B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-924/2020
Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch David Aeby, Rechtsanwalt, Gewerkschaft Unia, Rechtsabteilung, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, abgestufte Invalidenrente nach Neuanmeldung; Verfügungen der IVSTA vom 15. Januar 2020.
C-924/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1964, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, verheiratet, absolvierte die Lehre als Koch, bildete sich zum Meisterkoch weiter, arbeitete zahlreiche Jahre in diesem Beruf, war auch zweimal als Lastwagenfahrer im Güter(fern)verkehr (1998/1999, 2006/2007), einmal als Montagemitarbeiter (2008-2010) und einmal als Produktionsmitarbeiter (2012-2014) tätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zuletzt arbeitete er von Juni 2016 bis Dezember 2017 als stellvertretender Küchenleiter in der Kü- che des Klinikums B._______ in (...)/Deutschland (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA-act.] 117 S. 17; 154 S. 2; 156). B. Am 14. November 2002 meldete sich der Versicherte, damals als Koch im Zentrum C._______ in (...) tätig, bei der IV-Stelle des Kantons D._______ (nachfolgend: IV-Stelle D.) zum Leistungsbezug an (IVSTA-act. 9). Die IV-Stelle D. nahm die erforderlichen Abklärungen in medi- zinischer und wirtschaftlicher Hinsicht vor (darunter eine Begutachtung durch Dr. E._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, (...), vom 24. Mai 2004 [IVSTA-act. 40]) und wies mit Verfügung vom 7. Novem- ber 2005 das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, die Prüfung der beruflichen Massnahmen sei per 18. Oktober 2005 abgeschlossen worden, nachdem der Versicherte sich nicht mehr bei der IV-Stelle gemeldet habe. Aus diesem Grund habe sie (nun) zur Rentenfrage Stellung genommen: Gemäss den ärztlichen Unterlagen seien ihm sämtliche Tätigkeiten – wel- che die Einnahme einer dauernd stehenden bzw. dauernd sitzenden Kör- perposition vermeiden – uneingeschränkt zumutbar. Für solche angepass- ten Tätigkeiten (z.B. dipl. Restaurateur, Büroangestellter, mittleres Kader im Gastgewerbe) sei ein Einkommen von mindestens Fr. 59'143.– möglich, was einen Einkommensverlust und rentenausschliessenden Invaliditäts- grad von 18% ergebe. Nach konsequenten Rehabilitationsmassnahmen könne zudem eine volle Arbeitsfähigkeit auch am bisherigen Arbeitsplatz erreicht werden bzw. die erwähnte Einschränkung entfallen (IVSTA-act. 9- 51). Gemäss Aktenlage erwuchs diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft.
C-924/2020 Seite 3 C. Am 25. Oktober 2017 meldete sich der Versicherte erneut – diesmal über die deutsche Rentenversicherung, die den Antrag am 21. Januar 2019 an die Schweizerische Ausgleichskasse weiterleitete – bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) zum Renten- bezug an (IVSTA-act. 108). Nachdem bei der Vorinstanz verschiedene Be- richte der behandelnden Ärzte in Deutschland sowie zwei zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erstellte Gutachten eingingen, unterbrei- tete sie die Akten am 7. Juni und 27. August 2019 dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) F._______ zur Stellungnahme (IVSTA-act. 125; 134). Auf den Vorbescheid vom 13. September 2019 hin erhob der Versicherte am 7. und 23. Oktober 2019 unter Hinweis auf weitere ärztliche Berichte einen Einwand (IVSTA-act. 137; 139; 144). Am 13. Dezember 2019 nahm Dr. G._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin des RAD, nochmals Stellung und wies darauf hin, dass die geltend gemachten Probleme an den Füssen, an den Knien und an der Wirbelsäule in der Bemessung der Arbeitsfähigkeit und den festgehaltenen funktionellen Einschränkungen bereits berücksichtigt worden seien. An der Beurteilung, dass die bisherige Tätigkeit als Koch seit 7. März 2017 nicht mehr, jedoch eine an die gesund- heitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ab August 2018 zu 60% ausgeübt werden könne, ändere sich nichts (IVSTA-act. 151). Mit zwei Rentenverfügungen vom 15. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. April 2018 und eine Viertelsrente ab
C-924/2020 Seite 4 müssen. Diese Korrekturen ergäben eine Erwerbseinbusse von 53% (Be- schwerdeakten [B-act.] 1). D.b Am 28. Februar 2020 leistete der Beschwerdeführer den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.- (B-act. 2-4). D.c Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf eine Stel- lungnahme ihres Fachdienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 18. März 2020, der darin Ausführungen zur Bestimmung des Validen- lohns machte (B-act. 6). D.d Mit Replik vom 2. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis- herigen Anträgen fest und wies darauf hin, dass die Ausführungen des Fachdienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung nicht zielführend und unklar seien. Bei korrekter Berechnung des Valideneinkommens an- hand der Tabelle T17 der LSE 2016 oder alternativ anhand der Tabelle TA1 resultiere ein Invaliditätsgrad, der einen Anspruch auf eine halbe Invaliden- rente einräume (B-act. 8). D.e In ihrer Duplik vom 18. Juni 2020 verwies die Vorinstanz auf eine er- gänzende Stellungnahme des Fachdienstes für wirtschaftliche Invaliditäts- bemessung vom 16. Juni 2020 und hielt an den bisherigen Anträgen fest (B-act. 10). D.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Juni 2020 brachte der In- struktionsrichter dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 11). D.g Mit Eingaben vom 18. März 2021 und 4. März 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens (B-act. 12-15). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
C-924/2020
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügungen der Vorinstanz durch diese besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, wes-
halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR
830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss recht-
zeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV (SR 831.201) ist zur Entgegennahme
und Prüfung der Anmeldungen von Versicherten, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben, unter Vorbehalt der (hier nicht relevanten) Absätze 2 und
2
bis
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Da der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt seiner Anmeldung des zweiten Leistungsgesuchs
in Deutschland wohnhaft war und zuletzt in (...)/Deutschland gearbeitet
hatte (s. Bst. A, C), hat die IVSTA zurecht das Leistungsgesuch vom
25. Oktober 2017 entgegengenommen, die erforderlichen Abklärungen ge-
tätigt und über das Begehren mit Verfügungen vom 15. Januar 2020 ent-
schieden.
2.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte Rente in
zwei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfech-
tungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche
Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder
mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Ver-
fügung vor (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.2 und 2.3.4). Rechtsprechungsge-
mäss bildet die Verfügung über eine abgestufte Invalidenrente insgesamt
den Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung,
selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (BGE 125 V 413
Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. April bis 31. Oktober 2018 und
eine Viertelsrente ab 1. November 2018 zugesprochen hat, das Anfech-
tungsobjekt und damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Nachdem das
C-924/2020 Seite 6 erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung der IV-Stelle D._______ abgewiesen worden war, ist vorliegend der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung Prozessthema. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen (hier: 15. Januar 2020) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Aufgrund sei- nes Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein interna- tionaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das Freizügigkeitsabkom- men vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge- mäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an- wendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungs- vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Ur- teil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. Formular E205/Versicherungsverlauf in der Schweiz vom 15.1.2020 [IV-act. 154; 156]), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An- spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt, ob er
C-924/2020 Seite 7 invalid im Sinne des ATSG ist (E. 6) und ob der Invaliditätsgrad korrekt ermittelt wurde (E. 7). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
C-924/2020 Seite 8 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorse- hen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie – wie der Be- schwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). 5.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgra- des von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der er- werblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Ände- rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vo- raussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berück- sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an- gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den In- validitätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neu- anmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3).
C-924/2020 Seite 9 5.6 Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt auch im Rahmen der rückwirkenden Zuspre- chung einer befristeten und/oder abgestuften Rente, also dort, wo rückwir- kend aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus gleichzeitig für verschiedene Zeitabschnitte Renten unterschiedlicher Höhe zuerkannt oder allenfalls aufgehoben werden. In solchen Fällen ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beginns der Rente mit demjenigen anlässlich der Her- auf- oder Herabsetzung beziehungsweise der Aufhebung der Rente zu ver- gleichen (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des BGer 9C_320/2021 vom 1. Sep- tember 2021 E. 2.2). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2). 5.7 5.7.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 5.7.2 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision bzw. Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – be- zieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber
C-924/2020 Seite 10 ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustan- des stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter- schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge- nügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; not- wendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 mit Hinweisen). 5.7.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Auf Berichte des RAD kann rechtsprechungsgemäss nicht abgestellt wer- den, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des BGer 9C_743/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2017 eingetreten und hat ihm nach einer materiellen Prüfung mit den angefochtenen Verfügungen vom 15. Januar 2020 eine rückwir- kend abgestufte Rente zugesprochen. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Die Vorinstanz ist (stillschweigend) davon ausgegangen, dass im massgeben- den Vergleichszeitraum zwischen der leistungsverneinenden Verfügung vom 7. November 2005 und den angefochtenen Verfügungen vom 15. Ja- nuar 2020 eine anspruchsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen eingetreten ist. Die angefochtenen Verfügungen über die abge- stufte Rente umfassen einerseits die Zusprechung einer ganzen Rente und andererseits deren Herabsetzung. Letztere setzt wiederum voraus, dass ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 ATSG vorliegt (siehe oben E. 5.5 f.), was vom Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht bestritten wird. 6.2 6.2.1 Im Rahmen des ersten Leistungsgesuches machte der Beschwerde- führer einen Zustand nach malignem Hodenteratom (Semikastration des
C-924/2020 Seite 11 rechten Hodens am 29. Januar 1987, anschliessende Chemotherapie, Ent- fernung eines Restteratoms im Januar 1991, seither Rezidivfreiheit), eine arthroskopische Operation des rechten oberen Sprunggelenks im Februar 1994, eine arthroskopische Operation des rechten Knies und mediale Me- niskusoperation im Oktober 1996, einen Treppensturz am 25. November 2000 mit Rippenfraktur und Schulterprellung links (mit anschliessender arthroskopischer Labrumrefixation linkes Schultergelenk am 12. Dezember 2001 sowie lateraler Clavicula-Resektion mit subacromialer Dekompres- sion bei AC-Gelenksarthrose am 27. Februar 2002), eine Behandlungsbe- dürftigkeit wegen eines cervicothorakalen Wirbelsäulensyndroms mit sen- siblem C6-Syndrom rechts bei einer Bandscheibenprotrusion im Wirbel- segment C5/6 rechts seit 17. Juni 2002, rezidivierende Lumboischialgien seit Jahren, eine Operation des Halswirbelkörpers C5/6 am 8. Januar 2003 sowie eine Meniskusoperation am 15. Januar 2004 wegen medialer Re- zidiv-Meniskopathie und femoropatellären Schmerzsyndroms geltend. 6.2.2 Die Vorinstanz schloss – nach Begutachtung durch Dr. E., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, am 8. August 2003 (Gut- achten vom 24. Mai 2004; IVSTA-act. 40) – in ihrer Verfügung vom 7. No- vember 2005, dass dem Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Unter- lagen sämtliche Tätigkeiten – welche die Einnahme einer dauernd stehen- den bzw. dauernd sitzenden Körperposition vermeiden – uneingeschränkt zumutbar seien. Solche angepassten Tätigkeiten seien z.B. dipl. Restau- rateur, Büroangestellter, mittleres Kader im Gastgewerbe. Nach konse- quenten Rehabilitationsmassnahmen sollte zudem eine volle Arbeitsfähig- keit auch am bisherigen Arbeitsplatz erreicht werden bzw. die erwähnte Einschränkung entfallen (IVSTA-act. 50 f.). 6.3 6.3.1 In einem ersten, nach Rechtskraft der Rentenverfügung in den Akten liegenden Bericht von Dr. H., Facharzt für Orthopädie und Unfall- chirurgie, vom 6. Mai 2013 werden ein Syndrom der Brust-/Lendenwirbel- säule (BWS/LWS), eine Skoliose der Wirbelsäule, ein Rundrücken, eine Dysplasiehüfte beidseits sowie ein Verdacht auf eine Meralgia paraesthe- tica (Nervenengpass-Syndrom an der vorderen Oberschenkelaussenseite) beidseits genannt (IVSTA-act. 79). Weiteren Berichten ist neu zu entneh- men: eine Choledocholithiasis (08/2013: Steine im Gallengang; danach Beschwerdefreiheit), eine Operation des Meniscoid (Bindegewebsvermeh- rung) am Sprunggelenk links, ein Fersensporn sowie eine Rückfussperi- ostose (chronische Veränderung der Knochenhaut) am linken Fuss
C-924/2020 Seite 12 (04/2015), ein Fersensporn und eine Arthrose am oberen Sprunggelenk (OSG) rechts (12/2015), eine Neuroforamenstenose beidseits der Lumbal- wirbelkörper L5/S1, eine Instabilität der Wirbelkörper L3-L5, die mikrochi- rurgische Dekompression und Implantation interspinöser Spreizer (L4/L5: 03/2016 und L3/L4: 03/2017), die Entfernung der interspinösen Spreizer L3-S1 (23.8.2017), die Implantation einer Bandscheibenprothese L5/S1 (18.10.2017), die Entfernung derselben nach Dislokation und Fraktur des Wirbelkörpers L5, Fusion und dorsale perkutane Instrumentation L5/S1 (2.11.2017), eine Anpassungsstörung (F43.2), Gonalgien beidseits bei arthrotischen Veränderungen, eine Belastbarkeitseinschränkung der Sprunggelenke beidseits bei arthrotischen Veränderungen, eine Belastbar- keitseinschränkung am linken Schultergelenk (nach operativer Behandlung im Jahre 2002) sowie eine Erweiterung der lumbalen Spondylodese mittels Anschlusssegment-Fusion der Wirbelkörper L3-L5 (PLIF: postero-lumbale intersomatische Fusion) am 25. April 2018 (IVSTA-act. 72; 79; 81; 85; 90; 93-95; 99-101; 119; 145). 6.3.2 Im Begründungsteil der vorliegend angefochtenen Verfügungen hielt die Vorinstanz fest, dass beim Beschwerdeführer eine Gesundheitsbeein- trächtigung vorliege, die (gemäss Gutachten von Dr. I._______ vom 11.12.2018) seit 7. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausge- übten Tätigkeit als Koch von 100% verursache. Andere leichtere, dem Ge- sundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten könnten jedoch ab Au- gust 2018 (Austrittsbericht der Klinik J._______ vom 25.4.2018 [recte: 3.5.2018; vgl. Angaben zur Aufenthaltsdauer in IVSTA-act. 72]) zu 60% ausgeübt werden. Solche Tätigkeiten hätten zu beachten: Einnahme einer wechselnden Arbeitsposition, keine Überkopfarbeiten, keine Tätigkeiten mit bückender Arbeitsposition, keine Arbeiten in der Hocke und auf Knien, keine Tätigkeiten in häufiger oder länger gebeugter oder verdrehter Kör- perhaltung (Rumpfrotation), kein Heben von Gewichten über 5-10 kg, bei diesem Gewicht zudem nur gelegentliches und nicht wiederholendes He- ben, keine Tätigkeiten in Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, kein Klettern auf Leitern und Gerüsten, kein Treppensteigen sowie keine Tätigkeiten unter Kälteeinfluss (IVSTA-act. 153). 6.4 6.4.1 Festzuhalten ist zum einen, dass in Berücksichtigung der in E. 6.3 genannten Diagnosen und funktionellen Einschränkungen unzweifelhaft eine Änderung der gesundheitlichen Situation seit rechtskräftiger Ableh- nung des Leistungsgesuchs am 7. November 2005 eingetreten ist und die
C-924/2020 Seite 13 Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten ist. Zum anderen hat Dr. G._______ des RAD in ihren Stellungnahmen vom 7. Juni 2019, 27. Au- gust 2019 und 13. Dezember 2019 (IVSTA-act. 125; 134; 151) eingehend und zutreffend Stellung zu den verschiedenen gesundheitlichen Einschrän- kungen des Beschwerdeführers genommen (s. sogleich). Frühestmögli- cher Anspruchsbeginn ist gemäss Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG – bei vorliegend am 25. Oktober 2017 bei der deutschen Rentenversicherung erfolgter Anmeldung zum Rentenbezug – der 1. April 2018. Zu diesem Zeit- punkt ist auch die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG bereits abge- laufen (vgl. dazu E. 5.2): Der Beschwerdeführer hat gemäss Lebenslauf (IVSTA-act. 117 S. 17 ff.) und Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8. April 2019 (IVSTA-act. 114) vom 6. Juni 2016 bis zum 3. März 2017 («letzter tatsächlich ausgeübter Arbeitstag») als Koch in der Krankenhauskantine gearbeitet; vor dem 3. März 2017 eingetretene, krankheitsbedingte Abwe- senheiten sind dem Fragebogen nicht zu entnehmen. Aus formeller Sicht ist damit die Rentengewährung der IVSTA ab 1. April 2018 korrekt. 6.4.2 In obgenannten Stellungnahmen wies Dr. G._______ des RAD F._______ schlüssig darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die im Jahre 1987 attestierte Erkrankung an einem bösartigen Hodentumor rezidivfrei sei und diesbezüglich keine Einschränkungen beständen. Auch die beiden Schulteroperationen im Jahre 2002 seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, zumal die Schulterfunktion normal sei. Bezüglich der Implantation einer Prothese am Halswirbelkörper C5/C6 (01/2003) wür- den keine Beschwerden beklagt und es lägen normale Befunde vor. Die aktenkundige Gonarthrose an beiden Knien (Status nach Arthroskopie in den Jahren 1995 und 2004) bewirke keine Arbeitsunfähigkeit, ausser für überwiegend kniende/kauernde Tätigkeiten. Trotz durchgeführter Arthro- skopien an beiden Fussgelenken (02/1994 und 12/2001) werde die Beweg- lichkeit der Gelenke in den im Januar und Dezember 2018 erstellten Gut- achten (IVSTA-act. 105; 119) als seitengleich normal beschrieben, weshalb eine funktionelle Limitierung nicht bestehe. Seit der Entfernung der Gallen- steine im August 2013 sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei, weshalb auch hieraus keine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Die Hauptproblematik liege in der Lendenwirbelsäule begründet: Nach verschiedenen Operatio- nen im März 2016 (Implantat spinöser Spreizer L4/L5), im März 2017 (Im- plantat spinöser Spreizer L3/L4), im August 2017 (Entfernung der Implan- tate), im Oktober 2017 (Implantat einer Prothese L5/S1), Reoperation im November 2017 (Entfernung des Implantats und Spondylodese L5/S1), Materialentfernung und Versteifung der Wirbelkörper L3-5 am 25. April 2018 habe bis drei Monate nach der letzten Operation eine vollständige
C-924/2020 Seite 14 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ab August 2018 sei von einer vollen Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (leichte Tätigkeit, wechselnde Position, keine Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, keine Rumpf- rotation, nicht bückend, nicht kniend/kauernd, Heben von Gewichten bis maximal 5-10 kg, nicht auf Leitern/Gerüsten, keine Überkopfarbeit, kein Klettern auf Leitern und Gerüste, kein Treppensteigen, Vermeiden von Kälte). Trotz der multiplen operativen Eingriffe zeige das letzte Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung (Gutachten von Dr. I._______ vom 11.12.2018 [IVSTA-act. 105]) ein gutes funktionelles Niveau, ohne neuro- logische Ausfälle, bei deutlicher Besserung unter Ablenkung des Exploran- den. Da der Beschwerdeführer wegen der Lumbalschmerzen aber unter recht hohen Opiatdosen stehe, sei die Arbeitsfähigkeit auf 60% zu reduzie- ren. 6.4.3 Die Beurteilung von Dr. G._______ wird durch die im deutschen Ren- tenverfahren erstellten Gutachten bestätigt: Dem Gutachten von Dr. K._______ vom 29. Januar 2018 (das noch vor der letzten Operation am 25. April 2018 erstellt wurde) ist zu entnehmen, dass von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätig- keiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit entsprechenden qualitativen Funktionseinschränkungen auszugehen sei. Als negatives Leistungsbild seien festzuhalten: keine Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, kein häufiges Bücken, keine regelmässigen Arbeiten über Schulterhöhe (IVSTA-act. 119). In seiner sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme vom 20. September 2018 zuhanden der Agentur für Arbeit L._______ führte Dr. M._______ (Anmerkung Gericht: keine Angabe der Fachrichtung) aus, eine leichte Tätigkeit, zeitweise im Stehen, überwiegend im Gehen/Sitzen, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmit- tel, ohne Zwangshaltungen und einseitige Arbeitshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne Knien und Hocken, sei vollschichtig (täglich zu sechs Stunden oder mehr) möglich, dies ab Zeitpunkt der (krankenversicherungsrechtlichen) Aussteu- erung (IVSTA-act. 104). In seinem Gutachten vom 11. Dezember 2018 beurteilte Dr. I._______, Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin, die gesundheitliche Situation wie folgt: Von somatischer Seite stehe eine Minderbelastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparates im Vordergrund. In erster Linie
C-924/2020 Seite 15 handle es sich um ein Funktions- und Belastungsdefizit der LWS mit chro- nisch rezidivierenden Lumboglutealgien, phasenweise mit pseudoradikulä- rer Ausstrahlung, derzeit jedoch ohne Hinweis auf manifesten Wurzelreiz. Ursächlich anzuschuldigen sei der Status nach mehrfachen operativen Re- visionen der Etagen L3 bis S1. Zuletzt sei im April diesen Jahres eine dor- soventrale Fusion der genannten Segmente erfolgt. Klinisch habe sich er- freulicherweise kein Hinweis auf einen manifesten Wurzelreiz gefunden. Der Versicherte erhalte derzeit eine ambulante Physiotherapie zweimal wöchentlich; eine Therapieeskalation erscheine hier aktuell nicht erforder- lich. Aufgrund des teilchronifizierten, derzeit noch opiatpflichtigen Schmerzsyndroms sei jedoch die Einleitung einer spezifischen ambulanten Schmerztherapie dringend angezeigt. Bei Zustand nach Implantierung ei- ner Bandscheibenprothese der HWS finde sich eine allenfalls endgradig eingeschränkte Funktionsbeweglichkeit. Die cervicalen Schmerzen spiel- ten in der Beschwerdeschilderung des Exploranden keine wesentliche Rolle. Ein gutes funktionelles Ergebnis zeige sich auch nach Schulterge- lenksarthroskopie und -arthrotomie links. Hinweise auf ein lmpingement- Rezidiv oder gar eine klinisch relevante Rotatorenmanschettenläsion fän- den sich nicht. Bei stattgehabter Kniegelenksarthroskopie beidseits finde sich eine diskrete retropatellare Chondropathie mit Lateralisationstendenz der Patellae beidseits. Der Explorand zeige bei stattgehabten Sprungge- lenksarthroskopien und vorbeschriebener Degeneration klinisch eine weit- gehend freie Funktionsbeweglichkeit. Ein im Jahre 1991 erstmanifestierter linksseitiger Hodentumor habe unter Semi-Kastration und adjuvanter Che- motherapie zur Remission gebracht werden können. Die vorläufig letzte Kontrolluntersuchung im Mai diesen Jahres habe erfreulicherweise keinen Hinweis auf ein Rezidiv oder eine Filialisierung ergeben. Unter kritischer Zusammenschau der Gesundheitsstörungen, insbesondere unter Berück- sichtigung des noch opiatpflichtigen chronischen Schmerzsyndroms, sei das Leistungsvermögen des Versicherten derzeit auf 3 bis unter 6 Stunden für ausschließlich leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhal- tung abgesunken. Ungeeignet seien mittelschwere oder gar schwere Hebe- und Tragebelastungen, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbel- säule insbesondere in Armvorhalte- und Überkopfarbeiten, überwiegend kniende und hockende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit gesteigerten Anforde- rungen an die Stand- und Gangsicherheit sowie Arbeiten unter übermäßi- gem Zeit- und Leistungsdruck, insbesondere Akkord-, Nacht- und Wech- selschichtbelastungen. 6.5 Damit kann der Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeiten durch den RAD F._______ in bisheriger und angepasster Tätigkeit uneingeschränkt
C-924/2020 Seite 16 gefolgt werden und erweist sich die von der Vorinstanz festgehaltene voll- ständige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ab an- fangs März 2017 sowie die revisionsbegründende Besserung der Arbeits- fähigkeit in angepasster Tätigkeit drei Monate nach letzter Rückenopera- tion (d.h. ab August 2018) als zutreffend. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch explizit die ärztliche Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht. 7. Damit bleibt zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, ins- besondere der von ihm hinsichtlich des berücksichtigten Validenlohns be- strittene Einkommensvergleich, korrekt ermittelt wurde. 7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge- nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Für die Bestim- mung der Invalidität eines im Ausland wohnhaften Versicherten hat der Ver- gleich der massgebenden Einkommen auf ein und demselben Arbeitsmarkt zu erfolgen (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.2 unter Verweis auf BGE 110 V 273). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkom- men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1; BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Für die Schätzung des Invalidenein- kommens und/oder des Valideneinkommens auf dem schweizerischen Ar- beitsmarkt (vgl. zur Wahl des Arbeitsmarkts E. 7.6.1) kann auf Tabellen- löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abgestellt werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_335/2007 a.a.O., 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E. 4.1 in fine). 7.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
C-924/2020 Seite 17 und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Urteil des BVGer C-2044/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 7.2). Der hypothetische Rentenanspruch beginnt und ändert vorliegend im Jahre 2018 (vgl. E. 6.4.1), weshalb der Einkommensvergleich auf den Angaben der LSE aus dem Jahre 2016 zu basieren hat; erste Zahlen der LSE 2018 wurden erst am 21. April 2020 publiziert (s. https://www.bfs.ad- min.ch/news/de/2019-0502; besucht am 12.8.2022) und lagen damit zum Verfügungszeitpunkt noch nicht vor (vgl. Urteil des BGer 9C_414/2017 vom 21.9.2017 E. 4.2). Die Lohnwerte des Jahres 2016 sind auf das Jahr 2018 zu indexieren. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein- kommen sind zudem rechtsprechungsgemäss bis zum Jahr 2020 (Verfü- gungszeitpunkt) mit zu berücksichtigen. 7.3 Die Vorinstanz hat im Einkommensvergleich vom 11. September 2019 (IVSTA-act. 136) und präzisierend in der Stellungnahme des Bereichs Fachdienste vom 11. März 2020 (B-act. 6 Beilage 2) festgehalten, der Be- schwerdeführer habe zuletzt in Deutschland als Koch in einer Kranken- hauskantine gearbeitet. Die statistischen Daten des Bureau International du Travail (BIT) für Deutschland könnten nicht verwendet werden, da die Methodik der Vorinstanz nicht bekannt sei. Zudem entsprächen diese nicht den Standards derjenigen Daten, die in der Schweiz verfügbar seien. Für den Einkommensvergleich werde deshalb auf den Schweizer Arbeitsmarkt abgestellt und würden die Lohndaten auf der Grundlage der statistischen Einkommen des Bundesamtes für Statistik erhoben. Für die Bestimmung des Validenlohnes könne auf die Tabelle T17 (2016) des BFS abgestützt werden; die Verwendung dieser Daten sei im Anhang VII des Kreisschrei- bens über lnvalidität und Hilflosigkeit in der lnvalidenversicherung (KSIH) geregelt, bezüglich Alterskategorien sei die Spalte «TOTAL» zulässig. Beim Validenlohn betrage der monatliche Bruttolohn, gemäss LSE 2016, für Berufe im Gastgewerbe/Beherbergungen und Gastronomie (Wirt- schaftszweig *51), Sparte Total, Männer: Fr. 4'732; unter Berücksichtigung der branchenüblichen 42.4 Std./Woche ergebe dies einen Bruttolohn von Fr. 5'015.92. Für den Invalidenlohn berücksichtigte die Vorinstanz einfache, repetitive Tätigkeiten in den Bereichen Produktion und Dienstleistungen und schloss, einige Tätigkeiten hiervon dürften leidensangepasst sein. Dazu entnahm sie der LSE 2016 folgende Werte: allgemeiner privater Sek- tor (Wirtschaftszweige *1-96), Männer (Fr. 5'340), bei einer branchenübli- chen Arbeitszeit von 41.7 Std/Woche (ergebend Fr. 5'566.95), unter Be-
C-924/2020 Seite 18 rücksichtigung eines Leidensabzugs von 15% (wegen funktioneller Ein- schränkungen i.V. mit dem Gesundheitsschaden, wegen des Alters 54 und der Teilzeittätigkeit zu 60%), ergebend Fr. 4'731.91, und unter Berücksich- tigung einer Arbeitsfähigkeit von 60%, ergebend Fr. 2'839.15. Hieraus er- gebe sich eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 2'176.77 (Fr. 5'015.92 – Fr. 2'839.15). Im Vergleich zum Validenlohn entspreche dies einer Er- werbseinbusse von 43.4% (100 / Fr. 5'015.92 x Fr. 2'176.77), gerundet 43%, ab August 2018. 7.4 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Festset- zung bzw. Höhe des Valideneinkommens werde bestritten. lm Gegensatz zum ersten IV-Verfahren im Jahr 2005 habe sich die IVSTA vorliegend nicht auf das zuletzt in der angestammten Tätigkeit als Koch bzw. Küchenmeis- ter tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers abgestützt, sondern auf einen hypothetischen Tabellenlohn. Dabei habe sie sich in der Tabelle T17 auf den Lohn der Berufsgruppe 51 («Berufe im Bereich perso- nenbezogener Dienstleistungen»), Total, Männer, von Fr. 4'732.00 gestützt und diesen Betrag auf die betriebsüblichen 42.4 Wochenstunden im Gast- gewerbe umgerechnet, was ein Valideneinkommen von Fr. 5'015.92 aus- mache (Beilagen 8 und 13). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein 53- jähriger, gelernter Koch mit zusätzlichem Küchenmeisterdiplom lediglich ei- nen Monatslohn von Fr. 5'015.92 erziele, wenn er bereits 18 Jahre zuvor nachweislich jährlich Fr. 69'615 (bzw. auf den Monat gerechnet Fr. 5'801.25) verdient habe und auch die Nominallohnentwicklung seither nachweislich zugenommen habe. Des Weiteren unterscheide die Tabelle T17 ausdrücklich nach «Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht». Die Beschwerdegegnerin habe jedoch das Alter des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausrichtung einer Viertels- rente am 1. November 2018 sei der Beschwerdeführer 53 Jahre alt bzw. in seinem 54. Altersjahr gewesen. Der Beschwerdeführer müsse deshalb nicht in der Spalte «Total», sondern in der Spalte «>=50 Jahre» eingereiht werden. Der entsprechende Tabellenlohn für Männer wäre demnach nicht Fr. 4'732, sondern Fr. 5'736. Mit derselben Berechnungsmethode wie im Berechnungsblatt der Vorinstanz versehen (Umrechnung von 40 auf die im Gastgewerbe betriebsüblichen 42.4. Stunden pro Woche), ergäbe dies ein Valideneinkommen von Fr. 6'080. Hieraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53.3% ([Fr. 6'080.16 - Fr. 2'839.15] x 100 : Fr. 6'080.16) und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Weiter sei fraglich, ob die Abstüt- zung auf die Berufsgruppe 51 (Berufe im Bereich persönlicher Dienstleis- tungen) überhaupt einschlägig sei. Sie sei von den vier der Kategorie «Dienstleistungsberufe und Verkaufskräfte» zugeordneten Berufsgruppen
C-924/2020 Seite 19 diejenige mit den tiefsten Löhnen. Als Berufe «persönlicher Dienstleistun- gen» würden hauptsächlich direkt am einzelnen Kunden ausgeführte Tä- tigkeiten, wie sie Coiffeure oder Kosmetiker ausübten, gelten. Da auch die anderen drei Unterkategorien nicht wirklich einschlägig seien, müssten Kö- che der allgemeinen Berufsgruppe 5 (Dienstleistungsberufe und Verkaufs- kräfte) zugeordnet werden. Der einschlägige Tabellenlohn für den Be- schwerdeführer wäre dann seinem Alter entsprechend (>= 50 Jahre) Fr. 6'413. Führe man die Berechnung wie in Ziff. 3 oben mit diesem Betrag aus, erhalte man eine Erwerbseinbusse von 58% und damit ebenfalls ei- nen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Replikweise rügte er weiter, der zitierte Anhang VII des KSIH trage den Titel «Vergleich zwischen der LSE bis 2010 und der LSE 2012». Er enthalte lediglich eine Tabelle, welche die Beschreibung der «Nummer bis LSE 2010» mit der «Nummer LSE 2012» stichwortartig vergleiche. Eine Rege- lung oder Anleitung für die Verwendung der Tabelle T17, wie sie die Vor- instanz behaupte, sei nicht ersichtlich. Es finde sich lediglich ein fett ge- druckter Hinweis zu T17: Unter «Lebensalter» das Total verwenden. Wei- tere Erklärungen enthalte das KSIH keine. Man sehe lediglich, dass in der TA7 das Kriterium «Alter» nicht vorkomme, in der T17 hingegen schon. Was mit diesem Hinweis genau gemeint sei, sei für einen nicht in allfällige verwaltungsinterne Erläuterungen zu diesem Anhang eingeweihten Leser schleierhaft. Es ergebe keinen Sinn, bei einer Tabelle, welche die schwei- zerische Lohnrealität statistisch möglichst präzise abzubilden versuche und dabei im Gegensatz zu früheren Tabellen bzw. Datenerhebungen neu eine Abgrenzung nach dem Alter vornehme, den Anwender der Tabelle dazu anzuweisen, das Alter ausser Acht zu lassen und stattdessen das «Total» zu verwenden. Diese Tabellen seien extra zum Zweck erstellt wor- den, dass die IV-Stellen für die Versicherten ein hypothetisches Einkom- men festlegen könnten, das der Realität am ehesten entspreche. Es sei hinlänglich erwiesen (und die Tabelle T17 zeige dies schön auf), dass nebst der auszuübenden Tätigkeit, der Branche und der Ausbildung, ebenso Alter und Geschlecht wesentliche lohnrelevante Kriterien darstellten. Ausser- dem lasse das Wort «unter» darauf schliessen, dass damit nicht gemeint sei, das Alter bei der Anwendung der Tabelle ausser Acht zu lassen. Denn sonst müsse logischerweise «statt» oder «anstelle» Lebensalter das Total verwenden stehen und nicht «unter». Es widerspreche also sowohl dem Wortlaut wie auch Sinn und Zweck der Tabelle T17, das Alter bei der Be- stimmung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Daran ver- möge das KSIH nichts zu ändern. Darüber hinaus machte der Beschwer- deführer Ausführungen zur alternativen Anwendung der Tabelle TA1:
C-924/2020 Seite 20 Würde die Tabelle TA1 angewendet («sofern dies überhaupt rechtens sei»), hätte das Kompetenzniveau 3 (für «komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen») berück- sichtigt werden müssen. Bei hypothetischer Anwendung der Tabelle TA1, Zeile 55-56, Kompetenzniveau 3, Männer, ergebend einen Lohn von Fr. 5'332, würde mit derselben Berechnungsmethode wie in Beschwerde- beilage 8 und der Beschwerde Ziff. Ill, 3, ein lnvaliditätsgrad von 49.7666% resultieren. Dieser würde, auf 50% aufgerundet, den Beschwerdeführer ebenfalls zu einer halben Rente berechtigen (B-act. 8). 7.5 Duplikweise führte die Vorinstanz – unter Bezugnahme auf die Stel- lungnahme des Bereichs Fachdienste vom 16. Juni 2020 – aus, sie halte sich bezüglich Anwendung der statistischen Einkommen der Tabelle T17 an die Vorgaben des KSIH, um eine einheitliche Handhabung gegenüber den Versicherten zu gewährleisten. Die Anwendung des statistischen Vali- deneinkommens der Tabelle T17 scheine gerechtfertigt, da die letzte An- stellung nur während rund neun Monaten (6.6.2016 bis 3.3.2017 [recte: 7.3.2017]) habe ausgeübt werden können. Für den vorherigen Zeitraum liege eine Bewilligung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters (D) für die Perioden von November 2015 und Januar bis April 2016 vor. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner vorhandenen Fähigkeiten und Erfahrungen Tätigkeiten gemäss Tabelle TA1 (Branche 55-56) mit Kompetenzniveau 2 realisierbar. Am Einkom- mensvergleich vom 11. September 2019 werde festgehalten (B-act. 10). 7.6 7.6.1 Nicht zu kritisieren ist der Beizug der LSE 2016 zur Bestimmung des Validenlohns, da der Beschwerdeführer zuletzt und in Fortsetzung früherer, langjähriger Anstellungen als Koch in einer Krankenhauskantine in Deutschland gearbeitet hat und der Vergleich der Einkommen auf ein und demselben Arbeitsmarkt erfolgen muss (vgl. E. 7.1). Auch wenn Bundes- verwaltungsgericht und Bundesgericht die Verwendung der statistischen Daten des BIT und damit einen Einkommensvergleich im Deutschen Ar- beitsmarkt in Einzelfällen auch schon zugelassen haben (vgl. Urteil BGer 9C_574/2012 vom 12. Juni 2013 E. 4.1), liegt kein Ermessensfehler vor, wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall (praxisgemäss) auf die LSE des Bundesamtes für Statistik zurückgegriffen hat, um sowohl Validen- als auch Invalidenlohn auf derselben Lohnbasis des Schweizer Arbeitsmarkts ermit- teln zu können (vgl. Urteil 9C_335/2007 a.a.O.).
C-924/2020 Seite 21 7.6.2 Des Weiteren übersieht der Beschwerdeführer mit der Rüge, er habe bereits im Jahre 2002 in der Schweiz Fr. 69'615 verdient (vgl. IVSTA-act. 48), hinzu komme die seither erfolgte Erhöhung des Nominallohnes, dass er seither verschiedene (teils andersgeartete) Tätigkeiten ausgeübt hat (vgl. Bst. A und IVSTA-act. 117 S. 18). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist beim Validenlohn in der Regel auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1). Am letzten Arbeitsplatz hat der Beschwerde- führer nachweislich einen (tieferen) Validenlohn von € 33'600 (jährlich) bzw. von € 2'800 (monatlich) erzielt (IVSTA-act. 114 S. 3); dabei ist weder ersichtlich noch wurde geltend gemacht, dass er als stellvertretender Kü- chenleiter in der Krankenhauskantine in (...) einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt hätte. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus diesem Direkt- vergleich der (Validen-) Löhne nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.6.3 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2020 führte der Bereich Fachdienste der Vorinstanz in Bezug auf das Valideneinkommen aus, die Berufsgruppe 51 enthalte ebenfalls den Beruf des Koches gemäss internationaler Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08-Klassifikation): 51 ➔ 512 Köche ➔ 5120 Köche (B-act. 6 Beilage 2). Tatsächlich ist der auf der Seite des Bundesamtes für Statistik aufgeschalteten Tabelle «Inter- national Standard Classification of Occupations - ISCO 08» (< https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/nomencla- turen/isco-08.assetdetail.4082534.html >, abgerufen am 12.8.2022) die vom Bereich Fachdienste erwähnte Auflistung/Kaskade zu entnehmen. Damit kann der Rüge des Beschwerdeführers, die Wahl der Berufsgruppe 51 sei nicht einschlägig und der Beruf des Kochs sei der allgemeinen Be- rufsgruppe 5 (Dienstleistungsberufe und Verkaufskräfte) zuzuordnen, nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat somit zutreffend auf die Berufsgruppe 51 abgestellt. 7.6.4 Die vorinstanzliche Berechnung des Valideneinkommens ist jedoch in zweierlei Hinsicht zu korrigieren: a) Das KSIH enthält in seiner vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung (Version 16; < https://sozialver- sicherungen.admin.ch/de/d/6415/download?version=16 >, abgerufen am 15.8.2022) in Anhang VII «Vergleich zwischen der LSE bis 2010 und der LSE 2012» folgende Erklärungen:
C-924/2020 Seite 22 Beschreibung 2010 Nummer bis LSE 2010 Beschreibung 2012 Nummer LSE 2012 Monatlicher Brutto- lohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, An- forderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen TA7 Monatlicher Brutto- lohn (Zentralwert) nach Berufsgrup- pen, Lebensalter und Geschlecht Pri- vater und öffentli- cher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Kör- perschaften, Kir- chen) zusammen – 2012 Publikation LSE: ISCO eins und zweisteller T17 Hinweis: Unter „Lebensalter“ das Total verwenden Das KSIH enthält zu diesem Vergleich und zur Anwendung der Tabelle TA7 bzw. T17 in Rz. 3067 einzig folgenden Hinweis: Wird auf die LSE abgestellt, sind die nach Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen massgebend (BGE 142 V 178). In der Regel wird auf die Tabelle TA1 abgestellt, aber je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls können andere Tabellen der Tabellenlohngruppe A zur Anwendung kommen (8C_671/2010). Dabei ist grundsätzlich vom Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ auszugehen (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). Es kann somit – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen wer- den, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (9C_311/2012 Erw. 4.1). In Anhang VII ist der Vergleich zwischen der LSE bis 2010 und der LSE ab 2012 zu finden. Die Parteien sind sich vorliegend über die Anwendung der Tabelle T17 ei- nig. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik die ersatzweise Anwen- dung der Tabelle TA1 («sofern dies in casu überhaupt rechtens gewesen wäre») und diesfalls die Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 3 for- dert, ist diesen Ausführungen nicht weiter zu folgen, da gemäss ständiger Praxis die zu vergleichenden Löhne möglichst genau zu ermitteln sind (vgl. E. 7.1), was für das Valideneinkommen unter Anwendung der Tabelle T17
C-924/2020 Seite 23 vorliegend zutrifft. Gemäss Rechtsprechung ist eine Anwendung der Ta- belle T17 möglich, wenn dies eine genauere Festsetzung des (In-) Validen- einkommens erlaubt und der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile des BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1, 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1 m.w.H., 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.3.3). Zu bejahen sind vorliegend sowohl eine spezifischere Festsetzung des Valideneinkommens als auch, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Koch auch im öffentlichen Sektor of- fensteht. Zu Recht weist der Beschwerdeführer jedoch daraufhin, dass we- der das KSIH noch dessen Anhang VII (der mit der KSIH-Fassung vom 1. Januar 2017 [Version 15] neu aufgenommen wurde) eine Regelung oder Anleitung für die Tabelle T17 enthält (s. oben). Dem KSIH ist auch keine Begründung zu entnehmen, weshalb in der Tabelle T17 – entgegen ihrer Unterteilung in die Spalten «<= 29 Jahre», «30 - 49 Jahre», «>= 50 Jahre» – auf den Totalwert abzustellen und damit auf eine altersunabhängige Er- mittlung des Erwerbseinkommens abzustellen ist. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis mehrfach eine altersabhängige Anwendung der (mit der LSE 2012 eingeführten) Tabelle T17 bestätigt (vgl. Urteile 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.2, 8C_124/2021 E. 4.4.3.3 f., 8C_111/2021 E. 4.3.3, 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2), weshalb ohne weiteres den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik zu folgen und das Valideneinkommen vorliegend unter Abstellen auf den in der Spalte «>= 50 Jahre, Männer» eingetragenen Wert zu ermitteln ist. b) Praxisgemäss ist der Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des An- spruchsbeginns für eine Invalidenrente hin zu ermitteln (vorliegend 2018, vgl. E. 7.2). Dem Einkommensvergleich der Vorinstanz ist jedoch keine In- dexierung der Lohnwerte der LSE 2016 auf das Jahr 2018 zu entnehmen, was nachfolgend ebenfalls zu korrigieren ist. 7.7 Der Einkommensvergleich präsentiert sich demnach wie folgt: 7.7.1 Als Valideneinkommen ist der LSE 2016, Tabelle T17, Berufsgruppe 51 («Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen»), Vollzeit- äquivalent von 40 Std./Woche, Männer, Altersgruppe «>= 50 Jahre», ein Lohn von Fr. 5'736 zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der branchen- üblichen Wochenarbeitszeit von 42.4 Std. (Sparte 55-56 «Gastge- werbe/Beherbergung und Gastronomie») ergibt dies einen Monatslohn von Fr. 6'080.16 und unter Indexierung auf das Jahr 2018 einen Monatslohn von Fr. 6'137.20 (Fr. 6'080.16 / 2'239 [Index 2016] x 2'260 [Index 2018]).
C-924/2020 Seite 24 7.7.2 Als Invalideneinkommen ist eine Tätigkeit gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, von Fr. 5'340 zu berücksichtigen. Unter Beachtung der branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Std. (Sparte 01-96 «Total») ergibt dies einen Monatslohn von Fr. 5'566.95 und unter Indexierung auf das Jahr 2018 (Index: Nominallöhne Männer; Basis- jahr 1939 = 100) einen Monatslohn von Fr. 5'619.15 (Fr. 5'566.95 / 2'239 [Index 2016] x 2'260 [Index 2018]). 7.7.3 Die Vorinstanz hat einen Leidensabzug von 15% «zur Berücksichti- gung aller persönlichen und beruflichen Umstände, insb. der funktionellen Einschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsschaden, des Alters (54 Jahre) und aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstä- tigkeiten» als angemessen erachtet. Dieser Abzug kann jedoch so nicht berücksichtigt werden (zur Überprüfungsbefugnis des Gerichts vgl. Urteil des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3 m.H.): Kann ein Lei- densabzug für qualitative Funktionseinschränkungen in einer Verweistätig- keit vorliegend bejaht werden (vgl. die Ausführungen zur medizinischen Si- tuation in E. 6.4 und Urteil des BGer 9C_356/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5), ist ein Leidensabzug wegen des Alters (von 53 Jahren) fraglich vor- zunehmen. Der Beschwerdeführer war nach seiner Ausbildung zum Meis- terkoch in verschiedenen Berufsbereichen tätig (Koch, Kraftfahrer, Monta- gemitarbeiter, Produktionsmitarbeiter) und weist damit eine überdurch- schnittliche Flexibilität in seinen beruflichen Tätigkeiten aus, was ihm bei der Suche nach einer geeigneten Verweismöglichkeit lohnrelevant zugute- kommen dürfte. Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass dem Al- ter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zukomme. So falle der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt er- schwert sein möge, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Be- tracht. Ausserdem stehe fest, dass sich das Alter bei Männern im Alters- segment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhö- hend auswirke (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Dies gilt auch vorliegend, zu- mal die im Fall des Beschwerdeführers einschlägigen Berufsgruppen 51 («Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen»), 82 («Monta- geberufe»), 83 («Fahrzeugführen und Bedienen mobiler Anlagen») und 9 («Hilfsarbeitskräfte») der Tabelle T17 mit steigendem Alter klar steigende Einkommen aufweisen und damit nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Alters von 53 Jahren (im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs) Lohneinschränkungen zu gewärtigen. Solches wird von ihm auch nicht geltend gemacht (B-act. 1 S. 3). Des Weiteren und insbesondere nicht einzubeziehen ist vorliegend die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu 60%, zumal diese nicht auch
C-924/2020 Seite 25 noch beim Leidensabzug und damit doppelt berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil des BGer 9C_18/2020 vom 19. Mai 2020 E. 6.1.1, zweiter Ab- schnitt). Damit kann ein Leidensabzug von höchstens 10% als angemes- sen erachtet werden, der ein Invalideneinkommen von Fr. 3'034.35 (Fr. 5'619.15 x 0.9 [Leidensabzug von 10%] x 0.6 [Arbeitsfähigkeit zu 60%]) ergibt. 7.7.4 In Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen erge- ben sich ein Erwerbsverlust von Fr. 3'102.85 (Fr. 6'137.20 - Fr. 3'034.35) und ein Invaliditätsgrad von 50.56%, gerundet 51% (Fr. 100 / 6'137.20 x Fr. 3'102.85), der dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invaliden- rente ab 1. November 2018 gibt. Aus einer Indexierung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen ergeben sich keine Änderungen, da für beide Einkommen dieselben Indexierungswerte (2260 [für das Jahr 2018] und 2298 [für das Jahr 2020]) zu berücksichtigen sind. 8. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügun- gen vom 15. Januar 2020 sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist vom 1. April bis 31. Oktober 2018 eine ganze Invalidenrente und ab 1. No- vember 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Berechnung der Rentenansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rentenansprüche sind nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem obsie- genden Beschwerdeführer sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuer- legen. Der von ihm am 28. Februar 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekanntzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegen- den Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
C-924/2020 Seite 26 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädi- gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Vorliegend wird der Beschwerdeführer durch den Rechtsdienst der Gewerkschaft Unia vertreten, womit eine nicht- anwaltliche berufsmässige Vertretung vorliegt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Art. 10 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebote- nen und aktenkundigen Aufwands (Beschwerde von vier Seiten, dreiseitige Replik), der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens (Anfechtung der Bemessung des Validenein- kommens) und eines Stundenansatzes für nicht-anwaltliche Vertretungen von mindestens 100 und höchstens 300 Franken (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 VGKE), ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.– (inkl. Ausla- gen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 15. Januar 2020 werden aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird vom 1. April 2018 bis zum 31. Oktober 2018 eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2018 eine halbe Invaliden- rente zugesprochen. Die Rentenansprüche sind nach den Voraussetzun- gen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 800.– zugesprochen.
C-924/2020 Seite 27 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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