B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5186/2013
Urteil vom 9. Juni 2015 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Dominik Schorno, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 15. Juli 2013.
C-5186/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1951 geborene italienische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit dem Jahre 1969 mit Unterbrüchen in der Schweiz arbeitstätig und entrichtete während dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (IV; vgl. IV-act. 14, 145). Seit dem 1. Mai 1995 hatte der in Österreich wohnhafte Versicherte eine Anstellung als Hilfsfliesenleger bei der B._______ AG in Z./SG. Gemäss Anga- ben der Arbeitgeberin im Fragebogen wurde ihm wegen Rückgangs der Arbeitsaufträge auf den 30. Juni 2004 gekündigt, wobei er letztmals am 12. November 2003 effektiv gearbeitet habe (IV-act. 13). Laut aktenkundi- gem Unfallschein erlitt der Versicherte am 12. November 2003 einen Unfall und es bestand deswegen eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-act. 7). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfol- gend: SUVA) richtete bis 30. Juni 2004 Taggelder aus (IV-act. 18/3-6, 55, 56/1). Nach langer (erfolgloser) Stellensuche fand der Versicherte schliess- lich per 1. August 2007 bei der B. AG erneut eine Anstellung, wo- bei sein wöchentliches Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 3 Tage festgelegt wurde (IV-act. 108). Aufgrund einer Verschlechterung sei- nes Gesundheitszustandes war der Versicherte vom 21. Oktober 2010 bis Ende Oktober 2011 voll arbeitsunfähig. Seit Ende 2011 arbeitet er nur noch im Umfang von 15 Stunden pro Woche (IV-act. 161/3). B. B.a Mit Formular vom 2. April 2004 (persönlich überbracht am 7. April 2004) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle St. Gallen), zum Be- zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 8). Er machte sinngemäss geltend, er leide nach zwei Unfällen (13. September 2000 und 12. November 2003) an Beschwerden in beiden Schultern, insbesondere bestünden aufgrund des zweiten Unfalls Schulterschmerzen rechts, wes- halb er voll arbeitsunfähig sei (IV-act. 8/5). B.b Zur Prüfung des Anspruchs auf IV-Leistungen ordnete die IV-Stelle St. Gallen in der Folge insbesondere eine medizinische Abklärung durch den Orthopäden Dr. med. C._______ in Y._______ (IV-act. 25, 26) sowie eine berufliche Abklärung im Haus D._______ in X._______ an (vgl. IV-act. 50). Für die Letztere erhielt der Versicherte vom 1. Juni bis 1. August 2005 ein IV-Taggeld (IV-act. 70, 145).
C-5186/2013 Seite 3 B.c Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Viertelsrente der IV zu (IV-act. 64/1- 6). Gestützt auf die von der IV-Stelle St. Gallen in Auftrag gegebenen me- dizinischen und beruflichen Abklärungen (IV-act. 10 ff.) ging die IVSTA in ihrer Verfügung davon aus, dass dem Versicherten bei einer leidensange- passten Tätigkeit eine 75%-ige Stundenpräsenz zumutbar wäre. Der Ein- kommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 40% (IV-act. 64/5). Die IV-Stelle St. Gallen erwähnte im Feststellungsblatt vom 5. August 2005 (IV- act. 56) die folgenden Diagnosen: unspezifische Vertigo bei degenerativen HWS-Veränderungen, arterielle Hypertonie sowie Adipositas. B.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt Dominik Schorno, mit Eingabe vom 18. November 2005 (IV- act. 65/2 ff.) bei der IVSTA Einsprache mit dem Begehren, es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten, weil er lediglich zu 50% arbeitsfähig sei, so dass – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20% – ein Invaliditätsgrad von mindestens 60% vorliege. Der Versicherte stützte sich insbesondere auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung, welche vom 1. Juni bis 1. August 2005 durch die Stiftung D._______ in X._______ durchgeführt worden war (IV-act. 57). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2006 (IV-act. 73/1 ff.) wies die IVSTA die Einsprache ab und ging davon aus, dass der Versicherte in einer leichten Tätigkeit bei voller Stun- denpräsenz zu 75% arbeitsfähig sei. Das vom Versicherten kritisierte Gut- achten von Dr. C._______ vom 7. Dezember 2004 (IV-act. 30) erachtete die IVSTA als korrekte Grundlage, zumal es vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) bestätigt worden sei (IV-act. 31). B.e Der Versicherte erhob gegen diesen Einspracheentscheid mit Schrei- ben seines Rechtsvertreters vom 5. April 2006 (IV-act. 76/1 ff.) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (heute: Bundesverwaltungsgericht) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2004. Er erneuerte seine Kritik am ärztli- chen Gutachten von Dr. C._______, reichte neue medizinische Unterlagen ein, machte eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Einholung einer neuen, umfassenden medizi- nisch-interdisziplinären Beurteilung seiner Beschwerden, insbesondere unter Einbezug der bis anhin ausser Acht gelassenen Schwindelattacken.
C-5186/2013 Seite 4 B.f Mit Urteil vom 7. Mai 2008 (IV-act. 118/2 ff.) wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde ab und hielt fest, dass auf das überzeugende Gutachten von Dr. C._______ abzustellen sei (E. 4.2). Weder der im Be- schwerdeverfahren eingereichte Hausarztbericht (E. 4.3) noch die Beurtei- lung durch die berufliche Abklärungsstelle D._______ (E. 4.5) vermöchten die Ergebnisse des fachmedizinischen Gutachtens von Dr. C._______ in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht kam folglich zum Schluss, dass die IVSTA bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades zu Recht von einer 75%-igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten bei voller Präsenzzeit ausgegangen sei (E. 4.6). B.g Im März 2009 überprüfte die IV-Stelle St. Gallen von Amtes wegen den Invaliditätsgrad des Versicherten (IV-act. 120 ff.). Gestützt auf den einge- holten ärztlichen Verlaufsbericht vom 25. Juni 2009 (IV-act. 126), in wel- chem der Gesundheitszustand als stationär, die Diagnose als unverändert und das Zustandsbild als stabil beurteilt worden war, sowie aufgrund des Fragebogens für Arbeitgebende vom 14. April 2009 (IV-act. 123), worin die B._______ AG eine 60%-Arbeitstätigkeit des Versicherten als Hilfsarbeiter seit dem 1. August 2007 bestätigt hatte, machte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit Schreiben vom 28. Juli 2009 (IV-act. 128) die Mittei- lung, dass sie in Bezug auf den Invaliditätsgrad (40%) keine Änderung fest- gestellt habe, die sich auf die Rente auswirke, und deshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe. C. C.a Der Versicherte ist seit dem 1. August 2007 bei seiner ehemaligen Ar- beitgeberin, der B._______ AG, mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 3 Tagen (d.h. zu 60%) angestellt (IV-act. 108). Auf entsprechenden Antrag der Arbeitgeberin (IV-act. 100) wurde ihr während der Anlernzeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 ein IV-Taggeld ausbezahlt (IV-act. 106, 109). Infolge einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes war der Ver- sicherte vom 21. Oktober 2010 bis Ende Oktober 2011 jedoch voll arbeits- unfähig (IV-act. 161/3). C.b Mit Formular vom 19. April 2011 (IV-act. 133) meldete die B._______ AG als Arbeitgeberin den Versicherten bei der IV-Stelle St. Gallen zur Früherfassung an. Im entsprechenden Begleitschreiben (IV-act. 134/2) führte die Arbeitgeberin aus, der Versicherte sei seit dem 21. Oktober 2010 mit einem neuen Leiden behaftet, das nicht in Zusammenhang stehe mit seinen Schulterproblemen, aufgrund welcher er bereits eine Invalidenrente
C-5186/2013 Seite 5 beziehe. Der Versicherte stellte sodann mit Formular vom 10. Mai 2011 (IV- act. 140) bei der IV-Stelle St. Gallen eine Wiederanmeldung betreffend be- rufliche Integration/Rente. Er gab an, seit dem 21. Oktober 2010 infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Er leide in beiden Füssen unter Schmerzen, welche bis zum Knie wandern und das Laufen fast unmöglich machen würden. C.c Die IV-Stelle St. Gallen nahm in der Folge Abklärungen zur medizini- schen und beruflichen Situation des Versicherten vor (IV-act. 141 ff.). Ge- stützt auf das durchgeführte Assessment (IV-act. 161) teilte sie dem Versi- cherten mit Schreiben vom 22. Februar 2012 (IV-act. 169) mit, sein Leis- tungsbegehren um berufliche Massnahmen werde abgewiesen, nachdem er bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine neue Tätigkeit mit einem Pen- sum von 15 Stunden pro Woche habe beginnen können und deshalb an- gemessen eingegliedert sei. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. C.d Mit Vorbescheid vom 5. April 2013 (IV-act. 205) kündigte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten sodann an, dass sein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abgewiesen werden müsse, weil gemäss den Abklärun- gen sich sein Gesundheitszustand seit den letzten spezialärztlichen Unter- suchungen nicht wesentlich verändert habe. Insbesondere gestützt auf das ärztliche Gesamtgutachten vom 14. Mai 2012, welches im Auftrag der ös- terreichischen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, er- stellt worden war (IV-act. 180/9-14), sowie aufgrund der Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E._______ (insb. IV-act. 201, 202) ging die IV- Stelle St. Gallen davon aus, dass dem Versicherten körperlich leichte Tä- tigkeiten bei voller Stundenpräsenz nach wie vor im Rahmen von 75% zu- mutbar seien, und errechnete einen unveränderten Invaliditätsgrad von 40%. C.e Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2013 Einwände (IV-act. 206). Er machte gel- tend, sein Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Als Beleg reichte er diverse, auch medizinische Unterlagen aus Österreich ein (IV- act. 206/3-10). Der Versicherte beanspruchte einen – mit seinen starken arbeitsmässigen Einschränkungen begründeten – Leidensabzug von 20% und ging von einem Invaliditätsgrad von 55% aus, weshalb er eine halbe Invaliditätsrente als ausgewiesen erachtete. Er beanstandete die Unvoll- ständigkeit der medizinischen Akten und beantragte die Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens (MEDAS-Abklärung).
C-5186/2013 Seite 6 C.f Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 (BVGer-act. 1/2 = IV-act. 213) wies die IVSTA in Bestätigung ihres Vorbescheides das Erhöhungsbegehren des Versicherten ab. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E._______ vom 30. Mai 2013 (IV-act. 208) führte die IVSTA aus, dass sich aus den einwandweise beigebrachten medizinischen Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergäben, welche zu einer Änderung der bisheri- gen medizinischen Einschätzung führen würden. Weiter hielt die IVSTA fest, dass für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs keine Anhalts- punkte bestünden und der vom Versicherten vorgelegte Bescheid des Ar- beitsmarktservices V._______ vom 20. Februar 2013 in der Schweiz irre- levant sei. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter mit Eingabe vom 16. September 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 16. September 2013, Ein- gang: 17. September 2013) erheben und beantragen, 1. sei die angefoch- tene Verfügung vom 15. Juli 2013 vollumfänglich aufzuheben und dem Be- schwerdeführer ab Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten, 2. eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessender Neu- beurteilung, 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begrün- dung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 bereits eine adaptierte Tätigkeit (zu rund 35%) ausführe und der RAD-Arzt Dr. E._______ deshalb zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit zu 100% in einer adaptierten Tätigkeit ausgehe. Diese Schlussfolgerung entbehre jeder Begründung und sei in mehrfacher Hinsicht unhaltbar. Insbesondere wurde gerügt, dass Dr. E._______ keine eigenen medizinischen Abklärungen vorgenommen habe, obwohl sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und im Vergleich zum November 2003 gleich mehrfache Beschwerden aufgetre- ten und ärztlich festgestellt worden seien. Der Beschwerdeschrift lag ein aktueller MRI-Befund bei (BVGer-act. 1/3). Weiter wurde vorgebracht, dass sich die Einholung eines MEDAS-Gutachtens aufdränge, nachdem der Be- schwerdeführer ein komplexes Beschwerdebild aufzeige, seitens der IV- Stelle als bestmöglichst integriert gelte und gerade aus diesem Grund be- rufliche Massnahmen abgelehnt worden seien. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine bisherige (reduzierte) Hilfstätigkeit weiterführen würde, der Einkom- mensvergleich – bei einem Invalideneinkommen von Fr. 1'800.- monatlich
C-5186/2013 Seite 7 und einem Leidensabzugs von 20% – einen Invaliditätsgrad von 52% ergäbe, weshalb ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente bestünde. E. Den mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Sep- tember 2013 (BVGer-act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- leis- tete der Beschwerdeführer am 26. September 2013 (BVGer-act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung. Sie verwies dabei vollumfänglich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen vom 2. Dezember 2013 (BVGer-act. 6/1). Darin wird ebenfalls auf Beschwerdeabweisung ge- schlossen im Wesentlichen mit der folgenden Begründung: Die IV-Stelle St. Gallen habe die relevanten medizinischen Unterlagen eingeholt und der RAD-Arzt Dr. E._______ habe sich mehrfach mit den entsprechenden Be- richten auseinandergesetzt. Die aktuell vom Beschwerdeführer ausge- führte Tätigkeit umfasse zu 6-33% eine mittelschwere Arbeit (10-25 kg) und entspreche damit nicht dem Tätigkeitsprofil einer für den Beschwerdefüh- rer adaptierten Arbeit, welche unter anderem kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg beinhalte. Der Beschwerdeführer könne daher die Tä- tigkeit bei der B._______ AG nicht mehr ausführen. Ein Einkommensver- gleich sei mangels Vorliegen eines gesundheitlichen Revisionsgrundes nicht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer nutze mit seinem aktuellen Pensum seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 75% nicht aus, weshalb – selbst bei Vornahme eines Einkommensvergleichs – auf sein derzeitiges Invalideneinkommen nicht abgestellt werden könne.
G. Mit Replik vom 27. Januar 2014 (BVGer-act. 10) hielt der Beschwerdefüh- rer an seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren sowie an seinen bisherigen Ausführungen fest. Er erneuerte seine Ansicht, be- reits eine adaptierte Tätigkeit auszuüben. So habe er einerseits nicht nur sein Arbeitspensum (von 60% auf 35%) reduziert, sondern verrichte er an- dererseits nur noch Hilfstätigkeiten und keine schweren Fliesenarbeiten mehr. Er nehme in der Hauptsache lediglich noch Präsentationen, Muste- rungen und Ausmasse vor, was mittels Einholung eines aktuellen Berichtes bei der Arbeitgeberin bewiesen werden könne. Diese Anpassung sei allein
C-5186/2013 Seite 8 aufgrund des sich verschlechternden medizinischen Gesundheitszustan- des erfolgt. Es seien seit dem von Dr. C._______ erstellten Gutachten ins- besondere eine Chronifizierung der Lumboischialgie rechts, der Kniebe- schwerden sowie eine IVG-Arthrose hinzugetreten. Die behandelnden Ärzte würden ihn in der aktuellen, adaptierten Tätigkeit als zu 100% ar- beitsunfähig beurteilen. Die beantragte polydisziplinäre Begutachtung dränge sich daher weiterhin auf. Laut Beschwerdeführer hätte der RAD- Arzt Dr. E._______ eigene Abklärungen vornehmen oder zumindest wei- tere Untersuchungen veranlassen müssen, zumal er selber von teilweise unvollständiger ärztlicher Dokumentation und Ende Januar 2013 sogar von einem nicht stabilen Gesundheitszustand ausgegangen sei. H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (BVGer-act. 12) reichte die Vorinstanz die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen vom 13. Feb- ruar 2014 (BVGer-act. 12/1) ein. Darin wird auf eine Duplik verzichtet und auf die in ihrer Vernehmlassung gemachten Ausführungen und Anträge verwiesen. Die Vorinstanz schloss sich der kantonalen Stellungnahme an. I. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (BVGer-act. 13) erklärte das Bundes- verwaltungsgericht den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instrukti- onsmassnahmen – für geschlossen. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes
C-5186/2013 Seite 9 findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verfü- gung der IVSTA. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die ange- fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 und 4 Bst. b ATSG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde in- nert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessen- heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist streitig und zu beurteilen, ob die revisionsweise abgelehnte Erhöhung der dem Beschwerdeführer am 1. November 2004 zugesproche- nen Viertelsrente der IV zu Recht erfolgt ist. 3.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, weshalb vorliegend das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestal- tung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ei- ner schweizerischen Invalidenrente daher grundsätzlich nach der inner- staatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). Daran haben der revidierte Anhang II zum FZA, welcher die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt und für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft ge- treten ist, bzw. die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, nichts geändert. Entsprechend bestimmt sich vorliegend der streitige Anspruch des Beschwerdeführers auf Erhö- hung seiner Invalidenrente ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.
C-5186/2013 Seite 10 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). 3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung am 15. Juli 2013 in Kraft standen, weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt zwar nicht mehr in Kraft waren, für die Beurteilung eines allenfalls früher ent- standenen Rentenanspruchs aber von Belang sind (für das IVG: ab dem
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
C-5186/2013 Seite 11 4.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revi- dierbar (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschied- liche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach- verhaltes, namentlich des Gesundheitsschadens oder auch der medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherung Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70 E. 3a; UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 Rz. 16 ff.). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der versicherten Person (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd). 4.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- standes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfü- gung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
C-5186/2013 Seite 12 zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestim- mungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist (BGE 130 V 253 E. 2.3). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
C-5186/2013 Seite 13 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 4.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach- ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 4.4.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721). 4.4.4 Auf Berichte des RAD kann ebenfalls nur abgestellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ge- nügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisge- mäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderli- chen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforder- lich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits
C-5186/2013 Seite 14 feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärzt- liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Ur- teile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen). 4.4.5 Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Vorausgesetzt ist allerdings auch hier, dass das Parteigutachten den genannten Anforderungen ent- spricht (MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1751). Ist dies der Fall, besitzt ein sol- ches Parteigutachten zwar nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schluss- folgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich be- stellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c). 4.4.6 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for- malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un- terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er- schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür- digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, heute: Bundesgericht] I 498/89 vom 19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Be- richte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärz- tinnen und -ärzte, sondern auch für die behandelnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Streitfall dürfte deshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Arztpersonen kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Allerdings dürfen im Rahmen
C-5186/2013 Seite 15 einer freien und umfassenden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stär- ken der Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte nicht vergessen wer- den. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der behandelnden Arztperson stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbe- achtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfas- sende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wert- volle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex- perten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Arztpersonen wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte be- nennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben sind (Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hin- weisen) oder wenn die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungs- internen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines be- handelnden Arztes in Zweifel gezogen wird (BGE 135 V 465 E. 4.6). 4.4.7 Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende ärztliche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion ste- henden Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Fra- gestellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit ei- ner Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls er- gänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die An- ordnung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweis- würdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfah- rensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c). Welche Art von Gutachten anzuordnen ist (Zweitgutachten [Obergutachten] oder Ergänzungsgutachten), steht im Er- messen des Gerichts (Urteile des BGer 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 3.1; 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.1; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2).
C-5186/2013 Seite 16 4.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat- sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe- ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 30; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversiche- rungsrechts, 2003, § 68, Rz. 43 ff.). 5. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht revisions- weise das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung seiner Viertelsin- validenrente abgelehnt hat. 5.1 Zunächst ist zu klären, von welchem zeitlichen Referenzzeitpunkt für die Prüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten Änderung des Invali- ditätsgrades auszugehen ist. Die ursprüngliche (erstmalige) Gewährung der Viertelsrente erfolgte mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2005 (IV-act. 64/1-6) insbesondere gestützt auf ein versicherungsexternes orthopädisches Gutachten (IV-act. 30) und nach eingehenden beruflichen Abklärungen (vgl. IV-act. 57) sowie der Durchführung eines Einkommens- vergleichs (IV-act. 64/5). Die vorinstanzliche, rentenzusprechende Verfü- gung wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach vollständiger Überprü- fung mit unangefochtenem Urteil vom 7. Mai 2008 (C-2711/2008) bestätigt (IV-act. 118/2 ff.), so dass sie schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Es fand demnach eine umfassende materielle Anspruchsprüfung statt. Im Jahre 2009 überprüfte die IV-Stelle St. Gallen zwar von Amtes wegen den bishe- rigen Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers (40%) und bestätigte diesen mit formloser Mitteilung vom 28. Juli 2009 (IV-act. 128). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese Mitteilung beanstandet hätte. Vor deren Erlass holte die IV-Stelle St. Gallen aber lediglich einen vom Beschwerdeführer und von der Arbeitgeberin ausgefüllten Fragebo- gen (IV-act. 120, 123) sowie ein Formular- bzw. Verlaufsbericht beim be- handelnden Allgemeinmediziner (IV-act. 126) ein. Die entsprechende ärzt- liche Beurteilung fiel kurz aus und eine Untersuchung des Beschwerdefüh- rers scheint nicht durchgeführt worden zu sein. Weitere, eingehende Ab- klärungen fanden nicht statt. Unter diesen Umständen ist es vorliegend ge- rechtfertigt, hinsichtlich des Referenzzeitpunkts – in Übereinstimmung mit den Parteien (vgl. BVGer-act. 6/1, 10 S. 3) – auf die ursprüngliche Verfü- gung vom 26. Oktober 2005 abzustellen.
C-5186/2013 Seite 17 5.2 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 26. Oktober 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. Juli 2013 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat. 5.2.1 Die ursprüngliche Zusprache der Viertelsrente am 26. Oktober 2005 beruhte im Wesentlichen auf dem medizinischen Gutachten von Dr. C., Spezialarzt Orthopädie FMH in Y./SG, vom 7. De- zember 2004 (IV-act. 30). Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (IV- act. 30/4):
C-5186/2013 Seite 18 sigen Arbeiten über der Horizontalen seien, nicht mehr vollumfänglich zu- mutbar. Er bezifferte dessen Arbeitsfähigkeit als Arbeiter in einem Fliesen- legergeschäft bei voller Stundenpräsenz daher auf ca. 30%. Körperlich leichte Tätigkeiten, die in temperierten Räumen durchgeführt werden könn- ten, ohne dass regelmässig Gegenstände über 3 bis 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, könnten dem Beschwerdeführer aber bei voller Stunden- präsenz zu ca. 75% zugemutet werden. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Mai 2008 (C-2711/2006 E. 4.2; IV-act. 118/2 ff.) fest, dass der Bericht des Dr. C._______ vom 7. Dezember 2004 die in der Lehre und Rechtspre- chung postulierten Anforderungen an ein Gutachten erfülle. Es sei umfas- send, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die Vorinstanz habe deshalb grundsätzlich darauf abstellen dürfen. Eine seither eingetretene wesentliche Verschlech- terung sei nicht nachgewiesen (E. 4.3). Schliesslich hielt das Bundesver- waltungsgericht fest (E. 4.3, 4.5, 4.6), dass die Einschätzung der Arbeits- fähigkeit durch Dr. C._______ überzeugend sei und die Vorinstanz somit zu Recht bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades von einer 75%-igen Arbeitsfähigkeit bei voller Präsenzzeit ausgegangen sei. 5.2.3 Im Rahmen der im März 2009 eingeleiteten amtlichen Revision holte die IV-Stelle St. Gallen beim Allgemeinmediziner Dr. med. F._______ in W._______/AT den Verlaufsbericht vom 26. Juni 2009 (IV-act. 126/1) ein, worin der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach wie vor als stationär und die Diagnose als unverändert beurteilt wurde. Die Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Tätigkeit als Silikonierer wurde im Bericht mit 60% beziffert. Als Fliesenleger wurde er hingegen als nicht arbeitsfähig eingestuft (IV-act. 126/3 f.). Die IV-Stelle St. Gallen kam folglich zum Schluss, dass sich der Invaliditätsgrad nicht verändert habe (IV-act. 128), was seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde. 5.2.4 Im Mai 2011 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle St. Gallen eine Wiederanmeldung und machte geltend, er sei wegen Schmerzen in den Füssen und Knien seit dem 21. Oktober 2010 zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 140). In der Folge nahm die IV-Stelle St. Gallen bzw. die Vorinstanz zur Prüfung des Erhöhungsgesuches des Beschwerdeführers die nachste- henden medizinischen Unterlagen zu den Akten:
C-5186/2013 Seite 19 – Berichte von Dr. med. F., Arzt für Allgemeinmedizin, W./AT, vom 3. Februar 2006 (IV-act. 180/39-40), 12. November 2011 (IV-act. 156/1-2), 21. Januar 2012 (IV-act. 173/1); – Ambulanzblätter/Spitalberichte, Krankenhaus in V./AT, Ortho- pädie Ambulanz/Interne Ambulanz/Interne Abteilung, vom 6. April 2009 (IV-act. 180/43), 28. Oktober 2010 (IV-act. 180/44), 3. November 2010 (IV-act. 197/33 f.), 10. November 2010 (IV-act. 180/36), 12. Januar 2011 (IV-act. 180/32-34), 2. Februar 2011 (IV-act. 180/27-31), 20. Februar 2012 (IV-act. 180/15 ff.), 24. September 2012 (IV-act. 197/7), 3. Oktober 2012 (IV-act. 187), 5. Oktober 2012 (IV-act. 197/8 f.), 10. Oktober 2012 (IV-act. 197/10 ff.), 19. November 2012 (IV-act. 197/6), 19. Dezember 2012 (IV-act. 197/1 ff.); – Bericht von Dr. med. G., Facharzt für Innere Medizin-Rheuma- tologie, U./AT, vom 1. März 2011 (IV-act. 160/5); – Spitalberichte, Krankenhaus in T./AT, Abteilung für Innere Me- dizin, Rheumatologische Ambulanz, vom 27. Mai 2011 (IV-act. 156/3-8), 14. Juli 2011 (IV-act. 156/7-8), 28. September 2011 (IV-act. 160/2-4), 9. Dezember 2011 (IV-act. 173/2-4); – Bericht von Dr. med. H., Facharzt für Radiologie, V./AT, vom 25. Januar 2012 (IV-act. 172); – Berichte von Dr. med. I., Facharzt für Orthopädie und orthopä- dische Chirurgie, W./AT, vom 19. April 2012 (IV-act. 176), 27. September 2012 (IV-act. 184); – Ärztliches Gesamtgutachten, im Auftrag der Pensionsversicherungsan- stalt, Landesstelle Vorarlberg, V./AT, Gesamtgutachterin Dr. med. J., Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14. Mai 2012 (IV- act. 180/9 ff.); – Bericht/Arbeitsunfähigkeitsmeldungen von Dr. med. K., Arzt für Allgemeinmedizin – Facharzt für Innere Medizin, W./AT, vom 24. September 2012 (IV-act. 206/9), 19. Oktober 2012 (IV-act. 206/8), 9. November 2012 (IV-act. 206/7), 16. November 2012 (IV-act. 206/6), 23. November 2012 (IV-act. 206/5), 20. Februar 2013 (IV-act. 200/1 ff.); – Aktennotiz sowie Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IV- Stelle, Dr. med. E._______, vom 1. Februar 2012 (IV-act. 164), 25. Mai
C-5186/2013 Seite 20 2012 (IV-act. 179), 28. Januar 2013 (IV-act. 192), 7. Februar (recte: März) 2013 (IV-act. 202), 26. Februar 2013 (IV-act. 201), 30. Mai 2013 (IV-act. 208). 5.2.5 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte- nen Verfügung vom 15. Juli 2013 insbesondere auf das von Dr. J._______ erstellte ärztliche Gesamtgutachten vom 14. Mai 2012 sowie die im Verlauf des Revisionsverfahrens eingeholten Berichte bzw. Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E.. In diesen Unterlagen wurden der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf seine Ar- beitsfähigkeit wie folgt beurteilt: 5.2.5.1 Dr. J., Ärztin für Allgemeinmedizin, erstellte am 14. Mai 2012 im Auftrag der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, Lan- desstelle Vorarlberg, V./AT, ein ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension (IV-act. 180/9 ff.). Die Gut- achterin untersuchte den Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 und zog die Berichte des Psychiaters Dr. L. vom 4. Juni 2004 (IV-act. 180/41 f.), des Landeskrankenhauses T._______ vom 28. September 2011 (IV-act. 180/23 ff.) sowie des Krankenhauses V._______ vom 20. Februar 2012 (IV-act. 180/15 ff.) bei. Die Gutachterin stellte zusammengefasst die folgen- den Diagnosen, wobei sie die Diagnose ICD-10: M19.9 (Arthrose) als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit nannte:
C-5186/2013 Seite 21 neller Stenose C5/C6, interpretiert worden. Diesbezüglich habe der Be- schwerdeführer berichtet, derzeit beschwerdefrei zu sein. Weiter hielt die Gutachterin fest, dass im Bereich beider Sprunggelenke – anlässlich der rheumatologischen Untersuchung im Landeskrankenhaus T._______ – Arthrosen aufgezeigt worden seien. Laborchemisch hätten keine auffälli- gen Entzündungsparameter aufgezeigt werden können. Auch Rheumafak- toren seien negativ. Therapeutisch würden bei Bedarf Schmerzmittel ein- genommen, physiotherapeutische Betreuung erfolge keine. Weiter er- wähnte die Gutachterin einen Diabetes mellitus Typ II, welche medikamen- tös neu eingestellt worden sei. Die Gutachterin kam in der Folge zusam- menfassend zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten mit leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen zuzumuten seien. Zwangshaltungen über Kopf, kniend oder hockend sollten ausgeschlossen werden, so auch die Exposi- tion von Kälte und Nässe. Die Gutachterin liess die Prognose offen und erstellte schliesslich ein Gesamtleistungskalkül. 5.2.5.2 Der RAD-Arzt Dr. E., Facharzt für Chirurgie und prakti- scher Arzt (siehe http://www.doctorfmh.ch, abgerufen am 6.3.2015) beur- teilte in seiner Aktennotiz vom 1. Februar 2012 (IV-act. 164) den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers als instabil und ging von einer Ar- beitsunfähigkeit von 100% in der angestammten und einer adaptierten Tä- tigkeit aus. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2012 (IV-act. 179) erachtete derselbe RAD-Arzt nach Einsicht in neue medizinische Unterlagen (Verlaufsbericht von Dr. F. vom 21. Januar 2012 [IV-act. 173/1], Spitalbericht des Krankenhauses T._______ vom 9. Dezember 2011 [IV-act. 173/2-4], Be- richt von Dr. I._______ vom 19. April 2012 [IV-act. 176]) den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers als derzeit ausreichend stabil. Der RAD- Arzt erwähnte eine seit dem Referenzzeitpunkt eingetretene kontinuierli- che Verschlechterung im Bereich der Schultern (besonders rechts), eine Cervikalgie mit unbestimmten Beginn sowie multiple Gelenkbeschwerden, insbesondere Knie- und Sprunggelenke seit Oktober 2010. Gemäss RAD- Arzt war daher ab dem 21. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% als Fliesenleger nachvollziehbar. Mit Beginn der 35%-igen, möglicherweise nicht steigerbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand laut RAD-Arzt aber eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tä- tigkeit mit folgenden Kriterien: Wechselbelastung, überwiegend sitzend,
C-5186/2013 Seite 22 keine Überkopftätigkeiten, keine Zwangshaltungen, kein Heben und Tra- gen von Lasten über 10 kg, keine wesentlichen Zug- und Druckbelastun- gen auf die Schultergelenke. Der RAD-Arzt berichtete in der Stellungnahme vom 28. Januar 2013 (IV- act. 192) nach Vorlage von weiteren medizinischen Dokumenten (Bericht des Krankenhauses V._______ vom 3. Oktober 2012 [IV-act. 187], Ver- laufsbericht von Dr. I._______ vom 27. September 2012 [IV-act. 184], ärzt- liches Gesamtgutachten von Dr. J._______ vom 14. Mai 2012 [IV- act. 180/9 ff.]), dass derzeit keine Angaben gemacht werden könnten hin- sichtlich der Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil sei. Vielmehr würden sich weitere Abklärungen aufdrängen, insbe- sondere in Bezug auf die Zeit nach der Hospitalisation im September 2012. Am 26. Februar 2013 (IV-act. 201) beurteilte der RAD-Arzt gestützt auf die eingegangen medizinischen Dokumente (Bericht von Dr. K._______ vom 20. Februar 2013 [IV-act. 200/1 ff.], Bericht des Krankenhauses V._______ vom 19. Dezember 2012 [IV-act. 197/1 ff.]) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gesamthaft gesehen auf reduziertem Niveau als aus- reichend stabil. Es seien keine ärztlichen Dokumente beigebracht worden, welche eine Instabilität von Dauer und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dokumentieren würden. Dass seine Arbeitgeberin ihm kündige hinsichtlich der Tätigkeit von 35% an seinem angestammten, für ihn angepassten Arbeitsplatz sei kein medizinisches Problem. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer daher seit Oktober 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. In seiner Stellungnahme vom 7. Februar (recte: März) 2013 (IV-act. 202) führte der RAD-Arzt aus, dass er der im ärztlichen Gesamtgutachten vor- genommenen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zustimme, obwohl im Vergleich zum Referenzzeitpunkt keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Das Manko liege darin, dass die adaptierte Arbeitsfähigkeit nie konsequent überprüft worden sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Referenzzeitpunkt verändert, allerdings nicht mit relevantem dau- erhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Schliesslich nahm der RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 30. Mai 2013 (IV-act. 208) Bezug auf die im Vorbescheidverfahren vorgetragenen Ein- wände und eingereichten Unterlagen. Hinsichtlich des Berichtes von
C-5186/2013 Seite 23 Dr. K._______ vom 20. Februar 2013 führte er aus, dass die dort genann- ten Diagnosen – mit Ausnahme der IVG-Arthrose – bereits bekannt seien, der Beschwerdeführer im Bericht zwar für die Tätigkeit als Fliesenleger als nicht geeignet gelte, jedoch keine Angabe gemacht werde betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die von Dr. K._______ attes- tierten Arbeitsunfähigkeitszeiten würden in engem zeitlichen Zusammen- hang stehen mit den Hospitalisationen des Beschwerdeführers. Zusam- menfassend kam der RAD-Arzt daher zum Schluss, dass keine neuen me- dizinischen Erkenntnisse vorgebracht würden, welche zu einer Änderung der bisherigen medizinischen Einschätzung führen müssten. 5.2.6 Was die Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde- führers seit dem Referenzzeitpunkt (26. Oktober 2005) betrifft, ergibt sich aus den der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden medizinischen Unterlagen somit Folgendes: 5.2.6.1 Das österreichische Gesamtgutachten vom 12. Mai 2012 erwähnt – im Vergleich zum orthopädischen Gutachten von Ende 2004 – neu bzw. zusätzlich die Schwere der Abnützungserscheinungen in der rechten Schulter mit Bewegungseinschränkung (hochgradige, ausgeprägt defor- mierende Omarthrose), sodann die Abnützungserscheinungen (Arthrose) im Bereich beider Sprunggelenke sowie eine Blutzuckerkrankheit (Diabe- tes mellitus Tpy II), welche medikamentös eingestellt sei (IV-act. 180/11). Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers klar dokumentiert. Zwar nimmt das Gesamtgutachten nicht Bezug auf das frühere, orthopädische Gutachten, da es nicht für das vorliegende Revisionsverfahren, sondern im Hinblick auf den Antrag auf Gewährung einer österreichischen Invaliditätspension für die Pensionsver- sicherungsanstalt erstellt wurde, welche im Übrigen mit Bescheid vom 4. Juni 2012 den diesbezüglichen Anspruch ab 1. März 2012 unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt hat (IV-act. 180/4). Entspre- chend fehlen im besagten Gesamtgutachten denn auch Aussagen zum Krankheitsverlauf und der Beizug der massgeblichen Vorakten (insb. des Gutachtens aus dem Jahre 2004). Zum anderen handelt es sich bei der Gesamtgutachterin um eine Allgemeinärztin, welche gemäss Akten nicht über Qualifikationen im Bereich Orthopädie bzw. Rheumatologie verfügt, was in Anbetracht des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers jedoch angezeigt gewesen wäre. Immerhin lagen der Gesamtgutachterin aber – neben einem psychiatrischen Bericht aus dem Jahre 2004 – ein rheuma- tologischer Spitalbericht vom 28. September 2011 sowie ein weiterer Spi-
C-5186/2013 Seite 24 talbericht vom 20. Februar 2012 vor. In beiden Spitalberichten werden de- generative Veränderungen in den Füssen und Knien sowie die Blutzucker- krankheit festgestellt (IV-act. 180/15 ff., 23 ff.). Zwar wurde der Diabetes mellitus Typ II bereits im aktenkundigen neurologischen Arztbericht vom 31. März 2003 als Vorerkrankung erwähnt (IV-act. 17/11). Im ebenfalls bei den Akten liegenden, aktuelleren Spitalbericht vom 2. Februar 2011 wird hinsichtlich des Krankheitsverlaufs aber andererseits festgehalten, dass sich von klinischer Seite aufgrund des Diabetes eine beginnende Polyneu- ropathie zeigen dürfte (IV-act. 197/27). Damit besteht ein weiterer Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt verschlechtert hat. Betreffend die erwähnte Zu- nahme der Schulterbeschwerden ist schliesslich anzufügen, dass – laut Stellungnahme des RAD-Arztes vom 16. Juli 2004 (IV-act. 23) – der SUVA- Kreisarzt von einer notwendigen Totalendoprothese der linken Schulter sprach und bereits im Gutachten vom 7. Dezember 2004 bezüglich der rechten Schulter eine schlechte Prognose gestellt wurde (IV-act. 30/4) und schon damals nur noch die Implantation einer Deltaprothese in Frage kam (IV-act. 30/5). Auch aufgrund dieser ärztlichen Angaben ist der Eintritt einer gesundheitlichen Verschlechterung beim Beschwerdeführer plausibel. 5.2.6.2 Der RAD-Arzt Dr. E._______ machte im Vorverfahren unterschied- liche Aussagen zum Krankheitsverlauf: Anfang Februar 2012 ging er von einem instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus und empfahl weitere Abklärungen, nachdem der behandelnde Allgemeinmedi- ziner Dr. F._______ Mitte September 2011 therapieresistente Gelenkbe- schwerden sowie eine allgemeine Fatigue erwähnt hatte (IV-act. 156/1). In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2012 (IV-act. 179/3) sprach der RAD- Arzt dann ausdrücklich von einer seit dem Referenzzeitpunkt eingetrete- nen kontinuierlichen Verschlechterung im Bereich der Schultern (beson- ders rechts), von einer bildgebend dokumentierten Cervikalgie sowie von weiteren multiplen Gelenkbeschwerden, insbesondere in den Knie- und Sprunggelenken, mit Beginn im Oktober 2010. Nachdem der Beschwerde- führer Ende September 2012 wegen starken Rückenschmerzen (akute Lumbofemoralgie rechts bei Diskushernie rechts und Synovialzyste rechts) auf der orthopädischen Abteilung stationär behandelt bzw. zwecks weiterer Abklärung auf die internistische Abteilung verlegt worden war (IV-act. 197/8 ff.) und im November 2012 aufgrund einer Blutzuckerentgleisung bei Dia- betes mellitus (Typ II) und einer Hypertriglyzeridämie hospitalisiert werden musste (IV-act. 197/1 ff.), konnte der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2013 keine Angaben zur Stabilität des Gesundheitszustan- des machen und erachtete weitere Abklärungen als notwendig (IV-act.
C-5186/2013 Seite 25 192/2). Diese Beurteilung war auch deshalb gerechtfertigt, weil gemäss dem aktenkundigen MR-Befund vom 16. Dezember 2003 damals noch keine Diskushernie festgestellt worden war (IV-act. 36/3). Warum der RAD- Arzt in seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 26. Februar 2013 (IV- act. 201/2) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dennoch ge- samthaft gesehen als auf einem reduzierten Niveau ausreichend stabil bzw. die Instabilitäten nicht als dauerhaft bezeichnete, überzeugt nicht, zu- mal ihm zwischenzeitlich der Bericht des Allgemeinmediziners Dr. K._______ vom 20. Februar 2013 (IV-act. 200/5) vorlag, in welchem von einer therapieresistenten Lumboischialgie rechts bei ausgeprägt dege- nerativen Veränderungen der Wirbelsäule die Rede ist und neu eine IV- Arthrose erwähnt wird. Ebenso wenig leuchtet daher ein, weshalb der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar (recte: März) 2013 – ohne weitere, plausible Begründung – von einer nicht relevanten Verände- rung des Gesundheitszustandes ausging (IV-act. 202/2). Der RAD-Arzt, welcher keine persönliche Untersuchung vornahm, setzte sich mit den in den österreichischen Arzt- und Spitalberichten enthaltenen Diagnosen, Be- handlungen und Beurteilungen nicht eingehend auseinander. Vielmehr be- mängelte er mitunter – zu Recht – deren Kürze, Unvollständigkeit oder mangelnde Lesbarkeit (vgl. IV-act. 164/1, 179/2). Weshalb der RAD-Arzt Dr. E._______, welcher – wie erwähnt – Facharzt für Chirurgie und prakti- scher Arzt ist, unter diesen Umständen auf weitere (allenfalls auch eigene) Untersuchungen sowie die Veranlassung von spezialärztlichen (insb. or- thopädischen bzw. rheumatologischen) Abklärungen verzichtet hat, ist nicht verständlich. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist da- her begründet. 5.2.6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der aktenkundi- gen medizinischen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer eindeutigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers im relevanten Zeitraum auszugehen ist. Das genaue Aus- mass dieser gesundheitlichen Verschlechterung ist aber – wie dargelegt – medizinisch nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Unter diesen Umstän- den ist es nicht nachvollziehbar, weshalb in der angefochtenen Verfügung bzw. dem entsprechenden Vorbescheid – ohne weitere Begründung – an- genommen wird, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich verändert. 5.2.7 Streitig ist sodann, ob beim Beschwerdeführer seit dem Referenzzeit- punkt eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
C-5186/2013 Seite 26 eingetreten ist. Nachdem der genaue Umfang der gesundheitlichen Ver- schlechterung noch nicht feststeht (vgl. E. 5.2.6.3), muss hier grundsätzlich auch die Frage nach deren Relevanz für den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers offenbleiben. An dieser Stelle ist dennoch festzuhalten, dass die arbeitsmedizinischen Einschätzungen, auf welche sich die Vo- rinstanz stützt, nicht zu überzeugen vermögen: Sowohl die Gesamtgutach- terin Dr. J._______ als auch der RAD-Arzt Dr. E._______ gehen trotz der klar festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers von einer höheren, nämlich einer 100%-igen Arbeitsfähig- keit in einer Verweistätigkeit aus. Im Referenzzeitpunkt (26. Oktober 2005) wurde dem Beschwerdeführer bei einer leidensangepassten Tätigkeit demgegenüber lediglich eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit zugemutet (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Eine Steigerung der medizinisch-theoretischen Ar- beitsfähigkeit (von 75% auf 100%) trotz gesundheitlicher Verschlechterung entspricht aber nicht der natürlichen Vermutung bzw. Lebenserfahrung (vgl. dazu MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1755 ff.) und wird in den aktenkundi- gen ärztlichen Dokumenten nicht weiter begründet. Die Vorinstanz wich in der angefochtenen Verfügung – ebenfalls ohne nähere Begründung – von den ärztlichen Einschätzungen ab und erachtete körperlich leichte Tätig- keiten bei voller Stundenpräsenz im Rahmen von 75% zumutbar (vgl. Sachverhalt Bst. C.d, C.f; IV-act. 210/2). Auch diese Einschätzung, welche im Vergleich zum Referenzzeitpunkt trotz gesundheitlicher Verschlechte- rung von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit (75%) mit denselben Ein- schränkungen (körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne regelmässiges Heben von Gegenständen über 3-5 kg und ohne Arbeiten über der Horizontalen; vgl. bereits IV-act. 30/5 f.) ausgeht, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und müsste sich aus schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Stellungnahmen ergeben, was hier nicht der Fall ist. 5.2.8 Bei diesem Ergebnis wäre es grundsätzlich angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem relevante Fragen (insb. das ge- naue Ausmass der Gesundheitsverschlechterung und die damit einherge- hende Arbeitsunfähigkeit) bisher nicht vollständig geklärt wurden (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Angesichts des Alters des am 25. Sep- tember 1951 geborenen Beschwerdeführers und der übrigen Umstände er- übrigt sich aber eine Rückweisung (vgl. Urteil des BGer 9C_751/2013 vom 6. Mail 2014 E. 4.5): Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs- tätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 und
C-5186/2013 Seite 27 3.4). Dem bald 64 Jahre alten Beschwerdeführer würde im Zeitpunkt, zu dem seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststünden, bestenfalls eine Aktivitätsdauer von rund einem Jahr verbleiben. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer, welcher keinen Beruf erlernt hat, in seiner angestammten, während 20 Jahren ausgeübten Tätigkeit als Fliesenleger vollumfänglich arbeitsun- fähig ist und ihm aufgrund seiner multiplen Beschwerden höchstens eine leichte Verweistätigkeit unter erheblichen Einschränkungen zumutbar wäre. Die Weiterführung der von ihm seit Ende 2011 bei der bisherigen Arbeitgeberin (B._______ AG) im Umfang von 15 Stunden pro Woche (d.h. rund 35%) verrichteten, leichteren Tätigkeit (vgl. IV-act. 161/3) ist ihm selbst nach Auffassung der Vorinstanz nicht zumutbar (BVGer-act. 6/1 Ziff. III.5.). Der dort erzielte Verdienst von monatlich Fr. 1'200.- (IV-act. 161/3) bzw. Fr. 1'800.- (BVGer-act. 1 Ziff. III.6.) ist deshalb entsprechend der Rechtsprechung und Lehre nicht als Invalideneinkommen zu berück- sichtigen, nachdem aufgrund der Akten (IV-act. 158, 161, 199, 207/1) nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt, der Beschwerdeführer seine allenfalls verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfen kann und keine Soziallohnkomponente vorliegt (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 3 b/aa; 117 V 8 E. 2 c/aa; KIESER, a.a.O., Art. 16 Rz. 21; derselbe, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozial- versicherung, 1999, S. 70 ff.; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 308 f.). Hinzu kommt, dass hier unge- nügend abgeklärt ist, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer über- haupt noch zuzumuten sind (vgl. EVGE 1960 249 E. 1 ff.). Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer bereits vor rund 10 Jahren, als er arbeitslos war und es ihm gesundheitlich noch besser ging, erfolglos nach einer Stelle gesucht (vgl. IV-act. 74). Die Vorinstanz hat deshalb im März 2007 ihre Ar- beitsvermittlungsbemühungen abgeschlossen mit der Begründung, es sei nicht gelungen, den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (IV-act. 92-96). Schliesslich konnte der Be- schwerdeführer aber dennoch per 1. August 2007 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine Anstellung zu 60% finden, wobei dieses Pensum auf- grund der gesundheitlichen Verschlechterung per Ende 2011 auf 35% re- duziert werden musste, nachdem er zuvor rund ein Jahr zu 100% arbeits- unfähig gewesen war. Die Verrichtung seiner derzeitigen, einfacheren Tä- tigkeiten ist ihm unbestrittenermassen nicht mehr zuzumuten. Es ist daher fraglich, ob und – falls ja – inwiefern der heute 63 ¾ Jahre alte, ungelernte
C-5186/2013 Seite 28 Beschwerdeführer überhaupt noch arbeitstätig sein kann, zumal eine Ver- besserung des Beschwerdebildes unwahrscheinlich ist. Stellt man den genannten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegen- über, kommt man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit keine geeignete Anstellung mehr finden würde. Damit fehlt es – entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1; vgl. auch Urteile des BGer 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 und 4.3; 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3, in: SVR 2009 IV Nr. 35 S. 97) – jedoch an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeits- fähigkeit und es liegt folglich eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be- gründet. Selbst wenn man im Übrigen den vom Beschwerdeführer seit Ende 2011 erzielten Lohn im Umfang von Fr. 1'200.-, was laut Arbeitgebe- rin aufgrund der reduzierten Leistung die maximale Entlöhnung ist (IV- act. 161/3), als Invalideneinkommen ohne Soziallohnkomponente berück- sichtigen würde, ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'232.- (IV-act. 213/12) ein Invaliditätsgrad von mindestens 70% und damit ein An- spruch auf eine ganze Invalidenrente. 5.2.9 Zu prüfen bleibt der Beginn des erhöhten Invalidenrentenspruchs: Der Beschwerdeführer hat mit Formular vom 10. Mai 2011 bei der IV-Stelle St. Gallen (Eingang: 12. Mai 2011; IV-act. 140) die Erhöhung seiner Rente und damit eine entsprechende Revision verlangt. Die Rentenerhöhung kann somit frühestens ab Mai 2011 erfolgen (Art. 88 bis Abs. 1 Bst. a IVV), obwohl die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwer- deführers vorliegend schon früher eintrat. Gemäss RAD-Arzt bestanden die multiplen Gelenkbeschwerden, insbesondere die Beschwerden in den Knie- und Sprunggelenken, seit Oktober 2010 (IV-act. 179/3). Der Be- schwerdeführer war aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung seit dem 21. Oktober 2010 bis Ende Oktober 2011 voll arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 133/1, 140/3, 146/3, 161/3) und arbeitete anschliessend – wie er- wähnt – zu rund 35%. Die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit dauerte im Zeitpunkt des Erhöhungsgesuchs (Mai 2011) somit über drei Monate, was für die Berücksichtigung der anspruchsbeeinflussenden Änderung vo- rausgesetzt ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Rentenzusprechung im Revi- sionsfall richtet sich nämlich nicht nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG, wie der Beschwerdeführer angesichts des beantragten Be- ginns der Rentenerhöhung am 1. Oktober 2011 offenbar meint, sondern
C-5186/2013 Seite 29 nach Art. 88a und Art. 88 bis IVV (vgl. MEYER, a.a.O., S. 363). Der Beschwer- deführer hat daher bereits ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Diese ist ihm – gestützt auf Art. 62 Abs. 1 VwVG – ab die- sem Zeitpunkt zuzusprechen. 6. Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2013 nicht rechtmässig und daher in Gutheissung der Beschwerde vom 16. Septem- ber 2013 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist folglich ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 7. Laut den aktenkundigen Angaben der SUVA vom 4. Juni 2004 (IV-act. 18) wurde sowohl im Schadenfall _______, welcher den Unfall des Beschwer- deführers vom 13. September 2000 bzw. seine linke Schulter betraf, sowie im Schadenfall _______, welcher sich auf den Unfall des Beschwerdefüh- rers vom 12. November 2003 bzw. seine rechte Schulter bezog, ein Tag- geld ausgerichtet. Die Ausrichtung von Rentenleistungen hat die SUVA ver- neint. Es bestehen in den IV-Akten keine Hinweise darauf, dass die SUVA den Fall in der Zwischenzeit weiterverfolgt hätte. Deshalb ist ihr zwecks allfälliger weiterer Befassung eine Kopie des vorliegenden Urteils zuzustel- len. 8. Schliesslich ist über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteient- schädigung zu befinden. 8.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfah- renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal- tung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor-
C-5186/2013 Seite 30 liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleich- baren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, die nicht geschuldet ist [vgl. Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]) ge- rechtfertigt.
C-5186/2013 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2013 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 3. Die Sache geht an die Vorinstanz zur Berechnung der auszurichtenden In- validenrente. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu- gesprochen, welche von der Vorinstanz zu leisten ist. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die SUVA (Schadenfälle _______ und _______)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-5186/2013 Seite 32
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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