Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2023.63, SVG.2024.7
Entscheidungsdatum
18.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , MLaw B. Fürbringer

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatur [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.63

Verfügung vom 26. April 2023

Tatsachen

I.

a) Die im Jahr [...] geborene Beschwerdeführerin, Mutter von im Jahr [...] geborenen Zwillingen und gelernte Sachbearbeiterin Rechnungswesen, meldete sich mit Verweis auf schwere Depressionen am 13. März 2020 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Zuletzt war die Beschwerdeführerin in einem 20%-Pensum als Sachbearbeiterin in einer Arztpraxis tätig, wobei ihr der Arbeitsvertrag am 22. Januar 2020 aus organisatorischen Gründen gekündigt wurde (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Oktober 2020, IV-Akte 11, S. 2 ff.; Kündigung vom 22. Januar 2020, IV-Akte 11, S. 12; Krankmeldung Taggeldanspruch vom 14. Oktober 2019, IV-Akte 14, S. 111).

b) In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Namentlich holte sie unter anderem die Akten der zuständigen Taggeldversicherung ein (IV-Akte 14) und tätigte am 5. November 2020 eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 17. November 2020, IV-Akte 36). Ferner veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (vgl. Gutachten Rheumatologe vom 24. März 2022, IV-Akte 62 und Gutachten Psychiatrie vom 25. März 2022, IV-Akte 61), gemäss welcher ab Oktober 2019 bis zum Begutachtungsdatum von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit und danach wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

c) Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der Folge im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Angaben nach Massgabe der gemischten Methode (50% Erwerb und 50% Haushalt) mit Verfügung vom 26. April 2023 (IV-Akte 82) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Mai 2022 eine halbe Invalidenrente zu.

II.

a) Mit Beschwerde vom 22. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2023 und die Zusprache einer ganzen Rente über den 31. Mai 2022 hinaus.

b) Mit ergänzenden Beschwerdebegründungen vom 6. Juni 2023 und vom 7. Juli 2023 beantragt die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 26. April 2023 aufzuheben und es seien ihr über den 31. Mai 2023 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 4. September 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18. Oktober 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem psychiatrische Teilgutachten sei der Beweiswert abzusprechen. Einerseits sei die ab dem Begutachtungszeitpunkt attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit mangels nachvollziehbarer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht plausibel. Ferner sei die Verneinung einer posttraumatischen Belastungsstörung angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insgesamt sei daher mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes die Rente über den 31. Mai 2022 hinaus weiter auszurichten.

2.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das beweiskräftige Gutachten sei abzustellen. Der Gutachter habe die Verbesserung des Gesundheitszustandes sorgfältig erläutert und auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb er im Vergleich zum behandelnden Psychiater zu einer abweichenden Diagnostik komme. Die Verfügung vom 26. April 2023 sei daher zu schützen.

2.3. Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin einen über den 31. Mai 2022 hinausgehenden Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

3.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2. Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im März 2020 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand der Rentenanspruch wie mit Verfügung vom 26. April 2023 festgelegt im Oktober 2020 (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person dann, wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 IVG aufweist. Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn ein Invaliditätsgrad von mindestens 70% vorliegt. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60%, eine halbe Rente eine solche von mindestens 50% und eine Viertelsrente eine von mindestens 40%.

4.2. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab dem Begutachtungszeitpunkt vom 4. Februar 2022 (IV-Akte 61) in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

4.3. Zur Klärung, ob sich der vorliegende Sachverhalt in medizinisch-theo­retischer Sicht massgeblich verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E.4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4. Berichte behandelnder Ärzte sind mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 65, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351, 353 E 3.b/cc mit Hinweisen). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch je kaum in Frage kommen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2). Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Akten dargestellt.

5.1. 5.1.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im Begutachtungszeitpunkt (Februar 2022) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des medizinischen Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

5.1.2. Vorweg zu nehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des rheumatologischen Gutachtens zu Recht nicht in Frage stellt. Es erübrigen sich daher entsprechende Weiterungen und die folgenden Erwägungen beschränken sich auf die Frage der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens.

5.2. 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung vom 26. April 2023 in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 25. März 2022 (IV-Akte 61).

5.2.2. Der Gutachter diagnostizierte der Beschwerdeführerin eine depressive Störung, remittiert (ICD10 F33.4) und akzentuierte selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD10 Z73.1). Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, im Mai 2020 seien verschiedene depressive Symptome durch den Behandler, Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und durch den Vertrauensarzt der Taggeldversicherung nachvollziehbar festgestellt worden. Heute sei die Symptomatik allerdings nicht mehr vorhanden. Nicht nachvollzogen werden könne die Diagnose einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung, da sich keine diesbezüglichen Hinweise und keine Symptomatik finden liessen. Die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur könne ebenfalls nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin versuche eine hintergründige Selbstunsicherheit zu kompensieren, indem sie sich überengagiere und dadurch an den Anschlag gerate. Mittlerweile könne eine depressive Störung nicht mehr bestätigt werden, da eine dauerhafte gedrückte Stimmung mit Interessenverlust, Freudlosigkeit oder Verminderung des Antriebs nicht mehr bestehe. Es sei von einer Remission auszugehen. Da die Beschwerdeführerin erwähnte, bereits in der Vergangenheit wegen einer möglichen depressiven Symptomatik in Behandlung gestanden sei, sei eine rezidivierende depressive Störung in Betracht zu ziehen. Differentialdiagnostisch könne eine Anpassungsstörung in Betracht gezogen werden. Die Störung wirke sich heute nicht mehr im alltäglichen Leben aus, respektive die Beschwerdeführerin sei fähig, ihren Alltag zu gestalten, zu strukturieren, könne Verantwortung übernehmen. Es bestehe keine Beeinträchtigung mehr. Es sei daher nicht von einer schwerwiegenden Störung auszugehen, wobei weiterhin die psychosoziale Belastung bestehe, die eine entscheidende Rolle spiele.

5.2.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich in der Lage, jede Tätigkeit in vollem Umfang durchzuführen. Aufgrund der Belastung im familiären Umfeld dürfte es allerdings schwierig sein, zusätzlich noch einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, da keine Unterstützung durch den Ehemann besteht und sie de facto alleinerziehend ist. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie bis 2017 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei, keine Ausbildung habe und die hiesige Sprache wohl nicht ausreichend beherrsche, um sich schriftlich genügend sicher mitteilen zu können und entsprechend administrative Tätigkeiten durchführen zu können. Eine einfach strukturierte Tätigkeit sei demnach möglich. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung mehr. Die Beschwerdeführerin sei ab Oktober 2019 voll arbeitsunfähig eingestuft worden. Der weitere Verlauf sei allerdings unklar und in den Unterlagen auch nicht genügend dokumentiert bis zur heutigen Untersuchung. In den Akten der Taggeldversicherung sei noch bis November 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit angegeben. Mindestens ab dem heutigen Untersuchungsdatum (4. Februar 2022) sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.2.4. Auf das psychiatrische Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.4. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (IV-Akte 61, S. 1 f. «Übersicht der verwendeten Quellen» und «Aktenauszug»), wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Das Gutachten ist für die streitigen Belange aktuell und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen (sechzigminütige psychiatrische Untersuchung, IV-Akte 61, S. 1). Die geklagten Beschwerden wurden hinreichend berücksichtigt (a.a.O., S. 2) und bilden ihrerseits die Grundlage für die sorgfältige Anamnese (a.a.O., S. 4). Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen und die Standardindikatoren geprüft. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen der Expertise schlüssig begründet (vgl. auch (Beurteilung RAD vom 6. April 2022, IV-Akte 64, S. 4).

5.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügen die Einwände des behandelnden Psychiaters nicht, um die Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung, namentlich die Verbesserung des Gesundheitszustandes im Begutachtungszeitpunkt (Februar 2022) zweifelhaft erscheinen zu lassen. So führt Dr. med. D____ mit Bericht vom 22. Mai 2023 (bei den Beschwerdebeilagen) zwar an, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag schwerwiegend beeinträchtigt und daher entgegen der Auffassung des Gutachters nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig. Allerdings unterlässt es der Behandler in diesem Zusammenhang konkrete krankheitsbedingte Funktionsbeeinträchtigungen zu nennen, welche eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit plausibilisieren könnten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass der Gutachter die schwierige familiäre Situation und die vorhandenen Belastungen in ihrem Alltag berücksichtigt und diese im Gesamtkontext würdigte (vgl. IV-Akte 61, S. 7 f.). Ferner setzt sich der Behandler nicht mit den gutachterlichen Feststellungen auseinander, welche einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen. So lässt sich die vom Gutachter beschriebene aktuelle Behandlung von einer einmal monatlichen Therapiestunde nicht mit einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit vereinbaren. Gleiches gilt für die pharmakologische Therapie von 20 mg Brintellix morgens und das vom Gutachter explorierte hohe Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (a.a.O., S. 3). Es scheint insgesamt so, als ob der behandelnde Psychiater lediglich die subjektiven Beschwerden gewichtet ohne die objektivierbaren Befunde zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen ist wohl auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Anzuführen ist dazu, dass der im Bericht vom 22. Mai 2023 erfolgte Verweis des behandelnden Psychiaters auf die «ausführlichen» IV-Berichte im Hinblick auf die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes im Begutachtungszeitpunkt nicht zielführend ist, betreffen diese Berichte doch zum einen nicht den massgeblichen Zeitpunkt und wird gutachterseits zum anderen die in der Vergangenheit attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit gar nicht in Abrede stellt. Schliesslich lassen sich den Akten keine anderweitigen echtzeitlichen Berichte entnehmen, welche die gutachterliche Darstellung als zweifelhaft erscheinen liessen.

5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände keine (hinreichenden) Zweifel an der psychiatrischen Begutachtung hervorzurufen vermögen. Da im Übrigen die Statusfrage und die Invaliditätsberechnung zu Recht nicht umstritten sind, kann gestützt auf die bidisziplinäre Begutachtung festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Februar 2022 in rentenrelevanter Art und Weise verbessert hat, so dass ab dem 1. Juni 2022 kein Rentenanspruch mehr besteht. Die Verfügung vom 26. April 2023 ist daher zu schützen.

6.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 26. April 2023 zu schützen.

6.2. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 zu tragen.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

6

ATSG

  • Art. 17 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG

Gerichtsentscheide

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