Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.71
Verfügung vom 13. Mai 2020
Beweistauglichkeit des Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt in der Geschäftsleitung der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Juni 2009, Akte 10 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 6. April 2009 meldete er sich unter Angabe psychischer Probleme (Burn-Out, starke Depressionen und Panikattacken) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese leitete die Anmeldung mangels Zuständigkeit an die IV-Stelle D____ weiter (Schreiben vom 22. April 2009, IV-Akte 1). Die IV-Stelle D____ nahm in der Folge Abklärungen auf. Im Frühling sprach sie dem Beschwerdeführer ein Taggeld sowie eine berufliche Abklärung zu (vgl. u.a. IV-Akten 26, 27, 30 und 31 bzw. auch 37, 38, 40). Mit Mitteilung vom 23. April 2015 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab (IV-Akte 258). Mit Vorbescheid vom 2. November 2015 und Verfügungen vom 14. April 2015 sprach die IV-Stelle D____ dem Beschwerdeführer ab dem
b) Aufgrund eines Kantonswechsels des Beschwerdeführers überwies die IV-Stelle D____ ihre Akten mit Schreiben vom 24. Mai 2016 an die Beschwerdegegnerin.
c) Mit einem Schreiben vom 6. September 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zur Früherfassung an (IV-Akten 296 und 297). Nach ersten Abklärungen schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinen Anspruch auf eine Rente prüfe (Mitteilung vom 14. November 2017, IV-Akte 307). Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Anmeldung für eine Rente ein (IV-Akte 312).
d) Die Beschwerdegegnerin führte weitere Abklärungen durch. Insbesondere gab sie ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten in Auftrag (vgl. dazu IV-Akten 329 bis 331). Eine erste psychiatrische Begutachtung bei Dr. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde abgebrochen, nachdem der Gutachter nicht bereit war, das Gespräch vom Beschwerdeführer auf Tonband aufnehmen zu lassen (Schreiben von Dr. E____ vom 29. November 2018, IV-Akte 338). Die rheumatologische Untersuchung des Gutachters Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, fand am 30. November 2018 statt (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 5. Dezember 2018, IV-Akte 340, S. 1). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15. Januar 2019 mit, die psychiatrische Begutachtung sei nun bei PD Dr. G____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, in Auftrag gegeben worden (IV-Akte 348). Die Begutachtung durch den Psychiater fand am 13. Mai 2019 statt (psychiatrisches Teilgutachten vom 24. Mai 2019, IV-Akte 358, S. 1). Mit E-Mail vom 20. Mai 2019 bzw. Schreiben vom 18. Mai 2019 beschwerte sich der Beschwerdeführer über die erfolgte psychiatrische Untersuchung (IV-Akte 355). PD Dr. G____ nahm am 21. Juni 2019 ergänzend zur Begutachtung Stellung (IV-Akte 363). In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. Mai 2019 kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe "für jedwelche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt" eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-Akte 358, S. 48).
e) Mit Vorbescheid vom 9. August 2019 (IV-Akte 368) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie sein Leistungsbegehren abzulehnen gedenke. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen nicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2019 Einwand (IV-Akte 369; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 24. September 2019, IV-Akte 375, sowie den von der Sozialhilfe [...] verfassten Einwand vom 29. November 2019, IV-Akte 391). Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest IV-Akte 403).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 (Postaufgabe 17. Juni 2020) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, (1) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab dem 7. März 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. (2) Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. (3) Unter o/e-Kostenfolge.
Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgende Anträge: (1) das Verfahren sei bis zum Eingang "des H____-Berichts und des Berichts der spinalen Chirurgie des I____spitals [...]" zu sistieren. (2) Das seitens der Beschwerdegegnerin eingereichte und durch den Beschwerdeführer bemängelte psychiatrische Gutachten sei "im Auftrag des Gerichts durch einen neutralen Gutachter in Zusammenarbeit der zuständigen Psychiater, des Beschwerdeführers der H____-[...] sowie H____-[...] zu vergleichen." (3) Die [...] (gemeint sein dürfte die [...] des J____-Spitals) sei vom Gericht zu beauftragen, "basierend des Befundes vom 12. August 2019", eine tragfähige Aussage bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen. Auch bezüglich des zweiten und dritten Verfahrensantrags beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer (4) eine Fristerstreckung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und für die Suche eines Anwalts bzw. einer Anwältin sowie zudem die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerde mit Verfügung vom 22. Juni 2020 der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdebeantwortung und zur Einreichung der Vorakten zugestellt hat, erklärt der Beschwerdeführer mit einer auf den 17. Juni 2020 datierten Eingabe im Wesentlichen, dass er mit der ersten Beschwerde insbesondere eine Fristerstreckung habe erreichen wollen und führte aus, dass er nicht in der Lage sei, ohne Anwalt eine "tiefgründige Beschwerde einzureichen".
c) In einem Schreiben vom 8. Juli 2020 informiert B____ das Gericht, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht mit Eingabe vom 17. August 2020 um eine vorläufige Sistierung des Verfahrens, insbesondere um selbst medizinische Unterlagen einzuholen. Zudem ändert er das Rechtsbegehren ab, welches nun mehr laute: "Es sei die Verfügung vom 13. Mai 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2018 eine Invalidenrente gemäss IVG zu bezahlen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer nunmehr, es sei ein pluridisziplinäres Gerichtsgutachten unter Beteiligung von Rheumatologie/Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie bei der K____ (nachfolgend: K____ Begutachtung) mit Prof. Dr. L____ als psychiatrischem Gutachter und Dr. M____ als neurologische Gutachterin in Auftrag zu geben. Im Weiteren beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
f) Mit Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer am zuletzt gestellten Rechtsbegehren fest.
g) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 8. Februar 2021 an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
h) Der Beschwerdeführer hält in der Triplik vom 8. März 2021 ebenfalls an seinem zuletzt gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 gewährt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Am 31. Mai 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Es hat ein sehr umfangreicher Schriftenwechsel stattgefunden, sodass aus der Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung keinerlei weitere entscheidrelevante Erkenntnisse resultieren können. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung wird deshalb abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dabei stellt sie im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. F____ und PD Dr. G____ ab.
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____, wobei er insbesondere das psychiatrische Teilgutachten beanstandet. Er bestreitet namentlich die von den Gutachtern veranschlagte Arbeitsfähigkeit und macht geltend, ihm sei ab dem 1. März 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen.
2.3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bezog die betreffende Person bereits einmal eine Rente und wurde diese aufgehoben oder war sie befristet, werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern die neue Arbeitsunfähigkeit innert drei Jahren eintritt und auf dasselbe Leiden zurückzuführen ist wie die erste Arbeitsunfähigkeit (Art. 29bis IVV).
3.2. Handelt es sich beim Gesuch auf Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.1. 4.1.1 Der rheumatologische Gutachter Dr. F____ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt er die Folgenden (rheumatologisches Teilgutachten vom 5. Dezember 2018, IV-Akte 340, S. 43 f.):
Chronisches Zervikovertebralsyndrom mit/bei
o Ausgeprägten Osteochondrosen C5/6, C6/7 und C7/Th1 mit z.T. bis nach neuroforaminal reichenden Diskusprotrusionen C5/6, C6/7 und C7/Th1 (MRI HWS 14.04.2017 und 16.08.2018)
o St. n. rein sensibler radikulärer reizung ohne motorische Ausfälle C6-C8 ca. 03/2017 – ca. 01/2018, nachfolgend alleiniges zervikovertebrales Syndrom
o derzeit keine Hinweise für radikuläre Reizsituation
Epicondylus humeri ulnaris bds. Mit proximaler Partialläsion mediales Seitenband bds. (MRI Ellenbogen rechts 11.04.2018, MRI Ellenbogen links 13.04.2018)
Sulcus ulnaris Syndrom links bei Reizung des Nervus ulnaris links im Bereich des Sulkus ulnaris im linken Ellenbogen
Intermittierendes parodysmales Vorhofflimmern (=VHF), ED 2017
o St. n. primär erfolgreicher Pulmonalvenen-Isolation am 20.06.2018
o St. n. Rezidiv des tachykarden VHF, Elektrokardioversion mit anschliessendem normokardem SR am 29.06.2018, nachfolgend erneut rezidivierendes Vorhofflimmern mit zeitweilig Sinusrhytmus, derzeit unter medikamentöser Therapiestrategie
Kombiniertes CAM- und Pincer-Impingement Hüfte links, unter Therapie heute beschwerdefrei
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. F____ zum Schluss, bei den bisherigen Tätigkeiten als Verkaufsfachmann und als Marketingleiter, wie auch als Kommunikationsleiter handle es sich nicht um körperlich schwer belastende Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten entsprächen eine Bürotätigkeit. In allen diesen drei Tätigkeiten bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum. Dr. F____ wies darauf hin, dass die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Prinzip entfalle, da die bisherige Tätigkeit einer leichten Tätigkeit entspreche und für diese eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Dennoch definierte er das folgende Profil um "allenfalls klärend wirken zu können": Es kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage, sondern nur noch leichte Arbeiten. Für eine leichte Tätigkeit, bei welcher er nicht dauernd mit inklinierter oder reklinierter Halswirbelsäule (HWS) arbeiten müsse und bei welcher die Arme nur im leichten Gewichtsbereich belastet würden, welche also zusammengefasst HWS- und Ellenbogen-schonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Bezüglich des zeitlichen Verlaufs hielt er fest, der Beschwerdeführer sei vom
4.1.2 PD Dr. G____ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Mai 2019 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; vgl. IV-Akte 358, S. 20).
Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers attestierte PD Dr. G____ dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. PD Dr. G____ wies dabei darauf hin, dass die Arbeitsrahmenbedingungen, welche er unter Punkt 7.4. seines Gutachtens dargelegt habe, zwingend zu berücksichtigen seien (IV-Akte 358, S. 39 f.). An der benannten Stelle führte der psychiatrischer Gutachter insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer seinem Gegenüber nicht "inferior", also unterlegen fühlen dürfe, damit er sich auf eine Beziehung einlassen könne. Andernfalls seien konflikthafte Beziehungsgestaltungen vorprogrammiert und neigten zu raschen Abbrüchen (IV-Akte 358, S. 37).
4.1.3 In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. Mai 2019 schlossen die Gutachter darauf, es resultiere für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % unter Berücksichtigung von Belastungslimiten aus rheumatologischer Sicht und unter Berücksichtigung von spezifischen Arbeitsrahmenbedingungen aus psychiatrischer Sicht (IV-Akte 358, S. 48).
4.2. Die beiden oben genannten Teilgutachten sind beide für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt – was das psychiatrische Gutachten betrifft jedenfalls, soweit der Beschwerdeführer zu Angaben bereit war (vgl. dazu im Folgenden E. 4.4.5). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 358, S. 36 ff. und S. 44 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3. In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. F____ bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten sei falsch und es erscheine offensichtlich, dass der Gutachter die medizinische Dokumentation nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 4 und 5). Dem ist zu entgegnen, dass aus dem ersten Teil des Gutachtens klar hervorgeht, dass Dr. F____ seine Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten gezogen hat: Er hat diese zusammengefasst bzw. auszugsweise wiedergegeben (IV-Akte 340, S. 7 ff.). Ausserdem ging er gegen Ende des Gutachtens auf Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und seiner Beurteilung ein (IV-Akte 340, S. 56 ff.). Dies wäre ohne entsprechende Aktenkenntnis nicht möglich gewesen. Weitere konkrete Argumente, weshalb nicht auf das Teilgutachten von Dr. F____ abgestellt werden könnte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dieses abgestellt hat.
4.4. 4.4.1 Am psychiatrischen Teilgutachten von PD Dr. G____ kritisiert der Beschwerdeführer zunächst – wie beim rheumatologischen Teilgutachten – dieses sei falsch und es habe keine Berücksichtigung der medizinischen Dokumentation stattgefunden. Auch bezüglich dieses Teilgutachtens ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter zu Beginn die Vorakten aufgelistet und auszugsweise wiedergegeben hat (IV-Akte 358, S. 5 ff.). Im Weiteren ging er auf die bisher erfolgten Behandlungen ein und hielt explizit fest, dass diese Angaben den Akten entstammten (IV-Akte 358, S. 15). Auch fasste er die Krankheitsentwicklung des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht anhand der Akten zusammen (IV-Akte 358, S. 21). Es kann somit nicht gesagt werden, der Gutachter habe seine Einschätzung ohne Aktenkenntnis abgegeben. Zum Vorwurf, der Gutachter habe keine Fremdanamnesen eingeholt, ist festzuhalten, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendig ist, dass die Gutachter eine Fremdanamnese, insbesondere einen neuen Bericht des behandelnden Arztes, einholen oder mit diesem Rücksprache nehmen; es steht im Ermessen der Gutachter, zu beurteilen, ob eine entsprechende Notwendigkeit vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2., 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 und 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1; vgl. auch Anhang 2 zu den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten – Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Leitlinien für die Begutachtung psychiatrischer und psychosomatischer Störungen in der Versicherungsmedizin, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, in SZS 2016, S. 466). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal es keine Hinweise in den Akten gibt, dass der Gutachter einen relevanten Aspekt nicht beachtet hätte.
4.4.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, der Gutachter habe die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht begründet, bzw. eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang sei in einer Leitungsposition, die der Beschwerdeführer infolge seiner Ausbildung einnehmen würde, nicht möglich, sei auf die umfangreichen Ausführungen des Gutachters PD Dr. G____ hingewiesen (IV-Akte 358, S. 37 ff.). Der psychiatrische Gutachter legte nicht nur dar, weshalb sich der Beschwerdeführer seinem Gegenüber nicht als unterlegen erleben dürfe, um sich auf eine Beziehung einlassen zu können (dies ist zweifelsohne auch bei einer Erwerbstätigkeit notwendig), er wies auch darauf hin, dass trotz der schweren Pathologie, nämlich der narzisstischen Persönlichkeitsstörung, sowohl in den Akten der Klinik N____, als auch des O____ und der H____ Arbeitsfähigkeiten von mindestens 70 % bzw. 80 % unter entsprechend günstigen äusseren Rahmenbedingungen attestiert worden seien (vgl. dazu den Bericht der H____ vom 24. Juni 2015, in welchem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, IV-Akte 266, S. 4). Er führte weiter aus, dass es dem Beschwerdeführer unter diesen günstigen äusseren Rahmenbedingungen auch möglich sein werde, sich auf den Inhalt einer Tätigkeit zu fokussieren, sich von Beziehungsaspekten abzuwenden, sodass er Aufgaben ohne Weiteres planen und strukturieren, sich in diesem Rahmen auch an Routinen und Regeln halten, Entscheidungen treffen und Urteile fällen sowie auch eine ausreichende, wenn auch möglicherweise noch leicht beeinträchtigte Flexibilität und Anpassungsfähigkeit aufbringen könne und, wo seine Selbstbehauptungsfähigkeit, die aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung zwar dauerhaft beeinträchtigt sei, zumindest nicht über eine leichte Beeinträchtigung hinaus aktiviert sei. Daraus resultiere sodann eine maximal leicht beeinträchtigte Durchhaltefähigkeit (IV-Akte 358, S. 38). Die abweichende Einschätzung des Behandlungsteams der H____-Bericht vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 394) – die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar – wurde nicht so ausführlich und differenziert begründet wie die Einschätzung von PD Dr. G____ in seinem Gutachten. Sie vermag daher nicht zu Zweifeln an der gutachterlichen Beurteilung zu führen.
4.4.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ging PD Dr. G____ auch auf die ADHS ein. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer die störungsbedingten Defizite in Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit mit hohem Leistungsanspruch zu kompensieren versuche – diese lasse sich durch die narzisstische Persönlichkeitsstörung erklären – was aber die Gefahr berge, dass er sich überarbeite und überfordere und nicht ökonomisch mit seinen innerpsychischen Ressourcen umgehe. Dies habe anamnestisch wiederholt zu Erschöpfungszuständen geführt. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung bedeute aber auch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Unterforderung die ihm dargebotene Arbeit entwerten würde, wobei das Gefühl der Unterforderung gerade im Rahmen der ADHS immer wieder ein Thema sein könne (IV-Akte 358, S. 39). Aus diesen gutachterlichen Ausführungen wird namentlich deutlich, wie ADHS und Persönlichkeitsstörung zusammenspielen und dass die aufgeführten Aspekte auch bei einer Arbeitstätigkeit berücksichtigt werden müssen. Es ist aufgrund der Ausführungen des Gutachters davon auszugehen, dass keine zusätzlichen Einschränkungen aus der ADHS resultieren. Zudem entspricht diese Einschätzung derjenigen der H____ im Bericht vom 24. Juni 2015. Auch das dortige Behandlungsteam hatte nebst einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auch eine ADHS im Erwachsenenalter diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen (IV-Akte 266, S. 2 und 4). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers vermag das psychiatrische Teilgutachten nicht in Frage zu stellen.
4.4.4 Im Weiteren ist auch die Begründung des psychiatrischen Gutachters, weshalb keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer argumentiert, da eine Symptomausweitung nicht zwingend sei, bedeute auch die explizite Verneinung von Ganzkörperschmerzen nicht, dass der Beschwerdeführer nicht unter einer somatoformen Schmerzstörung leide. Der Gutachter habe das von ihm zitierte Material nicht aufgenommen und die Abhandlung zur Schmerzstörung sei kürzer ausgefallen als jene zu den Themen Depression und Persönlichkeitsstörung. Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Überzeugend ist hingegen der Hinweis des Gutachters, dass für die vom Beschwerdeführer beklagten Nacken- und Ellbogenschmerzen gemäss dem rheumatologischen Gutachter Dr. F____ somatische Korrelate in Form eines chronischen Zervikovertrebralsyndroms mit ausgeprägten Osteochondrosen C5 bis Th1 mit zum Teil bis nach neuroforaminal reichenden Diskusprotrusionen sowie Epicondylitis humeri ulnaris beidseits und Sulcus ulnaris Syndrom (vgl. die Ausführungen von PD Dr. G____, IV-Akte 358, S. 35, sowie E. 4.1.1).
4.4.5 In der Replik weist der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter auf eine von ihm eingereichte Kritik von Dr. von P____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom
Bezüglich dieser Beurteilung von Dr. P____ ist zunächst festzuhalten, dass der Rechtsvertreter diesen als "befreundeten Psychiater" bezeichnete (Replik, Ziff. 2). Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist dies sehr wohl ein Grund, weshalb schon daher nicht ohne Weiteres auf dessen Beurteilung abgestellt werden kann, da seine Unbefangenheit nicht von Vornherein angenommen werden kann und jedenfalls in Frage zu stellen ist. Was zudem seine Kritik hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, der Schmerzproblematik und der nicht eingeholten Fremdanamnese betrifft, sei auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E. 4.4.1, 4.4.2 und 4.4.4).
Was die Kritik bezüglich der fehlenden Anamnese betrifft, so geht aus dem psychiatrischen Gutachten selbst klar hervor, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn mitgeteilt habe, dass er einzig über seine Schmerzen sprechen werde und über nichts anderes (IV-Akte 358, S. 12). Als er zu seiner psychischen Verfassung befragt worden sei, habe er wiederholt mitgeteilt, dass er über diese nicht sprechen werde, da er hier sei, um über seine Schmerzen zu sprechen. Der Gutachter PD Dr. G____ hielt dazu fest, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sämtliche Bereiche des innerpsychischen Erlebens zu explorieren und in Erfahrung zu bringen. Auch zum Tagesablauf tätigte der Beschwerdeführer PD Dr. G____ gegenüber keine Angaben, weshalb dieser den vom rheumatologischen Gutachter Dr. F____ wiedergegebenen Tagesablauf als Grundlage nahm (IV-Akte 358, S. 13). Aus den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zu den Verhaltensbeobachtungen geht hervor, dass PD Dr. G____ dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass es problematisch sei, einfach Akten abzuschreiben, weil manchmal fehlerhafte Angaben in den Berichten vorlägen. Dennoch habe der Beschwerdeführer nochmals darauf bestanden, keine Angaben zu bestimmten Lebensbereichen machen zu wollen (IV-Akte 358, S. 17). Die gesamte Begutachtung sei ähnlich verlaufen. Er habe den Beschwerdeführer wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er noch einige weitere Fragen stellen wolle und ihn gebeten, sich auf die eigentliche Begutachtung einzulassen und sich nicht an den von ihm ständig kritisierten Rahmenbedingungen aufzuhalten. Dies sei dem Beschwerdeführer nur punktuell gelungen (IV-Akte 358, S. 18). Aus dem Gutachten geht damit deutlich hervor, dass der Gutachter den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert hatte, seine Fragen zu beantworten und sich auf die Begutachtung einzulassen. Ferner geht aus dem Gutachten hervor, welche Informationen der PD Dr. G____ anlässlich der Begutachtung erhalten hat und welche er den Akten entnahm (vgl. IV-Akte 358, insbesondere S. 20 ff.). Der Beschwerdeführer bestätigte in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2019, dass er den psychiatrischen Gutachter darauf verwiesen habe, dass er in diesem Gespräch keine Auskunft über seine Kinder, seine Partnerinnen, seine Ausbildung und zum Verhältnis mit seiner Familie geben werde (IV-Akte 255, S. 5). Im Weiteren hielt er eine psychiatrische Begutachtung durch PD Dr. G____ ablehne (IV-Akte 355, S. 7).
Aus dem psychiatrischen Gutachten und dem erwähnten Schreiben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gar nicht zu einer umfassenden Anamnese bereit war und er auch keine zweite Untersuchung von PD Dr. G____ wollte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass PD Dr. G____ so viele Informationen wie möglich dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer entnahm, sich im Übrigen aber auf die Akten abstützte. Unter den gegebenen Umständen erscheint es überwiegend wahrscheinlich (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b), dass die Ansetzung eines zweiten Untersuchungstermins nicht zielführend gewesen wäre. Wie unter E. 4.4.1 dargelegt lag es dabei in seinem Ermessen, zu beurteilen, ob die Einholung weiterer Informationen in Form einer Fremdanamnese bzw. weiterer Arztberichte notwendig war. Die Kritik von Dr. P____ vermag das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. G____ aus den genannten Gründen nicht in Frage zu stellen.
Ob die mangelnde Mitwirkung im Übrigen krankheitsbedingt verunmöglicht war, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Triplik, Ziff. 2), oder ob es ihm durchaus zumutbar und möglich gewesen wäre, seine Abneigung gegenüber den ihm gestellten Fragen zu überwinden, kann vorliegend offengelassen werden, da es dem Gutachter möglich war, anhand der Angaben des Beschwerdeführers und der Akten eine nachvollziehbare Beurteilung vorzunehmen.
4.4.6 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Frage, welche Bedeutung die juxtakortikale Läsion linksfrontal habe, sei nicht geklärt (Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. August 2020, S. 2). Über diese Läsion wurde im Bericht des I____spitals [...] über ein MRI der ganzen Wirbelsäule und ein MRI des Neurokraniums vom 8. Juni 2020 berichtet (IV-Akte 416, S. 12). Die zuständige Ärztin benannte die juxtakortikale Läsion als vorbestehend. Es gibt dabei keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, welche darauf hinweisen würden, dass sich diese Läsion (zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde. Insbesondere gibt es keine Hinweise auf diesbezügliche weitere Abklärungen. Zudem sind letztlich nicht (allein) die Diagnosen ausschlaggebend für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit, sondern deren Auswirkungen. Die beiden Gutachter haben die Einschränkungen des Beschwerdeführers beurteilt und dementsprechend ihre Beurteilung abgegeben. Es ist somit aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der erwähnten Läsion weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen.
4.4.7 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass nicht nur der Bericht von Dr. P____, sondern auch die übrigen, vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte nichts an der Beweistauglichkeit ändern.
4.5. Zusammengefasst vermag die Kritik des Beschwerdeführers nicht zu Zweifeln am bidisziplinären Gutachten von Dr. F____ und PD Dr. G____ zu führen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt. Die Einholung weiterer medizinischer Berichte und insbesondere die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens sind somit nicht angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Ausführungen der Gutachter (vgl. E. 4.1.) zu 80 % arbeitsfähig ist.
4.6. Im Lichte der Ausführungen unter E. 3.1. müsste der Beschwerdeführer die einjährige Wartezeit für eine Rente erneut zurücklegen – sofern er überhaupt einen Rentenanspruch hätte –, da die ihm zuletzt zugesprochene Rente im Jahr 2011 endete und die Neuanmeldung im September 2017 erfolgte (vgl. Tatsachen I.a und c). Da der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum stets eine 80%ige Arbeitsfähigkeit auswies, scheitert der Rentenanspruch bereits am Erfordernis, dass seine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % betragen müsste (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch demzufolge zu Recht verneint.
5.1. Im Sinne der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
5.3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist schon aufgrund der umfangreichen Akten etwas aufwändiger als ein durchschnittlicher Fall, weshalb ein entsprechend erhöhtes Honorar in Höhe von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: