B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3965/2011
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentengesuch, Verfügung vom 4. Juli 2011.
C-3965/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1967 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staats- angehörige A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 1986 bis 1989 und wiederum ab 2000 bei verschiedenen Ar- beitgeberinnen in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatori- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Vorakten [act.] 3.1; 3.2, S. 6). Am 26. Juli 2003 verunfallte er mit dem Fahrrad und zog sich dabei Weichteilverletzungen im Bereich des rechten Oberarms zu (act. 3.1; 4, S. 29, S. 38). Am 26. November 2003 meldete er sich bei der Sozialver- sicherungsanstalt des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Er machte geltend, er sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 26. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig und beantragte berufliche Eingliederungsmassnahmen wie Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (act. 3.1, S. 1 ff.). Vor dem Unfall war der gelernte Schreiner bei der Firma C._______ im Bereich der Endmontage Bürostühle tätig gewesen (act. 3.1, 3.2). B. Die IV-Stelle B.________ führte in der Folge zusammen mit der SUVA als zuständige Unfallversicherung medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch (act. 3.2 ff.). Mit Mitteilungen vom 5. April 2004 und 3. Mai 2004 sprach sie dem Beschwerdeführer Eingliederungsmass- nahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung bzw. Berufsberatung zu (act. 7, 9). Am 7. Juni 2004 erteilte sie zudem Kostengutsprache für berufliche Abklärungen vom 30. Juni 2004 bis zum 30. Juli 2004 sowie am 5. August 2004 für weitere vertiefte berufliche Abklärungen vom 2. August 2004 bis zum 29. Oktober 2004 (act. 14, 23) und am 20. Oktober 2004 für ein Ar- beitstraining vom 29. Oktober 2004 bis zum 13. Februar 2005 (act. 31). Aufgrund der Abklärungsergebnisse der IV-Stelle B._______ betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen verfügte die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) Kostengutspra- che für die berufsbegleitende Umschulung in der Fachausbildung Han- delsschule für Erwachsene mit Handelsdiplom VSH vom 14. Februar 2005 bis am 8. Juli 2006 (act. 34), welche der Beschwerdeführer am 8. Juli 2006 mit dem Handelsdiplom VSH erfolgreich abschloss (act. 57, S.5). Nach Abschluss der Ausbildung erfolgte per 30. Juli 2006 der Aus-
C-3965/2011 Seite 3 tritt aus der Firma C., bei welcher der Beschwerdeführer wäh- rend der Umschulung ein Teilzeitpraktikum als Technischer Kaufmann ab- solviert hatte (act. 58, S. 2). C. Am 20. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um weitere berufliche Massnahmen (act. 58, S. 1). Mit Mitteilung vom 25. September 2008 teilte die IV-Stelle B. dem Beschwerdeführer mit, die beruf- lichen Massnahmen seien mit der Fachausbildung an der Handelsschule erfolgreich abgeschlossen worden, sodass keine weiteren beruflichen Massnahmen notwendig seien (act. 59). Nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren (act. 64) lehnte die IVSTA das Leistungsgesuch für weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. Januar 2007 ab (act. 68). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Bereits am 6. Dezember 2006 hatte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Erwerbsunfähigkeit 15 %) sowie eine Integritätsentschädigung zuge- sprochen (act. 65, S. 2 ff.). D. Am 4. Oktober 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Deutschen Rentenversicherung D._______ einen Rentenantrag (act. 69, S. 49 ff.). Die Deutsche Rentenversicherung D._______ verneinte am 20. Dezem- ber 2010 den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und lei- tete das zwischenstaatliche Rentenverfahren bei der Vorinstanz ein (act. 69, S. 31 ff.), welche das Gesuch am 4. Februar 2011 zur Abklärung und Beschlussfassung an die IV-Stelle B.________ übermittelte (act. 69, S. 1). E. Mit Vorbescheid vom 5. Mai 2011 stellte die IV-Stelle B._______ dem Be- schwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (act. 77). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 Einwand (act. 78). Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 lehnte die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Be- schwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 27 % ab (act. 82). F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragte
C-3965/2011 Seite 4 sinngemäss deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Invalidenrente (act. BVGer 1). G. Mit Vernehmlassung vom 27. September 20011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2011 (act. BVGer 5). H. In seiner Replik vom 12. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (act. BVGer 8). I. Mit Duplik vom 21. November 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Abwei- sungsantrag fest und verwies ergänzend auf die bei der IV-Stelle B._______ eingeholte Stellungnahme vom 18. November 2011 (act. BVGer 14). J. Auf die Ausführungen der Parteien – mithin auch auf die vom Beschwer- deführer unaufgefordert eingereichten Eingaben (act. BVGer 16 ff.) – und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
C-3965/2011 Seite 5 setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich ge- regelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzel- nen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli- chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss frist- gericht geleistet worden ist (act. BVGer 7), sind sämtliche Prozessvor- aussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
C-3965/2011 Seite 6 Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) an- wendbar ist (Art. 80a IVG). Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehöri- gen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden: Verordnung 1408/71) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied- staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmun- gen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu be- trachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizeri- schem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung 1408/71), vorliegend also insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
C-3965/2011 Seite 7 Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Par- laments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modali- täten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit. Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran- kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 3.1.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 3.1.3 Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 4. Juli 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG insbesondre: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der ent- sprechenden Fassung der 5. IV-Revision). 3.1.4 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
C-3965/2011 Seite 8 Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3.2 3.2.1 Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Perso- nen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.2.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerich- tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei- chende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem
C-3965/2011 Seite 9 3.3 3.3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch- führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach- verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG). 3.3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesent- lichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage im Um- schulungsberuf als Technischer Kaufmann zu 100 % arbeitsfähig sei. Sodann habe die Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensver-
C-3965/2011 Seite 10 gleichs zu erfolgen, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er seine dominante rechte Hand nur noch bedingt einsetzten könne, auf Seiten des Invalideneinkommen ein Abzug von 20 % zu gewähren sei. Aus der Berechnung resultiere ein nicht rentenbegründender Invalidi- tätsgrad von 27 % (act. 80). 4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, der Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen sei zu gering. Da er seine dominante Hand auch im Umschulungsberuf als Technischer Kauf- mann nur noch sehr eingeschränkt als "Beihilfshand" einsetzen könne, sei von einer Leistungseinschränkung von mindestens 50 % auszugehen. Die Erfahrungen bei der Umschulung zum Technischen Kaufmann hätten gezeigt, dass er zwar in einem Vollzeitpensum arbeiten, dabei jedoch nur eine reduzierte Leistung erbringen könne. So würden beispielsweise Ar- beiten am Computer und andere Schreibarbeiten bei ihm viel länger dau- ern, da er sie mit seiner linken Hand nur sehr langsam ausführen könne. Die so erbrachte Leistung an einem Arbeitstag von 8 Stunden entspräche kaum 2 Stunden der geleisteten Arbeit eines Gesunden (act. BVGer 1, 11, 12). Mit Eingaben vom 6. Dezember 2011 und 8. Juli 2012 führte er ergän- zend aus, aufgrund der bestehenden Leistungseinschränkungen sei bei der Invaliditätsbemessung ein Abzug vom Invalideneinkommen von 65 % (act. BVGer 16) bzw. ein Leidensabzug von 35 % zuzüglich eines zusätz- lichen Abzugs von 20 % vorzunehmen, was zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 50 % führe (act. BVGer 18). Sodann machte er mit Eingabe vom 9. Juli 2012 geltend, die Invaliditäts- bemessung habe auf Basis einer Teilzeitarbeit von 50 % zu erfolgen. So- dann sei vom Invalideneinkommen ein zusätzlicher Abzug von 20 % zu berücksichtigen (act. BVGer 19). 5. 5.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Rechtmässig- keit der rentenabweisenden Verfügung vom 4. Juli 2011. 5.2 Nachfolgend ist zunächst die Methode der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung näher darzulegen. 5.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Verglichen wird das ohne Invalidität erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) mit
C-3965/2011 Seite 11 dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In- validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfäl- liger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen). Dabei sind beide Einkommen hypothetischer Natur. Der im Vergleich re- sultierende prozentuale Rückgang des Einkommens ergibt den Invalidi- tätsgrad. Dieser zeigt mithin an, in welchem Masse die versicherte, ge- sundheitlich dauerhaft beeinträchtige Person ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann (vgl. BGE 128 V 29 E. 1). 5.4 Das Valideneinkommen wird durch die Frage bestimmt, welches Ein- kommen die betreffende Person im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des frü- hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielt hätte. Wäre – wie es der empiri- schen Erfahrung entspricht – die bisherige Tätigkeit ohne die Gesund- heitsschädigung weitergeführt worden, kann der zuletzt erzielte Verdienst als Ausgangspunkt der Berechnung genommen und nötigenfalls der Teu- erung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasst werden (BGE 134 V 322 E. 4.1). 5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2008 vom 19. Juni 2008). 5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allen- falls zu kürzen. Mit dem Tabellenlohnabzug (sogenannter Leidensabzug) wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Ein- tritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr be- schränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnitt- liche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht- sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Be-
C-3965/2011 Seite 12 triebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf- tigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen- lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei im Umschu- lungsberuf als Technischer Kaufmann nur noch zu weniger als 50 % ar- beitsfähig. Das Invalideneinkommen sei daher auf Basis dieser Restar- beitsfähigkeit festzulegen (act. BVGer 19). 6.2 Die medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 6.2.1 Der Beschwerdeführer stürzte am 26. Juli 2003 mit dem Fahrrad und prallte gegen eine Leitplanke. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals E., wohin der Beschwerdeführer nach dem Unfall verlegt worden war, stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen: Ausgedehnte RQW proximal medial am rechten Oberarm mit Durchtrennung von: Vastus medialis m. bizipitis, Vastus dorsalis m. trizipitis, A. und V. brachia- lis, N. medianus, N. ulnaris, N. cutaneus antebrachchii medialis, Defekt- durchtrennung des N. musculo cutaneus (act. 4, S. 29). 6.2.2 Im Rahmen der Abklärungen zur beruflichen Wiedereingliederung sowie während der Umschulung zum Technischen Kaufmann wurde der Beschwerdeführer mehrmals durch Dr. med. F. kreisärztlich un- tersucht. Im Bericht vom 26. November 2003 hielt Dr. med. F._______ fest, es sei wahrscheinlich mit einer Erholung der Nerven zu rechnen, es werde aber wohl ein Residualzustand verbleiben, also eine Beeinträchtigung der Greif- und Haltefunktion der rechten, dominanten Hand. Eine Arbeitsfä- higkeit für handwerkliche Tätigkeiten sei zur Zeit noch nicht gegeben (act. 4, S. 3 ff.).
C-3965/2011 Seite 13 Im Bericht vom 4. Mai 2004 führte Dr. med. F._______ weiter aus, im Vergleich zur Untersuchung vom 26. November 2003 zeige sich eine Besserung der Sensibilität und Motorik, speziell was die Faustschlussstö- rung anbetreffe. Es bestehe allerdings weiterhin eine ausgeprägte motori- sche Beeinträchtigung der Medianus- und Ulnarisfunktion sowie eine ge- wisse Schutzsensibilität. Die rechte Hand könne für eine leichte Greif- und Haltefunktion gebraucht werden, allerdings nur für gröbere Gegens- tände. Voraussichtlich werde eine erhebliche Handfunktionsstörung verbleiben. Die frühere Tätigkeit als Schreiner sei nicht mehr möglich. Für die beruflichen Wiedereingliederungsbemühungen sehe er folgendes Zumutbarkeitsprofil: Grundsätzlich handwerklich nur noch leichte Tätigkei- ten, keine Tätigkeiten mit höherer bzw. differenzierterer Feingeschicklich- keit oder auch Tastempfindung. Voraussichtlich seien leichtere Arbeiten mit der rechten Hand wie die Bedienung einer PC-Tastatur möglich, even- tuell nicht mit der gleichen Geschicklichkeit wie mit der unverletzten Hand. Nicht zu vernachlässigen seien auch gewisse Anpassungs- und Umstellungsphänomene an der unverletzte Hand (act. 12, S. 4 ff.). Im Bericht über die Untersuchung vom 25. April 2006, welche kurz vor Abschluss der Umschulung zum Technischen Kaufmann stattfand, hielt Dr. med. F._______ fest, der Zustand sei nun als weitgehend definitiv zu erachten. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei von Bedeutung, dass nun mit der rechten dominanten Hand eine allgemeine handwerklich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei. Allerdings be- stehe bei der Faustschlusskraft ein deutliches Kraftdefizit. Die Funktion zum Halten von Gegenständen mit dem Hakengriff sei wieder besser. Speziell beeinträchtigt sei das Fingerspitzengefühl. Nach seiner Ansicht, sei der Beschwerdeführer mit dieser Behinderung vermittlungs- und ein- gliederungsfähig für durchschnittlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten und Arbeiten, die nicht mit differenzierten Voraussetzungen an die Feingeschicklichkeit verbunden seien. Allerdings könne der Be- schwerdeführer diese Ausfälle durch Training und zunehmende Umstel- lung auf die linke Hand teilweise kompensieren. Er sei optimistisch, dass der Beschwerdeführer in der kaufmännischen Branche wieder weitge- hend eingegliedert werden könne (act. 53, S. 10 ff.). 6.2.1 Zuletzt wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung für eine Rente der Deutschen Rentenversicherung am 17. November 2010 von Dr. med. G._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, begutach- tet. In der Expertise vom 23. November 2010 führte dieser zusammen- fassend aus, es habe sich bei der Untersuchung eine erhaltene Greiffunk-
C-3965/2011 Seite 14 tion der rechten Hand, partiell erhaltene Beweglichkeit des Thenars und des Zeigefingers feststellen lassen. Andererseits finde sich eine Krallen- stellung, und wesentlich einschränkend sei die angegebene ausgeprägte Hypästhesie an der Volarseite der Finger. Es sei von einer wesentlichen Gebrauchseinschränkung der rechten Hand bei Rechtshändigkeit auszu- gehen, wobei Verschwielungen zeigen würden, dass diese Hand durch- aus noch gebraucht werde, so z.B. auch beim Auto- und Radfahren. Die Gebrauchseinschränkung führe zu einer Reihe von Leistungsausschlüs- sen: Tätigkeiten im erlernten Beruf als Schreiner wie auch sämtliche kör- perliche Arbeiten, welche beidseitig die Hände beanspruchten seien aus- geschlossen. Gleichfalls seien Arbeiten mit vorwiegend handschriftlichem Schreiben nicht mehr möglich. Alle übrigen körperlich leichten, punktuell auch mittelschweren Arbeiten, wie z.B. auch PC- oder Büroarbeiten, sei- en aber vollschichtig möglich (act. 69, S. 16 ff.). 6.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in sei- ner angestammten Tätigkeit als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist, ob in einer leidensangepassten Tätigkeit bzw. im Umschu- lungsberuf Technischer Kaufmann eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Aufgrund der Berichte der kreisärztlichen Untersuchungen vom 4. Mai 2004 und 25. April 2006 sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 14. Februar 2005 bis 8. Juli 2006 berufsbegleitend eine Umschulung zum Technischen Kaufamann absolvierte, erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit bzw. im Beruf als Technischer Kaufmann spätestens ab dem 25. April 2006 eine Arbeits- fähigkeit von 100 % besteht. Es sind diesbezüglich keine Gründe ersicht- lich, weshalb nicht auf den Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 25. April 2006 abgestellt werden sollte, zumal dieser seine Beurteilung auf sämtliche Vorakten und auf die eigene, persönliche Befragung und Unter- suchung des Beschwerdeführers stützt. Sein Bericht ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berück- sichtigt die beklagten Beschwerden. Zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Sodann liegen keine weitere medizinische Akten vor, welche diese Arbeitsfähigkeitsschätzung zu entkräften vermöchten. Vielmehr hielt auch Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Bericht 22. Februar 2005 (und somit unmittelbar nach Aufnahme der Umschulung) fest, der Zustand des Beschwerdefüh- rers habe sich erstaunlich gut gebessert. Der Beschwerdeführer werde im
C-3965/2011 Seite 15 kaufmännischen Bereich wohl weitgehend einsetzbar sein (act. 53, S. 22). Auch in den übrigen Akten finden sich keine Hinweise, dass beim Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit be- standen haben sollte (vgl. auch untenstehende E. 6.4.1), zumal er ja wäh- rend der Umschulung zu rund 50 % im kaufmännischen Bereich erwerbs- tätig war und die Anforderungen hinsichtlich der manuellen Fertigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuch der Handelsschule durchaus mit je- nen einer kaufmännischen Tätigkeit vergleichbar sind. Was den Gesundheitszustand im massgebenden Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung betrifft, liegt das Gutachten von Dr. med. G., vom 23. November 2010 im Recht, welches unverändert von einer voll- schichtigen Arbeitsfähigkeit für leichte, punktuell auch mittelschwere Ar- beiten, wie insbesondere PC- oder Büroarbeiten, ausgeht (act. 69, S. 16 ff.). Gemäss Aktenauszug berücksichtigt dieses Gutachten jedoch nicht sämtliche Vorakten (act. 69, S. 17), sodass es nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung grundsätzlich in seinem Beweiswert gemindert ist (Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Gutachten von Dr. med. G. kann vorliegend jedoch nicht jegli- cher Beweiswert abgesprochen werden. Im Gutachten sind im Vergleich zur Untersuchung von Dr. med. F._______ vom 25. April 2006 im Wesent- lichen unveränderte Befunde erhoben worden, sodass nichts darauf hin- deutet, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Untersuchung durch Dr. med. F._______ verschlechtert haben könn- te. Sodann sind auch keine medizinischen Berichte aktenkundig, denen eine seitherige Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. eine nunmehr bestehende Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Technischer Kauf- mann entnommen werden könnten. Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Beruf als Techni- scher Kaufmann im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unverändert zu 100 % arbeitsfähig war. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Invalidi- tätsbemessung habe auf Basis einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit von weniger als 50 % im Beruf als Technischer Kaufmann zu erfolgen, erweist sich somit als nicht stichhaltig. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er könne im Beruf als Technischer Kaufmann bei ganztätiger Präsenz lediglich eine redu- zierte Leistung erbringen, da er seine rechte Hand nur noch einge- schränkt einsetzen könne. Arbeiten am Computer und andere Schreibar-
C-3965/2011 Seite 16 beiten könne er nur sehr langsam ausführen. Diese Einschränkung sei bei der Invaliditätsbemessung zusätzlich zu berücksichtigen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Beruf als Technischer Kaufmann bei ganztätiger Präsenz lediglich noch eine stark reduzierte Leistung erbringen könnte, ergeben sich jedoch weder aus den medizini- schen noch aus den übrigen Akten: Bereits im Zwischenbericht der Rehaklinik I._______ über die berufliche Eingliederung vom 7. Dezember 2004 wurde ausgeführt, der Beschwer- deführer erbringe mit der Einhändertastatur eine gute Leistung (act. 40). Sodann wurde im Bericht dieser Klinik vom 7. Februar 2005 festgehalten, die quantitative Leistung des Beschwerdeführers sei als sehr gut einzu- stufen (act. 43). Gegenüber Dr. med. F._______ gab er anlässlich der Un- tersuchung vom 25. April 2006 ferner an, er versuche immer mehr auf die linke, ursprünglich adominate Hand umzustellen. Das Schreiben gehe be- reits recht gut. Auch die Bedienung der speziellen Einhandtastatur mit der rechten Hand sei gut möglich, aktuell erbringe er 160 Anschläge pro Mi- nute beim Ablesen eines Textes und mit Sichtkontakt zur Tastatur (act. 53, S. 10 f.). Gegenüber der IV-Stelle B._______ äusserte sich der Be- schwerdeführer am 21. Juni 2006 dahingehend, dass er an seinem Prak- tikumsarbeitsplatz unzureichend mit Arbeit eingedeckt werde, nicht je- doch, dass er lediglich noch eine reduzierte Leistung erbringen könne (act. 55, S. 1). Im Schreiben an die IV-Stelle B._______ vom 20. Juli 2006 führte er zwar aus, er erachte als sehr schwer nur mit einem Handelsdip- lom einen Arbeitsplatz zu finden. Dies begründete er indes mit seinem Al- ter bzw. mit einem Konkurrenznachteil im Vergleich zu jüngeren Stellen- suchenden, also mit invaliditätsfremden Gründen – und nicht etwa mit ei- ner reduzierten Leistungsfähigkeit (act. 58, S. 1). Sodann kann auch der Notiz der SUVA vom 16. Mai 2006 betreffend einem Telefonat mit der verantwortlichen Person des Praktikumsbetriebs nicht entnommen wer- den, dass der Beschwerdeführer während des Praktikums behinderungs- bedingt eine reduzierte Leistung erbracht hätte. Es geht aus der Telefon- notiz zwar hervor, dass dem Beschwerdeführer einerseits mangels Va- kanz, andererseits aber auch, weil die Leistungen nicht den Erwartungen entsprochen hätten, keine weitere Anstellung habe anbieten können. Der Beschwerdeführer sei im technischen Büro eingesetzt worden, da man gedacht habe, dass aufgrund seiner Grundausbildung das Verständnis für Abläufe in der Administration grösser sei (act. 63, S. 8). Nicht geltend gemacht wird indessen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers aus invaliditätsbedingten Gründen quantitativ nicht den Erwartungen der Ar-
C-3965/2011 Seite 17 beitgeberin entsprochen hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte verminderte Leistung bei ganztätiger Präsenz ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 6.4.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung für Vollzeit arbeitende Männer mit reduzierter Leis- tungsfähigkeit grundsätzlich ohnehin kein Abzug vom Tabellenlohn zuläs- sig ist. Das Bundesgericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei voller Präsenz hinsichtlich einer Erwerbsminderung nicht mit einer gesundheitsbedingten Teilzeittätigkeit bei voller Leistung verglichen werden könne (Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.1, mit Hinweis auf das Urteil I 69/07 vom 2. No- vember 2007, vgl. auch die Urteile 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). Das Bundesgericht hat in dem vom Be- schwerdeführer erwähnten Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 und auch in den Urteilen 9C_728/2009 vom 21. September 2010 sowie 9C_721/2010 vom 15. November 2010 die Frage gestellt, ob an dieser immer wieder kritisierten Rechtsprechung festzuhalten sei. Die Frage wurde indessen nicht entschieden, sondern offen gelassen, sodass die bisherige Praxis weiterhin zu beachten ist. Somit wäre wohl selbst dann von einem Abzug vom Tabellenlohn abzusehen, wenn beim Beschwerde- führer eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei voller Präsenz vorliegen würde. 6.4.3 Nicht zu beanstanden ist indessen, dass die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer aufgrund der bedingten Einsetzbarkeit der dominanten rechten Hand einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. Rechtsspre- chungsgemäss kann bei faktischer Einhändigkeit bzw. wenn die dominan- te Hand praktisch nur noch als Zudienhand eingesetzt werden kann, ein Abzug vom Tabellenlohn zwischen 20 % und 25 % vorgenommen werden (Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2). Die Vorinstanz hat den Abzug auf 20 % festgelegt. Damit hat sie sämtlichen vom Be- schwerdeführer geltend gemachten behinderungsbedingten Nachteilen Rechnung getragen. Ob vorliegend ein maximaler Abzug von 25 % ge- rechtfertigt wäre, kann offen gelassen werden, was nachfolgend zu zei- gen ist (vgl. nachstehende E. 7). Ein Abzug vom Tabellenlohn von mehr als 25 %, wie vom Beschwerdeführers gewünscht, ist nach der Praxis ohnehin nicht zulässig.
C-3965/2011 Seite 18 7. 7.1 Zu Prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung – welche unbestritten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat – anhand der konkreten Vergleichseinkommen. 7.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgebe- rin ein Valideneinkommen von Fr. 64'714.- berücksichtigt (Einkommen 2003 indexiert auf 2010; act. 82). Sodann hat sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabel- lenlöhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Ausgehend da- von, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im kaufmännischen Be- reich zumutbar ist, hat sie ein mögliches Einkommen von Fr. 58'726.- (LSE 2008, Tabelle T7S, Dienstleistungen, Männer, Niveau 4, indexiert auf 2010) und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 46'981.- ermittelt (act. 80). 7.3 Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber der SUVA (act. 4, S. 35), hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Fr. 58'110.- (13 x 4'470) verdient. Angepasst an die Nominallohnentwick- lung bis ins Jahr 2010 ergäbe sich entgegen der Berechnung der Vorins- tanz ein leicht geringeres Valideneinkommen von Fr. 63'808.- (2003=1958; 2010=2150). Aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeit- geberin anlässlich des Revisionsverfahrens der Rente der Unfallversiche- rung, hätte das Valideneinkommen im Jahr 2009 Fr. 63'102.- betragen (act. 73, S. 9). Angepasst an die Nominallohnentwicklung resultiert eben- falls ein leicht geringeres Valideneinkommen von rund Fr. 63'516 (2009=2136; 2010=2150). Was das Invalideneinkommen betrifft, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt. Fraglich ist indessen, ob im Sinn einer möglichst konkreten Bestimmung des Invalideneinkommens nicht spezi- fisch auf das erzielbare Einkommen im kaufmännischen Bereich (anstelle des Gesamtbereichs Dienstleistungen) abzustellen wäre. Nach der LSE 2010 (Tabelle T7S, Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, Männer, Niveau 4) liegt dieses Einkommen bei Fr. 62' 244.- (12 x 5'187). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden stünde somit ein Invalideneinkommen von Fr. 64'734.- im Raum. Auf die vorstehend erwähnten Abweichungen zu den von der Vorinstanz ermittelten Vergleichseinkommen braucht indessen nicht weiter einge-
C-3965/2011 Seite 19 gangen zu werden. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die von der Vorinstanz ermittelten Vergleichseinkommen abstellt und zudem anstelle dem von der Vorinstanz gewährten Abzug von 20 % den maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % berücksichtigte, resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 32 % ([64'714 – 58'726 x 0.75] x 100 / 64'714). Dieses Ergebnis kann ohne Weiteres auch auf den Zeitpunkt 2011 übertragen werden (vorliegend wohl frühestmögli- cher Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 IVG), weil davon auszugehen ist, dass sich die Nominalentwicklung in etwa gleich auf beide Einkommen ausgewirkt hat. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfü- gung im Ergebnis als rechtmässig erweist, sodass die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV Leistun- genvor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzu- erlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tra- gen. Für das vorliegende Verfahren sind sie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 400.- festzusetzen. Sie werden teilweise mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der überschiessende Betrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-3965/2011 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der überschiessende Betrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: