Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4753/2022
Entscheidungsdatum
18.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4753/2022

Urteil vom 18. Dezember 2023 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A., (Kosovo), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Neuanmeldung nach rückwirkender Renteneinstellung; Verfügung der IVSTA vom 14. September 2022.

C-4753/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1959 geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), verheiratet, Vater von vier Kindern, war in den Jahren 1983 bis 1985, 1988 bis 1989 und 1991 bis 1995 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die Schweizeri- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Ak- ten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 4 f.; 7; 15; 23). B. B.a Am 24. Oktober 1990 (Eingang bei der IV-Stelle C.: 5. No- vember 1990) meldete sich der Versicherte erstmals zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung an. Er gab an, zufolge eines Berufsun- falls beim Holzen am 6. Oktober 1989 an einer Instabilität des rechten Kniegelenks zu leiden (IVSTA-act. 7 S. 1–5; 30 S. 37). Mit Verfügung der IV-Stelle C. vom 24. Juni 1992 wurde dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zunächst für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. August 1991 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Gleichzeitig wurden eine Zusatzrente für die Ehegattin sowie einfache Kinderrenten für drei Kinder des Beschwerdeführers gewährt (IVSTA-act. 9 S. 1 f.). Mit Re- visionsverfügung vom 3. August 1994 hob die IV-Stelle C._______ die bis- her gewährte IV-Rente auf. Sie führte aus, die Abklärungen hätten erge- ben, dass kein somatischer oder psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliege. In psychischer Hinsicht liege eine bewusstseins- nahe Demonstrationstendenz vor, welche nicht invalidisierenden Charakter habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei- und Militärdirektion betreffend Familiennachzug geltend gemacht, praktisch voll erwerbsfähig zu sein (vgl. IVSTA-act. 32 S. 2). Die gegen die Verfügung vom 3. August 1994 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Ver- waltungsgerichts des Kantons C._______ vom 30. Oktober 1995 abgewie- sen (IVSTA-act. 32 S. 1 ff.). B.b Die D._______ sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 1992 ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % eine In- validenrente mit Wirkung ab dem 1. November 1991 sowie eine Integritäts- entschädigung von 20 % zu (IVSTA-act. 33 S. 14 ff.). Gemäss Verfügung vom 30. Dezember 1992 unterzog die D._______ ihren Entscheid einer re- formatio in peius und verlangte die Rückerstattung unrechtmässig bezoge- ner Leistungen. Sie führte aus, beim Beschwerdeführer sei Aggravation festgestellt worden. Ferner sei ihm eine ganztägige, schwere körperliche

C-4753/2022 Seite 3 Arbeit auch in unebenem und abschüssigem Gelände zumutbar. Daher seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente nicht gegeben und die Integritätsentschädigung müsse auf 5 % korrigiert werden (IVSTA- act. 33 S. 10 f.). Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, er habe die Versicherungsleistungen in gutem Glauben angenommen und eine Rückforderung würde eine grosse Härte darstellen, teilte die D._______ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 1993 den Verzicht auf ihre Rückforderung mit (IVSTA-act. 33 S. 8). C. C.a Am 26. April 1996 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Be- zug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Betreffend Art der ge- sundheitlichen Einschränkung wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen, liege nur noch zu Hause, sei kaum ansprechbar und habe keinerlei Eigeninitiative (IVSTA-act. 7 S. 7-12). C.b Mit Verfügungen der IV-Stelle C._______ vom 24. März 1998 bezie- hungsweise 9. September 1998 (Neuberechnung) wurde dem Beschwer- deführer – gestützt insbesondere auf das psychiatrische Gutachten des Zentrums E._______ vom 11. Juni 1997 (IVSTA-act. 55) – rückwirkend vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 und ab 1. Januar 1997 bis auf wei- teres bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente zugespro- chen. Gleichzeitig wurden eine ganze Zusatzrente für die Ehegattin sowie ganze einfache Kinderrenten für drei Kinder (Jahrgänge 1989, 1988 und 1990) des Beschwerdeführers gewährt (IVSTA-act. 29 S. 3 ff. und S. 12 ff.). C.c Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung der IV-Stelle C._______ vom 2. April 1998 mit Wirkung ab dem 1. August bis 31. Dezember 1996 sowie ab dem 1. Januar 1997 eine Hilflosenentschä- digung schweren Grades ausgerichtet (IVSTA-act. 9 S. 7 ff.). C.d Im Mai 2000 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in den Kosovo. Entsprechend wurde das Dossier zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen (vgl. IVSTA-act. 64 S. 64). Infolge seines Wegzugs aus der Schweiz übernahm die Schweizerische Ausgleichskasse mit Ver- fügung vom 29. Mai 2000 die Rentenzahlungen in den Kosovo (IVSTA- act. 1; 8). C.e Mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 20. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004

C-4753/2022 Seite 4 sodann eine weitere ganze einfache Kinderrente für das vierte Kind (Jahr- gang 2004) zugesprochen (IVSTA-act. 23 S. 2). D. D.a Die Vorinstanz leitete zwischen 19. Februar 2001 und 24. Juni 2014 mehrere Rentenrevisionen ein (IVSTA-act. 24; 25; 51; 86). Gemäss Mittei- lungen vom 15. Oktober 2001 und 11. Januar 2007 wurden die bisher ge- währten Leistungen nach erster und zweiter Rentenrevision jeweils bestä- tigt (IVSTA-act. 12; 42). Gemäss Schreiben vom 18. Januar 2011 leitete die Vorinstanz eine weitere Rentenrevision ein (IVSTA-act. 51). Der inter- nen Notiz vom 15. Februar 2011 zufolge wurde dieses Schreiben jedoch in der Folge gar nicht versandt (IVSTA-act. 52). D.b Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Vorinstanz die Firma F._______ mit der Observation des Beschwerdeführers beauftragt hatte. Dabei wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2013 fünf Mal während jeweils mehreren Tagen im Kosovo observiert (IVSTA-act. 67; 69; 70; 74; 78). Eine weitere Observation fand zudem später im Jahr 2014 während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz anlässlich einer weiteren Begutachtung (vgl. nachfolgend D.c) statt (IVSTA-act. 127). D.c Gemäss Schreiben vom 24. Juni 2014 leitete die Vorinstanz die dritte Rentenrevision ein (IVSTA-act. 86, vgl. auch IVSTA-act. 121 S. 12). Mit ei- nem zweiten Schreiben ebenfalls vom 24. Juni 2014 kündigte sie dem Be- schwerdeführer an, dass eine medizinische Abklärung in der Schweiz not- wendig sei (IVSTA-act. 83). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 23. und 24. Oktober 2014 im Zentrum G._______ in C._______ psychiat- risch begutachtet. Das entsprechende Gutachten datiert vom 6. November 2014. Darin schloss die Gutachterin auf ein psychiatrisches Zustandsbild mit katatonen Elementen und schwerster psychogener Regression, diffe- rentialdiagnostisch auf eine katatone Schizophrenie, schweres dissoziati- ves Störungsbild, und erachtete den Versicherten in jeglicher Tätigkeit als arbeitsunfähig (IVSTA-act. 121). Mit Schreiben vom 20. November 2014 unterbreitete die Vorinstanz der psychiatrischen Gutachterin diverse Video- aufnahmen und Ermittlungsberichte aus den Jahren 2011 bis 2014 (IVSTA- act. 129). Dazu verfasste die psychiatrische Gutachterin am 4. Dezember 2014 eine ergänzende Stellungnahme, in welcher sie schloss, das Vorlie- gen einer schweren psychiatrischen Störung mit nennenswerten Auswir- kungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit erscheine aufgrund des von ihr gesichteten Observationsmaterials nun als sehr unwahrscheinlich

C-4753/2022 Seite 5 (IVSTA-act. 134). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA- act. 142) verfügte die Vorinstanz am 29. September 2015, dass der Be- schwerdeführer ab dem 1. April 2012 keinen Anspruch mehr auf eine Inva- lidenrente habe und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, aus dem Zu- satzgutachten und den Ermittlungsberichten gehe hervor, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit dem 25. Dezember 2011 insoweit verbessert habe, als dass eine volle Arbeitsfähigkeit in sämtlichen berufli- chen Tätigkeiten bestehe. Es liege keine invalidisierende Diagnose vor (IV- STA-act. 150). Die gegen die Verfügung vom 29. September 2015 erho- bene Beschwerde wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. März 2018 abgewiesen (IVSTA-act. 229). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht im Verfahren 9C_425/2018 mit Urteil vom 22. Juni 2018 wegen mangelnder Begründet- heit nicht ein (IVSTA-act. 233). Sodann trat das Bundesgericht im Verfah- ren 9F_12/2018 mit Urteil vom 24. Oktober 2018 wegen fehlender Revisi- onsgründe nicht auf das Revisionsgesuch ein (IVSTA-act. 236). E. Am 19. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer, vertreten durch B., bei der IVSTA eine Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes geltend und reichte zwei Arztberichte des behandelnden Psychia- ters ein (IVSTA-act. 238=253 f. [Übersetzungen]; 239). Der Beschwerde- führer reichte in der Folge weitere diverse Arztberichte ein, welche am 6. Oktober 2021 und 25. Februar 2022 bei der Vorinstanz eingingen (IV- STA-act. 243; 247; 248-257 [Übersetzungen]). Die IVSTA teilte ihm – nach Einholen einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 3. Mai 2022 (IVSTA-act. 259) – mit Vorbescheid vom 8. Juni 2022 mit, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, weshalb das neue Ge- such nicht geprüft werden könne (IVSTA-act. 260). Mit Einwand vom 7. Ap- ril 2022 (Eingang bei der Vorinstanz am 12. Juli 2022) reichte der Be- schwerdeführer erneut zwei Arztberichte ein (IVSTA-act. 262=265 f. [Über- setzungen]), und machte in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass er invalid sei. Ausserdem bekundete er seinen Unmut gegenüber der erfolgten Observation sowie die Aufhebung der IV-Rente (IVSTA-act. 263=267 [Übersetzung]). Nachdem Dr. H., Psychiater des medizinischen Dienstes, am 31. August 2022 festhielt, die Arztberichte zeigten keine neuen Befunde (IVSTA- act. 269), trat die IVSTA mit Verfügung vom 14. September 2022 auf das Gesuch nicht ein (IVSTA-act. 270).

C-4753/2022 Seite 6 F. F.a Gegen die Verfügung vom 14. September 2022 erhob der Beschwer- deführer in eigenem Namen mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde sinngemäss angeführt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bis am 2. Dezember 2022 ein Zustelldomizil zu bezeichnen (BVGer-act. 2). Nachdem sich der Beschwer- deführer innert Frist nicht vernehmen liess, wurde die Instruktionsverfü- gung vom 14. Dezember 2022 mit diesbezüglicher Aufforderung über den diplomatischen Weg zugestellt (BVGer-act. 4 f.). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge eine auf den 11. November 2020 datierte Vollmacht ein (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2023), welche auf B._______ lautet (BVGer-act. 6). F.c Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 über seine Vertreterin B._______ aufgefordert, bis zum 17. Februar 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zugunsten der Ge- richtskasse zu überweisen (BVGer-act. 7). In der Eingabe vom 24. Januar 2023, welche der Beschwerdeführer selbst einreichte, wurde sinngemäss Bedürftigkeit geltend gemacht und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BVGer-act. 10). F.d Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023 wurde B._______ aufge- fordert, bis zum 28. Februar 2023 mitzuteilen, ob sie den Beschwerdefüh- rer nach wie vor vertrete. Es wurde festgestellt, dass aufgrund der Akten- lage unklar ist, ob mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Vollmacht (auf den 11. November 2020 datiert) ein Vertretungsmandat vorliege oder bloss die Adresse von B._______ als Zustelldomizil mitgeteilt worden sei. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, das Vertretungsmandat sei erloschen, und der weitere Schriftenwechsel mit dem Beschwerdefüh- rer geführt. Gleichzeitig werde davon ausgegangen, dass der Beschwer- deführer die Adresse von B._______ als Zustelldomizil in der Schweiz be- zeichnet habe (BVGer-act. 11). Der Beschwerdeführer reichte sodann mit Eingabe vom 18. Februar 2023 eine auf den 17. Februar 2023 datierte Voll- macht ein, welche auf B._______ lautet (BVGer-act. 13), während sich B._______ nicht zum Vertretungsverhältnis vernehmen liess.

C-4753/2022 Seite 7 F.e Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2023 – zugestellt an das Zustell- domizil des Beschwerdeführers (vgl. dazu oben Bst. F.d) – wurde die Zwi- schenverfügung vom 18. Januar 2023 (vgl. oben Bst. F.c) aufgehoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular «Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 14). Der Be- schwerdeführer retournierte mit Eingabe vom 8. März 2023 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit Beilagen fristgerecht (BVGer-act. 19). F.f Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2023 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis zum 5. Mai 2023 substanziell zu ergänzen und zu begrün- den (BVGer-act. 20). Der Beschwerdeführer führte sodann mit Eingabe vom 4. April 2023 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2023) im Wesentlichen aus, von Verwandten unterstützt zu werden, und reichte zwei weitere Belege ein (BVGer-act. 22). F.g Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. April 2023 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung, indem sie im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung keine wesentliche Gesundheitsverschlechterung glaubhaft dargelegt habe (BVGer-act. 23). F.h Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2023 wurde das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufge- fordert, bis zum 9. Juni 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 24), welcher in der Gerichtskasse am 31. Mai 2023 einging (BVGer-act. 26). F.i Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Datum Poststempel) unaufgefordert weitere medizinische Berichte ein (BVGer- act. 27). F.j Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2023 wurde der Schriftenwech- sel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 30). G. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

C-4753/2022 Seite 8

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So- zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver- sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist ge- leistet wurde (BVGer-act. 26), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wohnt im Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)

C-4753/2022 Seite 9 für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 m.H.). Ab dem 1. April 2010 entfiel dessen Weiterführung mit dem Kosovo (vgl. BGE 139 V 263, BGE 139 V 335; vgl. auch statt vieler Urteil des BVGer C-1821/2019 vom 31. Juli 2019 E. 2). Das neue, am 8. Juni 2018 abgeschlossene und am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1) ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in wel- chem die angefochtene Verfügung vom 14. September 2022 zu beurteilen ist, anwendbar. Nach Art. 4 dieses Abkommens sind die Staatsangehöri- gen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige und Hinterlas- sene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des ande- ren Vertragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats bezie- hungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt. Weil vorliegend keine ab- weichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen In- validenversicherung aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.3 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. September 2022) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).

C-4753/2022 Seite 10 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. September 2022 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. September 2022, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Streitgegen- stand kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Be- schwerdeführers.

Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Zusprache einer IV-Rente be- antragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten. 4. 4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver- sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV, SR 831.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, so erledigt die Verwaltung das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzu- treten und es in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). 4.2 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

C-4753/2022 Seite 11 näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1; 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person, mit der Neuan- meldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicher- ten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfah- ren in der Invalidenversicherung, 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198 E. 3a). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterla- gen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arzt- berichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung (vorliegend 14. September 2022) datieren und erst im Beschwerdeverfah- ren aufgelegt wurden, sind – unter der Voraussetzung, dass das der Nicht- eintretensverfügung vorangehende Verwaltungsverfahren den Erfordernis- sen des Bundesgerichts betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) – bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müs- sen, nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 8C_844/2012 E. 2.2; Urteile des BVGer C-3312/2020 vom 14. Juni 2021 E. 4.2; C-1640/2017 vom 12. April 2018 E. 4.2; C-3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4; C-7857/2008 vom 7. Februar 2011 E. 6.2 und 7). 4.3 Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft ge- macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere auf Arzt- berichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel unter An- drohung des Nichteintretens anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Fehlt es an der Androhung der Säumnisfolgen, bringt die versicherte Person aber dennoch die in Aussicht gestellten Belege bei, kann sie aus diesem Unter- lassen im späteren Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wird der versicherten Person nach Eröffnung des vorgesehenen Nichteintretens zudem die Möglichkeit offen stehen, in- nert angesetzter Frist nochmals (weitere) Beweismittel beizubringen. Erst danach wird über die Neuanmeldung formell entschieden (Urteil 8C_844/2012 E. 2.1). Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls

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rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben

nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen den Anforderungen

der Glaubhaftmachung nicht genügenden (vgl. nachfolgend E. 4.4) – Arzt-

berichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach mög-

licherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Än-

derung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, ent-

sprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits

auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre

(vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 8C_844/2012 E. 2.1; 8C_341/2011

vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2; 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3). Die

Verwaltung bewegt sich somit auch dann noch auf der Stufe der Prüfung

der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens einer Verschlechte-

rung des Gesundheitszustandes, wenn sie auf eine Neuanmeldung hin ein-

fache Abklärungshandlungen selbst vornimmt, indem sie etwa bei Ärzten,

auf deren Berichte sich eine Neuanmeldung stützt, zusätzlich einfache For-

mularberichte einholt, oder vorgelegte Arztberichte ihrem ärztlichen Dienst

oder einem RAD vor Verfügungserlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 781/04 vom

17. Februar 2005 E. 3 sowie BGE 109 V 262 E. 3; vgl. auch Urteil des

BVGer B-3799/2012 vom 13. Februar 2014 E. 5.5).

4.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An-

forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht

nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es

genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb-

lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Ur-

teil des BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Weder eine im

Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Ar-

beitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des

geltend gemachten Leidens genügt jedoch per se, um auf einen veränder-

ten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine verän-

derte Befundlage (Urteil des BGer 8C_367/2020 vom 4. August 2020

  1. 5.2.2 mit Hinweis auf Urteile 9C_346/2019 vom 6. September 2019
  2. 2.1.1 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2). Die Verwaltung

verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV

über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen,

ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt,

und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe

C-4753/2022 Seite 13 Anforderungen stellen (Urteile des BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2; 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Nach der bundesge- richtlichen Praxis dürfen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten zwischen Ablehnungsverfügung und Neuanmeldung keine allzu hohen Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). 4.5 Bei einer Neuanmeldung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung ab- zustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeacht- lich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine er- neute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- standes) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre- chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c m.H.) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Die Prüfung muss dabei insbesondere auch denjenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (behauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (Urteil des BGer 9C_899/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 m.H.). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) – ist die un- terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes im Übrigen unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte am 19. Dezember 2020 ein neues Leis- tungsbegehren ein (IVSTA-act. 239). Die Vorinstanz trat auf die Neuanmel- dung mit der hier streitigen Verfügung vom 14. September 2022 (IVSTA- act. 270) nicht ein. Die rentenablehnende Verfügung vom 14. September 2022 basierte dabei in medizinischer Hinsicht auf den Berichten der be- handelnden Ärzte aus dem Zeitraum vom 15. Oktober 2019 bis 4. April

C-4753/2022 Seite 14 2022 (vgl. IVSTA-act. 243, 247-257; IVSTA-act. 267-268) sowie auf zwei Stellungnahmen von Dr. H._______ des medizinischen Dienstes, der die entsprechenden medizinischen Unterlagen am 3. Mai 2022 und 31. August 2022 würdigte und dabei im Vergleich zur letzten rentenaufhebenden Ver- fügung in psychischer Hinsicht keine Veränderung feststellen konnte (IV- STA-act. 259; 269). 5.2 Im Hinblick auf den im Neuanmeldungsverfahren vorzunehmenden Vergleich (vgl. oben E. 4.5) ist zunächst zu klären, auf welchen zeitlichen Referenzpunkt abzustellen ist. Die letzte materielle Würdigung des Ren- tenanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit der rechtskräftigen Ver- fügung der IVSTA vom 29. September 2015, mit welcher die am 24. März 1998 beziehungsweise 9. September 1998 (Neuberechnung) gewährte IV- Rente (IVSTA-act. 29 S. 3 ff und S. 12 ff.), rückwirkend auf den 1. April 2012 aufgehoben wurde (IVSTA-act. 150). Nach dieser Leistungsaufhe- bung wurde keine weitere materielle Prüfung und rechtskräftige Abweisung des geltend gemachten Rentenanspruchs vorgenommen (vgl. auch Urteil B-3799/2012 E. 3.2). Es ist daher zu prüfen, ob für die Zeit seit der revisi- onsweisen Aufhebung der Leistungen am 29. September 2015 bis zum Er- lass der streitigen Verfügung am 14. September 2022 eine anspruchser- hebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft dargetan ist. 5.3 Da die Zeitspanne zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 29. September 2015 (IVSTA-act. 150) und der Neuanmeldung vom 19. De- zember 2020 (IVSTA-act. 239) etwas mehr als fünf Jahre beträgt, dürfen hier an die Glaubhaftmachung der rentenrelevanten Gesundheitsver- schlechterung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. oben E. 4.4). 5.4 Die rentenablehnende Verfügung vom 29. September 2015, welche als Vergleichszeitpunkt dient (vgl. oben E. 5.2), erging in erster Linie gestützt auf das Gutachten von Dr. I._______ vom 6. November 2014 (IVSTA- act. 121) sowie ihre ergänzende Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 (IVSTA-act. 134), in welcher sie zu den ihr unterbreiten Observationsdoku- menten aus dem Zeitraum 2011 bis 2014 (IVSTA-act. 67; 69; 70; 74; 78; 127) eine Aktenbeurteilung vorgenommen hat. 5.4.1 Dr. I._______ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 6. November 2014 nach Diskussion der in den früheren psychiatrischen Gutachten und in den Berichten behandelnder Ärzte genannten (Differential-)Diagnosen (bewusste Symptompräsentation, Ganser-Syndrom, Katatonie,

C-4753/2022 Seite 15 psychotische Störung) fest, das psychiatrische Zustandsbild bleibe letztlich unklar, weshalb eine sichere Zuordnung zu einem Diagnose-Code nach ICD-10 nicht möglich erscheine. Diagnostisch bleibe es bei einer rein de- skriptiven Beschreibung des präsentierten Zustandsbildes im Sinne eines psychiatrischen Zustandsbildes mit katatonen Elementen und schwerster psychogener Regression. Für die gezeigte und fremdanamnestisch berich- tete schwere Regression kämen differentialdiagnostisch nach wie vor eine Psychose, eine hysterische Regression (im Sinne der Dissoziation) mit Krankheitswert oder eine Symptompräsentation ohne Krankheitswert in Frage, wobei für Letzteres im Rahmen der aktuellen ambulanten Untersu- chung keine Verdachtsmomente bestanden hätten. Die einzigen Verhal- tensweisen, die in der Untersuchung nicht so recht ins Bild der Katatonie bei einer schizophrenen Psychose gepasst hätten, seien das deutlich de- monstrativ anmutende Sich-Fallen-Lassen am Ende der Untersuchung ge- wesen. Diese Verhaltensweise wirke eher hysterisch/dissoziativ. Unklar bleibe ferner auch, wie es mit einer schweren katatonen Psychose verein- bar sei, dass der Beschwerdeführer vor zehn Jahren nochmals Vater ge- worden sei. Seltsam mute auch an, dass der Beschwerdeführer 2006, als das katatone Zustandsbild mit schwerer Regression und Hilflosigkeit ge- mäss Angaben der Ehefrau bereits bestanden habe, noch fähig gewesen sei, eine lesbare Unterschrift unter eine Vollmacht zuhanden des Rechts- vertreters zu setzen, ebenso unter den Fragebogen für die Rentenrevision vom 27. April 2006. Einigermassen ungewöhnlich erscheine auch der Um- stand, dass das präsentierte katatone Zustandsbild trotz anamnestischer, seit Jahren bestehender, regelmässiger Einnahme von hochpotenten Neu- roleptika unverändert bleibe. Die Medikamentenspiegel-Analyse vom 23. Oktober 2014 zeige, dass der Beschwerdeführer die Medikamente zu- mindest in den Tagen vor der Untersuchung eingenommen habe. Aller- dings gebe es auch heute noch, wenn auch selten, psychotische Zustände, die selbst auf adäquate medikamentöse Behandlung nicht ansprechen würden. Nichtsdestotrotz liessen die aufgeführten Inkonsistenzen doch ge- wisse Zweifel an der Echtheit des psychischen Störungsbildes aufkom- men. Diese hätten sich allerdings im Rahmen einer ambulanten Begutach- tung weder bestätigen noch sicher ausräumen lassen. Berücksichtige man die aktuellen sowie auch die früher erhobenen klinischen Befunde und nehme die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau zum Nennwert, so erscheine ungeachtet der unklaren diagnostischen Zuordnung ein schwe- res psychiatrisches Zustandsbild doch überwiegend wahrscheinlich. Die- ses sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit einer Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Tätigkeit nicht vereinbar (IVSTA-act. 121 S. 14 f.).

C-4753/2022 Seite 16 5.4.2 Im Nachgang zum psychiatrischen Gutachten vom 6. November 2014 wurden Dr. I._______ die Ermittlungsberichte und die entsprechen- den Videoaufnahmen unterbreitet. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 (IVSTA-act. 134 S. 4) führte sie aus, der Be- schwerdeführer habe sich bei der psychiatrischen Begutachtung am 23. Oktober 2014 durchgehend in einem katatonen-mutistisch-stuporösen Zustand präsentiert. Er habe keinen Blickkontakt aufgenommen, habe we- der verbal noch nonverbal eine Reaktion gezeigt, wenn er angesprochen worden sei, habe apathisch gewirkt und sei am Gespräch völlig unbeteiligt gewesen. Die Körperhaltung mit den ständig leicht vorgestreckten Armen habe unnatürlich starr gewirkt, der Gang sei langsam gewesen, schwerfäl- lig und kleinschrittig, der Oberkörper dabei leicht vornübergebeugt, der Kopf sei gesenkt und die Augen seien halb geschlossen gewesen, genau wie es auf den Videosequenzen der Observation vom 22. und 23. Oktober 2014 zu sehen sei und im Observationsbericht beschrieben worden sei. Nachdem ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, seien fremdanamnestische Informationen bei seiner Ehefrau eingeholt worden, die ihn begleitet habe. Gemäss ihren Angaben benötige der Be- schwerdeführer bei den meisten Alltagsverrichtungen Hilfe, so bei der Kör- perpflege, beim An- und Ausziehen, beim Gehen etc. Er müsse zu allem angehalten werden und zeige keine eigene, gerichtete Alltagsgestaltung. Auch während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer praktisch keine gerichteten, realitätsgerechten Handlungen gezeigt. Sein motori- sches Verhalten habe grösstenteils einen sinnlosen Eindruck gemacht. Sein Verhalten in der Begutachtung wie auch die Verhaltensbeschreibung der Ehefrau hätten einer schweren Regression entsprochen. Die Ergeb- nisse der in den Jahren 2011/2012 und 2013 am Wohnort des Beschwer- deführers im Kosovo durchgeführten Observation würden ein ganz ande- res Bild zeigen, welches mit dem bei der Begutachtung präsentierten kata- tonen-mutistisch-stuporösen Zustand schlicht nicht vereinbar sei. Der Be- schwerdeführer zeige während der Observationssequenzen durchaus ein gerichtetes und realitätsgerechtes Handeln, er bewege sich selbständig und ohne sichtbare Behinderung, er führe Gartenarbeiten und handwerkli- che Arbeiten am Haus durch, er unterhalte sich mit anderen Leuten, grüsse Nachbarn oder Passanten und fahre Auto, was durchaus einer eigenen, gerichteten Alltagsgestaltung und einer Teilnahme am sozialen Leben ent- spreche. Mit einem anhaltenden kataton-schizophrenen Zustandsbild, ei- ner anhaltenden schweren hysterischen (dissoziativen) Regression oder einer sonstigen schweren krankheitswertigen psychiatrischen Störung seien die in der Zeitspanne von 2011 bis 2013 beobachteten Verhaltens- weisen nicht vereinbar. Nachdem das bei der Begutachtung vom

C-4753/2022 Seite 17 23. Oktober 2014 gezeigte katatone-mutistisch-stuporöse Zustandsbild nach Angaben der Ehefrau und auch gemäss Akten seit Jahren (dies schon bei der Begutachtung 1994 und 1997) anhaltend und unverändert bestehe, sei auch nicht davon auszugehen, dass ein solches Zustandsbild, wenn es tatsächlich einer krankheitswertigen schweren psychischen Störung ent- springe, an einzelnen Tagen einfach verschwinde und einem völlig norma- len Verhalten Platz mache, um sich dann kurz vor einer Begutachtung wie- der zu manifestieren. Es sei auch äusserst unwahrscheinlich, dass sich ein Zustandsbild im Rahmen einer schweren psychischen Störung wie zum Beispiel einer katatonen Schizophrenie, nur selektiv äussere, so etwa nur dann, wenn der Betroffene sich unter Beobachtung wähne, beispielsweise im Begutachtungskontext oder bei der Anreise zu einer Begutachtung. Auch einige Beobachtungen während der Observation am Vortag und am Tag der psychiatrischen Begutachtung vom 23. Oktober 2014 seien mit dem bei der Begutachtung präsentierten Zustandsbild nicht vereinbar, so der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Auto beobachtet worden sei, wie er sich vom Rücksitz nach vorne gebeugt und sich mit seinen vorne sitzenden Begleiterinnen unterhalten habe, wie er aus dem Seitenfenster geschaut und interessiert die Geschehnisse ausserhalb des Fahrzeugs be- obachtet habe oder sich mit seiner Ehefrau unterhalte habe. Die im psychi- atrischen Gutachten vom 6. November 2014 bereits erhobenen Zweifel an der Echtheit des gezeigten psychischen Störungsbildes bekämen nun un- ter Berücksichtigung des Observationsmaterials mit den Beobachtungen des Spontanverhaltens des Beschwerdeführers in seinem üblichen Um- feld, ausserhalb des Begutachtungskontextes, ein ganz neues Gewicht und liessen das Vorliegen einer schweren psychiatrischen Störung mit nen- nenswerten Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit als sehr unwahrscheinlich erscheinen. 5.4.3 Dr. J._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes, hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2015 dazu fest, dass das Gutachten den Qualitätsrichtlinien entspreche, detailliert, begründet und überzeugend sei; dessen Schlüsse könnten über- nommen werden. Eine schwere psychiatrische Erkrankung mit einem Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit sei sehr unwahrscheinlich und es könne keine Diagnose gestellt werden. Folglich könne die Arbeitsfähigkeit in der jewei- ligen Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 6. November 2014 auf 100 % geschätzt werden (IVSTA-act. 137 S. 4). 5.4.4 Die Vorinstanz hat gestützt hierauf im Vorbescheid vom 8. Juni 2015 festgehalten, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit Datum

C-4753/2022 Seite 18 der am 25. Dezember 2011 durchgeführten Observation insoweit verbes- sert habe, als eine volle Arbeitsfähigkeit in sämtlichen beruflichen Tätigkei- ten bestehe. Der Gesundheitszustand verursache somit ab diesem Datum keine Erwerbsunfähigkeit mehr (IVSTA-act. 142 S. 3). 5.5 Im Neuanmeldungsverfahren sind folgende medizinische Berichte und relevante Dokumente zu den Akten gereicht worden: 5.5.1 Mit Arztberichten vom 23. November 2015 bis 29. April 2016 (in ei- nem Dokument zusammengefasst) erhob Prof. Dr. K., Neuropsy- chiater, folgende Diagnosen: «Chronisches schizophrenes Bild (Psychose mit Chronizität)», «Psychose mit Chronizität» und «chronische Psychose (Sch)». Als Befund gab er einzig an: «Objektiver neurologischer Befund normal». Er führte aus, der Patient sei unfähig für eine Erwerbsfähigkeit, und bitte um Überweisung an die Invaliditäts- und Rentenkasse (IVSTA- act. 247). 5.5.2 Von Dr. L., Psychiater, liegen im Zeitraum vom 9. Oktober 2019 bis 12. Januar 2021 diverse Arztberichte vor:

  • Am 15. Oktober 2019 stellte er die Diagnose psychotische Störung (F20.0 [«paranoide Schizophrenie» nach WHO-Codierung ICD-10]). In seiner Untersuchung führte er aus, der Beschwerdeführer sei in Beglei- tung seiner Ehefrau bei der Kontrolluntersuchung vorstellig geworden, weil er in der letzten Zeit «wegen Schlafstörungen durch Angstzu- stände in der Nacht» erschöpft sei, tagsüber im Familienkreis nervös wirke und aggressiv sei. Er höre nicht auf sie, sondern setzte nur sei- nen Willen durch. Mehrfach sei er ohne Grund von zu Hause an ver- schiedene Orte gegangen. Im «sozialen Umfeld» kommuniziere er mit niemandem, weil er Angst vor dem «Umfeld» habe, in dem er lebe (IV- STA-act. 248).
  • Am 9. Dezember 2019 stellte er die Diagnose chronisch psychotische Störung (F20.0). In seiner Untersuchung führte er aus, der Beschwer- deführer sei ängstlich, paranoid, in sich gekehrt und habe in letzter Zeit Erinnerungslücken (IVSTA-act. 249).
  • Am 18. Juni 2020 stellte er die Diagnose psychotische chronische Stö- rung (F20.0). In seiner Untersuchung führte er aus, der Beschwerde- führer sei auch in der heutigen Sitzung in Begleitung seiner Ehefrau erschienen, weil er träge, «müde von Schlaflosigkeit», ängstlich und sehr unkonzentriert sei. Seine Ehefrau habe erzählt, dass der

C-4753/2022 Seite 19 Beschwerdeführer das Haus mehrmals verlassen habe, ohne zu wis- sen, wohin er gehe, «weil er angefangen habe, verwirrt zu sein» und weiterhin in sich kehre (IVSTA-act. 252).

  • Am 17. September 2020 stellte er die Diagnose chronisch psychotische Störung (F20.0). In seiner Untersuchung führte er aus, der Beschwer- deführer sei in Begleitung seiner Ehefrau erschienen, «weil die bishe- rige Psychosymptomatik mit Erschöpfung, Unsicherheit, Angst, Träg- heit wegen Schlaflosigkeit weiter anhalte». Bezüglich der «emotionalen Lage» habe der Beschwerdeführer weder «Willen noch Stimmung», er gehe selten aus dem Haus und habe die sozialen Kontakte weitgehend eingeschränkt (IVSTA-act. 253).
  • Am 6. November 2020 stellte er die Diagnose chronisch psychotische paranoide Störung (F20.0). In seiner Untersuchung führte er aus, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Sitzung in Begleitung seiner Ehefrau erschienen sei. Sie habe behauptet, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe, «da dieser sich völlig in sich selbst verschliesse», «sich die ganze Zeit in einem Raum aufhalte», selten spreche und dann zeige, dass er Angst vor Fremden habe, die ihn hassten und schlimme Pläne gegen ihn und seine Familie hegen würden. Während des Interviews habe der Beschwerdeführer sehr wenig gesprochen. Die meiste Zeit sei er in Gedanken verfallen, seine Augen seien «erschrocken auf das Podium» (recte: gerichtet) ge- wesen und es scheine, er habe mit sich selbst gesprochen (IVSTA- act. 254).
  • Am 12. Januar 2021 stellte er die Diagnose psychische paranoide Stö- rung (F20.0). In seiner Untersuchung führte er aus, dass der Beschwer- deführer schweigend, ängstlich, unsicher und mit gesenktem Blick zur Sitzung erschienen sei. Die Ehefrau habe erzählt, dass sein psychi- scher Zustand nicht in Ordnung sei; er gehe seinen Freunden, Bekann- ten und vor allem unbekannten Menschen weiterhin aus dem Weg, da er sich von ihnen fürchte und denke, diese seien gefährlich für ihn (IV- STA-act. 255). 5.5.3 Mit handschriftlicher Notiz vom 8. Juli 2021 vermerkte Dr. M._______, Facharzt für Familienmedizin, Folgendes: Hämogramm, Urin, Globuline, Urea, Kreatinin, Cholesterin, Triglyceride, SE und CRP. Es ist eine Quittung angeheftet, welche nicht lesbar ist (IVSTA-act. 256).

C-4753/2022 Seite 20 5.5.4 Mit Kurzbericht vom 18. Juli 2021 stellte Dr. M._______ die Diagnose M29.1 / F32.9 (recte: M09.1 [«Juvenile Arthritis bei Crohn-Krankheit {En- teritis regionalis}»] / F32.9 [«Depressive Episode, nicht näher bezeichnet»]; IVSTA-act. 250). 5.5.5 Mit «Ausführlichem Ärztlichem Bericht» vom 15. September 2021 – welcher vorliegend nur rudimentär ausgefüllt wurde – beschrieb Dr. N._______ folgende Befunde: Schlaflosigkeit, gestörte Gedanken, Sprache und Verhalten, Kommunikationsschwierigkeiten. Sie stellte die Di- agnosen F20 («paranoide Schizophrenie»), M79.1 («Myalgie») und F32 («depressive Episode»; IVSTA-act. 243 S. 1=257 [Übersetzung]). 5.5.6 Mit Arztberichten vom 21. Dezember 2021 sowie 4. April 2022 stellte Dr. O., Facharzt für Psychiatrie, die Diagnose F20.0 (IVSTA- act. 265; 266). 5.6 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 14. September 2022 erging (IVSTA-act. 270), nachdem Dr. H. vom medizinischen Dienst der IVSTA am 3. Mai 2022 und 31. August 2022 Stellung zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten (IVSTA-act. 247-257; 265 f.) genommen hat (IVSTA-act. 259 und 269). 5.6.1 In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2022 führte Dr. H._______ aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte erneut ein viel- gestaltiges klinisches Bild zeigten. Die meisten Dokumente stammten vom behandelnden Arzt Dr. L.. Dieser beschreibe ein ängstliches und zurückgezogenes Bild, wahnhafte Verfolgungsideen und gleichzeitig ziel- loses Verlassen des Hauses, das entweder wie pathologisches Reisen oder dementielles Umherirren aussehe. Es falle jedoch schwer, in Einklang zu bringen, wie ein Versicherter, der Angst habe beziehungsweise wahn- haft sei, von anderen verfolgt zu werden, in sich gekehrt sei und das Haus nie verlasse, plötzlich zeitweise beginne, ziellose Wanderungen im Freien zu unternehmen. Ferner führt Dr. H. aus, dass vom selben Arzt zwei Berichte vom 18. Juni 2020 vorlägen, welche zwei unterschiedliche Diagnosen und zwei unterschiedliche – zum Teil wenig kompatible – Be- handlungen aufwiesen (recte: einer der beiden Berichte [IVSTA-act. 251] betrifft die Ehefrau des Beschwerdeführers). Zusammenfassend stellt er fest, dass das klinische Bild wiederum wechselhaft und mit einer vielfälti- gen Symptomatik sei, die sowohl psychotisch (Halluzinationen, Verfol- gungswahn) als auch depressiv (Rückzug, Schlafstörungen, Konzentrati- onsstörungen) sei. Der Beschwerdeführer werde seit 2019 nicht mehr als

C-4753/2022 Seite 21 katatonisch (Anmerkung Gericht: «Subtyp der Schizophrenie, gekenn- zeichnet insbesondere durch psychomotorische Störungen, häufig als aus- geprägte Erregungszustände und Stupor im Wechsel [vgl. Pschyrembel Online https://www.pschyrembel.de/katatone%20Schizophre- nie/P022F/doc/, abgerufen am 20. Oktober 2023]) dargestellt. Es bestün- den zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten, die es nicht erlaubten, eine klare klinische Meinung zu haben und das Zustandsbild einer bekannten psychiatrischen Pathologie zuzuordnen. Es handle sich immer noch um ei- nen Flickenteppich aus nicht verifizierbaren subjektiven Symptomen, de- nen die Ärzte ein Etikett anheften wollten. Die neue medizinische Doku- mentation sei der bestehenden Dokumentation ähnlich. Letztendlich könne mit der neuen Dokumentation nicht plausibel nachgewiesen werden, dass sich die Arbeitsunfähigkeit in einer Weise verändert habe, die den Leis- tungsanspruch beeinflusse (IVSTA-act. 259 S. 3). 5.6.2 In einer weiteren Stellungnahme vom 31. August 2022 führte Dr. H._______ im Wesentlichen aus, dass zwei weitere medizinische Do- kumente von Dr. O._______ eingegangen seien, in welchen die Diagnose «F20.0, chronische Psychose» gestellt worden sei. Als klinisches Bild sei lediglich angegeben, dass der Beschwerdeführer verbal aggressiv sei, ne- gative Gedanken über das Umfeld habe sowie an Schlafstörungen leide. Dr. H._______ folgerte, dass es letztlich keine neuen medizinischen Ele- mente gebe. Die Diagnose laute noch immer Psychose, genauer gesagt paranoide Schizophrenie. Die medizinischen Unterlagen seien von schlechter Qualität, nicht informativ und manchmal widersprüchlich. Die neuen medizinischen Dokumente böten keinen besseren Einblick (IVSTA- act. 269). 5.7 Zu beurteilen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer für den Zeit- raum vom 29. September 2015 bis 14. September 2022 glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. oben E. 4.4). 5.7.1 Die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Arztberichte enthal- ten im Wesentlichen den bereits im Jahr 2014 vorliegenden Befund, na- mentlich eine psychotische Störung (ICD-10: F20.0; IVSTA-act. 121 S. 14). Entsprechend waren die Befunde dem medizinischen Dienst der Vor- instanz hinlänglich bekannt. Eine seither eingetretene rechtserhebliche Verschlechterung der psychischen Störung ist anhand der Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist:

C-4753/2022 Seite 22 5.7.2 In den eingereichten Arztberichten stehen die Ängste und der soziale Rückzug des Beschwerdeführers im Vordergrund (IVSTA-act. 248-255). Der soziale Rückzug wurde ebenfalls bereits im Gutachten von Dr. I._______ vom 6. November 2014 thematisiert (IVSTA-act. 121 S. 12). Da- mals wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem kataton-mu- tistisch-stupurösen Zustand sei; das präsentierte Zustandsbild sei letztlich aber unklar und eine sichere Zuordnung zu einem Diagnose-Code der ICD- 10 erscheine nicht möglich (IVSTA-act. 121 S. 14). Im Nachgang zum Gut- achten vom 6. November 2018 – und der ihr zur Stellungnahme unterbrei- teten Observationsmaterialien (IVSTA-act. (IVSTA-act. 67; 69; 70; 74; 78; 127) – verneinte die Gutachterin das Vorliegen einer psychischen Erkran- kung (IVSTA-act. 134 S. 4; vgl. oben E. 5.4.2). 5.7.3 Bei den eingereichten Arztberichten des behandelnden Psychiaters Dr. L._______ fällt auf, dass sowohl die – sehr rudimentären, wenig aus- sagekräftigen und insbesondere auf den Aussagen des Beschwerdefüh- rers und/oder seiner Ehefrau beruhenden – Befunde als auch die angeblich verordneten Medikamente und die Diagnose F20.0 während vielen Jahren, vom 27. Juni 2013 bis 12. Januar 2021, im Grunde identisch blieben (IV- STA-act. 93-95; 131; 248-255; 266; 267). Jedoch wurde bei quasi identi- schen Gesundheitsbeschwerden im Jahre 2015 rechtskräftig auf Simula- tion geschlossen, was den Beweiswert der Arztberichte stark schmälert. Schliesslich bestehen Widersprüche zwischen den Arztberichten: Das vom Beschwerdeführer beschriebene ziellose Umherlaufen (IVSTA-act. 248) wäre mit dem Beschwerdebild gemäss ICD-10 F20.0 unvereinbar, wonach die Betroffenen an Verfolgungswahn leiden. Diesbezüglich ist den Ausfüh- rungen des medizinischen Dienstes uneingeschränkt zu folgen. Falsch ist jedoch die angebliche Widersprüchlichkeit der Arztberichte mit Blick auf die Diagnose F41.0, die notabene der Ehefrau des Beschwerdeführers attes- tiert wurde. Hinsichtlich der hier im Vordergrund stehenden Diagnose F20.0 ist jedoch auf die zutreffende Würdigung des medizinischen Dienstes ab- zustellen. Die Diagnosen M09.1 («Juvenile Arthritis bei Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis]») und F32.9 («Depressive Episode, nicht näher be- zeichnet») wiederum wurden zum einen vom Hausarzt, einem Allgemein- praktiker ohne Fachkompetenz in psychiatrischer und/oder rheumatologi- scher Hinsicht, gestellt und zum anderen ohne Anamneseerhebung und Befundung erstellt, weshalb auf diese mangels Beweiskraft nicht abgestellt werden kann. 5.7.4 Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Arztberichte keine glaub- würdige Grundlage für den Nachweis einer relevanten Beeinträchtigung

C-4753/2022 Seite 23 bilden. Auch die übrigen medizinischen Unterlagen (Dr. M._______ vom 8. Juli 2021 [IVSTA-act. 256], Dr. N._______ vom 15. September 2021 [IV- STA-act. 243 S. 4; 257] sowie Prof. Dr. K._______ vom 23. November 2015 bis 29. April 2016 [IVSTA-act. 247]) vermögen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber 2015 nicht glaubhaft zu machen. Die handschriftliche Notiz von Dr. M._______ ist nicht aussagekräftig, da völlig im Unklaren bleibt, welche Bedeutung den aufgelisteten Blutbestand- teilen zukommen soll und keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Was den Arztbericht von Dr. N._______ vom 15. September 2021 angeht, so werden in der Anamnese vom Beschwerdeführer subjektiv emp- fundene Beschwerden wiedergegeben, jedoch keine Befunde oder ein Psychostatus genannt. Zudem ist aufgrund des rudimentären Arztberichtes nicht nachvollziehbar, gestützt worauf Dr. N._______ die Diagnosen F20, M79.1 und F32 stellte. Die von ihr festgehaltene vollständige Arbeitsunfä- higkeit (Ziff. 10) lässt sich aufgrund der genannten Untersuchungsergeb- nisse ausschliesslich auf Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht zu- rückführen (vgl. Ziff. 3 und 4 e contrario, Ziff. 5, Ziff. 9.4 und S. 5 des Be- richts e contrario), die jedoch der früheren gutachterlichen Prüfung nicht standhielten. Die kurzen Arztberichte von Prof. Dr. K._______ wiederum wiederholen die bereits bekannten Diagnosen und erscheinen wider- sprüchlich, zumal er einerseits einen objektiv normalen, neurologischen Befund feststellt und andererseits ohne entsprechende Herleitung die Di- agnose Psychose stellt. 5.8 Während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Arztberichte ein (BVGer- act. 27). Die erwähnten Arztberichte schreiben ohne Begründung die be- reits früher wiederholt gestellte, nicht glaubhafte Diagnose F20.0 fort. Be- reits vor Jahren wurde bei angeblich gleichen Gesundheitsbeschwerden mit rechtskräftiger Verfügung auf Simulation geschlossen. Somit kommt auch diesen Arztberichten keine Beweiskraft zu. 5.9 Im Ergebnis ist eine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheits- zustandes durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht glaubhaft gemacht worden. Vielmehr verlangt der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung der im Begutachtungszeitpunkt 2015 bereits bekann- ten Beschwerden. Eine solche ist jedoch im Fall einer Rentenrevision oder Neuanmeldung unbeachtlich (vgl. oben E. 4.4). Somit ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz nicht auf das Gesuch vom 19. Dezember 2020 eintrat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann (vgl. dazu oben E. 3).

C-4753/2022 Seite 24 6. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise ob- siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vor- instanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem unterliegen- den Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-4753/2022 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-4753/2022 Seite 26 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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ATSG

  • Art. 2 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

i.V.m

  • Art. 87 i.V.m

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

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  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

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