VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 15 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 7. Januar 2020 in der Streitsache A._____ AG, B., C., D._____ GmbH, E., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 1 F._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Romano Cahannes, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
2 - 1.Die F._____ beabsichtigt auf der (Stamm-)Parzelle 2898 (Grundbuch der Gemeinde X.) die Erstellung eines Geschäfts- und Wohnhaus mit un- terirdischer Einstellhalle. Die (Stamm-)Parzelle 2898 befindet sich im Ei- gentum der Gemeinde X.. In der Abstimmung vom 21. Mai 2017 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ einer Abgabe die- ser Parzelle im Baurecht an die F._____ zu (Baurechtsparzelle 13243). Die vorbestehenden Gebäude, also die ehemalige G._____ sowie der K._____ sowie das Unterwerk der H._____ müssen resp. mussten dazu abgebro- chen werden. 2.Die fragliche Parzelle liegt in der Zentrumszone M._____ 2 (ZM2) und ist gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP) dem Schutzbereich M._____ mit generell geschützter Baustruktur und Bausubstanz zugewiesen. Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist die Gemeinde X._____ verzeichnet. In der (provisorischen) ISOS-Aufnahme für die Gemeinde X., wird der Bereich der Parzelle 2898 (13243) in der Aufnahmekategorie Baugruppe als kleines Gewerbequartier am östli- chen Rand der M. und dem Erhaltungsziel B umschrieben. 3.Auf Basis einer Überbauungsstudie des beauftragten Architekturbüros mit mehreren Varianten, empfahl die Baukommission der Gemeinde X._____ (nachfolgend Baukommission) am 1. Juni 2016 im Rahmen eines Vorent- scheidgesuches grundsätzlich die Weiterbearbeitung der "Variante 2 L- Typ" als Bestvariante. Die Zustimmung zum notwendigen Abbruch von be- stehenden Bauten wurde grundsätzlich in Aussicht gestellt. In der Folge beantwortete die Baukommission an den Sitzungen vom 3. sowie 31. Mai 2017 weitere Fragestellungen im Rahmen von Vorentscheidsgesuchen. 4.Am 16. Juni 2017 ging das auf den 12./16. Juni 2017 datierte Baugesuch der F._____ für das fragliche Bauvorhaben bei der Gemeinde X._____ ein (Baugesuch Nr. 2017-151). Dieses (erste) Baugesuch lag vom 30. Juni bis
3 -
8 - haupt darauf eingetreten werden könne. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Vernehmlassung brachte die Beschwer- degegnerin 1 hauptsächlich vor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei. Die Beurteilung und (Wei- ter-)Entwicklung des Projektes habe unter Mitwirkung der zuständigen Fachpersonen stattgefunden und trage den Orts- und Denkmalschutzan- liegen Rechnung. Für eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Berücksichtigungspflicht von benachbarten Zonen fehle eine gesetzliche Grundlage. Das sorgefältig entwickelte Bauvorhaben halte die massgeben- den gesetzlichen Bestimmungen ein. Die Rügen hinsichtlich des übermäs- sigen Entzugs von Licht und Sonne seien privatrechtlicher Natur, worauf nicht einzutreten sei. Ferner wurde die im Zusammenhang mit den Orts- und Denkmalschutzanliegen vorgenommene Interessenabwägung vertieft. Die Rügen der Beschwerdegegner hinsichtlich Gebäudehöhe und -ab- stand, übermässigen Lärmimmissionen sowie des Entzugs von Licht und Sonne seien unbegründet. 13.Ebenfalls am 30. April 2018 liess sich auch die Beschwerdegegnerin 2 ver- nehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 21. März 2018. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Beschwerdeführer. Ihre Anträge begründete die Be- schwerdegegnerin 2 vor allem damit, dass im Rahmen einer qualitativ hochstehenden Projektentwicklung und unter Einbezug der entsprechen- den Fachleute sowie der Baubehörde ein Bauprojekt eingereicht worden sei, welches bezüglich Ortsbild, historischer Eigenart und baulicher Einheit der M._____ sämtliche Voraussetzungen erfülle. Die Rügen der Beschwer- deführer bezüglich Gebäudehöhe sowie Gebäude- und Grenzabstände seien unbegründet. Ebenso unbegründet seien die beschwerdeführeri- schen Bedenken hinsichtlich Lärmimmissionen sowie dem Entzug von Licht und Sonne. Die angefertigten Sonnenstandsdiagramme zeigten deut- lich, dass das geplante Bauvorhaben die Beschwerdeführer höchstens ge-
9 - ringfügig beeinträchtige und entsprechende Rügen seien sowieso mittels privatrechtlichen Rechtsbehelfen geltend zu machen. 14.Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 replizierten die Beschwerdeführer, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. In der Replik entgegneten sie den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen und vertieften ihre bereits an- lässlich der Beschwerde vom 21. März 2018 vorgebrachte Argumentation. Im Ergebnis stellten sich die Beschwerdeführer (wiederum) auf den Stand- punkt, dass eine unzureichende orts- und denkmalpflegerische Beurteilung und Interessenabwägung stattgefunden habe, welche die nachbarlichen In- teressen ausser Acht lasse. 15.Mit Eingaben vom 21. Juni 2018 bzw. 25. Juni 2018 verzichteten die Be- schwerdegegnerinnen auf die Einreichung einer Duplik und hielten an den bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. 16.Am 23. August 2018 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Denk- malpflege Graubünden um einen Amtsbericht, welcher am 12. September 2018 erstattet wurde. Darin hielt N., kantonaler Denkmalpfleger, fest, dass die Denkmalpflege Graubünden in das vorliegende Verfahren einbe- zogen wurde, der Gemeinderat sich mit den von der Denkmalpflege formu- lierten Vorbehalten auseinandergesetzt habe sowie die Zugehörigkeit der Bauparzelle gemäss ISOS-Aufnahme bereits seit langer Zeit durch die nut- zungsplanerischen Festlegungen abweichend beurteilt und das Projekt im Hinblick auf die Aspekte des Ortsbildschutzes gemäss Schutzbereich M. angepasst worden sei. Die Interessen des Ortsbildschutzes sowie der Denkmalpflege seien gebührend berücksichtigt worden. Diese Stel- lungnahme der Denkmalpflege Graubünden wurde den Parteien am
11 - 18.Am 24. Januar 2019 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den im Beisein der Parteien sowie des kantonalen Denkmalpflegers einen Augenschein auf der Parzelle 2898 (13243) durch. Der Augenschein wurde protokolliert und das Protokoll nach der Zustellung zur Stellungnahme an die Parteien unter Einschluss ihrer Stellungnahmen zu den Akten genom- men. Die Beschwerdegegnerin 2 äusserte sich zum Augenscheinprotokoll mit insgesamt 12 Fotografien am 7. Februar 2019. Dabei bestätigt sie die bereits anlässlich des Augenscheines gemachte Aussage, wonach die Be- schwerdegegnerin 2 auf den Bau und Betrieb der ursprünglich geplanten Kindertagesstätte verzichten werde und mit einer betrieblichen Weisung si- chergestellte werde, dass der östliche (Hinter-)Eingang grundsätzlich nur als Notausgang benützt werden dürfe. Die Beschwerdegegnerin 1 sowie die Beschwerdeführer äusserten sich jeweils am 11. Februar 2019 zum Au- genscheinprotokoll. 19.Am 23. Mai 2019 informierte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Parteien über den Umstand, dass der Lärmnachweis be- treffend Strassenlärm vom 12. Juni 2017 – in Abweichung von der Festset- zung in der kommunalen Grundordnung – für die in der Zone ZM2 gelegene Parzelle 2898 (13243) von der (Lärm-)Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV anstelle der ES II ausgehe. Werde von den zulässigen Immissionsgrenzwerten gemäss ES II ausgegangen, könnten möglicherweise an gewissen Beurteilungspunkten die (Lärm-)Immissions- grenzwerte überschritten werden und es könnten Massnahmen gemäss Art. 22 USG und Art. 31 LSV erforderlich sein bzw. seien diese allenfalls zu prüfen. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äus- sern. Die Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin 2 äusserten sich am 12. Juni 2019 dazu. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 schloss sich die Beschwerdegegnerin 1 innert erstreckter Frist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 an, wonach der Lärmnachweis vom 12. Juni 2017 irrtümlicherweise von einer Zuordnung der Parzelle 2898 (13243) zur ES III
12 - anstelle ES II ausgegangen sei, dies aber für das vorliegende Verfahren keinen Einfluss habe und die Beschwerdeführer dies auch gar nicht gerügt hätten bzw. in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2018 selbst davon ausgingen, dass der Lärmnachweis betreffend Strassenlärm für das vorlie- gende Verfahren gar nicht relevant sei. Zudem legte die Beschwerdegeg- nerin 2 auch noch die Auswirkungen der nunmehr tieferen Immissions- grenzwerte gemäss ES II auf das geplante Bauvorhaben dar. Die Be- schwerdegegnerin 1 reichte zudem einen von der Bauherrschaft zwischen- zeitlich überarbeiteten Lärmnachweis betreffend Strassenlärm vom
14 - ten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Beschluss des Gemeinderates vom 15., mitgeteilt am 16. Februar 2018 (Baubescheid Nr. 2017-0151). Darin wurde der Beschwerdegegnerin 2 die Baubewilli- gung für das von ihr beabsichtigte Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde die Einsprache der Beschwerdeführer abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Gemäss Art. 96 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) können Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde gemäss den kantonalen Gesetzesbestimmungen angefoch- ten werden. Der Gemeinderat wird in Art. 2 Abs. 1 BG als Baubehörde be- stimmt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen insbesondere Entscheide von Gemeinden der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates vom 15. Februar 2018 ist weder endgültig noch bei ei- ner anderen Instanz anfechtbar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit örtlich und sachlich zuständig. Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch den an- gefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer respektive Mieter der Liegenschaften auf den in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück lie- genden Parzellen 261 und 1587. Somit kann aufgrund der räumlichen Nähe von einer besonderen Beziehungsnähe und grundsätzlich von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des ange-
15 - fochtenen Entscheides ausgegangen werden. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit im Rahmen der vor Verwaltungsgericht zulässigen Rügen einzutre- ten. 2.Vorab ist näher auf die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung ih- res Anspruches auf rechtliches Gehör einzugehen. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde unter anderem geltend, dass die Beschwer- degegnerin 1 im angefochtenen Entscheid bei den Sachverhaltsausführun- gen sich nicht mit der ausführlichen Argumentation in der Einsprache vom
16 - fechtung ermögliche und die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien behandle. Die sei vorliegend der Fall gewesen. Hinsichtlich der Thematik Ortsbildschutz und Gestaltung des geplanten Neubaus, sei in der Randzif- fer 11 des angefochtenen Beschlusses darauf eingegangen worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe auch keine Herausgabe von Akten des lau- fenden Baubewilligungsverfahrens unrechtmässig verweigert. 2.2.Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Rechtsprechung zur aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht eines Entscheides zutreffend dargestellt (vgl. BGE 138 I 232 E.5.1, 136 I 229 E.5.2, 129 I 232 E.3.2). Warum bei dieser Ausgangslage, die nach Ansicht der Beschwer- deführer ungenügende Wiedergabe der beschwerdeführerischen Aus- führungen zum Ortsbildschutz sowie denjenigen der Denkmalpflege Graubünden und deren Fragen in der Sachverhaltsschilderung des ange- fochtenen Beschlusses einen willkürlich festgestellten Sachverhalt bewir- ken soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Dies zumal üblicherweise die entsprechenden Vorbringen der Parteien im Rahmen einer Entscheidbe- gründung bei den jeweiligen (materiellen) Erwägungen im erforderlichen Umfang wiedergegeben werden. Die Beschwerdegegnerin hat in den ma- teriellen Erwägungen des angefochtenen Beschlusses die beschwerdefüh- rerischen Rügen hinsichtlich der Verletzung der historischen Eigenart, der baulichen Einheit der M._____ sowie des Ortsbildes (Rz. 11) sowie auch die weiteren, in der Einsprache erhobenen Rügen (Rz. 12 ff.) in nicht zu beanstandender Weise wiedergegeben. 2.3.Die Beschwerdegegnerin 1 stellte im angefochtenen Beschluss fest, dass das zu überbauende Grundstück sich in der Zentrumszone M._____ 2 (ZM2) befindet. Gemäss Art. 41 Abs. 2 BG sei darin die Wohnnutzung so- wie ein nicht störender Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetrieb zulässig. Art. 41 Abs. 3 BG fordere die Bewahrung der historischen Eigen- art sowie baulichen Einheit der M._____ und Neubauten hätten sich am
17 - Generellen Gestaltungsplan (GGP) und Art. 78 BG zu orientieren. Für das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben sei hinsichtlich der gemeindebau- lichen Setzung Art. 78 Abs. 2 BG zu erfüllen, wonach sich Neubauten hin- sichtlich Lage, Stellung, Gliederung, Grösse und Gestalt an die bestehende Baustruktur oder an die Typologie der Bauten anzupassen haben. Sie hät- ten sich harmonisch in die Umgebung einzufügen und dürften die wesent- lichen Merkmale des Gemeinde- und Strassenbildes nicht beeinträchtigen. Die Bauherrschaft sei bei der Entwicklung des zu beurteilenden Bauvorha- bens sehr sorgfältig und mit einem hohen Mass an architektonischer Sen- sibilität vorgegangen. Das geplante Gebäude passe sich hinsichtlich Lage, Stellung und Gliederung an die Baustruktur und Typologie des hier mass- geblichen Gebietes der Zentrumszone M._____ an. Das in L-Form gehal- tene Gebäude führe zu einem gemeindebaulich gewollten Abschluss des Quartiers zum I.-weg hin und schaffe auf der westlichen Seite einen attraktiven Hofraum mit hohem Nutzungspotenzial. Zudem wurde auf die Ausführungen der Bauherrschaft in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 sowie auf die Akten des Vorprojektes "Architektur K." verwie- sen. Für die von den Einsprechern geforderte Berücksichtigung der gerin- geren baulichen Möglichkeiten auf der benachbarten, in der Wohnzone 2 (W2) liegenden Parzellen fehle eine baugesetzliche Grundlage, um damit entsprechende Einschränkungen an der Parzellengrenze bzw. im Überg- angsbereich der beiden unterschiedlichen nutzungsplanerischen Zonen- festlegungen anordnen zu können. Mit der vorliegend zu beurteilenden Projektänderung vom Dezember 2017, sei unter anderem den im Rahmen von Vorentscheidsgesuchen abgegebenen Empfehlungen der Baukom- mission sowie des Gemeinderates bezüglich der Dachform Rechnung ge- tragen worden. Damit entspreche das Bauvorhaben insgesamt betrachtet der Baustruktur und Typologie des massgebenden Gebietes der Zentrums- zone M._____.
18 - 2.4.Auf den in der Stellungnahme der Denkmalpflege Graubünden vom
20 - M.-bereich im Gebiet O. zulässigerweise abweichend von der ISOS-Aufnahme bewertet habe. Die von der Denkmalpflege Graubünden im Schreiben vom 25. April 2017 aufgeworfenen Fragestellungen und Ab- klärungen, sind vor dem angefochtenen Entscheid im Rahmen des Vorent- scheides vom 20. Juni 2017 erfolgt und gemäss Amtsbericht vom 12. Sep- tember 2018 auch aus der Sicht der kantonalen Denkmalpflege hinrei- chend berücksichtigt und gewürdigt worden. Dabei war gemäss eigener Darstellung im Amtsbericht vom 12. September 2018 die Denkmalpflege Graubünden von Anfang an in die Beurteilung des strittigen Bauvorhabens involviert (vgl. auch die Anwesenheit des kantonalen Denkmalpflegers gemäss den Protokollen zu den verschiedenen Baukommissionssitzungen in der Beilage 4 der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act. 4]). Damit erweist sich auch die beschwerdeführerische Rüge, wonach die korrekte Beset- zung der Baukommission gemäss Art. 3 Abs. 1 BG fraglich sei, als unbe- gründet. 2.5.Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 sie am 30. Oktober 2017 hinsichtlich der Herausgabe von verschie- denen Verfahrensakten auf unbestimmte Zeit vertröstet bzw. diese verwei- gert habe. Einverlangt wurden damals die Stellungnahme der Beschwer- degegnerin 2 zur Einsprache vom 20. Juli 2017 inkl. Beilagen, Varianten- studien resp. einschlägige Unterlagen zur Situierung der Neubauten auf der Parzelle 2898 (13243) sowie die Protokolle der Baukommission, insbe- sondere zur ortsbildschützerischen/denkmalpflegerischen Einschätzung der Situation. Die Beschwerdegegnerin 1 stellte gleichentags eine Akten- einsicht in Aussicht, sofern es sich dabei nicht um Akten handle, welche bereits im Rahmen der Publikation bzw. des Schriftenwechsels im Einspra- cheverfahren zur Kenntnis gebracht wurden bzw. es sich nicht um interne Akten handle, welche einzig der Entscheidfindung bzw. Meinungsbildung, dienten. In ihrer Vernehmlassung stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sie keineswegs die Herausgabe von Akten verweigert habe. Im Rahmen
21 - der Stellungnahme vom 11. Januar 2018 zum (erneut) publizierten Projek- tänderungsgesuch, hätten die Beschwerdeführer neben den ihnen zuge- stellten, geänderten Planunterlagen keinen Antrag auf weitere Aktenher- ausgabe gestellt. 2.5.1Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör führt als Fehler for- meller Natur grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache zur Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist aber von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen auch R 17 36 vom 27. September 2017 E.3b ff. m.H.a. BGE 138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.2 und E.2.3.2 sowie PVG 2011 Nr. 31 E.2a; HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1174 ff.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MO- SER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, § 4 Rz. 270 ff. und § 5 Rz. 314). Denn formelle Verfahrensfehler, wozu insbesondere die Ver- letzung des Anspruches auf rechtliche Gehörs gehört, können durch die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden, wobei es sich dabei (in der Regel) nicht um eine schwerwiegende Verletzung handeln darf und die Rechtsmittelinstanz über eine umfassende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage verfügen muss, mithin die Kognition für die zu be- urteilende Frage nicht eingeschränkt ist (siehe Urteil des Verwaltungsge- richts [VGU] R 16 72, R 16 73 vom 11. Mai 2017 E.13d m.H.a. BGE 126 I 68 E.2 und PVG 2008 Nr. 1 E.1b). Infolge von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bun- desgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) verfügt das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden im Bereich des Raumplanungs- rechts grundsätzlich über eine volle Kognition. Hinsichtlich einer eigentli-
22 - chen Ermessenskontrolle hat es sich aber trotzdem seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz bewusst zu sein (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkom- mentar RPG, Bern 2006, Art. 33 Rz. 64; BGE 145 I 52 E.3.1 ff.; VGU R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.2.1; R 17 63 vom 14. November 2017 E.4a; R 16 68 vom 8. Juni 2017 E.2b; R 16 26 vom 22. März 2017 E.3c). Denn im Kanton Graubünden verfügen die Gemeinden im Bereich des kommunalen Bau- und Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine relativ weitge- hende Entscheidungsfreiheit bzw. Autonomie (vgl. BGE 128 I 3 E.2b, 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.4, 1C_163/ 2015 vom 10. November 2015 E.3.1; siehe auch Ur- teile des Bundesgerichts 1C_465/2018 vom 18. Februar 2019 E.3.4 und 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E.4.4 betreffend des geschützten, kommunalen Ermessenspielraumes bei der ästhetischen Beurteilung ei- nes Bauvorhabens). 2.5.2.Die Beschwerdegegnerin 1 widerspricht nicht explizit der beschwerdefüh- rerischen Rüge, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 zur Einsprache vom 20. Juli 2017 den Beschwerdeführern nicht (zur Kenntnis- nahme) zugestellt worden sei. Art. 45 Abs. 4 der Raumplanungsverord- nung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) i.V.m. Art. 92 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) verpflichtet die kommunale Baubehörde, der Bauherrschaft bezüglich der eingegangenen Einsprachen die Gelegenheit zur Stellung- nahme einzuräumen. Weitere gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des Schriftenwechsels ergeben sich weder aus dem KRG bzw. der KRVO, noch dem VRG oder dem kommunalen Baugesetz inkl. Ausführungsver- ordnung. In Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) aber das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Ge- genpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual
23 - zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Von diesem so genannten Replikrecht im engeren Sinn (i.e.S.) zu unterschei- den ist die – nur in den Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) unterliegenden – Ge- richtsverfahren bestehende Möglichkeit, von jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1C_221/2018 vom 10. Septem- ber 2018 E.2.2, 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E.4.1; BGE 138 I 154 E. 2.3.2 f. mit Hinweisen). Somit bestand aber nur ein Anspruch auf ein Replikrecht, wenn die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 pro- zessual zulässige Noven enthalten hätte, welche den Entscheid materiell beeinflussen könnten (siehe VGU R 18 23 vom 15. Januar 2019 E.2.5.1 m.H.a. PVG 2011 Nr. 31 E.2b/aa). In jedem Fall bestand für die Beschwer- deführer im Rahmen ihrer Replik vom 11. Juni 2018 im vorliegenden Ver- fahren die Möglichkeit, sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegne- rin 2 vom 14. August 2017 zur damaligen Einsprache vernehmen zu las- sen. Denn diese wurde im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. April 2018 durch die Beschwerdegegnerin 1 beim Verwaltungsgericht einge- reicht. Insofern kann in jedem Fall von einer Heilung im vorliegenden Ver- fahren ausgegangen werden. 2.5.3.Die von den Beschwerdeführern am 30. Oktober 2017 zusätzlich einver- langten Akten, gehören nicht zu den eigentlichen (Pflicht-)Baugesuchsak- ten im Sinne von Art. 2 der kommunalen Ausführungsverordnung zum Baugesetz (AVzBG) wie insbesondere die notwendigen Projektpläne, wel- che primär öffentlich aufzulegen sind. Die zahlreichen, die Baubehörde im Übrigen nicht bindenden Vorentscheide (vgl. dazu Art. 41 Abs. 3 KRVO) sind in vorgängigen, separaten Verfahren ergangen. Warum solche Vor- entscheide bereits zwingend Bestandteil der öffentlichen Auflage eines Baugesuches sein müssten, damit die einsprachelegitimierten Personen
24 - das Baugesuch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie ihrer schutzwürdigen Interessen beurteilen können, legen die Be- schwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Zu- dem legen die Beschwerdeführer selber dar, dass sie sich nicht als hinrei- chend fachkundig erachten, Fragestellungen zum Ortsbildschutz zu beur- teilen. Dies im Zusammenhang mit dem von ihr bereits in der Beschwerde vom 21. März 2018 verlangten Erstellung eines Gutachtens durch die zu- ständigen eidgenössischen Kommissionen (vgl. dazu auch nachstehende Erwägungen 2.6 ff.). Warum sie also für eine sachgerechte Rechtsvorkehr insbesondere auf die in separaten Verfahren ergangenen Vorentscheide angewiesen sein sollten, bleibt für das Gericht unklar. Die entsprechenden Vorentscheidsbeschlüsse des Gemeinderates sowie auch der Baukom- mission wurden im vorliegenden Verfahren aber ohnehin zu den Akten ge- geben und damit den Beschwerdeführern nunmehr zur Kenntnis gebracht, womit im Rahmen der Replik vom 11. Juni 2018 eine Äusserungsmöglich- keit bestanden hat und damit eine allfällige Gehörsverletzung ebenfalls als geheilt zu gelten hat. 2.5.4. Im Nachgang zur Edition des Lärmnachweises vom 12. Juni 2017 hinsicht- lich der Beurteilung nach Art. 22 des Bundesgesetzes über den Umwelt- schutz (USG; SR 814.01) und Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) sowie der Stellungnahme des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 1. September 2017, äusserten sich die Beschwerde- führer am 26. November 2018 dazu. Gemäss Stempel auf dem fraglichen Lärmnachweis, war dieser Gegenstand der öffentlichen Auflage vom
25 - vant seien. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass ihnen die wei- teren, integrierenden Bestandteil des Baubescheid bildenden Bewilligun- gen und Stellungnahmen nicht zusammen mit dem angefochtenen Ent- scheid eröffnet worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass dem beschwer- deführerischen Rechtsvertreter genügend Zeit geblieben wäre, die entspre- chenden Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin 1 nachzufordern, soweit er die Brandschutzbewilligung, die Stellungnahme der Bauberatungsstelle für behindertengerechtes Bauen, die Stellungnahme des Amtes für Le- bensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden, die Planbegutach- tung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, den durch die Architekten erstellten Energienachweis, die Verfügung des Amtes für Militär und Zivilschutz betreffend Ersatzabgabe für Pflichtschutzplätze, den bereits erwähnten Lärmnachweis für Strassenlärm, die Stellungnahme des ANU sowie der Denkmalpflege Graubünden (vgl. dazu auch bereits die vor- stehende Erwägung 2.4), für die Beschwerdeerhebung als relevant erach- tet hätte und diese fehlten bzw. davon nicht bereits Kenntnis hatte. Zudem wird hinsichtlich des überwiegenden Teils dieser Beilagen zum Baube- scheid nicht dargelegt, warum diese Stellungnahmen und (Zusatz-)Bewilli- gung hinsichtlich der von den Beschwerdeführern vorbrachten Rügen, wie insbesondere die ungenügende Rücksichtnahme auf die baulichen Mög- lichkeiten der Nachbarparzellen sowie des Ortsbildschutzes gemäss ISOS- Vorgaben überhaupt massgebend sein sollen. 2.6.Die Beschwerdeführer beantragen, unter Berufung auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, auch zwingend eine Begutachtung des vorliegenden Bauvorhabens durch die Eidgenössisches Natur- und Heimatschutzkom- mission (ENHK) bzw. die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD). Weil den Beschwerdeführern entsprechende, fundierte Kenntnisse im Bereich Ortsbild- und Denkmalpflege fehlten, der Denkmalpflege Graubünden die Mitwirkung bisher verweigert worden sei und diese infolge der volkswirtschaftlichen Relevanz des Bauvorhabens keine freie Beurtei-
26 - lung mehr abgeben könne, müsse in Nachachtung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden. Die Beschwerdegegnerinnen erachten hingegen eine solche Begutachtung durch die erwähnten eidgenössischen Kommissionen nicht als erforderlich. 2.6.1. Das ISOS gilt nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (siehe Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei- matschutz [NHG; SR 451]; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]). Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Bei der Erfüllung solcher Aufgaben ist eine ISOS-Aufnahme immerhin insoweit von Bedeu- tung, soweit das ISOS seinen Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung findet und im Einzelfall eine Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzuneh- men ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E.4.3 m.H.a. BGE 135 II 209 E.2.1). Für den Kanton Graubünden bzw. die Beschwerdegegnerin 1 sind die Planungsempfehlungen des ISOS gestützt auf Art. 17 RPG i.V.m. Art. 43 KRG dergestalt umgesetzt, dass die kommunale Grundordnung Siedlungsbereiche und Einzelbauten von be- sonderer künstlerischer, historischer, architektonischer oder landschafts- prägender Bedeutung, gestützt auf eine Siedlungsanalyse oder andere Grundlagen, als generell geschützte Siedlungsgebiete und Einzelbauten in den GGP aufzunehmen hat. Diesen Vorgaben ist die Beschwerdegegne- rin 1 nachgekommen und hat die M._____ (inkl. der Bauparzelle 2898 [13243]) im GGP als Schutzbereich M._____ gemäss Art. 78 BG mit gene- rell geschützter Baustruktur und Bausubstanz festgesetzt (vgl. auch Art. 41 Abs. 3 BG; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2016 vom
27 - 2.6.2. Art. 7 f. NHG regelt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens bei den eidgenössischen Kommissionen, wenn ein Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen bzw. die fakultative Begutachtung im Rahmen einer Bundesauf- gabe. Diese Regelungen gelten also für die Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. dazu etwa BGE 136 II 214 E.3 ff. und 4.1 ff.). Vorliegend steht mit der Erteilung einer Baubewilligung innerhalb der Bauzone für ein Wohn- und Geschäftshaus grundsätzlich keine Bundesaufgabe zur Diskussion (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.3.1, 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E.1.6 und 1C_482/2012 vom 14. Mai 2012 E.3.5). Daran ändert auch nichts, dass sich das strittige Bauvorhaben aus lärmschutzrechtlicher Perspektive betreffend Strassenlärm schluss- endlich nur als bewilligungsfähig erweist, soweit das ANU und somit die kantonale Fachstelle für Natur- und Umweltschutz mit der Amtsverfügung vom 9. Oktober 2019 (AV 2019-553) einer Baubewilligung für das Errichten von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten unter Auflagen in Anwendung von Art. 22 USG, Art. 31 Abs. 2 LSV sowie Art. 25 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.100) zugestimmt hat (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen 7 ff.). Zwar liegt damit eine direkt auf Bundes- umweltrecht gestützte, durch eine kantonale Behörde erteilte Ausnahme- bewilligung vor, welche beispielsweise im Bereich des Gewässerschutzes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Erfüllung einer Bundes- aufgabe durch den Kanton darstellt, weil der Gewässerschutz auch dem Natur- und Landschaftsschutz dient (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4 f. und BGE 145 II 176 E.3.4 f.). Vor- liegend geht es aber um eine Zustimmung bzw. Ausnahmebewilligung im Bereich des Bundesumweltrechts bzw. des bundesrechtlichen Lärmschutz- rechts. Dabei ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung in Anwendung von Bundesrecht durch eine
28 - kantonale Behörde ohne weiteres zur Annahme einer Bundesaufgabe mit allen seinen Konsequenzen führt zu berücksichtigen, dass sich der über die Jahre entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen für Anerkennung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG, vielfach im Zusammenhang mit der Beschwerdebefugnis von Umweltschutzorganisationen oder der Frage nach einer obligatorischen Begutachtung durch die ENHK/EKD nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 NHG, doch gewisse Konstanten entnehmen lassen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4 f.; vgl. auch BGE 145 II 176 E.3.1 ff., 142 II 509 E.2.3 ff, 139 II 271 E.9.1 ff.). Für die Anerkennung einer Bundesaufgabe formulierte das Bundesgericht in Analyse seiner Recht- sprechung die folgenden Voraussetzungen: Der angefochtene Entscheid betrifft eine Rechtsmaterie, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, bun- desrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Dies ist einerseits der Fall, wenn die bundesrecht- liche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützens- werter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt (siehe Urteil des Bun- desgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4 m.H.a. BGE 139 II 271 E.9.3 f.; vgl. auch BGE 144 II 218 E.3.2 f m.H.a. BGE 142 II 509 E.2 und BGE 139 II 271 E.9.4). Das USG stützt sich auf die (umfassende, nachträg- lich derogatorische, konkurrenzierende) Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 74 Abs. 1 BV, wonach der Mensch und seine natürli- che Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen mittels Erlass ent- sprechender Vorschriften zu schützen ist. Schutzobjekt betreffend die schädlichen oder lästigen Einwirkungen ist der Mensch und die natürliche Umwelt (siehe MORELL/VALLENDER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEI- ZER/VALLENDER [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bun- desverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 74 Rz. 10 ff.; WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017,
29 - S. 6 Rz. 11). Soweit vorliegend von Interesse, hat der Bund im Bereich des Lärmschutzes von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht bzw. ist seinem Gesetzgebungsauftrag mit dem Erlass des USG sowie der darauf gestützt erlassenen LSV nachgekommen. Die lärmschutzrechtli- chen Bestimmungen des Bundesumweltrechts stehen insbesondere davon abweichenden Belastungsgrenzwerten im kantonalen Recht entgegen (Art. 65 Abs. 2 USG), wobei hingegen insbesondere der Vollzug i.e.S. des (Bundes-)Umweltrechts gemäss Art. 74 Abs. 3 BV und Art. 36 USG (im Rahmen der bundesrechtlichen Ausführungsvorschriften gemäss Art. 39 USG) grundsätzlich den Kantonen obliegt (siehe MORELL/VALLENDER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/ VALLENDER [Hrsg.], a.a.O., Art. 74 Rz. 37 ff.; WAGNER PFEIFER, a.a.O., S. 6 Rz. 11 f. und S. 310 ff. Rz. 822 ff.). Insofern wäre die erste Voraussetzung, nämlich eine Abstützung auf hin- reichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht, zur Anerkennung einer Bundesaufgabe bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 USG und Art. 25 Abs. 2 KUSG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 LSV für die Er- teilung einer Baubewilligung für ein Gebäude mit lärmempfindlichen Räu- men in einem lärmbelasteten Gebiet wohl erfüllt. Mit den (vom Bund erlas- senen) Vorschriften über die Vermeidung und Begrenzung von schädlichen oder lästigen Lärmeinwirkungen (als Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Emissions-/Immissionsschutzes im Sinne von Art. 11 ff. USG) wird im We- sentlichen aber der Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15 USG bezweckt und Tiere, Pflanzen sowie ihre Lebensräume bilden hier nicht das massgebende Schutzziel (WAGNER PFEIFER, a.a.O., S. 181 Rz. 450; JÄGER, in: GRIFFEL/LINIGER/ RAUSCH/THURNHERR [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 379 f. Rz. 4.193 ff. und S. 392 ff. Rz. 4.240 ff.; vgl. auch VALLENDER/MORELL, Umweltrecht, Bern 1997, S. 234 ff.). Darin unterscheidet sich denn auch die vorliegend zu beurteilende Konstellation von den bisher vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen, wo das Bundesgericht jeweils eine Bundesaufgabe bei der Aufgabenerfüllung
30 - durch einen Kanton bejahte, weil die bundesrechtliche Regelung (zumin- dest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt oder der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützens- werter Natur, Orts- oder Landschaftsbilder in sich barg. Gemäss Bundes- gericht erfüllen die Kantone insbesondere eine Bundesaufgabe bei Anwen- dung von Art. 24 RPG bzw. können die beschwerdeberechtigten Umwelt- schutzorganisationen auch die Umgehung von Art. 24 RPG im Rahmen ei- ner Nutzungsplanung rügen. Auch die Erteilung von Rodungsbewilligun- gen, fischereirechtlichen und gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen er- achtete das Bundesgericht als Bundesaufgabe, wobei etwa der Gewässer- schutz zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft bezwecke (vgl. BGE 145 II 176 E.3.4, 142 II 509 E.2.3, 139 II 271 E.9.1 ff., 120 Ib 27 E.2c/aa, 118 Ib 1 E.1c; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom
32 - aufgabe führen. Zwar ist gemäss Bundesgericht die Errichtung einer (öf- fentlichen) Zivilschutzbaute eine Bundesaufgabe, weil der bundesrechtli- che Auftrag (zur Erstellung von ausreichend Zivilschutzbauten) die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt (siehe Urteile des Bundesgerichts 1A.231/1998 vom 12. Juli 1999, publiziert in RDAF 2000 I S. 141 und URP 2000 S. 659, A.142/2004 vom 10. Dezember 2004 E.4.3 und 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4; BGE 131 II 545 E.2.2; HEER, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, in: Baurecht 4/2019, S. 189 ff S.192). Vorliegend geht es aber gerade nicht um die Er- stellung von einer dem Zivil-/Bevölkerungsschutz dienenden (öffentlichen) Baute bzw. solcher Anlagenteile am fraglichen Standort bzw. dessen bau- liche Gestaltung, welche die dortige Natur, das Landschafts- oder Ortsbild in Wahrnehmung einer Bundesaufgabe beeinträchtigen könnte, sondern es wird im Gegenteil (lediglich) eine Ersatzabgabe (für die anderweitige Be- reitstellung von Pflichtschutzplätzen) erhoben, womit im vorliegenden Ver- fahren keine entsprechende direkte (potenzielle) Gefahr für die erwähnten Schutzgüter besteht. 2.6.3. Ferner legt die Denkmalpflege Graubünden, welche das strittige Bauvorha- ben gemäss den Akten von Anfang an begleitet hat, in ihrem Amtsbericht vom 12. September 2018 nachvollziehbar dar, dass im vorinstanzlichen Verfahren auf Erlass der (nicht angefochtenen) Abbruchbewilligung Nr. 2017-0150 sowie des vorliegend angefochtenen Baubescheides Nr. 2017-0151, jeweils vom 15. Februar 2018, mangels Konflikten zwi- schen der Beschwerdegegnerin 1 und der Denkmalpflege Graubünden kein Anlass für eine Begutachtung durch die eidgenössischen Kommissio- nen bestanden habe. Auch anlässlich des Augenscheines legte der kanto- nale Denkmalpfleger dar, dass der Beizug der eidgenössischen Kommissi- onen nicht zwingend sei und im Zeitpunkt der Beurteilung die Denkmal- pflege Graubünden einen Beizug dieser Kommissionen nicht als notwendig erachtete. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen,
33 - dass die besonderen Gutachten gemäss Art. 17a NHG und Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV für kantonale Aufgaben jeweils nur mit Zustimmung des jeweili- gen Kantons möglich sind und ohne eine entsprechende Zustimmung der zuständigen Stelle die eidgenössischen Kommissionen weder von sich aus noch auf Ersuchen Dritter ein Gutachten zu erstellen haben (siehe LEIMBA- CHER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER (Hrsg.), Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 17a Rz. 4 ff.). Zudem ist noch zu bemerken, dass selbst bei Erfüllung einer Bundesaufgabe, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines in den Inventaren des Bundes nach Art. 5 NHG (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Be- deutung [BLN], ISOS und das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz [IVS]) verzeichneten Objektes führen kann oder sich (natur-, orts- bild- oder landschaftsschützerische) Grundsatzfragen stellen, die jeweili- gen Fachstellen des Bundes oder der Kantone für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege den Entscheid über die Einholung eines Gutachtens bei den eidgenössischen Kommissionen gemäss Art. 25 Abs. 1 NHG (ENHK/EKD) zu treffen haben. Verneinen die Fachstellen des Bundes bzw. der Kantone die Notwendigkeit einer Begutachtung durch die ENHK und/oder EKD bzw. deren Information über ein bestimmtes Vorhaben, neh- men sie selbst eine Beurteilung vor (vgl. Art. 24h NHG und Art. 2 NHV LEIM- BACHER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER (Hrsg.), a.a.O., Art. 7 Rz. 2 ff., Art. 8 Rz. 4 f., Art. 24h Rz. 1 ff. sowie Art. 25 Rz. 3 ff. und 10 ff.). Infolge der Einbindung der kantonalen Denkmalpflege in das vorliegend strittige Bewilligungsverfahren durch Einladung zur Stellungnahme zum Bauvorha- ben und der Begrüssung des kantonalen Denkmalpflegers anlässlich der massgeblichen Baukommissionssitzungen, wurde das vorliegend zu beur- teilende Bauvorhaben in denkmalpflegerischer Hinsicht fachkundig begut- achtet und nachvollziehbar bewertet. Denn die kantonale Fachkompetenz in denkmalpflegerischer Hinsicht wird durch die Denkmalpflege Graubün- den verkörpert. Damit ist aber auch gesagt, dass Mangels einer entspre- chenden gesetzlichen Verpflichtung der Vorinstanz zur Einholung eines
34 - solchen Gutachtens bzw. der entsprechenden Einschätzung der kantona- len Fachstelle für den Heimat-/Denkmalschutz, es sich auch im vorliegen- den Verfahren nicht zwingend aufdrängt, hinsichtlich des geltend gemach- ten Anspruches auf rechtliches Gehör ein Gutachten bei eidgenössischen Kommissionen einzuholen. Dass eine fachkundige, unabhängige Begut- achtung des strittigen Bauvorhabens erfolgt ist, ergibt sich zudem aus den nachfolgenden Erwägungen 2.6.4 f. 2.6.4. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 11. Juni 2018 eine feh- lende fundierte und fachkundige Auseinandersetzung im Rahmen des strit- tigen Baubewilligungsverfahrens monieren und kritisieren, dass entspre- chende Erwägungen nur im Rahmen der Abbruchbewilligung angestellt worden seien und diese den Beschwerdeführern auch gar nicht eröffnet worden seien, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie gegen das gleichzeitig mit dem ursprünglichen Baugesuch aufgelegte Abbruchgesuch für die auf der Parzelle 2898 (13243) bestehenden Bauten keine Einsprache erhoben haben. Insofern ist es nachvollziehbar, dass ihnen der entsprechende Ge- meinderatsbeschluss nicht automatisch eröffnet wurde. Zudem stellen sie sich in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 selber auf den Stand- punkt, dass der Abbruch der bestehenden Bauten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde. Dass sich aus den seitens der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Protokollauszügen der verschiede- nen Baukommissionssitzungen mit Anwesenheit des kantonalen Denkmal- pflegers keine direkten Äusserungen zur Thematik des Ortsbild- und Denk- malschutzes entnehmen lasse, schadet nicht. Die auszugsweise einge- reichten Protokolle halten zumindest die Anwesenheit bzw. auch die allfäl- lige Absenz der kantonalen Denkmalpflege sowie die traktandierten Ge- schäfte fest und belegen somit eine Konsultation der Denkmalpflege Graubünden hinsichtlich des vorliegend strittigen Bauvorhabens. Damit ist eine frühzeitige Einbindung der kantonalen Denkmalpflege ausgewiesen und die damit übereinstimmende Einschätzung lässt sich deren Stellung-
35 - nahme vom 25. April 2017 sowie auch dem Amtsbericht vom 12. Septem- ber 2018 entnehmen. Wenn die Beschwerdeführer nunmehr eine Befan- genheit der Denkmalpflege Graubünden vorbringen, begründen sie diese lediglich mit den für die Beschwerdegegnerin 1 wichtigen wirtschaftlichen Interessen sowie dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 eigene Archivräume im fraglichen Bauvorhaben vorsehe. Warum die Denkmal- pflege Graubünden als kantonale Dienststelle befangen sein soll, erläutern sie aber nicht substantiiert. Im Übrigen kann eine kommunale Baubehörde grundsätzlich auch über eigene Bauvorhaben entscheiden, sofern nicht die entsprechenden Mitglieder über eigene, persönliche Interessen verfügen und Ausstandsbegehren gegen eine gesamte Behörde erweisen sich re- gelmässig als unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom
36 - Dies zumal es vorliegend um keine Bundesaufgabe mit einer entsprechen- den Begutachtungspflicht geht und mit dem Amtsbericht vom 12. Septem- ber 2018 eine weitere fachkundige, kantonale Stellungnahme vorliegt. Wie nachstehend noch dargelegt wird, sind die Beurteilungen der Denkmal- pflege Graubünden hinsichtlich Ortsbildschutz und Denkmalpflege nach- vollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgende Erwägungen 3.2 ff.). 3.Nachfolgend ist auf das Zusammenspiel zwischen dem ISOS sowie den nutzungsplanerischen Festlegungen der Grundordnung sowie auf die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommene Interessenabwägung einzuge- hen. Die Beschwerdegegnerin 1 ist im Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) als Gemeinde verzeichnet. Der Bereich der Bauparzelle 2898 (13243) ist in der (provisorischen) ISOS-Aufnahme als kleines Gewerbe- quartier am östlichen Rand der M._____ als Baugruppe Nr. 0.3 (Aufnah- mekategorie B: Ursprüngliche Struktur, das historisches Gefüge der Räume besteht, die Mehrheit der Bauten haben ähnliche epochenspezifi- sche oder regionaltypische Merkmale) verzeichnet. Es wird mit einer ge- wissen räumlichen und architekturhistorischen Qualität sowie besonderer Bedeutung bewertet. Es ist dem Erhaltungsziel B (Erhaltung der Struktur: Anordnung und der Gestaltung der Bauten sollen bewahrt und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral erhalten werden). Innerhalb dieser Baugruppe werden als Einzelelemente 0.3.1 und 0.3.2 noch zwei grössere Gebäude mit dem Erhaltungsziel A verzeichnet. Der früher auf der Bauparzelle 2898 (13243) bestehende K._____ bzw. die ehe- malige G._____ (Nr. 0.3.4.) ist zwar als Hinweis eingetragen, dafür aber kein Erhaltungsziel definiert (vgl. siehe zum Ganzen Bg1-act. 1 Beleg 2 und Beleg 2a sowie die Publikation "Erläuterung zum ISOS"; abrufbar un- ter: https://www.bak.admin.ch/dam/bak/de/dokumente/isos/ merkblatt_hinweis/erlaeuterungen_zumisos.pdf.download.pdf/erlaeuterun
37 - gen_zumisos.pdf, zuletzt besucht am: 7. Januar 2020). Im Richtplan des Kantons Graubünden, Kapitel 5.4.1 "Schützenswerte Ortsbilder, Verkehrs- wege, Einzelobjekte und Kulturdenkmäler" (Stand: 31. Dezember 2009), wird die "M._____ und angrenzende historische Quartiere" als Objekt Z.1._____ mit der ISOS-Einstufung "National" aufgeführt. Wie in der vor- stehenden Erwägung 2.6.1 ausgeführt, ist das ISOS als Bundesinventar nach Art. 5 NHG auch bei der Erfüllung von kantonalen bzw. kommunalen Aufgaben insoweit zu beachten, als dass die mit einem Sachplan bzw. Kon- zept des Bundes nach Art. 13 RPG vergleichbare Planungsgrundlage den behördenverbindlichen kantonalen Richtplan beeinflusst und somit bei der Umsetzung in der Nutzungsplanung bzw. auch bei der Interessenabwä- gung im Einzelfall gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E.4.3 und 4.5.3 ff. m.H.a. BGE 135 II 209 E.2.1; Art. 2, Art. 6 Abs. 4 RPG und Art. 4a VISOS [in der bis am 31. Dezember 2019 gültigen Fassung]). Bei der Umsetzung der durch die ISOS-Aufnahme festgestellten Schutzwürdigkeit einer Einzel- baute, einer Baugruppe, eines Gebietes oder von Umgebungsbereichen besteht hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieses Schutzbedürfnisses im Rahmen der eigentümerverbindlichen Festlegung in der Grundordnung als grundsätzlich kantonale bzw. kommunale Aufgabe ein gewisser Ermes- sensspielraum (siehe LEIMBACHER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER (Hrsg.), a.a.O., Art. 6 Rz. 25). Die Rechtsmittelinstanzen haben sich bei der Überprüfung von solchen kommunalen Ermessensentscheiden eine ge- wisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_130/2014, 1C_150/2014 vom 6. Januar 2015 E.2.2 und 4.7; vgl. auch vorstehende Erwägung 2.5.1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 KRG). 3.1.Die vorstehend dargestellten Vorgaben wurde von der Beschwerdegegne- rin 1 gestützt auf Art. 17 RPG i.V.m. Art. 43 KRG dergestalt umgesetzt, dass die M._____ (inkl. der Bauparzelle 2898 [13243]) im GGP als Schutz- bereich M._____ gemäss Art. 78 BG mit generell geschützter Baustruktur
38 - und Bausubstanz festgesetzt wurde, wobei gemäss Art. 41 Abs. 3 BG in der Zentrumszone M._____ die historische Eigenart und bauliche Einheit der M._____ zu bewahren sind. Damit richten sich die gestalterischen Vor- gaben insbesondere nach Art. 78 BG (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.3.2 f., vgl. auch Art. 73 KRG). Nach Dar- stellung der Beschwerdegegnerin 1, sind im generell geschützten Schutz- bereich M._____ gemäss gültigem GGP weiterhin geschützte und erhal- tenswerte Einzelobjekte (im Sinne von Art. 75 f. BG) eingetragen, wobei die (ursprünglich) auf der Bauparzelle 2898 (13243) bestehenden Bauten da- von tangiert seien. Dies sei auf die früheren Schutzregelungen im Rahmen des kommunalen Gesetzes über die Bauweise in der M._____ vom 7. Ok- tober 1962 zurückzuführen (siehe Bg1-act. 1.6 S. 3 und 1.10). Dieses Ge- setz ist mit dem Inkrafttreten des (revidierten) Baugesetzes per 15. Sep- tember 2007 aufgehoben worden (siehe Art. 99 Abs. 1 lit. b BG) und der entsprechende Schutz ist nunmehr über Festsetzungen im GGP sowie die dazugehörigen Bestimmungen im (revidierten) Baugesetz zu gewährleis- ten. Das Gesetz über die Bauweise in der M._____ teilte das Gebiet der M._____ in drei Zone (A1 bis A3) ein. Die fragliche Bauparzelle 2898 (13243) war dabei der Zone A3 zugewiesen. Neben allgemeinen Bestim- mungen für den M._____-perimeter, galten besondere Bauvorschriften für die verschiedenen Zonen. Gebäude in der Zone A1 waren in allen Teilen zu erhalten, was gemäss der Beschwerdegegnerin 1 sinngemässen dem Status schützenswert entspreche. Gebäude in den Zonen A2 und A3 hätten sinngemäss als erhaltenswert gegolten. Dementsprechend seinem im Rah- men der Inventarisierung in den 1980er-Jahren nur diejenigen Gebäude untersucht worden, welche als schützenswert aufzunehmen wären (vgl. den Schlussbericht der Inventarkommission zu Handen des Gemeindera- tes vom 22. Juni 1989 [Bg1-act. 1.8]). Unter Hinweis auf den damaligen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Dezember 2006 für die Gesamtre- vision der Grundordnung sowie die regierungsrätliche Botschaft zur KRG-Revision 2004, hielt die Beschwerdegegnerin 1 im Vorentscheid vom
39 -
40 - 3.2.Eine Beurteilung nach dem vorstehend dargelegten, in der kommunalen Grundordnung und dem kantonalen Recht verankerten Schutzkonzept, wurde im vorliegend Fall unter Einbezug der Beurteilungen der kommuna- len Baukommission sowie der kantonalen Denkmalpflege vorgenommen (vgl. dazu Art. 3 f. BG; siehe Bg1-act. 1.1 ff. und Bg1-act. 4; vgl. hinsichtlich des vorliegend nicht strittigen Abbruchgesuches auch Bg1-act. 3.1 ff.). Da- mit ist aber verfahrensmässig auch eine (angemessene) Berücksichtigung der (provisorischen) ISOS-Aufnahme im Rahmen des Baubewilligungs- bzw. Abbruchverfahrens, einer allfälligen Interessenabwägung oder bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen sichergestellt. 3.3.Nachfolgend ist näher auf die Stellungnahme der Denkmalpflege Graubün- den vom 25. April 2017 und den Amtsbericht vom 12. September 2018 so- wie einige bereits erwähnte, vorgängige Beurteilungen der Baukommission (inkl. Beizug des kantonalen Denkmalpflegers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BG) bzw. des Gemeinderates näher einzugehen. 3.3.1. Die Denkmalpflege Graubünden gab am 25. April 2017 eine Beurteilung des im April 2017 vorliegenden Projektes ab, wovon die Beschwerdeführer sicher seit dem 30. Oktober 2017 Kenntnis hatten (siehe Bg1-act. 1.2 und Bf-act. 2; vgl. auch vorstehende Erwägung 2.4). Die Ausgangslage war, dass das Areal O._____ mit einem Geschäfts- und Wohnhaus neu über- baut werden soll und sich die auf dem Areal befindlichen Gebäude der ehe- maligen G._____ und später des K._____ weichen müssten. Aus denkmal- pflegerischer Sicht seien zwei Aspekte zu überprüfen. Nämlich den räumli- chen Aspekt, welcher mit dem Schutzbereich M._____ gemäss GGP (Art. 78 BG) sowie dem ISOS zusammenhänge. Zum anderen wurden auch die auf dem Areal vorhanden Einzelbauten hinsichtlich deren Schutz- würdigkeit genauer betrachtet, da diese zwar nicht im Gemeindeinventar, jedoch in einschlägigen Publikationen erwähnt würden. Zu den räumlichen Aspekten führte der kantonale Denkmalpfleger aus, dass das fragliche Ge-
41 - biet gemäss GGP dem Schutzbereich M._____ gemäss Art. 78 BG an- gehöre. Neubauten hätten sich hinsichtlich Lage, Stellung, Gliederung, Grösse und Gestalt an die bestehende Baustruktur oder die Typologie der Bauten anzupassen. Es sei eine harmonische Einfügung in die Umgebung gefordert und wesentlichen Merkmale des Gemeinde- und Strassenbildes dürften nicht beeinträchtigt werden. Bezogen auf das (Teil-)Gebiet O., erfüllte das vorliegende Projekt die meisten dieser Anforderun- gen objektiv betrachtet nicht, weil die bestehenden Bauten auf dem Areal mit der (typischen) Struktur der M. nur wenig zu tun hätten. Das Bau- projekt solle aber genau die Struktur der M._____ aufnehmen und gegen den I.-weg hin abschliessen. Im weiteren Kontext der M. und vor allem der Bebauung an der R.-strasse bis zur Kreuzung S.- gasse füge sich das Bauprojekt hinsichtlich Lage, Stellung, Grösse und Ge- stalt sehr gut in die bestehende Baustruktur ein. Insbesondere die Fassa- dengliederung und die Ausbildung der Dachtraufen führten das Bild des Strassenzuges ideal weiter. Die gegenüber den bestehenden Bauten um- gekehrte Anordnung mit Abschluss gegen den Hang hin komme dem An- spruch eines Schlusspunktes im M.-grenzbereich entgegen. Ferner werde mit der vorgesehenen (öffentlichen, halböffentlichen und privaten) Nutzung ein guter Mix für die M. erreicht. Die vorgesehene Eliminie- rung der gewerblich geprägten Kleinstruktur sei dem gegenüber zu stellen und in jedem Fall eine entsprechende, sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. In jedem Fall seien die vorhandenen Bauten vorgängig sorg- fältig zu dokumentieren. Schliesslich wurde auch noch die Frage nach der Tragweite des (generellen) Schutzbereiches M._____ hinsichtlich eines Abbruches von Bauten aufgeworfen. Hinsichtlich der ISOS-Aufnahme des fraglichen Gebiets hielt der kantonale Denkmalpfleger die in der vorstehen- den Erwägung 3 bereits dargelegten Beschreibungen fest. Damit ergibt sich, dass zwar die Baugruppe dem Erhaltungsziel B zugewiesen ist, aber für die vom Abriss betroffenen Einzelobjekte jeweils nur ein Hinweis ohne spezifisches Erhaltungsziel formuliert wurde. Die Denkmalpflege Graubün-
42 - den kam zudem zum Schluss, dass das Erhaltungsziel für die Baugruppe konkret eine Erhaltung der Struktur in diesem Gebiet bedeute, Abbrüche von Altbauten ausnahmsweise möglich seien und für Neubauten beson- dere Vorschriften anzuwenden seien. Diese Ziele seien mit den Vorgaben des kommunalen Baugesetzes abgedeckt und die Erhaltung der Struktur sei hinsichtlich des übergeordneten Gebietes der M._____ eingehalten. Schliesslich wurde noch festgestellt, dass das ISOS das Gebiet O._____ im Gegensatz zum GGP nicht der M._____ zuschlage, womit beim Erhal- tungsziel von der Struktur der umliegenden Bauten auszugehen wäre. Dazu sei seitens der Beschwerdegegnerin 1 eine entsprechende Argumen- tation zu erarbeiten. Die Denkmalpflege Graubünden äusserte sich auch noch zu den zum Abbruch vorgesehenen Bauten von (gewissem) denkmal- pflegerischen Wert, nämlich diejenigen der alten G._____ bzw. K._____ sowie entsprechenden Beschreibungen in zwei Fachpublikationen. Im Er- gebnis sei das ehemalige G._____ zumindest ein interessantes Objekt, welches eingehender untersucht und dokumentiert werden sollte. In der Zusammenfassung kam der kantonale Denkmalpfleger zum Schluss, dass die vorgesehenen Neubauten sich an die vorhandenen Strukturen der M._____ anpassten, die vorhandenen Strukturen des vom ISOS bezeich- neten "kleinen Gewerbequartiers" aber bewusst negierten. Aus der Sicht des Ortsbildes sei dies nachvollziehbar und stelle aus denkmalpflegeri- scher Sicht kein Hindernis dar. Dafür sei aber eine entsprechende, schrift- lich formulierte Interessenabwägung vorzunehmen. Hinsichtlich der abzu- brechenden Bauten wurde eine genaue Dokumentation empfohlen. 3.3.2. Im Amtsbericht vom 12. September 2018 wies die Denkmalpflege Graubünden darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen ihre Gültig- keit behielten. Daneben soll an die (darin) vorgebrachten Schlussfolgerun- gen und Fragestellungen angeknüpft werden und der weitere Verlauf der Projektierung und die damit verbundene Arbeit der Denkmalpflege Graubünden dargelegt werden. Die Denkmalpflege Graubünden sei am
43 -
44 - chend beantwortet. Demnach gälten für im Gemeindeinventar erhaltens- bzw. schützenswert bezeichnete Gebäude erhöhte Hürden für einen Ab- bruch oder ein gänzliches Verbot. Die zum Abbruch vorgeschlagenen Ob- jekte seien aber nicht einer entsprechenden Schutzkategorie zugeteilt. Im Vorentscheidsbeschluss des Gemeinderates vom 20. Juni 2017 sei auch die Interessenabwägung festgehalten worden. Für die Denkmalpflege seien die vorgebrachten wirtschaftlichen Interessen (Förderung des Wirt- schaftsstandortes M., Belebung und Erhaltung M., Förderung der Wirtschaft) aus der Sicht der Gemeindeentwicklung nachvollziehbar und es liege auch im Interesse der Denkmalpflege, dass Kerngebiete von Gemeinden, meist historischen Zentren, nachhaltig weiter belebt und ge- nutzt werden könnten. Denn dies trage zum Erhalt von schutzwürdigen Ob- jekten in diesen Gebieten bei. Der integrale Erhalt von historischer Bausub- stanz müsse dabei auch immer im Rahmen einer Interessenabwägung be- trachtet werden, wobei die Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Fall die wirtschaftlichen Interessen unter Berücksichtigung des kulturhistorischen Interesses höher gewichtet habe. Im der erwähnten Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 1 wurden die genannten Interessen dem Erhalt der Bauten der ehemaligen G._____ als kulturelles Erbe gegenübergestellt und festgehalten, dass seit dem Wegzug des K._____ der Gebäudebe- stand keiner wirtschaftlich vertretbaren Neunutzung zugeführt werden konnte, womit der längerfristige Erhalt nicht gegeben sei. Das geplante Bauvorhaben, welches sich gut in den gemeindebaulichen Kontext einfüge, trage demgegenüber in einer übergeordneten Betrachtungsweise zum Er- halt von (anderer) Bausubstanz in der M._____ bei. Dies auch angesichts der Herausforderungen in kleinen und mittelgrossen Ortszentren infolge sinkender Erdgeschosserträge in diesen Gebieten, dem Wegzug von Ge- werbebetrieben und der Gefahr des Wegbrechens des öffentlichen Lebens. Zudem ginge den Gewerbetreibenden in der M._____ durch den Umzug eines grossen Teils der kantonalen Verwaltung auch wichtige Kundschaft verloren. Mit den im Bauprojekt vorgesehenen Arbeitsplätzen könne ein
45 - Beitrag zur Belebung der M._____ geleistet werden, wobei eine wirtschaft- lich rentable M._____ von grosser Bedeutung für die Pflege von wertvoller, privater Bausubstanz (in der M.) sei (siehe Bg1-act. 1.6 S. 5). Hin- sichtlich der für den Neubau zu beachtenden, massgebenden Struktur (Siedlungsstruktur der M. mit grösseren Baukörpern oder der klein- gliedrigen Gebäudestruktur gemäss ISOS in unmittelbarer Umgebung) wies die Denkmalpflege Graubünden auf die bereits seit langer Zeit im Rah- men der Nutzungsplanung bzw. dem früheren Gesetz über die Bauweise in der M._____ vorgenommene Zuschlagung der Bauparzelle 2898 (13243) zur M._____ hin. Bei Erlass des (gültigen und vom Kanton geneh- migten) GGP im Jahre 2007, auch unter Berücksichtigung des ISOS als Grundlage, habe auch für die kantonale Denkmalpflege kein Grund bestan- den, diese Zuordnung in Frage zu stellen. Denn durch die Zuweisung zum Schutzbereich M._____ gälten hohe Erhaltungsziele, womit die Einstufung sogar höher als diejenige des ISOS sei. Hinsichtlich der verlangten Doku- mentation der zum Abbruch vorgesehenen Bauten der ehemaligen G._____ sei im Nachgang zur Stellungnahme vom 25. April 2017 ein be- reits früher erstellter, umfassender Bericht ins Verfahren eingebracht wor- den, welcher die Anforderungen an die Dokumentation der vorhanden his- torischen Bauten vollumfänglich erfüllte (siehe Bg1-act. 1.9). Im Ergebnis seien die Einwendungen der Denkmalpflege Graubünden zur Kenntnis ge- nommen und verarbeitet worden. In einem zweiten Schritt sei es dann darum gegangen, dass das Neubau- projekt den strengen gestalterischen Vorgaben im Schutzbereich M._____ genüge (vgl. dazu Art. 41 Abs. 3, Art. 76 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 2 BG). Die Denkmalpflege Graubünden sei in diesem Prozess involviert gewesen und habe auf die Planänderungen Einfluss nehmen können. Die kantonale Denkmalpflege unterstütze insbesondere die Dachform gemäss Bauein- gabe vom Dezember 2017, weil die M._____ durch ausgeprägte Dachfor- men geprägt sei. Die Angleichung der Traufhöhe und die Ausformulierung
46 - eines Fassadenbildes zur Strasse hin sei dabei nur konsequent und der Eingliederung in die M.-struktur geschuldet. Im Ergebnis hielt die Denkmalpflege Graubünden fest, dass es sich vorliegend insofern um ei- nen speziellen Fall handle, als dass ein Gebiet, welches gemäss ISOS- Aufnahme klar nicht der (eigentlichen) M. zugewiesen wurde, in den rechtskräftigen und auch bereits in früheren raumordnungsrelevanten Fest- legungen der M._____ zugewiesen wurde und somit auch den entspre- chenden, strengen denkmal- und ortsbildschützerischen Vorgaben unter- liegt. Neben diesen Festsetzungen sei vorliegend auch noch eine Interes- senabwägung vorgenommen worden, wobei die Interessen des Ortsbild- schutzes und der Denkmalpflege gebührend berücksichtigt worden seien. Das ursprüngliche Projekt sei in der Folge auch noch entsprechend ange- passt worden. 3.4.Insbesondere die vorstehenden Erwägungen 3.3.1 f. zeigen deutlich auf, dass die Anliegend der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes beim vor- liegend zu beurteilenden Bauvorhaben gebührend berücksichtigt und fach- kundig im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten beurteilt wurden. Dies zeigt sich unter anderem an der umfassenden Einbindung der Denkmal- pflege Graubünden in das (rechtskräftige) Abbruchgesuch der bestehen- den Bauten sowie auch in das vorliegend strittige Neubauprojekt auf der Parzelle 2898 (13243). Insbesondere wurde die erste Projektänderung der Beschwerdegegnerin 2 vom Mai 2017 von der Baukommission und unter Mitwirkung des kantonalen Denkmalpflegers am 31. Mai 2017 hinsichtlich der Dachgestaltung als ungenügend bewertet und eine entsprechende Pro- jektanpassung verlangt (siehe Bg1-act. 1.4, 1.5 und 4). Damit ist aber ent- gegen der beschwerdeführerischen Ansicht, das strittige Bauvorhaben sehr wohl umfassend und fachkundig beurteilt worden. Darüber hinaus sind die fachlichen Beurteilungen für das streitberufene Gericht gut nachvoll- ziehbar und entsprechen den Vorgaben der diesbezüglich anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der Grundordnung. Dass für die Beurtei-
47 - lung der Gebäudestruktur auf den (weiteren) Perimeter der M._____ mit dessen voluminöseren Gebäuden und dem angestrebten L-förmigen Ab- schluss der M._____ gegen den I.-weg hin eine Diskrepanz zur ISOS-Aufnahme besteht, führt entgegen der beschwerdeführerischen An- sicht nicht zu einer unzulässigen Verschiebung der M.-grenze. Die Beschwerdeführer messen der ISOS-Aufnahme diesbezüglich eine zu ab- solute Wirkung im Rahmen einer kantonalen bzw. kommunalen Aufgabe zu, wobei es sich beim ISOS um eine umzusetzende, planerische Grund- lage handelt (vgl. dazu auch vorstehende Erwägungen 2.6.1 und 3). Spätestens durch die GGP-Festsetzung im Jahre 2007, welche die fragli- che Bauparzelle in Kenntnis der (provisorischen) ISOS-Aufnahme dem Schutzbereich M._____ zuwies, kann für die Bestimmung der massgeben- den Struktur zumindest auf die westlich angrenzenden Bauten zurückge- griffen werden. Darüber hinaus befinden sich die erwähnten Nachbarbau- ten in derselben Grundnutzungszone wie die Bauparzelle. Auch darin kommt eine Zugehörigkeit zur M._____ zumindest seit der Gesamtrevision der Ortsplanung im Jahre 2007 zum Ausdruck. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Nachbarparzellen, jeweils getrennt durch eine Strasse bzw. einen Weg, sind hingegen der Zentrumszone P._____ (ZP) zugeordnet. Östlich der Bauparzelle 2898 (13243) ist, getrennt durch den I.-weg, eine am Hang liegende Zone W2 festgesetzt, worin sich auch die Liegen- schaften der Beschwerdeführer befinden. In Anbetracht dieser rechtskräf- tigen, nutzungsplanerischen Festlegungen sowie des der Beschwerdegeg- nerin 1 im Rahmen dieser Aufgabe zustehenden Ermessens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_130/2014, 1C_150/2014 vom 6. Januar 2015 E.4.7; vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 3), rechtfertigt sich, auch in Anbe- tracht der fachkundigen Ausführungen der kantonalen Denkmalpflege, keine abweichende Beurteilung der für das strittige Bauvorhaben massge- benden (M.-)Struktur durch das streitberufene Gericht. Denn die be- reits aus der Grundordnung ersichtliche Grenzziehung der M._____-struk- turen, insbesondere im Bereich östlich der Bauparzelle 2898 (13243), er-
48 - scheint aus gemeindebaulicher Sicht gut nachvollziehbar. Damit trifft es aber auch nicht zu, dass der von den Beschwerdeführern bemängelte ge- meindebauliche Abschluss sich nicht aus den massgebenden, rechtlichen Rahmenbedingungen ergäbe. Zudem weist die Beschwerdegegnerin 1 nicht zu Unrecht darauf hin, dass die in der ISOS-Aufnahme mit dem Er- haltungsziel A bewerteten, voluminöseren Gebäude südlich der Baupar- zelle 2898 (13243) ebenfalls Bestandteil der durch die ISOS-Aufnahme be- werteten Baugruppe sind. An diesem Ergebnis ändern auch die beschwer- deführerischen Hinweise auf zwei Publikationen (Bf-act. 4 und 5) mit Emp- fehlungscharakter hinsichtlich des Umganges mit Ortsbildern und Verdich- tung bzw. dem Schutz der Umgebung von Baudenkmälern nichts. Wenn die Beschwerdeführer aus diesen Publikationen ableiten, dass die kanto- nale Denkmalpflege die darin formulierten Empfehlungen bzw. Grundsätze nicht beachtet habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Dass für den Kanton Graubünden eine Überarbeitung des ISOS in Aussicht steht, vermag das von den Beschwerdeführern anvisierte Ziel einer Verweigerung der Baube- willigung für das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben nicht zu rechtfer- tigen. Denn wie bereits mehrfach erwähnt, wäre eine revidierte ISOS-Auf- nahme für den fraglichen Bereich weiterhin (lediglich) eine im Rahmen der allenfalls anzupassenden Grundordnung und richtplanerischen Vorgaben zu berücksichtigende Planungsgrundlage, welche noch im Rahmen einer Interessenabwägung von Bedeutung sein kann. Mit Blick auf die von den Beschwerdeführern erwähnte Publikation "Ortsbildschutz und Verdichtung" ist in keiner Weise ersichtlich, dass die zentralen Empfehlungen im vorlie- genden Fall missachtet worden wären. Denn basierend auf den nutzungs- planerischen Vorgaben gemäss Grundordnung, wurden das nun zu beur- teilende Bauvorhaben sowohl von der kommunalen Baukommission, als auch von der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege begleitet und be- wertet. Wie die Projektänderung vom Dezember 2017 zudem klar zeigt, wurde das Projekt auch entsprechend deren Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich einer für die M._____ charakteristischen Dachgestaltung ange-
49 - passt. Zudem liess die Beschwerdegegnerin 2 bis Dezember 2016 ein de- tailliertes Vorprojekt mit acht Varianten erarbeiten, wobei die Baukommis- sion (unter Beizug des kantonalen Denkmalpflegers) bereits am 1. Juni 2016 die Herleitung des dazumal vorliegenden Variantenstudiums als nachvollziehbar und die Erkenntnisse als schlüssig bewertete und die Best- variante (Variante 2, L-Typ) zur Weiterbearbeitung empfahl (siehe Bg1- act. 1.1 und Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act.] 2; vgl. auch Bg1- act. 1.6 S. 2). Auch die von der Beschwerdegegnerin 1, gestützt auf die fachkundigen Beurteilungen der Baukommission und der kantonalen Denk- malpflege, vorgenommene Interessenabwägung bewegt sich im Rahmen des zu respektierenden Ermessens. Wie der kantonale Denkmalpfleger im Amtsbericht vom 12. September 2018 bestätigt, liegt es auch im denkmal- pflegerischen Interesse, dass die Kerngebiete von Gemeinden nachhaltig belebt und genutzt werden, wozu die im strittigen Bauvorhaben vorgesehe- nen Arbeitsplätze sicherlich einen Beitrag leisten können. Wenn die Be- schwerdeführer auf den historischen Wert ihrer Liegenschaften hinweisen und auf ein Bewertungsschema in der erwähnten Publikation hinsichtlich der Interessenabwägung verweisen, ergibt sich daraus nur das üblich In- teressenabwägungsschema (Ermittlung, Bewertung und Abwägung der re- levanten Interessen) gemäss Art. 3 der eidgenössischen Raumplanungs- verordnung (RPV; SR 700.1). Hinsichtlich der Interessenbewertung wird bezüglich einem Verdichtungsinteresse insbesondere auch auf die Ausprä- gung der bestehenden Siedlungsstruktur, einen Erneuerungsbedarf sowie die Erschliessungsqualität hingewiesen. Zu den Ortsbildschutzinteressen wird unter anderem auch festgehalten, dass im Erhaltungsziel B durchaus Gebäudeabbrüche zulässig seien. Bei Ersatzneubauten zu bewerten seien beispielsweise die Nah- und Fernwirkung des Ortsbildes sowie mögliche Eingriffe, die Dachlandschaften, Volumen und Sichtachsen sowie auch der räumliche Zusammenhang einzelner Bauten und die Volumen und Materi- alisierung der Bauten. Von der baulichen Entwicklung überholte ISOS-Auf- nahmen seien zeitgemäss zu interpretieren. Bei der Interessenabwägung
50 - müsse geprüft werden, ob das Vorhaben so ausgestaltet werden könne, dass das Ortsbild und seine Qualitäten nicht unnötig beeinträchtigt werden. Warum die diesbezügliche Interessenabwägung der Beschwerdegegne- rin 1 auf Basis der bereits in der Grundordnung getroffenen Entscheidun- gen, wie insbesondere die Zuweisung der Bauparzelle hinsichtlich der massgebenden Struktur zur M., mangelhaft sein soll, wird von den Beschwerdeführern nicht substantiiert dargelegt und ist aufgrund der um- fassenden, fachkundigen Begleitung des strittigen Bauvorhabens auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich aber die beschwerdeführerischen Rü- gen hinsichtlich einer unterbliebenen, fachkundigen Beurteilung hinsichtlich Denkmalpflege und Ortsbildschutz, die Missachtung der historischen Ei- genart und baulichen Eigenheit der M. sowie der ISOS-Vorgaben als unbegründet. Die Würdigungen und Abwägungsprozesse der Beschwer- degegnerin 1 im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens sind im Ergeb- nis und unter Berücksichtigung des der Beschwerdegegnerin 1 verbleiben- den Beurteilungsspielraumes sowie den rechtskräftigen Festsetzungen der Grundordnung somit nicht zu beanstanden. 4.Die Beschwerdeführer verlangen zudem, dass die in der Zone W2 liegen- den Nachbarbauten in die Interessenabwägung hinsichtlich der Gestaltung des stritten Bauvorhabens, insbesondere bezüglich Höhe, Grenz- und Ge- bäudeabstand miteinzubeziehen seien. Dazu beziehen sie sich neben den generell geringeren baulichen Möglichkeiten in der Zone W2, auch auf den historischen Wert ihrer Liegenschaften, welcher unberücksichtigt geblieben sei. Ferner wird auch noch auf VGU R 09 85 vom 19. Januar 2010 verwie- sen, wonach im Bereich der Bauzonengrenze auf die baulichen Möglich- keiten der Nachbarzone Rücksicht zu nehmen sei. Die Beschwerdegegne- rinnen bringen dagegen hauptsächlich vor, dass die massgebende Zone ZM2 gemäss Art. 57 BG weder eine Ausnützungsziffer, einen (Mindest- )Grenz- oder Gebäudeabstand oder eine maximal Gebäudehöhe vorgebe.
51 - Das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sei nicht einschlägig. 4.1.Aus dem von den Beschwerdeführern erwähnten Urteil lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die darin postulierte Berücksichtigungspflicht, lei- tete sich für die betroffene Bauparzelle nämlich aus der massgebenden Be- stimmung des Baugesetzes über die Zone für öffentliche Bauten und Anla- gen ab (siehe VGU R 09 85 vom 19. Januar 2010 E.2a f.; vgl. auch VGU R 07 51 vom 11. September 2007 E.2a f.). Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht festhält, kennt das vorliegend anwendbare kommunale Bauge- setz für die Zone ZM2 keine entsprechende gesetzliche Grundlage, welche eine Mitberücksichtigung der Nachbarzonen bei der Gestaltung und Positi- onierung von Bauten in dem vonseiten der Beschwerdeführer verlangten Sinne vorschreibt. Daraus ergibt sich aber, dass hinsichtlich der Dimensio- nierung und Positionierung von Bauten das Zonenschema gemäss Art. 57 BG den Ausgangspunkt bildet. Art. 57 BG legt in der Zone ZM2 aber keine maximale Ausnützungsziffer, Gebäudehöhe oder fix bestimmte Grenzab- stände fest. Hinsichtlich des hinteren und vorderen Grenzabstandes wird die Baulinie als massgebend bestimmt. Baulinien gehen gemäss Art. 55 Abs. 2 KRG allen anderen öffentlichen-rechtlichen Abstandsvorschriften (vgl. dazu insbesondere den [kantonalen] Grenz- und Gebäudeabstand gemäss Art. 55 KRG) vor und bestimmten die Grenze bis zu der ober- und unterirdisch gebaut werden darf. Ein Einfluss auf die Gestaltung haben, wie in der vorstehenden Erwägungen 3 ff. eingehend dargelegt und auch beur- teilt, aber noch die Vorgaben von Art. 41 Abs. 3 BG und infolge der GGP- Festsetzung gemäss Art. 78 BG bzw. infolge des Neubauprojektes Art. 76 BG. Eine bundesrechtliche Berücksichtigungspflicht, auch ohne gesetzli- che Regelung eines Zonengrenzabstandes, besteht lediglich im Bereich der (Bau-)Zonengrenze zwischen Bau- und Landwirtschaftsgebiet (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_668/2017 vom 31. Oktober 2018 E.6.1 ff.). Am nordöstlichen Rand der Bauparzelle 2898 (13243) ist im Bereich der
52 - Kreuzung R.-strasse/I.-weg eine Baulinie festgelegt (siehe Ka- taster- und Situationsplan vom 12. Juni 2017 bzw. 15. Dezember 2017 in Bg1-act. 9). Der I.-weg (Strassenparzelle 259) als unmittelbare im Osten an die Bauparzelle 2898 (13243) angrenzende Nachbarparzelle trennt die beschwerdeführerischen Liegenschaften von der Bauparzelle. Die Strassenparzelle 259 ist zudem dem übrigen Gemeindegebiet gemäss Art. 41 KRG i.V.m. Art. 52 BG zugewiesen. Das übrige Gemeindegebiet weist gemäss Zonenschema (Art. 57 BG) aber keine Beschränkungen hin- sichtlich Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände sowie der Ausnüt- zungsziffer auf. Die aus den erwähnten Plänen ersichtliche Baulinie wird vom Gebäudebaukörper nicht überschritten und dieser hält davon im nordöstlichen Bereich der Bauparzelle 2898 (13243) einen Abstand von ca. 2.5 bis 3.5 m zur Strassenparzelle 259 ein. Im (süd-)östlichen Bereich der Bauparzelle vergrössert sich der Abstand zur Parzelle 259 infolge einer nach Westen abgeknickten Gebäudeform anschliessend noch. 4.2.Aus der vorstehenden Erwägung 3.4 ergibt sich, dass die von der Be- schwerdegegnerin 1, auf Basis der Einschätzungen der kommunalen Bau- kommission sowie der Denkmalpflege Graubünden, vorgenommenen Pro- jektbeurteilung und Interessenabwägung hinsichtlich Denkmal- und Orts- bildschutz nicht zu bestanden ist und somit ein aus gemeindebaulicher Sicht nicht zu beanstandendes Bauvorhaben bewilligt wurde. Dies schliesst insbesondere die L-förmige Positionierung entlang des I.-wegs sowie auch die an die Strukturverhältnisse der M._____ angepasst Gebäude- bzw. Traufhöhe mit ein. Wenn die Beschwerdeführer einen besonderen his- torischen Wert ihrer Liegenschaften als Argument für die von ihr verlangten Höhenbeschränkungen und Grenz- bzw. Gebäudeabstände verlangen, er- gibt sich entsprechendes nicht aktenkundig aus einer Festsetzung in der Grundordnung, wo hingegen aufgrund der Zugehörigkeit der Bauparzelle 2898 (13243) zum Schutzbereich M._____ bei Ersatzbauten für vormalige erhaltenswerte Bauten diese erhöhten gestalterischen Anforderungen
53 - genügen müssen und deren gemeindebauliche Funktion übernehmen oder verbessern bzw. sich an die (umliegende) Typologie der M._____ anpas- sen müssen (vgl. Art. 76 Abs. 2 und 78 Abs. 2 BG). Damit ist nicht nach- vollziehbar dargelegt, warum die weder gemäss kommunaler Grundord- nung, noch dem ISOS der M._____ zugeschlagene Zone W2 nach Art. 41 und 78 BG hinsichtlich der Höhe des stritten Bauvorhabens massgebend sein soll. Im Übrigen kann auch noch angemerkt werden, dass in der, nordöstlich der Bauparzelle 2898 (13243) gelegenen, Zone ZP Gebäu- dehöhen bis 21 m zulässig sind. Diese Zone grenzt im Südosten zudem auch an die (höher gelegene) Zone W2 mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7.5 m bzw. die Liegenschaften der Beschwerdeführer an und bildet die erste Häuserreihe entlang der nördlich davon verlaufenden Strasse. Dem Situationsplan sowie den Schnitten und Fassadenansichten vom 15. De- zember 2017 kann für das strittige Bauvorhaben eine absolute Höhe des Daches von 610.23 m.ü.M. entnommen werden. Das nordöstlich gelegene, ebenfalls durch den I.-weg getrennte, Gebäude in der Zone ZP weist eine absolute Dachhöhe von 611.31 m.ü.M. auf. Das westliche, in der Zone ZM2 und dem Schutzbereich M. liegende Nachbargebäude hat eine (absolute) Firsthöhe von 608.05 m.ü.M. Die zwei im Süden und ebenfalls im Schutzbereich M._____ liegenden, voluminöseren Bauten haben eben- falls eine (absolute) Firsthöhe von 608.75 bzw. 612.75 m.ü.M. Schliesslich liegen auch die (absoluten) Firsthöhen der beschwerdeführerischen Lie- genschaften im Bereich von ca. 608 bis 615 m.ü.M. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass das strittige Bauvorhaben die Umgebung prägnant überrage. Im Ergebnis wurde das vorliegend zu beurteilende Bau- vorhaben im Rahmen einer vorgängigen Variantenstudie hinsichtlich seiner gemeindebaulichen Ausprägung durch die entsprechenden Fachpersonen beurteilt und im Laufe der Projektweiterentwicklung in gestalterischer Hin- sicht optimiert. Insbesondere orientiert sich die Gebäude- und Traufhöhe nun an den westlichen, ebenfalls im Schutzbereich M._____ gelegenen, Nachbarbauten. Ebenfalls wurde von der Beschwerdegegnerin 2 eine An-
54 - passung des Daches an eine in der M._____ vorkommende Dachform ver- langt (vgl. dazu Bg1-act. 1.5, 1.7, 2.8.2 und 2.14). Daraus ergibt sich, dass die Gebäude- und Traufhöhe anhand deren Einordnung im Schutzbereich M._____ beurteilt wurde, was auch den Vorgaben des kommunalen Bau- gesetzes entspricht, welches im Übrigen keine maximalen Gebäudehöhe in der Zone ZM2 festlegt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass auch gestützt auf eine positive Ästhetikklausel mit ei- genständiger Bedeutung die (Nutzungs-)Vorschriften der Zonenordnung nicht generell ausser Kraft gesetzt werden dürfen und somit der Ausgangs- punkt für die Beurteilung eines konkreten Projektes, jeweils die in der Grundordnung vorgesehene Regelbauweise bildet und (generelle) Ästhe- tikvorschriften anhand des Einzelfalles anzuwenden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_42/2018 vom 8. August 2018 E.3.4 m.H.a. 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.3; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 1C_465/2018 vom 18. Februar 2019 E.3.3). Damit erweisen sich die beschwerdeführerischen Rügen hinsichtlich der (Gebäude-)Höhe des strit- tigen Bauvorhabens als unbegründet, weil sich diese aus einer sorgfälti- gen, durch die kommunale Fachkommission und der Denkmalpflege Graubünden begleiteten, Projektentwicklung ergaben und auch im Ein- klang mit den Vorgaben der Grundordnung stehen. Aus Art. 41 Abs. 3, Art. 57 und Art. 78 Abs. 2 BG ergibt sich nämlich, dass wohl zugunsten ei- ner spezifischen, guten Gestaltung und Einordnung von Bauten in der Zone ZM2 und dem Schutzbereich M._____ auf die Festlegung von fix definier- ten, maximalen Gebäudehöhen verzichtet wurde. 4.3.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern verlangten Berücksichtigung der geringeren baulichen Möglichkeiten der Zone W2 hinsichtlich der Grenz- und Gebäudeabstände bzw. das Abrücken von der festgelegten Baulinie am nordöstlichen Rand der Bauparzelle 2898 (13243), kann auf die Überlegungen in den vorstehenden Erwägungen 3.4 und 4.2 verwiesen werden. Aufgrund des, aus gemeindebaulicher Sicht erwünschten, L-förmi-
55 - gen Abschlusses der M._____-struktur, ist die vorgesehene Lage des Ge- bäudes im Rahmen der baugesetzlichen Abstandsvorgaben gut nachvoll- ziehbar. Die Beschwerdeführer fordern einen Gebäudeabstand von (weit) mehr als 10 m. Denn 10 m sei der Gebäudeabstand in der Zone W2, wo die Gebäudehöhe auf 7.5 m beschränkt sei. Aus dieser Argumentation er- gibt sich, dass sie bei der Parzelle 261 nach Westen hin von einem ordent- lichen (seitlichen) Grenzabstand von 5 m gemäss Art. 57 BG ausgehen. Der Gebäudeabstand beträgt nämlich gemäss Art. 64 Abs. 3 BG die Summe der gesetzlichen Grenzabstände (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 und 2 KRG). Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern verlangten Abrückens von der Baulinie bzw. der Parzellengrenze ist in diesem Zusammenhang auch noch der Umstand zu erwähnen, dass zumindest die Baute auf der Parzelle 261 an mehreren Punkten direkt an die westlich gelegene Stras- senparzelle 259 anstösst und somit die Grenzabstände gemäss Art. 57 BG für die Zone W2 ihrerseits nicht einhält. Der Gebäudeabstand zwischen dem projektierten Gebäude und dem Gebäude auf der Parzelle 261 beträgt zwar minimal nur ca. 5 m, doch trägt die Grenzabstandsunterschreitung auf der beschwerdeführerischen Parzelle 261 um mindestens 5 m aufgrund der gesetzlichen Definition des Gebäudeabstandes ihrerseits zu einer ent- sprechenden Verkürzung des Gebäudeabstandes bei (vgl. für solche Kon- stellationen sowie die Vorgaben von Art. 75 KRG: Urteil des Bundesge- richts 1C_199/2010 vom 30. Juni 2010 E.2.2 ff.; PVG 2010 Nr. 23). Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich des unzulässigen Entzuges von Licht und Sonne noch ausführen, dass die Haupträume ihrer Liegenschaften alle nach Westen ausgerichtet seien, wo- mit gemäss Art. 64 Abs. 2 und Art. 57 BG in der Zone W2 der massgebende, vordere Grenzabstand eigentlich 7 m betragen müsste (vgl. auch nachstehende Erwägungen 5 f.). In Art. 57 BG wird hinsichtlich des hinteren und vorderen Grenzabstandes für die Zone ZM2 die Baulinie als massgebend erklärt. Ein seitlicher Grenzabstand wird nicht festgelegt. Die Beschwerdeführer stellen sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass die frag-
56 - liche Baulinie lediglich der Freihaltung des I._____-weges diene, der Be- schwerdegegnerin 2 dadurch aber kein unbedingtes Recht zustehe, direkt an der Baulinie ein Gebäude mit der geplanten Höhe zu errichten. Warum dies aber unter Berücksichtigung der gestalterischen und gemeindebauli- chen Anforderungen nicht der Fall sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht weiter dar (vgl. zum Zweck von Baulinien auch VGU R 15 26 vom
57 - sondere infolge der Situierung unmittelbar entlang der östlichen Parzellen- grenze bzw. der in diesem Bereich befindlichen Baulinie. Die Hauptwohn- räume der Liegenschaften der Beschwerdeführer seien nach Westen aus- gerichtet, welche durch das strittige Bauvorhaben "zugemauert" würden. Aufgrund der Lage und Situierung der beschwerdeführerischen Liegen- schaften, habe bisher eine beachtliche Sonneneinstrahlung von Südwes- ten, Westen und Nordwesten bestanden. Infolge dessen verlangen die Be- schwerdeführer eine völlig andere Situierung des Bauvorhabens und die vertikale Ausdehnung des Gebäudes müsse "Lücken" bzw. "Durchblicke" aufweisen. Schliesslich machten die Beschwerdeführer noch geltend, dass durch die neu geschaffene Besonnungssituation die unteren Geschosse keinerlei Wohn- bzw. Nutzungswert mehr aufwiesen und dies auch auf zi- vilrechtlichem Wege bekämpft werde. Die Beschwerdegegnerinnen weisen hingegen auf den zivilrechtlichen Charakter solcher Rügen hin und verwei- sen noch auf die seitens der Bauherrschaft in Auftrag gegebenen Sonnen- standsdiagramme vom 11. August 2017 (siehe Bg2-act. 12). Demnach sei höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der beschwerdeführeri- schen Liegenschaften zu erwarten und die beschwerdeführerischen Be- fürchtungen unbegründet. 5.1.Grundsätzlich ist es zulässig, zur Wahrung der Wohnqualität Höhenbe- schränkungen in der Grundordnung vorzusehen. Es ist Aufgabe der Pla- nungsbehörden die Interessen der Nachbarn an ausreichender Besonnung respektive das öffentliche Interesse an gesundem Wohnen (vgl. Art. 3 Abs. 3 RPG) und dem in Art. 75 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 RPG umschriebenen öffentlichen Interesse an der haushälterischen Bodennutzung abzuwägen. Im Baubewilligungsverfahren können die entsprechenden Entscheidungen in der Regel nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_158/2016 vom 18. Oktober 2016 E.4.4, 1C_114/2015 vom 10. Juli 2015 E.7.2.1 und 1C_539/2011 vom 3. Septem- ber 2012 E.4.9). Das kommunale Baugesetzt sieht denn auch in Art. 70 BG
58 - eine spezifische Regelung für Hochhäuser vor. Gemäss Abs. 2 dieser Be- stimmung gelten hingegen nur Gebäude mit einer Gebäudehöhe von mehr als 21 m als Hochhäuser. Das vorliegend strittige Bauvorhaben erreicht diese Gebäudehöhe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 BG aber nicht. Wie in der vorstehenden Erwägung 4.1 bereits festgehalten, gilt für die Zone ZM2, vor- behältlich der gestalterischen Vorgaben von Art. 41 Abs. 3, Art. 76 Abs. 2 und 78 Abs. 2 BG, keine Beschränkung der Gebäudehöhe und auch die Grenz- und Gebäudeabstände des projektierten Bauvorhabens sind nicht zu beanstanden (siehe vorstehende Erwägungen 4.1 ff.). Einen Anspruch auf (direkte) Besonnung lässt sich auch nicht aus Art. 31 BG ableiten, ver- langt dieser doch lediglich eine natürliche Belichtung, was insbesondere entsprechende Gebäudeöffnungen voraussetzt. Ein weitergehender Schutz der Nachbarn vor Schattenwurf und Lichtentzug ist auch im kanto- nalen Recht nicht vorgesehen, auch wenn mit Art. 79 KRG eine allgemeine Bestimmung bezüglich Sicherheit und Gesundheit von Bauten besteht. Ne- ben den vorstehend erwähnten, (auch) den Interessen der Nachbarschaft dienenden (Begrenzungs-)Normen, haben die Nachbarn mangels spezifi- scher gesetzlicher Regelungen zum Schattenwurf aber keinen Anspruch auf einen darüber hinausgehenden Schutz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E.5.4 m.H.a. 1C_539/2011 vom
60 - Ebenso wenig ist eine besonders qualifizierte, staatliche Zusicherung oder eine gesetzlich definierte Unabänderbarkeit dafür ersichtlich (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 1C_51/2017 vom 26. April 2017 E.4.1). Damit ist aber, entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung, nicht von einem wohlerworbenen Recht auszugehen. 6.Die Beschwerdeführer rügen weiter übermässige Lärmimmissionen auf der Ostseite der projektierten Baute. Sie erachten das Wohn- und Geschäfts- haus als störenden Betrieb, welcher gemäss Art. 41 Abs. 2 BG in der Zone ZM2 nicht erlaubt sei. Ferner dürften nach Art. 25 Abs. 1 USG keine orts- festen Anlagen errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen alleine er- zeugten Lärmimmissionen die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss LSV überschritten. Nach Darstellung der Beschwerdeführer sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und es wird auch auf das umwelt- schutzrechtliche Vorsorgeprinzip verwiesen. Vorsorgliche Lärmbegren- zungsmassnahmen hätten durch die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen des Baugesuches konkret aufgezeigt und bereits im Rahmen der Baube- willigung festgelegt werden müssen. Übermässige Lärmimmissionen erge- ben sich gemäss den Beschwerdeführern insbesondere aus dem Fahrrad- und Fussgängerverkehr sowie von verweilenden Personen im Bereich des Einganges auf der Ostseite. Zudem seien dort auch Aussenspielplätze und Aussenaufenthaltsräume für eine Kindertagesstätte vorgesehen. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten entstehe eine problematische Schalltrichter- wirkung, welche alle Geräusche verstärke. Die Beschwerdegegnerinnen sind hingegen der Meinung, dass vom strittigen Bauvorhaben keine über- mässigen, nicht zu tolerierenden Lärmemissionen ausgehen werden. 6.1.Die Zone W2 und die Zone ZM2 sind beide der ES II zugeordnet. Die Zone ZM2 ist gemäss Art. 41 BG für das Wohnen und für nicht störende Ge- werbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Alltagslärms, bestehen
61 - keine zahlenmässig festgelegten Belastungsgrenzwerte im Sinne von Art. 15 USG und Art. 2 Abs. 5 LSV. Damit wäre in jedem Fall eine Einzel- fallbeurteilung anhand von anerkannten Grundsätzen vorzunehmen. Der Lärmschutz gemäss USG folgt grundsätzlich dem üblichen zweistufigen Immissionsschutzkonzept (vorsorgliche Emissionsbegrenzung und ver- schärfte Emissionsbegrenzung an der Quelle bei schädlichen, lästigen oder erheblich störenden Einwirkungen bzw. Überschreitung der Immissi- onsgrenzwerte; vgl. zum Ganzen JÄGER, in: GRIFFEL/LINIGER/RAUSCH/ THURNHERR [Hrsg.], a.a.O., S. 381 Rz. 4.198 und S. 393 ff. Rz. 4.242 ff.; WAGNER PFEIFER, a.a.O., S. 191 ff. Rz. 478 ff.). 6.2.Unter Berufung auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, wer- den seitens der Beschwerdeführer Lärmbegrenzungsmassnahmen im Zu- sammenhang mit dem menschlichen Verhaltenslärm bzw. Alltagslärm an der Ostseite des Bauprojektes verlangt. Gemäss den massgebenden Plan- unterlagen, ist dort nämlich auf Höhe des ersten Obergeschosses neben einen Fahrradabstellplatz insbesondere auch ein Hauseingang projektiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, besteht hingegen kein An- spruch auf absolute Ruhe. Geringfügige, nicht erhebliche Störungen sind hinzunehmen (siehe BGE 133 II 169 E.3.2; WAGNER PFEIFER, a.a.O., S. 25 Rz. 53). Nicht (mehr) abschliessend beantwortet ist hingegen die Frage, ob das allgemeine Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG im Bagatell- bereich überhaupt anwendbar ist (siehe GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen 2015, S. 76; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013 E.3.2). In jedem Fall müssten sol- che Massnahmen betrieblich und technisch möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein. Die Beschwerdeführer behaupten pauschal, dass die Nutzung des geplanten Wohn- und Geschäftshauses unzulässige, störende Immis- sionen auf der Ostseite, insbesondere infolge der Bewohner, Besucher und Angestellten zu allen Tages- und Nachtzeiten erzeuge. Im strittigen Bau- vorhaben sind Wohnungen, (Büro-)Arbeitsplätze für die Angestellten der
62 - vorgesehenen Nutzerin sowie (ursprünglich) eine Kindertagesstätte vorge- sehen. Rügen hinsichtlich des südlich gelegenen Archivs der Beschwerde- gegnerin 1 sowie des gastgewerblichen Betriebes auf der Nordwestseite, bringen die Beschwerdeführer nicht substantiiert vor. Anlässlich des Au- genscheins vom 24. Januar 2019 bzw. im Schreiben vom 7. Februar 2019, erklärte die Beschwerdegegnerin 2, dass auf die Einrichtung einer Kinder- tagesstätte infolge eines eigenen Platzbedarfes verzichten werde. Zudem werde eine betriebliche Weisung erlassen, wonach "der Hinterausgang grundsätzlich nur als Notausgang benutzt werden darf." Gemäss den massgebenden Grundrissplänen (siehe Bg1-act. 2.9) ist der fragliche Ein- gang im Osten auf Höhe des ersten Obergeschosses für den Zugang zu einem Teil der Wohnungen im dritten Obergeschoss und dem Dachge- schoss sowie die Büros im ersten und zweiten Oberbeschoss vorgesehen. Am südöstlichen Parzellenrand befinden sich noch Veloabstellplätze für Besucher und die Wohnungen, welche überdacht werden. Die Veloabstell- plätze für die Angestellten befinden sich gemäss Ausführungen der Be- schwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2018 Anfangs I._____-weg. Auf der Westseite des Gebäudes befinden sich weitere Zu- gangsmöglichkeiten für die Angestellten und insbesondere der Hauptein- gang von Innenhof her. Die Erschliessung der Tiefgarage im zweiten Un- tergeschoss erfolgt ferner über die Tiefgarage der Nachbarparzelle 3264 sowie unterirdisch über die Strassenparzelle 7. In der Tiefgarage besteht eine weitere Zugangsmöglichkeit für die Angestellten und die Bewohner. Es ist somit entgegen den beschwerdeführerischen Befürchtungen nicht davon auszugehen, dass der gesamte Fussgängerverkehr den Osteingang benutzen wird. Dies umso mehr, als dass die Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren zugesichert hat, dass im Rahmen einer betriebli- chen Weisung der Osteingang grundsätzlich nur als Notausgang für die Angestellten zu benutzen sei. Ferner ist mit einer Gesamtanzahl von 11 Wohnungen nicht von einem dermassen grossen Fussgängerverkehr durch den Osteingang zu rechnen, dass die Beschwerdeführer anhand ei-
63 - nes objektiven Massstabes in ihrem Wohlbefinden auch nur geringfügig ge- stört würden. Denn gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV sind Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen der ES II zuweisen, wobei darin keine störenden Betriebe zugelassen sind. Warum jetzt speziell durch diese Wohnnutzung zumindest geringfügig störende Lärmimmissionen ent- stehen sollen, führen die Beschwerdeführer nicht weiter aus und ist auf- grund der doch eher übersichtlichen Anzahl an Wohnung sowie den unter- schiedlichen Zugangsmöglichkeiten auch nicht ersichtlich. Mangels ent- sprechender Belastungsgrenzwerte im Anhang zur LSV, richtet sich die Be- urteilung zudem nach Massgabe von Art. 15 USG, wobei der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärm- empfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen sind (siehe Ur- teil des Bundesgerichts 1C_383/2016, 1C_409/2016 vom 13. Dezember 2017 E.4.2 f.). Die von ihnen angeführte Trichterwirkung wird ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, sind die beschwerdeführerischen Liegen- schaften doch durch die relativ hohe Stützmauer zum I._____-weg hin von den Veloabstellplätzen für Bewohner und Besucher sowie dem fraglichen Osteingang etwas abgeschirmt. Hinsichtlich der von den Beschwerdefüh- rern ebenfalls bemängelten Lärmimmissionen infolge der ursprünglich ge- planten Kindertagesstätte, ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung von Kindertagesstätten bezüglich ihrer Lärmemissionen grundsätzlich unter den Begriff des "Wohnen" fallen und dementsprechend auch in angemes- sener Grösse mit der Einstufung ES II konform sind. Entsprechender Lärm ist somit in solchen Nutzungszonen grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn dort keine störenden Betriebe zulässig sind (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 1C_521/2015 vom 9. August 2016 E.4.5 m.H.a. 1C_148/2010 vom
64 - wird, welcher gestützt auf das Vorsorgeprinzip in jedem Fall mittels ent- sprechender Massnahmen zu vermeiden wäre. Beim strittigen Bauprojekt handelt es sich somit um ein nicht speziell lärmintensives, zonenkonformes Wohn- und Geschäftshaus, von welchem keine Überschreitung der mass- gebenden Belastungswerte bzw. störenden Einwirkungen zu erwarten sind. Insbesondere ist nicht mit einem übermässigen Verweilen von Perso- nen vor dem Osteingang mit entsprechenden Lärmemissionen zu rechnen, wie dies beispielsweise bei einem lärmigen (Nacht-)Lokal der Fall sein könnte. Damit erweist sich eine Ermittlung des Aussenlärms gemäss Art. 36 LSV im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aber als entbehr- lich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_161/2013, 1C_162/2013, 1C_163/2013, 1C_164/2013 vom 27. Februar 2014 E.5.1 ff. und 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 E.2.4, wo es jeweils hinreichende Hin- weise auf erhebliche Immissionen gab; vgl. auch BGE 137 II 30 E.3.1 ff.). Die Beschwerdegegnerin 1 hat zudem klargestellt, dass sie bezüglich des nördlich und westlich situierten gastgewerblichen Betriebes, gestützt auf ein einverlangtes Betriebs-/Nutzungskonzept, im Rahmen der Gastwirts- chaftsbewilligung allfällige (betriebliche) Auflagen prüfen werde und ein lär- miges Nachtlokal hier (ohnehin) nicht zulässig sei. 6.3.Im Ergebnis ist es also nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin 1 im angefochten Beschluss die drohenden Lärmimmissionen auf die (östliche) Nachbarschaft dem Bagatellbereich zuordnete, welche keine ent- sprechenden/weitergehenden Lärmschutzmassnahmen unter dem Titel des Vorsorgeprinzips und somit auch keinen (spezifischen) entsprechen- den Lärmschutznachweis im Baubewilligungsverfahren erforderten. 7.Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 informierte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Parteien über den Umstand, dass der mit Schrei- ben vom 9. November 2018 edierte Lärmnachweis vom 12. Juni 2017 – in Abweichung von der Festsetzung in der kommunalen Grundordnung – für
65 - die in der Zone ZM2 gelegene Parzelle 2898 (13243) von der ES III gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV anstelle der ES II ausgehe. Werde von den zulässigen Immissionsgrenzwerten gemäss ES II ausgegangen, könnten möglicher- weise an gewissen Beurteilungspunkten die (Lärm-)Immissionsgrenzwerte überschritten werden und es könnten Massnahmen gemäss Art. 22 USG und Art. 31 LSV erforderlich sein bzw. seien diese allenfalls zu prüfen. Die- ser ursprüngliche Lärmnachweis sowie die Stellungnahme des ANU vom
67 - ber 2019 reichte die Beschwerdegegnerin 1 die Amtsverfügung des ANU vom 9. Oktober 2019 (AV-2019-553) betreffend Zustimmung zur Baubewil- ligung für das Errichten von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten ein. Am 18. Oktober 2019 wurde dies den weite- ren Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und die Fortsetzung des vorlie- genden Verfahrens nach Rechtskraft der erwähnten Amtsverfügung in Aus- sicht gestellt. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen dazu mehr beim Gericht ein. 7.1.Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG dürfen Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte bei allen Fenstern der lärmempfindlichen Räume eingehalten sind. Sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschrit- ten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufent- halt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig ange- ordnet sind und die allenfalls notwendigen Schallschutzmassnahmen ge- troffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV ist die Einhaltung der IGW (primär) durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, welche das Gebäude gegen Lärm abschirmen zu erreichen (Art. 31 Abs. 1 LSV). Können die IGW auch durch in Betracht fallende und verhältnismässige Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale (Fach-)Behörde zustimmt (Art. 25 Abs. 2 KUSG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 LSV). Die Beurteilung der Lärmimmissi- onen ist in der Mitte des offenen Fensters vorzunehmen, wobei Festvergla- sungen ebenfalls als Fenster im Sinne von Art. 39 LSV gelten. Fest ver- schlossene Fenster sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei- spielsweise keine baulichen und gestalterischen Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV. Zulässige Massnahmen im Sinne von Art. 31
68 - Abs. 1 LSV sind hingegen, neben der explizit in Art. 31 Abs. 1 lit. a LSV genannten lärmoptimierten Anordnung der lärmempfindlichen Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV, beispielsweise den massgebenden Beurtei- lungspunkten vorgelagerte Balkone oder Loggien mit genügender Tiefe und einer genügend hohen (schalldichten) Brüstung, die allenfalls noch mit lärmabsorbierenden Verkleidungen ausgerüstet werden, Erker an den seit- lichen Fassaden mit teilweise lärmabgewandter Lage, Atrien oder auch Lärmschutzwände/-wälle. Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV betreffend die Zustimmung der kantonalen Fachstelle spricht für die Erteilung der Baubewilligung trotz Überschreitung der IGW insbe- sondere das (mit der Teilrevision des RPG vom 15. Juni 2012) verstärkt zu berücksichtigende raumplanerische Interesse an der Begrenzung der Sied- lungsentwicklung nach aussen bzw. der Siedlungsverdichtung/-entwick- lung nach innen. Eine solche Ausnahmebewilligung darf in Erwägung ge- zogen werden, wenn vorgängig alle in Betracht fallenden, verhältnismässi- gen Massnahmen die Einhaltung der IGW nicht zu gewährleisten vermö- gen. Wird eine solche Ausnahmebewilligung erteilt, werden angemessen verschärfte Anforderungen an die Schalldämmung im Sinne von Art. 21 USG gestellt (siehe Art. 32 Abs. 2 LSV; vgl. zum Ganzen JÄGER, in: GRIF- FEL/LINIGER/RAUSCH/ THURNHERR [Hrsg.], a.a.O., S. 398 f. Rz. 4.260 ff.; WAGNER PFEIFER, a.a.O., S. 206 ff. Rz. 524 ff.; BGE 145 II 189 E.8.1 ff., 142 II 100 E.2.3 ff. und 3.7 sowie 122 II 33 E.3b; Urteile des Bundesgerichts 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E.4.2 f., 1C_695/2017, 1C_696/2017, 1C_706/2017 vom 22. Februar 2019 E.8 ff., 1C_331/2011 vom 30. Novem- ber 2011 E.7.1; Cercle Bruit, Vollzugshilfe 2.0 "Anforderungen an Bauzo- nen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten" vom 15. Dezember 2016). 7.2.Unerheblich ist, entgegen der Bemerkungen der Beschwerdegegnerinnen, dass die Beschwerdeführer (zuerst) die Nichteinhaltung von Art. 22 USG und Art. 31 LSV nicht gerügt hätten. Denn der als integrierender Bestandteil
69 - des Baubescheides vom 15. Februar 2018 erklärte Lärmnachweis betref- fend Strassenlärm vom 12. Juni 2017 stellte für die Beurteilung der zwin- genden (Bau-)Bewilligungsvoraussetzung von Art. 22 USG keine taugliche Grundlage dar, da er anstelle der in der ES II geltenden IGW die Einhaltung der in der ES III geltenden IGW prüfte und die Einhaltung dieser Belas- tungsgrenzwerte beurteilte und bejahte. Weil im vorliegenden Verfahren dieser Mangel auffiel und im Verwaltungsgerichtsverfahren vorbehältlich der Begründungspflicht im Sinne von Art. 38 Abs. 1 VRG das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (siehe VGU U 18 1 vom 28. August 2018 E.3.5.6 und U 14 96 vom 4. April 2017 E.7b; vgl. auch BGE 141 II 307 E.6.5), muss für eine (zumindest weitgehende) Bestätigung des angefoch- tenen Entscheides die Übereinstimmung mit Art. 22 und Art. 31 LSV auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüft werden. Erfüllt der ange- fochtene Bauentscheid die Vorgaben von Art. 22 USG und Art. 31 LSV nicht, erwiese sich der strittige Entscheid als bundesrechtswidrig und wäre unabhängig von den beschwerdeführerischen Rügen aufzuheben. Der re- vidierte Lärmnachweis betreffend Strassenlärm vom 17. Juni 2019, wel- cher den ursprünglichen Lärmnachweis vom 12. Juni 2017 ersetzte, prüfte die Einhaltung der IGW an verschiedenen Beurteilungspunkten an der nördlichen und westlichen Fassade in Richtung R._____-strasse unter Berücksichtigung der Belastungsgrenzwerte gemäss ES II. Ferner wurden auch die (nun) vorgesehenen baulichen und gestalterischen Massnahmen bei den Bürogeschossen (1. und 2. OG) sowie dem Wohngeschoss im
71 - denen Gewerbebauten entstandenen Baulücke sei aus gemeindebaulicher Sicht wünschenswert. Zudem ermögliche das fragliche Bauprojekt der Be- schwerdegegnerin 2 ihre Geschäftstätigkeit zu erweitern und neue Arbeits- plätze zu schaffen. Zudem erhalte die Beschwerdegegnerin 1 die Möglich- keit, ihr Archiv in den neuen Räumen dieses Bauvorhabens zu integrieren. Hinsichtlich der getroffenen planerischen und gestalterischen Massnah- men im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LSV hielt das ANU fest, dass gemäss (revidiertem) Lärmnachweis vom 17. Juni 2019 in den am stärksten von Lärm betroffenen Stockwerken eine gewerbliche Nutzung vorgesehen sei und nur im 3. OG sowie im Dachgeschoss Wohnungen geplant seien. Die vorgesehene Fensterkonstruktion sei im Sinne von passiven Schallschutz- massnahmen geeignet, die im Inneren der Wohnung wahrnehmbare Lärm- belastung wirksam zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in ihrer Eingabe vom 17. September 2019 ihre Interessenabwägung dargelegt. Demnach seien durch die vorgesehenen planerischen und baulichen Massnahmen die Interessen des Lärmschutzes gebührend berücksichtigt worden. Die (vorstehend erwähnten) Interessen der Raumplanung und der Öffentlichkeit würden im vorliegenden Fall die Interessen des Lärm- bzw. Gesundheitsschutzes überwiegen. Das ANU nahm diese Interessenabwä- gung zur Kenntnis und stellte fest, dass im vorliegenden Fall ein überwie- gendes Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV gegeben sei. 7.3.Vorliegend stellte sich also erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens heraus, dass eine solche Zusatzbewilligung erforderlich ist, weil der ur- sprüngliche Lärmnachweis betreffend Strassenlärm vom 12. Juni 2017 auf einer falschen Annahme hinsichtlich der auf die Parzelle 2898 (13243) an- wendbaren ES im Sinne von Art. 43 LSV basierte (ES III anstelle ES II). Ohne diese, nun aber vorliegende, Zustimmung des ANU, käme die Bestätigung des Baubescheides vom 15. Februar 2018 infolge von Art. 22 USG sowie Art. 25 Abs. 2 KUSG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 LSV nicht in Frage
72 - (vgl. vorstehende Erwägung 7.1). Den Beschwerdeführern bzw. den vor- maligen Einsprechern wurde im vorliegenden Verfahren nach Entdeckung des fehlerhaften Lärmnachweises betreffend Strassenlärm vom 12. Juni 2017 jeweils das rechtliche Gehör gewährt, worauf sie sich nicht substan- tiiert gegen die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung durch ANU aussprachen. Dementsprechend haben die Beschwerdeführer, trotz der Ankündigung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren nach Rechtskraft der Amtsverfügung vom 9. Oktober 2019 (AV 2019-553) fortzusetzen und einen Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten zu fällen, keine Be- schwerde gegen die erwähnte Amtsverfügung des ANU erhoben oder sich noch einmal dazu in ablehnender Weise geäussert. Insofern ist von der zwischenzeitlichen Rechtskraft dieser für die Bestätigung des Baubeschei- des vom 15. Februar 2018 zentralen Voraussetzung auszugehen. Immer- hin ist noch anzumerken, dass das ANU die (zumutbare) Ausschöpfung der baulichen und gestalterischen Möglichkeiten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LSV insoweit bestätigt hat, dass an den am stärksten vom Lärm betroffenen Beurteilungspunkten in den unteren Stockwerken keine Wohnnutzungen, sondern eine gewerbliche Nutzung vorgesehen sei und insbesondere mit dem (nun in erhöhtem Masse zu gewichtenden) Interesse an der Sied- lungsentwicklung und -verdichtung nach Innen bzw. der Schliessung einer Baulücke im Siedlungskern sowie der Schaffung/Sicherung von Arbeits- plätzen an diesem Ort mittels einer zonenkonformen Nutzung legitime raumplanerische sowie öffentliche Interessen berücksichtigt hat (vgl. dazu BGE 145 II 189 E.8.3.2 ff; Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2018 vom
73 - 3.3.1 ff. dargelegten gemeindebaulichen bzw. gestalterischen Ansprüchen als Konsequenz der Erfassung durch das ISOS zu genügen hat, welche wiederum baulichen oder gestalterischen Lärmschutzmassnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV Grenzen setzen. Bei diesem Ergebnis sind also die Voraussetzung gemäss Art. 22 USG sowie Art. 25 Abs. 2 KUSG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 LSV für die Bestätigung der Baubewilligung als erfüllt zu betrachten. 7.4.Das Verwaltungsgericht kann sowohl reformatorisch, als auch kassatorisch entscheiden (siehe Art. 56 Abs. 3 VRG). Angesichts der vorstehend ge- schilderten Ausgangslage erweist sich ein kassatorischer Entscheid zur (zumindest) erneuten, gemeinsamen Eröffnung eines infolge der zwischen- zeitlich ergangen Amtsverfügung des ANU vom 9. Oktober 2019 anzupas- senden Baubescheides durch die Beschwerdegegnerin 1 als formalisti- scher Leerlauf, da mit dem Vorliegen der kantonalen Zustimmung zum Bauvorhaben die Beschwerdegegnerin 1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bauvorhaben lediglich mit den notwendigen Ergän- zungen/Änderungen gemäss der erwähnten Amtsverfügung sowie dem re- vidierten Lärmnachweis vom 17. Juni 2019 versehen würde. Insofern recht- fertigt es sich vorliegend, die entsprechenden Anpassungen und Ergänzun- gen des Baubescheides vom 15. Februar 2018 direkt im vorliegenden Ver- fahren anzuordnen. 8.Bei diesem Ergebnis, erweisen sich die (ursprünglichen) beschwerdefüh- rerischen Beanstandungen des strittigen Bauvorhabens im Ergebnis als unbegründet. Allerdings ist der angefochtene Bauentscheid vom 15. Fe- bruar 2018 aufgrund der während dem vorliegenden Verfahren ergange- nen Amtsverfügung des ANU vom 9. Oktober 2019 sowie des revidierten Lärmnachweises betreffend Strassenlärm vom 17. Juni 2019 entsprechend zu ergänzen und anzupassen.
74 - 8.1.Damit ist aber im Ergebnis die Beschwerde hinsichtlich des strittigen Bau- bescheides teilweise gutzuheissen, auch wenn der vorliegend festgestellte und im vorliegenden Verfahren korrigierte Mangel im Bauentscheid vom
75 - 8.2.Die Beschwerdeführer beantragten sowohl für das vorinstanzliche, als auch für das vorliegenden Verfahren einer Parteientschädigung. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis haben die Einsprecher im baurechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG mangels gesetzlicher Grundlage in Art. 96 Abs. 2 KRG (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Einspracheverfahren (siehe VGU R 19 10 vom 12. Februar 2019 E.4.1 so- wie R 15 97 vom 12. Juli 2016 E.2 und R 14 79 vom 6. Mai 2015, je m.H.a. R 06 38/40 vom 5. Juli 2006 E.2 ff.). Amtliche Kosten für die Einsprache- behandlung wurden den Beschwerdeführern in Nachachtung der Recht- sprechung gemäss BGE 143 II 467 keine auferlegt (siehe Dispositivziffer 1.2 des angefochtenen Baubescheides vom 15. Februar 2018 [Bf.-act. 1 S. 7]). Die Beschwerdeführer wurden auch nicht dazu verpflichtet, der da- maligen Baugesuchstellerin bzw. der Beschwerdegegnerin 2 eine ausser- amtliche Entschädigung zu bezahlen. Insofern ist die Kosten- und Entschä- digungsregelung im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. Im Rechtsmittelverfahren ist hingegen die unterliegende Partei in der Regel dazu zu verpflichten, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführer obsiegen im vorliegend Verfahren nur insoweit, als dass das Dispositiv des angefochtenen Baubescheides angepasst und ergänzt wird und dies betrifft im Übrigen einen von ihnen im Rahmen der Beschwer- deerhebung auch gar nicht gerügten Punkt. Diese Vorgehensweise wurde vorliegend zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufes infolge einer Rückweisung zur entsprechenden Abänderung der Verfügung nach Vorlie- gen der Ausnahmebewilligung des ANU betreffend die Erteilung einer Bau- bewilligung für ein Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in einem lärm- belasteten Gebiet an die Beschwerdegegnerin 1 gewählt. Damit käme es grundsätzlich in Frage, den Beschwerdeführern immerhin eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerinnen zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte, trotz Ankündigung des
76 - baldigen Verfahrensabschlusses am 18. November 2019, keine Honorar- note ein, womit die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen wäre (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Ho- norars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV, BR 310.250]). Un- ter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine betragsmässig erheblich differierende Honorarnoten vorliegen, der angefochtene Entscheid sich in den gerügten Punkten als rechtmässig erwiesen hat bzw. die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen erkannten Mängel, welcher einer Erteilung einer Baubewilligung entgegengestanden hätten, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens behoben wurden und der Grund für die Erhebung der Beschwerde nicht in den lärmschutzrechtlichen Mängel betreffend Strassenlärm des angefochtenen Baubescheides bestand, rechtfertigt es sich im Ergebnis, die den Beschwerdeführern sowie der Beschwerdegeg- nerin 2 entstandenen, notwendigen Parteikosten wettzuschlagen und keine aussergerichtlichen Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Beschwer- degegnerin 1 stünde gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG ohnehin keine Parteien- tschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Dispositiv des angefochtenen Baubescheides Nr. 2017-0151 vom
Dispositivziffer 4.8 lautet neu: "Stellungnahme des Amtes für Natur und Um- welt Graubünden vom 1. September 2017 (Beilage), unter Ausschluss der Ausführungen des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden betreffend die Lärmbeurteilung unter Ziffer 5;"
Zusätzliche Dispositivziffer 4.10: "Amtsverfügung betreffend die Zustimmung zur Baubewilligung für das Errichten von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten (AV 2019-553) des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden vom 9. Oktober 2019."
77 -
Zusätzliche Dispositivziffer 5.1.20: "Die Gebäudehülle muss gemäss Art. 32 Abs. 2 LSV die erhöhten Anforderungen nach der Norm SIA 181 erfüllen."
Zusätzliche Dispositivziffer 5.1.21: "Das Gebäude muss mit Schallschutzfens- tern ausgestattet sein; das bewertete Bau-Schalldämmmass mit am Bau ge- messenem Spektrum-Anpassungswert R'w + Ctr einschliesslich der zugehö- rigen Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter muss dabei mindes- tens 32 dB betragen."
Zusätzliche Dispositivziffer 5.1.22: "Alle Räume mit lärmempfindlicher Nut- zung, bei denen die Immissionsgrenzwerte am offenen Fenster nicht einge- halten werden können, müssen mit einer mechanischen Belüftung versehen sein." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.8'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.1'644.-- zusammenFr.9'644.-- gehen zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit untereinander zulasten der A._____ AG, B., C., der D._____ GmbH und E._____ so- wie je zu einen Viertel zulasten der Gemeinde X._____ und der F._____. Die Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Es werden keine aussergerichtlichen Parteientschädigungen zugespro- chen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Septem- ber 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1C_90/2020).