Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-4482/2008
Entscheidungsdatum
09.11.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Abt ei l un g II I C-44 8 2 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 9. Juni 2008. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-44 8 2 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der am _______ 1955 geborene X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), griechischer Staatsangehöriger, war von 1977 bis 2001 in der Schweiz bei der B._______ AG, Z., als Maschinen- führer erwerbstätig und entrichtete von 1977 bis anfangs 2003 (mit einem Unterbruch im Jahr 2002) Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 6). Mit Anmelde- formular vom 17. April 2002 reichte er ein Gesuch zum Bezug von IV- Leistungen ein und beantragte namentlich Berufsberatung und eine Rente. Als Behinderung gab er an, an Schmerzen an Hals, Rücken, Hüften und Schultern sowie Kribblen und Einschlafen der Extremitäten zu leiden (act. 7). Zur Prüfung des Leistungsgesuchs nahm die IV-Stelle Aargau folgende Unterlagen zu den Akten: -Arztbericht, neurologische Klinik, Kantonsspital A._____, unterzeichnet von Dr. med. R.___ und PD Dr. med. U., vom 29. November 2001 (act. 1); -Arztbericht, orthopädische Klinik, Kantonsspital A., unterzeichnet von Dr. med. G., vom 1. Februar 2002 (act. 2); -Arztberichte, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation, Kantonsspital A., unterzeichnet von Dr. med. S., Dr. med. W., PD Dr. T., vom 17. Februar 2002 und 6. März 2002 (act. 3/4); -Arztbericht, orthopädische Klinik, Kantonsspital A., unterzeichnet von Dr. K., vom 15. April 2002 (act. 5); -Formular Arztbericht für Erwachsene, ausgefüllt von Dr. med. V.________, datiert vom 15. Mai 2002 (nicht paginiert); -Arztbericht, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation, Kantonsspital A. und Formular Arztbericht für Er- wachsene, unterzeichnet von Dr. W._______, vom 26. August 2002 (act. 11/10). Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 setzte die IV-Stelle Aargau den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 100% mit Anspruchs- beginn ab 1. Juni 2002 fest (act. 14). Gemäss Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf diesen Beschluss mit Verfügungen vom 13. März 2003 bzw. 31. Januar 2003 Se ite 2

C-44 8 2 /20 0 8 eine ganze Invalidenrente und 2 Kinderrenten vom 1. Juni 2002 bis 31. August 2002 und ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente, nebst einer Kinderrente zugesprochen (act. 18/15). Für die Zeit vom

  1. September 2002 bis 31. Januar 2003 wurde eine separate Verfügung in Aussicht gestellt (diese befindet sich nicht bei den Akten). Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision for- derte die IV-Stelle Aargau den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  2. September 2003 auf, das Formular Revision der Invalidenren- te/Hilflosenentschädigung auszufüllen (act. 19). Mit Brief vom 11. November 2003 teilte die IV-Stelle Aargau dem Be- schwerdeführer mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (act. 20). Infolge Wohnsitzwechsels nach Griechenland wurden die Akten am
  3. Mai 2004 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV- Stelle) übermittelt (act. 22/23). B. Im Rahmen der durch die IV-Stelle im Jahre 2006 eingeleiteten Rentenrevision empfahl Dr. H._______ des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) mit Bericht vom 19. Dezember 2006 eine klinische Untersuchung in der Klinik L.________ (act. 25/26). Zudem forderte die IV-Stelle vom Beschwerdeführer weitere medizinische Akten an (act. 31). Diesbezüglich nahm die IV-Stelle folgende Unterlagen zu den Akten: -radiologische Befundberichte von Dr. N.________, Radiologe, vom
  4. Februar 2007 (act. 45, übersetzt in act. 46, und act. 47, übersetzt in act. 48); -Medikamentenverordnung von Dr. M.________ (vgl. BVGer act. 4), chirurgischer Orthopäde, vom 12. Februar 2007 (act. 49, übersetzt in act. 50). Vom 31. Juli bis 2. August 2007 fand die interdisziplinäre Begut- achtung in der Klinik L._______ statt, basierend auf einer rheuma- tologisch-orthopädischen, neurologischen, internistischen und psy- chiatrischen Untersuchung sowie einer Evaluation des arbeits- bezogenen funktionellen Leistungskalküls. Se ite 3

C-44 8 2 /20 0 8 Im von Dr. med. O., Chefarzt Rheumatologie, unterzeichneten interdisziplinären Gutachten vom 28. August 2007 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: -Enger Spinalkanal mit/bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule, intermittierender Claudicatio spinalis (ICD-10 M48.0) -fortgeschrittene Coxarthrose beidseits mit/bei Offsetstörung, vorgängig Dysplasie des Femurkopfes (ICD-10 M16.9) -Impingementsyndrom des rechten Schultergelenkes mit/bei AC- Gelenkarthrose (ICD-10 M 75.4). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist diagnostiziert: -Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose) (ICD-10 F68.0). Die Gutachter befanden, dass dem Beschwerdeführer eine wechsel- belastende leichte Tätigkeit halbtags zumutbar sei. Aufgrund der komplexen rheumatologischen, orthopädischen Multimorbidität, die sich laufend verschlechtere, könne jedoch nicht von einer eigentlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (act. 54-56). Dr. H.____ RAD stellte in ihrem Schlussbericht vom 18. Oktober 2007 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 30% ab 1. August 2007 arbeitsfähig sei (act. 58). Der von der IV-Stelle am 30. November 2007 durchgeführte Ein- kommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 55% ab 1. August 2007 (act. 59). Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2007 teilte die IV-Stelle dem Be- schwerdeführer mit, dass er ab 1. August 2007 wieder eine dem Ge- sundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben könne. Dabei könnte mehr als 40% des Erwerbseinkommens erzielt werden, weshalb die bisher ganze durch eine halbe Rente ersetzt würde (act. 60). Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (act. 61). Der Eingabe legte er verschiedene medizinische Berichte bei (radio- logischer Kurzbericht vom 8. Januar 2008 [act. 64/65] und Arztbericht von Dr. M.___ vom 9. Januar 2008 [act. 68-70] sowie radio- logischer Befundbericht von Dr. N.________ vom 8. Januar 2008 [act. 66/67]). Se ite 4

C-44 8 2 /20 0 8 Dr. H., RAD, erklärte in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2008, der Arztbericht von Dr. M.________ vom 9. Januar 2008 belege keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes, weshalb sie an ihrer Beurteilung vom 18. Oktober 2007 festhalte (act.72). C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 wurde mit Wirkung ab 1. August 2008 die bisher gewährte ganze Invalidenrente durch eine halbe ersetzt (act. 74). D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er erklärte, er sei mit der Verfügung, mit welcher ihm mitgeteilt worden sei, wieder teiler- werbsfähig zu sein, nicht einverstanden (BVGer act. 1). E. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerde- führer am 7. August 2008 eine Beschwerdeverbesserung mit dem Antrag ein, ihm sei weiterhin eine ganze Rente zu gewähren, gegebe- nenfalls sei eine Begutachtung durchzuführen. Er machte insbe- sondere geltend, aufgrund einer Wirbelkanalstenose im Bereich L4-L5 und L5-S1 an chronischem intermittierendem Hinken zu leiden. Die Beschwerden würden sich auch aufgrund der osteoarthritischen Ver- änderungen in den Hüftgelenken – vor allem rechts – verschlimmern. Zum Beweis reichte er verschiedene ärztliche Unterlagen ein (ärztliches Attest von Dr. M.________ vom 7. August 2008, Arztbericht [inkl. Röntgenbefunde] von Dr. N. vom 9. Februar 2007 (BVGer act. 4). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie an, die zur Stellungnahme aufgeforderte RAD-Ärztin sei am 18. Oktober 2007 zum Schluss gekommen, dass anhand des Gutachtens des Rehabilitationszentrums L._______ vom 3. September 2007 (recte: 28. August 2007) im Vergleich zu 2001 keine neurologischen Ausfall- syndrome mehr vorlägen, weshalb neu eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten bestehe. An dieser Einschätzung änderten auch die neu eingereichten medizinischen Unterlagen nichts. Se ite 5

C-44 8 2 /20 0 8 Der anschliessend neu durchgeführte Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 55% ergeben (BVGer act. 10). G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- bis zum 25. Februar 2009 zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 18. Februar 2009 ein (BVGer act. 11/13). H. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer be- kannt, dass er demnächst medizinisch untersucht werde. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung zur Einreichung der Untersuchungs- ergebnisse (BVGer act. 12). I. Am 18. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung von Dr. J., Spital D., vom 13. März 2009 ein (BVGer act. 16, übersetzt in BVGer act. 17). J. Die Vorinstanz stellte in ihrer Duplik vom 8. April 2009 fest, in der ärztlichen Bescheinigung vom 13. März 2009 würden lediglich be- kannte und von der RAD-Ärztin bereits gewürdigte Leiden aufgeführt, weshalb mangels neuer Sachverhaltselemente weiterhin die Ab- weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung beantragt werde (BVGer act. 19). K. Mit Verfügung vom 17. April 2009 wurde der Schriftenwechsel abge- schlossen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 9. Juni 2008, mit welcher die Vorinstanz mit Wirkung ab 1. August 2008 die bis anhin ganze durch eine halbe Invalidenrente ersetzt hat. Se ite 6

C-44 8 2 /20 0 8 1.1Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV- Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 1.2Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be- schwerde legitimiert. 1.3Die Beschwerde wurde frist- und in Berücksichtigung der nach- gereichten Beschwerdeverbesserung formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 52 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Übrigen den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente von einer ganzen auf eine halbe Rente. 2.1Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge- rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein- schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er- messens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Se ite 7

C-44 8 2 /20 0 8 Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren anwendbar sind. 3.1Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs- bestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be- stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3.2In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, die aber für die Be- urteilung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). 3.3Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Se ite 8

C-44 8 2 /20 0 8 Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die ver- schiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglied- staaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver- fahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaat- lichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats- angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 3.4Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bun- desgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tat- sächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ver- fügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 Rz. 20). Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an- spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts- kräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Der rechtserhebliche Sachverhalt wird somit im vorliegenden Revisions- Se ite 9

C-44 8 2 /20 0 8 verfahren durch die Verfügung vom 13. März 2003 (act. 18) einerseits und die Verfügung vom 9. Juni 2008 (act. 74) andererseits bestimmt. Es wird daher zu prüfen sein, ob zwischen dem 13. März 2003 und dem 9. Juni 2008 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Ge- sundheitszustands eingetreten ist. Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hin- weisen). 3.5Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG- Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs vor dem 31. Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002 anwendbar (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). 3.6Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003 3837); ferner seit dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3859). Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schwei- zerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsge- richt) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung Se it e 10

C-44 8 2 /20 0 8 der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be- griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). 4. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf- gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög- lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-Re- vision hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Er- werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Mit dieser neuen Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Ver- ringerung der Invalidität vorgenommen hat (BBl 2005 4531). Se it e 11

C-44 8 2 /20 0 8 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.1Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40%. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 4.2Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein- kommen, Art. 16 ATSG). 4.3Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver- sicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs- pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun- fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 ff. E. 4, 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Ver- weisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver- wertet oder nicht. 4.4Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen an- Se it e 12

C-44 8 2 /20 0 8 gewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund- heitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsun- fähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Be- messung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]). 4.5Eine Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann ge- geben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An- wendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs ein- getreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisionsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b mit Hinweisen). 4.6Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.7Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosen- entschädigungen erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Se it e 13

C-44 8 2 /20 0 8 Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen der rentenzuprechenden Ver- fügung vom 13. März 2003 und der herabsetzenden Verfügung vom 9. Juni 2008 eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist. 5.1Der IV-Stelle Aargau lagen im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren- tengewährung folgende medizinische Unterlagen zur Verfügung: Im von Dr. med. R._______ und PD Dr. med. U._______ unter- zeichneten Arztbericht der neurologischen Klinik, Kantonsspital A., vom 29. November 2001 sind die Diagnosen ausgeprägtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Schulterschmerzen rechts (DD: Penarthropathia humeroscapulans) und Hüftschmerzen rechts (DD. Coxarthrose rechts) aufgeführt (act. 1). Dr. med. G. diagnostizierte im Arztbericht der orthopädischen Klinik, Kantonsspital A., vom 1. Februar 2002 eine stark schmerzhafte Coxarthrose rechts, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Schulter-/Armbeschwerden rechts. Dr. G. kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen arbeitsunfähig sei und im Allgemeinen einen eher kränklichen oder depressiven Eindruck mache (act. 2). Im von Dr. med. S., Dr. med. W. und PD Dr. T., unterzeichneten Austrittsbericht vom 17. Februar 2002, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation, Kantonsspital A., sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

  1. lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei breiter medianer Diskushernie L4/L5 mit Kompression des Duralsackes und massiger Einengung beider Neuroforama (CT LWS vom 6. Februar 2002),
  2. chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei massigen degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylarthrose und Unkovertebralspondylose der unteren Segmente (HWS vom 5. Februar 2002), 3. deutliche Coxarthrose rechts sowie leichte Coxarthrose links (Röntgen des Beckens am 31. Januar 2002) und 4. soziale Proble- matik. Bis zur nächsten Kontrolle Ende Februar 2002 wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. 3). Im Verlaufsbericht vom 6. März 2002 bemerkten die Ärzte, seit der Hospitalisation habe Se it e 14

C-44 8 2 /20 0 8 keine deutliche Besserung stattgefunden. Bis zur Durchführung der EDA bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (act. 4). Dr. med. K._______ der orthopädischen Klinik, Kantonsspital A., stellte in seinem Arztbericht vom 15. April 2002 fest, auf- grund des Röntgenbefundes sei eine Totalprothesenimplantation noch nicht indiziert. Eine Hüftgelenksluxation mit Débridement erscheine aufgrund einer sicher bestehenden funktionellen Überlagerung nicht erfolgversprechend. Die Beschwerden seien klinisch nicht eindeutig vom bekannten lumboradikulären Syndrom zu differenzieren, weshalb vorerst eine Hüftgelenksinfiltration vorzunehmen und der weitere Ver- lauf abzuwarten sei (act. 5). Dr. med. V. führte im vom 15. Mai 2002 datierten Formular Arztbericht für Erwachsene mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen lumboradikuläres Syndrom bei medianer Diskushernie L4/L5; Coxarthrose bds., rechts ausgeprägter als links; zervico- spondylogener Schmerzzustand bei degenerativen Veränderungen der HWS bzw. spondyl- sowie unkovertebrogene Arthrose auf. Als Diag- nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er soziale Problematik. Dr. V._______ bezifferte die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 28. Septem- ber bis 10. Oktober 1981, 14. Dezember bis 19. Dezember 1981, 27. Mai bis 17. August 1997, 24. Januar bis 27. Juni 1999 und 26. Juni bis 16. Juli 2001 auf 100%. Aufgrund der genannten Beschwerden, insbesondere der starken Schmerzen sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit ab 22. August 2001 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Die Ausübung von anderen Tätigkeiten sei nicht mehr zumutbar (act. 8). Auf Anfrage, ob die Voraussetzungen für eine volle Berentung bereits vorlägen oder ob die Hüftgelenksinfiltration abgewartet und/oder das Kantonsspital zur Erwerbsunfähigkeit befragte werden werden solle, erklärte Dr. med. C._______ am 28. Mai 2002, möglicherweise gebe es rückenschonende Tätigkeiten, die zumindest teilzeitlich ausgeführt werden könnten. Dr. C._______ empfahl, die Rheumaklinik zur Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit betreffend adaptierte Tätigkeiten aufzufordern (act. 9). Dr. W._______ nannte in seiner Stellungnahme vom 26. August 2002 die bereits im Austrittsbericht vom 17. Februar 2002 aufgeführten Diagnosen. Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit als Maschinenführer ab Se it e 15

C-44 8 2 /20 0 8 August 2001 auf 100% (attestiert durch Dr. V.) und wiederum ab 5. Februar 2002 auf 100%. Ungewiss sei, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, eine neurochirurgische Sanierung und epidurale Steroidinjektion werde abgelehnt. Da der Krankheitsverlauf noch nicht abgeschlossen sei, könne die Eingliederungsfähigkeit noch nicht abschliessend beurteilt werden. Bezüglich des weiteren Verlaufs werde empfohlen, sich an Dr. V. zu wenden (act. 11). 5.2Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem folgende medizinischen Unterlagen ein: Dr. N., Radiologe, führte in seinem radiologischen Befund- bericht der LWS aus, es seien kleine anteriore Osteophyten an den Wirbelkörpern L4 und L5 zu sehen. Im Bereich Intervertebralraum L4- L5 bestehe eine Stenose. Des Weiteren werde eine geringfügige Ver- kalkung an der Wand der unteren Abdomenaorta beobachtet (act. 45, übersetzt in act. 46). Dem Magnetresonanztomografiebefundbericht der LWS vom 9. Feb- ruar 2007 von Dr. N. ist zu entnehmen: Im Bereich L4-L5 liege eine Stenose des Intervertebralraumes vor. Es zeige sich eine Ab- flachung und ein kleiner posteriorer zentraler Bandscheibenprolaps, in dem ein hyperdenses Signal bei T2-gewichteten Sequenzen be- obachtet werde. Zudem seien leichte degenerative Veränderungen an den Gelenk-Fortsätzen und im Bereich Intervertebralraum, ins- besondere eine Stenose feststellbar. Im Bereich L5-S1 zeige sich ein posteriorer Bandscheibenprolaps rechts, der einen Druck auf die Menix sowie auf die rechte Radix descendens innerhalb des Wirbel- kanals hervorrufe. Der Conus medullaris ende normal. An den Weich- teilen seien keine besonderen Befunde feststellbar (act. 47, übersetzt in act. 48). Auf Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. H._______ liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der Klinik Valens begutachten (act. 26). Das interdisziplinäre Gutachten vom 28. August 2007 wurde in Berück- sichtigung der erhobenen Anamnese, der vorhandenen medizinischen Aktenlage und einer rheumatologisch-orthopädischen, neurologischen, internistischen sowie psychiatrischen Untersuchung erstellt. Zusätzlich erfolgte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Se it e 16

C-44 8 2 /20 0 8 Dem von Dr. med. O., Chefarzt Rheumatologie, und E., Physiotherapeut Ergonomie, unterzeichneten Evaluationsbericht der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 1. August 2007 ist Folgendes zu entnehmen: Infolge erheblicher Symptomaus- weitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Ex- plorand mehr hätte leisten können, als was er gezeigt habe. Die Be- urteilung der Zumutbarkeit sei primär medizinisch-theoretisch erfolgt und durch die Beobachtungen bei den Tests ergänzt worden. Die Ausübung von mindestens leichten bis mittelschweren wechsel- belastenden Arbeiten sei ganztägig zumutbar (act. 54). Dr. F._______ erklärte im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. August 2007 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer leide aus psychischen Gründen an einer Entwicklung körperlicher Symptome, sogenannte Rentenneurose. Der Beschwerdeführer glaube an seine Invalidität und sei überzeugt, dass ihm die erhaltenen Leistungen zustehen würden. Weder sei er an medizinischen Möglichkeiten interessiert, die ihm eventuell helfen könnten, seine Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen, noch bestehe ein Interesse an der vorhandenen Möglichkeit, in die Schweiz zurückzukehren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit für eine rheumatologisch adaptierte Tätigkeit. Jedoch scheine die Eingliederungsfähigkeit aufgrund des konsolidierten Krankheitskonzeptes hoffnungslos. Der Explorand sei, wenn man seinen Gedanken zu folgen versuche, berechtigterweise der Ansicht, dass er im selben Rahmen invalid sei wie vor 5 Jahren und nicht einsehe, weshalb er eine Berufstätigkeit ausüben sollte. Abschliessend bemerkte Dr. F., aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand bereits vor 5 Jahren nicht berentungsbedürftig gewesen (act. 55). Dr. O. führte im interdisziplinären Gesamtgutachten vom 28. August 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit auf: 1. enger Spinalkanal mit/bei degenerativen Verän- derungen der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule und inter- mittierender Claudicatio spinalis (ICD-10 M48.0); 2. fortgeschrittene Coxarthrose beidseits mit/bei Offsetstörung und vorgängig Dysplasie des Femurkopfes (ICD-10 M16.9); 3. Impingementsyndrom des rechten Schultergelenkes mit/bei AC-Gelenksarthrose (ICD-10 M75.4). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Se it e 17

C-44 8 2 /20 0 8 Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD- 10 F68.0). Die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. O._______ wie folgt: Die bis 2001 ausgeführte Tätigkeit als Maschinenbediener sei dem Be- schwerdeführer glaubhaft nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit werde sich aufgrund der Multimorbidität im Bereich des Bewegungs- apparates weiter verstärken. Da der Beschwerdeführer auf seine Arbeitsunfähigkeit fixiert sei, wirkten sich gezielte therapeutische Massnahmen nicht günstig auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zudem sei wahrscheinlich, dass er innerhalb weniger Jahre sowohl eine endo- prothetische Versorgung beider Hüftgelenke als auch eine Dekom- pression der unteren Lendenwirbelsäule bei Claudicatio spinalis um den Spinalkanal benötige. Primär sei der Erfolg dieser Eingriffe abzu- warten, bevor zur eigentlichen Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden könne. Aktuell sei dem Beschwerdeführer eine wechselbe- lastende leichte Tätigkeit halbtags zumutbar. Aufgrund der erwähnten orthopädischen Multimorbidität, die sich ständig verschlechtere, könne nicht von einer eigentlichen verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausge- gangen werden. Dr. O._______ bemerkte abschliessend, es sei un- verständlich, weshalb dem Beschwerdeführer vor fünf Jahren eine ganze Rente zugesprochen worden sei, ohne dass die vorhandene Zumutbarkeit mittels orthopädisch-neurochirurgischer Eingriffe explizit beurteilt worden sei. In der Zwischenzeit hätten sich die degenerativen Veränderungen wesentlich verschlechtert, weshalb davon ausge- gangen werden müsse, dass sich die Gesamtsituation im Vergleich zur Entscheidungsfindung im Jahre 2003 verschlechtert habe. Diese Überlegungen müssten bei der aktuellen Rentenrevision berücksichtigt werden (act. 56). Die zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. med. H.______, RAD, führte am 18. Oktober 2007 die gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf wie im Gutachten. Sie stellte fest, dass im Vergleich zu Mitte August 2001 keine Anhaltspunkte für ein neurolo- gisches Ausfallsyndrom zu finden seien, weshalb eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. In Anbetracht der Ge- samtsituation sei der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2007 für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 bis max. 20kg, ohne Arbeiten über Kopfhöhe, ohne längere Körperzwangshaltung, ohne repetitives Treppengehen und ohne Exposition in der Feuchtigkeit und in der Kälte zu 70% arbeitsfähig (act. 58). Se it e 18

C-44 8 2 /20 0 8 5.2.1Den im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens eingereichten Arzt- berichten ist Folgendes zu entnehmen: Dr. N., Radiologe, erklärte am 8. Januar 2008: Im Vergleich zu früheren Untersuchungen sei neu eine leichte intravertebrale Ste- nose sichtbar. Es zeigten sich degenerative Veränderungen im Bereich O4 und O5 und eine Asbestose (act. 66, übersetzt in act. 67). Dr. M., chirurgischer Orthopäde, führte am 9. Januar 2008 aus, der Beschwerdeführer leide häufig an Rückenschmerzen, Ischial- gien, Claudicatio intermittens und Osteoarthitis an beiden Hüften, rechts mehr. Im Rahmen einer Röntgenkontrolle (vgl. act. 64/65) und klinischen Untersuchung sei eine Verschlechterung festgestellt wor- den, insbesondere eine Zunahme der Ankylose im Bereich der Hüften, was eine Verminderung der Mobilität zur Folge habe. Dr. M._______ empfahl einen chirurgischen Eingriff (act. 69, übersetzt in act. 70). Dr. H., erneut zur Stellungnahme aufgefordert, stellte am 21. April 2008 fest, aus dem Arztbericht von Dr. M. seien keine erheblichen Veränderungen des Gesundheitszustandes ersicht- lich, weshalb sie an ihrer Beurteilung vom 18. Oktober 2007 festhalte (act. 72). 5.2.2Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerde- führer weitere medizinische Unterlagen ein. Dem Röntgenbefundbericht des Beckens und der Hüften vom 9. Feb- ruar 2007 von Dr. N._______ ist zu entnehmen, dass kleine osteophy- tische Anbauten am Caput des rechten Femurs und subperiostische mikrozystische Veränderungen an beiden Capita der Femurknochen zu sehen seien. Der interartikuläre Zwischenraum habe eine befrie- digende Weite. Doch seien Mikroverkalkungen an der Decke der Fossa acetabuli beidseits feststellbar (BVGer act. 4). Dr. M._______ erklärte in seinem Arztbericht vom 7. August 2008, aufgrund einer Wirbelkanalstenose im Bereich L4-L5 und L5-S1 leide der Beschwerdeführer an chronischem intermittierendem Hinken rechts. Dieses Leiden werde auch aufgrund der osteoarthritischen Veränderungen in den Hüftgelenken verschlimmert. Der Beschwerde- führer könne nicht mehr als 100 bis 150 Meter gehen, ohne an Schmerzen zu leiden, weshalb er auch nicht in der Lage sei, zu ar- Se it e 19

C-44 8 2 /20 0 8 beiten. Zudem klage er über tägliche Gelenkschmerzen, insbesondere an den Hüften (BVGer act. 4). Dr. H., RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2009 an ihrer Beurteilung vom 18. Oktober 2007 fest, wonach eine 30%-ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestehe (act. 77). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztbericht vom 13. Sep- tember 2009 wird berücksichtigt, soweit er sich auf die Zeit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2008 bezieht. 5.3Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unter- lagen – wie auch alle anderen Beweismittel – nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweis- regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be- deutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind – unabhängig davon, von wem sie stammen – und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei ein- ander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). 5.4Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, kann ein Vergleich der gesundheitlichen Situation anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. März 2003 mit derjenigen der angefochtenen Verfügung nicht vorgenommen werden, da im damaligen Zeitpunkt die Sachverhaltsabklärung ungenügend gewesen war. Dr. W. stellte mit Bericht vom 26. August 2002 die Diagnosen lumboradiculäres Syndrom L5 rechts bei Diskushernie, Coxarthrose, chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei degenerativen Ver- Se it e 20

C-44 8 2 /20 0 8 änderungen sowie soziale Problematik und bezifferte die Arbeitsun- fähigkeit auf 100%. Er machte keine Angaben dazu, ob sich die Arbeitsunfähigkeit nur auf die bisherige Tätigkeit oder auch auf Ver- weisungstätigkeiten bezieht. Abschliessend bemerkte er, der Krank- heitsverlauf sei noch nicht abgeschlossen, weshalb die Ein- gliederungsfähigkeit noch nicht beurteilt werden könne. Bezüglich des weiteren Verlaufs empfahl er, den Hausarzt zu konsultieren (act. 11). Ohne weitere medizinische Abklärungen verfügte die IV-Stelle Aargau eine ganze Invalidenrente. Weder prüfte sie, ob dem Beschwerde- führer die Ausübung einer Verweisungstätigkeit möglich wäre, noch führte sie einen gemäss Gesetz zur Ermittlung des Invaliditätsgrades vorgesehenen Einkommensvergleich durch. In der Begründung zur Verfügung vom 13. März 2003 hielt sie nach Nennung der gesetzlichen Grundlagen lediglich fest, der Beschwerdeführer habe bei einem In- validitätsgrad von 100% ab 1. Juni 2002 Anspruch auf eine ganze Rente (act. 14). 5.4.1Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Zu- sprechung einer ganzen Rente auf keiner nachvollziehbaren fachärzt- lichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte. Die darauf be- ruhende Invaliditätsbemessung war somit von vornherein nicht rechtskonform und die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung vom 13. März 2003 zweifellos unrichtig. Die zweifellose Unrichtigkeit bestand darin, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt war. Ver- wertbare Erkenntnisse für den Zeitraum der ursprünglichen Verfügung können im jetzigen Zeitpunkt nicht erhoben werden. Fehlen die Voraussetzungen für eine Rentenrevision, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver- waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. 5.4.2Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann auf formell rechtskräftige Ver- fügungen zurückgekommen werden, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen einer Revision nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen. Wenn spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Aspekte im Vordergrund stehen, ist der rechtskonforme Zustand mit Wirkung ex nunc et pro Se it e 21

C-44 8 2 /20 0 8 futuro herzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2). Die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung muss festgestellt sein, um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich ein allfälliger Anspruch ergibt. Wie ausgeführt, ist vorliegend die Voraussetzung der zweifellosen Un- richtigkeit gegeben, da die ursprüngliche Sachverhaltsabklärung un- genügend erfolgte. Ebenfalls ist die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet. Zusammen mit der wiedererwägungs- weisen Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2003 sind nachfolgend die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009). 5.4.3Im interdisziplinären Gutachten vom 28. August 2007 wurde in somatischer Hinsicht seit 2003 eine markante Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt, insbesondere eine Zunahme der degenerativen Veränderungen. In psychischer Hinsicht konnten die begutachtenden Ärzte anhand des Anamnesenmaterials nicht mehr rekonstruieren, welche psychischen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vorgelegen haben. Die Gutachter bezweifeln allerdings, ob vor fünf Jahren die Voraussetzungen für eine ganze Rente überhaupt gegeben waren. Demgegenüber stellte Dr. H._______ aufgrund der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte mehr für ein neurologisches Ausfallsyndrom zu finden seien, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest. 5.4.4In Berücksichtigung der gestellten Diagnosen bezifferten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maschi- nenbediener auf 0%, in einer Verweisungstätigkeit neu auf 50%. Auf- grund der komplexen rheumatologischen, orthopädischen Multimor- bidität, die sich laufend verschlechtere, sei jedoch keine eigentliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit gegeben. Die RAD-Ärztin wiederum erachtete den Beschwerdeführer in der bis- herigen Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Gutachtern ebenfalls zu Se it e 22

C-44 8 2 /20 0 8 100% als arbeitsunfähig. In einer Verweisungstätigkeit nennt sie eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit. Dr. H._______ setzt sich jedoch weder mit der abweichenden Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten im inter- disziplinären Gutachten auseinander, noch begründet sie, weshalb sie diesem nicht folgt. Aufgrund der Aktenlage lässt sich nicht feststellen, ob der RAD-Ärztin das Gutachten überhaupt zur Stellungnahme unterbreitet worden ist. Auf ihre Stellungnahme kann nicht abgestellt werden. Das interdisziplinäre Gutachten mit dem integrierten psychiatrischen Teilgutachten, und dem Evaluationsbericht der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit hingegen entspricht den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen an objektiv erstellte ärztliche Gut- achten (BGE 125 V 351). Es wurde aufgrund einer ausführlichen Anamnese, der Akten sowie einer persönlichen Untersuchung erstellt. Es ist in der Darlegung der Zusammenhänge einleuchtend und in seinen Schlussfolgerungen schlüssig. Ebenfalls wurde in Berück- sichtigung der geklagten Leiden detailliert die Leistungsfähigkeit be- urteilt, weshalb darauf abzustellen ist. 5.4.5Zusammenfassend ist festzustellen, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) davon auszu- gehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2008 in der bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig und in Verweisungstätigkeiten zu 50% arbeitsfähig ist. 6. Nachfolgend ist der Einkommensvergleich gemäss der allgemeinen Methode vorzunehmen. 6.1Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau zu ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Ver- hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan- spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Se it e 23

C-44 8 2 /20 0 8 Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E.4). 6.2Hinsichtlich des Validenlohnes ist auf den zuletzt verdienten Lohn des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 71'950.-- abzustellen, aus- machend einen Monatslohn von Fr. 5'995.83, indexiert auf das Jahr 2008 ausmachend einen Monatslohn von Fr. 6'758.23 (Nominalindex im Jahr 2000 1856, im Jahr 2008 2092). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf das interdis- ziplinäre Gutachten abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in leichten wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten zu 50% arbeits- fähig ist. Der Monatslohn von Verweisungstätigkeiten gemäss LSE- Tabelle 2008, TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden Fr. 5'010.25, bzw- bei einem 50%-igen Arbeitspensum Fr. 2'505.125. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (namentlich Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts- kategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be- stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 322). Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsangehöriger, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war er 55 Jahre alt, seit ca. 9 Jahren ist er nicht mehr erwerbstätig und bezieht seit 8 Jahren eine ganze Rente. Dazu kommen die leidensbedingten Einschränkungen. In der bis- herigen Tätigkeit ist er nicht mehr und in leichten wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten nur noch zu 50% arbeitsfähig. Weiter ist be- rücksichtigen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers gemäss interdisziplinärem Gutachten zusehends ver- schlechtert; aufgrund der komplexen rheumatologischen ortho- pädischen Multimorbidität zweifeln die Gutachter an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umstände rechtfertigt sich ein Se it e 24

C-44 8 2 /20 0 8 leidensbedingter Abzug von 20%, was ein Invalideneinkommen von Fr. 2'004.1 ergibt. Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Valideneinkommen von Fr. 6'758.23 steht ein Invalideneinkommen von Fr. 2'004.1 gegenüber. Der Invaliditätsgrad ergibt somit 70% ([6'758.23 – 2'004.1] x 100 : 6'758.23 = 70,34%). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6.3Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, weshalb die Be- schwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Be- schwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der bereits ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer, dem keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2008 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Se it e 25

C-44 8 2 /20 0 8 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) -das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderSabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 26

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