Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2018 69
Entscheidungsdatum
07.01.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 69 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi, von Salis und Michael Dürst AktuarOtt URTEIL vom 7. Januar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg,

  • 2 - Beschwerdegegnerin und B._____, Beilgeladener betreffend Ortsplanungsrevision

  • 3 - 1.An seiner Sitzung vom 24. April 2017 behandelte der Gemeindevorstand X._____ ein Gesuch von B._____ um Umzonung der in der Gemeinde X._____ gelegenen Parzelle 376 vom übrigen Gemeindegebiet (üG) in die Landwirtschaftzone (LW) bzw. der Zone für landwirtschaftliche Hochbauten (LWH). Auf einer Skizze wurde ein "Richtprojekt" für die Erweiterung der bestehenden Remise von 20 m Gebäudelänge um 10 m (als Garage) für Traktoren etc. sowie eine Verlängerung von 8 m für den Stall selbst vorge- legt. Somit hätte die neue landwirtschaftliche Baute eine Gesamtlänge von 38 m. Von der Liegenschaft talaufwärts solle gemäss Skizze ein Auslauf, eine Mistlege und ein Güllenkasten angelegt werden. Der Gemeindevor- stand hiess das Gesuch gut und beschloss, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. 2.Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 wurde beim kantonalen Amt für Raument- wicklung (ARE GR) der Plan "Teilrevision Zonenplan 1:500 C., Parz. Nr. 376" sowie der Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Teilrevision der Ortsplanung X. vom 24. Mai 2017 eingereicht. Gemäss Vorprüfungs- bericht vom 28. Juni 2017 ist Gegenstand der Ortsplanungsrevision die ge- plante Aussiedlung eines im Dorfkern von X._____ gelegenen Landwirt- schaftsbetriebes, weil am bestehenden Ort keine zukunftsfähige Weiter- führung des Betriebes möglich sei. Dazu soll auf der Parzelle 376 die dort bereits 1999 erstellte Remise (ca. 20 m Länge und 12 m Breite) baulich so umgestaltet und vergrössert werden, dass eine Weiterführung des Betrie- bes gewährleistet ist, wobei der Betrieb inskünftig eine Grössenordnung von ca. 1 Standardarbeitskräften (SAK)/ca. 15 Grossvieheinheiten (GVE) aufweisen soll. Die zu behandelnde Teilrevision der Ortsplanung beabsich- tigt die Umzonung der Parzelle 376 im Umfang von ca. 3'800 m 2 vom üG in die LW. Am Standort der bestehenden Remise sowie der vorgesehenen Erweiterungsfläche soll eine überlagernde LWH festgelegt werden. Das ARE GR hielt in seiner Beurteilung insbesondere fest, dass noch aufzuzei- gen sei, wie die Betriebsübergabe bzw. der Verkauf der Parzelle 376 zwi-

  • 4 - schen dem neuen Betreiber (Herr B.) und den ursprünglichen Betrei- bern bzw. (damaligen) Besitzern der Parzelle 376 (Familie D.) gere- gelt werde. Infolge der Lage der von der Teilrevision betroffenen Parzelle 376 in der Umgebungszone II (U-Zo II) "Wiesen und Strassenbauten Ost- zufahrt" mit Erhaltungsziel "a" des Inventars der schützenswerten Ortsbil- der der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) solle der Bestand des Ortsbildes erhalten bleiben, weshalb der Wiesenbereich rund um die Stras- senbauten freigehalten werden sollte. Aufgrund der vorherrschenden Sachlage (Standortevaluation zu einem früheren Zeitpunkt, Bestand einer Remise auf Parzelle 376 sowie den spezifischen Zugeständnissen des Be- treibers hinsichtlich Aussiedlung eines Wohnhauses bzw. Entfernung der neuen Anbauten beim Entfallen eines landwirtschaftlichen Bedürfnisses) könne der vorliegenden Ortsplanungsrevision aus der Sicht des Ortsbild- schutzes aber zugestimmt werden. Es sei im Hinblick auf das Genehmi- gungsverfahren aber aufzuzeigen, wie der Ausschluss einer späteren Aus- siedlung eines Wohnhauses sowie die Entfernung der neu errichteten An- bauten bei weggefallenem landwirtschaftlichem Bedürfnis sichergestellt werde.

3.Die öffentliche Mitwirkungsauflage fand parallel vom 27. Mai bis 25. Juni 2017 statt. Am 20. Juni 2017 liess sich A._____ dazu vernehmen. Er ver- langte in seiner Eingabe die korrekte Durchführung des kantonalen Vorprü- fungsverfahrens und im Nachgang dazu die Wiederholung des Mitwir- kungsverfahrens. Weiter argumentierte er, dass aufgrund der ISOS-Vorga- ben die Parzelle 376 freizuhalten sei. Eventualiter sei durch geeignete pla- nerische und/oder grundbuchliche Massnahmen sicherzustellen, dass die maximale Länge von Bauten auf der Parzelle 376 38 m und die Firsthöhe künftiger Bauten die Firsthöhe der heute bestehenden Remise nicht über- schritten sowie auf Parzelle 376 die Errichtung von Wohnbauten unzulässig seien. Am 28. Juni 2017 nahm der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ zur Mitwirkungseingabe Stellung. Der Gemeindevorstand legte

  • 5 - dabei insbesondere dar, weshalb sich die parallele Durchführung des Vor- prüfungs- und Mitwirkungsverfahrens infolge zeitlicher Dringlichkeit ge- rechtfertigt habe und stellte sich gegen eine nochmalige Durchführung des Mitwirkungsverfahrens. In materieller Hinsicht stellte er im Wesentlichen fest, dass der einer schützenswerten Ortsansicht vorgelagerte Standort hohe gestalterische Anforderungen stelle. Ferner befürwortete er ebenfalls eine Längen- und Höhenbegrenzung auf 38 m bzw. die Firsthöhe der be- stehenden Remise und schloss die Erstellung eines Wohnhauses auf der Parzelle 376 aus. 4.Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ die Teilrevision der Ortspla- nung mit dem Vorbehalt, dass eine spätere Aussiedlung eines Wohnhau- ses auf die Parzelle 376 ausgeschlossen sei, die neu errichteten Anbauten wieder zu entfernen seien, sofern diese nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt würden und dass eine zukünftige Betriebserweiterung und -vergrösserung nach Bezug der Bauten ebenfalls ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeauflage erfolgte am 10. August 2017. 5.Am 11. September 2017 erhob A._____ dagegen Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden. Er beantragte die anlässlich der Gemeindeversammlung von X._____ am 29. Juni 2017 beschlossene Teil- revision der Ortsplanung C., Parz. Nr. 376 aufzuheben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde X.. Fer- ner beantragte er die aufschiebende Wirkung. A._____ ist Eigentümer der in der Gemeinde X._____ gelegenen Parzelle 290. Deren flächenmässig kleinerer (Wohnhaus-)Anteil liegt in der Dorfkernzone (DK), überlagert von der Ortsbildschutzzone (OS). Der übrige, südlich gelegene Teil liegt in der Dorfzone (D) mit überlagerter Freihaltezone (FZ) und OS. Südlich an die Parzelle 290 grenzt die in der Landwirtschaftszone gelegene und auch mit der FZ sowie der OS überlagerte Parzelle 374. Daran schliessen südöstlich

  • 6 - die Bahnlinie sowie die heute noch im üG liegende Parzelle 376 an. Am

  1. September 2017 beantragte die Gemeinde X._____ die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 8. Oktober 2017 hielt A._____ replicando an seinen Anträgen bzw. seiner Beschwerde fest. Am 23. Oktober 2017 hielt die Gemeinde X._____ duplicando ebenfalls an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 wies A._____ auf eine anlässlich der Gemeindeversammlung vom 25. September 2017 be- schlossene Präzisierung des Protokolls der Gemeindeversammlung vom
  2. Juni 2017 hin. Demnach sei die fragliche Stelle im Protokoll vom
  3. Juni 2017 dergestalt präzisiert worden, dass Betriebserweiterungen und -vergrösserungen nach Bezug der neuen Bauten ausserhalb der land- wirtschaftlichen Hochbauzone ausgeschlossen seien. Entsprechende Er- weiterungen beeinträchtigten das geschützten Ortsbild abermals und er rügte auch noch einen formellen Mangel. Die Gemeinde X._____ nahm dazu am 7. November 2017 Stellung. 6.Am 28., mitgeteilt am 29. August 2018 hiess die Regierung die Beschwerde teilweise gut (Prot. Nr. 659) und verband die gleichentags erfolgte Geneh- migung (Prot. Nr. 658) der Teilrevision der Ortsplanung betreffend den Zo- nenplan 1:500 C._____, Parz. Nr. 376 bzw. des entsprechenden Gemein- deversammlungsbeschlusses vom 29. Juni 2017 mit folgenden Vorbehal- ten (Dispositivziffer 1): "a) Eine spätere Aussiedlung eines Wohnhauses auf die Parzelle 376 wird aus- drücklich ausgeschlossen; b) die gestützt auf die vorliegende Nutzungsplanung ermöglichten neuen Anbau- ten und Anlagen müssen wieder entfernt werden, sofern diese nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt werden; c) eine künftige Betriebserweiterung resp. Betriebsvergrösserung nach Bezug des mit vorliegendem Genehmigungsbeschluss ermöglichten Bauvorhabens wird ausgeschlossen; d) zur Gewährleistung einer optimalen ortsbildverträglichen Gestaltung der auf Parzelle Nr. 376 geplanten baulichen Massnahmen wird eine Pflicht zur Ge- staltungsberatung gemäss Art. 73 Abs. 2 KRG (Bauberatungspflicht) ange- ordnet."
  • 7 - Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. A._____ wurde insoweit Recht gegeben, als dass die anlässlich der Gemeindeversammlung vom
  1. September 2017 genehmigte Präzisierung des Protokolls der Gemein- deversammlung vom 29. Juni 2017, wonach künftige Betriebserweiterun- gen und -vergrösserungen nach Bezug der neuen Bauten (auf der Parzelle
  1. nur ausserhalb der landwirtschaftlichen Hochbauzone ausgeschlos- sen würden, unbeachtlich sei, weil dies nicht nur eine Präzisierung des da- maligen Beschlusses sei, sondern eine eigentliche Änderung der am
  1. Juni 2017 beschlossenen Nutzungsordnung darstelle, welche aber ohne das gesetzlich vorgesehene Verfahren zu Stande gekommen sei. Ferner wurde die Gemeinde X._____ für die Zukunft ersucht, das Vorprü- fungs- und Mitwirkungsverfahren nicht mehr gleichzeitig, sondern hinter- einander durchzuführen, wobei es sich vorliegend aber nicht rechtfertige, infolge der Abweichung von einer Ordnungsvorschrift den Gemeindever- sammlungsbeschluss zu kassieren. Denn den Verfahrensbeteiligten sei daraus kein Nachteil erwachsen. 7.Am 28. September 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 28. August 2018 (Prot. Nr. 659) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben, als darin die Anträge des Beschwerdeführers abge- wiesen worden seien. Die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als die von der Gemeindeversammlung X._____ mit Datum vom 29. Juni 2017 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung C._____, Parz. Nr. 376 aufzu- heben sei. Ebenso sei der Genehmigungsbeschluss der Regierung vom
  2. August 2018 (Prot. Nr. 658) aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Gemeinde zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, eventuell der Gemeinde. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die wiederholte parallele Durchführung des kanto-
  • 8 - nalen Vorprüfungsverfahrens sowie des Mitwirkungsverfahrens eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften darstelle, welcher auch die Stimmrechte der Bürger verletzte und zu Aufhebung des Gemein- deversammlungsbeschlusses führen müsse. Der Beschwerdeführer rügte auch eine verspätete bzw. selektive Information der Stimmberechtigen über das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens und dies habe eine ordentli- che Willensbildung (aller) Stimmberechtigten verunmöglicht. Er erkannte auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz betref- fend die geltend gemachte Vereitelung des Zwecks der in der Grundord- nung festgelegten FZ (nördlich der Parzelle 376). In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung der aus dem ISOS fliessenden bundesrechtlichen Vorgaben durch die Zulassung von Hochbauten im fraglichen Gebiet, eine ungenügende Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen sowie eine Verletzung des Grundsat- zes der Planbeständigkeit. 8.Am 5. November 2018 beantragte der Kanton Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch die Regierung und diese wiederver- treten durch das Departement für Volkwirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ver- wies er primär auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid. Zusätzlich machte er noch Ausführungen zu den in Graubünden vorhandenen land- wirtschaftlichen Betriebsformen sowie dem öffentlichen Interesse am Be- stand von Nebenerwerbsbetrieben. Zudem entgegnete er den Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung der ISOS-Vorgaben sowie eines unberücksichtigt gebliebenen Schutzes der Dorfansichten. 9.Am 22. November 2018 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ferner beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Beiladung von D._____ sowie B._____. Zur Begründung ihres Antrages in

  • 9 - der Sache entgegnete sie den beschwerdeführerischen Rügen betreffend formeller Mängel. In materieller Hinsicht führte sie aus, dass das ISOS ent- gegen der Darstellung des Beschwerdeführers (im fraglichen Bereich) kein klares Bauverbot vorgebe und die konkrete Realisierung eines allfälligen Bauvorhabens (hinsichtlich dessen Dimensionen) erst im Baubewilligungs- verfahren/Bewilligungsverfahren für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB- Verfahren; Art. 25 Abs. 2 RPG) unter Beizug der Gestaltungsberatung fest- gelegt werde. Die strittige Teilrevision vereitle auch nicht die Wirksamkeit der FZ und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Schliesslich verstosse die strittige Teilrevision der Ortsplanung auch nicht gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit. 10.Am 27. November 2018 wurde D._____ und B._____ die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme geboten. B._____ (nachfolgend: Beige- ladener) machte mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 (Poststempel:

  1. Dezember 2018) davon Gebrauch. Er und seine Frau hätten den Be- trieb im Jahre 2009 übernommen, nachdem er bereits seit 1987 im Betrieb von D._____ ausgeholfen habe (auch) um die nötige Praxis für die (eid- genössisch anerkannte) Berufsausbildung zum Landwirt zu absolvieren, welche er im Jahr 2008 abgeschlossen habe. Der Betrieb werde als Fami- lienbetrieb (Mithilfe von Frau und Tochter) geführt. Die Parzelle 376 sei durch ihn und seine Frau (Mitte 2018) käuflich erworben worden und sie besässen 6 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) von insgesamt 21 ha LN. Ferner entgegnet er noch verschiedenen beschwerdeführerischen Rü- gen. 11.Am 11. Januar 2019 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er an seinen gestellten Anträgen festhielt und seine Argumentation vertiefte bzw. den beschwerdegegnerischen Ausführungen entgegnete.
  • 10 - 12.Der Beigeladene duplizierte mit Eingabe vom 31. Januar 2019 (Postauf- gabe: 1. Februar 2019) und nahm zur Replik vom 11. Januar 2019 Stellung. 13.Der Beschwerdegegner verzichtete am 16. Januar 2019 auf die Einrei- chung einer Duplik. Die Beschwerdegegnerin hingegen duplizierte am
  1. Februar 2019 und hielt an ihren gestellten Anträgen fest. Auch sie ver- tiefte ihre Argumentation bzw. entgegnete den beschwerdeführerischen Ausführungen in der Replik vom 11. Januar 2019. 14.Am 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik mit unver- änderten Anträgen ein und nahm noch zu den Dupliken des Beigeladenen sowie der Beschwerdegegnerin Stellung. Mit Quadruplik vom 2. März 2019 (Postaufgabe: 4. März 2019) äusserte sich auch der Beigeladene noch ein- mal zu Sache. 15.Am 29. August 2019 forderte der Instruktionsrichter das Amt für Landwirt- schaft und Geoinformation Graubünden (ALG) einen (aktualisierten) Amts- bericht betreffend den Landwirtschaftsbetrieb von B._____ einzureichen sowie einen Übersichtplan hinsichtlich der Lage und Grösse der durch den Betrieb bewirtschafteten Grundstücke. Gleichentags ersuchte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines Plans, woraus die hinsichtlich einer beabsichtigten Aussiedlung des fraglichen Landwirt- schaftsbetriebes untersuchten Standorte hervorgehen. An gleichen Tag wurden beim ARE GR auch noch die Unterlagen betreffend die im Jahre 1999 ersteilte BAB-Bewilligung für die Errichtung einer Remise auf der Pa- rzelle 376 ediert. Am 4. September 2019 reichte das ARE GR die Baube- willigungs-/BAB-Unterlagen ein. Am 10. September 2019 reichte die Be- schwerdegegnerin einen entsprechenden Plan ein. Das ALG erstattet sei- nen Bericht bzw. die aktualisierte Betriebsinformation inkl. Übersichtsplan schliesslich am 19. September 2019. Der Beschwerdegegner verzichtete am 25. September 2019 auf eine Stellungnahme zu den vorstehend er-
  • 11 - wähnten Dokumenten. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 9. Oktober 2019 (Postaufgabe: 10. Oktober 2019), der Beigeladene am 12. Oktober 2019 noch dazu. 16.Am 27. November 2019 fand in X._____ in Anwesenheit der Beteiligten im Umfeld der Parzellen 149, 363, 366, 367 und 376 ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht statt. Davon wurde ein Protokoll mit Fotografien er- stellt. Das Augenscheinprotokoll wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer äusserte sich am
  1. Dezember 2019 dazu. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den Rechts- schriften sowie die vorliegenden Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den Regie- rungsbeschluss vom 28. August 2018, mitgeteilt am 29. August 2018 (Prot.-Nr. 659), betreffend die Beschwerdeangelegenheit PB 5/17, welcher die Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde X._____ gemäss Gemein- deversammlungsbeschluss vom 29. Juni 2017 zum Gegenstand hat. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid hiess die Regierung des Kantons Graubünden die Planungsbeschwerde vom 11. September 2017 teilweise gut und Verband die Genehmigung der von der Gemeinde am 29. Juni 2017 beschlossenen Nutzungsplanung für die Parzelle 376 mit mehreren Vorbehalten. Mit separatem Genehmigungsbeschluss vom 28. August 2018, mitgeteilt am 29. August 2018 (Prot.-Nr. 658) genehmigte die Regie- rung des Kantons Graubünden den am 29. Juni 2017 von der Gemeinde- versammlung X._____ beschlossenen Zonenplan 1:500 "C._____, Parz.
  • 12 - Nr. 376" unter Vorbehalten und Anweisungen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmi- gung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwer- den mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beur- teilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünfer- besetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergangene Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Als Eigentü- mer einer in der näheren Umgebung zur von der Ortsplanungsrevision be- troffenen Parzelle 376 gelegenen Liegenschaft liegt unbestrittenermassen eine hinreichende Beziehungsnähe zur vorliegenden, strittigen Angelegen- heit vor. Der mit seinen Anträgen im vorangegangenen Verfahren teilweise unterlegene Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und weist im Rahmen der vorliegend vor Verwaltungsgericht zulässigen Vorbringen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung auf. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 f. VRG). Somit ist insoweit auf die Be- schwerde einzutreten. 2.Zur Kognition des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Angelegenheit ist noch folgendes zu bemerken. Vorliegend wirkt das Verwaltungsgericht als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz, womit in solchen raumplanungs- rechtlichen Angelegenheiten bloss die (ordentliche) Kognition nach Art. 51 Abs. 1 VRG gilt. Demnach überprüft das Verwaltungsgericht den Sachver- halt und Rechtsfragen frei. Der Prüfungsumfang beschränkt sich bezüglich der Ermessensausübung aber auf eine Rechtskontrolle, das heisst auf die Prüfung, ob die Ermessensausübung mit Rechtsfehlern im Sinne der Er-

  • 13 - messensüberschreitung bzw. eines Ermessensmissbrauchs behaftet ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubün- den [VGU] R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E.2, R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.1.2, R 17 50 vom 2. Dezember 2019 E.1.2, R 17 63 vom 14. No- vember 2017 E.4a f., R 16 51 vom 10. Januar 2017 E.1b und R 14 3 vom

  1. Oktober 2014 E.2d m.w.H.). 3.Der Beschwerdeführer rügt formelle Fehler bei der Vorbereitung des den angefochtenen Entscheiden zugrundeliegenden Beschlusses der Gemein- deversammlung vom 29. Juni 2017 bzw. die Verletzungen von formellen Vorschriften betreffend den Erlass von Bestandteilen der Grundordnung (vgl. dazu Art. 47 f. KRG). Dabei stellt er sich insbesondere auf den Stand- punkt, dass die wiederholt in Abweichung von Art. 13 Abs. 1 der Raumpla- nungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) durch- geführte parallele Durchführung des Mitwirkungs- und des Vorprüfungsver- fahrens aufgrund der schwerwiegenden Verletzung von Verfahrensvor- schriften sowie dem Stimmrecht der Bürger zur Aufhebung des Gemeinde- versammlungsbeschlusses führen müsse. 3.1.Der Beschwerdegegner erachtet im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 eine Aufhebung des Beschlusses der Gemeindever- sammlung infolge der parallelen Durchführung des Vorprüfungs- und Mit- wirkungsverfahrens gemäss Art. 12 f. KRVO als unverhältnismässig, da es sich bei Art. 13 Abs. 1 KRVO um eine Ordnungsvorschrift handle und der Beschwerdeführer daraus kein Nachteil zu vergegenwärtigen hatte. Zudem sei die vorliegend zu beurteilende Teilrevision der Ortsplanung über einen längeren Zeitraum Gegenstand von intensiven Besprechung zwischen der Gemeinde und dem Kanton bzw. den zuständigen kantonalen Amtsstellen im Bereich der Raumplanung, der Landwirtschaft und der Denkmalpflege gewesen. Die bereits im Vorfeld erfolgte intensive Zusammenarbeit, könne im Ergebnis als eine Art Vorprüfung betrachtet werden und das Amt für
  • 14 - Raumentwicklung des Kantons Graubünden (ARE GR) habe nicht gegen die parallele Durchführung dieser Verfahren opponiert. Immerhin wurde aber die Beschwerdegegnerin für die Zukunft ersucht, die beiden Verfahren hintereinander durchzuführen. 3.2.Die Beschwerdegegnerin verweist zutreffend auf die Erwägung 4b im Urteil VGU R 16 51 vom 10. Januar 2017, wonach es sich bei Art. 12 f. KRVO betreffend die Staffelung des Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahrens um eine Ordnungsvorschrift handle. Denn der Vorprüfungsbericht, welcher das Ergebnis des Vorprüfungsverfahrens gemäss Art. 12 KRVO darstellt, bilde nämlich kein Bestandteil der im Rahmen des Mitwirkungsverfahren öffent- lich aufzulegenden Akten (vgl. Art. 13 Abs. 1 e contrario und VGU R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E.3.6.1), womit die parallele Durchführung dieser Verfahren keinen Nachteil für die Beteiligten habe. Ergäbe sich aus einem erst nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens vorliegenden Vorprü- fungsbericht, dass die im Mitwirkungsverfahren aufgelegte Revision der Ortsplanung nicht genehmigungsfähig sei, hätte die Gemeinde für die (al- lenfalls) im Sinne des Ergebnisses des Vorprüfungsberichtes angepasste Revision eine zweite Mitwirkungsauflage durchzuführen, womit eine Verlet- zung des Anspruches auf rechtliches Gehör ausgeschlossen werden könne (siehe VGU R 16 51 vom 10. Januar 2017 E.4b). Die vorliegend zu beurteilende Situation präsentiert sich nicht anders und an der erwähnten Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer darauf beharrt, dass infolge der Nichtauflage des Vorprüfungsberichts im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens nach Art. 13 KRVO ein offensichtlicher Verfahrensfehler vorliege und nur die Trennung der beiden Verfahrens- schritte es den Betroffenen erlaube, vollumfänglich (von der geplanten Re- vision der Ortsplanung) Kenntnis zu nehmen, ist ergänzend darauf hinzu- weisen, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör oder dem Bundes- recht keine weitergehenden Informations- oder Mitwirkungsrechte im Rah- men des Mitwirkungsverfahrens abgeleitet werden können und sich diese

  • 15 - primär nach kantonalem Recht richten (siehe VGU R 18 60 vom 2. Dezem- ber 2019 E.3.4 f.). Weil Art. 13 Abs. 1 KRVO den Vorprüfungsbericht aber nicht spezifisch zu den öffentlich aufzulegenden Unterlagen im Rahmen des Wirkungsverfahrens zählt und somit die Staffelung des Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahrens dementsprechend als Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, verfängt auch die Argumentation des Beschwerdeführers nicht, wonach nur bei Vorliegen des Vorprüfungsberichtes anlässlich des Mitwirkungsverfahrens die Betroffenen vollumfänglich Kenntnis nehmen könnten und er insofern einen erlittenen Nachteil geltend macht. 4.Der Beschwerdeführer rügt auch eine verspätete und selektive Information der Stimmberechtigten über das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens. Die öffentliche Mitwirkungsauflage habe vom 27. Mai 2017 bis zum 25. Juni 2017 stattgefunden. Dazu habe sich der Beschwerdeführer am 20. Juni 2017 vernehmen lassen. Am 26. Juni 2017 sei seine Mitwirkungseingabe vom Gemeindeverstand besprochen und mit Schreiben vom 28. Juni 2017 beantwortet worden, welche aber erst am 30. Juni 2017 beim Beschwerde- führer eingegangen sei. Es seien auch weitere Mitwirkungseingaben ein- gegangen und bereits am 29. Juni 2017 habe die Gemeindeversammlung stattgefunden. Bei diesem gedrängten Zeitplan könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass Mitwirkungseingaben unberücksichtigt geblieben seien. Zudem hätten erstmals und auch nur mündlich die an der Gemeindever- sammlung anwesenden Stimmberechtigten vom Inhalt der Mitwirkungsein- gaben Kenntnis erhalten. Dies verunmögliche den Stimmberechtigten, sich in Kenntnis aller Fakten sorgfältig und zu dem ihnen passenden Zeitpunkt ordentlich auf die Gemeindeversammlung vorzubereiten und auch die Mit- wirkungseingaben in ihre Willensbildung miteinzubeziehen. Den nicht an der Gemeindeversammlung Teilnehmenden bliebe das Ergebnis des Mit- wirkungsverfahrens gänzlich unbekannt. Die Beschwerdegegnerin hätte zur korrekten Information aller Stimmberechtigten die vorgeschriebene Zu- sammenfassung (des Mitwirkungsverfahrens) vor der Gemeindeversamm-

  • 16 - lung zusammen mit der Einladung und der Botschaft den Stimmberechtig- ten zukommen lassen müssen oder diese Dokumente im Internet aufzu- schalten müssen. Das abweichende Vorgehen verletzte Art. 32 Abs. 2 der kommunalen Verfassung, wonach im Zeitpunkt der Einberufung der Ge- meindeversammlung die Anträge mit den Unterlagen auf der Gemeinde- verwaltung zur Einsichtnahme auflägen. In einem ähnlichen Sinne habe sich anlässlich der Gemeindeversammlung auch ein unzufriedener Stimm- bürger geäussert, wonach er das sehr sportlich angeschlagene Tempo (für die Vorbereitung und den Beschluss der Teilrevision der Ortsplanung) the- matisiert und die Einladung zur Gemeindeversammlung während dem lau- fenden Mitwirkungsverfahren bemängelt habe. Zudem habe dieser unzu- friedene Stimmberechtige darauf hingewiesen, dass der Vorprüfungsbe- richt nicht vorliege. 4.1.Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass im Zusammenhang mit der gerügten Vereitelung einer ordentlichen Vorberei- tung der Gemeindeversammlung durch die Stimmberechtigten infolge des Vorgehens der Beschwerdegegnerin diesen die Stimmrechtsbeschwerde offen gestanden hätte. Eine solche sei aber seitens der Stimmberechtigten nicht erhoben worden. Ungeachtet dessen sei eine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 KRVO aber ohnehin nicht ersichtlich. So habe die Beschwerdegeg- nerin gegenüber den Mitwirkenden, wozu auch der Beschwerdeführer gehört habe, zu deren Eingaben Stellung genommen (siehe Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 28. Juni 2017 in den Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 8) und das Ergebnis des Mitwir- kungsverfahrens sei anlässlich der Gemeindeversammlung den Stimmbe- rechtigten mitgeteilt worden (siehe Protokollauszug der Gemeindever- sammlung vom 29. Juni 2017 [Bf-act. 9]). In diesem Zeitpunkt habe auch bereits der Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 28. Juni 2017 vorgelegen, da dieser der Beschwerdegegnerin vorab per E-Mail zugestellt worden sei und der Vorsteher des kommunalen Departements anlässlich der Gemein-

  • 17 - deversammlung vom 29. Juni 2017 daraus vorgelesen habe (siehe Bf- act. 1 S. 9 und Bf-act. 9 S. 2; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg2-act.] 3). Der Beschwerdeführer entgegnet der beschwerdegegnerischen Argumen- tation damit, dass die Möglichkeit zur Erhebung einer Stimmrechtsbe- schwerde bloss den Stimmberechtigten zustehe. Gleichermassen von Pla- nungsmassnahmen betroffenen Dritten, welche sich im Rahmen des Mit- wirkungsverfahrens äusserten, seien von der Stimmrechtsbeschwerde in- dessen ausgeschlossen. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass den Stimmberechtigten der Vorprüfungsbericht nicht rechtzeitig und bloss frag- mentarisch vorgetragen zu Verfügung stand. Dadurch hätten sich die Stimmberechtigten nicht ordentlich auf die Gemeindeversammlung vorbe- reiten können und den an der Gemeindeversammlung nicht teilnehmenden Stimmberechtigten sei der Vorprüfungsbericht gänzlich unbekannt geblie- ben, was denn auch von einem an der Gemeindeversammlung anwesen- den Stimmberechtigen kritisiert worden sei. 4.2.Die Beschwerdegegnerin legt zutreffend dar, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 KRVO die Vorgabe besteht, dass das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens zuhanden des beschlussfassenden Organs zusammenzufassen ist. Weiter Detailvorgaben für die zusammengefasste Information des beschlussfas- senden Organs anlässlich oder im Vorfeld einer Gemeindeversammlung enthält Art. 13 Abs. 2 KRVO nicht. Weitergehende Informations- oder Mit- wirkungsrechte ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Mitwirkungsver- fahrens, wie bereits vorstehend in der Erwägung 3.2 dargelegt, nicht aus übergeordnetem Recht. Die Beschwerdegegnerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass im entsprechenden Protokoll die Erläuterung der einge- gangenen Mitwirkungseingaben anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 festgehalten wird (siehe Bf-act. 9 S. 1). Gemäss Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, sind Ver- fahrensfehler betreffend Vorbereitung und Durchführung von Abstimmun- gen spätestens innert 10 Tagen mit Stimmrechtsbeschwerde gemäss

  • 18 - Art. 57 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 2 VRG geltend zu machen und wären sofort zu rügen gewesen (siehe VGU R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E.3.6.3, R 16 51 vom 10. Januar 2017 E.3a, R 12 168 vom 30. April 2013 E.2b und V 12 6 vom 30. Oktober 2012 E.2b f.; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGE] 155/97 vom 20. Juni 1996 E.1a und nunmehr auch Art. 21 Abs. 3 des totalrevidierten Gemein- degesetzes für den Kanton Graubünden vom 17. Oktober 2017 [GG; BR 175.050; in Kraft seit: 1. Juli 2018]; siehe für die zulässigen Rügen im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c des Bundesge- setzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] sowie dem Erfordernis einer sofortigen Rüge von Mängeln bei der Durchführung von Abstimmun- gen: Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E.1.1 und 6.1 f.). Der Beschwerdeführer erkennt zutreffend, dass zur Stimmrechtsbe- schwerde nur im massgebenden Abstimmungskreis stimmberechtigten Personen legitimiert sind (siehe Art. 58 Abs. 2 VRG; VGU V 17 5 vom

  1. Januar 2018 E.2c) und somit andere von der Planungsmassnahme be- troffene Dritte, welche sich im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens beteilig- ten, davon ausgeschlossen sind. Nachdem die Beschwerdeauflage und so- mit der Entscheid der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 betref- fend die Teilrevision der Ortsplanung am 10. August 2017 publiziert wurde, konnte die erst am 11. September 2017 bei der Regierung eingereichte Planungsbeschwerde die Frist nach Art. 60 Abs. 2 f. VRG ohnehin nicht wahren. Der Beschwerdeführer stellt sich aber ohne vertiefte Begründung auf den Standpunkt, dass er mit den Rügen betreffend eine fehlerhafte Vor- bereitung und Durchführung der Abstimmung anlässlich der Gemeindever- sammlung betreffend eine Revision der Ortsplanung auch im Rahmen der Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG bzw. dem darauffolgenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu hören ist, obwohl dem Beschwerdeführer im bereits erwähnten Urteil VGU R 16 51 vom 10. Ja- nuar 2017 selbst beschieden wurde, dass solche Rügen mit Stimmrechts- beschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG innert der Frist von Art. 60
  • 19 - Abs. 2 f. VRG vorzubringen gewesen wären. Der Beschwerdeführer nennt aber trotzdem keine bundesrechtliche oder kantonale Vorschrift, wonach den Mitwirkenden gemäss Art. 13 Abs. 2 KRVO oder betroffenen Nachbarn und Grundeigentümern im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens die Rüge einer Verletzung der zuverlässigen und unverfälschten Willensbil- dung und -äusserung der Stimmberechtigte offenstehen muss, soweit ih- nen die gemäss dem kantonalen Recht vorgesehene Stimmrechtsbe- schwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG ans Verwaltungsgericht man- gels Stimmberechtigung in der fraglichen Gemeinde nicht zusteht. Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bestimmt, dass die Beschwerdelegitimation im kantonalen Rechtsmittelver- fahren gegen auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen und Nutzungspläne im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten (Art. 82 ff. BGG) zu gewährleisten ist (vgl. auch Art. 111 Abs. 1 und 3 BGG). Demnach richtet sich die Beschwerdelegitimation bei einem Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG insbesondere nach den Vorga- ben von Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 50 VRG (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E.1.2; BGE 141 II 50 E.2.1 f.). Dabei sind grundsätzlich alle Rügen zulässig, welche zu einem praktischen Nut- zen führen (siehe WALDMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEU- BÜHLER (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 89 Rz. 3a; BGE 137 II 30 E.2.2.3). Für die Legitimation zur Beschwerde betreffend die Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerin- nen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c BGG) wird in Art. 89 Abs. 3 BGG hingegen alleine und abschliessend an das for- male Kriterium der Stimmberechtigung angeknüpft und insbesondere auf Grundeigentum beruhende Mitwirkungsrechte verleihen keine entspre- chende Legitimation (siehe WALDMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTI- GER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], a.a.O., Art. 89 Rz. 71 ff.; BGE 136 I 404 E.1.1.1, 134 I 172 E.1.3.3; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1C_100/2019

  • 20 - vom 16. Mai 2019 E.1, 1C_465/2015 vom 7. Dezember 2015 E.1.2 und 1C_554/2014 vom 7. Mai 2015 E.1.2.1 ff.). Unter der Geltung der Recht- sprechung von BGE 137 II 30 qualifizierte das Bundesgericht die Rüge ei- ner ungenügenden Information der Stimmberechtigten anlässlich der dem strittigen Baubewilligungsverfahren vorangehenden Beschluss des (priva- ten) Gestaltungsplanes durch die Gemeindeversammlung als stimmrecht- liche Rüge, welche dazumal mit (Stimmrechts-) Beschwerde insbesondere gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss hätte vorgebracht werden müssen. Daneben wurden auch die Voraussetzungen für eine akzessori- sche Überprüfung der Nutzungsplanung im Baubewilligungsverfahren ver- neint (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_517/2013 vom 5. November 2013 E.3.1 f. und 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.266/2006 vom 25. April 2007 E.1.4). Spiegelbildlich berührt in einem Stimmrechtsbe- schwerdeverfahren die Rüge, wonach die Behördenvorlage materiell rechtswidrig sein soll, in der Regel nicht das Stimmrecht. Die gilt insbeson- dere soweit geltend gemacht wird, dass die Planungsvorlage das (überge- ordnete) Raumplanungsrecht verletzt. Denn solche Rügen müssen vor Bundesgericht mit einer Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angele- genheiten nach Art. 82 lit. a BGG vorgebracht werden und die Beschwer- deführer müssen dazu auch legitimiert sein (siehe Urteil des Bundesge- richts 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E.1.1 f.). Insofern entscheidet auch im bundesgerichtlichen Verfahren die Legitimation zur Stimmrechtsbe- schwerde im Sinne von Art. 82 lit. c BGG über die Zulässigkeit von Rügen betreffend Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen. Dement- sprechend ist weiterhin an der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, wonach entsprechende Rügen mittels Stimmrechtsbe- schwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG und im Rahmen der entspre- chenden Legitimation gemäss Art. 58 Abs. 2 VRG geltend zu machen sind. Dementsprechend sind solche Rügen nicht gestützt auf übergeordnetes Recht im Rahmen der Planungsbeschwerde bzw. des anschliessenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für nicht stimmberechtige

  • 21 - Dritte zuzulassen. Im Ergebnis würde dem Beschwerdeführer nämlich weit nach Ablauf der verkürzten Anfechtungsfrist betreffend Mängeln in der Vor- bereitung und Durchführung von Abstimmungen sowie der Fassung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen die Gelegenheit geboten, für stimm- berechtigte Dritte, welche ihrerseits keine (fristgerechte) Stimmrechtsbe- schwerde erhoben haben, stimmrechtliche Rügen, namentlich einen un- zulässigen Eingriff in das Stimmrecht, zu erheben, ohne dass er selber zur Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde legitimiert wäre. 4.3.Auch wenn gemäss dem Protokollauszug (siehe Bf-act. 9 und Akten des Beschwerdegegners [Bg1-act.] 2.8 und 4.1) anlässlich der Gemeindever- sammlung vom 29. Juni 2017 seitens eines Stimmbürgers das sehr sport- liche Tempo für die Ortsplanungsrevision mit Einladung zur Gemeindever- sammlung während dem noch laufenden Mitwirkungsverfahren kritisiert wurde und von diesem auch bemängelt wurde, dass der Vorprüfungsbe- richt noch nicht vorliege, wurde trotzdem nicht fristgerecht eine Stimm- rechtsbeschwerde von einer dazu legitimierten Person beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden eingereicht. Dazu kann noch angemerkt werden, dass der Stimmberechtigte mit den vorstehend erwähnten kriti- schen Äusserungen sich auch mit einer Eingabe am Mitwirkungsverfahren beteiligt hatte und an der Gemeindeversammlung zudem die Position ver- trat, dass am geplanten Standort mit der Bauberatung und der Denkmal- pflege abgestimmte Gestaltungsvorschriften zu erlassen seien (siehe Bg1- act. 4.1 S. 1 f.). Im Ergebnis muss aber trotzdem davon ausgegangen wer- den, dass die Stimmberechtigten anlässlich der Beschlussfassung an der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 schlussendlich der Meinung waren, dass sie, insbesondere auch aufgrund der mündlichen Ausführun- gen seitens der Beschwerdegegnerin an der Gemeindeversammlung be- treffend den Vorprüfungsbericht vom 28. Juni 2017 sowie das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens, über die für sie massgebenden Informationen ver- fügten, um einen Beschluss zu fassen (vgl. zu den Anforderungen zur

  • 22 - behördlichen Information in Wahl- und Abstimmungssachen: BGE 130 I 290 E.3.1 f.). Zudem wurden gemäss Gemeindeversammlungsprotokoll vom 29. Juni 2017 zur fristgerecht zugestellten und zur Diskussion gestellte Traktandenliste seitens der Stimmberechtigten anlässlich der Gemeinde- versammlung weder Fragen noch Bemerkungen angebracht und gemäss Feststellung im Protokoll genehmigt. Wenn Stimmberechtigte im Vorfeld der Gemeindeversammlung Mängel, wie beispielsweise die fehlende Kenntnis des Vorprüfungsberichtes, erkannt haben wollen, hätten sie dies dementsprechend bereits zu diesem Zeitpunkt rügen und sich gegen die Traktandierung stellen können (siehe dazu Bg1-act. 2.8 S. 1). Der vorlie- gend strittigen Teilrevision der Ortsplanung wurde aber nach erfolgter Dis- kussion gemäss Art. 37 der kommunalen Verfassung mit 35 Ja-Stimmen zu 16 Nein-Stimmen bei einem leer abgegebenen Stimmzettel zugestimmt. Warum zudem die an der Versammlung nicht anwesenden Stimmberech- tigten gemäss Darstellung des Beschwerdeführers zwingend auch über den Inhalt des Vorprüfungsberichtes zu informieren sind, wird nicht weiter begründet. Die an der Gemeindeversammlung nicht teilnehmenden Stimm- berechtigten, können aufgrund ihrer Abwesenheit an der Gemeindever- sammlung ihr Stimmrecht gar nicht ausüben, womit dieser beschwerdefüh- rerische Einwand nicht nachvollziehbar ist. Ferner ist der Vorprüfungsbe- richt, wie bereits erwähnt, auch nicht zwingender Bestandteil der Mitwir- kungsauflage gemäss Art. 13 Abs. 1 KRVO, wobei das Mitwirkungsverfah- ren seinerseits dem politischen Meinungsbildungsprozesse für eine kom- petenzgemässe Festsetzung der Grundordnung dient. Das Vorprüfungs- verfahren gemäss Art. 12 KRVO soll vor allem verhindern, dass Planungs- vorlagen den Stimmberechtigten vorgelegt werden, welchen die Genehmi- gung gemäss Art. 49 KRG zu versagen ist und dient somit neben der früh- zeitigen Verfahrenskoordination auch der Verfahrensökonomie (vgl. VGU R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.9.2; siehe auch Art. 12 Abs. 2 KRVO). Wenn nun wie im vorliegenden Fall ein grundsätzlich positives Vorprü- fungsergebnis seitens der kantonalen Fachstelle vorliegt und zusätzlich der

  • 23 - wesentliche Inhalt den Stimmberechtigten anlässlich der Gemeindever- sammlung eröffnet wird, überzeugte die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Argumentation ohnehin nicht. Schliesslich ist noch darauf hinzu- weisen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Pla- nungsbeschwerde an die Regierung der Vorprüfungsbericht vom 28. Juni 2017 zu Verfügung stand und er somit nicht an einer sachgerechten An- fechtung der am 29. Juni 2017 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung mangels vollständiger Kenntnis dieses Dokumentes gehindert war (siehe die Planungsbeschwerde vom 11. September 2017 [Bg1-act. 1 A] sowie die dazugehörige Beilage 7 [Bg1-act. 2.7]). 5.Der Beschwerdeführer rügt auch eine Missachtung der Vorgaben des Bun- desinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) durch die strittige Teilrevision der Ortsplanung. Er hält dazu fest, dass die von der Ortsplanungsrevision betroffene Parzelle 376 in der Umgebungszone II (U-Zo II) gemäss ISOS-Aufnahme vom Juni 1980 liege und mit dem höchsten Erhaltungsziel "a" klassifiziert sei. Zusätzlich bestehe der Erhaltungshinweis "Kein Baugebiet". Daraus ergebe sich ein klares bundesrechtliches Bauverbot und der fragliche Bereich sei als Kul- turland und Freifläche zu erhalten. Die beschlossene Teilrevision der Orts- planung stehe somit im Widerspruch zu den übergeordneten bundesrecht- lichen Vorgaben des ISOS soweit Hochbauten zugelassen würden. Die Kantone seien insbesondere gemäss BGE 135 II 209 im Rahmen der Nut- zungsplanung verpflichtet, die Bundesinventare gemäss Art. 5 des Bun- desgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und somit auch das ISOS einzuhalten. Dass bereits seit 1999 eine im Widerspruch zu den ISOS-Vorgaben stehende Remise auf der fraglichen Parzelle bestehe, vermöge keine weitere Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes zu rechtfertigen. Ebenso wenig vermöge auch die im Genehmigungsentscheid vom 28. August 2018 angeordnete Bauberatungspflicht im Sinne von Art. 73 Abs. 2 KRG (siehe Dispositivziffer 1d des Genehmigungsentschei-

  • 24 - des in Bg1-act. 9]) etwas an der Unzulässigkeit von (Neu-)Bauten am frag- lichen Ort zu ändern, weil Bauten an diesem Standort gemäss bundes- rechtlichen Vorgaben verboten seien. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls eine ungenügende Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanlie- gen im Zusammenhang mit den vorgesehenen Eingriffen in die Schutzziele des ISOS. So würden mit der strittigen Teilrevision der Ortsplanung einzig die privaten Interessen eines Teilzeit-Landwirtes an diesem geschützten Standort verwirklicht, um dessen Hobby-Landwirtschaft zu ermöglichen. Die bestehende Remise sowie erst Recht die geplante Verlängerung um nahezu das Doppelte ihrer Länge zerstöre die geschützte Ortsansicht von X._____ bzw. mache deren Schutz sinnlos. Dies ergebe sich aus den sei- tens des Beschwerdeführers eingereichten Fotoaufnahmen (siehe dazu Bf- act. 13 und 17). Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom

  1. Juni 2017 seien keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung vom übergeordneten Recht rechtfertigten und die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Antwort vom 28. Juni 2017 auf die Mitwirkungseingabe des Beschwer- deführers selbst festgehalten, dass der fragliche Standort für die Verlegung des Bauernbetriebes betreffend das Ortsbild zwar als der bestmögliche, aber für das Ortsbild eine dennoch nicht günstige Lösung sei (siehe dazu Bf-act. 8). Es fehle an einem höherwertigen, nationalen Interesse um eine Verletzung der ISOS-Vorgaben zu rechtfertigen und die zwingend vorzu- nehmende Interessenabwägung sei auch ungenügend begründet bzw. dar- gelegt worden. Der Beschwerdeführer kam zum Schluss, dass am fragli- chen Standort, gestützt auf das ISOS, ein Bauverbot bestehe, welches im Rahmen der Nutzungsplanung in der Form eines Verbotes für Hochbauten umzusetzen sei. Für die bestehende Remise sei infolge ihrer Störwirkung deren Rückbau zu fordern. Schliesslich sei auch der Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil im angefoch- tenen Entscheid nicht auf die Rüge eingegangen worden sei, dass die be- schlossene Teilrevision der Ortsplanung die Freihaltezonen (FZ) gemäss Art. 31 (recte Art. 33) BG und Art. 35 KRG vereitle. Die so gesicherten Frei-
  • 25 - flächen (ortstypische "F._____") könnten nicht wahrgenommen werden, wenn davor untypische Hochbauten (Zweckbauten) erstellt werden dürften. Schliesslich sei die beschlossene Umzonung auch unverhältnismässig, weil für die aktuellen Bedürfnisse einer Landwirtfamilie betreffend Aussied- lung der einer grossen Anzahl von Menschen und über Generationen hin- weg dienende Ortsbildschutz unwiederbringlich für private Partikularinter- essen eines Teilzeitlandwirtes geopfert werde. Die (Nutzungs-)Planung habe generelle Ziele zum Inhalt und nicht die Regelung eines Einzelfalles zum Gegenstand. 5.1.Der Beschwerdegegner stellt sich in Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 sowie der Vernehmlassung vom 5. November 2018 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zwar der vorgesehene Betriebsstandort auf der Parzelle 376 aus ortsbildschützerischer Perspektive ein sehr empfindlicher Standort darstelle, sich die Beschwerdegegnerin für den fraglichen Stand- ort aber auch erst nach Vornahme einer Standortevaluation und in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege entschieden habe. Dieser Standortentscheid könne akzeptiert werden. Denn es bestehe be- reits eine im Jahr 1999 rechtskräftig bewilligte Remise und der Vorbestand dieser besitzstandsgeschützten Remise dürfe bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden und auch die kantonale Denkmalpflege könne aus diesem Grund unter bestimmten Voraussetzungen der vorliegenden Pla- nung zustimmen. Dementsprechend sei anlässlich der Gemeindever- sammlung vom 29. Juni 2017 die Teilrevision der Ortsplanung unter drei einschränkenden Parametern beschlossen worden. Die spätere Aussied- lung eines Wohnhauses auf die Parzelle 376 sei ausgeschlossen worden, die neu errichteten Anbauten müssten wieder entfernt werden, sofern diese nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt würden und eine künf- tige Betriebserweiterung und -vergrösserung nach dem Bezug der neuen Bauten sei ebenfalls ausgeschlossen worden. Damit werde eine begrenzte, den aktuellen Bedürfnissen des Bewirtschafters Rechnung tragende Aus-

  • 26 - siedlung ohne Wohnhaus ermöglicht und auch eine schleichende Weite- rentwicklung des Betriebsstandortes ausgeschlossen. Mitentscheidend für die Zustimmung der Regierung zum Standortentscheid seien auch Vorga- ben für die Gestaltung. Eine optimale, sorgfältige und ortsbildverträgliche Gestaltung sei für die vorgesehene Erweiterung und Umnutzung der beste- henden Remise von zentraler Bedeutung. Dementsprechend sei im Ge- nehmigungsbeschluss eine Gestaltungsberatungspflicht anzuordnen, wo- mit sich die Bauherrschaft in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 KRG bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten las- sen müsse. Der Beschwerdegegner führte zudem aus, dass die ISOS-Auf- nahme von 1980 im Rahmen der Ortsplanung von 1983 umgesetzt worden sei (siehe dazu Bg1-act. 6). Die Parzelle 376 liege gemäss ISOS-Auf- nahme in der U-Zo II und sei im Jahre 1983 keiner besonderen Schutzzone zugewiesen worden. Ferner wurde der beschwerdeführerische Schluss in Abrede gestellt, dass im Bereich der Parzelle 376 bzw. U-Zo II mit Erhal- tungsziel "a" ein absolutes Bauverbot bestehe. Das Gebiet solle bloss, wenn möglich nicht bebaut werden. Dementsprechend sei bereits im Rah- men der Bewilligung der Remise im Jahre 1999 eine Standortevaluation vorgenommen worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die geprüften Alter- nativen für das Landschafts- bzw. Ortsbild viel nachteiliger gewesen wären als ein Standort zwischen dem Bahntrassee der Rhätischen Bahn (RhB) und der Kantonsstrasse. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass mit der vorliegenden Planung resp. der Realisierung des Erweite- rungsbaus auf der Parzelle 376 die Ortsbildaussenansichten sowie auch die Funktion der FZ beeinträchtigen würde, sei festzuhalten, dass die Nah- sicht wegen der rechtskräftigen FZ (gemäss Art. 33 BG) im Bereich der U- Zo I im Gebiet "C._____" nicht tangiert werde. Hinsichtlich der allfälligen Beeinträchtigung der Fernsicht müsse beachtet werden, dass die Eisen- bahn- und Strasseninfrastrukturanlagen in diesem Gebiet auf einem ge- schütteten Damm lägen und die Parzelle 376 tiefer liege. Die Fernsicht aus

  • 27 - dem südöstlich der Kantonsstrasse gelegenen Gebietes "E." auf das Dorfbild sei infolge des Strassendammes somit ohnehin sehr beschränkt. Für die Dorfansichten von der (erhöht gelegenen) Kantonsstrasse aus, be- stehe durch die vorgesehene Erweiterung der bestehenden Remise nur eine geringfügige Sichteinschränkung (vgl. dazu die Luftaufnahmen in Bg1- act. 10 bis 12). 5.2.Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die konkrete Realisie- rung/Gestaltung allfälliger Bauvorhaben nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Ortsplanungsrevision sei, sondern dies erst im Rahmen des nachgelagerten Baubewilligungs- und BAB-Verfahren festgelegt werde. Dass überhaupt keine ortsbildverträgliche Lösung in Frage komme, sei auch nach Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege nicht der Fall. Schliesslich verkenne der Beschwerdeführer auch die Schutzwirkung der ISOS-Inventarisierung in der vorliegenden Angelegenheit. Insbesondere weil es sich vorliegend nicht um eine Bundesaufgabe handle. Ferner wurde in Abrede gestellt, dass im angefochtenen Beschwerdeentscheid auf die erhobenen Rügen nicht eingegangen worden sei oder die Wirksamkeit bzw. die Funktion der FZ vereitelt werde. Denn die ortstypischen "F." könnten nach wie vor eingesehen werden, wobei bereits heute der beste Anblick von der Bahnlinie aus gewährleistet sei und diese Aussicht auch ungeschmälert erhalten bleibe. Von der Umfahrungsstrasse aus sei hinge- gen bereits heute der Blick auf die "F._____" sehr eingeschränkt. Dies we- gen der relativ grossen Distanz und des erhöht liegenden RhB-Trassees. Die Beschwerdegegnerin bekräftigt auch, dass der Erhalt von bestehenden Landwirtschaftsbetrieben im öffentlichen Interesse liege und es seien gemäss Art. 22 Abs. 4 KRG auch projektbezogene Nutzungsplanungen zum Vorteil von einzelnen/wenigen Personen möglich. 5.3.Die vorliegend strittige Teilrevision der Ortsplanung sieht vor, dass die Pa- rzelle 376 von übrigen Gemeindegebiet (üG; Art. 41 KRG) in die Landwirt-

  • 28 - schaftszone (LW; siehe Art. 30 BG, Art. 32 KRG und 16 RPG) umgezont wird. Dabei wird die Parzelle 376 (ca. 3'800 m 2 ) im Zentrum der Parzelle bzw. dem Bereich der bestehenden Remise auf einer Fläche von ca. 2'200 m 2 mit der Zone für landwirtschaftliche Hochbauten (LWH) im Sinne von Art. 31 BG überlagert. Die Parzelle bleibt somit, auch nach Darstellung der Beschwerdegegnerin, in einer Nichtbauzone. 5.3.1. Das ISOS gilt nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 2 und 3 NHG; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]). Bei der Erfüllung von kan- tonalen und kommunalen Aufgaben wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Bundesinventare wie das ISOS kommen ihrer Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richt- planung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundes- inventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziel- len (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richt- planung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung. Bei der Umsetzung der durch die ISOS-Aufnahme festgestellten Schutzwürdigkeit besteht hinsicht- lich der konkreten Umsetzung dieses Schutzbedürfnisses im Rahmen der eigentümerverbindlichen Festlegung in der Grundordnung als grundsätz- lich kantonale bzw. kommunale Aufgabe ein gewisser Ermessensspiel- raum (siehe LEIMBACHER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER (Hrsg.), Kom- mentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 6 Rz. 25). Die Rechts- mittelinstanzen haben sich bei der Überprüfung von solchen kommunalen Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_130/2014, 1C_150/2014 vom 6. Januar 2015 E.2.2 und 4.7; vgl. auch vorstehende Erwägung 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 KRG; siehe zum Ganzen BGE 135 II 209 E.2.1, Urteile des Bundes-

  • 29 - gerichts 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.3.1, 1C_488/2015 vom 24. Au- gust 2016 E.4.3 und 1C_130/2014, 1C_150/2014 vom 6. Januar 2015 E.3.2). Vorliegend handelt es sich bei der Änderung der Zonenplanzutei- lung der Parzelle 376 von einer Nichtbauzone (üG) zu einer ebenfalls zu den Nichtbauzonen gehörenden LW mit überlagerter LWH nicht um eine Bundesaufgabe (vgl. zu den Anforderungen für die Anerkennung einer Bundesaufgabe: VGU R 18 15 E.2.6.2 vom 7. Januar 2020 m.H.a. BGE 139 II 271 E.9.1 ff.). Zum einen liegt weder eine Neueinzonungen von Bauland mit strittiger Grenzziehung zwischen Bau- und Nichtbauland vor (siehe BGE 142 II 509 E.2.1 ff.), noch handelt es sich um einen Quartier- plan als besondere Form eines Nutzungsplanes mit Elementen eines bau- rechtlichen Vorentscheides, welcher die Wirkung einer eigentlichen Baube- willigung enthält (siehe dazu BGE 145 II 176 E.4.2). Zwar betrifft die vorlie- gende projektbezogene Teilrevision des Zonenplanes und somit der Grundordnung gemäss Art. 22 KRG ebenfalls nur eine einzige Parzelle, doch besteht trotz der gemäss Art. 30 Abs. 1 BG für landwirtschaftliche Hochbauten (Stall- und Wohnbauten) erforderlichen Situationsvorgabe mit- tels LWH gemäss Art. 31 BG keine mit dem Detailgrad einer Baubewilli- gung vergleichbarer Detaillierungsgrad der vorliegend strittigen Nutzungs- planung. Vielmehr hängt die genaue Ausgestaltung des Erweiterungsbaus hinsichtlich seiner Dimensionen im Rahmen der Maximalmasse der LWH insbesondere von der im Genehmigungsbeschluss angeordneten Gestal- tungsberatung gemäss Art. 73 Abs. 2 KRG bzw. deren Beurteilung ab und wird erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens endgültig bestimmt. Insofern ergibt sich aus der vorliegenden Grundnutzungsplanung im Ge- gensatz zu dem in BGE 145 II 176 beurteilten Quartierplan keine beson- dere Realisierungsgarantie hinsichtlich der gesamten Dimensionen (inkl. Höhe) von Hochbauten. Vielmehr werden vorliegend weiterhin, wie bei ei- ner Grundnutzungsplanung üblich, die räumlichen, baulichen und nut- zungstechnischen Grund- bzw. Maximalwerte festgelegt. Dies betreffend Hochbauten sogar noch auf einen bestimmten Perimeter auf der Gesamt-

  • 30 - parzelle 376. Damit stellt das ISOS (lediglich) eine im Rahmen der Nut- zungsplanung durch die Gemeinden und den Kanton zu berücksichtigende Grundlage dar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Par- zelle 376 im Gewässerschutzbereich A u befindet und für eine zukünftige Bau- bzw. BAB-Bewilligung noch eine gewässerschutzrechtliche Ausnah- mebewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) bzw. gewisse Auflagen nötig werden könnten. Diese Prüfung kann und muss im jetzigen Verfahrenssta- dium mangels eines endgültigen Bauprojektes noch nicht vorgenommen werden, wobei die kantonale Fachstelle für den Gewässerschutz gemäss angefochtenem Beschwerdeentscheid im Rahmen des Genehmigungsver- fahrens keine Bemerkungen anbrachte, womit eine Realisierung des in Aussicht genommenen Projektes diesbezüglich auf jeden Fall nicht ausge- schlossen ist, selbst wenn bei Vorliegen des konkreten Projektes im Rah- men des Bau- und BAB-Bewilligungsverfahrens gewisse Vorkehrung oder sogar Ausnahmebewilligungen betreffend den Gewässerschutz notwendig würden (vgl. VGU R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E.6.4). Wenn nun aber keine Bundesaufgabe vorliegt, ist auch der beschwerdeführerische Ein- wand nicht nachvollziehbar, wonach eine allfällige (schwerwiegende) Be- einträchtigung von ISOS-Vorgaben nur in Frage komme, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein höherwertiges nationales Interesse über- wiege. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer vermutlich auf Art. 6 Abs. 2 NHG, wonach bei einem Inventar von nationaler Bedeutung (nach Art. 5 NHG) eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung respek- tive ein schwerer Eingriff in ein geschütztes Objekt nur in Frage kommt, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls natio- naler Bedeutung der ungeschmälerten Erhaltung entgegenstehen. Die An- wendbarkeit dieser Bestimmung setzt aber die Erfüllung einer Bundesauf- gabe voraus, was hier aber, wie vorstehend ausführlich dargelegt, gerade nicht der Fall ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2015 vom

  1. August 2016 E.4.3; LEIMBACHER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER
  • 31 - (Hrsg.), a.a.O., Art. 6 Rz. 1 ff. und 23 ff.; AEMISEGGER, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 34 Rz. 158; siehe auch VLP-ASPAN [heute: EspaceSuisse], Arbeitshilfe Ortsbildschutz und Verdichtung, Bern 2018, S. 12 ff.). 5.3.2. Gemäss rechtskräftiger Grundordnung untersteht die Parzelle 376 ausser den im Rahmen des Erlasses der kommunalen Grundordnung zur berück- sichtigenden ISOS-Grundlagen keinen weitergehenden Orts- oder Land- schaftsschutzbestimmungen der Grundordnung. Insbesondere wird sie nicht von der FZ gemäss Art. 33 BG überlagert bzw. wird diese vorliegend nicht aufgehoben. Dies im Gegensatz zu der nördlich des RhB-Trassees gelegenen Parzelle 374 welche gemäss ISOS-Aufnahme Bestandteil der U-Zo I ist. Diese Zuweisung erfolgte anlässlich der Totalrevision der Orts- planung im Jahre 2005, welche am 28. Februar 2006 von der Regierung genehmigt wurde (siehe Bg1-act. 7). Bereits im Zonenplan 1:2000, Gene- reller Gestaltungsplan, beschlossen am 13. Dezember 1983 und geneh- migt am 1. April 1985 war der Bereich der U-Zo I und somit auch die Par- zelle 374 in die Ortsbildschutzzone gemäss Art. 50 des damaligen kommu- nalen Baugesetzes einbezogen, nicht aber die U-Zo II sowie die Parzelle 376 (siehe Bg1-act. 6). Zwar ist sowohl die U-Zo I als auch die U-Zo II in der ISOS-Aufnahme vom Juni 1980 betreffend ihre Aufnahmekategorie mit "ab" (a= unerlässlicher Teil des Ortsbildes, d.h. unverbaut oder mit Bauten die der ursprünglichen Beschaffenheit entsprechen; b = empfindlicher Teil des Ortsbildes, d.h. häufig bebaut), mit besonderer Bedeutung sowie dem Erhaltungsziel "a" (a = Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Frei- fläche. Die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten sind zu bewahren, störende Veränderungen zu beseitigen) inventarisiert. Als ge- eignete Massnahmen für Umgebungszonen oder Umgebungsrichtungen mit einem Erhaltungsziel "a" wird aber insbesondere empfohlen, eine ge- eignete Nutzungszuweisung zu suchen (z.B. öffentliche Anlagen, unterirdi-

  • 32 - sche Bauten als Landwirtschaftsgebiet ausscheiden), eine Auszonung und Bezeichnung als Freihaltegebiet vorzunehmen oder spezielle, an die Um- gebung angepasste Zonenvorschriften zu erlassen (z.B. die Bebauungs- dichte und -volumen zu reduzieren). Wenn für das Erhaltungsziel "a" gemäss "Erläuterung zum ISOS" zudem ein genereller Erhaltungshinweis "kein Baugebiet" gilt, ist aufgrund des obenstehend erwähnten Empfehlun- gen in erster Linie ein allgemeine Bauzonenzuweisung ohne weitere Vor- gaben zu unterlassen (vgl. zum Ganzen Publikation "Erläuterung zum ISOS" S. 4; abrufbar unter: https://www.bak.admin.ch/dam/bak/de/doku- mente/isos/merkblatt_hinweis/erlaeuterungen_zumisos.pdf.download.pdf/ erlaeuterungen_zumisos.pdf, zuletzt besucht am: 19. Februar 2020). Hin- sichtlich der historischen Bebauungsgrenzen wird im Textteil insbesondere auf die Umgebungsrichtung (U-Ri) III im Norden hingewiesen, wo die ein- drückliche Wechselwirkung mit der umliegenden Tallandschaft noch vollständig erhalten sei. In der U-Zo IV sei ein vergleichbarer Bezug zur westlichen Schwemmebene bereits geschwächt. Um den Bestand und den Wert des Ortsbildes zu erhalten seien die U-RI III und VII sowie die U-Zo IV mit einem absoluten Bauverbot zu belegen. Dasselbe gelte auch für die U-Zo I, weil dieser Wies- und Gartenstreifen den südlichen Dorfrand be- gleite und bis zum Platzraum der Kirche reiche. Schliesslich wurde noch festgehalten, dass auch der anschliessende Wiesbereich rund um die neuen Strassenbauten (U-Zo II) aus dem gleichen Grund freigehalten wer- den sollte. Aus der ISOS-Aufnahme ergibt sich somit, dass die U-Zo I und die U-Zo II nicht als gleichermassen wertvoll für das Ortsbild bewertet wur- den. Wie Eingangs bereits dargelegt, wurde den entsprechenden Zielen im Rahmen der Nutzungsplanung bereits ab 1983 und auch wieder im Jahre 2005 nachgelebt (siehe dazu die Zonenpläne und Generellen Gestaltungs- pläne in Bg1-act. 6 und 7). Unerheblich ist dabei, dass die Beschwerde- gegnerin gemäss früherer, eigener Darstellung im Schreiben vom 7. April 2009 die Parzelle 376 anlässlich der Totalrevision der Nutzungsplanung im Jahre 2005 der FZ zuweisen wollte, vom beschlussfassenden Organ aber

  • 33 - überstimmt worden sei (siehe Akten des Beigeladenen [Bgl-act.] 6). Denn die damalige Totalrevision wurde am 28. Februar 2006 von der Regierung genehmigt, wobei im Genehmigungsbeschluss die Thematik des Schutzes der Dorfansicht im Gebiet C._____ sogar thematisiert und im Ergebnis nicht beanstandet wurde (Genehmigungsbeschluss vom 28. Februar 2006, Prot. Nr. 220, S. 4 in Bg1-act. 7). Zudem sind noch die folgenden Bemerkungen zum Ablauf der im Jahre 2005 schliesslich beschlossenen Totalrevision zu machen, welche bereits im Jahre 2001 begonnen hatte. Der Gemeindever- sammlungsbeschluss vom 2. November 2004, an der der Vorschlag des Gemeindevorstandes zum Schutz der Dorfansicht mit Gartenanlagen ins- besondere im Gebiet G.-C. von der Gemeindeversammlung nicht akzeptiert wurde, wurde auf eine erhobene Stimmrechtsbeschwerde hin mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 04 123 vom 18. Februar 2005 aufgehoben und die schliesslich in Kraft getretene Totalrevision wurde schliesslich am 14. Juni 2005 beschlossen und am

  1. Februar 2006 genehmigt. Dabei wurde eine FZ insbesondere betref- fend die Parzelle 374 im Gebiet der U-Zo I festgesetzt, wie sie aus dem rechtskräftigen Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 vom
  2. Juni 2005 hervorgeht (siehe dazu den Planungs- und Mitwirkungsbe- richt vom Juni 2005 S. 5 ff. und den Zonenplan und Genereller Gestaltungs- plan 1:2000 vom 14. Juni 2005 in Bg1-act. 7). 5.4.1. B._____ (nachfolgend Beigeladener) führt seit 2009 einen Landwirtschafts- betrieb in X._____. Seit längerer Zeit ist beabsichtigt, das im Dorfkern ge- legene, ursprüngliche Betriebszentrum (insbesondere Parzellen 366 und
  1. aus dem unmittelbaren Siedlungsgebiet heraus zu verlegen. Das ur- sprüngliche Betriebszentrum steht dem Beigeladenen zwischenzeitlich nicht mehr zu Verfügung. Vielmehr soll ein neues Betriebszentrum durch die Umnutzung und Erweiterung der bestehenden Remise auf der Parzelle 376 geschaffen werden, wofür die vorliegend strittige Teilrevision der Orts- planung erforderlich ist. Die Parzelle 376 wurde zwischenzeitlich durch den
  • 34 - Beigeladenen und seine Ehefrau erworben (siehe Bgl-act. 2). Die Bewirt- schaftungsfläche betrug in den Jahren 2018 und 2019 20.8 bzw. 21.25 ha bei 12.9 bzw. 8.9 Grossvieheinheiten (GVE). Per September 2019 waren 6.02 ha der landwirtschaftliche Nutzfläche Eigenland und 15.23 ha Pacht- land. Diese Flächen befinden sich vollständig auf dem Gemeindegebiet von X._____ (siehe den Bericht des kantonalen Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation [ALG-Bericht] vom 19. September 2019). Wie der Be- schwerdegegner schlüssig darlegt, rechtfertigt es sich vorliegen nicht von einer Hobby-Landwirtschaft des Beigeladenen sowie einem Partikulärinter- esse gemäss beschwerdeführerischer Darstellung zu sprechen. Insbeson- dere wird nachvollziehbar dargelegt, dass der Beigeladene momentan als nebenberuflicher Landwirt mit ungefähr einer Standartarbeitskraft (SAK) zu den sehr grossen Nebenerwerbsbetrieben in Graubünden gehört und dass neben den Vollerwerbsbetrieben (> 1.0 SAK) auch die Nebenerwerbsland- wirtschaft (0.2 bis 1.0 SAK) mit einem Anteil von rund 24 % an den direkt- zahlungsberechtigten Betrieben in Graubünden einen wichtigen Beitrag zur Kulturlandschaftspflege und zur Sicherung der dezentralen Besiedlung leisten (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. c und d RPG). Es kann somit der grundsätzliche Bestand ein öffentliches Interesse an der Schaffung der Voraussetzungen für ein zeitgemässes Betriebszentrum im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden. Dass der Beschwerdeführer eine Fo- kussierung auf Grossbetriebe vorzieht, vermag daran nichts zu ändern. Woraus der Beschwerdeführer angesichts der landwirtschaftlichen Be- triebsgrössenstruktur in Graubünden ableitet, dass nur Grossbetriebe und keine Nebenbetriebe im öffentlichen Interessen lägen, ist nicht nachvoll- ziehbar. Eine entsprechende Unterscheidung hat der Verordnungsgeber in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung denn auch vor allem in Bezug auf Wohnbauten ausserhalb der Bauzone mit dem Erfordernis eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) aufgestellt (siehe MUGGLI, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHAN-

  • 35 - NEN, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Ba- sel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu Art. 16 bis 16b Rz. 27 und 31 sowie RUCH/MUGGLI, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 16a Rz. 52; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E.2 f.; Erläuterung zur Raumplanungsverordnung, in: Neues Raum- planungsrecht, Bundesamt für Raumentwicklung, Bern 2001, S. 30 f.). Für landwirtschaftlich begründete (bodenabhängige) Betriebsbauten kennt Art. 16a Abs. 1 RPG hingegen, vorbehältlich der Freizeitlandwirtschaft gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV, nicht dasselbe Grössenerfordernis als Aus- schlusskriterium (siehe RUCH/MUGGLI, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/ TSCHANNEN, a.a.O., Art. 16 Rz. 24, Art. 16a Rz. 10 ff., und 47 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_185/2019 vom 12. November 2019 E.4.5). 5.4.2. Hinsichtlich der im Jahre 1999 bereits auf der Parzelle 376 erstellten Re- mise, welche vom Beschwerdeführer als materiell rechtswidrig erachtet wird, kann auf die damalige BAB-Bewilligung vom 5. August 1999 verwie- sen werden, welche zudem schon seit geraumer Zeit in Rechtskraft er- wachsen ist. Die genannte Bewilligung wurde nicht mit einem allgemeinen Beseitigungsrevers oder einer Befristung versehen, womit der (aktuelle) Bestand dieser Remise vorliegend nicht in Frage gestellt werden kann. Fer- ner ist den Beschwerdegegnern zuzustimmen, wenn sie aus den Beurtei- lungen der ISOS-Aufnahme betreffend die U-Zo II kein absolutes Verbot für die Erstellung von (Hoch-)Bauten ableiten. Denn im Text der ISOS-Auf- nahme wird für die U-Zo II im Gegensatz zur U-Zo I als Ziel lediglich eine sehr wünschenswerte Verpflichtung zur Freihaltung dieser Fläche formu- liert. Wenn für Umgebungszonen und -richtungen gemäss "Erläuterung zum ISOS" ferner ein allgemeines Erhaltungsziel "kein Baugebiet" besteht, kann im Zusammenhang mit den jeweiligen Bedeutungen der Aufnahme- kategorien sowie den empfohlenen Massnahmen für das definierten Erhal- tungsziel kein generelles Verbot für die Erstellung von Hochbauten gemeint

  • 36 - sein, sondern vielmehr ist grundsätzlich geboten, auf die Ausscheidung ei- ner allgemeinen Bauzone ohne spezifische ortsbildschützerische Vorga- ben zu verzichten (siehe auch vorstehende Erwägung 5.3.2). Vorliegend ist aber keine Einzonung der Parzelle 376 in eine Bauzone vorgesehen, sondern die Umzonung von üG in die Nichtbauzonen LW sowie überla- gernd die LWH. In letzterer und nur dort werden dann zukünftig landwirt- schaftliche Hochbauten möglich sein (siehe Art. 31 BG, Art. 16a RPG und Art. 34 RPV). 5.4.3. Anlässlich des Augenscheins vom 27. November 2019 konnte das streit- berufene Gericht sich von der Situation beim ursprünglichen Standort des Betriebszentrums, insbesondere auf den Parzellen 366 und 367, einen ei- genen Eindruck verschaffen und der Bedarf für eine Standortverschiebung des Betriebszentrums an den Siedlungsrand erscheint aufgrund der dorti- gen Situation gut nachvollziehbar und stimmt mit der fachlichen Beurteilung durch das ALG vom 19. September 2019 überein, wonach die dortigen Ökonomiegebäude für eine zeitgemässe Landwirtschaft völlig ungeeignet seien (vgl. dazu Foto 16 ff. im Protokoll zum Augenschein vom 27. Novem- ber 2019). Dies unabhängig davon, dass diese Bauten dem Beigeladenen ohnehin nicht mehr zu Verfügung stehen. Zudem erscheint eine Erweite- rung oder ein Neubau an diesem ursprünglichen Standort, insbesondere auch aufgrund von lufthygienischen Vorgaben, problematisch. Aus den Ak- ten ergibt sich, dass ein Betriebsstandort am Siedlungsrand (ursprünglich allenfalls ergänzend bzw. als Alternative für das im Dorfkern gelegene Be- triebszentrum) bereits seit über zwanzig Jahre ein Thema ist (siehe Bgl- act. 5 bis 9, 12). Dabei wurden über die Jahre neben der schliesslich ge- wählten Parzelle 376 auch die südöstlich des Dorfes gelegenen Parzellen 153 und 177 sowie die westlich gelegenen Parzellen 295 und 42 geprüft. Diese Alternativstandorte wurden aber schliesslich alle im Hinblick auf eine Verlegung des ursprünglichen Betriebszentrums aus dem Dorfkern hinaus nicht weiterverfolgt. Dies verwundert nicht, werden beispielsweise die in

  • 37 - der Landwirtschaftszone gelegenen Parzellen 153 und 177, wie auch das überwiegende Gebiet südöstlich und östlich von X._____ bis Y._____ durch eine Landschaftsschutzzone im Sinne Art. 34 KRG (genehmigt im Jahr 2006) und ein grossflächiges Landschaftsschutzgebiet gemäss regio- nalem Richtplan (genehmigt im Jahr 2012) überlagert. Ähnlich sieht die Si- tuation bei den Parzellen 42 und 295 aus. Auch diese sind von einer Land- schaftsschutzzone im Sinne von Art. 34 KRG und einem Landschafts- schutzgebiet gemäss regionalem Richtplan überlagert. Zusätzlich befinden sich diese Standorte auch noch in der qualifizierten Pufferzone bzw. einer Pufferzone im Nahbereich eines UNESO-Weltkulturerbes (siehe dazu auch Bf-act. 7). Insofern ist nachvollziehbar, dass im Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 28. Juni 2017 auf eine vorgängige, erfolglose Standorteva- luation hingewiesen wurde und gestützt auf die Besprechung vom 13. März 2017 zwischen den involvierten Personen sowie den zuständigen kantona- len Amtsstellen (inkl. kantonale Denkmalpflege) die Parzelle 376 für eine begrenzte Aussiedlung des ursprünglichen Betriebszentrums als akzepta- ble Lösung bezüglich des Standortes festgehalten wurde, sofern die formu- lierten Rahmenbedingungen eingehalten würden (siehe nachstehende Er- wägung 5.4.5; siehe auch Bg2-act. 2 und 3 sowie den Planungs- und Mit- wirkungsbericht vom 17. Juli 2017 [Beschwerdeauflage] in Bg1-act. 9; siehe auch Bgl-act. 12). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Suche nach Alternativstandorten nicht nur auf das Gemeindegebiet von X._____ zu beschränken gewesen wäre, ist dem Beigeladenen beizupflich- ten, wenn dieser die Vorteile eines Betriebszentrums in der Nähe der Be- wirtschaftungsflächen hervorhebt und es ist auch auf die oben beschrie- bene Situation im Umfeld von X._____ hinsichtlich landschaftsschützeri- schen Anordnungen der Grundordnung bzw. des regionalen und kantona- len Richtplanes hinzuweisen, welche eine weitere Standortevaluation in hinreichender Nähe zu den Bewirtschaftungsflächen, neben dem Erforder- nis einer potenziellen Verfügbarkeit der entsprechenden Parzelle, nicht er- folgsversprechend erscheinen lässt. Das Interesse an einer rationellen Be-

  • 38 - wirtschaftung des Bodens ist im Übrigen ein legitimes Interesse, welches im Rahmen des Standortentscheides berücksichtigt werden darf (siehe Ur- teil des Bundesgerichts 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E.3.2). 5.4.4.Anlässlich des Augenscheins vom 27. November 2019 besichtigte das Ver- waltungsgericht auch die Parzelle 376 (Standort I) und nahm eine für die Beurteilung der Fernansicht auf das Dorf X._____ taugliche Position ein (Standort II). Gestützt darauf kann sich das Gericht der Beurteilung der Be- schwerdegegner anschliessen, wonach die Nahansicht, welche spezifisch durch die FZ auf der Parzelle 374 geschützt wird, aufgrund der Lage der von der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung betroffenen Par- zelle 376 und trotz des darauf geplanten Betriebszentrums von den in Frage kommenden Ansichtsstandorten aus nicht massgeblich tangiert wird. Hinsichtlich der Fernansicht ist ebenfalls der Argumentation der Beschwer- degegner zu folgen, wonach vor allem der gegenüber der Umgebung er- höhte Damm der Kantonsstrasse im Sichtbereich der Parzelle 376 bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Fernansicht bewirkt (siehe dazu Foto 2, 4 und 8 ff. im Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019; siehe auch die Luftaufnahmen in Bg1-act. 11 und 12; vgl. auch Bf-act. 17 und Bgl-act. 4). Zudem ist die LWH auf der Parzelle 376 bzw. auch die bereits bestehende Remise parallel zur Kantonsstrasse und dem RhB-Trassee an- geordnet, womit bei der Anfahrt auf der Kantonsstrasse oder der Eisen- bahnlinie aus Richtung Y._____ sowie der Gegenrichtung aus Z._____ die Fernansicht auf den fraglichen Dorfbereich von X._____ keine wesentli- chen, zusätzlichen Einschränkungen erfährt. Dass das Dach der bestehen- den Remise über dem Damm der Kantonsstrasse erkennbar ist, ändert daran nichts und dabei ist zu berücksichtigen, dass nördlich davon auch das RhB-Trassee im fraglichen Bereich auf einem erhöhten Damm verläuft. Insofern behindern bereits zwei Infrastrukturbauten langfristig die Fernan- sicht in diesem spezifischen Sichtbereich, namentlich im Bereich der Ein- /Ausfahrt der Kantonsstrasse bzw. unmittelbar südlich der Parzelle 376.

  • 39 - 5.4.5. Im Vorfeld der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung wurde anlässlich der bereits erwähnten Besprechung vom 13. März 2017 mit den kantonalen Fachstellen für Raumplanung, Landwirtschaft sowie der kantonalen Denk- malpflege gemäss Beschlussprotokoll (siehe Bg2-act. 2) festgehalten, dass eine Aussiedlung auf die Parzelle 295 unter anderem aufgrund einer fehlenden Akzeptanz bei der Bevölkerung nicht gelungen sei und die Stall- situation beim ursprünglichen Betriebszentrum im Dorf nicht länger tragbar sei (siehe dazu auch Bf-act. 7). Dementsprechend bestehe der Lösungs- vorschlag, dass eine Aussiedlung auf die Parzelle 376 in begrenztem Um- fang (Stall ohne Wohnhaus; Integration des Stalles in die begrenzte Erwei- terung der bestehenden Remise) zur Deckung der aktuellen und auch zukünftig in etwa gleichbleibenden Bedürfnisse des Beigeladenen vorge- nommen werde. Diesem Vorschlag stimmte gemäss dem Protokoll auch der anwesende Vertreter der kantonalen Denkmalpflege zu. Für die weitere Vorgehensweise wurde, neben der Regelung der dinglichen Berechtigung des Beigeladenen an der Parzelle 376 inkl. der darauf bestehenden Re- mise, insbesondere auch bestimmt, dass eine Teilrevision der Ortsplanung durchzuführen sei (Umzonung der Parzelle 376 vom üG in die LW, überla- gert mit einer LWH für diejenige Teilfläche, welche tatsächlich für Hochbau- ten bestimmt sei). Danach sei für die Realisierung der notwendigen bauli- chen Massnahmen ein BAB-Verfahren durchzuführen. Sofern der Beigela- dene später die Realisierung eines grossen Vollerwerbsbetriebes bzw. ins- besondere ein Betriebszentrum mit Wohnhaus anstrebe, sei dies hingegen auf der Parzelle 376 nicht möglich. Der Beschwerdeführer vermisst die Dar- legung der vorgenommenen Interessenabwägung. Implizit geht die (fach- kundig begleitete) Interessenabwägung zwischen der Ermöglichung der begrenzten Aussiedlung des Landwirtschaftsbetriebes des Beigeladenen auf die in der U-Zo II gelegene Parzelle 376 sowie den Interessen des Orts- bildschutzes aus dem protokollierten Einverständnis der an dieser Bespre- chung ebenfalls anwesenden Vertreter der kantonalen Denkmalpflege so-

  • 40 - wie des ARE GR hervor. Dies auch unter Berücksichtigung einer vorgängi- gen Alternativstandortprüfung. In der Erwägung 8 des angefochtenen Be- schwerdeentscheides vom 28. August 2018 wird festgehalten, dass der für die Aussiedlung vorgesehene Standort aus der Sicht des Ortsbildschutzes sehr empfindlich sei. Dementsprechend sei dieser Standortentscheid erst nach Vornahme einer Standortevaluation sowie in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege gefällt worden. Die Regierung könne diesen Standortentscheid nach Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen sowie des der Gemeinde zustehenden Planungsermessens ak- zeptieren. Als Gründe die für diese Standortwahl sprächen, wurde die be- reits bestehende Remise angesprochen, welche entgegen der beschwer- deführerischen Ansicht nicht als widerrechtlich bezeichnet werden könne. Weil somit diese Remise besitzstandsgeschützt sei, dürfe deren Bestand durchaus im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, wo- bei dies auch der Grund sei, weshalb selbst die kantonale Denkmalpflege unter spezifischen Voraussetzungen der vorliegend zu beurteilenden Pla- nung zustimmen könne. Ferner werde mit dieser Planung nur eine be- grenzte, die aktuellen Bedürfnisse des Beigeladenen berücksichtigende Aussiedlung behandelt und die Erweiterungsbauten müssten zurückgebaut werden, sobald dieser begrenzte Betrieb dereinst aufgegeben werden sollte. Zentral sei zudem, dass spätere Erweiterungen nach Bezug der jetzt geplanten Erweiterung ausgeschlossen seien. Damit könne eine schlei- chende zukünftige Weiterentwicklung an diesem Standort verhindert wer- den. Dies werde auch mit den anlässlich des Gemeindeversammlungsbe- schlusses vom 29. Juni 2017 ebenfalls beschlossenen Rahmenbedingun- gen für die Zustimmung zur Teilrevision der Ortsplanung zum Ausdruck ge- bracht. Namentlich der Ausschluss einer späteren Aussiedlung eines Wohnhauses auf die Parzelle 376, die Verpflichtung zur Entfernung von neu errichteten Anbauten, sofern diese nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt würden, sowie auch der Ausschluss einer künftigen Be- triebserweiterung und -vergrösserung nach dem Bezug der neuen Bauten.

  • 41 - Mitentscheidend für die Zustimmung zum gefällten Standortentscheid sei schliesslich die Anordnung von Vorgaben für die Gestaltung. Denn eine optimale, sorgfältige und ortsbildverträgliche Gestaltung der vorgesehenen Erweiterung und Umnutzung der auf der Parzelle 376 bestehenden Remise sei aufgrund des sehr empfindlichen Standortes von zentraler Bedeutung. Dies werde mit der Anordnung einer Verpflichtung zur Gestaltungsberatung gemäss Art. 73 Abs. 2 KRG im Genehmigungsbeschluss sichergestellt, wobei diese, integrierenden Bestandteil der Nutzungsplanung bildende, Bauberatungspflicht zu einer fachkundigen Begleitung des Baubewilli- gungsverfahrens in Fragen der Baugestaltung führe. Die entsprechenden Vorbehalte wurden denn auch in den Genehmigungsbeschluss vom

  1. August 2018 aufgenommen (siehe den entsprechenden Beschluss in Bg1-act. 9, Dispositivziffer 1a bis 1d). Der vorliegend mitangefochtenen Ge- nehmigungsentscheid wurden der kantonalen Denkmalpflege mitgeteilt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese im Rahmen der verwal- tungsinternen Vernehmlassung im Hinblick auf das Genehmigungs- und Planungsbeschwerdeverfahren keine Möglichkeit zur Beteiligung erhalten hat und somit die anlässlich der Besprechung vom März 2017 abgegebene Beurteilung aus der Perspektive des Ortsbildschutzes nicht mehr gültig sein könnte (siehe dazu Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 KRVO). Ebenso ge- langte ihr auch schon der grundsätzlich positive Vorprüfungsbericht vom
  2. Juni 2017 zur Kenntnis (siehe Bg2-act. 3, S. 3). Auch im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 17. Juli 2017 für die Beschwerdeauflage bzw. teil- weise bereits im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 24. Mai 2017 für die Mitwirkungsauflage wurde festgehalten, dass durch den Umbau der be- stehenden Remise zu einem Betriebszentrum mit Stallungen eine Aussied- lung des Betriebes in die schutzwürdige Landschaft rund um X._____ ver- hindert werden könne und infolge der bestehenden Remise keine bisher unbebauten Gebiete beeinträchtigt würden. Die Aussiedlung eines Wohn- hauses sei gemäss dem gefassten Beschluss der Gemeindeversammlung ausgeschossen. Aufgrund der leicht tieferen Lage der Parzelle 376 im Ver-
  • 42 - gleich zum RhB-Trassee sowie der Kantonsstrasse, erhebe sich der ge- plante Bau nicht markant vor dem schutzwürdigen Ortsbild, womit bei einer sorgfältigen Gestaltung sich eine ortsbildverträgliche Lösung an diesem Standort realisieren liesse. Schliesslich gewährleiste der von der Gemein- deversammlung gefasste Beschluss vom 29. Juni 2017 auch, dass nur die notwendigen baulichen Massnahmen durchgeführt und diese zusätzlich mit einem Beseitigungsrevers versehen würden (siehe zum Ganzen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 17. Juli 2017 S. 6 f. [Bg1-act. 9] und den Pla- nungs- und Mitwirkungsbericht vom 24. Mai 2017 S. 6 f. [Bf-act. 6]). In die- sem Zusammenhang kann noch erwähnt werden, dass Planungsberichten gerade die Funktion zukommt, die beabsichtigte oder getroffene Interes- senabwägung offen zu legen und den getroffenen Beschluss oder die Über- legungen zu begründen (siehe dazu Art. 3 Abs. 2 und Art. 47 RPV; AEMI- SEGGER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/ RUCH/TSCHANNEN, Praxiskom- mentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkun- gen zur Nutzungsplanung [Vorb. NUP] Rz. 20 und 45 ff.). Ferner ermittelte der Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 17. Juli 2017 auch noch weitere berührte Interessen wie beispielsweise Lärm- und Strahlungsimmissionen, den Gewässerschutz bzw. den allfälligen Bedarf für Zusatzbewilligungen und es wurde auch noch auf eine Lage der fraglichen Parzelle ausserhalb von Pufferzonen eines UNESO-Weltkulturerbes hingewiesen (siehe Pla- nungs- und Mitwirkungsbericht vom 17. Juli 2017 S. 7 f. [Bg1-act. 9]). Nicht zu Unrecht wird zudem im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 17. Juli 2017 auf die Problematik eines Umbaus bzw. einer Erweiterung des ur- sprünglichen Betriebszentrums im Dorfkern hingewiesen, wonach sich die- ses in einer Ortsbildschutzzone befinde. Denn das ursprünglich Betriebs- zentrum wird nicht nur von der Ortsbildschutzzone gemäss Art. 32 BG er- fasst, sondern der Stall inkl. Wohnteil (Parzelle 366) sowie der westlich an- gebaute Hausteil (Parzelle 363) sind sogar als ortsbauliche bedeutende Bauten bzw. geschützte Baute der Kategorie I im Zonenplan und Generel- ler Gestaltungsplan 1:2000 vom 14. Juni 2005 verzeichnet (siehe den ent-

  • 43 - sprechenden Plan in Bg1-act. 7). Gemäss Art. 36 ff. BG sind geschützte Bauten der Kategorie I integral zu erhalten und auch ortsbaulich bedeu- tende Bauten sind grundsätzlich zu erhalten, wobei Neubauten im Bereich von geschützten oder ortsbaulich bedeutenden Bauten deren Charakter nicht beeinträchtigen dürfen (siehe Art. 38 Abs. 2, 4 und 5 BG). Diese Schutzanordnungen sind in Nachachtung der ISOS-Aufnahme für das Ge- biet 1 gestützt auf Art. 17 RPG und Art. 43 KRG in der Nutzungsplanung festgesetzt worden (vgl. dazu VGU R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.2.6.1). Gemäss ISOS-Aufnahme ist das Gebiet 1 ein "bürgerlich-bäuerlicher Stras- sendorfteil 18.-19.Jh", Aufnahmekategorie A, mit besonderer räumlicher und architekturhistorischer Qualität, besonderer Bedeutung sowie dem Er- haltungsziel A. Insofern erscheint die Erstellung eines den heutigen land- wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Betriebszentrum am ur- sprünglichen Standort im Dorf unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschut- zes zumindest sehr problematisch bzw. erscheint eine erfolgreiche Reali- sierung durch die in der Grundordnung umgesetzten ISOS-Vorgaben unre- alistisch. Dies unabhängig von einer allfälligen Luftreinhaltungsproblematik sowie der Verfügbarkeit der Parzellen am ursprünglichen Standort. Wie in der vorstehenden Erwägung 5.4.3 angetönt, bestehen somit vielfältige Nut- zungskonflikte in und um X._____, welche bereits im Rahmen von früheren Beschlüsse und Genehmigungen der Grundordnung zu erfassen, zu be- werten und abzuwägen waren. Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich auch, dass im Rahmen der vorliegend strittigen Teilrevision der Orts- planung im Ergebnis eine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV vorgenommen und diese auch jeweils offengelegt wurde. Dass am geplanten Standort auf der Parzelle 376 aufgrund der Entfernung zur Bauzone mit übermässigen Geruchs- und Lärmimmissionen bei Wohnbau- ten und einem Hotelbetrieb zu rechnen ist, erscheint aufgrund der nicht un- erheblichen Distanz von minimal ca. 30 m von nördlichsten Rand der LWH zu einem überbaubaren Bereich der Dorfzone (D) bzw. von minimal ca. 60 m zu einem entsprechenden Bereich der Dorfkernzone (DK) sowie der

  • 44 - angestrebten Betriebsgrösse nicht naheliegend. Dies unter Berücksichti- gung der FZ gemäss Art. 33 BG, welche oberirdische (Wohn-) Bauten auch in der Bauzone grundsätzlich ausschliesst. Zudem ist zu beachten, dass die D und die DK gemäss Art. 15 BG der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zu- geordnet sind und darin neben Wohnbauten auch Dienstleistungs- und Ge- werbebetriebe zulässig sind, womit es sich um gemischte Zonen handelt, wo eine Reduktion des mittels Korrekturfaktoren angepassten Normalab- standes auf 70 % vorgenommen werden darf (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 E.2 ff. und 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E.2.2 ff.). Insofern ist hinsichtlich der im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung vorzunehmenden Prüfung der umweltschutz- rechtlichen Vorgaben nachvollziehbar, dass die kantonale Fachstelle für den Umweltschutz im Rahmen des Vorprüfungs- und Genehmigungsver- fahrens keine aktenkundigen Bemerkungen angebracht hat und die be- schwerdeführerischen Befürchtungen unbegründet erscheinen bzw. ist die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Betriebszentrums im Rahmen des noch durchzuführenden Baubewilligungs- und BAB-Verfahrens aufgrund von übermässigen Geruchsemissionen nicht von vornherein ausgeschlos- sen (vgl. dazu Vorprüfungsbericht vom 28. Juni 2017 [Bg2-act. 3] und die Erwägung 10 im Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 in Bg1- act. 9). Nichts anderes gilt in Übereinstimmung mit der Auffassung des Be- schwerdegegners für die befürchteten Lärmimmissionen und die gewäs- serschutzrechtlichen Fragestellungen. 5.5.Hinsichtlich der Interessenabwägung betreffend die Standortwahl kann noch auf Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV verwiesen werden, wonach als allge- meine Bewilligungsvoraussetzung für eine zonenkonforme landwirtschaft- liche Baute oder Anlage keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen. Dies im Zusammenhang mit der vorliegend ausgeschiedenen LWH, welche im Rahmen der Grundordnung die Positionierung von landwirt- schaftlichen Hochbauten in der LW in gewisser Weise vorbestimmt. Aus

  • 45 - der erwähnten Bestimmung wird abgeleitet, dass der Bauherr einer zonen- konformen Baute in der LW nicht völlig frei bei der Standortwahl ist, son- dern dass der Nachweis erbracht werden muss, wonach die Baute am vor- gesehenen Standort objektiv notwendig ist bzw. ein schutzwürdiges Inter- esse an der Errichtung der Baute am gewählten Standort besteht und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2016 vom

  1. März 2017 E.3.2 m.H.a. BGE 125 II 278 E.3a). Diesen Anforderungen wurde aber, wie in den vorstehenden Erwägungen 5.3.2 ff. dargelegt, im Rahmen der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung Rechnung getragen. Daneben wäre gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV für die Erteilung einer Baubewilligung bei grösseren Vorhaben erforderlich, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (siehe Urteil des Bundesge- richts 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E.4 ff.). Zum einen bildet Ge- genstand des Verfahrens noch nicht die eigentliche Baubewilligung, son- dern erst die dazu erforderliche Anpassung der Grundordnung, auch in- folge der im BG vorgesehenen LWH. Dies präjudiziert die Frage des län- gerfristigen Bestandes des Betriebes in Nachachtung des Interesses an der Freihaltung der Landschaft von Bauten noch nicht direkt. Zum anderen ist bereits im Rahmen dieser projektbezogenen Sondernutzungsplanung ein Beseitigungsrevers betreffend die Erweiterungsbauten festgesetzt wor- den (siehe Dispositionsziffer 1b des Genehmigungsentscheides vom
  2. August 2018 in Bg1-act. 9). Somit war trotz des fortgeschrittenen Alters des Beigeladenen, nicht bereits zwingend im Rahmen der regierungsrätli- chen Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung eine vertiefte Prüfung der voraussichtlichen Existenzfähigkeit vorzunehmen und es wäre auch nicht geboten gewesen, infolge eines allfälligen, nicht gesicherten länger- fristigen Bestandes die Genehmigung zu verweigern (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_587/2018 vom 18. September 2019 E.3.4 f. mit Hin- weis auf Art. 16b Abs. 2 RPG sogar betreffend eine baurechtliche Bewilli- gung).
  • 46 - 5.6.In Anbetracht der Kognition des Verwaltungsgerichts bei verwaltungsge- richtlichen Beschwerden gegen Planungsbeschwerdeentscheide gemäss vorstehender Erwägung 2 ist die seitens der Beschwerdegegnerin vorge- nommene und vom Beschwerdegegner geschützte Interessenabwägung zwischen den Interessen des Ortsbildschutzes, der auch im öffentlichen In- teresse liegenden Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage zur Re- alisierung eines Betriebszentrums mit beschränkter Grösse auf der Par- zelle 376 für den Landwirtschaftsbetrieb des Beigeladenen sowie der wei- teren in Frage stehenden Interessen nicht zu beanstanden. Der Beschwer- deführer verkennt mit seinen Ausführungen hinsichtlich einer Unverhältnis- mässigkeit der Umzonung, weil vorliegend der einer Vielzahl von Men- schen und über Generationen hinweg dienende Ortsbildschutz unwieder- bringlich den Partikularinteressen eines Einzelnen geopfert werde, dass gemäss der vorstehenden Erwägung 5.4.1 grundsätzlich ein schützens- wertes öffentliches Interesse an der Gewährleistung des Landwirtschafts- betriebes des Beigeladenen besteht und die dadurch tangierten Interessen des Ortsbildschutzes betreffend die Parzelle 376 nicht die einzig betroffe- nen Interessen sind. Unter der Prämisse des anerkannten öffentlichen In- teresses an diesem Landwirtschaftsbetrieb wäre die Aussiedlung in eine freie Landschaftskammer im Umfeld von X._____ die Alternative, welche aber auch wieder schützenswerte Landschaftsschutzinteressen tangieren würde und auch dem im öffentlichen Interesse liegenden Gebot der Ver- meidung einer Zersiedlung der Landschaft widerspräche. Schliesslich wur- den in den Genehmigungsbeschluss geeignete, erforderliche und ange- messene Vorbehalte aufgenommen, namentlich der Ausschluss einer Aus- siedlung eines Wohnhauses und einer späteren, zusätzlichen Erweiterung sowie die Verpflichtung zum Beizug der Gestaltungsberatung zur Minimie- rung der Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf das schützens- werte Ortsbild. Ferner wurde bereits auf der Stufe der Nutzungsplanung ein Beseitigungsrevers für die Erweiterungsbauten angeordnet, wenn das

  • 47 - landwirtschaftliche Bedürfnis wegfallen sollte (siehe Dispositivziffern 1a bis 1d des Genehmigungsbeschlusses vom 28. August 2018 in Bg1-act. 9). In- sofern kann entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht von einer unverhältnismässigen Anordnung gegenüber der Allgemeinheit gespro- chen werden. Anlässlich der Planungsbeschwerde vom 11. September 2017 erwähnte der Beschwerdeführer in einen kurzen Einwand im Zusam- menhang mit der Unvereinbarkeit der Teilrevision der Ortsplanung mit dem ISOS, dass die beschlossene Umzonung die Wirksamkeit resp. Funktion der Freihaltezone gemäss Art. 33 BG vereitle, wenn die Freiflächen (orts- typische "F._____") in der Realität infolge der Zulässigkeit von davor er- richteten Hochbauten (Zweckbauten) nicht wahrgenommen werden könn- ten. Im Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 wurde in der Erwä- gung 8 aber dargelegt, weshalb der Standortentscheid der Gemeindever- sammlung durch die Regierung an dem aus ortsbildschützerischer Sicht heiklen Standort akzeptiert werden könne und somit die (zu berücksichti- genden) ISOS-Vorgaben der Genehmigung nicht entgegenstünden (siehe Bg1-act. 9). Weil die Freihaltezone nördlich des RhB-Trassees (insbeson- dere Parzelle 374) im Wesentlichen die U-Zo I gemäss ISOS-Aufnahme grundeigentümerverbindliche umsetzen soll, wurde die entsprechende Rüge durch den Beschwerdegegner beurteilt und es ist keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehörs ersichtlich. Dies zumal der An- spruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Begründung eines Entschei- des nicht bedingt, dass sich die entscheidende Instanz mit jeder einzelnen Einwendung separat und einlässlich zu befassen hat (vgl. dazu BGE 143 III 65 E.5.2, 136 I 229 E.5.2 und 134 I 83 E.4.1). Zudem weist dies Be- schwerdegegnerin, wie das Gericht anlässlich des Augenscheins selber verifizieren konnte, zutreffend darauf hin, dass die Nahansicht auf das Dorf und somit auch die vorgelagerte Freihaltezone nördlich des RhB-Trassees durch die vorliegend zu beurteilende Teilrevision nicht massgeblich beein- trächtigt werden kann. Südlich des RhB-Trassees, wo ein längerer Aufent- halt von Personen überhaupt möglich ist, behindert bereits der Bahndamm

  • 48 - die Ansicht auf die freigehaltene Fläche. Hinsichtlich der Fernsicht ergab sich anlässlich des Augenscheins ebenfalls, dass durch die erhöhte Lage der Eisenbahnlinie sowie der Kantonsstrasse im fraglichen Bereich sowie der flachen Sichtwinkel die freizuhaltenden Bereiche an sich infolge der In- frastrukturbauten ebenfalls bereits verdeckt sind. Damit muss aber nicht von einer erheblichen Verschlechterung der Ansicht auf diese Freiflächen infolge der strittigen Teilrevision der Ortsplanung ausgegangen werden, zu- mal diese Freiflächen in der U-Zo I der Sichtbarmachung der historischen Bebauungsgrenze bzw. des charakteristischen südlichen Dorfrandes die- nen (siehe dazu vorstehende Erwägung 5.3.2; siehe Foto 1 ff. im Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019). 6.Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit. Es lägen keine veränderten Verhältnisse vor, welche ei- nen Anpassungsbedarf begründen würden und es sei keine umfassende Interessenabwägung durchgeführt worden. 6.1.Der Beschwerdegegner stellt sich im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 auf den Standpunkt, dass veränderte Verhältnisse im Zeitpunkt des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. Juni 2017 es gerechtfertigt hätten, die damals bereits zwölf Jahre alte Nutzungsplanung im fraglichen Bereich anzupassen. Denn die Weiterführung des landwirt- schaftlichen Betriebes am bestehenden Standort sei nun nicht mehr mög- lich und die im öffentlichen Interesse liegende Fortführung dieses Betriebes erfordere daher (dringend) eine Aussiedlung. Die vorzunehmende Interes- senabwägung falle, unter Berücksichtigung der im Genehmigungsbe- schluss verbindlich festzulegenden Vorbehalte, zugunsten der zu beurtei- lenden Planung aus. 6.2.Die Beschwerdegegnerin erachtete die Voraussetzungen für eine Planan- passung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ebenfalls als gegeben.

  • 49 - 6.3.Die Beschwerdegegner legen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit ei- ner Überprüfung und Anpassung der Nutzungsplanung zutreffend dar (siehe Erwägung 9 im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 28. Au- gust 2018 in Bg1-act. 9 und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2018, S. 7 ff.). Demnach ist zuerst zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem Erlass der bestehenden Ordnung erheblich ver- ändert haben. Dabei wird zutreffend auf den per Mitte 2017 definitiv erfolg- ten Wegfall der Nutzungsmöglichkeit des Stalles am ursprünglichen Be- triebszentrum hingewiesen (siehe dazu Bf-act. 8). Nachträgliche Planan- passungen, welche keine umfassende Neuüberprüfung der Ortsplanung bedingen, können sich bei einem entsprechenden Begehren des Grundei- gentümers und entsprechenden Umständen bereits nach relativ kurzer Zeit rechtfertigen (vgl. VGU R 17 63 vom 14. November 2017 E.6c m.H.a. BGE 140 II 25 E.3 ff., 124 II 391 E.4b und Urteil des Bundesgerichts 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3.1 ff.). Vorliegend ist die rechtskräftige Zonenplan- festsetzung für die Parzelle 376 am 14. Juni 2005 von der Gemeindever- sammlung beschlossen und am 28. Februar 2006 von der Regierung ge- nehmigt worden. Insoweit war die Planung im Jahre 2017 bereits sehr nahe am ordentlichen Planungshorizont angelangt und dem Grundsatz der Plan- beständigkeit kommt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwä- gung für oder gegen eine Plananpassung kein besonders hoher Stellen- wert mehr zu (vgl. dazu TANQUEREL, in: AEMISEGGER/MOOR/ RUCH/TSCHAN- NEN, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 21 Rz. 39 m.H.a BGE 140 II 25 E.5.1 betreffend Bauzonen). Ange- sichts des Umstandes, dass es sich vorliegend doch um eine eher gering- fügige Anpassung der Grundordnung betreffend eine Parzelle handelt, kann nicht von einem überwiegenden Interesse an der Erhaltung der bis- herigen Planung gesprochen werden. Denn im Rahmen der Teilrevision ist die Umzonung von einer Nichtbauzone (üG) zu einer anderen Nichtbau- zone mit der Möglichkeit zur Erstellung von landwirtschaftlichen Hochbau-

  • 50 - ten (LW mit überlagernder LWH) vorgesehen, wobei dadurch die Erstellung eines Betriebszentrums mit beschränkter Grösse zur Kompensation der zwischenzeitlich weggefallenen Möglichkeit zu Unterbringung der Nutztiere am ursprünglichen Standort im Dorf ermöglicht wird. Wie in den vorstehen- den Erwägungen 5.3.2 ff. bereits ausführlich dargelegt, erweist sich die be- schwerdeführerische Kritik, wonach keine umfassende Interessenabwä- gung stattgefunden hat, als unbegründet und auch der geltend gemachte Begründungsmangel, welcher eine sachgerechte Anfechtung verunmög- licht haben soll, ist nicht auszumachen. 7.Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde vom 28. September 2018, den Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 insoweit aufzuhe- ben, als dass die Anträge des dazumal noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in der Planungsbeschwerde vom 11. September 2017 abgewiesen worden seien. In der Planungsbeschwerde wurde die Aufhe- bung der strittigen Teilrevision der Ortsplanung vom 29. Juni 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin be- antragt. Im Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 wurde dem Be- schwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen, anderseits im Rahmen der Kostenverlegung aber von einem Obsiegen im Umfang von einem Drittel infolge der teilweisen Gutheissung in Nebenpunkten ausge- gangen. Der im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerde- führer führt aber nicht aus, inwiefern dadurch eine Rechtsverletzung vorlie- gen soll und eine solche ist, angesichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 78 Abs. 1 VRG, betreffend die Entschädigung von (teilweise) obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auch nicht ohne weiteres ersichtlich (siehe dazu nachstehende Erwägung 8.2). 8.Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid sowie den Genehmigungsentscheid, beide vom 28.

  • 51 - August 2018, erweisen sich somit als unbegründet, womit die erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.1.Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staats- gebühr gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG sowie den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. b VRG), gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 8.2.Die unterliegende Partei ist gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstande- nen notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend obsiegen der Beschwer- degegner sowie die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis, womit ihnen in der Regel keine Parteientschädigung zusteht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Der Beigeladene ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm auch keine aussergewöhnlichen Aufwendungen entstanden, womit ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht (vgl. anstatt vieler: VGU A 18 58 vom 19. März 2019 E.7 m.H.a. R 17 35 vom 15. De- zember 2017 E.9b, R 17 67 vom 30. Oktober 2017 E.6 und U 16 37 vom

  1. Juli 2016 E.5). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.5'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.1'262.--

  • 52 - zusammenFr.6'262.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

53

BG

  • Art. 15 BG
  • Art. 30 BG
  • Art. 31 BG
  • Art. 32 BG
  • Art. 33 BG
  • Art. 36 BG

BGG

i.V.m

  • Art. 57 i.V.m

KRG

KRVO

  • Art. 12 KRVO
  • Art. 13 KRVO
  • Art. 15 KRVO

NHG

RPG

RPV

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 57 VRG
  • Art. 58 VRG
  • Art. 60 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

28