Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4609/2011
Entscheidungsdatum
12.02.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4609/2011

U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenrevision (Verfügung der IVSTA vom 6. Juli 2011).

C-4609/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 18. Februar 1953 geborene und heute in der Türkei wohnhafte schweizerisch-türkische Doppelbürgerin A._______ (im Folgenden: Be- schwerdeführerin) war nach ihrer Einreise im Jahre 1981 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 61). Am 26. November 1997 erwarb sie das Schweizer Bürgerrecht (vgl. act. 11, 61). Zuletzt war sie als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft im Altersheim H._______ in K._______ tätig (vgl. act. 11, 16 sowie 19). B. B.a Nachdem sie bereits im Jahre 2003 Leistungen der Invalidenversi- cherung in Form einer Kostengutsprache für Hilfsmittel beansprucht hatte (act. act. 2-8 sowie 82), stellte die damals noch in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin bei der zuständigen IV-Stelle der Sozialversiche- rungsanstalt X._______ (im Folgenden: IVST X.) mit Formular vom 28. Februar 2005 ein Gesuch um Ausrichtung einer ordentlichen In- validenrente. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen eine Arthrose in beiden Knien und Füssen sowie Arthritis und Rheuma in beiden Hän- den geltend (vgl. act. 11). B.b In der Folge liess die IVST X. die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2006 begutachten. Dabei wurden vom Gutachter mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit eine medial und retropatellärbetonte Go- narthrose links bei Status nach medialer Teilmeniskektomie im November 2004, ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (bei vermehrter Belastung des Achsenskeletts bei Adi- positas, muskulärer Dysbalance, leichter mehrsegmentaler Spondy- larthrose), eine beginnende Coxarthrose beidseits, eine leichte Fingerpo- lyarthrose, ein Fersensporn beidseits, eine Sacro-Iliacal-Gelenks- Arthrose, ein beginnendes Malingering (inadäquate Schmerzverarbei- tung) sowie eine leichte Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks bei Status nach Exostosenabtragung des Talus rechts im April 2004 diagnos- tiziert. Des Weiteren wurden – ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – ein leichter Senk-Plattfuss beidseits, eine arterielle Hypertonie, ein Sta- tus nach Hysterektomie im Juni 2005, ein leichtes Sulkus Ulnaris- Syndrom infolge langandauernden Gebrauchs von Unterarmstöcken und

C-4609/2011 Seite 3 anamnestisch ein Verdacht auf rheumatoide Arthritis festgestellt (vgl. act. 43 S. 3). B.c Gestützt auf die abschliessende Stellungnahme des RAD vom 8. November 2006 (vgl. act. 52 S. 5) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50% mit Wirkung ab dem 1. September 2005 eine ordentliche halbe IV-Rente zu- gesprochen (vgl. act. 73-76). C. C.a Infolge Wegzugs der Beschwerdeführerin in die Türkei überwies die IVST X._______ mit Schreiben vom 24. November 2008 die Akten zu- ständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz; vgl. act. 81, 86 sowie 88). C.b Im Dezember 2009 leitete die Vorinstanz von Amtes wegen eine Re- vision ein. Nachdem sie aktuelle medizinische Unterlagen eingeholt hatte (vgl. act. 99-121), unterbreitete sie diese dem RAD Rhone zur Stellung- nahme. Gestützt auf dessen medizinischen Stellungnahmen vom 28. De- zember 2010 sowie vom 31. Mai 2011 (act. 123 sowie 138), wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert habe, hob die Vorinstanz mit ihren Vorbescheid vom 7. März 2011 (act. 127) im We- sentlichen bestätigenden Verfügung vom 6. Juli 2011 die Rente der Be- schwerdeführerin auf (vgl. act. 142). D. Mit Beschwerde vom 15. August 2011 (Datum der Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantrag- te sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 6. Juli 2011 sowie die Weitergewährung der Rente bzw. eine medizinische Untersuchung in der Schweiz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Arbeitsfä- higkeit von 50% und mehr sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht gegeben. Dies würde auch eine medizinische Untersuchung in der Schweiz bestätigen. E. Am 30. September 2011 leistete die Beschwerdeführerin den mit Zwi- schenverfügung vom 22. September 2011 einverlangten Kostenvor- schuss. F.

C-4609/2011 Seite 4 F.a Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 leitete die Vorinstanz eine E-Mail Nachricht des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 28. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Bereits mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2011 zur Abgabe einer Stellungnahme einge- laden, wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 aufge- fordert, die E-Mail Nachricht in ihrer Vernehmlassung zu berücksichtigen. F.b Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2011 beantragte die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung vom 6. Juli 2011. Zur Begründung verwies sie mangels neuer medizinischer Sachverhaltselemente im Wesentlichen auf die im vorinstanzlichen Verfahren erstellten Stellungnahmen des RAD Rhone, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des operierten linken Knies aus arbeitsmedizinischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit zu 80% und in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. G. Die Beschwerdeführerin, mittlerweile vertreten durch Rechtsbeistand lic. iur. Max S. Merkli, bestätigte mit Replik vom 13. Februar 2012 in der Hauptsache ihre Anträge, dass die Verfügung vom 6. Juli 2011 aufzuhe- ben und ihr weiterhin eine halbe Rente zu gewähren sei. Eventualiter sei sie in der Schweiz ergänzend orthopädisch, rheumatologisch sowie psy- chiatrisch begutachten zu lassen. Sinngemäss führte sie zudem aus, ent- gegen den Ausführungen des RAD-Arztes sei sie nach erfolgter Knieope- ration nicht im angestammten Beruf, sondern in einer Verweistätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Zudem habe sich aufgrund neu eingetretener psychi- scher Beschwerden ihr Gesundheitszustand verschlechtert, was sich aus den von ihr am 15. April 2011 im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ergebe. Die Auffassung des RAD-Arztes gehe daher fehl, zu- mal er nicht sämtliche Leiden berücksichtige und sich seine Stellung- nahme auf ungenügende Unterlagen stütze. H. In ihrer Duplik vom 23. März 2012 bekräftigte die Vorinstanz ihre Anträge und verwies zur Begründung auf eine weitere Stellungnahme des RAD Rhone vom 20. März 2012. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin sei sie sehr wohl in der angestammten Tätigkeit zu 80% ar- beitsfähig. Trotz dürftiger Unterlagen könne klar das Ausmass der Beweg- lichkeit des Knies beurteilt werden. Das rechte Knie habe auf den Rönt- genbildern keine sichtbaren Arthrosezeichen aufgewiesen. Die psychi- schen Beschwerden seien zudem nicht als invalidisierend zu betrachten.

C-4609/2011 Seite 5 Daher bleibe die Beurteilung in der Stellungnahme vom 31. Mai 2011 im Wesentlichen bestehen. I. Die Duplik der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. April 2012 zur Kenntnis gebracht. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 15. August 2011 gegen die Verfü- gung vom 6. Juli 2011, mit welcher die Vorinstanz die halbe In- validenrente der Beschwerdeführerin aufgehoben hat. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens- regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin- stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- cherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

C-4609/2011 Seite 6 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver- waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil- genommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der Verfahrenskostenvor- schuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in der Türkei wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, weshalb sich ihr Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizeri- schem Recht richtet (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 IVG). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften Anwen- dung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung im vorliegend massgebenden Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die

C-4609/2011 Seite 7 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass- nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits- unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung ent- wickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. Sep- tember 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. Das EVG hat ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invaliden- renten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft ge- standenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG in Fortführung der entspre- chenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 125 V 369 E. 2, BGE 117 V 198 E. 3a, je mit Hinweisen) beibehalten hat. 3. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes

C-4609/2011 Seite 8 wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin- weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä- rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei- tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä- rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An- haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zi- vilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs- recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

C-4609/2011 Seite 9 3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An- spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss nach Ablauf der Wartezeit 50% betragen (vgl. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 3.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb- lich verändert hat. 3.5.1 Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts-

C-4609/2011 Seite 10 grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2). Eine Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). 3.5.2 Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten auf einer mate- riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver- gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus- wirkungen des Gesundheitszustands) beruhenden Verfügung mit demje- nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 und BGE 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen). Hingegen ist die un- terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebe- nen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Ände- rungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b, BGE 112 V 371 E. 2b, je mit Hinweisen sowie SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Ge- richtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren- tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb mit Hinweisen). 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver- sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun- gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 3.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde- verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss

C-4609/2011 Seite 11 zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent- scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be- rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweis- wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 3.6.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi- gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre- te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan- delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

C-4609/2011 Seite 12 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab- gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika- tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg- lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver- waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person durch den RAD untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beur- teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbe- fund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhan- dener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen (Urteile des BGer 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371). 4. Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen in erster Linie zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt voll- ständig erhoben und korrekt gewürdigt und die mit Verfügung vom 26. Ap- ril 2007 zugesprochene halbe Rente zu Recht revisionsweise mit Wirkung ab dem 1. September 2011 aufgehoben hat.

C-4609/2011 Seite 13 4.1 Im vorliegenden Fall hat als letztmaliger, das Ergebnis einer rechts- genüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die ursprüngliche Verfügung vom 26. April 2007 (act. 76) zu gelten (vgl. E. 3.5.2 hiervor). Die damals zuständige IVST X._______ hat gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. W._______ vom 30. Mai 2006, dessen ergänzender Stellungnahme vom 30. August 2006 und den Stellungnahmen des RAD vom 9. Juni 2006 sowie vom 8. November 2006 einen Invaliditätsgrad von 50% ermittelt und daher der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen (vgl. act. 43, 48, 52 und 76). Daher ist zu prüfen, ob seit dem 26. April 2007 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2011 eine wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. 4.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2011 (act. 142) wurde aufgrund der Stellungnahmen des RAD Rhone (Dr. med. M.) vom 26. Januar 2010, vom 28. Dezember 2010 sowie vom 31. Mai 2011 erlassen. Als Hauptdiagnosen stellte der RAD-Arzt eine me- diale Gonarthrose links (ICD-10:M17.1) bei Status nach medialer Teilme- niskektomie und Gelenkstoilette im November 2004 und bei Status nach unikompartimenteller Knieprothese links am 23. August 2006, einen Sta- tus nach Talus-Exostosen-Abtragung rechts im April 2004, eine begin- nende Coxarthrose beidseits (klinisch nicht manifest), ein chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne wesentliche anatomische Veränderungen, eine Adipositas permagna, Diabetes II sowie eine Arterielle Hypertonie fest (vgl. insb. act. 138). 4.2.1 In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2010 äusserte Dr. med. M., Facharzt FMH für allgemeine Medizin, sein Erstaunen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gutachten vom 22. Mai 2006 weiterhin eine halbe Rente beziehe. Im Gutachten sei klar festgehalten worden, dass sie zwar in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei, in einer leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit hingegen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit aufweise. Zudem sei im Gutachten ebenfalls erwähnt worden, dass nach einer Versorgung des Knies durch eine Prothese eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 80% zu erwarten sei. In den Nach- kontrollen der Klinik B._______ habe sich schliesslich ein sehr guter Ver- lauf gezeigt, indem die Beschwerdeführerin bereits sechs Monate nach der Operation deutlich weniger unter Schmerzen gelitten habe. Aufgrund dieser Feststellungen äusserte Dr. med. M._______ die Erwartung, dass sich in einem einzuholenden orthopäsichen Gutachten sowie in einem

C-4609/2011 Seite 14 Arztbericht über den allgemeinen Gesundheitszustand eine deutliche Besserung zeigen werde (vgl. act. 100). 4.2.2 Nachdem die Vorinstanz in der Folge diverse medizinische Unterla- gen sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim türkischen Sozial- versicherungsträger eingeholte hatte (vgl.act. 101-121), führte Dr. med. M._______ in seiner Beurteilung vom 28. Dezember 2010 sinngemäss aus, seine Erwartungen hätten sich bestätigt, weshalb der Beschwerde- führerin aufgrund der erfolgreichen Operation am Knie in ihrer ange- stammten Tätigkeit eine 80%ige und in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (vgl. act. 123). Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund des abschlägigen Vor- bescheids vom 7. März 2011 (act. 127) weitere medizinische Berichte eingereicht hatte (vgl. act. 128-135), hielt der RAD-Arzt am 31. Mai 2011 im Wesentlichen an seinen Standpunkten fest, da die neuen Unterlagen die vorliegenden somatischen Diagnosen bestätigen würden (vgl. act. 138). 4.3 Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich Dr. med. M._______ Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar. Zu Recht wirft die Beschwedeführerin replicando ein, dass der RAD-Arzt die Äusserung des Gutachters Dr. med. W._______ vom 30. Mai 2006 sowie vom 30. August 2006 falsch interpretiert habe. 4.3.1 Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht mit dem RAD-Arzt einig, wenn er in seiner im Rahmen der Duplik abgegebenen Stellungnahme vom 20. März 2012 darauf hinweist, dass Dr. med. W._______ Einschät- zung einer Arbeitsfähigkeit von 70% präoperativ erfolgte. Doch entgegen Dr. med. M._______ Ansicht bezog sich die im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. W._______ vom 30. August 2006 geäusser- te Erwartung einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80% einzig auf Verweisungstätigkeiten. Weil die damals zuständige IVST X._______ um eine nähere Begründung für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Ver- weisungstätigkeiten bat, bestehen keine Zweifel, dass sich die Ausfüh- rungen in der ergänzenden Stellungnahme einzig auf Verweisungstätig- keiten bezogen haben. Angaben hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit von 100% in Verweisungstätigkeiten finden sich hingegen weder im Gutach- ten vom 30. Mai 2006 noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 30. August 2006 (vgl. act. 43, 46-48 sowie 52 S. 3 f.).

C-4609/2011 Seite 15 4.3.2 Zudem begründete Dr. med. W._______ die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten nicht nur mit der Gonarthro- se im linken Knie, sondern auch mit der beginnenden beidseitigen Cox- Arthrose sowie dem chronischen lumbovertebralen und teilweise lum- bospondylogenem Schmerzsyndrom (vgl. act. 48). Auf diesen Umstand ging der RAD-Arzt in seinen Stellungnahmen nicht ein, sondern hielt le- diglich die entsprechenden Diagnosen fest (vgl. act. 100, 123 und 138). Ferner hat der RAD-Arzt offensichtlich nicht berücksichtigt, dass gemäss dem Bericht des Y._______ Krankenhauses vom 1. April 2011 die Be- schwerdeführerin offenbar auf eine Krücke oder einen Gehstock ange- wiesen ist (vgl. act. 135 S. 3), was doch gegen eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes spräche. Bereits aus diesen Gründen erwei- sen sich die Stellungnahmen von Dr. med. M._______ als nicht schlüssig und nachvollziehbar. 4.3.3 Hinzu kommt, dass die medizinischen Unterlagen aus der Türkei, auf die die Stellungnahmen von Dr. med. M._______ unter anderem gründen, mangelhaft sind und den an ein voll beweiswertiges Gutachten gestellten Anforderungen in keiner Weise genügen (vgl. E. 3.6 ff. hiervor). So ist zum einen nicht feststellbar, ob die türkischen Ärzte Kenntnis von der konkreten Anamnese und Einblick in die medizinischen Vorakten hat- ten. Diesbezüglich finden sich keinerlei Angaben in den Berichten. Zum anderen lässt sich nicht feststellen, ob die Befunderhebungen auf umfas- senden Untersuchungen beruhen. Überdies äussern sich die Berichte nicht zum Verlauf der Beschwerden seit der Operation im Jahre 2006 bzw. zur Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Allgemeinen. Schliesslich werden auch keine Angaben hinsichtlich der Belastbarkeit sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht. Einzig im Bericht des Y._______ Krankenhauses vom 1. April 2011 wird ein – allerdings nach türkischem Recht ermittelter und vorliegend nicht verbindlicher (vgl. E. 2.1 hiervor) – Invaliditätsgrad von 45% festgehalten, ohne diesen jedoch einlässlich zu begründen (vgl. act. 135 S. 3). Die me- dizinischen Unterlagen aus der Türkei erweisen sich daher für das Bun- desverwaltungsgericht als nicht schlüssig und nachvollziehbar. 4.3.4 Des Weiteren erfolgten die Stellungnahmen von Dr. med. M._______ einzig aufgrund eines Aktenstudiums. Zwar ist eine persönli- che Untersuchung durch den RAD nicht zwingend erforderlich, dies be- dingt allerdings, dass der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt. Die Akten müssen demnach ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. E. 3.6 ff. hiervor), was vorlie-

C-4609/2011 Seite 16 gend, wie soeben dargelegt, nicht der Fall ist (vgl. E. 4.3 f. hiervor). Selbst der RAD-Arzt hielt in der Stellungnahme vom 28. Dezember 2010 fest, dass die ärztlichen Berichte aus der Türkei äusserst dürftig seien (vgl. act. 123). Dennoch nahm er eine abschliessende Beurteilung vor. Jedoch genügt es entgegen seiner Ansicht nicht, dass er über Röntgen- bilder verfügte. Anhand dieser konnte er sich zwar durchaus ein Bild über den Zustand der Kniegelenke machen. Ein Röntgenbild für sich allein lässt indes ohne klinische Abklärung keinen Rückschluss auf die Leis- tungsfähigkeit zu. Zudem ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, anhand welcher Röntgenbilder der RAD-Arzt zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist, da sich diese entgegen der Aktenfüh- rungspflicht gemäss Art. 46 ATSG nicht mehr in den vorinstanzlichen Ak- ten befinden (vgl. act. 107, 117 sowie 130 f.). Die Vorinstanz hätte vor dem Zurücksenden der Röntgenbilder zumindest die Befunderhebungen der entsprechenden Röntgenbilder in den Akten festhalten müssen. 4.3.5 Ferner wird im Bericht des Y._______ Krankenhauses vom 1. April 2011 erstmals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch unter psychisch bedingten Beschwerden wie Angstzuständen und Panik- attacken leide (vgl. act. 135 S. 3). Die Vorinstanz tätigte diesbezüglich keine weiteren Nachforschungen, obschon sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Wie bereits zuvor festgehalten (vgl. E. 4.3 f. hiervor) genügen die medizinischen Unterlagen aus der Türkei den an ein voll beweiswertiges Gutachten gestellten Anforderungen in keiner Weise (vgl. E. 3.6 ff. hier- vor), so dass nicht klar ist, ob diese Beschwerden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. 4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass die am 18. Februar 1953 gebo- rene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsver- fahrens im Dezember 2009 beinahe 57 Jahre alt war. Mittlerweile ent- spricht das Alter der Beschwerdeführerin 61 Jahren. Gemäss Rechtspre- chung ist das Alter – obschon an sich ein invaliditätsfremder Faktor – als Kriterium anerkannt, welches unter Einbezug weiterer persönlicher sowie beruflicher Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es demzufolge an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteil des BGer I 831/05 vom 21. August 2006, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Damit aller-

C-4609/2011 Seite 17 dings die Fragen der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung sowie der Verwertbarkeit geklärt werden können, muss zuvor die medizinisch- theoretische Restarbeitsfähigkeit zweifelsfrei feststehen (vgl. BGer 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 ff.) – was vorliegend nicht der Fall ist. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs fehlt es vorliegend an einer aussagekräftigen, den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. E. 3.6 ff. hiervor) genügenden medizinischen Grundlage. Erst ein im vor- liegenden Fall noch einzuholendes, den Anforderungen an den vollen Beweiswert genügendes interdisziplinäres Gutachten kann darüber Klar- heit verschaffen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Arzt des RAD Rhone kein umfassendes, präzises Bild der Beschwerden machen konnte und überdies aktenwidrige Schlussfolgerungen gezogen hat. Mangels einer zuverlässigen, sämtliche relevanten Leiden umfassenden medizinischen Gesamtbegutachtung und allenfalls einer Gesamtbeurteilung ist es dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin verändert und ob sie weiterhin Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat. Unter diesen Umständen rechtfer- tigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2011 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, eine interdisziplinäre fachärztliche Gesamtbegutachtung der Beschwerde- führerin (in orthopädisch/rheumatologischer sowie psychiatrischer Hin- sicht, unter Berücksichtigung der bereits eingeholten ärztlichen Berichte) durchführen zu lassen und anschliessend die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bzw. die Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit wirt- schaftlich verwertbar ist, abzuklären, und schliesslich neu zu verfügen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.

C-4609/2011 Seite 18 6.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde- führenden Partei gilt, sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vorin- stanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). 6.2 Als obsiegende Partei hat die von einem nicht im schweizerischen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsbeistand vertretene Beschwerde- führerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG in Verbin- dung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE). Seitens des Vertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen und notwendigen Aufwandes wird die von der Vorin- stanz zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- festgelegt (inkl. Auslagen, Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet; vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter fachärztlicher Gesamt- begutachtung im Sinne der Erwägung 5 über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Verfahrens- kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei- entschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

C-4609/2011 Seite 19 Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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