Urteilskopf 125 II 27827. Auszug aus dem Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Mai 1999 i.S. Schlatter Heinz und Vonrüti Urs gegen Verwaltungsgericht (3. Abteilung) des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste Zonenkonformität von Neubauten zum Zweck der Bearbeitung von Kräutern in der Landwirtschaftszone (Art. 16, 22 und 24 RPG). Wiederholung der Rechtsprechung zur Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone nach Art. 16 und 22 RPG. Vorliegend keine Anwendung der in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 angenommenen Änderung des RPG vom 20. März 1998 (E. 3). Auch bei sachlich zusammenhängenden Baugesuchen muss die Zonenkonformität für jedes Bauvorhaben gegeben sein. Elemente, die im konkreten Fall für die Beurteilung der Zonenkonformität des umstrittenen Betriebsgebäudes von Bedeutung sind (E. 5 und 6). In casu Verneinung der Zonenkonformität eines Betriebsgebäudes, das dazu dient, sowohl die auf dem Gelände der Gärtnerei angebauten als auch die importierten Kräuter konsumentengerecht zu verpacken und zu etikettieren (E. 7).
Sachverhalt ab Seite 279
BGE 125 II 278 S. 279
Ulrich Mäder betreibt in der Landwirtschaftszone von Boppelsen eine Kräutergärtnerei mit rund 30 Angestellten. Sein Betrieb weist eine Anbaufläche von ca. 9,2 ha auf. Die Kräuterproduktion fängt etwa im März an und nimmt bis im August zu. Sie nimmt dann bis im November wieder ab, und vom Dezember bis im Februar werden gar keine Kräuter geerntet. Um die Abnehmer - in erster Linie Grossverteiler - nicht zu verlieren, muss eine Ganzjahresproduktion gewährleistet werden. Zu diesem Zweck werden Kräuter aus Teneriffa und Südafrika importiert, die auf dem Gelände der Gärtnerei verpackt und von dort aus an die Abnehmer geliefert werden. Im Jahre 1994 hat das Bundesgericht dem Gärtnereibetrieb die Errichtung von zehn ungeheizten Plastikgewächshäusern zur geschützten Setzlingsaufzucht und massvollen saisonalen Verlängerung der Eigenproduktion in den Frühlings- und Herbstmonaten bewilligt (BGE 120 Ib 266 ff.). Am 16. Juni 1995 ersuchte Ulrich Mäder um die Bewilligung für den Neubau eines zweigeschossigen Betriebsgebäudes und eines Geräteunterstands. Das geplante Betriebsgebäude weist eine Grundfläche von 30 2 15 m, der Geräteunterstand eine solche von 25 2 8 m auf. Im neuen Betriebsgebäude sollen neben der Rüsterei Büro-, Sanitär- und Kühlräume sowie Lager- und Umschlagplätze mit Nutzflächen von insgesamt 1' 300 m2 (ohne Estrich) eingerichtet werden. In der Folge ersuchte Ulrich Mäder noch um die Bewilligung eines Park- und Abstellplatzes mit einer Fläche von 7'231,60 m. Die Baudirektion des Kantons Zürich stellte fest, dass für die Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich sei. Benachbarte Grundeigentümer erhoben dagegen Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich, der die Sache an die BGE 125 II 278 S. 280Vorinstanz zurückwies. Die Baudirektion stellte wiederum fest, die Bauvorhaben bedürften keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Nachbarn erhoben dagegen Rekurs beim Regierungsrat, der das Rechtsmittel abwies. Am 11. Juni 1998 hiess das Verwaltungsgericht (3. Kammer) des Kantons Zürich die dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gut. Gemäss dieser Instanz können die Bauvorhaben nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit der Baugesuchsteller - entsprechend den Mengenangaben für die Jahre 1992 bis 1995 - nicht mehr als die Hälfte der gesamthaft umgesetzten Kräuterproduktion importiert. Zwei benachbarte Grundeigentümer führen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 22 und 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie wegen fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung und willkürlicher Beweiswürdigung. Das Bundesgericht hat das Rechtsmittel gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben, soweit die Zonenkonformität des Betriebsgebäudes auf der Parzelle Kat.Nr. 268.1 festgestellt wurde. In Bezug auf den projektierten Geräteunterstand sowie den Park- und Abstellplatz hat das Bundesgericht die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Dabei ist die Zonenkonformität des Importgeschäfts nicht durch das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1994 präjudiziert worden, da sich dieses nur auf die Zulässigkeit der beantragten Folientunnels zwecks Optimierung der Eigenproduktion bezog. Die Verarbeitung der importierten Kräuter - die übrigens vom Baugesuchsteller nicht verheimlicht wurde - stand damals nicht zur Diskussion. Da ferner der Import der ausländischen Kräuter bis anhin keine Vergrösserung der Gärtnerei in baulicher Hinsicht nach sich zog, wurde diese Nutzung den zuständigen kommunalen und kantonalen Raumplanungsinstanzen bisher auch nicht zur Bewilligung vorgelegt.
a) Wie dargestellt, beruht die Landwirtschaftszone auf dem Grundsatz der bodenabhängigen Nutzung. Zonenkonform sind in erster Linie Bauten und Anlagen, die für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse erforderlich sind. Zur Gewinnung sind auch die Arbeitsvorgänge und deren bauliche Vorrichtungen zu zählen, die mit der Produktion untrennbar verbunden sind, wie beispielsweise das Ernten, Pflücken, Melken, das Abfüllen von geeigneten Behältern mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das Abladen letzterer und deren Abtransport bis zum Ort der nächsten Verarbeitung. Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass das grammweise Verpacken der Kräuter in Folienbeutel und Klappschalen zur Produktion im umschriebenen Sinne gehört. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass für den Gärtnereibetrieb, der nach eigenem Kundtun des Baugesuchstellers gegenwärtig mehr als 9 ha umfasst, die Rüsterei nur an einem Ort vorgesehen ist. Das bedeutet, dass die Kräuter von überall her, auch von den entferntesten Parzellen bis zur geplanten Rüsterei transportiert werden müssen, bevor sie der umstrittenen Bearbeitung unterzogen werden können. Damit steht fest, dass diese Verarbeitungsstufe, entgegen den Einwendungen des Beschwerdegegners, nicht zwingend auf dem Gelände der Gärtnerei, in unmittelbarer Nähe zum Ernteort stattfinden muss: Wenn die Kräuter schon zur Rüsterei gebracht werden müssen, können sie auch zu einem Ort ausserhalb der Landwirtschaftszone transportiert werden.BGE 125 II 278 S. 286
Diese Sichtweise wird noch dadurch bekräftigt, dass - auch wenn der Kräuterimport mit hohen Verlusten verbunden sein sollte - sogar Kräuter aus anderen Kontinenten auf dem Gelände der Gärtnerei verarbeitet werden. b) Es fragt sich, ob im Interesse einer zweckmässigen Bodenbewirtschaftung auch noch gewisse Verarbeitungs- und Verwertungsvorgänge in der Landwirtschaftszone als zonenkonform betrachtet werden können. In der Rechtsprechung ist der Aspekt der zulässigen Arbeitsstufen in der Landwirtschaftszone bis anhin wenig vertieft worden: In BGE 114 Ib 131 E. 3 S. 133 f. werden unter den Beispielen von Bauten und Anlagen mit dem erforderlichen Bezug zur Bodenbewirtschaftung nur Ställe, Scheunen, Silos und Einstellhallen aufgeführt, also Bauten, die mit der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen grundsätzlich nichts zu tun haben. Im Entscheid vom 7. Mai 1987 i.S. Keel g. Gemeinde Flums liess das Bundesgericht die Frage offen, ob ein Bienenhonig-Schleuderraum erforderlich sei, da dieser ohnehin überdimensioniert war (E. 3c). Im Entscheid vom 9. März 1990 i.S. V. g. Gemeinde Andiast schützte das Bundesgericht die kantonale Praxis, wonach zur Milchverarbeitung und für die allfällige Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten sowie für gelegentliche Übernachtungen zwecks Betreuung der Kühe nur eine zusätzliche Kammer, jedoch kein freistehendes neues Ökonomiegebäude zulässig sei (E. 2c). Im Entscheid vom 16. Dezember 1991 i.S. BRP g. Gemeinde Féchy wurde darauf hingewiesen, dass Kühlräume, Räume zur Vorbereitung und zur Herstellung von Apfelwein oder von Branntwein nicht zonenkonform sind, weil sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung stehen. In der Lehre werden Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Verwertung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen verschiedentlich als zonenkonform bezeichnet. Gefordert wird allerdings, der Verarbeitungs- oder Verwertungsvorgang müsse einen direkten Zusammenhang mit der Bodennutzung durch einen bestimmten Landwirtschaftsbetrieb haben und arbeitstechnisch in enger Verbindung zur Bodenbewirtschaftung stehen (ULRICH ZIMMERLI, Was darf in der Landwirtschaftszone gebaut und umgebaut werden?, in: Blätter für Agrarrecht 25/1991 S. 7 f.; PETER MARKUS KELLER, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Diss. Bern 1987, S. 39; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N. 6a zu § 129; ablehnend CHRISTOPH BANDLI, Bauen ausserhalb der BGE 125 II 278 S. 287Bauzonen, Diss. Bern 1989, S. 179). Gemäss der Doktrin liegt die Grenze dort, wo die Urproduktion als solche nicht mehr im Zentrum steht, sondern die Tierhaltung fast ganz bodenunabhängig betrieben wird, vorwiegend oder fast ausschliesslich mit Pflanzen gehandelt wird oder die Verarbeitung pflanzlicher Produkte eindeutig in den Vordergrund tritt, also der Betrieb industriellen oder gewerblichen Charakter annimmt (LEO SCHÜRMANN, Zulässigkeit von Aufstockungsbetrieben in der Landwirtschaftszone, Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Raumplanung, Bern 1990, S. 3 f.; ZIMMERLIN, a.a.O., N. 6a zu § 129). Das EJPD/BRP lässt Lagerungs- und Verarbeitungsbetriebe der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone nur in beschränktem Mass zu: Solche Betriebe hätten in der Landwirtschaftszone «nicht immer» ihren Platz. Vielmehr würden sie ins Dorf gehören. Als Richtschnur sei dabei die arbeitstechnische Klammer zwischen Bodenbewirtschaftung und Verarbeitung oder Lagerung zu betrachten: Je schwächer diese, desto schwächer auch die Möglichkeit, die entsprechenden Bauwerke als landwirtschaftlichen Regelbau zu behandeln (EJPD/ BRP, a.a.O., Art. 16 N. 21, vgl. auch N. 22). c) Ob die genannte Ausdehnung der zulässigen Nutzungen von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone auf gewisse Verarbeitungs- und Verwertungsvorgänge dem Sinn und Zweck von Art. 16 und Art. 22 RPG entspricht, kann offen bleiben. Denn die umschriebene, allemal erforderliche hinreichend enge Beziehung des Betriebsgebäudes zur Bodenbewirtschaftung fehlt im zu beurteilenden Fall. Der grosse Platzbedarf, den das Verpacken der Kräuter auf dem Gelände der Gärtnerei erfordert - auch wenn man zu diesem Zweck nur die Rüsterei und den Kühlraum berücksichtigt, sind es 268 m2 -, stellt entgegen der Meinung des BRP für sich allein keinen massgeblichen Entscheidungsfaktor dar; in dieser Hinsicht genügt, dass das Bauvorhaben im Verhältnis zum geplanten (zonenkonformen) Nutzungszweck nicht überdimensioniert ist. Denn die Landwirtschaftszone wird nicht in erster Linie durch Mass-, sondern durch Nutzungsvorschriften geregelt. Von Bedeutung ist hier vielmehr die fehlende Hilfsfunktion, die arbeitsorganisatorische Eigenständigkeit sowie die hohe Wertschöpfung der umstrittenen Kräuterverarbeitung. Zwischen dem Verpacken der Kräuter und der Bodenproduktion besteht nur ein loser, mittelbarer Zusammenhang. Im Verhältnis zum Anbau und zur Ernte stellt die genannte Arbeitsstufe - ob man das Beschriften BGE 125 II 278 S. 288hinzuzählt oder nicht - einen wohl gleichwertigen sowie einen arbeitstechnisch davon losgelösten Vorgang dar, der von unterschiedlichen Arbeitskräften durchgeführt werden könnte. Die umstrittene Verarbeitungsstufe nimmt eine wichtige Position in der gesamten Produktionskette ein, da der hohe Marktwert der umgesetzten Kräuter nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass die Kräuter in kleinen Portionen konsumentengerecht verpackt und beschriftet werden und frisch auf den Markt kommen. Es kann demgegenüber nicht gesagt werden, die Verlegung dieser Verarbeitungsstufe in ein Siedlungsgebiet verhindere die gleiche Produktqualität, und zwar umso weniger als feststeht, dass die Kräuter bereits nach dem geltenden Betriebskonzept von den verschiedenen angebauten Parzellen bis zum aktuellen Verpackungsort zum Teil über längere Strecken transportiert werden müssen. Der relativ kleine Mehraufwand in zeitlicher und arbeitstechnischer Hinsicht, der durch die Verlängerung des Transportwegs entstünde, vermag hier eine Abweichung vom Grundsatz der Bodenabhängigkeit der Nutzung der Landwirtschaftszone jedenfalls nicht zu rechtfertigen, zumal dieser Mehraufwand nur die angebauten Kräuter, also nur etwa die Hälfte der Gesamtproduktion beträfe. Dabei ist daran zu erinnern, dass rein wirtschaftliche Interessen an einer Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone nicht massgeblich sind (BGE 121 II 67 E. 3c S. 71, mit Hinweisen). Eine Verlegung der Rüsterei an einen in einer Bau- oder Spezialzone gelegenen Ort ausserhalb der Landwirtschaftszone ist dem Baugesuchsteller im Licht dieser Überlegungen ohne weiteres zuzumuten. Dessen Einwendungen beziehen sich im Übrigen ausschliesslich auf die technische Notwendigkeit, das Verpacken auf dem Gelände der Gärtnerei auszuführen. Dieses Argument vermag aus den genannten Gründen jedoch nicht zu überzeugen. d) Die Rüsterei, welche die Hauptnutzung des Betriebsgebäudes darstellt, ist somit nicht zonenkonform. Ob die sonstigen Räumlichkeiten des Betriebsgebäudes (Büro-, Sanitär- und Aufenthaltsräume) einer zonenkonformen Nutzung dienen, ist nicht zu prüfen: Aufgrund ihrer rein akzessorischen Bedeutung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht teilen sie das rechtliche Schicksal der Rüsterei. Unter diesen Umständen erübrigt sich ebenfalls zu prüfen, ob dem Betriebsgebäude überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dieses Bauvorhaben kann somit in seiner jetzigen Ausgestaltung unter Betrachtung des langfristigen Bewirtschaftungskonzepts der Gärtnerei und der zu dessen Realisierung eingesetzten BGE 125 II 278 S. 289Mittel nicht als Bestandteil eines Freilandbetriebs gelten. Es erfüllt die Anforderungen für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht. e) Unter diesen Umständen erübrigt sich zu prüfen, ob die Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht rechtmässig war bzw. ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt wurde. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Ausmass die Verarbeitung ausländischer Kräuter im geplanten Betriebsgebäude zonenkonform ist (vgl. oben E. 5c).