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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_425/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_425/2018, CH_BGer_009, 9C 425/2018
Entscheidungsdatum
22.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_425/2018

Urteil vom 22. Juni 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte A.________, Kosovo, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2018 (C-6875/2015).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. Juni 2018 (Übergabe an die Schweizerische Post) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe in ihrer Beweiswürdigung nur die medizinischen Unterlagen aus der Schweiz, insbesondere das Gutachten der Frau Dr. med. B.________ samt ergänzenden Stellungnahmen, nicht aber die Arztberichte aus dem Kosovo berücksichtigt, dass er jedoch nicht begründet, inwiefern die Vorinstanz dadurch Recht (Art. 95 BGG) verletzt haben soll, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 108 BGG

Gerichtsentscheide

1
  • C-6875/2015

Zitiert in

Gerichtsentscheide

3