B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-461/2011
U r t e i l v o m 3. D e z e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Renteneinstellung.
C-461/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene türkische Staatsangehörige A._______ (im Folgen- den: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete bis Januar 2002 als Kellner und Lagerist in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligato- rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten [im folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen- den: IVSTA oder Vorinstanz] 4, 5, 16 und 27). Aufgrund psychischer Lei- den wurde dem Versicherten mit Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Mai 2004 eine ganze ordentliche Invalidenrente ab 1. Februar 2003 zugesprochen (act. 26). Die Revision der Rente war per 1. Februar 2007 geplant (act. 29). Im Jahr 2006 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in die Türkei und blieb dort bis heute wohnhaft (act. 29 und 36). B. Im Oktober 2007 leitete die IVSTA ein Rentenrevisionsverfahren ein (act. 30). Auf Veranlassung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 29. November 2007 beim türkischen Sozialversicherungsträger die Durchführung einer psychiatrische Untersuchung mit Berichterstattung in Auftrag gegeben (act. 32). Da die vom türkischen Sozialversicherungs- träger eingereichten Untersuchungsdokumente gemäss der Stellung- nahme des RAD Arztes Dr. B., Facharzt für allgemeine Medizin, vom 8. April 2009 keine genügende Basis zur Beurteilung der Entwick- lung des Gesundheitszustandes seit der letzten Revision bildeten und keine invaliditätsrelevanten Diagnosen bestätigten (act. 62), ordnete die Vorinstanz am 22. Juni 2009 eine medizinische Untersuchung durch Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Schweiz am 12. Oktober 2009 an (act. 64, 65 und 67). Der Versicherte teilte der IVSTA am 7. September 2009 telefonisch mit, dass er nicht reisefähig sei (act. 68) und reichte am 22. September 2009 ein am 15. September 2009 ausgestelltes Arztzeugnis ein, welches be- scheinigt, dass der Versicherte sich während 45 Tagen ab dem 15. September 2009 erholen müsse (act.69, 71 und 72). In seiner Beur- teilung vom 3. Dezember 2010 gelangte der RAD-Arzt Dr. B._______ zum Schluss, es bestehe keine medizinische Rechtfertigung dafür, nicht an der Untersuchung zu erscheinen, und es bestehe keine medizinische Indikation für eine Reisebegleitung (act. 74). In der Folge setzte die Vor- instanz den Untersuchungstermin neu auf den 3. März 2010 fest und teil- te dies dem Versicherten mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 mit (act.
C-461/2011 Seite 3 76). Der Versicherte wurde ersucht, nach Erhalt des Schreibens schriftlich zu bestätigen, dass er bereit sei, sich dieser Untersuchung zu unterzie- hen. In allgemeiner Form wies die Vorinstanz den Versicherten in diesem Brief auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung hin. Der Versicherte teilte der IVSTA am 18. Januar 2010 telefonisch mit, er sei nicht reisefähig (act. 77) und reichte am 22. Februar 2010 nebst der Kopie einer Medikamentenverordnung vom 14. September 2009 (act. 78, 82 und 83) ein am 15. Februar 2010 ausgestelltes Arztzeugnis ein, in welchem bescheinigt wurde, dass ihm während 60 Tagen ab dem 15. Februar 2010 Ruhe verordnet worden sei (act. 78, 84 und 853). Am 24. Februar 2010 wurde dem Versicherten seitens der IVSTA telefonisch mitgeteilt, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichen würden, eine Reiseunfähigkeit zu belegen, und dass die Rente ausgesetzt werden müsse, wenn nicht ein detaillierter Bericht eingeliefert würde (act. 80). Mit dem als «Vorbescheid» bezeichneten Schreiben vom 24. Februar 2010 (act. 79) wies die Vorinstanz auf verschiedene Tatbestände hin, welche ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu Rentenverweigerung oder –kürzung führen, teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die am 22. Februar 2010 eingereichten Unterlagen nicht ausreichen würden, eine Reiseunfähigkeit zu bestätigen und folgerte: «Dementsprechend müsste die Invalidenrente eingestellt werden». Dem Versicherten wurde eine 30- tägige Frist zur Stellungnahme eröffnet, bevor eine entsprechende Verfü- gung erlassen werde. Am 3. März 2010 teilte Dr. C._______ mit, dass der Versicherte nicht zur Untersuchung erschienen sei (act. 81). Am 5. Juli 2010 erliess die Vorinstanz einen neuen Vorbescheid, und teil- te dem Versicherten mit, dass dieser den Vorbescheid vom 24. Februar 2010 ersetze (act. 87). Dem Versicherten wurde erneut mit- geteilt, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichen würden, eine Reiseunfähigkeit zu bestätigen, und dass der Versicherungsträger unter Ansetzung einer angemessenen Frist, auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen könne, wenn Versicherte, die Leistungen beanspruchten, den Auskunfts- und Mitwir- kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkämen; «Dement- sprechend müsste die Invalidenrente eingestellt werden». Mit einem Brief, der am 27. Juli 2010 per Telefax bei der IVSTA einging, beschrieb der Versicherte seine Situation und teilte mit, dass er den Vorbescheid am Vortag erhalten habe (act. 88). Am 1. Dezember 2010 (act. 90) ver-
C-461/2011 Seite 4 fügte die Vorinstanz die Einstellung der Zahlung der Invalidenrenten auf den 1. Februar 2011 wegen unentschuldbarer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Einer gegen die Verfügung gerichteten Be- schwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht, schilderte seinen Gesundheitszustand und teilte sinngemäss mit, er sei mit dem Entscheid der IVSTA nicht einver- standen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). In seinem Schreiben, welches beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2011 eingegangen ist (BVGer-act. 5), schilderte der Be- schwerdeführer seine gesundheitliche und wirtschaftliche Situation und ersuchte sinngemäss um Ausrichtung der IV-Rente. Mit seiner Eingabe reichte er ein ärztliches Attest von Dr. D., Facharzt für Psychiat- rie von der Universitätsklinik E. ein (BVGer-act. 4), in welchem ein stationärer Aufenthalt vom 27. Dezember 2010 bis zum 7. Januar 2011 und eine medikamentöse ambulante Folgebehandlung wegen Alkoholabhängigkeit und Verhaltensstörungen verbunden mit Angstzuständen bescheinigt wurde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, im Revi- sionsverfahren habe sich gezeigt, dass zur Sachverhaltsabklärung eine psychiatrische Abklärung in der Schweiz notwendig sei. Nachdem ein ers- tes Aufgebot aufgrund eines ärztlichen Attestes abgesagt worden sei, sei der RAD zum Schluss gelangt, dass aus medizinischen Gründen keine Hinderung der Reisefähigkeit bestehe. Da der Versicherte aus nicht ent- schuldbaren Gründen bei der Abklärung des Sachverhaltes nicht mitge- wirkt habe, seien die Leistungen per 1. Februar 2011 eingestellt worden. E. In seiner undatierten Replik, welche am 21. April 2011 beim Bundesver- waltungsgericht einging (BVGer-act. 11), schilderte der Beschwerdeführer seine Lebensumstände ausführlich, teilte mit, dass er nicht reisefähig sei und erklärte seine Bereitschaft, im Falle der Erlangung der Reisefähigkeit, zu einer Untersuchung in die Schweiz zu reisen.
C-461/2011 Seite 5 F. In ihrer Duplik vom 11. Mai 2011 (BVGer-act. 13) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. G. Mit Verfügung vom 17. Juli 2011 (BVGer-act. 14) wurde der Schriften- wechsel geschlossen. H. Mit telefonischen Interventionen am 24. Juni 2011 und am 9. Januar 2012 und einer schriftlichen Eingabe am 13. August 2012 (BVGer-act. 17) er- kundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und schilderte erneut seine Situation. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 5. Januar 2011 gegen die Verfü- gung vom 1. Dezember 2010, mit welcher die Vorinstanz die Zahlung der Invalidenrente ab 1. Februar 2011 eingestellt hat 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah- rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie vorlie- gend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33
C-461/2011 Seite 6 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bun- desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 48 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes- verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (vgl. auch Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer hat am vo- rinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungs- adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. 1.4 Die Eingabe erfolgte fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht. Obwohl die Eingabe vom 5. Januar 2011 keinen klar formulierten Antrag enthält, kann der Begründung entnommen werden, dass der Beschwer- deführer mit der Beurteilung seiner Reisefähigkeit durch die Vorinstanz und der Einstellung der Rente nicht einverstanden ist, und dass er sinn- gemäss die Aufhebung der Verfügung beantragt. Da die formellen Anfor- derungen an eine Beschwerde im Sozialversicherungsrecht gering sind und der Eingabe der Wille des Beschwerdeführers, die verfügte Rechts- lage zu ändern, entnommen werden kann (vgl. UELI KIESER, ATSG– Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, hiernach: KIESER ATSG-Kommentar, N. 44 ff. zu Art. 61), ist auch die Form eingehalten. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. 2. Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche Be- stimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt. 2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozi- alversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozial- versicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertrags- partei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b So- zialversicherungsabkommen) – einander gleichgestellt, soweit nichts an- deres bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei
C-461/2011 Seite 7 anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invaliden- renten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfah- ren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungs- vereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach be- stimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV- Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechts- vorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bin- dung an die Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; vgl. zum Grund- satz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1) 2.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus- ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent- standener Leistungsansprüche von Belang sind. Vorliegend sind dies ins- besondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129), die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung der 5. IV- Revision) sowie das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012
C-461/2011 Seite 8 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für das IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.4 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine laufende Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Eine Revision wird von Am- tes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebli- che Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (Art. 87 Abs. 2 IVV). 2.5 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad des Ver- sicherten seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine anspruchsbegründe Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht – in der Regel auf Unterlagen ange- wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver- fügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist, re- spektive, welche Tätigkeiten der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 2.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 2.5.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
C-461/2011 Seite 9 2.5.3 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver- fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli- che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der me- dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des- halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des be- richtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge- setzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No- vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). 2.5.4 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person unter- sucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab- sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei- nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver- sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 2.5.5 Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gut- achten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesge- richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. No- vember 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten ex- terner Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
C-461/2011 Seite 10 kennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Un- tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Ur- teil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der behan- delnden Ärzte dagegen sind - obschon ihren Erkenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge- mein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezial- arzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen). 2.6 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersu- chungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. 2.6.1 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un- entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vor- her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Voraussetzung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1). Im Rahmen des Rentenrevisi- onsverfahrens kann ein Nichteintreten nicht erfolgen (vgl. KIESER ATSG- Kommentar, N. 53 zu Art. 43; Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007). Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung
C-461/2011 Seite 11 daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklä- ren, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzu- weisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesent- liche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Aus- mass verändert haben (Urteil 8C_733/2010 des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010 E. 3.2; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3.3). 2.6.2 Besonderheiten gelten im Verfahren der Invalidenversicherung: Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Sanktion setzt insbesondere die Zumutbarkeit der betreffenden Abklärungsmassnahme (Art. 7a IVG), die Einhaltung ei- nes Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG) und ein Ver- schulden des Versicherten (Art. 7b Abs. 3 IVG) voraus. Art. 7b Abs. 2 IVG enthält vier abschliessend aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle berechtigen, die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern (ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 2. Aufl., 2010, S. 79). Die Bestimmung ist eine Sankti- onsnorm. Pflichtwidrig handelnden versicherten Personen sollen Leistun- gen verweigert werden, auf die sie eigentlich Anspruch hätten. Art. 7b IVG entbindet die IV-Stelle nicht davon, den Bestand der Leistungsan- sprüche versicherter Personen rechtsgenüglich abzuklären (BGE 138 V 63 E. 4.3) und hat nicht zum Zweck, die Versicherten zur Mitwirkung im Verfahren zu bewegen (BVGE 2010/36 E. 4.2.5). 2.6.3 Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger die Zahlung der Versicherungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Dieses Einstellungsrecht gilt als allgemei- ner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung (Urteil 9C_345/2007 vom 26.3.2008 E. 4; BGE 107 V 24 E. 3 S. 28 f.; FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozial- versicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistun- gen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.). Voraussetzung für die Sanktion ist die Androhung der Einstellung der Zahlung mit einer
C-461/2011 Seite 12 Frist (BVGE 2010/36 E. 4.1). Eine derartige Sanktion setzt voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhält- nisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne über- mässigen Aufwand anderswo erhältlich und die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des In- validitätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl. Urteil 9C_345/2007 vom 26.3.2008 E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerich- tes I 533/76 vom 22. November 1977, publiziert in: ZAK 1978 S. 469). Die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung während des Revisionsverfah- rens sanktionsweise als Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht ein- gestellt wird, ist ein resolutiv bedingter Endentscheid (BVGE 2010/36 E. 4.1). Bei Eintritt der Bedingung (Mitwirkung) wird die Verfügung aufgeho- ben und das Revisionsverfahren wird wieder aufgenommen (Schaffhau- ser/Schlauri, a.a.O., S. 210). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die mit der 5. IV-Revision einge- führten Sanktionsbestimmungen die Möglichkeit nicht beseitigt haben, ei- ne Rente aufgrund fehlender Mitwirkung im Revisionsverfahren zu ver- weigern (BVGE 2010/36 E. 4.2). 3. Zu prüfen ist vorerst die Frage, welche Anordnung die Vorinstanz mit der Verfügung vom 1. Dezember 2010 (act. 90) getroffen hat. 3.1 In den Anordnungen zur Untersuchung vom 27. Juli 2009 (act. 67) und vom 15. Dezember 2009 (act. 76) sowie im annullierten Vorbescheid vom 24. Februar 2010 (act. 79) wies die Vorinstanz den Versicherten un- ter anderem darauf hin, dass die Leistungen nach Art. 7b Abs. 2 Bst. d IVG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert wer- den könnten, wenn Auskünfte nicht erteilt würden, die die IV-Stelle zur Er- füllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötige. Zum einen ist festzuhalten, dass sich die angesprochene Bestimmung nach deren Wortlaut nicht auf die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung beziehen kann (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts C-6349/2009 vom 30. Mai 2011 E. 6.1). Im Vorbescheid vom 5. Juli 2010 (act. 87) sowie in der Verfügung vom 1. Dezember 2010 (act. 90) nahm die Vorinstanz nur noch Bezug auf Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG. Trotz entsprechender früherer Androhung hat die IVSTA keine Leistungskürzung oder –verweigerung nach Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG verfügt. 3.2 In der Verfügung vom 1. Dezember 2010 (act. 90) berief sich die Vor- instanz auf Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG, wonach der Versicherungsträger
C-461/2011 Seite 13 bei gegebenen Voraussetzungen aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Demge- genüber lautete die Anordnung: «Die Zahlung der Invalidenrente wird auf den 1. Februar 2011 eingestellt. Sobald die IV-Stelle die Möglichkeit hat, in die von ihr verlangten Unterlagen Einsicht zu nehmen, wird sie die An- gelegenheit neu prüfen». Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten geprüft und im Rahmen eines Revisionsentscheides die Rente aufgehoben hat, oder ob die Auszahlung der Rente wegen mangelnder Mitwirkung einge- stellt wurde, ohne die Rentenrevision materiell zu prüfen. Im ersten Fall bedeutete der zweite Satz der Anordnung, dass bei gegebener Mitwir- kung eine Neuanmeldung nötig ist und der Anspruch neu geprüft würde. Im zweiten Fall wäre der zweite Satz der Anordnung als Resolutivbedin- gung zu verstehen, wonach die Renteneinstellung im Falle späterer Mit- wirkung wieder aufgehoben würde und unter Fortsetzung des Revisions- verfahrens materiell über den Rentenanspruch zu entscheiden wäre. Die Formulierung der Verfügung lässt beide Auslegungsvarianten zu. 3.3 Bei einem materieller Revisionsentscheid aufgrund der Akten darf die Beurteilung nicht einzig unter dem Blickwinkel der Mitwirkungsverweige- rung erfolgen, sondern es muss die gesamte Aktenlage materiell berück- sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 7 und Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/04 vom 6. Mai 2004, E. 4 mit Hinweisen). Die IVSTA führte in der Begründung der Verfügung vom 1. Dezember 2010 (act. 90) aus, sie sei «zur Zeit nicht in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer IV- Rente noch gegeben sind». Die Begründung der Verfügung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der gesamten Aktenlage, unter Be- rücksichtigung anderer möglicher Beweismittel oder der Beweislastum- kehr nach einer materiellen Beurteilung der Invalidität gesucht wurde. Die Mitteilung vom 26. Oktober 2010 (act. 89) welche als Vorlage für die Ver- fügung erstellt wurde, ist mit «Vorübergehende Einstellung der Invaliden- rente» betitelt. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass keine materielle Prüfung erfolgte, und dass die IVSTA die Rentenzahlung unter der Resolutivbedingung einer allfälligen späteren Mitwirkung vorüberge- hend einstellte. 4. Es bleibt zu prüfen, ob eine Renteneinstellung ohne materielle Prüfung der Invalidität zulässig war.
C-461/2011 Seite 14 4.1 Nach der im Jahre 2010 bis zum Bundesgerichtsentscheid 137 V 210 geltenden Rechtspraxis kam der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zu. Daher bestand im Rahmen dieser Anordnung auch kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dennoch ist der Versicherte einer solchen Anordnung gegenüber nicht schutzlos. Deren Rechtmässigkeit kann und muss vorfrageweise über- prüft werden, wenn aufgrund einer nicht wahrgenommenen Mitwirkungs- pflicht die Einstellung der Leistungen zur Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 3.3; Kieser ATSG- Kommentar, N. 54 zu Art. 43). 4.1.1 Die IVSTA gelangte nach Prüfung der vom türkischen Sozialversi- cherungsträger eingereichten Untersuchungsberichte aufgrund der darge- legten Feststellungen im Bericht von Dr. B.vom 8. April 2009 (act. 62) zur Ansicht, die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung sei im vorliegenden Fall notwendig. Dr. B. ist Facharzt für allge- meine Medizin und verfügt nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie. Für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizini- schen Disziplin ist ein entsprechender spezialärztlicher Titel vorausge- setzt (vgl. E. 2.5.3). Bei der Beurteilung, ob eine zusätzliche Untersu- chung notwendig sei, handelt es sich aber um einen Bericht nach Art. 49 Abs. 3 IVV und nicht um ein medizinisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG oder um einen Untersuchungsbericht nach Art. 49 Abs. 2 IVV (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1). Art. 44 ATSG ist auf die Berichte der versicherungseigenen Fach- personen nicht anwendbar (BGE 135 V 254 E. 3.4.1; 135 V 465 E. 4.2), und an die fachliche Qualifikation für die Beratungstätigkeit im Rahmen von Art. 49 Abs. 3 IVV kann nicht der gleich strenge Massstab angelegt werden wie für Gutachten oder Untersuchungsberichte. 4.1.2 Zwangsläufig kann erst nach Vorliegen des Ergebnisses der Begut- achtung beurteilt werden, ob die Untersuchung in dem Sinne notwendig war, als sie zu einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen könnte. Bei erst ca. 40-jährigen Rentenbezügern ist eine periodische Überprüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich notwendig (Urteil des Bundesge- richts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 4.1). 4.1.3 Die Anordnung einer fachärztlich psychiatrischen Begutachtung ist aufgrund der Akten nachvollziehbar, auch wenn dem zuständigen RAD Arzt der spezialärztliche Facharzttitel in Psychiatrie fehlt.
C-461/2011 Seite 15 4.2 Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der ver- sicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil I 166/06 vom 30. Januar 2007; KIESER ATSG-Kommentar, N. 51 zu Art. 43). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuld- baren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zuge- rechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer krankheitshalber nicht in der Lage war, sich am 3. März 2010 der fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 4.2.1 Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret entge- genstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (KIESER ATSG-Kommentar, N. 44 zu Art. 43). Es obliegt daher in erster Linie dem Versicherten, darzutun dass eine Reiseunfähigkeit nicht besteht und dies zu begründen. Nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersu- chungsgrundsatz hat aber auch die Verwaltung eine Verpflichtung zu Ab- klärungen hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Reisefähigkeit vorliegt oder nicht. Diese Beurteilung hat dann erhebliche Bedeutung, wenn dar- aus eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und als Sanktion eine Renten- einstellung oder –verweigerung abgeleitet werden soll. Die Verwaltung ist daher in diesem Zusammenhang verpflichtet, die notwendigen Abklärun- gen mit entsprechender Sorgfalt vorzunehmen. 4.2.2 Die sorgfältige Abklärung der Reisefähigkeit setzte im Idealfall die Durchführung einer Untersuchung voraus, was vorliegend nicht möglich war. Eine Untersuchung ist nicht zwingend erforderlich (vgl. E. 2.5.4). Die ärztliche Tätigkeit beschränkt sich nicht auf die Feststellung von Tatsa- chen, sondern umfasst auch eine Beurteilung aufgrund von Erfahrungs- sätzen (BGE 123 V 331 E. 1b). Bei der Beurteilung musste und durfte sich die Verwaltung auf die Akten zu stützen. Da Stellungnahmen des RAD zur Reisefähigkeit im vorliegenden Fall wesentliche Bedeutung zu- kamen (vgl. E. 4.2.1), mussten sie hinsichtlich der zu beurteilenden Frage den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Damit ist insbesondere auch vorausgesetzt, dass der Bericht in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, und dass die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die Schlussfolgerungen des Experten nachvollziehbar sind (E. 2.5.1). Die RAD-Ärzte müssen in diesem Fall über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
C-461/2011 Seite 16 tionen verfügen. Für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer be- stimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Ti- tel vorausgesetzt (E. 2.5.3; vgl. auch Art. 48 IVV). 4.2.3 In seiner Beurteilung des Arztberichtes vom 15. September 2009 (act. 71) verneinte der RAD Arzt Dr. B._______ am 3. Dezember 2009 die medizinische Rechtfertigung für eine Dispensation von der Untersuchung und für eine Reisebegleitung (act. 74). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das am 15. Februar 2010 ausgestellte Arzt- zeugnis (act. 85) dem RAD ebenfalls zur Prüfung vorgelegt wurde. Auf- grund der Akten ist daher davon auszugehen, dass eine ärztliche Beurtei- lung der Reisefähigkeit ausschliesslich am 3. Dezember 2009 erfolgt ist (act. 71). Die IVSTA hatte anlässlich des am 22. Februar 2010 zugestell- ten Arztberichts vom 15. Februar 2010 (act. 85), welcher dieselbe Diag- nose und Einschränkung beschrieb wie der Bericht vom 15. September 2009 (act. 71), zu beurteilen, ob die Einschätzung der Reisefähigkeit auch bezogen auf den Untersuchungstermin am 3. März 2010 galt, und bejahte dies. 4.2.4 Es ist nachvollziehbar, dass die eingereichten Zeugnisse, welche unter dem Titel Diagnosen Alkohol- und Substanzabhängigkeit sowie Cannabiskonsum aufführten, für sich alleine nicht geeignet waren, eine Reiseunfähigkeit zu belegen. Der RAD-Bericht vom 3. Dezember 2009 (act. 74) würdigt das Arztzeugnis vom 15. September 2009 (act. 71) und hatte entsprechend der Fragestellung die Reisefähigkeit im Zeitraum von 45 Tagen ab dem 15. September 2009 zum Gegenstand. Dem Dokument lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass sich der Arzt vertieft mit den gesamten Akten auseinandergesetzt hat. Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass eine schwere psychiatrische Erkrankung des Versicherten zur erst- maligen Rentenzusprechung geführt hat, und dass die Alkohol- und Sub- stanzabhängigkeit im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 12. Dezember 2003 (act. 8) als sekundäre Störungen di- agnostiziert wurden. Die Beurteilung der Reisefähigkeit unter psychiatri- schen Gesichtspunkten einzig unter Würdigung der eingereichten Berich- te durch den RAD Arzt ohne Facharzttitel in Psychiatrie erscheint gegen- über den Anforderungen (E. 4.2.2) mangelhaft. 4.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem Bericht des RAD Arztes vom 3. Dezember 2009 (act. 71) nicht nachvollziehbar ist, ob die Prüfung und Beurteilung der Reisefähigkeit in der durch die Situation ge- botenen Prüfungstiefe und mit der notwendigen spezialärztlichen Fach-
C-461/2011 Seite 17 kenntnis erfolgte, und dass dieser nicht geeignet ist, die Zumutbarkeit der Untersuchung zu beurteilen. Entsprechend fehlt der Nachweis einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht. 4.3 Unter der Annahme, dass die Verwaltung die Zumutbarkeit der Mitwir- kung nach pflichtgemässer Abklärungen hätte bejahen dürfen, wäre die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens weitere Vorausset- zung zur Rechtfertigung einer Sanktion. Dem Versicherten waren unter schriftlicher Ansetzung einer angemessenen Frist die Rechtsfolgen einer Absenz vom Untersuchungstermin anzudrohen (E. 2.6.1 und 2.6.3). Im Folgenden wird geprüft, ob dieses Verfahren rechtsgenügend durchge- führt wurde. 4.3.1 Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen angeordnete Massnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentli- chen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218). Die versi- cherte Person soll nicht Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (KIESER ATSG-Kommentar, N. 88 zu Art. 21). 4.3.2 Dem Versicherten wurde mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 der IVSTA (act. 76) mitgeteilt, dass er aus medizinischer Sicht als reisefä- hig zu betrachten sei. In allgemeiner Form wies die Vorinstanz den Versi- cherten im Brief vom 15. Dezember 2009 auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 2 Bst. d IVG hin. Eine konkrete Konsequenz für die Absenz vom Untersuchungstermin wurde nicht genannt. Die Verweise auf eine mögliche Rentenkürzung oder –verweigerung nach Art. 7b Abs. 2 Bst. d IVG sowie auf die Rechts- folge des Nichteintretens waren unzutreffend. Im Urteil 988/06 vom 28. März 2007 E.6 setzte sich das Bundesgericht mit einer unzutreffenden Formulierung der angedrohten Rechtsfolgen auseinander und befand, diese müsse nach Treu und Glauben ausgelegt werden: Danach musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die eigentliche Bedeutung klar sein, wonach die Rechtsfolge ein Entscheid auf Grund der Akten sein musste. Vorliegend ist zu bemängeln, dass die konkrete Absicht der IVSTA, die Auszahlung der Rente im Falle fehlender Mitwirkung einzustel- len, dem Schreiben nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann.
C-461/2011 Seite 18 4.3.3 Mit dem als «Vorbescheid» bezeichneten Schreiben vom 24. Februar 2010 (act. 79) wies die Vorinstanz auf die Möglichkeit der Rentenkürzung oder –verweigerung ohne Mahn- und Bedenkzeitverfah- ren nach Art. 7b Abs. 2 IVG hin, und folgerte: «Dementsprechend müsste die Invalidenrente eingestellt werden». Die angerufene Rechtsgrundlage mit dem Hinweis darauf, dass kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen sei, war damit zwar unzutreffend (vgl. E. 3.1); doch die Androhung, dass die Invalidenrente bei Nichteinhaltung des erneuten Be- gutachtungstermins vom 3. März 2010 eingestellt werde, war immerhin unzweideutig. Die kurze Zeitspanne zwischen dem Versand des Schrei- bens vom 24. Februar 2010 und dem Untersuchungsdatum vom 3. März 2010 konnte jedoch – insbesondere unter Berücksichtigung der Zustelldauer - nicht als angemessene Bedenkzeit ausreichen. Dieses Schreiben kann daher nicht als rechtsgenügende Mahnung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG betrachtet werden. 4.3.4 Um zu verhindern, dass angeordnete Untersuchungsmassnahmen vereitelt werden, indem kurz vor dem Untersuchungstermin neue ärztliche Dispensbescheinigungen eingereicht werden, muss die Invalidenversi- cherung nach pflichtgemässer Prüfung und vorbehältlich einer nachträgli- chen Veränderung des Gesundheitszustandes an ihrem Entscheid über die Reisefähigkeit festhalten können. Das Mahn- und Bedenkzeitverfah- ren ist nicht immer neu einzuleiten. Der Versand der weiteren Mitteilung der Vorinstanz vom 24. Februar 2010 (act. 87), welche als weitere Mah- nung verstanden werden konnte, und welche die Möglichkeit zum Ein- wand eröffnete, war geeignet, in dieser Situation zu weiteren Unklarheiten zu führen. 4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abfolge der Korres- pondenz der IVSTA nicht geeignet war, für den Beschwerdeführer die notwendige Klarheit zu schaffen, um in Kenntnis aller wesentlichen Fakto- ren seine Entscheidung zu treffen. Damit fehlt auch die Voraussetzung eines rechtsgenügenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. 4.4 Da die Voraussetzungen für eine Einstellung der Invalidenrente nicht gegeben sind, wird die Verfügung vom 1. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, das Rentenrevisionsverfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzu- nehmen.
C-461/2011 Seite 19 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auf- erlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall sind dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.- wird ihm zu- rückerstattet. 5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un- verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-461/2011 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung vom 1. Dezember 2010 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, das Rentenrevisionsverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der geleistete Kosten- vorschuss von CHF 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: