B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3961/2014
Urteil vom 13. Juli 2016 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Österreich, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente, (Verfügung vom 19. Juni 2014).
C-3961/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) in Brasilien geborene, in Österreich wohnhafte, spanische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwer- deführerin) arbeitete von 1984 bis 2000 als Dekorateurin sowie als Haus- haltshilfe in Spanien. Ab April 2002 war sie mit Unterbrüchen in der Schweiz als Kantinenangestellte sowie in der Rezeption beschäftigt. Vom Februar bis Mai 2005 arbeitete sie bei der A._______ in (...). Während die- ser Zeit entrichtete sie Beiträge an die obligatorische schweizerische Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). 2005 verliess sie die Schweiz und zog nach Österreich, wo sie diversen Beschäftigungen nachging. Zuletzt war sie bis 31. August 2009 in Teilzeit als Altenpflegerin für B._______ tätig. Mit Bescheid vom 12. Mai 2014 anerkannte die Pensi- onsversicherungsanstalt Landesstelle Kärnten (Österreich) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine befristete Invaliditätspension für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Januar 2015 (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2; S. 5; 22; 26; 59; vgl. auch act. 30, Beilage 1, 2, 4 bis 7). B. Die Versicherte meldete sich erstmals am 17. Februar 2009 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an (IV-act. 1). Nachdem sie den Aufforderungen der Vorinstanz vom 11. Mai 2009 resp. vom 14. Juli 2009 (IV-act. 10, 11), das Leistungsgesuch zu begründen, sowie die für dessen Prüfung erforderlichen Unterlagen ein- zureichen, nicht nachkam, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Sep- tember 2009 (IV-act. 12) darauf nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft. C. Mit Antrag vom 18. April 2012 meldete sich die Versicherte erneut an; das entsprechende Formular E 204 ging zusammen mit ärztlichen Berichten am 18. Juni 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (IV- act. 13, 16, 17). Nach Vorliegen der Fragebögen für den Arbeitgeber, den Versicherten, für die im Haushalt tätigen Versicherten (IV-act. 22) sowie des Zusatzfragebogens zur Rentenanmeldung (IV-act. 24) und Würdigung der eingereichten ärztlichen Berichte gab Dr. C._______ vom medizini- schen Dienst der IVSTA am 20. Dezember 2012 eine Stellungnahme ab (IV-act. 27). Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 4. Januar 2013 ei-
C-3961/2014 Seite 3 nen Vorbescheid, in welchem sie feststellte, dass trotz der Gesundheitsbe- einträchtigung eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch im- mer in rentenausschliessender Weise zumutbar sei und der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (IV-act. 28). Nach- dem diese am 21. Januar 2013 einen Einwand (IV-act. 29) eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 13. März 2013 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (IV-act. 30), welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. D. Am 28. Februar 2014 (Eingangsdatum: 14. März 2014) meldete sich die Versicherte neu an (IV-act. 31). In der Folge erliess die Vorinstanz am 26. März 2014 einen Vorbescheid (IV-act. 35), in welchem sie feststellte, dass die Veränderung des IV-Grades in einer für den Anspruch erheblichen Weise nicht glaubhaft gemacht worden sei, da keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden seien und deshalb das neue Gesuch nicht geprüft werden könne. Hiergegen brachte die Versicherte am 6. April 2014 unter Beilage diverser medizinischer Berichte (IV-act. 43 bis 53) ihren Ein- wand (IV-act. 36, 42) vor. Nachdem die eingereichten ärztlichen Doku- mente aus Österreich Dr. D., zertifizierte medizinische Gutachte- rin des medizinischen Dienstes der IVSTA, vorgelegt worden waren, gab diese am 18. Mai 2014 eine Stellungnahme (IV-act. 61) ab, in welcher sie ausführte, die Arbeitsunfähigkeit habe sich nicht in erheblicher Weise ver- ändert. In der Folge gingen bei der Vorinstanz ein weiteres ärztliches Gut- achten (IV-act. 56) sowie der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12. Mai 2014 (IV-act. 59) betreffend eine Invaliditätspension ein, wel- che erneut Dr. D. unterbreitet wurden. Dr. D._______ hielt in der Stellungnahme vom 8. Juni 2014 an ihrer Beurteilung vom 18. Mai 2014 fest (IV-act. 68), woraufhin die Vorinstanz am 19. Juni 2014 eine Verfügung erliess, mit welcher sie das Leistungsbegehren der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrads von 10 % abwies (IV-act. 70). E. Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2014 (IV-act. 70, act. 1, Beilage 1) er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juli 2014 (act. 1) unter Beilage medizinischer Dokumente sowie eines Bescheids der Pensions- versicherungsanstalt (Österreich) vom 2. Juli 2014 betreffend die Ausrich- tung von Pflegegeldern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochten Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Gesundheitszustand habe
C-3961/2014 Seite 4 sich dramatisch verschlechtert. Es sei ihr weder möglich, sich selbst zu versorgen, noch eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Die österreichische Pensionsversicherung habe ihr ein Pflegegeld zugesprochen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 (act. 2) wurde die Beschwerde- führerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kos- tenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskos- ten zu leisten. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2014 beim Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, wel- ches mit Schreiben vom 4. August 2014 zuständigkeitshalber an das Bun- desverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 4, 5). G. Am 11. August 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenver- fügung vom 17. Juli 2014 auf und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) auf, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesver- waltungsgericht einzureichen (act. 6). Dieser Aufforderung kam sie mit Ein- gabe vom 21. August 2014 (act. 8) nach, woraufhin das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2014 gutgeheissen wurde (act. 9). H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2014 (act. 14) beantragte die Vorinstanz, mit Verweis auf eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 9. November 2014, die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 30. November 2014 (act. 16) reichte die Beschwerdeführe- rin die Bescheide der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 19. Mai 2014 (Ausrichtung einer befristeten Invaliditätspension) und vom 2. Juli 2014 (Ausrichtung von Pflegegeldern) sowie ärztliche Gutachten ein und machte geltend, die IVSTA habe diese unvollständig resp. nicht gewür- digt. Der Sachverhalt sei lückenhaft abgeklärt worden, weshalb er neu zu beurteilen sei. J. Mit Duplik vom 14. Januar 2015 hielt die Vorinstanz gestützt auf eine Stel- lungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 28. Dezember 2014 an ihren
C-3961/2014 Seite 5 Anträgen fest (act. 19), worauf der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2015 abgeschlossen wurde (act. 20). K. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Einga- ben und Arztberichte ein. Am 22. Januar 2015 (act. 21) bemängelte sie, dass die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA keine Auflistung der berücksichtigten medizinischen Unterlagen enthalte. Zudem verwies sie auf den Bescheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 21. Januar 2015 betreffend Ausrichtung der befristeten Invalidenpen- sion bis 31. Juli 2016 sowie auf ein weiteres ärztliches Gutachten und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Mit Schreiben vom 9. Mai 2015 (act. 24) reichte sie den Bescheid der ös- terreichischen Pensionsversicherungsanstalt betreffend der Ausrichtung von Pflegegeldern vom 21. Januar 2015 sowie ein weiteres ärztliches Gut- achten nach, wies erneut auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszu- standes hin und bat darum, das ärztliche Gutachten in die Entscheidfin- dung miteinzubeziehen. L. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (act. 26) leitete die Beschwerdeführerin ein gleichentags an die IVSTA gerichtetes Schreiben zur Kenntnis an das Bun- desverwaltungsgericht weiter, in welchem sie um Neubeurteilung ihres Ge- sundheitszustandes aufgrund dessen starker Verschlechterung seit der Verfügung vom 19. Juni 2014 ersuchte. M. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, gültige Ausweispapiere beim Bundesverwaltungsgericht ein- zureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 15. Mai 2016 (act. 30) nach. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.
C-3961/2014 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge- setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels an- derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als pri- märe Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2014 ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Er-
C-3961/2014 Seite 7 hebung des Kostenvorschusses verzichtet worden ist, ergibt sich zusam- menfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
C-3961/2014 Seite 8 Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie- sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser- heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial- versicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be- steht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurtei- lung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar- heit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweis- würdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger o- der das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezo- gener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein be- stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Be- weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
C-3961/2014 Seite 9 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b; zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 2.5 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor- liegend bildet die den Vorbescheid der Vorinstanz vom 26. März 2014 (IV- act. 35) bestätigende Verwaltungsverfügung vom 19. Juni 2014 (IV-act. 70) das Anfechtungsobjekt. 2.6 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des an- gefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zurzeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessöko- nomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrecht der Parteien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden ist. (BGE 130 V 138 E. 2.1). 2.7 Die Beschwerdeführerin besitzt die spanische Staatsangehörigkeit und wohnt in Österreich, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre- tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig- keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim- mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bi- lateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins- besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
C-3961/2014 Seite 10 gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft ge- wesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitglied- staates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmun- gen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu be- trachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (19. Juni 2014) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An- wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso- nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an- deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts- vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa- tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si- cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver- ordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berech- tigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an- zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim- mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.8 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
C-3961/2014 Seite 11 licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor- men zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja- nuar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Re- vision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (19. Juni 2014) können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ers- ten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden. 3. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2014 das Leistungsbegehren der Beschwerdefüh- rerin zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
C-3961/2014 Seite 12 die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind.
C-3961/2014 Seite 13 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son- dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 4.5 4.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwal- tung – wie im hier zu beurteilenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
C-3961/2014 Seite 14 4.5.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach- verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts- kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan- des) beruht. Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 und 130 V 71 E. 3.2.3 sowie Urteil des BGer 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Fer- ner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsicht- lich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrecht- lichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungs- verfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 4.5.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und 130 V 71 E. 3.2.3). Diese Prüfung muss dabei denjenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (be- hauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2009 [= SVR 2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010 E. 2.1). Zeitliche Referenzpunkte bilden im vorliegenden Fall der 13. März 2013 (letzte ab- lehnende Verfügung nach Prüfung des Anspruchs) und der 19. Juni 2014 (Datum der angefochtenen Verfügung). 4.6 4.6.1 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerb- stätig einzustufen ist, was Einfluss auf die anzuwendende Methode der In- validitätsbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
C-3961/2014 Seite 15 bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen oder spezi- fische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbstätigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung sowie Art. 28a IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung]). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse bei Entstehen des hypothetischen Rentenanspruchs abzustellen. 4.6.2 Um feststellen zu können, in welchem Mass eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urteile des BGer 9C_121/2011 E. 3.1.1 m.w.H. und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung stel- len die entsprechenden Abklärungsberichte grundsätzlich eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (vgl. Urteil des BGer I 27/07 vom 24. Januar 2008 E. 6.1; Urteil des EVG I 103/06 vom 6. November 2006, E. 4.1). Für den Beweis- wert eines Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Die Angaben der versicherten Person sind zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be- teiligten im Abklärungsbericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteil des BGer 8C_ 817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 sowie BGE 130 V 97 mit Hinweis). 4.6.3 Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Er- mittlung des Ausmasses von physisch bedingten Beeinträchtigungen zu- geschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umstän- den Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psy- chischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt der Abklärungs- bericht auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be- urteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Per- son, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli- chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur be- schränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit
C-3961/2014 Seite 16 verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinwei- sen). 4.6.4 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels ge- eigneter Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des BVGer C- 4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Zwar ist es denkbar, dass bei Wohnsitz der versicherten Person im Ausland auf eine eigentliche Haushaltsabklärung ausnahmsweise ver- zichtet werden kann. Der Abklärungsbericht muss dann aber eine fachme- dizinische Evaluation der Fähigkeiten der versicherten Person, ihre ge- wohnten Aufgaben zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende Be- trachtung der Einschränkungen der versicherten Person nach deren Anhö- rung durch den Arzt notwendig ist (vgl. Urteil des BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall genügt, ist anhand der konkreten Umstände und Verhältnisse zu entscheiden. 4.7 4.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.7.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
C-3961/2014 Seite 17 somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten exter- ner Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In- dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.7.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür- digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der medizinische Dienst für die Beurteilung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt der versicherungsinterne Arzt seine Be- urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit kein Grund, um einen Bericht des me- dizinischen Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän- diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
C-3961/2014 Seite 18 vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be- richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa- che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver- sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin- weisen). 5. 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das anlässlich der Neuanmeldung einge- reichte Rentengesuch vom 28. Februar 2014 der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegerin vor, im bisherigen Aufgaben- bereich sei eine Betätigung von 81 % zumutbar, was einen IV-Grad von 10 % ergebe. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, ihr Ge- sundheitszustand habe sich dramatisch verschlechtert; es sei ihr weder möglich, sich selbst zu versorgen, noch eine berufliche Tätigkeit auszu- üben. Zudem habe die IVSTA nicht alle medizinischen Berichte gewürdigt. Der Sachverhalt sei lückenhaft abgeklärt worden und deshalb neu zu be- urteilen. 5.2 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Mindestbeitrags- dauer von drei Jahren erfüllt hat (E. 4.3). Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitbe- rücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 36, Rz. 4). Gemäss ihrem IK-Auszug hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002, 2003 und 2005 während 15 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IV-act. 41, S. 2). Aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Österreich ergibt sich eine Gesamtversicherungszeit von 30 Monaten (IV-act. 2). So-
C-3961/2014 Seite 19 mit hat die Beschwerdeführerin die erforderliche Mindestbeitragsdauer ge- mäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt. Zu überprüfen bleibt, ob im rechtsrelevan- ten Zeitraum – nämlich dem Zeitpunkt der letzten rentenablehnenden Ver- fügung (13. März 2013) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung (19. Juni 2014) – eine rentenbegründende erhebliche Änderung der Ver- hältnisse eingetreten ist. 5.3 Die Vorinstanz begründete die letztmalige rechtskräftige materiell ren- tenabweisende Verfügung vom 13. März 2013 (IV-act. 30) damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfä- higkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchti- gung sei eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Teilzeittätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Als Entscheidbasis in medizinischer Hinsicht diente der Vorinstanz insbesondere der von Dr. C., Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA, ausgestellte Schlussbericht vom 20. Dezember 2012 (IV-act. 27). Dr. C., Fach- arzt für Innere Medizin (vgl. http://www.doctorfmh.ch, eingesehen am 20. Mai 2016) gab in seinem Bericht an, sich auf das ärztliche Gesamtgut- achten vom 31. März 2009 sowie die ärztlichen Gutachten vom 2. Mai 2012 und vom 3. Mai 2012 zu stützen. Er gab als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikalsyndrom bei Zustand nach Fusionsope- ration C 5 – 7, bei einem Bandscheibenvorfall und eine beginnende Gon- arthrose links an. Als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit stellte er einen phobischer Schwankschwindel fest. Er führte zu- sammengefasst aus, die Versicherte leide unter rezidivierenden Schmer- zen von Seiten der Halswirbelsäule, wo sie wegen Bandscheibenvorfällen an sich erfolgreich operiert worden sei. Die beginnende linksseitige Gon- arthrose werde mit klinisch noch wenig fassbaren Befunden angegeben. Für Arbeiten über Kopfhöhe sowie grössere körperliche Anstrengungen mit langen Gehen speziell auf Treppen oder unebenem Gelände bestehe keine Einschränkung. Weiter bestehe ein wiederholter Schwindel, der als gutartig klassifiziert werde und insofern – ausser bei akuten Krisen – keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Dr. C._______ befand die Beschwerdefüh- rerin seit dem 2. Mai 2010 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 30 %, im Haushalt zu 19 % und in einer adaptierten Tätigkeit zu 0 % für arbeitsunfä- hig. 5.4 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die von der Gutachterin Dr. D._______ verfasste Stellungnahme vom 8. Juni 2014 (IV-act. 68),
C-3961/2014 Seite 20 welche auf ihre vorangegangene Stellungnahme vom 18. Mai 2014 (IV- act. 61) basierte. Die entsprechenden Berichte sowie weitere medizinische Dokumente und Unterlagen sind, soweit erforderlich, nachfolgend zusam- mengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. 5.4.1 Aus den anlässlich des Vorbescheidverfahrens mit Schreiben vom 6. April 2014 (IV-act. 42) eingereichten, sich auf den Gesundheitszustand der Versicherten ab Erlass der ersten rentenabweisenden Verfügung (13. März 2013) beziehenden medizinischen Berichten ergibt sich Folgen- des: 5.4.1.1 Im neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten vom 13. März 2013 zuhanden des Landesgerichts (...) (IV-act. 50) stellte Dr. E., Facharzt für Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugend- psychiatrie die Diagnosen: Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit radikulä- ren Anteilen, depressive Störung mit Angst und Somatisierung, Vertigo und Migräne. Er führte zusammengefasst weiter aus, die Versicherte habe be- reits in der Schweiz eine Depression durchlebt, die überwiegend über Angst und körperliche Symptomatik zum Ausdruck gebracht werde. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Rückzugstendenz mit Angstentwicklung vor, welche intensiver behandelt werden sollte. 5.4.1.2 Im radiologischen Befund sowie den Röntgenbefunden vom 14. Oktober 2013 (IV-act. 48) der Privatklinik (...), Institut für Digitale Bild- diagnostik führte Prim. Dr. F. aus, bei einem Zustand nach Fusion C 5 bis C 7 mit Resuktion des Corpus von C 6 zeige sich noch eine un- kovertebrale Spondylose beidseitig mit Foramenstenose bei C 6/7 beid- seits linksbetont und C 5/6 links akzentuiert sowie eine geringe Spondylar- throse lumbosakral. Darüber und darunter lägen keine relevanten Steno- sen. Es bestehe kein Hinweis für eine Implantatlockerung. 5.4.1.3 Im elektroneurographischen Befund vom 15. Oktober 2013 (IV- act. 47) gab OA Dr. G._______, Facharzt für Neurologie der Privatklinik (...) an, die Versicherte berichte bereits seit ca. 2 Jahren über in erster Linie dystone Handbewegungsstörungen rechtsseitig bei Zustand nach HWS- Dekomprimierung; ein MRT Cerebri sei Anfang dieses Jahres im KH Spittal unauffällig geblieben. Der NLG-Befund des Nervus medianus rechts im Handgelenksbereich sei unauffällig.
C-3961/2014 Seite 21 5.4.1.4 Dr. H., Facharzt für Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie stellte in seinem Arztbericht vom 29. Oktober 2013 (IV-act. 46) die Diagno- sen: flacher Diskusprolaps L 5/5 rechtsbetont mit relativer Rezessusste- nose rechts, Osteochondrose mit Bandscheibenprotrusion L 5/S1 und re- lativer Foramenstenose rechts mit kleiner Synovialiszyste und zusätzlicher relativer Rezessusstenose linksbetont, flacher Diskusprolaps TH 11/12 linksbetont, flache Protrusionen L 1/2 und L 2/3, Protrusion C 4/5 rechtsbe- tont, geringer auch C 3/4 rechtsbetont, Foramenstenose C 6/7 beidseits, geringer auch C 5/6 linksbetont bei Status post. Korporektomie HWK 6 No- vember 2011. Im von Dr. I. ausgestellten ambulanten Arztbrief des Landeskrankenhaus (...), Abteilung Neurologie und Psychosomatik vom 4. November 2013 (IV-act. 45) wurde zudem die Diagnose M53.1 Cervio- cobrachialgie rechts erwähnt. Dr. J., Lungenfacharzt, gab zudem im lungenfachärztlicher Bericht vom 18. März 2014 (IV-act. 44) an, die Ver- sicherte leide an einer chronisch rezidivierenden Sinusitis sowie an einer Bronchitis, wobei ursächlich eine Mehrfachnahrungsmittleintoleranz eine Rolle spiele. Im ärztlichen Befundbericht vom 19. März 2014 (IV-act. 43) führte Dr. K., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, ne- ben den bereits genannten Diagnosen folgende auf: Steatosis hepatis, Le- berparenchymschaden, pos. Hepatitis-A AK, Nephrolitiasis, Gonarthrose, Omarthrose, Hyperuricämie und eine Fettstoffwechselstörung. 5.4.1.5 Im ärztlichen Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension zuhanden der Pensionsversicherungsanstalt, Landes- stelle Kärnten vom 22. April 2014 (IV-act. 56; vgl. auch act. 16, Beilage 8a), welches anlässlich einer Untersuchung vom 4. April 2014 von der Gesamt- gutachterin Dr. L., Fachärztin für Innere Medizin ausgestellt wor- den war, wurden neben den bereits genannten Diagnosen ausserdem eine mittelschwere bis leichtweise schwere depressive Störung (ICD-10: F33.9), ein lumbales Wirbelsäulensyndrom, sowie die Neigung zu kurzen Bewusstlosigkeitsanfällen erwähnt. Letzteres habe eine schmerzreaktive Komponente, aber auch dissoziative Anteile. 5.4.1.6 Nachdem die anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte der Gutachterin des medizinischen Dienstes der IVSTA Dr. D., Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, unterbreitet wurden, äusserte sich diese in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2014 (IV- act. 61) dahingehend, dass die Änderung der Arbeitsunfähigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zum ärztlichen Gesamtgutachten von Dr. L._______ (IV-act. 56, E. 5.4.1.5) gab
C-3961/2014 Seite 22 sie in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2014 (IV-act. 68) an, dass die Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit deckungsgleich mit derjenigen von Dr. C._______ vom 20. Dezember 2012 sei. Aus den eingereichten Unter- lagen ergäben sich keine Veränderungen, welche den Grad der Arbeitsfä- higkeit beeinflussen könnten. 5.4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Versicherte wei- tere Berichte nach: 5.4.2.1 Im ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invalidi- tätspension (act. 16, Beilage 8b) zuhanden der Pensionsversicherungsan- stalt, Landesstelle Kärnten, welches anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2014 ausgestellt worden war, verwendete Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, die Diagnosecodes ICD-10: F33.9 mittel- schwere bis leichtweise schwere depressive Störung (mit stark reaktiven und stark psychosomatisierenden Anteilen) und M50.1 Zustand nach Fusi- onsoperation an der Halswirbelsäule 11/2011. Er gab an, es lägen nachfol- gend verifizierte Protrusionen, erhebliche Forameneinengungen und Dis- kusprolapse, mit leichter Wurzelreizung auf C 7 rechts, aber mit heftigem lokalem Schmerzsyndrom und starken pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts vor. Weiter fasste er die Beschwerden der Versicherten zusammen: Der Schmerz in der HWS sei so heftig, dass sie davon öfters ohnmächtig werde. Die Schmerzausstrahlung erfolge in den rechten Arm, am stärksten zum dritten Strahl; sie werde dadurch verkrampft und ungeschickt, verliere Gegenstände aus den Händen. Wenn sie vermehrt Aufregung oder Trau- rigkeit habe, fühle sie sich auch immer schwindlig. Sie sei psychisch total „fertig“, weil sie zu nichts mehr imstande sei, nicht einmal die Wohnung etwas gründlicher putzen könne. Man habe deshalb immer irgendwelche Bekannten als Notlösung für die Haushaltshilfe. Sie traue sich wegen der Sturzangst nicht mehr alleine aus dem Haus, ausserdem müsse nachts immer jemand da sein, weil sie sich alleine nicht schlafen traue. Sie fühle sich leer und nutzlos; ehemals sei sie so gesellig und quirlig gewesen. Jetzt fühle sie sich einfach unfähig, leer und inhibiert, was sie zur Verzweiflung treibe. Sie habe auch schon mal daran gedacht, vom Balkon zu springen. Panikattacken habe sie nicht, doch sei sie allgemein ängstlich und schreck- haft geworden, mit ständigen pessimistischen Grübeleien. In letzter Zeit habe sie starke Blutdruckschwankungen in beiden Richtungen. Dr. M. führte weiter aus, eine Verbesserung des Gesundheitszu- standes ist im Zeitraum von 12 Monaten möglich und empfahl psychiatri- sche und psychotherapeutische Therapiemassnahmen.
C-3961/2014 Seite 23 5.4.2.2 Im Kurzarztbericht des Landeskrankenhaus (...), Abteilung für Neu- rologie und Psychosomatik vom 25. April 2014 (act. 1, Beilage 3) stellte der Assistenzarzt Dr. N._______ unter Verwendung des Codes ICD-10: H81.0 die Diagnose Morbus Menière sowie M54.20 Rezid. Cervikalsyndrom. Dr. K., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie erwähnte in seinem ärztlichen Befundbericht vom 4. Juni 2014 (IV-act. 71; act. 1, Bei- lage 4) neben den bereits genannten Diagnosen ebenfalls das Menière Syndrom und stellte ausserdem massive degenerative Veränderungen des Achsenskeletts fest. 5.4.2.3 Am 5. Juni 2014 untersuchte Dr. O., Arzt für Allgemeinme- dizin, die Versicherte im Rahmen eines Hausbesuches. Im daraufhin glei- chentags erstellten ärztlichen Gutachten (act. 5, Beilage 2; act. 16, Beilage 5) nannte Dr. O._______ die bereits erwähnten Diagnosen und führte zu- sammengefasst aus, der Allgemeinzustand sei reduziert. Die Versicherte beklagte sich über starke Beschwerden in der HWS auch über immer wie- derkehrende Schwindelanfälle. Es fielen ihr immer wieder Dinge aus der Hand. So müssten die Hilfsverrichtungen durchgeführt werden, beim Zu- bereiten von Mahlzeiten, auch bei der grossen Körperpflege müsse gehol- fen werden. Die Betreuung erfolge durch einen professionellen Pfleger. Weiter wurde angegeben, die Schultergelenke seien bewegungseinge- schränkt; es beständen polyarthritische Veränderungen der Fingergelenke, starke Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule, insbesondere im Be- reich der Halswirbelsäule. Die Versicherte könne sich nur an Gegenstän- den festhaltend im eigenen Wohnbereich bewegen, jedoch sei sie psy- chisch zeitlich, sachlich und örtlich orientiert. Im Formular „Ermittlung des Pflegebedarfes in Ergänzung des ärztlichen Gutachtens vom 05.06.2014" (S. 4) stellte der Dr. O._______ in den Kategorien: Zubereitung von Mahl- zeiten und sonstige Körperpflege einen funktionsbezogenen Pflegebedarf fest; bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenständen, Pflege der Leib- und Bettwäsche und in der Mobilitätshilfe im weiteren Sinne sei Hilfe erforderlich. 5.4.2.4 In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 9. Novem- ber 2014 (IV-act. 73), welche anlässlich des Beschwerdeverfahrens einge- reicht wurde, nahm Dr. D._______ erneut Einsicht in alle medizinischen Unterlagen und führte zum Kurzarztbericht des Landeskrankenhaus (...) sowie dem ärztlichen Befundbericht von Dr. K._______ (E. 5.4.2.2) aus, die Berichte enthielten keine neuen Angaben, die eine wesentliche Verän- derung der Arbeitsfähigkeit belegen könnten. Die Versicherte leide seit
C-3961/2014 Seite 24 mindestens 2009 unter rezividierenden Schwindelbeschwerden, Nacken- und Kopfschmerzen, Kniebeschwerden und depressiven Verstimmungen. Sie sei seit 2009 mehrmals fachärztlich und auch polydisziplinär begutach- tet worden. Die Erstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C._______ vom 20. Dezember 2012 stütze sich auf die damals vorliegenden und be- reits sehr ausführlichen medizinischen Dokumente. Die Beschwerden und Diagnosen der Versicherten seien seit vielen Jahren im Wesentlichen un- verändert und in diesen Jahren immer wieder in den Arztberichten festge- halten worden. In der Stellungnahme vom 28. Dezember 2014 (act. 19, Beilage 2) nahm Dr. D._______ Bezug auf die Gutachten von Dr. O._______ (act. 5, Beilage 2; act. 16, Beilage 5; E. 5.4.2.3) und Dr. M._______ (act. 16, Beilage 8b; E. 5.4.2.3) und gab erneut an, alle Di- agnosen seien seit Jahren bekannt und mehrfach in Vorgutachten gewür- digt worden; die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Arztberichte be- legten keine objektivierbare Veränderungen des Gesundheitszustandes gegenüber der Vorbeurteilung. 5.4.2.5 In dem mit Schreiben vom 22. Januar 2015 nachgereichten, unda- tierten ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Weitergewährung einer bis 31. Januar 2015 befristeten Invaliditätspension (act. 21, Beilage 2), wel- ches anlässlich einer Untersuchung vom 16. Dezember 2014 ausgestellt worden war, führte Dr. M._______ die bereits genannten Diagnosen auf und gab weiter an, die Versicherte schildere nun auch Panikattacken mit Herzrasen. In den letzten zwei Monaten sei der Antrieb weiter abgesackt und zuletzt habe sie seit ca. einem Monat subjektiv ständig Kopfschmer- zen, seit einem Jahr einen ständigen Husten. 5.4.2.6 Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2015 das ärztliche Gutachten vom 21. April 2015 (act. 24, Beilage 2), welches an- lässlich der Untersuchung vom 14. Mai 2015 erstellt worden war, zu den Akten. In diesem Gutachten wiederholte Dr. P., Arzt für Allgemein- medizin, die bereits genannten Diagnosen und führte zusammengefasst aus, die Versicherte sei nicht in der Lage, sich selbst zu waschen, könne alleine weder gehen noch stehen, die Pflege, den Haushalt, das Putzen, Kochen und die Wege übernehme die Familie. Sie selbst sei psychisch sehr angeschlagen und depressiv verstimmt. Der Leidensdruck sei sehr hoch; sie sei sehr verzweifelt. Mit einer raschen und wesentlichen Besse- rung sei aus heutiger Sicht nicht zu rechnen. Im Formular „Ermittlung des Pflegebedarfes in Ergänzung des ärztlichen Gutachtens vom 17.04.2015" stellte der Dr. P. in den Kategorien: tägliche Körperpflege, Zube-
C-3961/2014 Seite 25 reitung von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft, an- und auskleiden, Ein- nahme von Medikamenten, Mobilitätshilfe im engeren Sinn und Motivati- onsgespräche einen funktionsbezogenen Pflegebedarf fest; bei der Her- beischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenständen, Pflege der Leib- und Bettwäsche und in der Mobilitätshilfe im weiteren Sinne sei Hilfe erfor- derlich. 5.5 5.5.1 Bei den Stellungnahmen von Dr. D., Gutachterin des medi- zinischen Dienstes der IVSTA, handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.7.3 hiervor), kann auf Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allge- meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ge- nügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Fragebogen vom 31. November 2012 (IV-act. 22, S. 6 ff.) ist hingegen nicht als ordnungsgemässer Abklä- rungsbericht im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu qualifizieren (vgl. E. 4.6.2). 5.5.2 Vorliegend führte Dr. D. für die Beurteilung des Leistungsan- spruchs keine eigene ärztliche Untersuchung durch, sondern zog die Gut- achten bzw. medizinischen Atteste der österreichischen Ärzte heran und wertete diese aus. Die Stellungnahmen vom 18. Mai 2014 (IV-act. 61), 8. Juni 2014 (IV-act. 68), 9. November 2014 (IV-act. 73) und vom 28. De- zember 2014 (act. 19, Beilage 2) sind somit reine Aktenberichte (vgl. E. 4.7.3). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsin- terner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Ver- sicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt. Soll ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens oder – wie im
C-3961/2014 Seite 26 vorliegenden Fall – im Widerspruch mit einer vorhandenen Expertise ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des BGer 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2). 5.5.3 Auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes sowie der me- dizinischen Berichte aus Österreich kann nur unter der Bedingung abge- stellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. E. 4.7.3 hiervor). Wie vorange- hend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 (siehe vorne E. 2.6). Nach diesem Zeitpunkt ergangene Arztberichte kön- nen deshalb – sofern sie keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der angefochtenen Verfügung erlauben – im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die unter E. 5.4.2.1 bis E. 5.4.2.4 aufgeführten Arztberichte sind vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden und somit Beurteilungsgegenstand. Hingegen ist das Gutachten von Dr. P._______ sowie das Gutachten von Dr. M._______ nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden (E. 5.4.2.5 und E. 5.4.2.6). Jedoch zeigen diese Gutachten den Krankheitsverlauf auf und geben eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie der Beeinträchtigun- gen im Haushalt. Aus diesem Gutachten lassen sich Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochte- nen Verfügung sowie den weiteren Verlauf ziehen, weshalb es in die Beur- teilung des vorliegenden Sachverhaltes einzubeziehen ist. 5.5.4 Es ist zu prüfen, ob aus den österreichischen Krankenakten eine ren- tenbegründende erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes festge- stellt werden kann. Diese muss im rechtsrelevanten Zeitraum – nämlich dem Zeitpunkt der letzten rentenablehnenden Verfügung (13. März 2013) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung (19. Juni 2014) – eingetre- ten sein. Die österreichischen Ärzte beurteilten die Leistungsfähigkeit der Versicherten verschiedentlich. Während aus neuropsychiatrischer Sicht für Dr. E._______ im März 2013 leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, Ge- hen und Stehen, im Raum und im Freien noch zumutbar waren (IV-act. 50), befanden die Ärzte Dres. M._______ und L._______ die Beschwerdefüh- rerin im April 2014 für mindestens zwölf Monate für arbeitsunfähig (act. 16,
C-3961/2014 Seite 27 Beilage 8b). Ersterer kam nach einer am 16. Dezember 2014 erfolgten Un- tersuchung zum Ergebnis, dass aufgrund einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die Dauer von 15 Monaten keine geregelte Arbeit zumutbar sei (act. 21, Beilage 2). Aus internistisch/rheumatologi- scher Sicht befand Dr. K._______ im Juni 2014 die Versicherte für absolut nicht belastbar (IV-act. 71). Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P._______ gab schliesslich im April 2015 an, dass mit einer raschen und wesentlichen Besserung nicht zu rechnen sei (act. 24, Beilage 2). Obwohl in den Akten sowohl der Krankheitsverlauf der Beschwerdeverführerin lückenlos doku- mentiert wird, als auch teilweise Angaben zu ihrer Arbeitsfähigkeit gemacht werden, ist weder ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt noch mit welchem Grad die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten oder in einer adap- tierten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Zudem wurde die Arbeitsfähigkeit nicht polydisziplinär abgeklärt. Die Angaben zur Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin beschränken sich auf die jeweiligen Fachgebiete der un- tersuchenden Ärzte. Anzumerken ist, dass lediglich die Dres. E., M. und K., welche sich zur Leistungsfähigkeit in ihrem Fachgebiet äussern, einen Facharzttitel für Psychiatrie und Neurologie resp. Innere Medizin und Rheumatologie verfügen und Dr. L. Fachärztin für Innere Medizin und Gesamtgutachterin ist. Dr. P., welcher hauptsächlich die Arbeitsfähigkeit im Haushalt beurteilte, ist Arzt für Allgemeinmedizin. Die Berichte der Letzteren können nur dann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Überdies weist das Gutachten von Dr. L. (IV-act. 56) Mängel auf. So weist die erste Seite auf eine am 4. April 2014 erfolgte Untersuchung hin, während die nachfolgenden Seiten das Untersuchungsdatum vom 27. März 2014 tragen. Ebenso scheint der Arztbericht von Dr. M._______ (act. 21, Beilage 2) unvollständig; es fehlen das Datum und die Unterschrift des Arztes. Ins- gesamt stellen die medizinischen Berichte aus Österreich keine genü- gende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (19. Juni 2014) dar. 5.5.5 5.5.5.1 Die Ärztin des medizinischen Dienstes der IVSTA Dr. D._______ beurteilte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vor- handenen Akten des Dossiers, ohne diese persönlich untersucht zu haben. In ihrer ersten Stellungnahme vom 18. Mai 2014 (IV-act. 61) kreuzte sie – nach Durchsicht der anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten
C-3961/2014 Seite 28 Unterlagen – bei der Frage, ob sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwer- deführerin in erheblicher Weise geändert habe, lediglich das Feld „nein“ an, ohne weitere Ausführungen zu machen. Nachdem ihr das ärztliche Gut- achten von Dr. L._______ (IV-act. 56) vorgelegt worden war, vermutete Dr. D._______ in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2014 (IV-act. 68), dass sich Dr. L._______ auf das Gutachten von Dr. E._______ gestützt habe und führte aus, dass dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit deckungs- gleich mit derjenigen von Dr. C._______ vom 20. Dezember 2012 sei und sich keine Veränderungen ergeben hätten. Erst anlässlich des Beschwer- deverfahrens fasste sie alle vorhandenen medizinischen Unterlagen rudi- mentär zusammen, führte aus, die Versicherte leide seit mindestens 2009 unter rezividierenden Schwindelbeschwerden, Nacken- und Kopfschmer- zen, Kniebeschwerden, depressiven Verstimmungen und sei seit 2009 mehrmals fachärztlich und auch polydisziplinär begutachtet worden. Dr. D._______ gab an, die Erstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch Dr. C._______ aufgrund der damals vorliegenden und bereits sehr aus- führlichen medizinischen Dokumente erfolgt; eine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit habe nicht belegt werden können. Sie stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch lediglich auf die neuropsychiat- rische Beurteilung von Dr. E.; die Ausführungen zur Arbeitsfähig- keit der Dres. M., L., K. und P._______ blieben unberücksichtigt. Zudem war die Beschwerdeführerin zuletzt teilzeiter- werbstätig, weshalb bei der Berechnung ihres IV-Grades die gemischte Methode angewandt worden war (vgl. IV-act. 26, ebenso E. 4.6.1 ff.). Eine dazu erforderliche Abklärung der Beeinträchtigung im Haushalt wurde wohl von Dr. O._______ im Rahmen einer am 5. Juni 2014 im Rahmen eines Hausbesuches erfolgten Untersuchung (act. 16, Beilage 5), sowie von Dr. P._______ am 21. April 2015 (act. 24, Beilage 2) durchgeführt, Dr. D._______ äusserte sich jedoch dazu nicht. Ebenso liegt lediglich der von der Versicherten ausgefüllte Fragebogen betreffend ihrer Tätigkeiten im Haushalt vom 31. November 2012 (IV-act. 22, S. 6 ff.) in den Akten. Offen- sichtlich hat Dr. D._______ für den rechtsrelevanten Zeitraum, nämlich vom Zeitpunkt der ersten rentenablehnenden Verfügung (13. März 2013) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (19. Juni 2014) Veränderun- gen der Einschränkungen im Haushalt nicht abgeklärt. Weiter lässt sich aufgrund der Akten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes er- kennen. Während in psychischer Hinsicht die Versicherte im März 2009 lediglich ein ängstliches Vermeidungsverhalten zeigte (vgl. Gutachten von Dr. Q._______ vom 31. März 2009; IV-act. 8), wurde im April 2012 eine Angststörung diagnostiziert (vgl. Gutachten von Dr. R., IV-act. 16). Im März 2013 stellte Dr. E. eine depressive Störung mit Angst und
C-3961/2014 Seite 29 Somatisierung fest (IV-act. 50). Dr. M._______ diagnostizierte sodann an- lässlich der Untersuchung vom 4. April 2014 eine mittelschwere bis leicht- weise schwere depressive Störung mit stark reaktiven und stark psychoso- matisierenden Anteilen (act. 16, Beilage 8) und führte ergänzend aus, die Versicherte sei pessimistisch, ängstlich und schreckhaft; Panikattacken habe sie jedoch nicht. Im Dezember 2015 litt die Versicherte gemäss Dr. M._______ nun auch an Panikanfällen (act. 21, Beilage 2). Darüber hinaus finden sich in den Akten Hinweise auf eine Ausweitung der Be- schwerden. Während Dr. C._______ am 20. Dezember 2012 (IV-act. 27) die Diagnosen Zervikalsyndrom C 5 – 7 bei einem Bandscheibenvorfall, einer beginnende Gonarthrose links und einen phobischer Schwank- schwindel festhielt, kamen im weiteren Krankheitsverlauf unter anderem noch folgende Beschwerden hinzu: Steatosis hepatis, Leberparenchym- schaden, Omarthrose, Hyperuricämie, Fettstoffwechselstörung, Sinusitis chronisch rezidivierend, Bronchitis, Osteochondrose mit Bandscheiben- protrusion L5/S1 und relativer Foramenstenose rechts, flacher Dis- kusprolaps TH11/12, flache Protrusionen L1/2 und L2/3, massive degene- rative Veränderungen des Achsenskeletts und Menière Syndrom (IV- act. 43, 44, 46, 71). Festzuhalten ist, dass bereits anlässlich des ersten Anmeldeverfahrens nicht alle Krankheitsbilder berücksichtigt worden sind. Da die erste rentenablehnende Verfügung vom 13. März 2013 jedoch un- angefochten in Rechtskraft erwuchs, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 4.5.1). Des Weiteren erwähnte bereits Dr. R., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem ärztlichen Gutachten vom 27. April 2012 (IV-act. 16) zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension zu- handen der Pensionsversicherungsanstalt Kärnten unter Verwendung des Diagnosecodes ICD-10: F45 die Diagnose der somatoformen Schmerzstö- rung. Obwohl im weiteren Krankheitsverlauf neben dieser Diagnose ebenso Somatisierungsstörungen, dissoziative Störungen und psychoso- matische Beschwerden (IV-act. 50, 56; act. 16, Beilage 8b) festgestellt wurden, ist bezüglich dieser Krankheitsbilder keine Abklärung gemäss der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden „Foerster“-Kriterien er- folgt. 5.5.5.2 Insgesamt weisen die Berichte von Dr. D. grobe Mängel auf. Sie erstellte weder eine Anamnese, noch gab sie umfassenden Diag- nosen ab. Zudem wurden keine ICD-10 Codes verwendet. Zu den von ihr gewürdigten Berichten gab sie an, dass keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorlägen, obwohl aus den Akten sowohl eine Zunahme der Beschwerden als auch eine Verschlechterung der bereits vorhandenen Krankheitsbilder hervorgeht. Abklärungen betreffend die Einschränkungen
C-3961/2014 Seite 30 der Beschwerdeführerin im Haushalt sowie die Auswirkungen der somato- formen Schmerzstörung sind nicht erfolgt. Ebenso wenig setzte sich Dr. D._______ mit den unterschiedlichen Angaben der österreichischen Ärzte zur Arbeitsfähigkeit auseinander und begründete weder ihre eigenen Ein- schätzungen noch ihre Schlussfolgerungen. Anzumerken ist überdies, dass Dr. D._______, als Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, nicht über einen Facharzttitel der Psychiatrie, Orthopädie oder Neurologie verfügt. Insgesamt ist ihre Beurteilung nicht lückenlos und kann nicht nach- vollzogen werden. Sie genügt den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde- rungen an einen ärztlichen Bericht nicht. Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den medizinischen Dienst der IVSTA kön- nen nicht als gegeben erachtet werden. 5.5.6 Unter den gegebenen Umständen ist festzuhalten, dass eine zuver- lässige Einschätzung, in welchem Mass die Beschwerdeführerin Ein- schränkungen unterliegt, aufgrund der bestehenden Aktenlage und ohne deren persönliche Untersuchung nicht rechtsgenüglich beurteilt werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht resp. die Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt wurden (Art. 43 ff. ATSG so- wie Art. 12 und Art. 49 lit. b VwVG), sodass die Verfügung vom 19. Juni 2014 aufzuheben ist. 5.5.7 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA auch im Lichte der Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 aus- nahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach eine weitgehende Verlagerung der Experten- tätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundes- gericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversiche- rungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung un- terliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgut- achtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, wei- tere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 ff., E. 4.2). 5.5.8 Hier liegt indessen nicht ein vom Bundesverwaltungsgericht zu wür- digendes Administrativgutachten im Recht. Vielmehr war die Zulässigkeit
C-3961/2014 Seite 31 eines Aktenberichts durch den medizinischen Dienst der IVSTA zu beurtei- len. Wie sich vorstehend gezeigt hat, konnte weder der eine noch der an- dere auf für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen im Sinn der Rechtsprechung zurückgreifen. Eine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen offensichtlich unzulässig, was zwangsläufig zur weiteren Sach- verhaltsabklärungen hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Be- schwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Ver- lagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären (sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf das Gericht. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der Expertentä- tigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, als dass die Aktenbeurteilung durch den RAD (oder den medizinischen Dienst der Vorinstanz) gestützt auf ausländische Arztberichte, die oftmals weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthalten noch in Kenntnis der Vorakten und der spezifischen versicherungsmedizinischen Anforderungen der Invalidenversicherung verfasst werden, häufig vorkom- men. Weiter ist zu beachten, dass für Fälle mit Auslandsbezug eine spezi- alisierte IV-Stelle eingerichtet worden ist. Daher und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage keine genügende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin erfolgen konnte, ist die An- gelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung wird mit der Weisung verbunden, eine pluridisziplinäre, orthopädische, psychiatrische, internistische sowie neurologische Begut- achtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen und aus- serdem abzuklären, in welchem Mass die Beschwerdeführerin im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist (vgl. dazu E. 4.6.2 bis 4.6.4). Betreffend die somatoformen Störungen wird die Prü- fung der Auswirkung dieser Diagnose unter Einbezug der neuen Indikato- ren des Bundesgerichts (vgl. BGE 141 V 281) durchzuführen sein. 6. Die Beschwerde vom 9. Juli 2014 ist daher insoweit gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 19. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklä- rungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
C-3961/2014 Seite 32 7. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung eines Rentenan- spruchs alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen zu erfolgen hat. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behör- den und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (E. 2.2). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom österreichischen So- zialversicherungsträger eine befristete Invalidenrente erhält, kann sie im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Es ist zu berücksichtigen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 21. August 2014 einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt, wel- cher am 3. September 2014 gutgeheissen wurde. Da sie obsiegt hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegen- standslos geworden. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfah- renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.
C-3961/2014 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 9. Juli 2014 wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss Ziff. 5.5.8 an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-3961/2014 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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