Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6130/2017
Entscheidungsdatum
07.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6130/2017

Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Michael Gehring, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 3. Oktober 2017.

C-6130/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1969 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist in Deutschland wohnhaft. Sie war vom 1. Mai 1995 bis im Oktober 2016 mit B._______ verheiratet und hat aus dieser Ehe Zwillingstöchter (geboren im Jahr 2000). Die Versicherte arbeitete als Psychiatriekrankenschwester auf einer Sta- tion für suchtkranke Patientinnen und Patienten, wo sie sich am 14. Juni 1991 bei der Blutentnahme bei einem suchtkranken Patienten, bei wel- chem zu diesem Zeitpunkt eine chronische Hepatitis-C-Virus-Infektion be- stand, eine Nadelstichverletzung zuzog. Bei diesem Vorfall wurde sie mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert, was erstmals im Oktober 1994 nachgewie- sen wurde (Akten gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz [nachfolgend: IVSTA-act.] IVSTA-act. 12; 13, S. 2; 14; 20; 37; 69; 89). Zuletzt war die Versicherte vom 1. September 1994 bis 31. November 1995 in der psychi- atrischen Klinik C._______ als Psychiatriekrankenschwester erwerbstätig (IVSTA-act. 6, S. 1; 13, S. 1; 19, S. 1; 20; 26; 37, S. 16; 103; 113) und hat zwischen 1987 und 1994 mit kurzen Unterbrüchen Beiträge an die schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IVSTA- act. 26, S. 3; 166) geleistet. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Juli 1999 sprach die D._______ Versicherung als Unfallversicherer der Versicherten eine Rente ab dem 1. Januar 1997 bei einem Invaliditätsgrad vom 70 % zu (vgl. IVSTA-act. 156, S. 5). B.b Am 20. Januar 1997 meldete sich die Versicherte erstmals unter Hin- weis auf ihren Unfall vom 14. Juni 1991 beim Amt für AHV und IV des Kan- tons E._______ zum Leistungsbezug an (IVSTA-act. 26). Dieses überwies die Anmeldung der Versicherten am 14. April 1997 zuständigkeitshalber an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz; IVSTA-act. 7, S. 16 f.). B.c Mit Beschluss vom 18. Februar 1998 sprach die Vorinstanz der Versi- cherten bei einem Invaliditätsgrad vom 70 % eine ganze Invalidenrente ab dem 21. November 1996 zu (IVSTA-act. 10). B.d Mit Verfügung vom 1. November 2001 hob die Vorinstanz den Renten- anspruch der Versicherten per 1. Januar 2002 auf (IVSTA-act. 43) . Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wurde mit Urteil vom

C-6130/2017 Seite 3 22. Januar 2003 der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen gutgeheissen und die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (IVSTA-act. 52). B.e In Nachachtung des Urteils der Eidgenössischen Rekurskommission und nach Einholung weiterer medizinischer und erwerblicher Unterlagen sprach die IVSTA der Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2004 eine Viertelsrente ab dem 1. Juni 2002 zu (IVSTA-act. 76), B.f Im Rahmen von Rentenrevisionen und mit Mitteilungen vom 15. No- vember 2004 (IVSTA-act. 88), vom 18. Dezember 2008 (IVSTA-act. 105), vom 22. Februar 2013 (IVSTA-act. 127) und vom 13. September 2017 (IV- STA-act. 142) hielt die Vorinstanz jeweils fest, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf die bisherigen Geldleistungen bestehe. B.g Unter Bezugnahme auf die Verfügung der Vorinstanz verfügte die D._______ Versicherung am 22. Juni 2005 (IVSTA-act. 89) über die Aus- richtung ihrer Leistungen hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Invaliditätsgrade (45 % ab 29. Dezember 1998 sowie 41 % ab 1. Januar 2004). C. C.a Im Herbst 2015 erteilte die D._______ Versicherung die Kostengut- sprache zur Durchführung einer medikamentösen Therapie zur Behand- lung der Hepatitis-C Erkrankung (IVSTA-act. 156, S. 5). Die 12-wöchige Harvoni-Therapie fand von November 2015 bis Februar 2016 statt (IVSTA- act. 138; 143; 161. S. 10; 162). C.b Mit Vorbescheid vom 6. März 2017 stellte die IVSTA der Versicherten in Aussicht, dass ab dem 26. September 2016 keine dauerhafte invalidisie- rende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und somit kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (IVSTA-act. 155). Zur Begründung führte die Vo- rinstanz im Wesentlich aus, dass eine Besserung des Gesundheitszustan- des der Versicherten infolge der Harvoni-Therapie (Virussuppression) ein- getreten sei. C.c Mit Schreiben vom 16. März 2017 erhob die anwaltlich vertretene Ver- sicherte Einwand gegen den Vorbescheid (IVSTA-act. 158) und stellte ein Gesuch um Akteneinsicht (IVSTA-act. 158). Mit Schreiben vom 11. April 2017 liess die Versicherte zur Begründung ihres Einwands insbesondere

C-6130/2017 Seite 4 geltend machen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Untersu- chung der Versicherten festgestellt worden sei und zu den psychischen Folgen der Hepatitiserkrankung keinerlei medizinische Abklärungsergeb- nisse vorliegen würden (IVSTA-act. 161). Die Versicherte liess der Vo- rinstanz zudem einen Arztbericht von F., Facharzt für Innere Me- dizin, Hämatologie und Internistische Onkologie, vom 10. März 2017 (IV- STA-act. 162) zukommen. C.d Die IVSTA stellte den Einwand der Versicherten sowie den Arztbericht vom 10. März 2017 dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme zu. Dr. G. hielt am 17. Juli 2017 (IVSTA- act. 165) sowie am 11. September 2017 (IVSTA-act. 172) im Wesentlichen fest, dass eine medizinische Auswirkung durch die Viruselimination objek- tiv nicht mehr nachzuweisen sei. Die volle Arbeitsfähigkeit sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten. Die Behandlungen seien vollständig abgeschlossen, es bestünden lediglich Notwendigkeiten im Rahmen der medizinischen Vorsorge, die zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. C.e Am 26. Juli 2017 bestätigte die IVSTA – unter Neuberechnung der Rente infolge Ehescheidung – die bisherigen Ansprüche der Versicherten auf eine Viertelsrente (IVSTA-act. 167). C.f Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 hob die Vorinstanz die Invaliden- rente per 1. Dezember 2017 auf (IVSTA-act. 174), da bei der Versicherten keine dauerhafte invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Sie ging insbesondere davon aus, dass die medizinische Auswir- kung durch die Viruselimination nicht mehr bestehe und eine allfällige psy- chiatrische Einschränkung gar nie ausgewiesen gewesen sei. D. D.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt Michael Gehring, am 27. Oktober 2017 Beschwerde am Bundes- verwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer- act.] 1) und liess beantragen, es sei die Verfügung vom 3. Oktober 2017 aufzuheben und ihr unverändert eine Invalidenrente auszurichten. Eventu- aliter solle die Verfügung aufgehoben und die Vorinstanz zur Durchführung eines detaillierten medizinischen und psychiatrischen Sachverständigen- gutachtens verpflichtet werden, wonach diese anschliessend neu zu ent- scheiden habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo- rinstanz. Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, es liege keine

C-6130/2017 Seite 5 namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit vor. In prozessualer Hin- sicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bean- tragt. D.b Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 wurde der Versicher- ten die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt (BVGer- act. 3). D.c Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer-act. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie sich zu den anwaltlichen Vorbringungen im Rahmen des Abklä- rungsverfahrens bereits mit Vorbescheid vom 6. März 2017 (IVSTA- act. 155), mit Beschluss vom 27. September 2017 (IVSTA-act. 173) und zuletzt mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 (IVSTA-act. 174), gestützt auf die fachärztlichen Stellungsnahmen des RAD Rhône vom 11. September 2017 (IVSTA-act. 172), vom 17. Juli 2017 (IVSTA-act. 165), vom 4. Januar 2017 (IVSTA-act. 151) und vom 7. September 2016 (IVSTA-act. 141) wie- derholt geäussert habe und darauf verwiesen werden könne. D.d Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2018 wurde das Gesuch um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (BVGer-act. 8). D.e Mit Replik vom 13. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen unverändert fest und beantragte ergänzend in prozessualer Sicht, die Stellungnahmen des RAD vom 11. September 2017 (IVSTA-act. 172) und vom 17. Juli 2017 (IVSTA-act. 165) seien aus dem Recht zu weisen; eventualiter sei ihr vollumfänglich Akteneinsicht sowie das Recht auf Be- schwerdeergänzung zu gewähren (BVGer-act. 12). D.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. September 2018 (BVGer- act. 13) stellte die Versicherte eine weitere ärztliche Stellungnahme von F._______ vom 15. August 2018 zu (Beilage 17 zu BVGer-act. 1). Aus die- ser ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zunehmend unter neuro- kognitiven Störungen in Form von Konzentrationsstörungen und Störungen insbesondere des Kurzzeitgedächtnisses leide. Darüber hinaus bestehe eine anhaltende physische und psychische Erschöpfbarkeit mit deutlich re- duzierter körperlicher Belastbarkeit und depressiven Symptomen.

C-6130/2017 Seite 6 D.g Mit Spontaneingabe vom 19. Oktober 2018 stellte die Versicherte (BVGer-act. 15) eine fachärztliche Bescheinigung von Dr. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie / Psychotherapie, vom 16. Oktober 2018 (Beilage 18 zu BVGer-act. 1, S. 3) sowie eine persönliche Stellung- nahme (Beilage 19 zu BVGer-act. 1) zu. D.h Mit Duplik vom 21. November 2018 hielt die Vorinstanz unverändert an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 17). Ergänzend führte sie aus, dass der Beschwerdeführerin auf eigenes Begehren nach Erlass des Vorbescheides vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei und gestützt darauf der ergänzende Einwand vom 11. April 2017 (IVSTA-act. 161) mit einem neuen Arztbericht von Facharzt F. vom 10. März 2017 (IVSTA-act. 162) erfolgt sei. In der Stellungnahme vom 17. Juli 2017 (IVSTA-act. 165) habe sich der RAD mit der anwaltlichen Argumentation auseinandergesetzt, während der Bericht vom 11. September 2017 (IVSTA-act. 171) den ergän- zenden Arztbericht zum Gegenstand gehabt habe. Es treffe hingegen zu, dass der Beschwerdeführerin die beiden Stellungnahmen des RAD nicht vorgelegen hätten. Im Weiteren seien die im Rahmen des Beschwerdever- fahrens neu eingebrachten Arztberichte erneut dem RAD zur Stellung- nahme unterbreitet worden. Auf diese beiden Berichte vom 13. November 2018 und 16. Oktober 2018 werde explizit verwiesen. Gemäss diesen könne festgehalten werden, dass weiterhin eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche es der Versicherten ab dem 1. Februar 2016 wieder erlaube, ihrer bisherigen Tätigkeit «als Pfle- gepersonal» vollschichtig nachzugehen. D.i Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2018 schloss die Instrukti- onsrichterin den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktions- massnahmen – ab (BVGer-act. 18). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-6130/2017 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem die unentgeltliche Rechtspflege am 8. November 2017 gewährt wurde (BVGer-act. 3), ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde vom 27. Oktober 2017 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. Oktober 2017 (IVSTA-act. 174), mit der die Vorinstanz die bisher ausgerichtete Viertelsrente der Beschwerdeführerin revisions- weise ab dem 1. Dezember 2017 aufgehoben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch ab 1. Dezember 2017 weiterhin An- spruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Oktober 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein. Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1).

C-6130/2017 Seite 8 3.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 3.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran- lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März 2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.5 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsbürgerin. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein inter- nationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung

C-6130/2017 Seite 9 der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.6 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 3. Oktober 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst in formeller Hinsicht und bezüg- lich des vorinstanzlichen Verfahrens eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs geltend. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 42 Abs. 1 ATSG haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbe- sondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in Akten zu nehmen (vgl. dazu Art. 47 ATSG und Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Ebenso folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (132 V 368 E. 3.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3). Gemäss Art. 42

C-6130/2017 Seite 10 ATSG müssen die Parteien jedoch nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung aber die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Ge- hörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Ein- spracheentscheid abstützt (BGE 132 V 389 E. 4.1 mit Hinweis). Zur effek- tiven Gewährleistung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist folglich auch er- forderlich, dass die Behörde unaufgefordert mitteilt, wenn sie Akten bei- zieht oder neue Akten erstellt (vgl. BGE 132 V 389; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 20 sowie Art. 47 N 48 mit Hinweisen). 4.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz- lich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 106). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gel- ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung kann indes auch bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 4.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheids trotz eines entsprechenden Gesuchs an die Vorinstanz keine vollständige Akteneinsicht erhalten hat. So wurden ihr die im Nach- gang zum Vorbescheid eingeholten ärztlichen Stellungnahmen des RAD vom 11. September 2017 (IVSTA-act. 172) und vom 17. Juli 2017 (IVSTA- act. 165) nicht zur Kenntnis gebracht wurden, obschon diese Entschei- dungsgrundlage für die angefochtene Verfügung der Vorinstanz bildeten (BVGer-act. 1, S. 12; 6, S. 2). Die Vorinstanz bestätigt denn auch in ihrer Duplik eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BVGer-act. 17). Wie nach- folgend (E. 8 f.) darzulegen ist, ist die Streitsache vorliegend auch aus ma- teriell-rechtlichen Gründen aufzuheben. Eine blosse Rückweisung an die

C-6130/2017 Seite 11 IVSTA zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde zu einem formalisti- schen Leerlauf führen und stünde darüber hinaus auch im Widerspruch zum klar zum Ausdruck gebrachten Interesse der Beschwerdeführerin an einer zeitnahen und umfassenden Abklärung des medizinischen Sachver- halts. 5. Wie nachfolgend darzulegen ist, ist die Streitsache aus materiellen Grün- den zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zunächst sind im Folgenden die gesetzlichen Grundlagen sowie die massgebenden Grundsätze der Rechtsprechung darzulegen. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je- dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähig- keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio- logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der

C-6130/2017 Seite 12 versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits- fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 141 V 281 E. 3.7; 136 V 279 E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteil des BGer 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be- tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

C-6130/2017 Seite 13 5.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5.5.2 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 5.5.3 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten

C-6130/2017 Seite 14 abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigen- ständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abge- stellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfah- ren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). 5.5.4 Geht es um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein da- mit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte In- dikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis- tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Vorausset- zung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt sys- tematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwere- grad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Ein- gliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlich- keit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba- ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungs- anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 5.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86 ter ff. IVV). 5.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich)

C-6130/2017 Seite 15 des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3, 130 V 343 E. 3.5). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Um- stände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsa- chenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, namentlich des Gesund- heitsschadens oder auch der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.H.; Sozialversicherung Rechtspre- chung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70 E. 3a; UELI KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 31). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der versicherten Person (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 m.H., u.a. auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd). 5.6.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Ände- rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vo- raussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksich- tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange- dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 IVV). 5.6.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten

C-6130/2017 Seite 16 rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- standes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfü- gung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Unter einer Sachverhalts- abklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeig- net ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begrün- den (Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2). 5.6.4 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- stands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer ent- scheidungserheblichen Differenz in den medizinischen Unterlagen zu ent- nehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur ent- scheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich da- von ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Ände- rung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll- ständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung be- weisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Ein- schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Ver- hältnisse sich verändert haben. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzu- grenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Verände- rung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen.

C-6130/2017 Seite 17 Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tat- sächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztli- chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteil des BGer 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1 m.H.). 5.7 Rechtsprechungsgemäss entfaltet die Invaliditätsbemessung der Inva- lidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswir- kung (BGE 131 V 362). Dasselbe gilt auch im umgekehrten Verhältnis (BGE 133 V 549). Bei gleichem Gesundheitsschaden soll aber die Invalidi- tätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallver- sicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad erge- ben (BGE 126 V 288 E. 2a mit Hinweisen). Die daraus abgeleitete Koordi- nation der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen- verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120 E. 3.3.3). Diese Zielsetzung wird indessen durch BGE 126 V 288 insofern relativiert, als festgehalten wird, dass die IV-Stellen und die Unfallversiche- rer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzu- nehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 6. Für die im Hinblick auf eine Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zu beurteilende Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2017 (IVSTA-act. 174) eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, hat die Vorinstanz als Vergleichsba- sis die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache der Vier- telsrente mit Verfügung vom 6. April 2004 (IVSTA-act. 76) herangezogen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist auch mit Blick in die Akten nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3). Insbesondere bildet auch die rechtskräftige Ver- fügung vom 26. Juli 2017 (IVSTA-act. 167), mit welcher der Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente bestätigt wurde, keinen Vergleichszeit- punkt, erfolgte diese ausschliesslich aufgrund der Scheidung der Versi- cherten im Oktober 2016 (vgl. IVSTA-act. 166).

C-6130/2017 Seite 18 7. 7.1 Der als Vergleichszeitpunkt massgeblichen Verfügung vom 6. April 2004 (IVSTA-act. 76) lagen infolge des Urteils der Eidgenössischen Re- kurskommission vom 22. Januar 2003 (IVSTA-act. 52) insbesondere das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. I._______ vom 5. Januar 2004 (IV- STA-act. 69, S. 1 ff.), das internistische Gutachten von Dr. J._______ vom 14. Januar 2004 (IVSTA-act. 69, S. 15 ff.) sowie der RAD-Bericht von Dr. K._______ vom 25. Februar 2004 (IVSTA-act. 73, S. 1) zugrunde. Diese medizinischen Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wie- derzugeben: – In seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 14. Januar 2004 (IVSTA- act. 69, S. 1 ff.) zuhanden der Bundesversicherungsanstalt diagnostizierte Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine akute Belastungsstörung (F43.0). Die Versicherte zeige hingegen keine Hinweise auf eine depressive oder ängstliche Störung. Die angegebene Antriebsminde- rung sei auf die körperliche Erkrankung (Hepatitis) zurückzuführen. Die Fort- setzung der Berentung aufgrund einer psychischen Störung sei aus fachpsy- chiatrischer und neurologischer Sicht nicht zu befürworten. Aus psychiatri- scher Sicht, abgesehen von der körperlichen Schwäche im Rahmen der He- patitis-Erkrankung, sei sie nicht gravierend eingeschränkt und könne in Voll- zeit eingesetzt werden. Es liege zudem keine Störung vor, die zu einer Ein- schränkung der Arbeitsschwere, der Arbeitshaltung oder der Arbeitsorganisa- tion führen könne. – Dr. med. J. führte in seinem internistischen Gutachten vom 24. Ja- nuar 2004 (IVSTA-act. 69, S. 15 ff.) zuhanden der Bundesversicherungsan- stalt für Angestellte aus, dass eine chronische Hepatitis C zu diagnostizieren sei. Zum Zeitpunkt der Untersuchung gebe die Untersuchte subjektive Be- schwerden wie Druckgefühl im rechten Oberbauch, wiederholte Übelkeitsatta- cken, Appetitminderung, verminderte Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und intermittierendes Hautjucken an. Diese Symptome würden durchaus mit einer chronischen (persistierenden) Hepatitis (C) korrelieren, seien allerdings subjektiv und nicht objektivierbar. Die objektivierbaren Laborparameter wür- den zeigen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung bei der Versicherten keine Entzündungsaktivität der chronischen Hepatitis C vorliege. Allerdings weise dies nicht darauf hin, dass eine dauerhafte Viruselimination gelungen sei be- ziehungsweise vorliegen würde. Sonographisch zeige die Leber eine etwas vergroberte Struktur, allerdings keine Veränderungen im Sinne einer Leberzir- rhose. Die Arbeitsfähigkeit liege bei drei bis sechs Stunden täglich, wobei

C-6130/2017 Seite 19 keine spezifische medikamentöse Therapie erfolge. Es erscheine aus augen- blicklicher Sicht möglich, dass die Untersuchte nach Ablauf der Zeitrente er- neut einen Arbeitsversuch sowohl als Psychiatrieschwester als auch in Ver- weisungstätigkeiten durchführen könne. Sollte durch diesen Arbeitsversuch erneut ein rascher Transaminasenanstieg objektivierbar sein, möglicherweise einhergehend mit einer wieder auftretenden deutlichen Erschöpfung, solle der Untersuchten dann eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer gewährt werden. – Dr.med. K._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz hielt in seiner Stel- lungnahme vom 25. Februar 2004 (IVSTA-act. 73, S. 1) fest, dass die Versi- cherte gemäss dem psychiatrischen Gutachten auch im erlernten Beruf als Psychiatrieschwester voll arbeitsfähig sei und gemäss Internist die Hepatitis C nur noch wenig relevant sei. Möglicherweise bestehe aber eine erhöhte Ermü- dbarkeit, weswegen eine Arbeitsfähigkeit von 3 bis 6 Stunden in der Tätigkeit als Psychiatrieschwester bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit liege in der ange- stammten Tätigkeit somit bei 100 % ab 29. Dezember 1998 sowie bei 50 % ab Januar 2004. In einer Verweistätigkeit liege diese bei 25 % ab 29. Dezem- ber 1998 sowie 20 % ab Januar 2004. 7.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2008 (vgl. IVSTA-act. 91) gelangten weitere medizinische Unterlagen zu den Akten: – Dem ärztlichen Attest von Dr. med. L., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 18. September 2008 (IVSTA-act. 98) ist die Diagnose einer chronischen Virushepatitis C mit Infektiosität zu entnehmen. Der Zustand der Versicherten sei seit 2002 unverändert. Dreimalige Versuche der Therapie mit Interferon und Ribavirin seien erfolglos geblieben. Begleitend befände sie sich nach wie vor in der Behandlung der Hepatitisambulanz der Uniklinik M.. Mit ei- ner Änderung dieses Zustandes sei nicht zu rechnen. – Dr. N._______, Psychiater, hielt in seinem Gutachten zuhanden der Bundes- versicherung für Angestellte vom 16. Oktober 2008 fest (IVSTA-act. 101), dass bei der Versicherten eine diskrete reaktive depressive Belastung (F33.0 G) sowie eine chronische Virushepatitis C bestünden. Insgesamt sei die Versi- cherte nach derzeit möglicher psychiatrischer Kenntnisnahme und rein psy- chiatrischer Beurteilung aber in der Lage, regelmässig in hinreichender Zeit- ausdehnung konkurrierend am Arbeitsleben teilzunehmen, um ihren Lebens- unterhalt eigenständig abzusichern. Insbesondere wenn Arbeitsbereiche ge- wählt würden, welche eine ruhigere und gleichmässigere Arbeitsanstrengung garantieren, keine besondere Tempoarbeit verlangen und vermehrte Pausen zusichern. Wirklich vermieden werden sollten aber rein aus psychiatrischer

C-6130/2017 Seite 20 Sicht Arbeiten etwa im direkt pflegerischen Bereich, weil hier die höchstver- mutlich stets drohende Revitalisierung von belastenden Erinnerungen desta- bilisierend wirke. – Der RAD-Arzt, Dr. O., Facharzt für Allgemein Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 zuhanden der IVSTA fest (IV- STA-act. 104), dass der Gesundheitszustand der Versicherten unverändert bleibe. Die chronische infektiöse Hepatitis C bleibe unbehandelt und weise glücklicherweise keine Komplikationen auf. Aus psychiatrischer Sicht werde darauf hingewiesen, dass eine medikamentöse Behandlung fehle. Es bestehe eine wiederkehrende depressive Erkrankung, aktuelle leichte Episode (F 33.0). Die Arbeitsfähigkeit könne in der Pflegetätigkeit voll ausgeschöpft werden, wobei keine Nachtarbeit empfohlen werde. 7.3 Im Jahr 2012 führte die Vorinstanz erneut ein Revisionsverfahren durch (vgl. IVSTA-act. 110). Es fanden folgende medizinische Unterlagen Ein- gang in die Akten: – Aus dem ärztlichen Attest von Dr. L. vom 24. August 2012 (IVSTA- act. 111) geht hervor, dass die Viruslast mit 412000 erfreulich gering sei und sich keine Zeichen einer Fibrose finden würden, so dass man bei gutem All- gemeinzustand der Versicherten nach wie vor auf die Durchführung einer Triple-Therapie verzichte, zumal bereits zwei Therapieversuche mit Interferon und lnterferon/Ribavirin nicht erfolgreich und von heftigen Nebenwirkungen begleitet gewesen seien. Trotz des guten Allgemeinzustandes lasse sich das Vorhandensein der chronischen, infektiösen Virushepatitis C nicht wegdisku- tieren, was den Alltag der Versicherten täglich mit beeinflusse. – Der RAD-Arzt Dr. O._______ stellte am 2. Oktober 2012 fest (IVSTA-act. 114), dass die Laborwerte für Hepatitis C seit etwa zwei Jahren stabil oder sogar leicht verbessert seien. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Überprüfung verbessert; insbesondere gäbe es keine Müdigkeit mehr und es bestehe keine Notwendigkeit für eine wesentliche Einschränkung der Arbeits- fähigkeit. Die Versicherte sei ab dem 24. August 2012 wieder zu 100 % ar- beitsfähig. – In seiner Bescheinigung vom 13. Januar 2013 diagnostizierte F._______, Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie und Internistische Onkologie, eine chronische hoch replikative Hepatitis C, Genotyp 1 a/b mit ausgeprägtem krankheitsbedingtem und therapieassoziiertem psychovegetativem Erschöp-

C-6130/2017 Seite 21 fungssyndrom sowie Hepatitis-assoziiert Arthralgien (IVSTA-act. 121). Im Ver- laufe der Erkrankung habe sich keinerlei Verbesserung der die Minderung der Erwerbs-/Arbeitsfähigkeit begründeten Krankheitssymptome eingestellt. Dies liege selbstbegründet in der Natur der chronisch fortschreitenden Krankheit ohne Aussicht auf spontane Heilung. Es sei im Verlaufe der Erkrankung eher von der Gefahr einer längerfristigen Verschlechterung der Krankheitssymp- tome auszugehen, weshalb auch regelmässige Verlaufskontrollen der Erkran- kung erfolgten. Die Bemühungen, die Minderung der Erwerbs-/Arbeitsfähigkeit herabzusetzen, seien aus ärztlicher Sicht absolut unbegründet und nicht nach- vollziehbar. – Dr. L._______ führt in seinem ärztlichen Attest vom 7. Januar 2013 aus (IV- STA-act. 122), dass sich an der gesundheitlichen Verfassung der Beschwer- deführerin nichts geändert habe. Sie leide unter einer chronisch aktiven, infek- tiösen Hepatitis C, habe zwei erfolglose, erheblich nebenwirkungsbehaftete Therapieversuche hinter sich und sei in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt. Verbunden mit dieser chronischen Erkrankung seien schnelle Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche und nicht zuletzt Inappetenz mit Völlegefühl und latenter Übelkeit. Die Erfolgsaussicht eines erneuten The- rapieversuchs nach aktuellem Standard betrage maximal 30 %. Da die Virus- last zuletzt vergleichsweise niedrig und der Fibrosescore negativ gewesen seien, habe man bislang auf eine erneute sehr belastende Chemotherapie verzichtet. Angesichts dieser im Vergleich zur Situation vor 14 Jahren vollkom- men unveränderten Situation habe sich sicher auch nichts an dem bereits fest- gestellten Grad der Behinderung verändert. – Der RAD-Arzt Dr. O._______ hielt aufgrund der vorgelegten Unterlagen mit Stellungnahme vom 18. Februar 2013 (IVSTA-act. 126) fest, dass sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht be- stätigt habe und dieser im Vergleich zur letzten Revision 2008 unverändert geblieben sei. 7.4 Im Revisionsverfahren im Jahr 2016 (vgl. IVSTA-act. 130) wurden nach- folgende Arztberichte eingeholt: – Dem Bericht von F._______ vom 8. Juni 2016 (IVSTA-act. 138) ist zu entneh- men, dass aufgrund der bestehenden, mit Interferon vortherapierten chroni- schen replikativen Hepatitis C, Genotyp 1 a/b, ohne Zeichen einer höhergra- digen Leberschädigung im Zeitraum von November 2015 bis Februar 2017 gemäss den einschlägigen Leitlinien eine Kombinationstherapie mit Sofosbu- vir und Ledipasvir (Harvoni) während 12 Wochen durchgeführt worden sei. Im

C-6130/2017 Seite 22 Rahmen der Verlaufskontrolle (14 Wochen nach Beendigung der Behandlung) sei weiterhin keine nachweisbare Viruslast festgestellt worden, so dass eine Ausheilung der Hepatitis C anzunehmen sei. Eine weitere Verlaufskontrolle 24 Wochen nach Therapieabschluss sei im August vorgesehen. Die zuletzt am 19. Mai 2016 durchgeführte Abdomensonographie sei komplett unauffällig ge- wesen, insbesondere ohne Zeichen einer höhergradigen Leberschädigung. In der prätherapeutischen Elastographie (Fibroscan) der Leber habe sich ein Wert von 3,7 kPa befunden (IVSTA-act. 143, S. 3), womit wiederum kein Hin- weis für eine Leberschädigung vorliege. – Der RAD Arzt Dr. G., Arzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Schlussbericht vom 7. September 2016 (IVSTA-act. 141 = Beilage 10 zu BVGer-act. 1) aus, der Gesundheitszustand sei stabilisiert und die anstehen- den Verlaufsuntersuchungen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Bes- serung der geklagten Beschwerden und Einschränkungen dokumentieren können. 7.5 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Revisionsverfügung vom 3. Oktober 2017 dienten der IVSTA als medizinische Entscheidbasis ins- besondere der Arztbericht von F., Facharzt für Innere Medizin, vom 26. September 2016 (IVSTA-act. 143, S. 1 f.) und vom 10. März 2017 (IVSTA-act. 162), die Laborwerte vom 26. September 2016 (IVSTA- act. 143, S. 4 ff.), der Arztbericht von Dr. P., Facharzt für Innere Medizin, vom 16. November 2016 (IVSTA-act. 148, S. 2) sowie die RAD- Berichte von Dr. G., Allgemeinmediziner, vom 4. Januar 2017 (IV- STA-act. 151), vom 17. Juli 2017 (IVSTA-act. 165) und vom 11. September 2017 (IVSTA-act. 172). Diese medizinischen Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben: – F._______ wiederholte in seinem Bericht vom 26. September 2016 (IVSTA- act. 143, S. 1 f. = Beilage 3 zu BVGer-act. 1) im Wesentlichen seine Ausfüh- rungen vom 8. Juni 2016 (vgl. IVSTA-act. 138) und reichte im Weiteren ein neues Laborblatt ein (IVSTA-act. 143, S. 4 ff. = Beilage 4 zu BVGer-act. 1). – Aus dem Arztbericht von Dr. med. P., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der D. Versicherungen, vom 16. November 2016 (IVSTA-act. 148, S. 2 = Beilage 5 zu BVGer-act. 1) geht hervor, dass nach der Hepatitis-C-Eliminationstherapie mit dem Medikament Harvoni die Versicherte den Status SVR (sustained virological response) 24 erreicht habe, was bedeute, dass das Virus nachweislich aus dem Körper eliminiert worden

C-6130/2017 Seite 23 sei. Es sei keine Viruslast mehr nachweisbar. Anders als bei HIV oder Hepa- titis B würden die wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen, dass das Hepatitis C Virus nicht zurückkehre, sondern endgültig beseitigt sei. Die Leberwerte würden zeigen, dass ein allfälliger Leberschaden bei der Versicherten uner- heblich sei, da keinerlei Funktionseinschränkungen bestehen würden. Damit sei die Versicherte mit bis an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit von der Hepatitis C geheilt worden, was ein hocherfreuliches Therapieergebnis sei. Demzufolge sei eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mit er- heblicher Auswirkung auf die dauerhafte Arbeitsfähigkeit eingetreten. Seitens der Leber liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr für die zuletzt ausgeübte oder vergleichbare Verweistätigkeit vor. Es bestehe zudem keine dauerhafte Schä- digung der körperlichen Integrität. – Im RAD-Bericht von Dr. G., Allgemeinmediziner, vom 4. Januar 2017 (IVSTA-act. 151 = Beilage 9 zu BVGer-act. 1), welcher den Arztbericht von Dr. P. vom 15. November 2016 sowie die Arztberichte von Herrn F._______ vom 26. September 2016, 8. Juni 2016 sowie 16. Juni 2015 wür- digt, ist zu entnehmen, dass ein Zustand nach chronisch-replikativer Hepatitis C des Genotyps 1 a/b vorliege, welcher nach leitliniengerechter Therapie (Har- voni) ausgeheilt sei, wobei keine Hinweise auf Infektionsresiduen bestünden. Die Versicherte habe sich im Rahmen ihrer Tätigkeit durch einen Nadelstich identifiziert und 1995 aufgrund der Hepatitis C-Virusinfektion eine Leberent- zündung entwickelt. Im Rahmen der typischen Begleiterscheinungen einer Hepatits C-Erkrankung seien die aufgetretenen Beschwerden, wie die schnelle Ermüdbarkeit, die Übelkeit und Inappetenz, die ausgeprägte psycho- vegetative Erschöpfung und Konzentrationsschwäche sowie Arthralgien chro- nifiziert. Die beklagten Symptome seien als dauerhafte Folgen der Nadelstich- verletzung und als dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewertet worden. Zwischen November 2015 und Februar 2016 habe die Versicherte den Status SVR 24 und damit eine erfolgreiche Ausheilung der Infektion mit dem Hepatitis C-Virus zum Status Quo ante erreicht. Insbesondere seien nach den Untersu- chungsergebnissen keine objektiven oder dauerhaften gesundheitlichen Be- einträchtigungen zurückgeblieben, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten haben könnten. Eine dauerhafte, invaliditätsrelevante Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Nadelstichverletzung und der Hepatitis C-Erkrankung in der Folge bestünde somit seit 1. Februar 2016 nicht mehr (Abschluss der Harvoni-Therapie). Es seien objektiv keine dauerhaften

C-6130/2017 Seite 24 gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückgeblieben, sodass infolge ander- weitig nicht beklagten Beschwerden die volle Arbeitsfähigkeit wiederherge- stellt sei. – In seinem Arztbericht vom 10. März 2017 (IVSTA-act. 162 = Beilage 6 zu BVGer-act. 1), welcher im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 11. April 2017 (IVSTA-act. 161) eingereicht wurde, führte F._______ aus, dass durch die zuletzt stattgehabte Behandlung von einer anhaltenden Virussuppression (sustained virological response) auszugehen sei, wobei es medizinisch nicht belegt sei, ob dies wirklich einer kompletten Viruseliminierung und Ausheilung der Erkrankung entspreche. Medizinisch sei allerdings belegt, dass das er- höhte Leberzellkarzinom-Risiko welches mit einer chronischen Hepatitis C as- soziiert sei, nicht unmittelbar gesenkt werde, sondern erst im Laufe der folgen- den Jahre kontinuierlich sinken werde, weshalb von den einschlägigen Fach- gesellschaften auch nach Erreichen einer SVR eine regelmässige Nachsorge empfohlen werde. Die Versicherte habe über Jahrzehnte mit der Erkrankung und der damit verbundenen physischen und psychischen Belastungen und Einschränkungen leben müssen, welche selbstverständlich nach abgeschlos- sener erfolgreicher Behandlung nicht verschwunden seien und sie psychisch weiter belasten würden. Als Folge der Vorbehandlungen leide die Versicherte an einem chronischen Erschöpfungssyndrom (Fatigue-Syndrom) mit depres- siven Phasen, welche sie in ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit nachhaltig beeinträchtigen würde. Daraus folge, dass eine Aufhebung der Un- fallrente zu diesem Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin erheblich an den Folgen der Er- krankung und den Folgen der stattgehabten früheren Behandlungen. Sie sei erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und auch trotz der jetzt beste- henden Virussuppression bestehe weiterhin ein erhöhtes Leberkrebsrisiko mit dadurch verbundenen erheblichen psychischen Belastungen. – In seinem Bericht vom 17. Juli 2017 (IVSTA-act. 165) kam der RAD-Arzt Dr. G._______ zum Schluss, dass weder über psychiatrische Diagnosen oder Auswirkungen psychiatrischer Funktionsstörungen berichtet werde, noch eine Behandlung stattfände. Daraus folge in der Beurteilung, dass eine Psychopa- thologie beziehungsweise eine psychiatrische Einschränkung fehle. Hinsicht- lich des Leberkrebsrisiko seien aufgrund seiner medizinischen Einschätzung aktuell keine Funktionsstörungen zu erwarten. Im Zusammenhang mit dem angeblichen Fehlen einer ärztlichen Begutachtung sei darauf hingewiesen, dass die Aktenlage ausreichend und demnach keine Untersuchung in der Schweiz notwendig sei.

C-6130/2017 Seite 25 – Gemäss dem RAD-Bericht von Dr. G., Allgemeinmediziner, vom 11. September 2017 (IVSTA-act. 172), welcher den Arztbericht von Herrn F. vom 10. März 2017 würdigt, spreche der Facharzt F._______ das Risiko ein Leberzellkarzinom zu entwickeln sowie das reaktive Erschöpfungs- syndrom an. Beide Erkrankungen fänden sich nicht in der Diagnose der medi- zinischen Stellungnahme wieder. Zudem wirke sich das Risiko beziehungs- weise die Erkrankungswahrscheinlichkeit keinesfalls auf die Arbeitsfähigkeit aus, da es keinerlei körperliche Beeinträchtigungen verursachen könne, wes- wegen keine IV-Relevanz bestehe. Durch die empfohlenen medizinischen Vorsorgemassnahmen könne das Risiko wirksam gesenkt werden. Zum Fati- gue- oder Erschöpfungssyndrom sei festzuhalten, dass sich bezüglich der be- schriebenen Auswirkungen der physischen und psychischen Belastungen über Jahrzehnte hinweg erhebliche Inkonsistenzen zeigen würden. Schon in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 sei darauf hingewiesen worden, dass weder eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung statt- finde und auch keine psychopharmakologische Behandlung vorgenommen werde. Der Schweregrad sei daher offensichtlich als nicht invalidisierend ein- zuordnen. Eine medizinische Auswirkung sei durch die Viruselimination objek- tiv nicht mehr nachzuweisen, weswegen die volle Arbeitsfähigkeit daher mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sei. Die Behandlungen seien vollständig abgeschlossen, so dass lediglich Notwendigkeiten im Rahmen der medizini- schen Vorsorge bestehen würden, die wiederum aber zu keiner Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit führen können. 7.6 Im Beschwerdeverfahren reichte die Versicherte folgende Arztberichte ein: – Aus dem Schreiben von Dr. med. Q., Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, vom 5. Juni 2010 an die D. Versicherung (Bei- lage 7 zu BVGer-act. 1), geht hervor, dass die invalidisierende Müdigkeit und Leistungsintoleranz hinreichend durch die chronische Hepatitis-C-Infektion er- klärt sei, die Verursachung durch eine Schlafstörung erscheine ihm nicht wahr- scheinlich und er würde diese Differenzialdiagnose zurzeit nicht weiterverfol- gen. Bezüglich eines Integritätsschadens setze ein solcher natürlich einen nicht mehr behandelbaren Gesundheitszustand voraus. Wie er dargelegt habe, gäbe es nun eine neue hoffnungsvolle Therapieoption in Form einer neuen Medikamentengruppe und es könne mit einer erfolgreichen Therapie das Symptom der Müdigkeit mutmasslich sehr gut beeinflusst werden. 7.7 Die IVSTA liess dem Bundesverwaltungsgericht ein Aktenupdate der D._______ Versicherungen vom 15. Juni 2018 zukommen (vgl. BVGer-

C-6130/2017 Seite 26 act. 11). Darin fanden sich folgende Unterlagen mit Bezug zum Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin: – Dr. med. P., Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, Vertrauens- arzt SGV, führt in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme / Akten- beurteilung vom 29. November 2017 im Wesentlichen aus, die Befunde hätten sich seit der Begutachtung von Dr. J. vom 14. Januar 2004 verändert. So sei als namhafte Besserung die langandauernde Normalisierung der Se- rumtransaminasen sowie die erfolgreiche Hepatitis-C-Viruselimination zu be- trachten. Übereinstimmend mit der Diagnose von F._______ müsse die neue Diagnose zwingend «Status nach chronisch-replikativer Hepatitis C Genotyp 1a/b mit Status nach Therapie mit Sofosbuvir / Lepidasvir (Harvoni) November 2015 bis Februar 2016 mit Erreichen der Sustained Virological Response (SVR 24)» lauten. Hinsichtlich der ursprünglichen Tätigkeit als Psychiatriepfle- gekraft sei die Versicherte aus internistisch-gastroenterologischer Sicht nach gelungener Hepatitis-C-Eliminationstherapie voll arbeitsfähig in einem vollen Arbeitspensum von 8,5 Stunden pro Tag. Auch könne die Versicherte jegliche andere geistige, aber auch jegliche leichte bis mittelschwere körperliche Tä- tigkeiten ohne körperliche oder geistige Einschränkungen ausüben. Der Sach- verhalt lasse sich aufgrund der Akten lückenlos erstellen. Eine persönliche Untersuchungsbegutachtung sei nicht notwendig. – In seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Februar 2018 zuhanden der D._______ Versicherungen hielt Dr. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, dass die Versicherte lediglich im Jahr 1999 drei Gespräche bei einer klinischen Psychologin gebraucht habe, welche über- dies zu einer nachhaltigen Besserung geführt hatten. Die Versicherte habe zu keinem Zeitpunkt eine psychopharmakologische Therapie erhalten. Sie sei überdies zu keinem Zeitpunkt in einer fachärztlich-psychiatrischen Therapie gewesen. Dass eine psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit auch nach der erfolgreichen Viruseliminationstherapie noch vorliegen soll, sei aus den Akten nicht nachvollziehbar. Allem Anschein nach habe sich die Versicherte mit folgendem Lebensentwurf arrangiert: Sie sei Hausfrau und Mutter von Zwillingen. Einer der Zwillinge bedurfte oder bedürfe immer noch wegen einer angeborenen Behinderung augenscheinlich viel Pflege und müt- terliche Aufmerksamkeit. Die Versicherte lebe zudem nach ihren eigenen An- gaben in einer glücklichen, zumindest sie sehr stützenden Ehe. Unterdessen dürften die Zwillingstöchter der Versicherten etwa 17 Jahre alt sein; sie er- reichten bald die Volljährigkeit. Angesichts dieser Umstände erscheine unklar, was denn eigentlich die Versicherte an der Wiederaufnahme einer Arbeitstä- tigkeit hindern solle. Die Versicherte sei aus versicherungspsychiatrischer

C-6130/2017 Seite 27 Sicht vollumfänglich in ihrer angestammten Tätigkeit als Psychiatrieschwester als auch in jeder ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit arbeitsfähig, dies bei Annahme einer 42-Stunden-Woche in einem Pensum von 8,4 Stunden pro Tag. 7.8 Die Vorinstanz liess die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unter- lagen ihrem ärztlichen Dienst zukommen: – Dem RAD-Bericht von Dr. S., Allgemeinmediziner FMH, vom 16. Ok- tober 2018 (Beilage 3 zu BVGer-act. 17), ist zu entnehmen, dass nach Auffas- sung des RAD-Arztes das Gutachten von Dr. R. ausführlich die bis- herigen psychiatrischen Beurteilungen bestätigte, dass nämlich definitiv keine psychiatrische invalidisierende Erkrankung vorliege und die Versicherte aus psychiatrischen Gründen nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei; nach Würdigung sämtlicher bisheriger Akten seien keine objektiven psychiatrischen Argumente erkennbar, die eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten; mehrheitlich sei während Jahren aus psychiatrischer Seite im- mer wieder darauf hingewiesen worden, dass die Versicherte aus psychischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit aufweise, und wenn, so nur eine kurzfristige im Rahmen einer begrenzten Anpassungsstörung. Dr. P._______ erkläre so- dann klar und deutlich, dass nach erfolgreicher Behandlung aus somatischer Sicht die Versicherte als vollständig geheilt von der Hepatitis C zu sehen sei; er betrachte die Versicherte als voll arbeitsfähig aus Sicht des Somatikers. F._______ bleibe bei seiner Beurteilung einer neuro-kognitiven Störung als Folge einer chronischen Hepatitis C und deren Behandlung, ohne aber klare klinische und untersuchungsspezifische Hinweise und Symptome zu liefern, die diese Beurteilung zu stützen vermögen; damit widerspreche er als behan- delnder Arzt den ausführlichen und nachvollziehbaren fachärztlichen Feststel- lungen der beiden obengenannten Medizinern; der Hinweis, dass nach einer Interferon-Therapie gemäss Literatur als Spätfolgen ein Fatigue-Syndrom auf- trete, möge vielleicht allgemein gültig sein, sei aber in dieser Situation in zweier Hinsicht falsch: erstens sei die Versicherte lange Zeit mit einem Nicht- lnterferonmedikament behandelt worden (Virostatikum Harvoni), zweitens könne von allgemeinen Regeln nicht zwangsläufig auf den Einzelfall geschlos- sen werden; dies sei falsch und unprofessionell. Zusammenfassend änderten die neuen Unterlagen nichts an den bisherigen RAD-Stellungnahmen (insbe- sondere der letzten vom 11.9.2017) bzw. bestätigten diese in jeder Hinsicht. 7.9 Mit Spontaneingaben vom 26. September 2018 (BVGer-act. 13) und vom 19. Oktober 2018 (BVGer-act. 15) reichte die Beschwerdeführerin wei- tere Unterlagen ein:

C-6130/2017 Seite 28 – F._______ führt in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 15. August 2018 (Bei- lage 17 zu BVGer-act. 1) aus, die Versicherte leide unter zunehmenden neuro- kognitiven Störungen in Form von Konzentrationsstörungen und Störungen insbesondere des Kurzzeitgedächtnisses. Darüber hinaus bestehe eine an- haltende physische und psychische Erschöpfbarkeit mit deutlich reduzierter körperlicher Belastbarkeit und depressiven Symptomen. Die Symptomatik habe sich durch die erfolgreiche Behandlung der Hepatitis C nicht nachhaltig gebessert. Die physische und psychische Belastbarkeit sei, aus seiner Sicht als den die Patientin langjährig behandelnden Internisten, soweit herabge- setzt, dass diese nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit gemäss den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig nachzugehen. Den Symptomkomplex sehe er klar im Zusammenhang mit der Hepatitis C, da neurokognitive Störungen häufig als extrahepatische Manifestation einer He- patitis C beschrieben würden und auch nicht selten nach erfolgreicher Thera- pie persistierten und psychische Alterationen mit depressiven Symptomen und Fatigue-Syndrom als Spätfolgen einer Interferon-Therapie auftreten würden. – In seiner fachärztlichen Bescheinigung kommt Dr. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16. Oktober 2018 (Beilage 18 zu BVGer- act. 1) zum Schluss, dass die psychische Verfassung der Versicherten sei seit dem Unfall bis dato im Wesentlichen unverändert reduziert. Der Leberzustand habe sich allerdings insofern gebessert, als keine Viruslast mehr vorliege nach durchgeführter Kombinationstherapie mit dem relativ jungen Präparat Harvoni über 12 Wochen bis Ende Februar 2016. Die subjektive Beeinträchtigung sei unverändert schlecht geblieben. Dieses Phänomen sei nicht verwunderlich. Im Zusammenhang mit der Stichverletzung hätten sich Symptome im Sinne einer Anpassungsstörung eingestellt, welche sich dann chronifiziert habe vor dem Hintergrund aufrechterhaltender negativer Umstände. Ein Merkmal der An- passungsstörung sei ein vorausgehender exogener/interner ätiologisch wirk- samer Stressor. Der damit aktivierte vulnerable Faktor, die psychosoziale Be- deutung, das Funktionsniveau und die Coping-Strategien seien individuell. Chronifizierung könne eintreten bei anhaltenden Belastungsfaktoren. Im vor- liegenden Fall habe sich nun als vordergründiges Problem die Anpassungs- störung umständehalber chronifziert und sei damit annähernd unumkehrbar. Als Komplikation trete nicht selten eine Interferon-verursachte Depression auf. Hierbei komme es zu einer Interferon-induzierten zerebralen Kynurein-Stoff- wechsel-Dysfunktion und dadurch bedingtem depressiogenen Serotoninman- gel. Es sei auch ein sog. Postinterferonsyndrom mit klinisch persistierender psychisch auffälliger Vielfalt nicht gänzlich unwahrscheinlich. Es sei zu keinem Zeitpunkt vor allem während der gastroenterologischen Behandlung mit Inter- feron eine entsprechende spezifische neuropsychiatrische Labordiagnostik

C-6130/2017 Seite 29 initiiert worden. Es sei nach erfolgter Harvoni-Therapie in psychischer Hinsicht zu keiner Verbesserung gekommen. Es sei hervorgehoben, dass es einem Menschen mit potentiell lebensverkürzender Lebererkrankung in psychischer Hinsicht durchaus schlecht ergehen könne. Träger einer derartigen Infektions- Krankheit würden oft an einer Störung der psycho-physischen Integrität und damit Imbalance des psychophysischen Gleichgewichts mit entsprechend ge- fächerter Symptomdiversität leiden. Unter Würdigung der chronologisch ereig- nisbezogenen Kette seit der Stichverletzung im Juni 1991, die gestellte Hepa- titis-Diagnose, über die frustrane Interferon-Therapie seien schon bei logi- scher Betrachtung die Beschwerden allesamt auf den dahinterstehenden komplexen zeitlich-initialen Ereignisablauf zurückzuführen, zumal sich bereits initial ein sich gegenseitig bedingendes Ursachengefüge hinsichtlich der psy- chischen Auswirkungen im Sinne einer Dysbalance installiert habe. Vor dem Hintergrund der langjährigen Anamnese sei über die Dauer eine Fixierung im Sinne einer bewusstseinsnahen Störung der körperlichen Erfahrungswelt ein- getreten mit konsekutiver Beeinträchtigung der psycho-physischen Belastbar- keitsgrenze. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte nicht in der Lage zu einer wirtschaftlich konsequenten und vor allem effektiven Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt und schon gar nicht als Krankenschwester mit Patienten- kontakt. Mit der medikamentösen Elimination des infektiösen Agens sei der Gesundheitszustand der Versicherten nicht wiederhergestellt, da der komor- bide psychiatrische Aspekt inklusiver gestörter psycho-physischer Integrität bei einer solchen Betrachtung absolut unberücksichtigt bleibe, schon gar bei einer derartig langen Zeitspanne. 7.10 Mit Duplik vom 21. November 2018 reichte die Vorinstanz eine weitere Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes ein: – In seinem RAD-Bericht vom 13. November 2018 (Beilage 1 zu BVGer-act. 17) geht Dr. S._______ davon aus, dass die medizinische Aktenlage vollständig sei. Im neu eingereichten Bericht von Dr. T._______ würden bereits bekannte Tatsachen geschildert und keine neuen Aspekte oder klinische Argumente an- geführt, welche nicht schon bekannt seien. Ausserdem lasse sich dieser über den Begriff der Anpassungsstörung aus, wobei seine Aussage, dass der Über- gang einer Anpassungsstörung zu einer Depression fliessend sei, nicht korrekt sei, da es sich um zwei eigenständige Krankheitsbilder handle. 8. 8.1 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Revisionsverfügung vom 3. Oktober 2017 dienten der IVSTA als Entscheidgrundlage insbesondere

C-6130/2017 Seite 30 der Arztbericht von F., Facharzt für Innere Medizin, vom 26. Sep- tember 2016 (IVSTA-act. 143, S. 1 f.) und vom 10. März 2017 (IVSTA-act. 162), die Laborwerte vom 26. September 2016 (IVSTA-act. 143, S. 4 ff.), der Arztbericht von Dr. P., Facharzt für Innere Medizin, vom 16. November 2016 (IVSTA-act. 148, S. 2) sowie die RAD-Berichte von Dr. G., Allgemeinmediziner, vom 7. September 2016 (IVSTA-act. 141), vom 4. Januar 2017 (IVSTA-act. 151), 17. Juli 2017 (IVSTA-act. 165) und vom 11. September 2017 (IVSTA-act. 172). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlich aus, dass aufgrund der leidensangepassten, an- sprechenden medikamentösen Therapie der chronisch viralen Hepatitis-C- Infektion, der beurteilende Arzt des RAD-Dienstes anhand des belegten Therapieverlaufs sowie der Laborwerte zur zweifelsfreien Schlussfolge- rung gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Besse- rung des Gesundheitszustandes aufweise und somit in arbeitsmedizini- scher Hinsicht keine Einschränkungen mehr bestünden. Ein relevanter Schweregrad der psychischen Leiden sei ferner nicht belegt (vgl. BVGer- act. 6). 8.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst gel- tend, es sei keine revisionsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. So habe die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, da dem IV-Vorbescheid kein ärztlicher Bericht zugrunde liegen würde, welcher die Vorgaben an die Rechtsprechung er- fülle und alle notwendigen Abklärungen enthalte. Insbesondere seien kei- nerlei Abklärungen zu den psychischen Folgen der Hepatitis-Erkrankung der Beschwerdeführerin erfolgt (BVG-act. 1). 8.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 5.5.2 hiervor), kann auf Stellung- nahmen von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweis- rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gut- achten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver- fügen. Den Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG von Dr. med. G., Allgemeinmediziner, könnte – obwohl solche ohne eigene Un- tersuchung resp. Abklärung vor Ort verfasst wurden – volle Beweiskraft zu- kommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Das ist vorliegend jedoch insbe- sondere deshalb nicht der Fall, weil es sich bei den Beurteilungen von

C-6130/2017 Seite 31 Dr. G._______ nicht bloss um die fachärztliche Beurteilung eines – auf- grund eines beweiskräftigen medizinischen Dokuments – an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts handelt. Dazu was folgt: 8.3.1 Zwar mögen die Ausführungen in den RAD-Berichten über weite Teile überzeugend sein. So ist nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, wenn von einer Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten in Bezug auf die Hepatitis-C-Erkrankung ausgegangen wird, geht doch aus den ärzt- lichen Berichten von F._______ vom 8. Juni 2016 (IVSTA-act. 138), vom 26. September 2016 (IVSTA-act. 143) und vom 10. März 2017 (IVSTA- act. 162), den entsprechenden Laborblättern (IVSTA-act. 137; 139; 143, S, 4 ff.) sowie dem versicherungsmedizinischen Bericht von Dr. P._______ zuhanden des Unfallversicherers vom 16. November 2016 (IVSTA- act. 148) hervor, dass auch 24 Wochen nach Abschluss der antiviralen Har- voni-Therapie kein Virusnachweis mehr im Blut nachweisbar war und die Diagnose neu als «Zustand nach Chronisch-replikativer Hepatitis C, Geno- typ 1 a /b (ICD-10 B 18.2)» zu stellen ist. Auch leidet die Versicherte unbe- strittenermassen an keiner Leberzirrhose und hat mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auch keine nennenswerte Fibrose (vgl. IVSTA-act. 137; 141; 143, S. 2 ff.). Soweit F._______ in seinem Bericht vom 10. März 2017 auf ein erhöhtes Leberzellkarzinom-Risiko und dadurch bedingte regelmässi- ger Nachsorge hinweist (vgl. IVTSA-act. 162, S. 2), versäumt dieser nach- vollziehbar und schlüssig darzulegen, inwieweit die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht eingeschränkt wird. 8.3.2 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Versicherten geht der RAD-Arzt Dr. G._______ davon aus, dass keine psychiatrischen Pathologien von invalidisierendem Schweregrad vorliegen (IVSTA- act. 173; vgl. auch IVSTA-act. 151). Demgegenüber führte F._______ aus, dass die physischen und psychischen Belastungen und Einschränkungen auch nach abgeschlossener erfolgreicher Behandlung nicht verschwunden seien und diese psychisch weiter belasteten. Sie leide an einem chroni- schen Erschöpfungssyndrom (Fatigue-Syndrom) mit depressiven Phasen (vgl. IVSTA-act. 162, S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass der pauschale Hinweis des RAD-Arztes Dr. G._______ auf die fehlende psychopharmakologische Therapie (vgl. IVSTA-act. 172, S. 2) der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres erhöhten Risikos für ein Leberleiden nicht entgegengehalten werden kann. Auch der entsprechende Verweis auf eine fehlende psychiatrische oder

C-6130/2017 Seite 32 psychotherapeutische Behandlung mag zwar ein Indiz für einen nicht über- mässig ausgeprägten Leidensdruck sein, vermag für sich allein das Vorlie- gen eines psychiatrischen Leidens jedoch nicht auszuschliessen (vgl. IV- STA-act. 172, S. 2). Gerade im vorliegenden Fall, wo die Beschwerdefüh- rerin selbst mit psychischkranken Patientinnen und Patienten gearbeitet hatte und nota bene auch in diesem Rahmen invalidisierend verletzt wurde, sind solche vorschnellen Rückschlüsse zu vermeiden. Nunmehr wird die Beschwerdeführerin denn auch durch Dr. H., Facharzt für Neuro- logie und Psychiatrie / Psychotherapie, behandelt (vgl. Beilagen 18 und 19 zu BVGer-act. 1; BVGer-act. 1, S. 19). Vorliegend vermögen die Berichte von F. zumindest die Schlüssigkeit der versicherungsinternen me- dizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen, auch wenn diese den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Stellungnahme nicht genügen. Ob sich der Zustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht folglich nach Abschluss der Harvoni-Therapie verbessert hat, lässt sich vorliegend nicht beurteilen, da der RAD-Arzt weder eine klinische Untersu- chung vorgenommen noch weitere fachärztliche Berichte eingeholt hat. 8.3.3 Mit Blick auf die weiteren Akten der Vorinstanz scheint sodann zu- mindest fraglich, ob und inwiefern Wechselwirkungen respektive Kausalität zwischen der Hepatitis-C-Erkrankung und den psychischen Beschwerden bestehen beziehungsweise bestanden haben. So hegte bereits Prof. Dr. med. U._______ vom Universitätsklinikum V._______ in seinem Bericht vom 4. April 1996 den Verdacht, dass es eine psychische Komorbidität gebe, welche entweder präexistent, verstärkt oder neu sein könne (vgl. IV- STA-act. 2, S. 1). Aus dem Gutachten vom 13. Oktober 1998 von Prof. Dr. W., Abteilung für Psychosomatik im Bereich Innere Medizin am Universitätsspital X., geht hervor, dass dem Psychosomatiker be- merkenswert erschienen sei, dass die Hepatitis-assoziierten Symptome er- lebt worden seien, bevor die Versicherte gewusst habe, dass sie definitiv Hepatitis-C-positiv sei. Dies sei insofern von Bedeutung, weil eine primäre Kausalattribution der Beschwerden als hepatits-bedingt sehr unwahr- scheinlich wäre. Bei der Untersuchung habe es keine psychopathologi- schen Veränderungen gegeben, welche die Müdigkeit und die Konzentra- tionsstörungen erklären würden (IVSTA-act. 12). 8.3.4 Auch wenn die von der Versicherten beschwerdeweise eingereichten medizinischen Berichte erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung datieren und grundsätzlich nur die bis zum Verfügungserlass vorliegenden medizinischen Akten zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.4 hier-

C-6130/2017 Seite 33 vor), können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Arztbe- richte zum Krankheitsverlauf, welche nach Verfügungserlass erstellt wor- den sind, in die Beurteilung miteinbezogen werden, soweit sie Rück- schlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (statt vieler: Urteil des BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3). So wird denn von Dr. H._______ (vgl. Beilage 18 zu BVGer-act. 1) eine chronifizierte Anpassungsstörung diagnostiziert. Auch wenn der Bericht die Anforderungen an ein ärztliches Gutachten nicht er- füllt, so verstärkt er doch mit Blick auf die übrigen in den Akten liegenden Berichte (vgl. E. 8.3.2 hiervor) die erheblichen Zweifel an der Vollständig- keit der Abklärungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz. 8.3.5 Weiter ist mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Gutachten Dr. R._______ und Dr. P._______ des Unfallversicherers (vgl. ad BVGer-act. 11) in koordinationsrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des IV-Grads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6). Die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen sind trotz des grund- sätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden. Insbesondere berück- sichtigt die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natür- lich und adäquat kausalen gesundheitlicher und erwerblicher Unfallfolgen. Häufig bestehen denn auch nicht bloss unfallbedingte gesundheitliche Be- einträchtigungen. Zu denken ist an krankhafte Vorzustände oder an psy- chische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt. Sodann stellen schon der unterschiedliche Rentenbe- ginn in der Invalidenversicherung und Unfallversicherung, die Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Lauf der Zeit sowie das regelmässig zeitliche Auseinanderfallen der jeweiligen Rentenverfügungen und -entscheide eine Bindung an die Invaliditätsschätzung des anderen Sozialversicherungsträ- gers in Frage (vgl. BGE 133 V 549 E. 6. 2 mit Hinweisen). Der psychiatri- sche Gutachter Dr. R._______ führt in seinem Gutachten zuhanden des Unfallversicherers sodann aus, dass nicht eindeutig beantwortet werden könne, ob auch Krankheiten, krankhafte Vorzustände oder andere unfall- fremde Zustände oder Folgen früherer Unfälle mitwirken würden (ad BVGer-act. 11, Beilage 1, S. 76). Es sei zu erwähnen, dass die Versicherte aktenanamnestisch im Alter zwischen vier und fünf Jahren von einem 20

C-6130/2017 Seite 34 Jahre alten Mann sexuell missbraucht worden sei und später an Essstö- rungen gelitten habe, einerseits einer Bulimie seit 1996 und andererseits an einer Anorexia neviosa (S. 76). Damit widerspricht das Gutachten von Dr. R._______ auch der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. S._______ vom 16. Oktober 2018, wonach Dr. R._______ bestätigen würde, dass de- finitiv keine psychiatrische invalidisierende Erkrankung vorliege und die Versicherte aus psychiatrischen Gründen nicht in der Arbeitsfähigkeit ein- geschränkt sei (Beilage 3 zu BVGer-act. 17). Vielmehr wird durch Dr. R._______ lediglich eine Unfallkausalität der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin verneint. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten gesundheitlichen Beschwerden auch für die Invalidenversicherung unbeachtlich sind, denn als finale Versicherung hat die Invalidenversicherung im Unterschied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden der versicherten Personen unabhän- gig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 3). 8.3.6 Schliesslich ist aus den Akten der Vorinstanz ersichtlich, dass bereits im Jahr 2004 der Arzt des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz, Dr. K., daraufhin wies, dass im Rahmen der nächsten Revision zur Prüfung ein psychiatrisches Gutachten benötigt werde (vgl. IVSTA-act. 87). 8.3.7 Nach dem Gesagten sind die Beweisanforderungen, die an einen RAD-Bericht ohne eigene Untersuchung gestellt werden (lückenlose Be- fundlage, keine geringen Zweifel), vorliegend nicht erfüllt. Somit vermag die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. G. nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass dieser als Allgemeinmediziner ohnehin nicht über die nötige Facharztqualifikation verfügt, um die vorliegenden psychiatrischen Be- funde sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin umfassend und abschliessend zu würdigen. Dasselbe gilt für die im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen des Allgemeinme- diziners Dr. S._______ (vgl. Beilage 1 zu BVGer-act. 17). Ob, und falls ja, welche psychiatrischen Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin im vor- liegend zu beurteilenden Zeitraum bestanden haben, bleibt jedenfalls offen und bedarf weiterer Abklärung. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2017 massgeblich auf ärzt- liche Stellungnahmen ihres RAD-Arztes abgestellt hat, ohne der Versicher- ten Einsicht in die entscheidwesentlichen Dokumente zu gewähren. Von

C-6130/2017 Seite 35 einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs ist indes vorliegend abzusehen, weil diese zu einem prozessualen Leerlauf führen würde und damit im Widerspruch zum Interesse der Be- schwerdeführerin an einer raschestmöglichen Abklärung des medizini- schen Sachverhaltes stünde. Darüber hinaus liegt der Verfügung vom 3. Oktober 2017 (bereits) in medizinischer Hinsicht ein nicht rechtsgenüg- lich abgeklärter Sachverhalt zugrunde (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG), weshalb hier über den streitigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit entschieden werden kann und die genannte Verfügung auf- zuheben ist. In den Akten fehlen umfassende, hinreichend begründete und nachvollziehbare medizinische Angaben zur Frage, wie sich der Gesund- heitszustand und die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin seit dem Abschluss der Harvoni-Therapie entwickelt haben. 8.5 Steht – wie hier – fest, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, so ist nach der mit BGE 137 V 210 begründeten Rechtspre- chung grundsätzlich eine Begutachtung durch das Gericht in die Wege zu leiten. Gerichtliche Expertisen sind nach dieser Rechtsprechung insbeson- dere angezeigt, wo der im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobene medizinische Sachverhalt überhaupt gutachterlich abklärungsbedürftig ist oder ein Administrativgutachten in einem rechtserheblichen Punkt nicht be- weiskräftig ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) bleibt allerdings mög- lich, wenn sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt oder wenn lediglich eine Klar- stellung, Präzisierung oder Ergänzung gutachterlicher Ausführungen erfor- derlich ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die regel- mässige Einholung medizinischer Gerichtsgutachten entspricht allerdings nicht dem für das Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung gesetz- lich vorgesehenen System der Verwaltungsrechtspflege schweizerischen Zuschnitts (BGE 137 V 210 E. 2.2.2). Eine regelmässige Einholung von Gerichtsgutachten ist auch nicht unbedingt erforderlich, um das Abklä- rungsverfahren verfassungs- und konventionskonform auszugestalten. Eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrati- ven auf die gerichtliche Ebene ist – von der staatspolitischen Tragweite einer solchen grundsätzlichen, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Grund- satzentscheidung abgesehen – auch sachlich gar nicht wünschbar. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und

C-6130/2017 Seite 36 wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vorn- herein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungs- weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal- tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer- deverfahren korrigiert, bestünde mithin die konkrete Gefahr der uner- wünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz über- tragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sach- verhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller In- anspruchnahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Die Verwaltung soll nicht dazu verleitet werden, das Gericht die eigentliche Abklärungsarbeit machen zu lassen (vgl. dazu MIRIAM LENDFERS, Sachverständige im Verwaltungsver- fahren, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversi- cherungsrecht 2016, S. 187). Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren auch die Möglichkeit der Überprüfung durch ein Obergutachten im Be- schwerdeverfahren genommen; der doppelte Instanzenzug bliebe diesbe- züglich nicht gewahrt. 8.6 Da mit Blick auf das Dargelegte die Möglichkeit besteht, dass die Be- schwerdeführerin in psychischer Hinsicht gesundheitlich beeinträchtigt ist resp. bei ihr möglicherweise somatische und psychische Erkrankungen zu- sammenwirken könnten, ist die Begutachtung interdisziplinär durchzufüh- ren (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweis auf 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008 E. 6.3). Sollte sich im Rahmen der weiteren Abklärungen ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin auch eine psychiatrische Erkrankung vorliegt, wäre deren Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens mittels der vom Bundesgericht entwickelten Standardindikatoren, d.h. un- ter Beachtung der normativen Vorgaben zu beurteilen (vgl. E. 4.6 hiervor). Dabei wären unter dem Indikator "Komorbidität" im Sinne einer Gesamtbe- trachtung auch allfällige im konkreten Fall ressourcenhemmende somati- sche Leiden der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 9C_21/2017 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). 9. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die vorinstanzliche

C-6130/2017 Seite 37 Verfügung vom 3. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversiche- rungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Die mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 gewährte unentgeltli- che Rechtspflege kommt aufgrund ihres subsidiären Charakters nicht zur Anwendung. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteient- schädigung von pauschal CHF 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert- steuer, vgl. Urteil BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hin- weisen) angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-6130/2017 Seite 38 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 3. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun- gen und Beurteilungen im Sinne der E. 9 vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu- gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-6130/2017 Seite 39 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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VwVG

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