz 2 KUSV). Gemäss kantona- lem Recht wird im Kanton Graubünden also die kantonale Fachstelle für die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über Schutz vor nichtioni- sierender Strahlung an sich für zuständig erklärt (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 KUSG), womit ein (gesetzeskonformer) Spielraum der kommunalen Baubehörde betreffend die Beurteilung der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung sowie die erforderlichen Nebenbestimmungen nur noch schwer denkbar ist (vgl. hin- gegen noch PVG 2001 Nr. 29 unter der Geltung der vormaligen grossrät- lichen Umweltschutzverordnung vom 22. November 1984, aufgehoben durch Beschluss des Grossen Raten Graubünden vom 27. März 2001 und ersetzt durch das auf den 1. September 2002 in Kraft getretene KUSG und die KUSV, welche nunmehr – wie gesehen – die Zuständigkeit des ANU in Bereich NIS detaillierter regeln und insbesondere die Beurteilung der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung an sich gemäss Art. 31 Abs. 2 KUSV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 KUSG im Rahmen einer Baubewilligung diesem zuweist). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 nun- mehr den Fachbericht ANU inkl. der darin hinreichend klar formulierten Auflagen und Bedingungen als integralen Bestandteil des Baubescheides erklärt, kann jedenfalls nicht von einer unterlassenen, hoheitlichen Anord- nung einer Abnahmemessung an den massgebenden OMEN nach den selbstverständlichen, anerkannten Standards respektive der Vollzugs- empfehlung des Bundes ausgegangen werden. Dies zumal die Beschwer-

  • 58 - degegnerin 2 im Ergebnis selbst anerkennt, dass ihr gegenüber eine ent- sprechende Verpflichtung im Rahmen des Baubescheides begründet wurde. 5.4.1.Der Beschwerdeführer rügt zudem unter Berufung auf Art. 4 NISV, Art. 11 USG und Art. 74 BV sowie unter Hinweis auf verschiedene Studien und Publikationen die Verletzung des Vorsorgeprinzips. Er stellt in Abrede, dass die NISV und insbesondere die neue Verordnungsbestimmung, ge- mein wohl insbesondere die per 1. Juni 2019 revidierte Bestimmung von Anhang 1 Ziffer 63 der NISV, gesetzes- und verfassungskonform seien. Das Bundesgericht habe dies bis anhin nicht geklärt. Er schloss daraus, dass angesichts der neueren angeführten Studien und dem vorliegend umstrittenen Einsatz von adaptiven Antennen nicht mehr davon ausge- gangen werden dürfe, dass das Verordnungsrecht noch dem gegenwärti- gen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesund- heitsgefährdung ausreichend Rechnung trage. Weiter verwies er auch noch auf ein ausländisches Urteil, welches einen Zusammenhang zwi- schen Handynutzung und Gehirntumoren bestätigt habe und dabei Aus- sagen von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, welche etwa von der Telefonindustrie finanziert würden oder Mitglieder der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) seien, als we- niger zuverlässig also solche von "unabhängigen" Wissenschaftlern zu be- urteilen seien (vgl. Bf-act. 17). Im Zusammenhang mit einer geltend ge- machten fehlenden Unabhängigkeit bzw. einem behaupteten Interessen- konflikt von den das BAFU (und den Bundesrat) beratenden Wissenschaft- lern in der Schweiz, namentlich im Zusammenhang mit der Beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS), wurde unter anderem auch auf eine Kor- respondenz zwischen einem schwedischen Professor für Onkologie und der Bundesrätin Sommaruga bzw. dem BAFU vom Januar/März 2020 hin- gewiesen (siehe Bf-act. 18 f.). Der Beschwerdeführer resümierte, dass die heutigen Grenzwerte erwiesenermassen nicht gewährleisteten, dass Mo-

  • 59 - bilfunkanlagen für die Bevölkerung keine gesundheitliche Gefährdung dar- stellten, wobei die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss NISV nicht- thermische Wirkungen von nichtionisierender Strahlung nicht auszusch- liessen vermöge. Die heute gültigen Vorsorgegrenzwerte (gemeint wohl AGW) und insbesondere Anhang 1 Ziffer 63 (in der vom 1. Juni 2019 bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) erwiesen sich als gesetzes- und verfassungswidrig und die Bewilligung der strittigen Anlage durch die Beschwerdegegnerin 1 verstosse gegen Bundesrecht. Schliesslich er- blickt der Beschwerdeführer infolge der gesundheitlichen Bedenken ge- genüber der neuen Technologie in der Bewilligung der fraglichen Mobil- funkanlage auch einen Verstoss gegen Art. 11 BV. 5.4.2.Die Beschwerdegegnerin 1 verweist insbesondere auf Art. 4 Abs. 1 NISV, wonach Anlagen so erstellt und betrieben werden müssten, dass die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehal- ten würden. Gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung regle das Bun- desrecht den Immissionsschutz betreffend nichtionisierende Strahlung von Mobilfunkanlagen im USG bzw. der darauf gestützt erlassenen NISV sowohl betreffend schädlicher und lästiger Strahlung sowie auch im Be- reich des vorsorglichen Immissionsschutzes abschliessend (siehe dazu BGE 133 II 64 E.5.2). Das ANU habe in seinem Fachbericht Nr. 2867-L vom 13. (recte 27.) Juni 2019 festgestellt, dass die geplante Anlage die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung einhalte (siehe Ed-act. 1.3, Ziffer 1.5). Im Rahmen des vom Beschwerdeführer an- gestrengten Einspracheverfahrens habe das ANU dies mit Schreiben vom

  1. August 2019 (in Kenntnis aller vom Beschwerdeführer erhobenen Rü- gen) bestätigt (siehe Ed-act. 1.4). Die Beschwerdegegnerin 1 stellte aus- serdem in Abrede, dass sie mit der Prüfung und Bewilligung der strittigen Anlage nach den geltenden Regelungen des BAFU sowie dem Abstellen auf die entsprechende Fachbeurteilung des ANU Bundesrecht verletzt habe. Die rechtlichen Vorgaben zum Schutz vor nichtionisierender Strah-
  • 60 - lung seien erfüllt. Seien die rechtlichen Vorgaben erfüllt, bestehe ein An- spruch auf Bewilligungserteilung und der strittige Baubescheid sei zu Recht ergangen. 5.4.3.Die Beschwerdegegnerin 2 weist darauf hin, dass das Bundesgericht die IGW und AGW der NISV in ständiger Rechtsprechung als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt habe sowie dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regle. Weiter sei es sodann in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls An- passungen der Grenzwerte der NISV beim Bundesrat zu beantragen (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E.4.5 m.H.a. 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E.3.3 und 1C_118/2010 vom
  1. Oktober 2010 E.4.2.2). Ausserdem nahm sie zu den vom Beschwer- deführer angeführten Studien, Berichten und Gerichtsentscheidungen Stellung und gelangte zum Schluss, dass damit nicht aufgezeigt werde, inwiefern sich aufgrund der angeführten Studien und Publikationen eine Anpassung der geltenden Grenzwerte aufdrängen würde. Ebenso wenig werde begründet dargelegt, weshalb die heutigen Vorsorgegrenzwerte oder Anhang 1 Ziffer 63 mit der Regelung betreffend adaptive Antennen gesetzes- oder verfassungswidrig sei. 5.4.4.Das ANU führte in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 ins- besondere aus, dass die wissenschaftliche Erkenntnis über die Auswir- kungen elektromagnetischer Nieder- und Hochfrequenzfelder auf die Ge- sundheit und das Wohlbefinden des menschlichen Körpers zwar nach wie vor lückenhaft und teilweise umstritten sei. Es lägen aber keine Untersu- chungen zu gesicherten gesundheitlichen Effekten im Dosisbereich unter- halb der IGW des NISV vor. Der Schutz vor gesicherten schädlichen oder lästigen Einwirkungen solle durch die IGW nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. An- hang 2 NISV erreicht werden. Diese IGW stützen sich auf Erkenntnisse der ICNIRP sowie der World Health Organization (WHO). Der Verord-
  • 61 - nungsgeber habe in Art. 4 (i.V.m. Anhang 1) NISV gestützt auf das Vor- sorgeprinzip aber auch noch AGW festgelegt, welche erheblich tiefer als die IGW seien (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_627/2019 vom 6. Ok- tober 2020 E.3.1 m.H.a. BGE 126 II 399 E.3b). Das Bundesgericht habe bereits mehrfach die NISV akzessorisch auf ihre Gesetzes- und Verfas- sungsmässigkeit überprüft sowie auch entschieden, dass (zu diesem Zeit- punkt) keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung von Mobilfunkanla- gen ausgehe (siehe BGE 126 II 399 E.4 und 133 II 321 E.4.3.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3 und 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E.3.6.4). Die Überwachung der ein- schlägigen wissenschaftlichen Literatur sei Aufgabe der BERENIS, während die Festlegung der IGW und AGW in der Kompetenz des Bun- desrates liege, der dafür auch auf eigene Fachleute beim BAFU sowie ex- terne Experten unterschiedlicher Fachbereiche und Disziplinen zurück- greife. Aufgabe der Kantone hingegen sei der Vollzug der NISV und die Einhaltung der Grenzwerte zu überwachen. Das ANU ist im Ergebnis der Ansicht, dass die umstrittene Mobilfunkanlage bei Einhaltung der gelten- den AGW nach Anhang 1 Ziffer 64 NISV auch das Vorsorgeprinzip nach Art. 4 NISV (und Art. 11 Abs. 2 USG) erfüllt. 5.4.5.Mit dem ANU ist zu betonen, dass die AGW gemäss Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 NISV der vorsorglichen Emissionsbegrenzung dienen, wel- che die Strahlung (lediglich) auf das technisch und betriebliche mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass in Nachachtung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG reduzieren sollen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.2, 1C_627/2019 vom 6. Okto- ber 2020 E.3.1, 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E.3.5.1 und 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008 E.4.4.5; Urteile des Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich VB.2021.00705 vom 3. März 2022 E.4.2, VB.2021.00561 vom 27. Januar 2022 E.3.3, VB.2021.00397 vom 22. De- zember 2021 E.5.6.1 und VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 E.8.1).

  • 62 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zudem in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden (bzw. der dafür zur Unterstützung eingesetzten Arbeitsgruppen) und nicht der Gerichte, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebe- nenfalls Anpassungen der Grenzwerte der NISV (beim Bundesrat) zu be- antragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E.4.5 m.H.a. 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E.3.3 und 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E.4.2.2; vgl. auch Urteile des Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich VB.2021.00705 vom 3. März 2022 E.4.3, VB.2021.00561 vom 27. Januar 2022 E.3.3, VB.2021.00397 vom 22. De- zember 2021 E.5.6.2 und VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 E.8.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2020.27U vom 6. Januar 2021 E.7.4; Urteile des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz III 2020 134 vom 21. Dezember 2020 E.4.5.3 f. und III 2019 198 vom 27. Mai 2020 E.5.3, letzteres bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom

  1. Mai 2021). Das BAFU kommt mit Unterstützung durch die BERENIS (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E.5.2 und 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.5.4; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 E.8.3, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2020.27U vom 6. Januar 2021 E.7.2 und Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Schwyz III 2020 134 vom 21. Dezember 2020 E.4.5.3) dieser Verpflichtung zur Beobachtung der wissenschaftlichen Forschung (vgl. auch Art. 19b Abs. 2 NISV, in Kraft seit dem 1. Juni 2019; Erläuterung des BAFU zur Änderung der NISV vom 17. April 2019, S. 6 f.) soweit er- sichtlich ohne weiteres nach. Denn auf der Website des BAFU werden etwa die Newsletter der BERENIS laufend publiziert (siehe https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newslet- ter.html, zuletzt besucht am: 2. November 2022). Soweit der Beschwerde- führer die Unabhängigkeit der BERENIS bzw. von einzelnen Mitgliedern davon in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht ent-
  • 63 - sprechenden Einwendungen bereits überzeugend entgegengetreten ist (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.4.2 und 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E.5.2; siehe auch Urteile des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00397 vom 22. Dezember 2021 E.5.6.2, VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 E.8.8.2 und Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2020 134 vom 21. Dezember 2020 E.4.5.4). 5.4.6.Weiter wurde zudem bereits im Jahr 2018 namentlich im Hinblick auf die Einführung von der 5G-Mobilfunktechnologie eine Arbeitsgruppe einge- setzt, die den Auftrag hatte einen Bericht zum weiteren Vorgehen hinsicht- lich der näheren und weiteren Zukunft des Mobilfunks unter Berücksichti- gung der Nutz- und Schutzinteressen zu erarbeiten. Der entsprechende Bericht datiert auf den 18. November 2019 und untersuchte unter anderem auch seit 2014 erschienene Expertenberichte zu den gesundheitlichen Auswirkungen hochfrequenter Strahlung und bewertete diese nach einem vierstufigen Schema (siehe Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung, Be- richt Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019, S. 57 ff., nachfol- gend Bericht Mobilfunk und Strahlung). Dabei wurde mangels hinreichen- der Studienlage zur 5G-Funktechnologie die Risikofolgenabschätzung auf die Studien abgestützt, die in der Vergangenheit zu 2G, 3G und 4G-Tech- nologie durchgeführt wurden und im selben Bereich liegen, wie diejenigen Frequenzen, die im Zeitpunkt des Berichts auch für 5G-Mobilfunk genutzt wurden (siehe Bericht Mobilfunk und Strahlung, S. 8). Der Bericht stellte insbesondere fest, dass bei den aktuell verwendeten Mobilfunkfrequenzen (ohne etwa die künftig für die 5G-Mobilfunkanwendung in Frage stehen- den Millimeterwellen ab 24 GHz [High-Bands-Wellen]), unterhalb der IGW der NISV bisher Gesundheitsauswirkungen nicht konsistent nachgewie- sen worden seien, während gleichzeitig aus Wissenschaft und Praxis un- terschiedlich gut abgestützte Beobachtungen für Effekte unterhalb der IGW vorlägen. Die Evidenzlage dieser Effekte wurde im Hinblick auf das

  • 64 - Vorsorgeprinzip aber als begrenzt oder ungenügend eingeschätzt und ins- besondere auf weiteren Forschungsbedarf erkannt (siehe Bericht Mobil- funk und Strahlung, S. 8 und 57 ff., insbesondere S. 66; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2020.27U vom 6. Januar 2021 E.7.2 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2020 134 vom 21. Dezember 2020 E.4.5.4). 5.4.7.Betreffend die vom Beschwerdeführer angeführten Studien und Publikati- onen ist darauf hinzuweisen, dass Beschwerdeführende mit vergleichba- ren Vorbringen auch bereits vor anderen kantonalen Verwaltungsgerich- ten – mit einer überzeugenden Begründung – jeweils nicht durchgedrun- gen sind wobei auf die entsprechenden Überlegungen grundsätzlich ver- wiesen werden kann (siehe etwa Urteile des Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich VB.2021.00705 vom 3. März 2022 E.4.3, VB.2021.00561 vom

  1. Januar 2022 E.3.4 f, VB.2021.00397 vom 22. Dezember 2021 E.5.6.2 und VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 E.8.3; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern 100.2020.27U vom 6. Januar 2021 E.7.5 f.; Ur- teile des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz III 2021 50 vom 26. Au- gust 2021 E.4.4.1 und 4.4.3 sowie III 2020 134 vom 21. Dezember 2020 E.4.5.3 f.). Betreffend die angeführte NTP-Studie und die Ramazzini-Stu- die ist beispielsweise zu bemerken, dass diese von der BERENIS in ihrem Newsletter vom November 2018 durchaus zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist (siehe Bf-act. 12). Dass die Ergebnisse betreffend (Gesundheits-)Gefährdung seitens der BERENIS "heruntergespielt" wür- den, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Je- denfalls ist festzuhalten, dass die entsprechenden Studien zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurden (siehe auch Bericht Mobilfunk und Strahlung, S. 64), wobei aber trotzdem kein Bedarf für die sofortige An- passung der in der NISV festgelegten Grenzwerte erkannt wurde. Inwie- fern das BAFU bzw. der Bund auch seinen Verpflichtungen gemäss Art. 19b Abs. 2 NISV nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus eben-
  • 65 - falls nicht. Zur vom Beschwerdeführer angeführten "Studie Kuster" von 2018 (Systematic Derivation of Safety Limits for Time-Varying 5G Radio- frequency Exposure Based on Analytical Models and Thermal Dose; siehe Bf-act. 13) ist – neben der auch vom Beschwerdeführer selbst erwähnten späteren Relativierung in einer neueren Publikation (siehe Bf-act. 15), wel- che auch in den Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019 Eingang gefunden hat (siehe Bericht Mobilfunk und Strahlung, S. 54) – zu erwähnen, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern diese Resultate auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Frequenzbereich unter 6 GHz bzw. dem maximal bis zum Frequenzband von 3.6 GHz von der strittigen Mobilfunkanlage genutzten Frequenzbereich übertragen werden können und dass somit die (vorsorglichen) Grenzwerte der NISV für Mobilfunkan- tenennen mit 5G-Technologie mit ausreichender Evidenz als unzurei- chend zu betrachten wären. Dasselbe gilt auch für das angeführte Briefing des wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Fe- bruar 2020 (siehe Bf-act. 16), welches stark auf gesundheitliche Auswir- kungen von Millimeterwellen und das dafür notwendige kleinzellige Mobil- funkzellennetz fokussiert (siehe dazu auch Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich VB.2021.00561 vom 27. Januar 2022 E.3.4 und VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 E.8.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2020.27U vom 6. Januar 2021 E.7.5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2020 134 vom 21. Dezember 2020 E.4.5.4). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem angeführte Urteil 904/2019 der Berufungsge- richts Turin (siehe Bf-act. 17). Er führt dazu selber aus, dass der Fall einen Arbeiter betraf, bei dem durch die Nutzung eines Mobiltelefons ein Akusti- kusneurinom entstanden sei. Inwiefern dies aber eine Relevanz für die (vorsorglichen) Grenzwerte der NISV für Mobilfunkanlage haben soll, ist nicht nachvollziehbar, erstreckt sich doch die NISV ohnehin nicht auf die Regelung der Emissionsbegrenzung von elektronischen Geräten wie etwa Mobiltelefone (siehe Art. 2 Abs. 2 lit. d NISV). Ausserdem befindet sich ein

  • 66 - Mobiltelefon im Normalfall in erheblich geringerer Distanz zum Körper des Menschen – mit einer entsprechenden Strahlungsexposition – als eine Mobilfunkanlage (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 E.8.2.1 und Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Schwyz III 2020 134 vom 21. Dezember 2020 E.4.5.4). Die von der dortigen Richterin propagierte Prämisse eines kate- gorisch unterschiedlichen Stellenwertes von Studien und Publikationen betreffend die Wirkung von nichtionisierenden Strahlung auf die Gesund- heit von Menschen abhängig von deren Finanzierung, aus welcher der Be- schwerdeführer auch eine Befangenheit namentlich eines Mitgliedes der BERENIS ableitet, vermag sich im Übrigen das Bundesgericht nicht anzu- schliessen (siehe dazu bereits die vorstehende Erwägung 5.4.5; siehe Ur- teile des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.4.2 und 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E.5.2). 5.4.8.Am 15. Juni 2022 veröffentlichte das BAFU zudem einen ersten Bericht zum Monitoring der nichtionisierenden Strahlung in der Schweiz. Ein ent- sprechender Auftrag hatte das BAFU mit der Revision des NISV im Jahr 2019 erhalten (siehe auch Art. 19b Abs. 1 NISV und Erläuterung des BAFU zur Änderung der NISV vom 17. April 2019, S. 7). Die Resultate dieses ersten Monitoringberichts zeigen, dass das gewählte Messkonzept dienlich ist, um die typische NIS-Situation in der Umwelt zu charakterisie- ren und dass die gemessenen Werten deutlich unter den für die gesund- heitlichen Auswirkungen (evident) massgebenden IGW liegen und der Ge- sundheitsschutz gemäss dem BAFU und den Verfassern gewährleistet ist (siehe Medienmitteilung des BAFU vom 15. Juni 2022 sowie Jahresbericht des Projektkonsortium SwissNIS, Expositionsmessungen nichtionisie- rende Strahlung vom 24. Mai 2022, S. 56). Dabei ist auch darauf hinzu- weisen, dass sich diese Expositionsmessungen nicht nur auf die nichtioni- sierende Strahlung vom Mobilfunkanlagen beschränkt haben, sondern die eine repräsentative Exposition der Bevölkerung abbilden soll (siehe Medi-

  • 67 - enmitteilung des BAFU vom 15. Juni 2022 und Jahresbericht des Projekt- konsortium SwissNIS, Expositionsmessungen nichtionisierende Strahlung vom 24. Mai 2022, S. 6, 14, 20 ff. und 54 f.). Auch wenn in diesem Bericht auf die IGW betreffend (nieder- und hochfrequenter) nichtionisierender Strahlung referenziert wird, zeigt es doch auf, dass das BAFU bzw. der Bund (potenziellen) negativen gesundheitlichen Auswirkungen in der Be- völkerung im Zusammenhang mit nichtionisierender Strahlung ein grosses Gewicht beimisst und konstant entsprechende Abklärungen und Bewer- tungen vornimmt bzw. vornehmen lässt. 5.4.9.Aus diesen Gründen erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der strittige Baubescheid infolge der Verletzung des Vorsorgeprin- zips bzw. der Anwendung von gesetzes- und verfassungswidriger Bestim- mungen der NISV aufzuheben sei, ebenfalls als unbegründet. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht namentlich mit seinen durch den Bundesrat festgelegten vorsorglichen AGW dem gegen- wärtigen wissenschaftlichen Kenntnistand über die von Mobilfunkanlagen ausgehende Gesundheitsgefährdung – auch in Berücksichtigung des Vor- sorgeprinzips – ausreichend Rechnung trägt. Entsprechend hat das Bun- desgericht im Urteil 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 auch die Beurteilung des BAFU zitiert und gestützt, wonach der sich auf wissenschaftlich fun- dierte Arbeiten abstützende aktuelle Bewertungsstand (unter Mitwirkung der Expertengruppe BERENIS) kein Anpassungsbedarf für die NISV im Hinblick auf die Schädigung von Mensch, Tier und Pflanzen durch Hoch- frequenzstrahlung erkennen lasse (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.4.2). Dies auch wenn der Fall herkömmliche Frequenzbänder und Antennen betraf (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.1). 5.5.1.Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass das Standortdatenblatt vom

  1. Juni 2019 nicht den Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 NISV entspricht. Im Gebäude Nr. H._____ auf der Parzelle D._____ befinde sich der un-
  • 68 - berücksichtigt gebliebene OMEN Nr. 5. Die Garderobe für ein Beschäfti- gungsprogramm könne ganztägig benutzt werden und Personen hielten sich dort regelmässig während längerer Zeit auf, womit diese Räume ein OMEN darstelle. Wie aus den Berechnungen im vorinstanzlichen Verfah- ren (wohl gemeint Einspracheverfahren) zu sehen sei, werde dort der AGW deutlich überschritten (siehe Bg1-act. 8). Mit Eingabe vom 27. April 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, der im Standortdatenblatt vom
  1. Juni 2019 ausgewiesenen OMEN Nr. 2 im Gebäude Nr. L._____ auf der Parzelle D._____ sei in diesem Gebäude nicht der einzige Arbeits- platz. Denn im nordwestlichen Bereich des Gebäudes, ca. 30 m entfernt von der geplanten Mobilfunkanlage brenne zu den üblichen Arbeitszeiten Licht. Es müssten sich somit auch dort Arbeitsplätze befinden. Aus diesem Grund sei auch dafür eine Immissionsprognose zu erstellen. 5.5.2.Die Beschwerdegegnerin 1 erachtet das dem Baubescheid zugrundelie- gende Standortdatenblatt vom 13. Juni 2019 als korrekt. Im Gebäude Nr. H._____ befinde sich eine Garderobe, welche kein ständiger Arbeits- platz bzw. Arbeitsbereich darstelle. Dieser Bereich sei zu Recht nicht als OMEN berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin 2 verwies auf den angefochtenen Rekursentscheid (siehe Bg1-act. 19 S. 9), wonach das ANU in seinem Schreiben vom 22. August 2019 (Ed-act. 1.4) die Einhal- tung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (in Kenntnis der beschwerdeführerischen Berechnung des OMEN Nr. 5 in sei- ner Eingabe vom 15. August 2019) erneut bestätigt habe und somit die im Einsprache- und dem Rekursverfahren vorgebrachten Zweifel daran un- begründet seien. Ausserdem teilte sie die Ansicht der Beschwerdegegne- rin 1, wonach es sich bei der Garderobe im Gebäude Nr. H._____ um kei- nen OMEN handle. Betreffend den behaupteten Arbeitsplatz bzw. OMEN im nordwestlichen Teil des Gebäude Nr. L._____ verneinte die Beschwer- degegnerin 2 einen solchen an diesem Ort. Es handle sich um ein Abstell- lager. Aus dem angeblichen Lichtschein bei Fenster, welche am oberen
  • 69 - Ende der Wand beim Deckenrad angebracht seien, könne nicht ohne wei- tere Substantiierung auf das Vorhandensein eines OMEN bzw. ständigen Arbeitsplatzes geschossen werden. Dies zumal die zuständige NIS-Fach- stelle das Standortdatenblatt mit den darin aufgeführten OMEN als korrekt anerkannt habe. 5.5.3.Das ANU teil in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 ebenfalls die Ansicht der Beschwerdegegnerin 1, wonach es sich bei der fraglichen Garderobe im Gebäude Nr. H._____ (Heizzentrale) auf der Par- zelle D._____ um einen nichtständigen Arbeitsplatz bzw. OKA handle. Denn diese Räume seien weniger als 2.5 Tage in der Woche durch Per- sonen besetzt (siehe dazu Vollzugsempfehlung 2002, S. 14 und Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E.4.1). Die Garderoben- räume im Gebäude Nr. H._____ seien nicht als OMEN zu berücksichtigen. 5.5.4.Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin 1 hin hatte das ANU zu der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2019 (siehe Bg1-act. 8) eingereichten NIS-Berechnung(en) an den (neuen) OMEN Nr. 5 und 6 Stellung genommen. Betreffend OMEN Nr. 5 hielt das ANU fest, dass das südlich der geplanten Mobilfunkanlage befindliche Gebäude Nr. H._____ (M.) auf der Parzelle D. die Holzschnitzelfeuerungsanlage und das Holzschnitzellager beinhalte. Der in der Eingabe vom 15. August 2019 dort in der Heizzentrale berechnete Wert von 7.18 V/m sei zwar zu- treffend, sei aber als OKA (und nicht als OMEN) zu beurteilen, womit die gemäss Anhang 2 Ziffer 222 der NISV berechnete normierte Immission I=0.14 betrage. Damit würden 14 % des dort massgeblichen Immissions- grenzwertes erreicht. Das Büro für den Werkmeister und den Langzeitar- beitslosenbetreuer befinde sich im (im südöstlich der geplanten Mobilfunk- antenne gelegenen) Gebäude L._____ (N.). Dieser OMEN sei im Standortdatenblatt vom 13. Juni 2019 als OMEN Nr. 2 mit einer Strahlen- belastung von 3.44 V/m berücksichtigt worden. Das ANU errechnete zu- dem für den (neuen) OMEN Nr. 6 (J.) auf der Parzelle E._____ des

  • 70 - Beschwerdeführers einen Wert für die elektrische Feldstärke E Anlage von 3.29 V/m, womit der Anlagengrenzwert (AGW) von 5 V/m auch dort einge- halten sei. Die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strah- lung seien somit eingehalten, so wie es bereits im Fachbericht Nr. 2867-L vom 27. Juni 2019 bestätigt worden sei. Ausserdem legt das ANU gemäss der vorstehenden Erwägung 5.5.3 unter Bezugnahme auf die Vollzugs- empfehlung 2002 des BAFU (vormals BUWAL) zutreffend dar, dass es sich bei der Garderobe klarerweise um einen nichtständigen Arbeitsplatz und somit um keinen OMEN, sondern einen OKA handelt. Die von ANU angenommenen Nutzungen in den Gebäuden Nr. L._____ und Nr. H._____ auf der Parzelle werden auch durch das Schreiben der Bau- behörde B._____ vom 22. November 2019 im Rahmen des vorinstanzli- chen Rekursverfahrens bestätigt (siehe Bg1-act. 16). Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend seien sollen, ist nicht ersichtlich. Insofern ist unverständlich, wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. April 2022 weiterhin behauptet, dass immer noch keine Aussage bzw. Erläuterung zur NIS-Prognose beim Gebäude Nr. H._____ vorliege und dort – ohne weitere Begründung – auf das Vorhandensein eines OMEN Nr. 5 beharrt. Dasselbe gilt auch für einen behaupteten neuen OMEN im nordwestlichen Bereich des Gebäudes Nr. L._____ gemäss der Eingabe vom 27. April 2022. Der Beilage 2 zum erwähnten Schreiben der Baubehörde B._____ vom 22. November 2019 lässt sich entnehmen, dass die Büros des Försters, des Werkmeistes und der Vorarbeiter bzw. gemäss ANU des Langzeitarbeitslosenbetreuers (OMEN Nr. 2 gemäss Standortdatenblatt vom 13. Juni 2019; siehe Ed-act. 1.2 auf S. 4, A4 und der entsprechenden Übersichtskarte) sich im nordöstlichen Ecke des Ge- bäudes befinden. Nur weil im nordwestlichen Bereich des Gebäudes Nr. L._____ Licht hinter im oberen Bereich der Wand des Forstwerkhofes gelegenen Fenstern erkennbar ist, kann daraus nicht geschlossen wer- den, dass sich dort ein ständiger Arbeitsplatz befindet. Vielmehr können diese Fenster auch einfach der Belichtung von Lagerräumen dienen und

  • 71 - das wahrgenommene Licht von der unter der Decke angebrachten Lager- hallenbeleuchtung stammen. Die Angaben der als ortskundig zu betrach- tende Baubehörde B._____ bzw. der Beschwerdegegnerin 1 lassen je- denfalls keinen hinreichend begründeten Schluss auf das Vorhandensein eines weiteren massgebenden OMEN im nordwestlichen Bereich des Forstwerkhofes im Gebäudes Nr. L._____ zu. 5.5.5.Betreffend den vom Beschwerdeführer im Einsprache- und Rekursverfah- ren berechneten OMEN Nr. 6 (J._____) mit einer elektrischen Feldstärke von 6.44 V/m (siehe Bg1-act. 8 und Bg1-act. 17) ist noch darauf hinzuwei- sen, dass – wie vorstehend erwähnt – das ANU mit Schreiben vom 22. Au- gust 2019 diesen OMEN Nr. 6 auf Basis der auch der beschwerdeführeri- schen Berechnung zugrundeliegenden Positionsangaben dieses OMEN sowie der dabei verwendeten (horizontalen und vertikalen) Dämpfungs- werte nachvollziehbar eine elektrischen Feldstärke E Anlage von 3.29 V/m errechnete. Dabei verwendete sie namentlich die im Standortdatenblatt vom 13. Juni 2019 ausgewiesenen Sendeleistungen von zweimal je 1'680 W (ERP) im Frequenzbereich von 700 bis 900 MHz, zweimal je 5'400 W (ERP) im Frequenzbereich von 1400 bis 2600 MHz und zweimal je 1'600 W (ERP) für das Frequenzband von 3600 MHz der verschiedenen Antennen (siehe Bg1-act. 9 und Ed-act. 1.4). Der Wert von 3.29 V/m für den OMEN Nr. 6 liegt unterhalb der in Standortblatt ausgewiesenen elek- trischen Feldstärken für die OMEN Nr. 2 bis 4 (siehe Ed-act. 1.2 S. 4), wo- mit das Standortdatenblatt den Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziffer 2 NISV entspricht. Demgegenüber sind die beschwerdegegnerischen Be- rechnungen zu OMEN Nr. 6 (siehe dazu Bg1-act. 8 und Bg1-act. 17) hin- sichtlich der darin den Antennen zugrunde gelegten Sendeleistungen nicht nachvollziehbar. Unklar ist etwa, weshalb für die (Haupt-)Senderichtungs- azimute von 40° und 310° im Frequenzband von 3600 MHz je 8'000 W (ERP) anstatt der im Standortdatenblatt vom 13. Juni 2019 deklarierten je 1'600 W (ERP) ausgewiesen werden bzw. dann für die Berechnung im

  • 72 - Frequenzband von 1400 MHz (bis 2600 MHz) sogar eine Sendeleistung von je 31'600 W (ERP) für die Antennen 1SC1426 und 2SC1426 anstatt der im Standortdatenblatt vom 13. Juni 2019 deklarierten je 5'400 W (ERP) verwendet wurden (siehe Ed-act. 1.2 A2, Bg1-act. 8 und Bg1- act. 17). Wie die Beschwerdegegnerin 2 schon im Rahmen des vorin- stanzlichen Rekursverfahrens anerkannt hat, sind die im Standortdaten- blatt deklarierten Sendeleistungen, welche den entsprechenden (und vor- liegend vom ANU beurteilten [siehe dazu Ed-act. 1.3 f.]) NIS-Berechnun- gen zugrunde liegen, für die vorliegend zur Diskussion stehende Mobil- funkanlage mit der (rechtskräftigen) Erteilung der sich darauf stützenden Baubewilligung verbindlich (siehe Bg1-act. 15 S. 6). Insofern geht es nicht an, dass der Beschwerdeführer einfach fast sechsmal höhere Sendeleis- tungen bei je zwei Antennen seiner Berechnung zugrunde legt, um eine Überschreitung der AGW rechnerisch ausweisen zu können, auch wenn er dies als eine angebliche zwischenzeitliche Spitzenleistung bzw. für die tatsächliche Funktionsfähigkeit der Mobilfunkanlage nötigen Sendeleis- tung verstanden haben will (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.000439 vom 15. Juli 2021 E.3 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2016.189U vom 9. Januar 2017 E.2.1). Ebenso wenig überzeugt die "Nachrechnung" des OMEN "Büro Werkhof" (wohl OMEN Nr. 2 gemeint) gemäss Eingabe vom 6. De- zember 2019, welche dort einen Wert für die elektrische Feldstärke von 5.2 V/m ausweisen soll. Dabei fällt auf, dass die Richtungsabschwächung in vertikaler Richtung durchgehend mit 0 dB veranschlagt wird, obwohl beispielsweise bei der Antenne 1SC1426 als Winkel des OMEN zur kriti- schen Senderichtung in vertikaler Hinsicht -8° eingesetzt wurden bzw. es gemäss Standortdatenblatt vom 13. Juni 2019 -6° sind. Betrachtet man das Antennendiagramm von 1SC1426 im Anhang des Standortdatenblat- tes vom 13. Juni 2019, wird klar, dass bei einem (vertikalen) Winkel von -8° in keinem Fall eine vertikale Richtungsabschwächung von 0 dB in die Berechnung einzusetzen ist. Vielmehr liegt nahe, dass der im Standortda-

  • 73 - tenblatt von 13. Juni 2019 für diese Antenne verwendete Wert von 5.9 dB an diesem OMEN (bei einem Winkel des OMEN Nr. 2 zur kritischen Sen- drichtung in vertikaler Hinsicht von -6°) eher noch erhöht werden müsste und jedenfalls eine totale Richtungsabschwächung für die Antenne 1SC1426 von 15 dB (Maximalwert gemäss Vollzugsempfehlung 2002, S. 24 und 39) – anstatt wie vom Beschwerdeführer behauptet nur 10.1 dB – resultiert (siehe Ed-act. 1.2 und Bg1-act. 17). Bei Ansonsten unverän- derten Werten resultierte bei einer totalen Richtungsabschwächung von 15 dB für die genannte Antenne bereits eine elektrische Feldstärke E Anlage , welche mit 4.33 V/m unterhalb des massgebenden AGW von 5 V/m läge. Weiter sind die im Standortdatenblatt vom 13. Juni 2019 ausgewiesenen vertikalen Richtungsabschwächungen auch bei den Antennen 1SC0709 und 1SC3636 deutlich plausibler, als diejenigen des Beschwerdeführers in der genannten Berechnung, wobei der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt sogar jeweils noch von einem (betragsmässig) grösseren Winkel des OMEN (Nr. 2) zur kritischen Senderichtung in der Vertikalen ausge- gangen ist, was gemäss den zugehörigen Antennendiagrammen sogar noch zu eher höheren vertikalen Dämpfungswerten führen würde. 5.5.6.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. April 2022 noch die Unvollständigkeit des Standortdatenblatts vom 13. Juni 2019 geltend macht, weil darin nicht ausgewiesen werde welche Antennen adaptiv be- trieben würden, kann auf die im Wesentlichen zutreffende Entgegnung der Beschwerdegegnerin 2 vom 9. Mai 2022 verwiesen werden. Dort wird ins- besondere festgehalten, dass der Baubescheid (und der angefochtene Rekursentscheid) noch auf einem Standortdatenblatt basiere, welches noch vor dem Nachtrag des BAFU vom 23. Februar 2021 für adaptive An- tennen zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basis- stationen des BUWAL von 2002 eingereicht (und gestützt darauf am

  1. September 2019 auch bewilligt) worden sei. Weiter weist sie grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 4 NISV
  • 74 - seit dem 1. Januar 2022 vorsieht, dass bei der Anwendung der Korrektur- faktoren K AA gemäss Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 und 3 NISV auf beste- hende Antennen der Inhaber der Anlage (jedenfalls) ein aktualisiertes Standortdatenblatt (entsprechend der Vorgaben von S. 8 und Anhang 1 des Vollzugshilfenachtrag 2021) einzureichen hat (siehe auch Erläuterung des BAFU vom 17. Dezember 2021 zur Änderung der NISV, S. 5 und 9). Solange der Korrekturfaktor noch keine Anwendung finden soll (siehe dazu auch die vorstehende Erwägung 5.1.3) und die Anlage unter der al- ten Rechtslage erstinstanzlich im Rahmen einer Worts-Case-Beurteilung bewilligt wurde (siehe dazu die vorstehenden Erwägungen 4.2 ff.), spricht nichts dagegen, dass das Standortdatenblatt vorderhand noch keine An- passung gemäss Standortdatenblattvorgaben des Vollzugshilfenachtra- ges 2021 erfährt bzw. führt jedenfalls nicht dazu, dass die Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 NISV nicht mehr erfüllt wären. Insofern vermag auch dies nicht die Verweigerung der Baubewilligung zu rechtfertigen (vgl. auch Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00606 vom
  1. März 2022 E.6.3 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2021 50 vom 26. August 2021 E.4.3.1 f.). 5.5.7.Somit erweisen sich auch diese Rügen des Beschwerdeführers als unbe- gründet und hindern die Erteilung der von der Beschwerdegegnerin 2 er- suchten Baubewilligung nicht. Namentlich liegt kein Verstoss gegen 11 Abs. 2 oder Anhang 1 Ziffer 64 lit. c und 65 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV vor. 6.Der Beschwerdeführer sieht einen Hinderungsgrund für die Erteilung der Baubewilligung auch noch im Ortsbild-, Landschafts-, Heimat- bzw. Denk- malschutz- und Naturschutz begründet. 6.1.1.Namentlich macht er eine Verletzung der Vorschriften über das Bundesin- ventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) geltend, was der Erstellung der geplanten Mobilfunkanlage entgegenstehe.
  • 75 - 6.1.2.Die Beschwerdegegnerin 1 erachte diese Rüge als unzulässig, da sie we- der im Einspracheverfahren noch dem Rekursverfahren vorgebrachten worden sei. Ohnehin sei sie aber unbegründet. Das Inventarobjekt werde in seiner Substanz in keine Weise beeinträchtigt. Die Beschwerdegegne- rin 2 konnte ebenfalls keinen Konflikt mit dem IVS für die im öffentlichen Interesse liegende Mobilfunkanlage erkennen. 6.1.3.Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Der Bundesrat er- stellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (siehe Art. 5 Abs. 1 NHG). Beim IVS handelt es um ein solches Inventar (von nationaler Bedeutung) gemäss Art. 5 NHG (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_124/2020 vom 25. November 2020 E.3.1, 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E.4.1 und 1C_556/2013 vom 21. Sep- tember 2016 E.7.3.1). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonde- rem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösst- mögliche Schonung verdient (siehe Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Wahr- nehmung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationa- ler Bedeutung entgegenstehen (siehe Art. 6 Abs. 2 NHG). Die Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13) konkretisiert Art. 6 NHG und unterscheidet hinsichtlich der Schutzziele in Art. 6 zwischen Objekten mit der Klassifizierung "histo- rischer Verlauf mit viel Substanz" (Abs. 1), welche mit ihrer ganzen Sub- stanz ungeschmälert erhalten werden sollen und Objekten mit der Klassi-

  • 76 - fizierung "historischer Verlauf mit Substanz" (Abs. 2), welche mit ihren we- sentlichen Substanzelementen erhalten werden sollen (siehe BGE 145 II 176 E.3.1 und 135 II 209 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_153/2021 vom 12. April 2022 E.5.2, 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E.4.2, 1C_124/2020 vom 25. November 2020 E.3.1, 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E.4.2 und 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E.7.3.1). Die Schutzbestimmung von Art. 6 NHG gilt nur bei der Erfüllung von Bundes- aufgaben in unmittelbarer Weise (siehe BGE 143 II 77 E.3.1 und 135 II 209 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E.3.5.1, 1C_100/2020 vom 28. Juni 2021 E.3 und 1C_124/2020 vom

  1. November 2020 E.3.1; siehe zum Ganzen auch LEIMBACHER, in: Kel- ler/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2019, Art. 5 Rz. 1 ff. und Art. 6 Rz. 1 ff.). Vorliegen handelt es sich bei der Bewilligung einer Mobilfunkanlagen (innerhalb der Bauzone) um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (siehe BGE 139 II 271 E.10.3 und 131 II 545 E.2 und Urteil des Bundes- gerichts 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 E.5.2; siehe auch ZUFFEREY, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 2 Rz. 44). Art. 7 f. NHG regeln neben der fa- kultativen Begutachtung die Zuständigkeit für die Beurteilung der Notwen- digkeit der Einholung eines Gutachtens bei den eidgenössischen Kommis- sionen, wenn ein Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG im Rahmen einer Bundesaufgabe erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (vgl. BGE 143 II 77 E.3 und 136 II 214 E.4.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_556/2013 vom
  2. September 2016 E.7.4.1, 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E.3.2 und 1C_542/2012 vom 14. Mai 2013 E.5.2 ff.; siehe zum Ganzen LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 Rz. 1 ff. und Art. 8 Rz. 1 ff.). Im Rahmen einer kantonalen bzw. kommunalen Zuständigkeit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe obliegt die Beurteilung, ob ein Gut- achten durch die eidgenössischen Kommissionen nach Art. 25 Abs. 1
  • 77 - NHG (Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission [ENHK] bzw. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege [EKD]; siehe dazu auch Art. 23 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 lit. d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]) erforderlich ist, gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG (siehe LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 Rz. 8 ff sowie Art. 2 Abs. 4 NHV). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b der kantonalen Natur- und Hei- matschutzverordnung (KNHV; BR 496.100) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Heimatschutzgesetz, KNHG; BR 496.000), Art. 25 Abs. 2 NHG und Art. 26 Abs. 1 NHV ist das Amt für Kultur (AfK) die zuständige kantonale Fachstelle für den Denkmalschutz und die Archäologie, während das Amt für Natur und Umwelt diejenige für den Landschafts- und Naturschutz ist (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a KNHV). Die Denkmalpflege Graubünden ist dem AfK angegliedert. 6.1.4.Weil nun vorliegend mit der Bewilligung einer Mobilfunkanlagen (auch in- nerhalb der Bauzone) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Bundesaufgabe vorliegt und im Umfeld des strittigen Bauvorhabens gemäss Geoportal des Bundes sich ein Eintrag eines (Teil-)Abschnittes des IVS-Objektes GR Z.1._____ auf der Strecke O._____ von nationaler Bedeutung mit historischem Verlauf (und) mit Substanz befindet (siehe https://s.geo.admin.ch/..., zuletzt besucht am: 2. November 2022; siehe auch Art. 3 Abs. 4 lit. b VIVS betreffend die Objektkategorie und Art. 6 Abs. 2 IVS betreffend das Schutzziel), ersuchte der zuständige Instrukti- onsrichter das Amt für Kultur am 9. März 2022 um Einreichung eines Amts- berichtes. Dabei sollte sich die Fachstelle in Nachachtung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG zum Erfordernis eines Gutachtens durch die eidgenös- sischen Kommissionen gemäss Art. 23 Abs. 4 NHV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 NHG bzw. zu einem potenziellen Eingriff in das Objekt oder einer mögli- chen Beeinträchtigung der Schutzziele des Objektes im Sinne von Art. 6 f.

  • 78 - VIVS äussern. In der Stellungnahme vom 4. April 2022 hielt das AfK bzw. die Denkmalpflege Graubünden fest, dass sie die Erstellung einer Mobil- funkanlage auf einem 25 m hohen Mast und einem Container für System- technik auf der Parzelle D._____ im Hinblick auf einen Eingriff in die Schutzziele (vgl. dazu Art. 6 f. VIVS) des IVS-Objektes GR Z.1._____ als nicht relevant beurteile. Der Standort der Mobilfunkantenne befinde sich auf einem Werkhofareal, weit weg vom Abschnitt des IVS-Objektes und dieser werde in seiner Substanz nicht beeinträchtigt. Die zuständige kan- tonale Fachstelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG sieht im strittigen Bau- vorhaben also weder eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele bzw. des Inventarobjektes nach Art. 7 Abs. 2 NHG noch eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG. Viel- mehr geht sie davon aus, dass vorliegend in Bezug auf die Schutzziele des IVS-Objektes GR Z.1._____, wonach gemäss Art. 6 Abs. 2 VIVS oh- nehin nur die "wesentlichen Substanzelemente ungeschmälert" zu erhal- ten währen, das Objekt in seinen Schutzzielen überhaupt nicht tangiert wird. Insofern ist fraglich, ob überhaupt ein relevanter Eingriff vorliegt. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VIVS sind Eingriffe in ein Objekt aber ohnehin dann zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen. Davon ist vorlie- gend aufgrund der fachkundigen Stellungnahme des AfK bzw. der Denk- malpflege in jedem Fall auszugehen. Insofern unterstehen schutzzielver- trägliche Eingriffe auch nicht der Interessenabwägung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VIVS für geringfügige Beeinträchtigung der Schutzziele, welche aber nicht zu einer Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG führen, und schon gar nicht der qualifizierten Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 3 VISV bzw. Art. 6 Abs. 2 NHG für die schwerwiegende Beeinträchtigung von Schutzzielen, die zu einer Ab- weichung von der ungeschmälerten Erhaltung führen. Dass nicht jegliche Eingriffe in ein Inventarobjekt bereits ein Abweichen von der ungeschmä- lerten Erhaltung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG darstellen, entspricht auch der generellen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Abs. 2 NHG

  • 79 - (siehe BGE 127 II 273 E.4c; 1C_217/2018 vom 11. April 2019 E.4.2 und 1C_152/2017, 1C_164/2017 vom 28. August 2018 E.4.5; LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 Rz. 12 ff.; vgl. auch Erläu- ternder Bericht des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom Juni 2018 zur VIVS, S. 22 ff.). 6.1.5.Darüber hinaus finden sich auch im Beschrieb des IVS-Objekts GR Z.1._____ (siehe Bf-act. 23) keine Anhaltspunkte dafür, dass am Standort der geplanten Mobilfunkanlage irgendwelche Schutzziele des fraglichen IVS-Objektes beeinträchtigt werden könnten bzw. überhaupt ein Eingriff in dieses erfolgt. Namentlich findet weder ein Substanzeingriff statt noch befindet sie sich im direkten Umfeld eines Wegbegleiters (siehe dazu auch BUWAL, Merkblatt vom 30. Oktober 1998, Mobilfunkantennen: Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Walderhaltung [nachfolgend BUWAL-Merkblatt Natur- und Landschaftsschutz sowie Walderhaltung 1998], S. 4). In diesem Zusam- menhang ist noch zu erwähnen, dass der (Teil-)Abschnitt des IVS-Objek- tes GR Z.1._____ auf der Parzelle D._____ nicht das gesamte Inventar- objekt darstellt, sondern westlich davon im Gebiet "P.", "Q.", "R." und "S." mehrheitlich im Wald verlaufende, weitere (Teil-)Abschnitte im Geoportal des Bundes aufgeführt sind. Diese befinden sich in einer Distanz von ca. 600 m bis mehr als einem Kilometer vom frag- lichen Baustandort entfernt. Der geplante Standort der Mobilfunkanlage liegt gemäss dem Geoportal des Bundes zudem auch ca. 30 m nördlich des Verlaufs des nächstgelegenen (Teil-)Abschnittes des zur Diskussion stehenden IVS-Objektes. Ausserdem werden im Beschrieb bzw. der Do- kumentation GR Z.1._____ gemäss einem darin enthaltenen Hinweis auch Objekte (Strecken, Linienführung und Abschnitte) beschrieben (im Sinne eines historischen Verlaufs), welche wenig oder keine Substanz mehr aufweisen und nicht Teil des Bundesinventars gemäss Art. 3 VIVS sind (vgl. auch Art. 2 VIVS). Insofern vermag auch der beschwerdeführe-

  • 80 - rischen Einwand in seiner Eingabe vom 27. April 2022 nichts an der Fach- beurteilung des AfK bzw. der Denkmalpflege zu ändern, worin er deren Beurteilung in Abrede stellt, dass sich das fragliche Objekt "weit weg" von der Mobilfunkanlage befinde. Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass vor- liegend betreffend das IVS kein Gutachten nach Art. 7 f. NHG durch die eidgenössischen Kommissionen erforderlich ist. Denn es liegt nach der überzeugenden Einschätzung der kantonalen Fachbehörde keine erhebli- che Beeinträchtigung des IVS-Objektes im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG vor und es ist Mangels Tangierung von Schutzzielen auch nicht ersichtlich, dass sich irgendwelche Grundsatzfragen stellen könnten (siehe BGE 143 II 77 E.3.3; LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 Rz. 5 ff.). Das IVS steht schliesslich auch der Erteilung der nachge- suchten Baubewilligung für die Mobilfunkanlage in keine Weise entgegen. Denn gemäss der darin ebenfalls überzeugenden Beurteilung der kanto- nalen Fachbehörde, ist das Bauvorhaben im Hinblick auf die Schutzziele des IVS-Objekte GR Z.1._____ nicht relevant bzw. werden diese jeden- falls nicht tangiert (vgl. dazu auch Art. 7 Abs. 1 VIVS). Insofern ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 unter diesem Ge- sichtspunkt eine unzureichende Interessenabwägung vorzuwerfen wäre, welche zur Verweigerung der Baubewilligung führen müsste. 6.2.1.Der Beschwerdeführer erachtet die strittige Mobilfunkanlage auch unter dem Gesichtspunkt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes als nicht be- willigungsfähig. In diesem Zusammenhang bringt er namentlich vor, dass die geplante Mobilfunkanlage das Landschaftsbild vom Ortskern aus be- trachtet massiv störe und – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegne- rin 1 im Rekursentscheid vom 2. Oktober 2020 (siehe Bg1-act. 19 S. 8 f.) – sich gerade nicht gut (im Sinne von Art. 73 KRG) einordne. Ebenso sei unterlassen worden, etwa gestalterische Vorgaben betreffend Materiali- sierung und/oder eine maximale Höhenkote einzufordern.

  • 81 - 6.2.2.Für die Beschwerdegegnerin 1 ist demgegenüber offensichtlich, dass die funktionsbedingte Höhe der Mobilfunkantenne (vgl. dazu Plan 1:200 vom

  1. April 2019 mit Situation sowie Süd- und Westansichten, in: Bg1-act. 1) zu keiner nach Art. 3 NHG i.V.m. Art. 73 KRG unzulässigen Beeinträchti- gung der Umgebung führt. Auch die Lage in der sogenannten "Pufferzone im Fernbereich" des UNESCO-Weltkulturerbes "Rhätische Bahn in der Landschaft Albula/Bernina" gemäss Kapitel 8.1 des kantonalen Richtplans ändere daran nichts. Die Beschwerdegegnerin 2 verwies im Wesentlichen auf die Erwägungen des angefochtenen Rekursentscheides vom 2. Okto- ber 2020, wo die strittige Mobilfunkanlage namentlich als mit den Anforde- rungen von Art. 73 KRG entsprechend beurteilt worden war. Duplicando verwiesen die Beschwerdegegnerinnen zudem auf die Ausführungen des ANU vom 10. Dezember 2020. 6.2.3.Das ANU führt in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 insbe- sondere überzeugend aus, dass namentlich bei Antennenanlagen die herkömmlichen Eingliederungsstrategien wie verstecken, unterordnen und einordnen nur bedingt möglich seien. Eingriffe in NHG-Schutzobjekte seien stets anhand deren Schutzziele zu bemessen. Im Süden der geplan- ten Anlage lägen zwei Landschaftsschutzobjekte, die planerisch ganz (Z.4., "G.-I.") oder zumindest teilweise (Z.5., "AA.-W.") umgesetzt seien. Gegen Norden hin lägen die drei Landschaftsschutzobjekte Z.2._____ ("X."), Z.3. ("Y.") und Z.6. ("AB._____"). Alle fünf Objekte seien von regionaler Be- deutung. Geeignete Massnahmen für die Vermeidung von landschaftli- chen Beeinträchtigungen seien gemäss einem Leitfaden Mobilfunk für Ge- meinde und Städte aus dem Jahr 2010 bzw. dem BUWAL-Merkblatt Natur- und Landschaftsschutz sowie Walderhaltung 1998 etwa die Integration von neuen Antennen in bestehende Anlagen, soweit dies möglich sei, dass neuen Antennenanlagen Kreten nach Möglichkeit nicht überragen sollten, eine farbliche Anpassung der Antennenanlage an den Hintergrund
  • 82 - vorzunehmen sei und freistehende Anlagen in Schattenlagen und vor strukturiertem Hintergrund zu platzieren seien. Vorliegend beurteilte das ANU den Abstand zu den Landschaftsschutzgebieten Z.2., Z.3., Z.6._____ und Z.4._____ als zu gross, um von einer projekt- bedingten Beeinträchtigung der Schutzziele sprechen zu können. Auch wenn die geplante Mobilfunkanlage – je nach Blickrichtung – das Land- schaftsbild vom (Standpunkt des) Beschwerdeführers aus betrachtet störe oder sogar dominiere, stelle dies noch nicht per se eine Beeinträchtigung der Schutzziele der Landschaftsschutzgebiete Z.2., Z.3., Z.6._____ und Z.4._____ dar. Zum Landschaftsschutzobjekte Z.5._____ ("AA.-W.") hielt das ANU demgegenüber fest, dass diese sich nur rund 170 m vom Baustandort entfernt befinde, weshalb hier eine ge- nauere Betrachtung erforderlich sei. Das Landschaftsschutzobjekt Z.5._____ von regionaler Bedeutung zeichne sich gemäss Schutzzielbe- schreibung durch seine imposante Felsbastion mit bewaldetem Hochpla- teau sowie Tümpeln als Pforte zu Z._____ aus. Zudem stelle das Schut- zobjekt mit seinen grossflächigen Lichtungen eine interessante Alpland- schaft dar. Das ANU stellte fest, dass der Antennenstandort einem beste- henden Werkhof angegliedert sei und die geplante (Mobilfunk-)Antenne mit einer Bauhöhe von 25 m (Oberkannte der obersten Antennenmodule, aber ohne die dünne Spitze von gut einem Meter) deutlich tiefer zu liegen komme als die (südlich gelegenen) Bäume in Hintergrund (Wald). In Blick- richtung Z._____ (bzw. Süden) erfülle der Standort die vorstehend er- wähnten Kriterien des BUWAL (heute BAFU), weshalb das Projekt die Schutzziele des Landschaftsschutzobjektes Z.5._____ höchstens gering- fügig zu beinträchtigen vermöchte. Einen gewissen Vorbehalt wurde aber betreffend die landschaftliche Eingliederung gemacht, weil nicht ersichtlich sei, ob ein Deckanstrich für die Mobilfunkanlage vorgesehen sei. Um das Landschaftsbild möglichst wenig zu beeinträchtigen, verlange des ANU ausserhalb der Bauzone regelmässig, dass ein Deckanstrich, üblicher- weise im Farbton RAL 6003 (olivgrün) bzw. bei überwiegend felsigem Hin-

  • 83 - tergrund allenfalls auch ein passender Grauton, angebracht werde. Das ANU schloss daraus, dass aufgrund der peripheren Lage der Mobilfunk- anlage zum Siedlungsraum es sich in Nachachtung des Schonungsgebo- tes gemäss Art. 3 NHG rechtfertige eine entsprechende Auflage zur Farb- gebung mit der Baubewilligung zu verknüpfen. Soweit der Beschwerde- führer replicando kritisiert, dass das ANU von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. In der Beschwerde vom

  1. November 2020 waren seitens des Beschwerdeführers zwei Fotogra- fien eingefügt (siehe S. 27 f., Rz. 79 und 81). Das erste Foto (nachfolgend Foto 1 unter Rz. 79) zeigt gemäss beschwerdeführerischer Beschreibung einen Blick vom Ortskern (von B.) in etwa nach Süden. Erkennbar seien links im Bild die G., die Kirche AC._____ sowie die Burg G.. Rechts davon sei der Eingang zu Z. sowie wiederum rechts davon der AA._____ ersichtlich. Ganz rechts im Bild sei am Hori- zont auch der Piz AD._____ zu sehen. Nach Ansicht des Beschwerdefüh- rers würde die geplante Mobilfunkantenne diese Aussicht massiv beein- trächtigen, das Bild dominieren und die umliegenden Landschaftsele- mente entwerten bzw. die Landschaft in ihrem Wesen entwerten und ihrer Einheit zerstören. Das zweite Bild (nachfolgend Foto 2 unter Rz. 81) zeigt gemäss beschwerdeführerischen Beschreibung einen Ausblick auf der Höhe "AE." beim Werkhof nordwärts nach AF.. Auf dem Bild sei die Profilierung der Antenne als einfache Stange erkennbar. Durch den (im Vergleich zur Profilierung erheblich breiteren) Mast mit den Antennen- modulen würde dieser den Blick auf sich ziehen und das Landschaftsbild massiv stören. Nicht nachvollziehbar ist die replicando geäusserte Posi- tion des Beschwerdeführers, wenn er die Feststellung des ANU in Abrede stellt, dass die geplante Mobilfunkanlage mit 25 m Bauhöhe deutlich tiefer sei als die Bäume bzw. der Wald im Hintergrund. Dabei scheint er sich auf das Foto 2 und somit einen Blick nach Norden zu beziehen, wo die ge- plante Mobilfunkantenne als Profilstange aus einer Distanz von wohl ma- ximal 50 m ebenerdig fotografiert wurde. In Nordrichtung liegt aber nicht
  • 84 - das gemäss ANU als einziges etwas näher zu betrachtende Landschafts- schutzgebiet Z.5., sondern das in ca. 1.8 Km Entfernung, bei T. liegende Landschaftsschutzobjekt von regionaler Bedeutung Z.6., das in ca. 2.5 Km entfernt liegende Landschaftsschutzobjekt Z.2. (bei U._____ und V.) und das Landschaftsschutzobjekt Z.3., welches – nördlich von B._____ gelegen – ebenfalls noch ca. 1 Km vom Baustandort entfernt ist. Diese nördlich gelegenen Schutzob- jekte sind im Bereich der profilierten Mobilfunkantenne denn beispiels- weise auf dem Foto 2 auch gar nicht klar erkennbar bzw. kann eine mass- gebende Beeinträchtigung infolge deren Beschaffenheit und Lage im Ver- gleich zum Baustandort in Übereinstimmung mit dem ANU nicht nachvoll- zogen werden. Hinzu kommt, dass nördlich des Baustandorts ebenfalls noch Bäume stehen und den Blick auf den Werkhof von B._____ her (und somit je nach Standort auch in der Gegenrichtung) zumindest teilweise verdecken (siehe Foto 1). Unklar bleibt bei den beschwerdeführerischen Ausführungen auch, wie die Mobilfunkanlage das südlich vom Baustandort in relativ geringer Distanz gelegene Landschaftsschutzobjekt Z.5._____ massgeblich beeinträchtigen soll (vgl. dazu den Blick von Norden her auf Foto 1). Auf diesen Umstand bezieht sich auch die Feststellung des ANU, wonach die Mobilfunkanlage mit ihrer Bauhöhe von 25 m (Oberkannte der obersten Antennenmodule, aber ohne die dünne Spitze von gut einem Me- ter) deutlich tiefer zu liegen komme als die (südlich gelegenen) Bäume in Hintergrund (Wald). Die strittige Mobilfunkanlage bzw. der Antennenmast misst gemäss den Planunterlagen (siehe dazu Plan 1:200 in Bg1-act. 1) bis zur Oberkannte der Antennenmodule 25 m. Darauf kommt noch eine dünne Spitze von gut einem Meter Länge. Der Sockel bzw. (Null-)Refe- renzpunkt der Anlage liegt auf einer absoluten Höhe von ca. 733.5 m.ü.M. Das Landschaftsschutzobjekt Z.5._____, welches teilweise der Land- schaftsschutzzone gemäss Art. 74 bis BG bzw. Art. 34 KRG zugewiesen ist, befindet sich gemäss den Daten des digitalen Höhenmodels sowie auch der Höhenlinien gemäss der Schweizerischen Landeskarte 1:10'000

  • 85 - grossmehrheitlich in einer Höhe von 760 m.ü.M. oder höher, wobei der AA._____ selbst über 1'000 m.ü.M. hoch ist. Betrachtet man sich das be- schwerdeführerische Foto 1, befindet sich der Standort der strittigen Mo- bilfunkanlage in etwa in der Flucht zwischen dem grossen gelben Baum am unteren Bildrand und der (westlichen) steilen Felswand des AA.. In diesem Bereich befindet sich die Grenze des Waldrandes auf einer (Ter- rain-)Höhe von ca. 750 m.ü.M. bis 765 m.ü.M. Gegen Süden steigt dann das Terrain jeweils deutlich und teilweise auch sehr steil an. Unter Mit- berücksichtigung der Baumhöhen ist somit die Schlussfolgerung des ANU absolut plausibel, dass die geplante Mobilfunkantenne mit einer (Mast-)Höhe von ca. 760 m.ü.M im Hinblick auf die landschaftliche Wahr- nehmung nicht über die Bäume im Hintergrund hinausrage bzw. sogar deutlich tiefer liege. Namentlich wenn nun die Farbgebung der Mobilfunk- anlagen noch an den (wohl vornehmlich grünen) Hintergrund gemäss den Ausführungen des ANU in deren Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 angepasst wird, ist entgegen der beschwerdeführerischen Behaup- tung nicht ersichtlich, inwiefern das Landschaftsschutzobjekt Z.5. massgeblich beeinträchtigt werden könnte. Namentlich trifft es nicht zu, dass die strittige Mobilfunkanlage das heikle, in der Umgebung gelegene Landschaftsbild entscheidend stören oder sogar dominieren könnte. Eine solche Störung des Orts- und Landschaftsbildes kann auch nicht aus der sachgerechten und erst im vorliegenden Verfahren vom ANU noch ver- langten Verbesserungen im Hinblick auf die farbliche Gestaltung der Mo- bilfunkanlage abgeleitet werden. Denn damit wird lediglich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 3 NHG und auch Art. 73 KRG eine bestmögliche Rücksichtnahme auf das in unmittelbarer Umgebung liegende Land- schaftsschutzobjekt erzielt. Der entsprechende Hinweis des ANU erfolgte namentlich auch deshalb, weil aus den Baugesuchsunterlagen die genaue Farbgebung nicht ersichtlich ist. Die Beschwerdegegnerin 2 opponiert ei- ner solchen Vorgabe betreffend die farbliche Gestaltung der zu erstellen- den Mobilfunkanlage nicht, führt sie doch in der Duplik vom 5. Februar

  • 86 - 2021 selber aus, dass solche Auflagen in der Regel von der Baubewilli- gungsbehörde im Rahmen der Baufreigabe auferlegt würden und sie einer solchen jederzeit Folge leisten würde. Darauf ist sie im vorliegenden Fall zu behaften, weshalb sie jedenfalls vor der Bauausführung die farbliche Gestaltung der Mobilfunkanlage (voraussichtlich olivgrün [RAL6003]) mit der Baubehörde B._____ sowie allenfalls unter Einbezug des ANU noch festzulegen hat. Insofern erübrigt sich eine entsprechende Ergänzung des Baubescheides vom 19. September 2019 mit einer solchen Auflage und die damit einhergehende Anpassung des Rekursentscheides vom 2. Ok- tober 2020, welche sich ansonsten – in Übereinstimmung mit der Ein- schätzung des ANU – vorliegend insbesondere gestützt auf Art. 3 NHG, infolge eines gegebenen öffentlichen (Einordnungs-)Interesse, sich sicher auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen liesse (vgl. FAVRE, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 3 Rz. 21). Betreffend die Lage der Mobilfunk- anlage in der "Pufferzone im Fernbereich" des UNESCO-Weltkulturerbes "Rhätische Bahn in der Landschaft Albula/Bernina" gemäss Kapitel 8.1 des kantonalen Richtplans (KRIP; vgl. dazu VGU R 20 62 vom 9. März 2022 E.4.2 und R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.13.1.1) hält die Be- schwerdegegnerin 1 im Ergebnis zutreffend fest, dass sich daraus keine spezifischen, über die Anforderungen von Art. 73 KRG hinausgehenden Anforderungen an die Landschaftseinordnung ableiten lassen. Denn die Pufferzone im Fernbereich umfasst gemäss der Erläuterung im Richtplan "den gesamten übrigen von der Bahn aus sichtbaren Bereich der Kultur- landschaft, bis und mit Horizontlinie." Neben diesem Pufferbereich im Fernbereich, auch Kulisse genannt, bestehen noch Pufferzonen im Nah- bereich, die qualifizierte Pufferzone (im Nahbereich) und die Kernzone, welche teilweise weitergehenden Anforderungen an die Gestaltung und Eingliederung unterliegen. Der Richtplan enthält für die Pufferzone in Fernbereich keine spezifischen gestalterischen und anderen Vorgaben für Bauvorhaben wie etwa eine Pflicht zur Gestaltungsberatung. Das entspre-

  • 87 - chende Richtplankapitel wurde vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 19. Januar 2010 ohne Vorbehalte oder sonstige Bemerkungen gestützt auf den Prüfungsbericht des Bun- desamtes für Raumentwicklung vom 14. Dezember 2009 genehmigt. In der Bestimmung zur Zone für öffentliche Bauten (siehe Art. 62 BG) sind ebenfalls keine weitergehenden Regelungen dazu enthalten. Ebenso we- nig im Generellen Gestaltungsplan. Die kommunale Bauberatungspflicht gemäss Art. 7 BG beschränkt sich etwa auf die Kernzone. Insofern sind keine gesetzlichen Vorgaben ersichtlich, welche über die Anforderungen von Art. 73 KRG im Zusammenhang mit der Lage des innerhalb der Bau- zone gelegenen Bauvorhabens in der Pufferzone im Fernbereich hinaus- gehen würden (vgl. zum Ganzen KRIP, Kapitel 8.1, Rz. 8.1-2 ff.; Fachaus- schuss Kulturlandschaft des Vereins UNESCO Weltkulturerbe RhB, Weg- leitung für das qualitätsvolle Planen und Bauen im UNESCO-Perimeter vom 6. September 2013, S. 6 ff., insb. S. 12 und 14 f.; Urteil des Bundes- gerichts 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_49/2020, 1C_53/2020, 1C_54/2020 vom 17. Juni 2021 E.8.1; VGU R 11 119 und R 11 120 vom

  1. Juli 2018 E.14.5). Bei Art. 73 Abs. 1 KRG handelt es sich um eine (po- sitive) Ästhetikgeneralklausel, bei deren Beurteilung der Beschwerdegeg- nerin 1 ein geschützter bzw. zu respektierender Beurteilungsspielraum zu- steht (vgl. BGE 145 I 52 E.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E.5, nicht publ. in: BGE 147 II 125, 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.3 und 1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 E.4.1 und 4.5; VGU R 22 10 vom 7. Juni 2022E.2.6, R 19 92 vom 10. No- vember 2021 E.6.3.1.1 f., R 20 23 vom 26. Oktober 2021 E.2.4 und R 11 50 vom 16. August 2011 E.5a f.). Die Beschwerdegegnerin 1 hat sowohl im Rekursentscheid vom 2. Oktober 2020 als auch im vorliegenden Ver- fahren grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Anforde- rungen von Art. 73 KRG als erfüllt ansieht (siehe Bg1-act. 19 S. 7 ff. und Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 S. 17). Dies ist im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes in dieser Frage insofern nicht zu
  • 88 - beanstanden, als dass sie von einer farblich an die Umgebung angepass- ten Anlage ausging, wie es das ANU in seiner Vernehmlassung 10. De- zember 2020 erläutert hat, aber nicht eindeutig aus den Baubewilligungs- unterlagen hervorgeht (vgl. Bg1-act. 1). 6.2.4.Unter Berücksichtigung des Zugeständnisses der Beschwerdegegnerin 2 (der vom ANU erwähnten Auflage hinsichtlich der farblichen Gestaltung der Mobilfunkanlage im Rahmen der Baufreigabe ohne weiteres nachzu- kommen), den Vorgaben von Art. 3 NHG und Art. 73 Abs. 1 KRG, den vom ANU erwähnten Grundsätzen zu einer optimalen landschaftlichen Einglie- derungen von Mobilfunkanlagen des BUWAL bzw. heute BAFU sowie der entsprechenden Beurteilung durch das ANU, erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführer hinsichtlich des beantragten Bauabschlages für das strittige Bauvorhaben aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschut- zes ebenfalls als unbegründet. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich namentlich betreffend das Landschaftsschutzobjekt Z.5._____ widersprüchlich verhält. Während er im vorliegend Verfahren durch einen ausserhalb des Schutzobjekts bzw. der entsprechenden Landschaftsschutzzone auf der Parzelle D._____ ge- legenen Baustandort eine massive Verschandlung der Landschaft mo- niert, schlug er in seiner Einsprache vom 11. Juni 2019 einen angeblich besser geeigneten und zu prüfenden – da weiter von den nächsten Häu- sern entfernt – Standort beim nordöstlichen Felsband auf dem AA._____ auf einer Höhe von ca. 900 m.ü.M. vor (siehe Bg1-act. 2, Karte Antennen- standort "AA." im Anhang). Dieser Standort läge aber inmitten des Landschaftsschutzobjekt Z.5. und sogar innerhalb der Landschafts- schutzzone gemäss Art. 74 bis BG bzw. Art. 34 KRG. Dasselbe gilt für den ebenfalls vorgeschlagenen Alternativstandort "W." auf einer Höhe von ca. 1'200 m.ü.M. (siehe Bg1-act. 2, Karte Antennenstandort "W." im Anhang).

  • 89 - 6.3.1.Der Beschwerdeführer sieht einen weiteren Grund für die Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligung in Art. 1 lit. d und Art. 18 NHG. Das nördlich des Baustandort gelegene Tälchen, wo die AG._____ fliesse, sei ein Mikrokosmos für Tiere und Fauna, der seinesgleichen suche. Im Früh- jahr und Herbst sei dort ein Sammelplatz für Zugvögel sowie könnten im Herbst grosse Insektenschwärme beobachtet werden. Im Umfeld würden auch geschützte Felsenschwalben und Mauersegler brüten und es könn- ten noch weitere Vogelarten beobachtet werden. Die Mobilfunkstrahlung zeitige unbestrittenermassen negative Auswirkungen auf Tiere und Pflan- zen. Die Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem Ort, wo geschützte Tiere und Pflanzen aufeinanderträfen, verstosse gegen die Ziele des NHG, wobei bei einem weiteren ungebremsten Ausbau von Infrastruktu- ranlagen für die Mobilfunkversorgung keine genügend grossen Lebens- räume erhalten blieben. Replicando wurde noch ein Zusammenhang zwi- schen Mobilfunkanlagen in der Umgebung und Tumoren bei einheimi- schen Vögeln in den Raum gestellt und der Beschwerdegegnerin 1 zudem die Unterlassung einer Einzelfallbetrachtung betreffend die Auswirkungen der nichtionisierenden Strahlung auf die Tiere vorgeworfen. 6.3.2.Die Beschwerdegegnerin 1 ist, wie bereits im angefochtenen Rekursent- scheid vom 2. Oktober 2020, der Ansicht, dass die NISV Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schütze (siehe Art. 1, Art. 3 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 NISV). Bei Erlass der NISV habe sich der Bund aufgrund der damaligen wissenschaftlichen Grundlagen vordringlich auf den zu konkretisierenden Schutz der Menschen be- schränkt. Weitere wurde auf den Schutzzweck sowie das Vorsorgeprinzip des USG hingewiesen (siehe dazu Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 11 ff. USG). Wenn für die Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Einwirkun- gen durch Verordnung festgelegte IGW fehlten, sei dies im Einzelfall zu klären (vgl. Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 USG). Im Rahmen der Vorsorge seien Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch

  • 90 - und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei, wobei bei Mobilfunk- anlagen die Emissionen keine unerwünschte Begleiterscheinung des Be- triebs, sondern eigentlicher Zweck der Anlage sei (siehe zum Ganzen Ur- teil des Bundesgerichts 1C_338/2007 vom 24. April 2007 E.3 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei betreffend die Auswirkungen der Strahlen von Mobilfunkanlagen auf Tiere und Pflanzen keine über die NISV hinausgehende vorsorgliche Emissionsbegrenzung anzuordnen (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E.9), wobei es bis heute keinen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, die eine signifikante Schädlichkeit oder Einschränkung der Aktivität von Tieren und Pflanzen aufgrund von elektromagnetischer Strahlung auf- zeigten. Die Beschwerdegegnerin 2 wies insbesondere darauf hin, dass die NISV zwar keine abschliessende Regelung für den Schutz von Fleder- mäusen und Vögeln vor nichtionisierender Strahlung (im gesamten Luft- raum) enthalte und eine Einzelfallbeurteilung gestützt auf das USG zur An- wendung komme. Das Bundesgericht sei aber in allen von ihr in der Ver- nehmlassung vom 15. Dezember 2020 zitierten Fälle jeweils zum Schluss gekommen, dass keine über die NISV hinausgehende vorsorgliche Emis- sionsbegrenzung anzuordnen sei. 6.3.3.Das ANU wies in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass die IGW und die AGW der NISV (primär) auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren und Pflanzen zugeschnitten seien. Dem Schutz durch die Vorschriften der NISV unterstünden dies aber, wenn sie sich an denselben Orten wie Menschen aufhielten (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E.9.2, 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E.3; vgl. auch BGE 146 II 17 E.6.5). Das ANU gelangte weiter zum Schluss, dass es bis heute keine gesicherten wissenschaftlichen Erkennt- nisse gäbe, die signifikant die Schädlichkeit oder Einschränkung der Akti- vität der Tiere und Pflanzen aufgrund von elektromagnetischer Strahlung

  • 91 - aufzeigen würden. Somit seien nach dem aktuellen, allgemein anerkann- ten Wissensstand keine (spezifischen) strahlenmindernden Massnahmen gegenüber Tieren und Pflanzen angezeigt. 6.3.4.Dies entspricht – wie die Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls aufzeigt – auch (weiterhin) der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts. Auch wenn das Bundesgericht betreffend die auf den Schutz des Menschen zuge- schnittenen (Emissionsbegrenzungs-)Vorschriften der NISV festgestellt hat, dass diese im Hinblick auf den Schutz von Nutz- und Wildtieren sowie auch Pflanzen keine abschliessende Regelung darstellen und eine Einzel- fallbeurteilung nach Art. 12 Abs. 2 in fine USG in Frage kommt, wurde aber ebenfalls betont, dass der Schutz für Tiere (und Pflanzen) in gewissen Si- tuationen auch darin aufgehe könne. Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (siehe Art. 13 bis 15 USG). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wis- senschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefähr- den (vgl. Art. 14 lit. a USG). Fehlen belastbare Hinweise auf eine konkrete Gefährdung, besteht für eine Herabsetzung der Strahlung von Mobilfunk- anlagen rechtssprechungsgemäss kein Raum. Im Urteil 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 stützte das Bundesgericht die Beurteilung des fachkun- digen BAFU, wonach von der dortigen Mobilfunkanlage (mit herkömmli- chen Frequenzbändern und Antennen) keine massgebliche Gefährdung der Tier- und Pflanzenwelt ausgehe, wobei auch festgehalten wurde, dass die BERENIS auch bedeutende Forschungsergebnisse im Bereich der Auswirkungen von elektromagnetischer Strahlung auf die Umwelt und Tiere berücksichtige. Auch in den Urteil 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 und 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 schützte das Bundesgericht jeweils die Beurteilung des BAFU, wonach sich – ohne wissenschaftlich erhärte- ten Nachweis – ein über das Schutzniveau für Menschen hinausgehende

  • 92 - vorsorgliche Emissionsbegrenzung nicht rechtfertigen lasse, wobei das BAFU ebenfalls nicht vom einem wissenschaftlich erhärteten Nachweis entsprechender Gefährdungen für Tiere und Pflanzen ausging (siehe zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.1 ff., 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E.5.3 f., 1C_254/2017 vom

  1. Januar 2018 E.9.1 ff., 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E.3.2 ff. und 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E.3 ff.). Auch im vorliegenden Fall fehlt es – trotz entsprechender Beobachtungen der Forschung durch die zu- ständigen Fachstellen – an einer solchen wissenschaftlich erhärteten und allgemein anerkannten Wissensbasis und entsprechenden Fachempfeh- lungen für eine Verschärfung der Emissionsbegrenzung gegenüber Tieren und Pflanzen im Vergleich zum Schutzniveau für den Menschen. Insofern erweisen sich auch diese Einwendungen des Beschwerdeführers als un- begründet und können nicht zur Verweigerung der Baubewilligung für die – namentlich die Vorschriften der NISV – einhaltende Mobilfunkanlage führen. 7.1.Der Beschwerdeführer bemängelt zudem den Umstand, dass ihm (zusam- men mit weiteren Rekurrenten) für das vorinstanzliche Rekursverfahren Kosten, bestehend aus CHF 1'200.-- Verfahrenskosten sowie CHF 4'469.55 für die externe Rechtsberatung, gestützt auf Art. 96 KRG anteilsmässig auferlegt wurden. Unter Hinweis auf BGE 143 II 467 und Art. 96 Abs. 2 KRG in der ab dem 1. April 2019 gültigen Fassung ist er der Meinung, dass er nur bei einer offensichtlichen unbegründeten bzw. un- zulässigen Einsprache mit Kosten belastet werden dürfe, was vorliegend klarerweise nicht der Fall sei. Daran ändere auch nichts, dass der Ent- scheid als Rekursentscheid betitelt worden sei oder bereits vorgängig ein Einspracheentscheid ergangen sei. Denn ein gemeindeinternes Verfahren kenne das KRG nicht, sondern ergebe sich nur aus Art. 122 BG. Soweit ein solches gemeindeinternes Rekursverfahren überhaupt zulässig wäre, erforderte die Erhebung von Gebühren eine gesetzliche Grundlage die
  • 93 - aber weder im Gebührenreglement für die Baubehörde noch im Ge- bührentarif der Gemeindeverwaltung enthalten sei. Ohnehin würde eine solche Gebührenregelung im kommunalen Recht gegen übergeordnetes Recht verstossen, da dieses (von der Gemeinde) ins Leben gerufene Re- kursverfahren zum grundsätzlich kostenlosen erstinstanzlichen Verfahren gehöre. 7.2.Wie in der vorstehenden Erwägung 2.3 bereits ausgeführt und die Be- schwerdegegnerin 1 ebenfalls unter Hinweis auf Art. 65 KV, die verwal- tungsgerichtliche Rechtsprechung und die Lehre geltend macht, steht das kantonale Recht einem gestützt auf das kommunale Recht durchzuführen- den Rekurs- bzw. (Verwaltungs-)Beschwerdeverfahren in Bausachen nicht entgegen und ist auch in anderen Gemeinden so gesetzlich vorge- sehen. Ebenso zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin 1, wo- nach in BGE 143 II 467 festgehalten wurde, dass die bundesrechtlich ge- botene grundsätzliche Kostenlosigkeit des (baurechtlichen) Einsprache- verfahrens (im Sinne eines formalisierten rechtlichen Gehörs bzw. Art. 92 Abs. 2 KRG und Art. 45 KRVO) nur für dieses (vor der Baubehörde) selbst, nicht aber für allfällige, daran anschliessende Verwaltungs- oder Gerichts- beschwerdeverfahren gilt. Dies hielt das Bundesgericht im Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 in einem den Kanton Graubünden be- treffenden Fall zudem explizit fest (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2 m.H.a. BGE 143 II 467 [E.2.6]; PVG 2019 Nr. 13 E.4.3; VGU R 21 16 vom 3. Mai 2022 E.5.2 f. und R 19 10 vom 12. Februar 2019 E.2). Insofern kann ihm nicht gefolgt werden, soweit er in der Kostenauflage an unterliegende Rekurrenten bzw. vorma- lige Einsprechende im vorinstanzlichen Verfahren einen Verstoss gegen kantonales Recht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht. 7.3.Die dem Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Unterzeichnern des Rekurses vom 30. September 2019 (siehe Bg1-act. 13) zu einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit auferlegten Kosten, bestehend aus

  • 94 - CHF 1'200.-- Verfahrenskosten sowie CHF 4'469.55 für die externe Rechtsberatung, ausmachend also CHF 1'889.85 (CHF 5'669.55 / 3) stüt- zen sich gemäss dem angefochtenen Rekursentscheid vom 2. Oktober 2020 insbesondere auf den Gebührentarif der Gemeindeverwaltung sowie Art. 96 Abs. 1 und 3 KRG, wonach die Gemeinde für Baubewilligungsver- fahren und weitere baupolizeiliche Verfahren Gebühren erhebe. Kosten- pflichtig sei, wer den Aufwand verursache (siehe Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Für Entscheide des Gemeinderates als Rekursbehörde könnten Gebühren von CHF 100.-- bis CHF 1'500.-- erhoben werden. Besondere Auslagen, welche der Gemeinde durch den notwendigen Bezug von Fach- leuten entstünden, seien von der gebührenpflichtigen Partei zu tragen (siehe Bg1-act. 19 S. 12). Aus dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechts- gleich sind. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen. Die Anforderungen bezüg- lich der gesetzlichen Bestimmung der Abgabenhöhe können etwa bei Ge- richtsgebühren als Kausalabgaben bzw. (Verwaltungs-)Gebühren gelo- ckert werden, wenn deren Höhen sich anhand der verfassungsmässigen Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz überprüfen lassen, wobei das Bundesgerichts in neuerer Zeit – infolge der zwischenzeitlich erfolgten, tendenziellen Erhöhung solcher Gebühren – dem Legalitätsprin- zip wieder eine höhere Bedeutung zuerkannte (siehe BGE 145 I 52 E.5.2 ff. m.H.a. 143 I 227 E.4.2.1, 4.3.1 und 4.3.3, 136 I 142 E.3.1 sowie 124 I 241 E.4a). Der Gesetzgeber hat im formellen Gesetz also grundsätzlich den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand der Abgabe (Abgabeobjekt) und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen (Be- messungsgrundlage) zu regeln (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d und Art. 127

  • 95 - Abs. 1 BV sowie Art. 31 Abs. 2 Ziffer 2 KV). Wenn bei Kausalabgaben, ins- besondere Verwaltungsgebühren, infolge des ebenfalls für eine Begren- zung der Abgabenhöhe sorgenden Äquivalenz- und Kostendeckungsprin- zips eine Lockerung der rechtssatzmässigen Bestimmtheit der gesetzli- chen Bestimmung im Hinblick auf die Regelung der Bemessungsgrund- lage in Betracht kommt, kann damit aber nicht in jedem Fall in der formell- gesetzlichen Grundlage vollständig auf entsprechende Vorgaben verzich- tet werden. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, ob die Regelung auf eine vollständige Kostenüberwälzung der dem Gemeinwesen entstandenen Kosten abzielt bzw. dazu führt und insoweit den genannten Prinzipen die angedachte Begrenzungsfunktion zukommt. Dies wäre aber etwa bei Ge- richtsgebühren nicht der Fall, weil zur Gewährleistung des Justizzuganges bzw. der Rechtweggarantie nach Art. 29a BV erfahrungsgemäss darauf verzichtet wird, kostendeckende Gebühren zu erheben (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 52 E.5.2.1 ff. und 5.5 f., 143 I 227 E.4.2 ff., 141 I 105 E.3.3.2, 139 III 334 E.3.2.3, 136 I 142 E.3.1, 132 II 371 E.2.1, 131 II 271 E.6.1, 125 I 173 E.9c und 123 I 254 E.2b/aa; Urteile des Bundesgericht 1C_411/2020 vom 29. September 2021 E.2.4.2 und 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E.3.4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHMANN, a.a.O., Rz. 2758 ff., insbesondere Rz. 2799 ff. und 2806; WIEDERKEHR, Kausalabgaben, Bern 2015 S. 37 ff., insbesondere S. 71 ff.; HÄNER, Kausalabgaben – Eine Einführung in: Hä- ner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, Bern 2015, S. 4 und 19 ff.; WIE- DERKEHR/RICHLI, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014 Rz. 725 f., 786 ff. und 1050 ff.). Vorliegend steht keine eigent- liche Gerichtsgebühr zur Diskussion, sondern eine Kostenauflage im Rah- men eines gemeindeinternen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens in Bau- sachen, welches sich auf die kommunale Organisationsautonomie gemäss Art. 65 Abs. 2 KV, Art. 3 GG und Art. 85 KRG stützt. Das kommu- nale Baugesetz enthält seit der Aufhebung von Art. 118 BG im Zuge der Anpassung an das am 1. November 2005 in Kraft getretene KRG im Jahre 2007 keine formell-gesetzliche Regelungen mehr betreffend die Erhebung

  • 96 - von Gebühren durch die Gemeinde in Anwendung des Baugesetzes (vgl. nunmehr Art. 96 KRG; vgl. dazu auch VGU R 09 39 vom 12. Januar 2010 E.5a). Art. 122 Abs. 1 BG regelt betreffend das gemeindeinterne Rekurs- verfahren die Frage der Gebührenerhebung für das darin vorgesehene verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren nicht. Während das Verwal- tungsgericht im Urteil R 98 637 vom 14. Januar 1999 (siehe dortige E.5b) hinsichtlich der Kostenauflage im gemeinderätlichen Rekursverfahren na- mentlich gestützt auf den Gebührentarif der Gemeindeverwaltung B._____ (Stand: 21. Oktober 1996) weder eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht noch eine solche des Kostendeckungs- und Äquivalenz- prinzips erkannte, liess es in R 09 39 vom 12. Januar 2010 (siehe dortige E.5a und Sachverhaltsziffer 4a und 4c) die Frage offen, ob mit dem Ge- bührenreglement für die Baubehörde (vom 15. Mai 2000) eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren von je CHF 200.-- für das Baubewilligungsverfahren (vor der Baubehörde) und das Rekursverfahren (vor dem Gemeinderat) bestehe. Das vom Gemein- derat am 19. November 2012 erlassene "Gebührenreglement der Bau- behörde" (in Kraft seit dem 1. Januar 2013) regelt gestützt auf Art. 96 (Abs. 3) KRG die Gebührenerhebung für alle aus der Anwendung des Baugesetzes entstehenden Geschäfte, wobei sich die Gebühr aus einer Grundgebühr, einer Grundgebühr (Art. 2), einer Gebühr pro Fläche in m 2

bzw. umbauter Raum in m 3 (Art. 3) sowie einem allfälligen Mehraufwand der Baubehörde und Dritten (Art. 4 f.) zusammensetzt. Die Ausgestaltung dieser Gebührenregelung lässt auf eine Fokussierung auf das Baubewilli- gungsverfahren vor der Baubehörde schliessen. Weiter wird in Art. 6 des genannten Reglements auch die Gebührenerhebung gestützt auf Art. 8 des kommunalen Polizeigesetzes bei gesteigertem Gemeingebrauch von öffentlichem Grund geregelt. Eine explizite Regelung betreffend die Erhe- bung von (Spruch-)Gebühren im gemeindeinternen Rekurs- bzw. Be- schwerdeverfahren findet sich darin aber nicht. Der aktuell gültige Ge- bührentarif für die Gemeindeverwaltung datiert auf den 1. Januar 2015

  • 97 - und nennt keinen Gebührenrahmen mehr für die Behandlung von Rekur- sen gemäss Art. 122 BG durch den Gemeinderat bzw. auch keine allge- meinen Bemessungsgrundsätze für die Gebührenbemessung im Rahmen der Tätigkeit des Gemeinderates als Rekurs- bzw. Beschwerdebehörde in Bausachen oder allgemein für die spezifische zeitliche Beanspruchung des Gemeinderates. Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG sieht zwar für das kommu- nale Baubewilligungsverfahren und weitere baupolizeiliche Verfahren vor, dass die Gemeinde – im Rahmen des Kostendeckungs- und Äquivalenz- prinzips bzw. des kommunalen Rechtssatzes hinsichtlich der Gebühren- bemessung im Sinne von Art. 96 Abs. 3 KRG – die bei ihr anfallenden Kos- ten inkl. Auslagen für die Leistung von Dritten dem Verursacher in Sinne von Art. 96 Abs. 2 KRG auferlegen können. Aber auch wenn auf Art. 96 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KRG für die gesetzmässige Bestimmung des Subjektes und Objektes der (Verwaltungs-)Gebühr für das gemeindeinter- nen Rekursverfahren zurückgegriffen würde, fehlte es (nunmehr) an einer hinreichenden generell-abstrakten kommunalen Regelung für deren Be- messung und Erhebung in einem (materiellen) Rechtssatz im Sinne von Art. 96 Abs. 3 KRG, weil namentlich der per 1. Januar 2015 geänderte Ge- bührentarif für die Gemeindeverwaltung etwa die Vorhersehbarkeit der Gebührenhöhe bzw. der Verfahrenskosten nicht mehr hinreichend zu ge- währleisten vermag. Denn im genannten Gebührentarif in der im Zeitpunkt des Entscheides gültigen Fassung, findet sich keine Gebührenposition mit einem hinreichend konkreten Bezug zur Abgeltung der Aufwendungen des Gemeinderates im Rahmen einer Rekursbehandlung in Bausachen. Dies wäre aber angesichts der Tatsache, dass es sich bei diesem gemeindein- ternen Verfahren um ein verwaltungsinternes Rechtsmittel im Rahmen der autonomen Gemeindeorganisation handelt und so auch nicht im KRG vor- gesehen ist, durchaus angezeigt. Dies zumal auch Art. 96 Abs. 3 KRG die Gemeinden ohnehin verpflichtet, die Bemessung und Erhebung von Ge- bühren (näher) in einer Gebührenverordnung zu regeln. Insofern besteht momentan jedenfalls für die dem Beschwerdeführer (neben weiteren Re-

  • 98 - kurrenten) anteilsmässig auferlegten Verfahrenskosten über CHF 400.-- (CHF 1'200.-- / 3) des gemeindeinternen Rekursverfahrens vor dem Ge- meinderat keine hinreichende rechtssatzmässigen Umschreibung der Ge- bührenbemessung. Aus denselben Überlegungen rechtfertigt es sich auch nicht, die Überwälzung der externen Rechtsberatungskosten über CHF 1'489.85 (CHF 4'469.55 / 3) anteilig auf den Beschwerdeführer direkt gestützt auf Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG und ohne eine spezifische kommu- nale rechtssatzmässige Regelung der Gebührenbemessung in Nachach- tung von Art. 96 Abs. 3 KRG oder einer entsprechenden kommunalen for- mell-gesetzlichen (Delegations-)Norm für das gemeindeinterne Rekurs- verfahren zuzulassen. Denn im Hinblick auf die Rechtssicherheit, der Be- rechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechts- gleichen Rechtsanwendung erscheint es für die gesamte Gebührenbe- messung (inkl. zu überwälzende Auslagen) angezeigt, in einem solchen kommunalen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren zumindest eine nähere Umschreibung und allenfalls Begrenzung der Verfahrenskosten bzw. der (Verwaltungs-)Gebühr sowie auch der spezifische Hinweis auf eine ent- sprechende Überwälzung von externen (Rechts-)Beratungskosten im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG in einem generell-abstrakten Rechts- satz zu verlangen. 7.4.Der Beschwerdeführer dringt also mit seinen Rügen insoweit durch, als dass er in Ermangelung einer hinreichenden generell-abstrakten Rechts- grundlage die Kostenauflage im vorinstanzlichen gemeindeinternen Re- kurs- bzw. Beschwerdeverfahren bemängelt. Der Beschwerdeführer hat somit für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu tragen. 8.Die Beschwerde erweist sich somit im Hinblick auf die Erteilung der Bau- bewilligung für das zur Diskussion stehende Bauvorhaben – unter Berück- sichtigung des Einverständnisses der Beschwerdegegnerin 2 betreffend die farbliche Gestaltung der Mobilfunkanlage gemäss den Ausführungen des ANU im Rahmen der Baufreigabe – also nur insoweit als begründet,

  • 99 - als dass die Einhaltung der (kantonalen) Vorschriften über den Waldab- stand noch nicht schlüssig durch die kommunale Baubehörde beurteilt wurde. Im Übrigen erweisen sich die durch den Beschwerdeführer vorge- brachten Rügen als unbegründet und vermögen die Erteilung einer Bau- bewilligung für das fragliche Bauvorhaben nicht zu verhindern. Der Be- schwerdeführer obsiegt zudem insoweit, als dass ihm im vorinstanzlichen Rekursverfahren vom Gemeindevorstand B._____ anteilig (Ver- fahrens-)Kosten auferlegt worden sind. 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens, wo die Angelegenheit mit noch offe- nem Ausgang im Hinblick auf die Waldabstandsthematik an die kommu- nale Baubehörde zurückzuweisen ist und der Rekursentscheid vom 2. Ok- tober 2020 auch im Kostenpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer nicht bestätigt werden kann, sind die Gerichtskosten grundsätzlich den Be- schwerdegegnerinnen aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Rückweisung mit noch offenem Ausgang etwa im Anwendungsbe- reich von Art. 66 BGG jedenfalls in Sozialversicherungsrechtsangelegen- heiten grundsätzlich als vollständiges Obsiegen gilt (siehe BGE 141 V 281 E.11.1 und 137 V 210 E.7.1; siehe nunmehr aber auch Urteile des Bun- desgerichts 1C_552/2020 vom 8. Februar 2022 E.8, 1C_519/2020 vom

  1. Oktober 2021 E.6, 2C_23/2020 vom 28. Juli 2021 E.6, 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.7 und 1C_308/2018 vom 9. Oktober 2019 E.9; DOLGE, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Praxiskommentar BGG,
  2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 66 Rz. 2). Entsprechendes haben – soweit ein reformatorischer (Haupt-)Antrag gestellt wurde und bei der Neu- beurteilung noch eine vollständiges Obsiegen möglich ist bzw. von der Rechtsmittelinstanz sowohl reformatorisch und kassatorisch entschieden werden kann – auch die Verwaltungsgerichte der Kantone Bern und Zürich festgehalten, (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100 2019 168 vom 22. Juli 2020 E.7.1 m.H.a. BVR 2016 S. 222 E.4.1 und Urteile des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2017.00077 vom
  • 100 -
  1. Mai 2017 E.6.1, VB.2016.00317 vom 23. November 2016 E.5 und VB.2014.00351 vom 21. Januar 2015 E.6.2; HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 108 Rz. 6; PLÜSS, in Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 67 ff. und DO- NATSCH, in Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, § 64 Rz. 5; vgl. auch VGU A 21 38 vom 1. Februar 2022 E.5.1, A 21 20 vom 24. Juni 2021 E.5.1 und U 16 70 vom 10. Januar 2017 E.5). Der Beschwerdeführer begehrte angesichts seines Rechtsbegeh- rens in der Beschwerde vom 6. November 2020 und der Begründung dazu im vorliegenden Verfahren klarerweise einen (direkten) Bauabschlag aus dem von ihm angeführten Gründen an. Weiter besteht vorliegend die Be- sonderheit, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Rechtmässigkeit der Erteilung der Baubewilligung in fast allen von ihm gerügten Punkten nicht durchgedrungen ist und die vorliegend im Rahmen der Rechtsan- wendung von Amtes wegen zur Rückweisung führende Waldabstandthe- matik für ihn – gemäss seinen Rechtsschriften – nie Anlass zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Baubescheid bzw. den Rekursentscheid bot. Ausserdem wurde vorliegend im Sinne der Verfahrenseffizienz auch bereits vollständig die vom Beschwerdeführer erhobenen (materiellen) Rü- gen geprüft, die dessen Meinung nach zur Verweigerung der Baubewilli- gung hätten führen müssen. Insofern erschiene es stossen, wenn diese zusätzlichen Aufwendungen des Gerichts ebenfalls den Beschwerdegeg- nerinnen aufzuerlegen wären. Vielmehr ist diesbezüglich eine Mitberück- sichtigung des Verursacherprinzips neben dem grundsätzlich anwendba- ren Unterliegenprinzip angezeigt bzw. nicht von einem vollständigen Un- terliegen der Beschwerdegegnerinnen auszugehen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_697/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.1 ff.). Dazu ist noch zu bemerken, dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Kosten eines Rechts- mittelverfahrens (nur) "in der Regel" (vollständig) zu Lasten der unterlie- genden Partei(en) gehen. Insoweit bleibt – neben etwa der Konstellation
  • 101 - eines nur teilweisen Obsiegens oder der Kostenauflage an eine obsie- gende Behörde infolge von begangenen Verfahrensfehlern – auch noch Raum für eine differenziertere Beurteilung der Kostenfolge in speziellen Situationen. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), sind somit aufgrund der konkreten Umstände gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu je einem Drit- tel dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwer- degegnerin 2 zu überbinden. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes sowie der Interessenlage der Kostenpflichtigen auf CHF 6'000.-- festgesetzt. 9.2.Der grundsätzlich unterliegenden Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in ihrem amtlichen Wirkungskreis in der Regel ohnehin keine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zu. Von die- ser Grundregel abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Betreffend die ebenfalls grundsätzlich unterliegende Beschwerdegegnerin 2 ist zu- dem darauf hinzuweisen, dass ihr infolge der Vertretung durch ihren Kon- zernrechtsdienst ebenfalls kein Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zustünde (siehe dazu VGU R 20 73 vom
  1. Dezember 2020 E.7). 9.3.Der Beschwerdeführer hat demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG Anspruch auf eine nach Massgabe der Kostenverlegung gekürzte Partei- entschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
  2. Februar 2021 eine Honorarnote über den Betrag von CHF 7'694.95 (22.9 h à CHF 300.-- zzgl. MWST von 7.7 % und Auslagenpauschale von 4 %). Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverord- nung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädi- gung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie grundsätzlich von dem der entschädigungsberechtigen Partei für die anwaltliche Vertre- tung in Rechnung gestellten Betrag ausgeht. Der vereinbarte Stundenan-
  • 102 - satz zuzüglich allfälligem Interessenwertzuschlag muss aber üblich sein, darf keine Erfolgszuschläge enthalten und die geforderte Entschädigung darf nicht zu einer von der Sache bzw. von legitimen Rechtschutzbedürf- nissen her nicht gerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 HV). Üblich ist ein Stundenansatz zwi- schen CHF 210.-- und 270.-- (siehe Art. 3 Abs. 1 HV). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV und Art. 16a Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100) muss der geltend gemachte Aufwand zudem angemessen und für die Pro- zessführung erforderlich sein. Gemäss Art. 4 Abs. 1 HV haben die Par- teien grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unter- schriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Wenn dies unterlassen wird, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung bzw. Honorarnote beizuziehen. Das Dokument "Auftrag und Vollmacht" (siehe Bf-act. 1) weist keinen ex- akt bestimmten Honoraransatz aus, welcher als Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 HV verstanden werden könnte. Insofern ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.-- nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 HV nachgewiesen. Damit ist pra- xisgemäss von einem zu entschädigenden Stundenansatz von CHF 240.-- auszugehen (siehe anstatt vieler: VGU R 20 9 vom 1. Februar 2022 E.7.2.3 m.H.a. R 20 43 vom 1. September 2020 E.1.2.2). Ausserdem wer- den 4 % Pauschalspesen geltend gemacht. Praxisgemäss wird aber ledig- lich eine Spesenpauschale von 3 % auf dem Honorar anerkannt (siehe etwa VGU R 20 96 vom 11. Januar 2022 E.4.2.2, R 18 60 vom 2. Dezem- ber 2019 E.7.3, A 18 23 vom 10. September 2019 E.7, R 16 67 vom
  1. Juni 2017 E.13b und S 16 22 vom 13. Juni 2017 E.8b). Die Honorar- note vom 15. Februar 2021 umfasst Aufwendungen vom 19. Oktober 2020 bis zum 10. Februar 2021. Im Nachgang dazu äusserte sich der Be- schwerdeführer allerdings noch einmal am 27. April 2022. Eine aktuali- sierte Honorarnote wurde aber nicht eingereicht. Damit ist der als ange- messen und für die Prozessführung erforderlich zu betrachtende und so-
  • 103 - mit zu entschädigende Vertretungsaufwand ermessensweise durch das Gericht festzulegen. Vorliegend rechtfertigt es sich, die um einen Drittel gekürzte Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers und zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen auf pauschal CHF 4'200.-- (inkl. Spe- sen und MWST) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin 1 und die Be- schwerdegegnerin 2 hat den Beschwerdeführer somit im Betrag von je CHF 2'100.-- (inkl. MWST und Spesen) aussergerichtlich zu entschädi- gen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 1 des Re- kursentscheides vom 2. Oktober 2020 insoweit aufgehoben, als dass der Rekurs von A._____ und den Mitunterzeichnenden ohne Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über den Waldabstand abgewiesen wurde, so- weit darauf einzutreten war. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärun- gen an die Baubehörde B._____ zurückgewiesen, welche über das vorlie- gend zu beurteilende Bauvorhaben nach Massgabe der vorstehenden Er- wägungen erneut zu befinden hat. 1.2.Die Beschwerde wird auch insoweit gutgeheissen, als dass A._____ im Rekursentscheid vom 2. Oktober 2020 für die Behandlung des Rekurses unter Dispositivziffer 2 anteilig Kosten auferlegt wurden. Es wird festge- stellt, dass A._____ für das vorinstanzliche Verfahren vor dem Gemeinde- rat keine Kosten zu tragen hat. 1.3.Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF6'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF2'550.--

  • 104 - zusammenCHF8'550.-- gehen je zu einem Drittel zu Lasten von A., der Gemeinde B. und der C._____ AG. 3.Die Gemeinde B._____ und die C._____ AG entschädigen A._____ aus- sergerichtlich je mit CHF 2'100.-- (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

107

A3

  • Art. 1.2 A3

betreffend

  • Art. 3.1 betreffend

BG

  • Art. 4 BG
  • Art. 5 BG
  • Art. 7 BG
  • Art. 14 BG
  • Art. 50 BG
  • Art. 62 BG
  • Art. 74 BG
  • Art. 110 BG
  • Art. 118 BG
  • Art. 122 BG

BGG

BV

der

  • Art. 31 der

des

  • Art. 27 des

GdeV

  • Art. 44 GdeV

GG

  • Art. 3 GG
  • Art. 35 GG
  • Art. 37 GG

HV

  • Art. 3 HV
  • Art. 4 HV

i.V.m

  • Art. 13 i.V.m
  • Art. 22 i.V.m
  • Art. 65 i.V.m

II

  • Art. 131 II
  • Art. 133 II
  • Art. 135 II
  • Art. 136 II

IVS

  • Art. 6 IVS

KNHV

  • Art. 1 KNHV

KRG

  • Art. 34 KRG
  • Art. 37a KRG
  • Art. 57 KRG
  • Art. 73 KRG
  • Art. 78 KRG
  • Art. 85 KRG
  • Art. 86 KRG
  • Art. 89 KRG
  • Art. 92 KRG
  • Art. 96 KRG
  • Art. 104 KRG

KRVO

  • Art. 42 KRVO
  • Art. 45 KRVO

KUSG

  • Art. 3 KUSG
  • Art. 27 KUSG

KUSV

  • Art. 1 KUSV
  • Art. 31 KUSV

KV

KWaG

  • Art. 2 KWaG
  • Art. 11 KWaG
  • Art. 13 KWaG
  • Art. 29 KWaG
  • Art. 30 KWaG

m.H.a

  • Art. 7.2 m.H.a

NHG

NHV

NISV

RPG

USG

VISV

VIVS

VRG

  • Art. 2 VRG
  • Art. 11 VRG
  • Art. 16 VRG
  • Art. 22 VRG
  • Art. 38 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

WaG

Gerichtsentscheide

110