Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7197/2013
Entscheidungsdatum
15.03.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7197/2013

Urteil vom 15. März 2016 Besetzung

Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien

A._______, (Frankreich) vertreten durch lic. iur. Philippe Zogg, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Revisionsgesuch, Verfügung vom 20. Juni 2013.

C-7197/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1954 geborene, heute in seiner Heimat Frankreich wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war Grenzgänger und in den Jahren 2006 bis 2008 LKW-Chauffeur bei der B._______ in C._______ und hat Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung bezahlt. Am (...) 2007 verun- fallte der Versicherte, als er Ware in den Lastwagen laden wollte; er ver- letzte sich dabei am rechten Arm und am Rücken. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Dem Beschwerdeführer wurde durch seine Arbeitgeberin per Ende (...) 2008 die Stelle gekündigt. Am 2. Juli 2008 meldete er sich bei der IV-Stelle D._______ (im Folgenden: IV- Stelle D.) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle D. [im Folgenden: D.-act.] 10; Eingang bei der IV-Stelle D._______ am 4. Juli 2008). A.b Mit Verfügung vom 15. November 2011 (D.-act. 83) wurde dem Versi- cherten von der IV-Stelle D._______ eine Viertels-Rente zugesprochen mit der Begründung, der Versicherte sei zwar in seiner Tätigkeit als LKW- Chauffeur seit dem (...) 2007 sowie in mittelschweren bzw. schweren kör- perlichen Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig, hingegen seien ihm körper- lich leichte Tätigkeiten (ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von 5-7 kg, ohne signifikante Überkopf- oder gebückt zu verrich- tende Tätigkeitsanteile, ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten, ohne ge- häufte Notwendigkeit zur Benützung von Gerüsten, Leitern oder Treppen, ohne Tätigkeiten auf unebenem Untergrund oder Gehen von mehr als 50 Meter am Stück, ohne Tätigkeiten mit der Notwendigkeit zur Einnahme von fixierten Körperpositionen) noch vor Ablauf der Wartezeit ganztags zumut- bar; es bestehe eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 80%, wo- bei dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen sei (Abzug von 20%). Es wurde ein IV-Grad von 41% berechnet. Es bestehe daher seit dem 1. Dezember 2008 ein Anspruch auf eine Viertels-Rente. Das von der E._______ des Universitätsspitals F._______ (im Folgenden: E.) durchgeführte Gutachten vom 31. Dezember 2010 (D.-act. 64.1) habe vollen Beweiswert und die nach- träglich eingereichten Arztberichte und Röntgenbilder führten zu keiner an- deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Diese Verfügung der IV-Stelle D. vom 15. November 2011 erwuchs unangefochten in Rechts- kraft.

C-7197/2013 Seite 3 B. B.a Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 (D.-act. 86) machte der neu durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens (im Folgen- den: Comité de protection oder Rechtsvertretung) vertretene Versicherte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Es wurde ein Arztbericht von Dr. G., Psychiater, vom 29. November 2011, ein- gereicht. Am 25. Mai 2012 ging bei der IV-Stelle D. sodann ein weiterer Arztbericht ein (Coronarographie der H._______ vom 11. April 2012, D.-act. 88). B.b Die beiden Arztberichte legte die IV-Stelle D._______ ihrem Regiona- len Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) vor und bat um Einschätzung, ob sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe (D.-act. 89). Dr. I., Facharzt für Allgemeine Medizin, ging in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2012 (D.-act. 89) davon aus, dass eine gesundheitliche Ver- schlechterung durch die beiden sehr kurzen und auch unleserlichen Arzt- berichte (Dr. G.) "nicht eindeutig belegt" sei. B.c Mit Schreiben vom 20. September 2012 erkundigte sich die Rechts- vertretung nach dem Stand des Verfahrens (D.-act. 91). Dieses wurde von der IV-Stelle D._______ am 25. September 2012 (D.-act. 92) dahingehend beantwortet, dass auf einen Bericht von Dr. G._______ gewartet und ein zusätzlicher Bericht in der H._______ angefordert worden sei. B.d Am 29. Oktober 2012 (D.-act. 93) ging bei der IV-Stelle D._______ der bei der H._______ angeforderte Arztbericht von Dr. J._______ vom 1. Ok- tober 2012 ein. Auch dieser Bericht wurde dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt. Dr. I._______ nahm dazu am 3. Januar 2013 (D.-act. 94) in dem Sinne Stellung, dass eine eindeutige gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht belegt worden sei und die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit durch das E._______ weiterhin Gültigkeit habe. Zwar werde in der Coronarographie vom 11. April 2012 eine 70- 90%ige Stenose der latero-apikalen Arterie erwähnt, allerdings lägen keine Untersuchungen zu deren Auswirkungen vor; auch Gefässchirurg Dr. J._______ beurteile die Gefässsituation als stationär und beschreibe er- folgreiche gefässchirurgische Interventionen. C.

C-7197/2013 Seite 4 C.a Die IV-Stelle D._______ verneinte mit Vorbescheid vom 29. Januar 2013 (D.-act. 95 und 96) eine wesentliche Veränderung des Gesundheits- zustandes und teilte dem Versicherten mit, sein Erhöhungsgesuch werde abgewiesen. C.b Am 19. Februar 2013 (D.-act. 97) erhob der Versicherte gegen den Vorbescheid sinngemäss Einsprache und legte dieser verschiedene Arzt- berichte bei (Arztberichte von Dr. K._______ vom 16. Februar 2013, von Dr. L._______ vom 12. Februar 2013 sowie von Dr. M._______ vom 7. Februar 2013). C.c Die Vorinstanz legte die neu eingegangen Berichte dem RAD-Arzt Dr. N., Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter Gutachter SIM, vor. Dieser führte am 17. April 2013 (D.-act. 99) zusammengefasst aus, es würden in den neu eingereichten Dokumenten Interventionen im Bereich des linken Beines und der linken Karotis er- wähnt, welche aber im Zeitpunkt der Begutachtung durch die E. bereits bekannt gewesen und gewürdigt worden seien. Es fehlten Hinweise auf neu eingetretene Funktionsstörungen und Symptome, welche eine Ver- änderung der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung begründen könnten. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 (D.-act. 101) wies die zum Erlass der Verfügung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) in Bestätigung des Vorbescheids das Erhöhungs- gesuch ab und sprach dem Versicherten weiterhin eine Viertels-Rente zu. E. E.a Das Comité de protection teilte der IV-Stelle D._______ mit Schreiben vom 12. August 2013 (D.-act. 102; Eingang bei der IV-Stelle D._______ am 20. August 2013) mit, sie bestreite diese Verfügung ("...nous vous in- formons que nous contestons formellement cette décision"). E.b In der Folge mandatierte der Versicherte lic. iur. Philippe Zogg, Advo- kat, mit seiner Vertretung, welcher sich mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 (D.-act. 103) an die IVSTA (sowie per Orientierungskopie an die IV-Stelle D._______) wandte und ausführte, der Versicherte habe mit Schreiben vom 12. August 2013 sinngemäss gegen die Verfügung vom 20. Juni 2013 rekurriert. Ebenso ersuchte er um Akteneinsicht und unentgeltliche Verbei- ständung; er bat die Vorinstanz, ihn über den weiteren Verlauf der Angele- genheit zu informieren.

C-7197/2013 Seite 5 E.c Die Vorinstanz übermittelte dieses Schreiben am 11. Oktober 2013 un- ter Hinweis auf Art. 40 Abs. 2 IVV der IV-Stelle D._______ (D.-act. 109). Mit Schreiben vom 11. November 2013 (D.-act. 111) wandte sich der Rechtsvertreter wiederum an die IV-Stelle D., führte aus, dass das Schreiben vom 12. August 2013 zumindest sinngemäss einen Rekurs dar- stelle und an das zuständige Sozialversicherungsgericht hätte weitergelei- tet werden müssen. E.d Die IV-Stelle D. leitete daraufhin am 19. Dezember 2013 die ursprüngliche Eingabe vom 12. August 2013 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiter (D.-act. 114 bzw. Akten im Beschwerde- verfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1; Eingang am Bundesverwaltungs- gericht am 23. Dezember 2013). F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 wurde das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege vom 20. Januar 2014 (BVGer-act. 4) durch den Instruk- tionsrichter gutgeheissen und Advokat Philippe Zogg für das Beschwerde- verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (BVGer-act. 11). G. Mit Schreiben vom 10. August 2014 ergänzte der Rechtsvertreter seine Beschwerde und stellte das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente für die Zeit ab Februar 2012 zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erachte sich zu keiner Erwerbs- tätigkeit in der freien Wirtschaft mehr fähig, was auch Hausarzt Dr. K._______ bestätige. Weiter führte er aus, die Berichte der behandelnden Ärzte seien diesbezüglich nur beschränkt aussagekräftig, wobei Dr. J._______ in seinem Bericht vom 1. Oktober 2012 auf eine Zunahme der damals seit etwa einem Jahr bestehenden Claudicatio mit einem Gehra- dius von noch 50 Metern hingewiesen habe, ohne deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beschreiben. Diese Hin- weise hätten jedoch weder zu entsprechenden Rückfragen noch zur Durchführung weiterer Untersuchungen geführt, vielmehr werde im RAD- Bericht vom 17. April 2013 behauptet, es fehlten Hinweise auf neu einge- tretene Funktionsstörungen und Symptome, welche eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit seit Begutachtung begründen könnten. Die von Dr. J._______ dokumentierte Zunahme der Beschwerden habe aber mit gros- ser Wahrscheinlichkeit Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Das

C-7197/2013 Seite 6 Ausmass dieses Einflusses hätte die Vorinstanz auf dem Weg einer Rück- frage oder durch eine Neubegutachtung abklären müssen, was nachzuho- len sei, entweder durch ein Gerichtsgutachten oder nach Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, durch diese. Danach werde über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden sein. H. Die Vorinstanz verzichtete unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV- Stelle D._______ auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie die Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an- geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal- ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 22a Abs 1 lit. b VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), aber bei einer unzuständigen Behörde (der IV-Stelle D._______) eingereicht. Dies

C-7197/2013 Seite 7 schadet dem Beschwerdeführer aber nicht, da in einem solchen Fall die Frist als gewahrt gilt (vgl. Art. 39 Abs. 2 ATSG und Art. 21 Abs. 2 VwVG), was im Übrigen auch unbestritten geblieben ist. Als Adressat der angefoch- tenen Verfügung vom 20. Juni 2013 (D.-act. 101) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Damit sind sämtliche Prozessvoraussetzun- gen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (vgl. aber sogleich E. 1.4, insbesondere E. 1.4.4). 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2013 (D.-act. 101), mit welcher diese das Erhöhungsgesuch des Be- schwerdeführers vom 16. Februar 2012 "abgewiesen" hat. 1.4.1 Wird ein Gesuch um Erhöhung einer Rente eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebe- darfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän- dert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV; Art. 17 Abs. 1 ATSG). Nach Eingang eines Re- visionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob da- rin glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der letzten, auf einer umfassenden Prüfung der Rente beruhenden Verfü- gung, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.2, BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Verneint die IV-Stelle dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 262 E. 3). Ist hingegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsa- chenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung ver- pflichtet, auf das Gesuch einzutreten und allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten geltend gemachte glaubhafte Veränderung des Invaliditäts- grades tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). 1.4.2 Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung entsprechend deren Wortlaut um eine materielle Abweisung des Renten- anspruchs, oder aber um einen Nichteintretensentscheid auf ein Revisi- onsgesuch handelt. Entsprechend dem Grundsatz, dass Verwaltungsver- fügungen nicht nach ihrem (zuweilen nicht zutreffenden) Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu verstehen sind (BGE 120 V 497 E. 1), ist auf den wirklichen Gehalt der Verfügung abzustellen, d.h. auf den Umfang und die Qualität der Abklärungsschritte, welche die IV- Stelle unternommen oder unterlassen hat.

C-7197/2013 Seite 8 1.4.3 Die vorinstanzlichen Abklärungsschritte beschränkten sich darauf, die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte den RAD-Ärzten zur Stellungnahme zu unterbreiten. Daraus kann nicht auf ein Eintreten auf das Revisionsbegehren geschlossen werden. Mithin bewegt sich die Verwal- tung auch dann noch auf der Stufe der formellen Prüfung des Glaubhaft- machens, wenn sie einfache Abklärungshandlungen selbst vornimmt – etwa bei Ärzten, auf deren Berichte sich eine Neuanmeldung stützt, zu- sätzlich einfache Formularberichte einholt, oder vorgelegte Arztberichte ih- rem ärztlichen Dienst oder einem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor Verfügungserlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1, I 489/05 vom 4. April 2007 E. 7, I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 sowie BGE 109 V 262 E. 3). Substanti- ierte Abklärungen, wie sie im Rahmen einer materiellen Prüfung eines Leis- tungsgesuchs notwendig sind, hat die Vorinstanz offenkundig nicht vorge- nommen, sondern den RAD um seine Einschätzung gebeten. Umfang und Qualität der vorinstanzlichen Abklärungsschritte bewegen sich somit im Rahmen der Eintretensprüfung. Der tatsächliche rechtliche Gehalt der an- gefochtenen Verfügung ist daher so zu verstehen, dass die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist. 1.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – entsprechend dem tatsächlichen Gehalt der angefochtenen Verfügung – auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Erhöhungsgesuch eingetreten ist. Da der Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bil- det, kann das Bundesverwaltungsgericht über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde, grundsätz- lich nicht urteilen (vgl. Urteil des BVGer C-366/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 1.4 m.H.; BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.). Insoweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer höheren IV-Rente beantragt, ist mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.H., BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H., Urteile des BGer 8C_498/2013 vom 23. Ok- tober 2013 E. 1e, 9C_708/2007 vom 11. September 2008 E. 1.2, und Urteil des BVGer C-366/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 1.4 m.H.).

C-7197/2013 Seite 9 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim- mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Sachverhaltes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, BGE 131 V 9 E. 1; BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens bei Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2013 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a, AS 2011 5659 vom 18. März 2011]), weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entspre- chenden Fassungen der 5. und 6. IV-Revision). 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, im Folgenden: FZA) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkom- men zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft

C-7197/2013 Seite 10 seit 1. Juni 2002). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozi- alen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Ebenso finden die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, Anwendung. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen, noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs al- leine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Dies hat sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Ver- ordnungen am 1. April 2012 nicht geändert (vgl. Urteil des BVGer C- 3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Recht- sprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da- mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Inva- lidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die er- werblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört auch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs ei- nen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Indessen stellt - wie das Bundesgericht mit BGE 141 V 9 unlängst bekräftigt hat - eine hinzugetretene oder weggefal- lene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, sondern nur dann, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (E. 5.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Liegt demgegenüber eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, so ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("all- seitig") zu prüfen, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis- tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, wobei keine

C-7197/2013 Seite 11 Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2; BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1 m.w.H.; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 17 Rz. 17 m.H. auf SVR 2004 IV Nr. 17, I 526/02, E. 2.4). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Be- urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revi- sionsrechtlichen Kontext unbeachtlich und stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 115 V 308 E. 4a/bb; BGE 112 V 371 E. 2b m.H.; SVG 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70 E. 3a; KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 16 f.). 3.3 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit- liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände- rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Über- prüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä- rung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhalts- punkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Be- einträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und Urteil des BGer 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2). 3.4 Mit dem Revisionsgesuch ist die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen (vgl. vorne, E. 1.4.1 und sogleich, E. 3.5). Der Unter- suchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Be- weismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichtein- treten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. Urteil des BGer 9C_236/2001 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 3.5 Unter Glaubhaftmachen (vgl. vorne, E. 1.4.1) ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen (BGE 126 V 353 E. 5b). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tat- sächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Als glaubhaft dargetan

C-7197/2013 Seite 12 erweisen sich anspruchserhebliche Sachumstände dann, wenn für ihr Vor- handensein medizinische oder andere objektivierbare Anhaltspunkte be- stehen; selbst wenn in concreto noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete rentenrelevante Ver- änderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteile des BGer 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen und 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4 m.H.). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versi- cherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter ande- rem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs le- diglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 117 V 198 E. 4b, Urteile des BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2, 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 m.H. auf BGE 109 V 262 E. 3). Ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2 m.H.). Insofern steht der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, SVR 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa). 4. 4.1 Die Vorinstanz ist auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten (vgl. dazu vorne, E. 1.4.3). Sie geht sinngemäss davon aus, mit dem Revisionsgesuch werde nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Sie führte aus, die neu eingereichten ärztlichen Unterlagen aus Frankreich seien vom medizinischen Dienst ge- prüft worden. Daraus liessen sich keine Hinweise auf eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten (vgl. auch vorne, Bst. H.). 4.2 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ge- stützt auf die Hinweise in den eingereichten Arztberichten keine weiteren Abklärungen oder Rückfragen veranlasst habe. Die dokumentierte Zu- nahme der Beschwerden habe aber mit grosser Wahrscheinlichkeit Ein- fluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Das Ausmass dieses Einflusses

C-7197/2013 Seite 13 hätte durch die Vorinstanz auf dem Weg einer Rückfrage oder durch eine Neubegutachtung abgeklärt werden müssen. Danach werde über den Rentenanspruch neu zu befinden sein (vgl. auch vorne, Bst. G.) 5. 5.1 Als massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist im vorliegenden Fall als letzt- maliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Verfügung der IV-Stelle D._______ vom 15. November 2011 (D.-act. 83) zu betrachten, mit welcher die IV-Stelle D._______ den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertels-Rente seit dem 1. Dezember 2008 bei einer Zumutbarkeit von kör- perlich leichten Tätigkeiten (mit gewissen Einschränkungen, vgl. vorne, Bst. A.b) zu 80% und bei einem IV-Grad von 41% bejaht hat. 5.2 Medizinische Grundlage für die Verfügung vom 15. November 2011 bil- dete in erster Linie das E._______-Gutachten vom 31. Dezember 2010, in welchem als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt wur- den (D.-act. 64.1, S. 21 f.):

  • chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
  • koronare 3-Ast-Erkrankung
  • PAVK Grad II a-b beidseits (periphere arterielle Verschlusskrankheit der Arm-/Beingefässe)
  • femoropatelläre Knieschmerzen beidseits, wahrscheinlich bei beginnen- der medialer und femoropatellärer Gonarthrose beidseits
  • chronisches, leichteres zervikovertebrales Schmerzsyndrom anamnes- tisch seit 2008
  • Palindromic rheumatism, anamnestisch Rheumafaktor positiv, seit 20 Jahren Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden fest- gestellt:
  • beginnende asymptomatische Ellenbogengelenkarthrose rechts möglich
  • minimale Hautpsoriasis
  • obstruktives Schlafapnoesyndrom
  • asymptomatische Stenose der Arteria carotis interna links In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Chauffeur keine zumutbare Arbeitsfähigkeit attestiert. Hingegen wurde für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitives Heben, Stossen

C-7197/2013 Seite 14 oder Ziehen von Lasten von mehr als 5-7 kg, ohne signifikante Überkopf- oder gebückt zu verrichtende Tätigkeiten, ohne kniende oder kauernde Tä- tigkeiten, ohne gehäufte Notwendigkeit zur Benützung von Gerüsten, Lei- tern oder Treppen, ohne Tätigkeiten auf unebenem Untergrund oder Ge- hen von mehr als 50 Metern am Stück, ohne Tätigkeiten mit Notwendigkeit zur Einnahme von fixierten Körperpositionen, eine ganztags verwertbare zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80% festgestellt. Bezüglich der asympto- matischen Stenose der Arteria carotis interna wurden regelmässige duplexsonographische Kontrollen sowie eine konsequente Sekundärpro- phylaxe empfohlen, wodurch die Prognose positiv beeinflusst werden könne, auch wenn der Beschwerdeführer für weitere koronare ischämische Ereignisse gefährdet bleibe (D.-act. 64.1, S. 24). 6. Der Beschwerdeführer hat folgende medizinische Berichte vorgelegt: 6.1 Mit dem Revisionsgesuch vom 23. Januar 2012 (D.-act. 86) legte der Beschwerdeführer einen handgeschriebenen Arztbericht von Dr. G. G., Psychiater, vom 29. November 2011 vor. Darin führte dieser aus, dass der 57-jährige Versicherte eine schwere, somatische Polypatho- logie aufweise, welche jede teilweise Arbeitstätigkeit ausschliesse. 6.2 Mit dem einverlangten Fragebogen (D.-act. 87) reichte der Beschwer- deführer der IV-Stelle einen weiteren Arztbericht der H., Dr. L., vom 11. April 2012 ("Coronarographie", vgl. D.-act. 88) ein. Da- rin wurde bezüglich der linken Herzhälfte auf eine 70-90%-ige Stenose der latero-apikalen Arterie hingewiesen. 6.3 Dr. J., Vaskulärchirurg der H., berichtete in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2012 (D.-act. 93, S. 2 ff.) über die Behandlung des Beschwerdeführers von Februar 2012 bis Juni 2012. Am 29. Mai 2012 sowie am 5. Juni 2012 wurden durch ihn zwei gefässchirurgische Interven- tionen vorgenommen, einerseits eine Endarteriektomie der arteria carotis interna links, andererseits eine Angioplastie der femoralis links. Bezüglich der Situation im Februar 2012 führte er aus, die Claudicatio habe auf der rechten Seite im letzten Jahr zugenommen; der Gehradius betrage unge- fähr 50 Meter. Die Symptomatologie "est probablement intriquée avec une polynévrite associée". Auch wird ausgeführt, der Patient leide an Diabetes. Im Fragebogen vom 1. Oktober 2012 (D.-act. 93, S. 6 ff.) diagnostizierte Dr. J. (soweit leserlich): "sténose coronarienne aggravée,

C-7197/2013 Seite 15 coronarien". Er ging von einem stationären Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers aus. 6.4 Nach Erlass des Vorbescheids am 29. Januar 2013 (D.-act. 95, vgl. vorne, Bst. C.a) reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2013 (D.-act. 97) verschiedene weitere Arztberichte ein: 6.4.1 Dr. K., Arzt für Allgemeinmedizin und Hausarzt des Be- schwerdeführers, berichtete am 16. Februar 2013 (D.-act. 97, S. 2) unter anderem, der Beschwerdeführer leide an Diabetes und Bluthochdruck und habe eine evolutive Krankheit ("artériopathie des membres inférieures"), welche ihn physisch arbeitsunfähig mache. 6.4.2 Der Bericht von Dr. L., Kardiologe, vom 12. Februar 2013 (D.-act. 97, S. 3) hielt unter anderem als Diagnose eine koronare Herz- krankheit mit stabiler systolischer Funktion fest; weiter beschrieb er den Beschwerdeführer als "asymptomatique sur le plan cardiaque. Le péri- mètre de marche est nettement amélioré après angioplastie fémorale. Nette diminution de la claudicatio intermittente. Existence d'une paresthé- sie de la plante des pieds probablement d'origine diabétique." 6.4.3 Dem Bericht von Dr. M._______ vom 7. Februar 2013 (D.-act. 97, S. 4) lassen sich keine Diagnosen entnehmen, jedoch gibt er darüber Auf- schluss, dass 2011 vier Konsultationen, sowie 2012 und 2013 jeweils eine Konsultation durchgeführt wurden. Im Bericht vom 10. März 2013 (D.- act. 97, S. 5) wird über die Behandlung von Gelenkschmerzen berichtet. 7. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer mit den eingereich- ten medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung seines Gesundheits- zustandes im massgebenden Vergleichszeitraum vom 15. November 2011 bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2013 glaub- haft gemacht hat. 7.1 Die Vorinstanz ihrerseits stützte sich bei ihrem Nichteintreten auf die Berichte der RAD-Ärzte Dr. I._______ und Dr. N.. 7.1.1 RAD-Arzt Dr. I., Facharzt für Allgemeine Medizin, nahm in seinem Bericht vom 3. Januar 2013 (D.-act. 94) dahingehend Stellung, als dass keine eindeutige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation an- hand der eingereichten Berichte "belegt" worden sei und bestätigte die im E._______-Gutachten gemachten Einschätzungen. Zwar wies er darauf

C-7197/2013 Seite 16 hin, dass im Bericht der H._______ vom 11. April 2012 auf eine 70-90%- ige Stenose der latero-apikalen Arterie hingewiesen werde, jedoch lägen keine weiteren Untersuchungen zu einer eventuellen Auswirkung dieser Stenose vor (Ergometrie, Herzecho). Dr. J._______ berichte sodann über einen stationären Zustand der Gefässituation des Versicherten und be- schreibe erfolgreiche gefässchirurgische Eingriffe. 7.1.2 RAD-Arzt Dr. N., Facharzt für Allgemeine Medizin, Vertrau- ensarzt SGV und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, berichtete am 17. April 2013 (D.-act. 99), dass in den neu eingereichten Dokumenten In- terventionen im Bereich des linken Beins und der linken Karotis erwähnt würden, dass diese entsprechenden Krankheiten aber im Zeitpunkt der Be- gutachtung bereits bekannt gewesen und auch gewürdigt worden seien. Es fehlten Hinweise auf neu eingetretene Funktionsstörungen und Symp- tome, welche eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung begründen könnten. Die funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit hätten sich nicht geändert. 7.2 Dieser Sichtweise kann nicht zugestimmt werden. 7.2.1 Am 29. Mai 2012 musste gemäss dem Bericht von Dr. J. eine Endarteriektomie der arteria carotis interna links (linke innere Hals- schlagader) durchgeführt werden. Im Gutachten der E._______ war noch von einer "asymptomatischen Stenose der arteria carotis interna links" be- richtet worden. Auch wurde in der Coronarographie der H._______ vom 11. April 2012 eine 70-90%-ige Stenose der latero-apikalen Arterie diag- nostiziert, welche im Gutachten der E._______ nicht erwähnt worden war. Und es wurde durch Dr. J._______ am 5. Juni 2012 eine Angioplastie der femoralis links durchgeführt. Damit ist festzustellen, dass in der Zwischen- zeit zwei operative Eingriffe nötig waren und eine weitere Stenose am Her- zen entdeckt wurde, weshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz bezüg- lich des koronaren Gesundheitszustandes nicht ohne weiteres davon aus- gegangen werden kann, dass die Situation unverändert geblieben wäre. 7.2.2 Überdies, und vor allem, ist sodann festzustellen, dass die vom Be- schwerdeführer eingereichten Arztberichte der behandelnden Spezialisten im Vergleich zur Situation am 15. November 2011 drei weitere, gänzlich neue Gesundheitsprobleme aufwerfen. Einerseits wurde im Bericht von Dr. J._______ vom 1. Oktober 2012 (vgl. oben, E. 6.3) eine Polyneuritis (polynévrite) diagnostiziert, andererseits berichtete Dr. L._______ am 12. Februar 2013 (vgl. oben, E. 6.4.2) über eine Parästhesie der Fusssohlen,

C-7197/2013 Seite 17 wahrscheinlich diabetischer Herkunft. Auch Dr. K._______ berichtete, der Beschwerdeführer leide unter Diabetes (vgl. E. 6.4.1). Diese Diagnosen der Fachärzte finden keine Entsprechung im E.-Gutachten vom 31. Dezember 2010, welches der Verfügung vom 15. November 2011 zu Grunde lag. Mithin handelt es sich im Vergleich zum massgeblichen Ver- gleichszeitpunkt um neue, hinzugetretene Symptome bzw. Diagnosen. 7.2.3 Insofern die Vorinstanz festgehalten hat, es gäbe keine Anzeichen für neu eingetretene Funktionsstörungen und Symptome, so kann ihr nicht ge- folgt werden. Die RAD-Ärzte äusserten sich erstens mit keinem Wort zu den neuen Diagnosen der Polyneuritis, der Parästhesie sowie der Diabetes und hielten stattdessen fest, es lägen keine Hinweise auf eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor bzw. die entsprechenden Krankheiten seien bereits bekannt gewesen und gewür- digt worden. Auch ging zumindest Dr. I. fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Verschlechterung mittels der einge- reichten Berichte "belegen" müsste, was jedoch nicht dem vorliegend mas- sgeb-lichen Beweismass des Glaubhaftmachens entspricht (vgl. sogleich, E. 7.3). 7.2.4 Nach dem Gesagten liegen medizinisch objektivierbare Anhalts- punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde- führers in Form von neuen Diagnosen und einer unklaren koronaren Ge- sundheitssituation vor, auch wenn die genaue Auswirkungen auf den Ge- sundheitszustand bzw. auf die erwerblichen Auswirkungen noch unklar er- scheinen. Ob tatsächlich eine Änderung eingetreten ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung, welche von der Vorinstanz nach dem Eintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch zu prüfen sein wird. 7.3 Es ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten ärztlichen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand in rechtserheblicher Weise verändert haben könnte. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwal- tung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dem Be- weismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens ge-

C-7197/2013 Seite 18 wisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglich- keit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn, wie im konkreten Fall, angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die gel- tend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Urteil des BGer 9C_460/2014 vom 11. September 2014 E. 2 mit Hinweisen). 7.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, sofern darauf eingetre- ten wird, die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, dass auf das Rentenerhöhungsgesuch einzutreten, der geltend gemachte Leis- tungsanspruch materiell zu prüfen und neu zu verfügen ist. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Beschwer- deführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG. 8.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erscheint eine Parteientschädi- gung von pauschal Fr. 2'800.- angemessen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; inkl. Auslagen, ohne Mehr- wertsteuer [vgl. Urteil des BVGer C-6071/2012 vom 7. September 2014 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandlos geworden (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BGer C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4).

C-7197/2013 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sa- che mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, auf das Revisi- onsgesuch einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

C-7197/2013 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

28

Gerichtsentscheide

36