Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7704/2009
Entscheidungsdatum
09.07.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7704/2009

U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 2 Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision der IV-Rente, Verletzung der Meldepflicht.

C-7704/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) geborene, in seiner Heimat wohnhafte Deutsche Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist gelernter Psychiatriekrankenpfleger. Vom 11. November 1999 bis zum 30. Sep- tember 2000 arbeitete er in einem Alterswohnheim als Pflegedienstleiter mit einem Arbeitspensum von 100%. Am 31. August 2001 stellte der Be- schwerdeführer ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invali- denversicherung (IV), da er unter Depressionen leide. Vom 1. November 2001 an arbeitete der Beschwerdeführer in der Klinik (...), Zürich, im Ausbildungsbereich, anfänglich mit einem Arbeitspensum von 20%, ab Januar 2002 mit steigendem Pensum. B. Mit Verfügung vom 18. September 2002 sprach die IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (IVSTA) dem Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens rückwirkend bei einem Invaliditätsgrad von 79% ab dem 1. Juli 2001 eine ganze IV-Rente zu (act. 22). Im Rahmen einer Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle Zürich mit Mitteilung vom 4. April 2003 diesen Rentenanspruch (act. 31), allerdings bei einem Invaliditätsgrad von noch 67%. Im Weiteren führte sie in dieser Mitteilung aus, der Beschwerde- führer habe sie über jede Änderung seiner persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, unverzüglich zu informieren. C. Am 1. März 2008 leitete die IV-Stelle Zürich von Amtes wegen eine weitere Rentenrevision ein. Sie überprüfte die Einkommensentwicklung der letzten Jahre und stellte fest, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2005 bis 2008 Einkommensverbesserungen erzielt, die er nicht gemeldet habe. Die IV-Stelle Zürich stellte in der Folge in ihrem Vorbescheid vom 15. Juni 2009 (act. 44) die rückwirkende Herabsetzung des Rentenanspruchs auf eine Dreiviertelsrente per 1. Januar 2005 in Aussicht. Im Weiteren stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht verletzt. Am 11. August 2009 erhob der Beschwerdeführer, von nun an vertreten durch (...), Einwand gegen den Vorbescheid (act. 49). Er beantragte insbesondere, von der Herabsetzung der Rente sei abzusehen und sei ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 von der

C-7704/2009 Seite 3 Herabsetzung der Rente abzusehen. Zudem sei auch von der in Aussicht gestellten Rentenrückforderung abzusehen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ab Oktober 2008 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlimmert. Er sei deshalb ab diesem Zeitpunkt erneut zu 100% arbeitsunfähig. D. Mit Verfügungen vom 9. November 2009 (act. 57 und 58) legte die IVSTA fest, die bisherige ganze Rente werde rückwirkend auf den 1. Januar 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Ab 1. Januar 2009 habe der Beschwerdeführer wieder Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 29. Februar 2008 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Es werde darüber noch separat zu verfügen sein. Im Weiteren entzog die IVSTA einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung legte die IVSTA dar, der Beschwerdeführer habe die Erwerbsverbesserung in den Jahren 2005 bis 2008 nicht gemeldet und sei somit seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Aufgrund des tatsächlich erzielten Verdienstes habe der Invaliditätsgrad im Jahr 2005 64%, in den Jahren 2006 und 2007 61% und im Jahr 2008 68% betragen. Daher habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit nur noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Infolge der Meldepflichtverletzung werde sie die vom 1. Januar 2005 bis zum 29. Februar 2008 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge noch zurück- fordern. E. In seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2009 beantragte der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Verfügung vom 9. November 2009 sei betreffend den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2005 bis 31. Dezember 2008 teilweise aufzuheben.
  2. Es sei von einer Rentensenkung auf eine Dreiviertelsrente für diesen Zeitraum abzusehen und dem Versicherten weiterhin eine ganze Rente zu gewähren.
  3. Es sei festzustellen, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, mit der 4. IV-Revision sei per 1. Januar 2004 die Dreiviertelsrente eingeführt worden für Invaliditätsgrade zwischen 60% und 69,9%. In diesem Zu- sammenhang sei die IV-Stelle gehalten gewesen, sämtliche ganzen Ren-

C-7704/2009 Seite 4 ten mit einem Invaliditätsgrad von unter 70% innerhalb eines Jahres zu überprüfen. Vorliegend habe es die IV-Stelle indessen unterlassen, von Amtes wegen eine Revision durchzuführen. Ihm sei weiterhin eine ganze Rente ausbezahlt worden, obwohl er rechtlich gesehen beim fest- gestellten Invaliditätsgrad von 67% ab 2004 lediglich noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt hätte. Ursprünglich kausal für die unter- bliebene Rentenrevision sei diese Unterlassung der IVSTA und nicht die ihm vorgehaltene Meldepflichtverletzung gewesen. Eine Mitteilung über seine Erwerbsverbesserung hätte zum selben Rentenanspruch geführt, wie die Vornahme der – zu Unrecht unterlassenen – amtlichen Revision im Zusammenhang mit der Einführung der Dreiviertelsrente. Es könne deshalb letztlich offen bleiben, ob eine Meldepflichtverletzung vorliege.

Im Weiteren habe er aufgrund seiner bestehenden existenziellen Ängste keinen Überblick über seine Einkünfte gehabt bzw. habe sich im Sinne eines Vermeidungsverhaltens nicht mehr darum gekümmert. Er sei also aus Krankheitsgründen gar nicht in der Lage gewesen, seiner Melde- pflicht nachzukommen. Im Übrigen habe er mehrfach mit der IVSTA telefonischen Kontakt gehabt, wobei auch der Umfang seines Erwerbs- pensums Teil des Gesprächs gewesen sei. Er sei also seiner Meldepflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügungen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV- Stelle Zürich vom 12. Januar 2010. Diese legte insbesondere dar, die Meldepflicht bestehe bei jeder für den Rentenanspruch wesentlichen Änderung und zwar unabhängig davon, ob eine amtliche Revision durch- geführt werde oder nicht. Für die Bejahung einer Meldepflichtverletzung genüge eine leichte Fahrlässigkeit. G. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 gewährte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik. Davon machte er am 24. Februar 2010 Gebrauch und betonte nochmals, dass er aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen sei, der geforderten Meldung seiner Erwerbsverbesserung nachzukommen. Am 15. April 2010 verzichtete die IVSTA auf die Einreichung einer Duplik.

C-7704/2009 Seite 5 H. Mit Schreiben vom 18. August 2011 liess die IVSTA dem Bundes- verwaltungsgericht ihre Verfügung vom 26. Juli 2011 zur Kenntnis zukommen. Sie verfügte darin die Einstellung der Rente des Be- schwerdeführers per 30. September 2011. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Fax vom 28. März 2011 ein rentenausschliessendes Einkommen erziele und somit keinen Rentenanspruch mehr habe. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 11. Dezember 2009 gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 9. November 2009, mit welchen einer- seits die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers (samt Zusatz- renten) rückwirkend per 1. Januar 2005 auf eine Dreiviertelsrente herab- gesetzt und andererseits für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 29. Februar 2008 eine Meldepflichtverletzung festgestellt und für diesen Zeitraum der Erlass einer separaten Verfügung betreffend Rückerstattung zu Unrecht bezogener IV-Leistungen in Aussicht gestellt worden ist. Im Weiteren halten die Verfügungen vom 9. November 2009 fest, der Beschwerde- führer habe ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine ganze Rente. 1.1. Der Beschwerdeführer hat indessen nur die (teilweise) Aufhebung der Verfügungen vom 9. November 2009 betreffend den Zeitraum vom

  1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 beantragt. 1.1.1. Anfechtungsgegenstand im sozialversicherungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts

C-7704/2009 Seite 6 vom 27. Mai 2003 [I 66/03] E. 4.1 und vom 3. Januar 2008 [9C_766/2007] E. 4). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegen- stand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teil- aspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Solche Teilaspekte dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. 1.1.2. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/ oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird – wie vorliegend – nur die Abstufung der Leistungen bzw. nur der Invaliditätsgrad einer Leistungsperiode angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungs- befugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausge- nommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2d; AHI 2001 S. 278 E. 1a) – selbst dann, wenn die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften In- validenrente in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164). 1.1.3. Die bloss teilweise Anfechtung der ersten Verfügung vom 9. No- vember 2009 hat daher nicht zur Folge, dass vorliegend der Teilaspekt der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2009 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wäre. Vielmehr unterliegt das gesamte mit den Verfügungen vom 9. November 2009 geregelte Rechtsverhältnis betreffend Leistungen der IV der richterlichen Über- prüfung. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Verfügung der IVSTA vom 26. Juli 2011. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des VwVG (vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den all-

C-7704/2009 Seite 7 gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin- stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes- verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist als Adressat durch die zu beurteilenden Verfügungen besonders berührt und hat an deren (teilweisen) Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 22a Abs. 1 Bst. b, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Die IVSTA hat über die nachträgliche Aufhebung des Leistungs- anspruchs und die Rückforderung – ihrer Ansicht nach – unrechtmässig bezogener Leistungen nicht in einer einzigen Verfügung befunden, obwohl dies zulässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5.3). Sie hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2009 den Erlass einer allfälligen Rückforderungs- verfügung bloss in Aussicht gestellt. Eine derartige Verfügung ist bisher (noch) nicht ergangen. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer bereits bezogene IV-Leistungen zurückzuerstatten hat, ist daher nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern eines allfälligen Rückforderungs- bzw. Erlassverfahrens. Vorliegend ist zwar zu prüfen, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt; ob diese aber kausal für den Bezug einer (allenfalls) überhöhten Rente war, wird erst in dem – von der

C-7704/2009 Seite 8 Vorinstanz bloss in Aussicht gestellten – Rückforderungs- bzw. Erlassverfahren von Bedeutung sein (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 3 und 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 [nachfolgend: KIESER, ATSG-Kommentar], Art. 25 Rz. 8). Das Gleiche gilt bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer die IV-Leistungen in gutem Glauben erhalten hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 1.6 und 5.3.3). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung. Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 (seit dem 1. April 2012 Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) grundsätzlich nach den für schweizerische Staats- angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 2.2. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4 und C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 3.2). Demnach finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der zu beurteilenden Verfügungen vom 9. No-

C-7704/2009 Seite 9 vember 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Rentenherabsetzung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem

  1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
  2. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 3., 4. und
  3. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Ja- nuar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Ferner sind das ATSG und die ATSV anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsun- fähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.

Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt. 3.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-

C-7704/2009 Seite 10 keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätig- keiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirt- schaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3823/2009 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2). 3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 66,66% Anspruch auf eine ganze Rente, ein solcher von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und ein solcher von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Ja- nuar 2008 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1 ter erster Satz IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem

  1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine ordentliche Rente ausgerichtet wird, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 3.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-

C-7704/2009 Seite 11 kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein- kommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 128 V 29 E. 1, Urteil des Bundesgerichts U_262/02 vom 8. April 2003 E. 1). 3.4. 3.4.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Ver- änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Der Erlass einer Verfügung ist allerdings verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter Bst. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1). Offensichtlich unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität müssen nicht bei jeder (revisionsweisen) Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein, damit dieser als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen werden

C-7704/2009 Seite 12 kann (Urteil des BGer 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich können als zeitliche Vergleichsbasis aber nur Mitteilungen dienen, denen eine einlässliche materielle Untersuchung der abklärungsbedürftigen Umstände vorausgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2011 vom 11. November 2011 E. 4.2). 3.4.2. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, in jedem Fall aber, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Auch eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV erst zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Wirkung der Revision bestimmt sich in zeitlicher Hinsicht nach Art. 88 bis IVV. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Leistungen pro futuro frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Bst. a), es sei denn, die unrichtige Ausrichtung einer Leistung sei darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nach- gekommen ist: In diesem Fall erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung ex tunc, rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an (Bst. b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 5.3.2). Zu melden sind gemäss Art. 77 IVV alle Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs wesentlich sind, namentlich solche des Gesundheitszustandes und der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit. Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen. Wird die Mitteilung unterlassen, so ist und bleibt die dies- bezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der fraglichen Änderung im Nachhinein doch noch Kenntnis erhält (BGE 118 V 214 E. 2b). 3.4.3. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zu- mutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten

C-7704/2009 Seite 13 hingewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 3). Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachver- haltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuld- haftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; BGE 119 V 431 E. 2). Dies wiederum setzt voraus, dass die betreffende Person überhaupt urteils- fähig ist (Art. 19 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; zum Ganzen: KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 31 Rz. 11). Die Urteilsfähigkeit ist im Sozialversicherungsrecht in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung und unter Würdi- gung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen (BGE 112 V 97 E. 2a). 4. Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob die Vorinstanz die IV-Rente des Beschwerdeführers mit Verfügungen vom 9. November 2009 zu Recht rückwirkend vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt und ihm für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 wiederum eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat – je mit Zusatzrenten. 4.1. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass vor Erlass der zu beurteilenden Verfügungen vom 9. November 2009 (act. 57 und 58) eine materielle Überprüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung und Beweiswürdigung sowie Durchführung eines Einkommens- vergleichs letztmals im Rahmen jenes Verfahrens stattfand, das mit Verfügung der IVSTA vom 18. September 2002 (act. 22) abgeschlossen worden ist. Mit dieser Verfügung gewährte die IVSTA dem Beschwerde- führer rückwirkend ab dem 1. Juli 2001 eine ganze Rente. Die Mitteilung vom 4. April 2003 der IV-Stelle Zürich (act. 31) erfolgte nicht aufgrund einer umfassenden Abklärung der gesundheitlichen Situation, holte die IV-Stelle Zürich doch im wesentlichen bloss einen (Formular-)Arztbericht bei med. pract. X._______ (...) ein, dem mangels umfassender Anam- nese und nicht einlässlich begründeter Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit kein voller Beweiswert zukommt, so dass diese Mitteilung nicht als zeitliche Vergleichsbasis herangezogen werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2011 vom 11. November 2011 E. 4.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob sich der In-

C-7704/2009 Seite 14 validitätsgrad des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 18. September 2002 bis zum Erlass der hier streitigen Verfügungen vom 9. November 2009 überwiegend wahrscheinlich in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 4.2. 4.2.1. Mit Verfügung vom 18. September 2002 sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79% eine ganze Rente rückwirkend ab dem 1. Juli 2001 zu. Die IVSTA stützte sich dabei auf die Feststellungen der IV-Stelle Zürich (vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss, act. 18). Dieser lagen im Wesentlichen ein Arztbericht von Dr. med. Y._______ vom 14. November 2001 (act. 8), ein Gutachten von med. pract. X._______ vom 3. Juni 2002 (act. 17) sowie Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, der Klinik (...), Zürich, vom 8. Januar 2002, vor (act. 10). 4.2.2. Dr. med Y., Facharzt für Allgemeinmedizin, legte in seinem Arztbericht vom 14. November 2001 dar, der Beschwerdeführer leide seit der Diagnose und der Therapie eines Hodenkarzinoms im Februar 2000 an einer schweren, reaktiven Depression. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 6. September 2001 noch 20%. Es sei eine allmähliche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess über die kommenden Monate geplant. 4.2.3. In seinem Gutachten vom 3. Juni 2002 bestätigte med. pract. X., Leitender Arzt, (...) die Diagnose einer reaktiven Depression (ICD-10 F 32.1). Diese sei noch als mittelschwer zu bewerten. Der Beschwerdeführer sei in seiner affektiven Schwingungsfähigkeit deutlich eingeschränkt, Konzentration und Belastbarkeit seien merklich reduziert. Er sei emotional in sich gekehrt, selbstunsicher und neige zu sorgenvollem Grübeln (Gutachten S. 8). Es liege zur Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80% vor. Eine allmähliche Steigerung der Arbeitsleistung innerhalb der nächsten sechs bis neun Monate sei in kleinen Schritten möglich, jedoch vom Verlauf abhängig (Gutachten S. 9). 4.2.4. Die Klinik (...) gab im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 8. Januar 2002 an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. November 2001 bei ihr beschäftigt. Er arbeite 8,4 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von Fr. 50.--.

C-7704/2009 Seite 15 4.2.5. Aufgrund dieser Angaben ermittelte die IV-Stelle Zürich ein Invalideneinkommen von Fr. 20'160.-- und ging von einem Validenein- kommen von Fr. 94'900.-- aus. Daraus berechnete sie einen Invaliditäts- grad von 79% (vgl. act. 18). 4.3. 4.3.1. In den angefochtenen Verfügungen vom 9. November 2009 setzte die IVSTA die ganze Rente rückwirkend vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 auf eine Dreiviertelsrente herab und gewährte wieder eine ganze, unbefristet Rente ab dem 1. Januar 2009, je samt Zusatz- renten für die beiden Söhne des Beschwerdeführers. Diese revisions- weise abgestufte Rentenzusprache stützte die IVSTA zum einen auf ärztliche Berichte von Dr. med. Z._______ aus den Jahren 2008 und 2009, zum andern auf das in den Jahren 2005 bis 2008 trotz Gesund- heitsschaden tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers sowie die diesbezüglichen Fragebogen für die Arbeitgebenden. In ihrem Arztbericht vom 1. Oktober 2008 (act. 37 S. 7 ff. und act. 38) bestätigte Dr. Z._______ die Diagnose einer chronifizierten Depression (ICD-10 F 32.1), die seit 2000 bestehe. Zur Zeit sei eine mittelgradige Episode auszumachen. Darüber hinaus diagnostizierte die Ärztin eine selbstunsichere Persönlichkeit (ICD F 60.7). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit November 2001 bis Ende März 2008 an 2 bis 3 Tagen wöchentlich im Stundenlohn als Ausbildungsverantwortlicher in der Klinik (...), Zürich, tätig gewesen, dies bei einer Arbeitsfähigkeit von ca. 20%. Seit April 2008 unternehme er bei der (...) einen Arbeitsversuch als Heimleiter mit einem vollen Pensum, aber mit einer um 50% verminderten Leistungsfähigkeit. Es sei vorgesehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Arbeitsversuches Ende September 2008 fest mit einem Pensum von 80% angestellt werde. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2008 schätzte Dr. Z._______ auf 50% ein. In einem Zusatzbericht vom 12. November 2008 teilte die Ärztin mit, die berufliche Integration nach dem Arbeitsversuch sei gescheitert. Der Beschwerdeführer habe einen Rückfall in eine schwere depressive Episode erlitten und sei seit Ende Oktober 2008 zu 100% arbeitsunfähig. Mit einer baldigen Besserung sei nicht zu rechnen. In einem weiteren Arztbericht vom 9. Mai 2009 bestätigte Dr. Z._______ diese Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit. Ab 2001 bis März 2008 habe die Arbeitsunfähigkeit 80% betragen und von April 2008 bis Mitte Oktober 2008 60%. Aufgrund der mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD F 33.2) sei der Beschwerdeführer seither weiterhin zu

C-7704/2009 Seite 16 100% arbeitsunfähig. Einem weiteren, im Vorbescheidverfahren eingereichten Schreiben von Dr. Z._______ vom 25. Juni 2009 können keine neuen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevanten Angaben entnommen werden. 4.3.2. Im Rahmen des Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle Zürich aufgrund des Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerde- führers der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (act. 33) fest, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2005 ein höheres Invaliden- einkommen erzielt habe, als der Verfügung vom 18. September 2002 zugrunde gelegt worden sei. Nachdem im Jahr 2002 noch von einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 20'160.-- ausgegangen worden sei, habe er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung tatsächlich in den Jahren 2005 Fr. 37'175.--, 2006 Fr. 40'750.-- und 2007 Fr. 41'475.-- verdient. Im Weiteren sei für das Jahr 2008 – ungeachtet des erfolglosen Arbeitsversuchs – aufgrund der Einkommensentwicklung in der bisheri- gen Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 42'304.50 bzw. ein gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung) anrechenbares Invalidenein- kommen von Fr. 34'802.15 zu berücksichtigen. 4.3.3. Im Fragebogen für Arbeitgebende (act. 39) hielt die Klinik (...) am 16. April 2009 fest, der Beschwerdeführer sei vom 1. November 2001 bis zum 31. März 2008 als Ausbildungsverantwortlicher stundenweise bei ihr tätig gewesen. Der Stundenlohn habe während der ganzen Zeit Fr. 50.-- betragen, was der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe in steigendem Ausmass von 8.4 bis 21 Stunden pro Woche gearbeitet, dies bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche. Im Jahr 2006 habe er allerdings während mehrerer Monate Absenzen von durchschnittlich 32% bzw. 37% gehabt. Aus den beigelegten Auszügen der Jahreslohnkonten der Arbeitgeberin von 2005 bis 2008 ergibt sich, dass das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers relativ stark variierte. Die ausgewiesenen Jahresbruttoeinkommen stimmen jedoch mit jenen überein, auf die sich die Vorinstanz gestützt hat (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die (...) bestätigte am 17. April 2009 im Fragebogen für Arbeitgebende (act. 40), dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 bei ihr zu 80% als Heimleiter angestellt gewesen sei. Letzter Arbeitstag sei der 10. September 2008 gewesen, anschliessend sei er vom 12. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 krank-

C-7704/2009 Seite 17 geschrieben gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe durch den Arbeitgeber aufgelöst werden müssen, da der Beschwerdeführer als Heimleiter über- fordert gewesen sei. 4.3.4. Gestützt auf die Angaben im individuellen Konto und der Klinik (...) nahm die IV-Stelle Zürich einen neuen Einkommensvergleich vor und setzte bei ihrer Berechnung die von der Arbeitgeberin genannten Einkommen als Invalideneinkommen ein. Dies führte zu folgenden In- validitätsgraden: 64% für das Jahr 2005, 61% für die Jahre 2006 und 2007 sowie 68% für das Jahr 2008 (vgl. act. 57; dazu auch E. 4.3.2 hiervor). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 attestierte die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer gestützt auf die Arztberichte von Dr. Z._______ eine Arbeitsunfähigkeit (in allen Tätigkeiten) von 100% (vgl. act. 53). Die Feststellung der IV-Stelle Zürich bzw. der Vorinstanz betreffend die Jahre 2005 bis 2008, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens erheblich verändert haben und somit ein Revisionsgrund vorliegt, sowie die Berechnung der Invaliditätsgrade werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind nicht zu beanstanden: Die IV-Stellen gingen zu Recht davon aus, dass der Be- schwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin seiner ange- stammten Tätigkeit als Psychiatriekrankenpfleger (in der Funktion eines Pflegedienstleiters) mit einem Arbeitspensum von 100% nachginge. Im Weiteren hat die IV-Stelle Zürich richtigerweise bei Berechnung des Valideneinkommens die Nominallohnentwicklung des vor dem Eintritt der Invalidität erzielten Erwerbseinkommens berücksichtigt. Es resultierten dabei folgende Valideneinkommen: 2005 Fr. 102'326.--, 2006 Fr. 103'554.--, 2007 Fr. 105'211.-- und 2008 Fr. 107'315.--. Ebenfalls zu Recht hat die IV-Stelle Zürich bzw. die Vorinstanz die (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aufgrund der in dieser Beziehung nicht nachvollziehbaren und mit den Angaben der Klinik (...) im Widerspruch stehenden retrospektiven Einschätzung von Dr. Z._______ (Arbeitsfähigkeit von 20%) festgelegt, sondern ging bei der Bestimmung des Invalideneinkommens von den in den Jahren 2005 bis 2007 tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen in der Klinik (...) (Pensum von mehr als 20%) und den dabei erzielten Einkommen aus. Für das Jahr 2008 bestimmte sie das Invalideneinkommen nicht aufgrund des Einkommens des Beschwerdeführers bei der (...), ist diese Tätigkeit doch einem (gescheiterten) Arbeitsversuch gleichzustellen und vermag sie

C-7704/2009 Seite 18 keine Anhaltspunkte für das Ausmass der damaligen Arbeitsfähigkeit zu liefern. Richtigerweise ging die IV-Stelle Zürich bzw. die Vorinstanz von dem in den Monaten Januar bis März 2008 bei der Klinik (...) erzielten, auf ein Jahr hochgerechneten Einkommen aus und wandte den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 31 IVG an, gemäss welchem für die Herabsetzung einer Rente ein erhöhtes Erwerbseinkommen nur soweit berücksichtigt wird, als die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt und vom Mehrverdienst nur zwei Drittel angerechnet werden (Art. 31 Abs. 1 und 2 IVG in der Fassung der 5. IV-Revision, Abs. 2 per 31. Dezember 2012 aufgehoben [AS 2011 5659]). Zu Recht gingen die angefochtenen Verfügungen von folgenden Invalideneinkommen aus:

2005 Fr. 37'175.--, 2006 Fr. 40'750.--, 2007 Fr. 41'475.-- und 2008 Fr. 34'802.--.

Die Gegenüberstellung der Validen- und der Invalideneinkommen ergab für das Jahr 2005 einen Invaliditätsgrad von 64%, 2006 61%. 2007 61% und 2008 68%, was auf einer korrekten Berechnung beruht und nicht zu beanstanden ist.

4.4. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 erachtete die IV-Stelle Zürich bzw. die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiederum als zu 100% arbeitsunfähig. Bei dieser Einschätzung konnte sich die IV-Stelle auf den Arztbericht von Dr. Z._______ vom 9. Mai 2009 stützen, in welchem die Psychiaterin unter Bezugnahme auf die Anamnese in ihrem Bericht vom

  1. Oktober 2008 (in welchem auch auf die früheren fachärztlichen Begutachtungen hingewiesen wird) eine chronifizierte Depression (ICD F 32.1) mit zur Zeit mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode (ICD F 33.2) bei selbstunsicherer Persönlichkeit (ICD F 60.7) diagnostizierte, von anhaltend schwerer depressiver Symptomatik mit quälenden Suizid- phantasien berichtete und generell auf eine Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Oktober 2008 von 100% schloss. Weiter wird auf eine wöchentliche Psychotherapie und eine medikamentöse Therapie (zuerst Cymbalta, ab Februar 2009 Wellbutrin mit anschliessender Dosiserhöhung) erwähnt und festgehalten, eine Besserung der Symptomatik sei zu erhoffen, angesichts der Chronifizierung aber keine Heilung zu erwarten. In Bezug auf das damals aktuelle Beschwerdebild ist der Bericht vom
  2. Mai 2009 nicht zu beanstanden. Er ist umfassend, nachvollziehbar begründet und stützt sich auf eine vollständige Anamnese. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 bestätigte Dr. Z._______ zudem, dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% infolge andauernder mittelschwerer bis schwerer depressiver Episode vorliege. Obwohl es sich bei diesen

C-7704/2009 Seite 19 Berichten um solche der behandelnden Fachärztin handelt, steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2008 in allen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig war. Eine erneute psychiatrische Begutachtung ist unter diesen Umständen nicht erforderlich – und wäre angesichts des relativ kurzen Rentenbezuges bis zur Rentenaufhebung mit Verfügung vom 26. Juli 2011 auch unverhältnis- mässig. Angesichts der generellen und vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Ok- tober 2008 erübrigte sich ein Einkommensvergleich und auch der Invaliditätsgrad betrug ab diesem Zeitpunkt 100%. 4.5. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis Oktober 2008 betrugen die Invali- ditätsgrade weniger als 70%, aber mehr als 60%, so dass bloss noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente samt Zusatzrenten bestand (vgl. E. 3.2 hiervor). Die IVSTA hat mit Verfügung vom 9. November 2009 die ursprünglich zugesprochene ganze Rente demnach insoweit zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Ab Oktober 2008 betrug der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 100%. In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV war damit nach 3 Monaten, also ab Januar 2009, wiederum eine volle Rente samt Zusatzrenten auszurichten (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Auch in dieser Beziehung sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden. 5. Die Herabsetzung der Rente für die Zeit von 2005 bis 2008 erfolgte allerdings rückwirkend, was nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV erfüllt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte eine ihm gemäss Art. 77 IVV obliegende, zu- mutbare Meldepflicht verletzt hat (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die IVSTA ist der Ansicht, eine solche Meldepflichtverletzung sei vorliegend gegeben, da der Beschwerdeführer die Erhöhung seines Arbeitspensums ab dem Jahr 2005 nicht mitgeteilt habe. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinn von Art. 77 IVV zu bejahen ist.

5.1. Der Beschwerdeführer war vom 1. November 2001 bis am 31. März 2008 in der Klinik (...) im Stundenlohn angestellt. Dabei erzielte er – bei einem konstanten Stundenansatz von Fr. 50.-- (vgl. act. 39) – gemäss dem Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) folgende Erwerbseinnahmen (vgl. act. 33):

C-7704/2009 Seite 20 2001 (November bis Dezember) Fr. 3'775.--, 2002 Fr. 31'825.--, 2003 Fr. 19'187.--, 2004 Fr. 22'424.--, 2005 Fr. 37'175.--, 2006 Fr. 40'750.-- und 2007 Fr. 41'475.--. 5.2. Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein Erwerbseinkommen ab dem Jahr 2005 erheblich steigern konnte. Im Weiteren ist aufgrund des konstanten Stundenlohns bei seiner Anstellung bei der Klinik (...) ebenfalls erstellt, dass die Einkommenserhöhung auf eine Ausdehnung des Arbeitspensums zurückzuführen ist – was sich auch aus den Angaben der Arbeitgeberin ergibt (vgl. act. 39 Ziff. 2.9). Nach Art. 77 IVV sind namentlich Änderungen der Arbeits- oder Er- werbsfähigkeit unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Der Beschwerde- führer wäre demnach verpflichtet gewesen, die Erhöhung seines Arbeits- pensums der IVSTA oder zumindest sonst einer mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten – und zur Weiterleitung verpflichteten (vgl. Art. 30 ATSG) – Stelle innert nützlicher Frist mitzuteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.2). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachgekommen wäre. Seine diesbezügliche Behaup- tung, er habe mehrfach mit der IVSTA telefoniert und dabei auch den Umfang seines Arbeitspensums thematisiert, ist in keiner Art belegt. Es herrscht insoweit Beweislosigkeit und es ist nach den allgemeinen Be- weislastregeln zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, da er aus dem behaupteten Inhalt der Telefongespräche Rechte für sich ableiten will (vgl. zur Beweislastverteilung: BGE 133 V 216 E. 5.5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.149 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass er die IVSTA wiederholt nicht über die Erhöhung seines Arbeitspensums informiert hat. Objektiv betrachtet liegt demnach eine Meldepflichtverletzung vor, denn bei Aufwendung pflichtgemässer Sorgfalt wäre es ohne Weiteres er- kennbar gewesen, dass es sich bei den deutlichen Erhöhungen des Arbeitspensums um für die laufende Invalidenrente relevante und damit meldepflichtige Sachverhaltsänderungen handelte. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die IV-Stelle Zürich den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2003 auf seine Meldepflicht, namentlich bei Änderungen der Einkommensverhältnisse, ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte (vgl. act. 31 und E. 3.4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat damit die entsprechenden Meldungen sorgfaltswidrig unterlassen.

C-7704/2009 Seite 21 5.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei aufgrund seiner psy- chischen Krankheit gar nicht in der Lage gewesen, seiner Meldepflicht nachzukommen. Er macht damit sinngemäss geltend, die objektiv ge- gebene Meldepflichtverletzung könne ihm nicht vorgehalten werden, da er insoweit urteilsunfähig gewesen sei und deshalb nicht schuldhaft gehandelt habe. 5.3.1. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass dieser Einwand des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seiner Behauptung steht, er habe mit der IVSTA telefonisch über sein Arbeitspensum gesprochen. Einer- seits behauptet der Beschwerdeführer demnach, er habe seine Melde- pflicht erfüllt, andererseits macht er geltend, er habe seine Meldepflicht aufgrund psychischer Probleme nicht erfüllen können. 5.3.2. 5.3.2.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich aus den medizinischen Akten Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im jeweils massgebenden Zeitpunkt in Bezug auf die geforderte Meldung seines grösseren Arbeitspensums ergeben. 5.3.2.2 Es ist unbestritten und insbesondere aufgrund des Gutachtens von med. pract. X._______ vom 3. Juni 2002 (act. 17) sowie der Arztberichte von Dr. med. Z., Fachärztin FMH Psychiatrie, vom 2. Oktober 2008 (act. 37) sowie vom 9. Mai 2009 (act. 41) belegt, dass der Beschwerdeführer in der vorliegend für die Frage der Melde- pflichtverletzung relevanten Zeit (Jahr 2005 bis 2008) an einer chronifizierten Depression (F 32.1) und unter einer selbstunsicheren Persönlichkeit (F. 60.7) gelitten hat. Im Weiteren sind aus den medi- zinischen Akten mit Bezug auf Einschränkungen des Beschwerdeführers in finanziellen Angelegenheiten die folgenden Hinweise zu entnehmen: Med. pract. X. führte in seinem Gutachten vom 3. Juni 2002 aus, der Beschwerdeführer habe immer wieder darauf hingewiesen, dass sich seine Ehefrau um die finanziellen Angelegenheiten kümmere und dass in ihm durch diese Themen Existenz- und Zukunftsängste geweckt würden. Zudem legte Dr. med. Z._______ in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2009 (act. 48) dar, der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Überblick über seine Einkünfte gehabt habe, habe mit seinen seit Krankheitsbeginn bestehenden existenziellen Ängsten zu tun, welche ihn im Sinn eines Vermeidungsverhaltens veranlassten, die Verwaltung der Finanzen seiner Ehefrau zu übergeben. Weitere Anhaltspukte für eine eingeschränkte

C-7704/2009 Seite 22 Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers können den medizinischen Akten nicht entnommen werden. 5.3.2.3 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich aller- dings nicht auf eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Meldung von Änderungen seines Arbeitspensums schliessen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausser Stande gewesen wäre – allenfalls mit Hilfe Dritter – der IV-Stelle sein grösseres Arbeitspensum zu melden. Der Beschwerdeführer musste zur Feststel- lung, dass er ein (zeitlich) grösseres Arbeitspensum bewältigt und sich damit seine Arbeitsfähigkeit verbessert hat, keinen vollständigen Über- blick über seine finanziellen Verhältnisse haben. Die Ausführungen von Dr. Z._______ in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2009 sind insoweit für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die Verletzung der Melde- pflicht nicht entscheidend. Es steht deshalb mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Be- deutung der Erhöhung des Arbeitspensums für seinen Rentenanspruch zu erkennen und seiner Meldepflicht nachzukommen. Demnach liegt eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vor. Die IVSTA hat dies somit zu Recht festgestellt und die Rente gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Sachverhaltsänderung, ab dem 1. Januar 2005, herabgesetzt. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400..-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen. 6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-7704/2009 Seite 23 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) – Swiss Life, Service Center Postfach, 8022 Zürich (Ref-Nr. ...) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Jürg Steiger

C-7704/2009 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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