B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3357/2023
Urteil vom 14. Januar 2026 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.
Parteien
A., (Tunesien), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10. Mai 2023.
C-3357/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1969 geborene Schweizer Staatsangehörige A._______ (Ver- sicherte oder Beschwerdeführerin) hat keine Kinder und ist seit (...) 2012 in dritter Ehe mit C._______ verheiratet, wobei die Eheleute seit 2014 ge- trennt leben (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 9, 38). Die Versicherte ab- solvierte von 1987 bis 1989 eine Postlehre und arbeitete bis Ende 2008 bei der D._______ (IVSTA-act. 9 S. 5; BVGer-act. 9 Beilage). Bis Oktober 2008 lebte die Versicherte in der Schweiz, seither lebt sie auf (...) (Tunesien). Die Versicherte leidet an Diabetes und erlitt im März 2013 eine feuchte Gangrän (Faulbrand) am linken Fuss, die zu einer grossflächigen Exzision der Fusssohle führte (IVSTA-act. 17). Seither kam es zu wiederholten Se- kundärinfektionen der Wunde und der Fusssohle (IVSTA-act. 17, 36). Die Versicherte gab an, von Mai 2017 bis Oktober 2019 in einem Hotel auf (...) (Tunesien) eine Tätigkeit als Übersetzerin und Gästebetreuerin ausgeübt zu haben (IVSTA-act. 9, 10, 27). B. B.a Mit E-Mail vom 18. Februar 2022 erkundigte sich die Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz), ob sie als Auslandschweizerin eine IV-Rente geltend machen könne (IVSTA-act. 1). Mit Schreiben vom 8. März 2022 stellte die Vorinstanz der Versicherten die notwendigen Formulare zu und informierte sie, dass der Antrag innert drei Monaten eingereicht werden sollte, da ansonsten das Antragsdatum der E-Mail (18. Februar 2022) nicht berücksichtigt werden könnte (IVSTA- act. 6). B.b Am 19. April 2022 (Eingang: 27. April 2022) reichte die Versicherte bei der Vorinstanz das Anmeldeformular ein und beantragte aufgrund des «Fussinfekts» Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV- STA-act. 9, 10). Die Versicherte legte den ausgefüllten Versichertenfrage- bogen sowie medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte aus den Jahren 2021 und 2022 sowie Fotos der Wunde bei (IVSTA-act. 9–21). Arzt- berichte aus früheren Jahren lagen der Versicherten nach eigenen Anga- ben nicht vor (IVSTA-act. 46). B.c Gemäss Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E._______, Allgemeinme- diziner, vom 8. August 2022 sind die Beschwerden ziemlich schwerwie- gend, in Form von Diabetes mit vaskulären Komplikationen und Gangrän am linken Fuss (ICD-10: E10.5), was im März 2013 eine Operation
C-3357/2023 Seite 3 erfordert habe. Es handle sich um einen diabetischen Fuss mit persistie- renden Wunden an der Fusssohle und der Ferse mit häufigen Sekundär- infektionen. Die Versicherte bewege sich mit Hilfe eines Gehstocks fort. Die bisherige Tätigkeit in einem Hotel sei der Versicherten nicht zumutbar und übersteige ihre Kräfte. In einer angepassten Tätigkeit (sitzende Tätigkeit, Rücksichtnahme auf die Schwierigkeiten bei der Fortbewegung, maximale Gehstrecke von 5 Minuten, kein Treppensteigen, kein Klettern auf Leitern und Gerüste, kein Heben von Gewichten über 15 kg) bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 100 % (IVSTA-act. 36), wobei der RAD-Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zunächst auf 2013 (IVSTA-act. 36), später auf 2019 fest- legte (IVSTA-act. 48). B.d Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2023 teilte die Vorinstanz der Versi- cherten mit, sie beabsichtige, das Leistungsgesuch abzulehnen. Es liege eine Gesundheitsbeeinträchtigung vor, die ab dem 1. November 2019 eine Arbeitsunfähigkeit in der festgelegten üblichen Tätigkeit als Gästebetreue- rin in einem Hotel von 100 % verursache. Angepasste Tätigkeiten seien hingegen zu 100 % ab 1. November 2019 zumutbar (IVSTA-act. 58). Die daraus resultierende Erwerbseinbusse von 7.87 % sei nicht ausreichend für eine Rentenzusprache. B.e Nachdem die Versicherte am 24. Februar 2023 Einwand erhoben und weitere Berichte behandelnder Ärzte aus dem Jahr 2023 eingereicht hatte (IVSTA-act. 60 ff.), bestätigte die Vorinstanz – nach erneuter Stellung- nahme des RAD vom 14. April 2023 (IVSTA-act. 68) – mit Verfügung vom 10. Mai 2023 den Vorbescheid und lehnte das Leistungsgesuch der Be- schwerdeführerin ab (IVSTA-act. 69). C. C.a Gegen die Verfügung vom 10. Mai 2023 erhob die Versicherte am 10. Juni 2023 (Postaufgabe in der Schweiz: 12. Juni 2023) Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zudem beantragte die Beschwer- deführerin die unentgeltliche Prozessführung und ersuchte um Aktenein- sicht (BVGer-act. 1). C.b Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 bezeichnete die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer-act. 2, 3). C.c Am 27. September 2023 gewährte der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (BVGer-act. 6).
C-3357/2023 Seite 4 C.d Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und reichte eine ergänzende Stellung- nahme des RAD-Arztes Dr. E._______ ein (BVGer-act. 9). C.e Am 30. Oktober 2023 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerde- führerin antragsgemäss die Vorakten zu und gab ihr Gelegenheit, eine Replik einzureichen (BVGer-act. 10). C.f Mangels Eingangs einer Replik schloss der Instruktionsrichter am 22. Dezember 2023 den Schriftenwechsel (BVGer-act. 11)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der an- gefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess- führung gewährt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Nach der Recht- sprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vol- lem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 10. Mai 2023, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin (Erstanmeldung) abgewiesen hat.
C-3357/2023 Seite 5 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.3 Das Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess unter- stehen dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG; Art. 12 VwVG). Da- nach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderli- chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des BGer 8C_183/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1 m.w.H.). Der Untersuchungs- grundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmen- den Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezo- gener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Be- weismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermit- teln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesent- liche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer 8C_534/2024 vom 13. März 2025 E. 4.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 und 43 ATSG; Art. 13 VwVG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2). Erweist es sich als unmöglich, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen, trägt diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (Art. 8 ZGB ana- log; BGE 144 V 427 E. 3.2 am Ende).
C-3357/2023 Seite 6 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt in Tunesien. Die Prüfung ihres Anspruchs auf eine Rente der schwei- zerischen Invalidenversicherung richtet sich jedoch ungeachtet des am
5.1 5.1.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Ge- mäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugespro- chen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter IVG nicht ausgeschöpft sind.
C-3357/2023 Seite 7 5.1.2 Nach Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentu- alen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invali- ditätsgrad von 50–69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts- grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40–49 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25–47.5 % (Abs. 4). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent- sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG; Art. 5 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen). 5.1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotz- dem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Urteile des BGer 8C_145/2019 vom 3. Juni 2020 E. 6.4.2; 9C_573/2017 vom 23. Ja- nuar 2018 E. 5; GUY LONGCHAMP, in: Commentaire romand, Loi sur la par- tie générale des assurances sociales, 2. A.., 2025, N. 47 zu Art. 29 ATSG). 5.2 5.2.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
C-3357/2023 Seite 8 muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Ur- teile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 m.w.H.). 5.2.2 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). Die Stel- lungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizini- schen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu wür- digen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. Novem- ber 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 5.2.3 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbeson- dere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdi- gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhande- nen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzu- nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu- stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versiche- rungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
C-3357/2023 Seite 9 5.2.4 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach- tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz- tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde- ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin- ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 6. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 8C_112/2025 vom 5. November 2025 E. 3 m.w.H.). Deren Vor- handensein ist nachfolgend zu prüfen. 6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorinstanzlichen Verfahren wie im Beschwerdeverfahren nur medizinische Berichte aus den Jahren 2021, 2022 und 2023 vorlagen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe alles eingereicht, was in ihrem Besitz sei oder was sie habe einholen kön- nen (IVSTA-act. 46). 6.1.1 Gemäss dem Bericht des behandelnden Radiologen Dr. F._______ (Tunesien) vom 12. Februar 2021 ergab eine Doppler-Sonografie (Ultra- schall) der beiden Beine, dass keine Venenthrombose vorliege. Hingegen bestehe ein diffuses Lymphödem im Weichgewebe unter der Haut des lin- ken Beines sowie eine Lymphknotenschwellung (Adenopathie [ADP]) in der linken Leistenregion (IVSTA-act. 12–14).
C-3357/2023 Seite 10 6.1.2 Gemäss dem Bericht des behandelnden Radiologen Dr. F._______ (Tunesien) vom 18. April 2022 ergab ein Röntgen des linken Beines eine diffuse Knochenentmineralisierung sowie eine Versteifung der Fusswurzel- gelenke, wobei die betroffenen Gelenke wie ein einziger Knochenblock er- scheinen. Die Doppler-Sonografie ergab eine oberflächliche Venenthrom- bose auf der Innenseite des linken Beines (IVSTA-act. 15–16). 6.1.3 Gemäss dem Bericht des behandelnden Chirurgen Dr. G._______ (Tunesien) vom 18. April 2022 sei die Beschwerdeführerin diabetisch, arth- ritisch. Bekannt sei eine Vorgeschichte mit Krampfadern (Varizen) am lin- ken Bein (IVSTA-act. 17, 53). Im März 2013 sei die Beschwerdeführerin zum ersten Mal wegen einer feuchten Gangrän am linken Fuss operiert worden, wobei ihr ein grosser Teil der Fusssohle entfernt worden sei. Seit- dem leide die Beschwerdeführerin immer wieder an Sekundärinfektionen der Wunde und der Fusssohle, und jedes Mal werde sie mit Antibiotika be- handelt und habe sich wiederholten Exzisionen unterziehen müssen. Ra- diologisch weise die Beschwerdeführerin Osteitis-Läsionen auf und werde regelmässig kontrolliert. Eine Amputation des linken Beins sei vorgeschla- gen, aber von der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgelehnt wor- den, sie wolle eine akzeptable soziale Lebensqualität haben und sich in das Berufsleben integrieren können. Der Zustand ihres Fusses verschlech- tere sich jedoch von Tag zu Tag («se dégrade de jour en jour»). Die Be- schwerdeführerin bewege sich mit Hilfe einer Krücke oder einer Gehhilfe fort und müsse aufgrund des schlechten Gefässzustands des Beins immer wieder Pausen einlegen. Gegenwärtig sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich ins Berufsleben zu integrieren, angesichts einer geschätzten Invalidität von 80 %. 6.1.4 Bei den Akten befinden sich eine nicht leserliche Notiz von Dr. H._______ (Tunesien), Gefässchirurgin, von 2022 (IVSTA-act. 18) sowie eine Notiz von Dr. G._______ zu radiologischen Untersuchungen der Be- schwerdeführerin (IVSTA-act. 19). 6.1.5 Die Beschwerdeführerin hat undatierte Fotos ihres linken Beines auf- gelegt (IVST-act. 20). Die sieben Fotos zeigen in Grossaufnahme die Wunde an der Fusssohle in unterschiedlichem Zustand. Auf der beigefüg- ten Notiz hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Fotos von etwa Ende 2014 bis Mai 2022 stammen. Im Jahr 2013 sei der Fussknochen zu sehen gewesen.
C-3357/2023 Seite 11 6.1.6 Gemäss Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E., Allgemein- mediziner, vom 8. August 2022 seien die Beschwerden ziemlich schwer- wiegend («Les troubles sont assez graves»), in Form von Diabetes mit va- skulären Komplikationen und Gangrän am linken Fuss (ICD-10: E10.5), was im März 2013 eine Operation erforderlich gemacht habe. Es handle sich um einen diabetischen Fuss mit persistierenden Wunden an der Fuss- sohle und der Ferse mit häufigen Sekundärinfektionen. Die Beschwerde- führerin bewege sich mit Hilfe eines Gehstocks fort. Die bisherige Tätigkeit in einem Hotel sei ihr nicht mehr zumutbar und übersteige ihre Kräfte. In einer angepassten Tätigkeit (sitzende Tätigkeit, Rücksichtnahme auf die Schwierigkeiten bei der Fortbewegung, maximale Gehstrecke von 5 Minu- ten, kein Treppensteigen, kein Klettern auf Leitern und Gerüste, kein He- ben von Gewichten über 15 kg) bestehe seit 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IVSTA-act. 36). 6.1.7 Am 22. August 2022 gab der RAD-Arzt Dr. E. auf Anfrage der Vorinstanz eine Einschätzung zur Einschränkung im Haushalt ab (IV- STA-act. 39). Im Teilbereich Ernährung bestehe seit 1. März 2013 eine Ein- schränkung von 50 %, bei Wohnungs- und Hauspflege von 30 %, bei Ein- kauf und weiteren Besorgungen von 50 %, bei Wäsche- und Kleiderpflege von 30 % und bei Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehöri- gen von 30 %. Begründet wurde dies jeweils mit dem diabetischen linken Bein sowie wiederkehrenden Infektionen, die zu Gehschwierigkeiten füh- ren würden. 6.1.8 Am 21. November 2022 fragte die Vorinstanz den RAD an, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich auf März 2013 festzulegen sei. Es lägen keine ärztlichen Unterlagen für die Jahre 2013 bis 2021 vor. Die letzte Tätigkeit in einem Hotel sei bis Oktober 2019 ausgeübt worden. Die Vorinstanz bat den RAD um Mitteilung, ob der Beginn der Arbeitsunfähig- keit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf November 2019 fest- zulegen sei (IVSTA-act. 47). Der RAD-Arzt Dr. E._______ bestätigte mit Bericht vom 28. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab «01.01.2019» sowie eine volle Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit ab «01.01.2019» (IVSTA-act. 48). Grundsätzlich hielt er an seiner Beurteilung vom 22. August 2022 fest, führte aber ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe erst seit 2019 ihre Arbeit unterbrochen, da sie sich selbst auf ebenem Gelände nicht mehr über längere Strecken fortbewegen könne («car elle ne peut plus se déplacer même à plat, sur d'assez longues distances»), was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
C-3357/2023 Seite 12 in der angestammten Tätigkeit führe, aber eine uneingeschränkte Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erlaube (BVGer-act. 48). 6.1.9 Gemäss dem Bericht der behandelnden Gefässchirurgin Dr. H._______ (Tunesien) vom 12. Januar 2023 habe sie die Beschwerdefüh- rerin wegen chronischer Veneninsuffizienz und wiederholter Venenthrom- bosen aufgrund eingeschränkter Mobilität infolge einer früheren Operation am linken Fuss behandelt. Aufgrund ihres Gefässzustands müsse die Be- schwerdeführerin längeres Sitzen und Stehen vermeiden («d’éviter la po- sition assise et debout prolongée»), um eine Verschlimmerung der Situa- tion zu verhindern (IVSTA-act. 54). 6.1.10 Gestützt auf den Bericht von Dr. H._______ ergänzte der RAD-Arzt Dr. E._______ seine Beurteilung am 30. Januar 2023 dahingehend, dass Hinweise auf eine chronische venöse Insuffizienz der Beine bestünden (IV- STA-act. 56). Dies verändere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht, es sei weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Allerdings resultiere eine zusätzliche funktionelle Einschränkung, nämlich kein längeres Sitzen und auch kein längeres Stehen («pas de position assise ni debout de manière prolon- gée»), was eine Tätigkeit als Kassiererin ausschliesse, aber mit einer Tä- tigkeit in einem internen Kurierdienst («distribution du courrier en intern») vereinbar sei. Als zumutbare Verweistätigkeiten erachtete der RAD neu un- ter anderem Tätigkeiten in der «Registrierung/Ablage/Archivierung» sowie Kurier- und Botendienste. 6.1.11 Gemäss dem Bericht des behandelnden Radiologen Dr. F._______ (Tunesien) vom 20. Februar 2023 ergab ein Röntgen des linken Beines sowie eine Doppler-Sonografie der beiden Beine eine normale Kno- chenentmineralisierung und eine vollständige Arthrose des Sprunggelen- kes sowie eine oberflächliche Venenthrombose an der Innenseite des lin- ken Beines (IVSTA-act. 61–63). 6.1.12 Der behandelnde Chirurg Dr. G._______ (Tunesien) bestätigte in seinem Bericht vom 23. Februar 2023 seine Beurteilung vom 18. April 2022 (IVSTA-act. 64). Er ergänzte, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund des schlechten vaskulären Zustandes Pausen einlegen und sei sogar gezwun- gen, sich tagsüber zeitweise hinzulegen, zusätzlich zu der Asthenie und Benommenheit aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingenomme- nen Schmerzmittel.
C-3357/2023 Seite 13 6.1.13 Gemäss der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E._______ vom 14. April 2023 gebe es gestützt auf die jüngsten Berichte der behandeln- den Ärzte keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes der Beschwerdeführerin (IVSTA-act. 68). An dieser Einschätzung hielt der RAD-Arzt mit Beurteilung vom 23. Oktober 2023 auch im Be- schwerdeverfahren fest (BVGer-act. 9), nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unter anderem neue Bilder ihres linken Fusses ein- gereicht hatte (BVGer-act. 1). 6.2 Als massgebendes Datum für die Erstanmeldung hat die Vorinstanz vorliegend den 18. Februar 2022 angenommen (IVSTA-act. 31), womit ein Rentenanspruch frühestens am 1. August 2022 entstehen kann (E. 5.1.3 vorstehend). Für den rentenrelevanten Zeitraum ab 1. August 2022 – wie schon für die Zeit davor – fehlt es gegenwärtig weitgehend an verlässlichen medizinischen Entscheidgrundlagen. Die Beschwerdeführerin hat nur we- nige ärztliche Berichte aus den Jahren 2021 bis 2023 eingereicht. Berichte aus früheren Jahren liegen nicht vor. Das gilt sowohl für den Eingriff zur grossflächigen Exzision der Fusssohle im März 2013 wie auch für die Folgejahre, in denen es gemäss Dr. G._______ zu wiederholten Sekundä- rinfektionen der Wunde und der Fusssohle gekommen sei und in denen sich die Beschwerdeführerin wiederholten Exzisionen habe unterziehen müssen («subissait des excisions itératives»). Nähere Angaben zum Krankheitsverlauf respektive zu allfälligen Komplikationen und (Folge-)Ein- griffen (Anzahl, Daten, Befunde etc.) sind nicht aktenkundig. Die Be- schwerdeführerin erwähnte im Einwand wiederholte «Rückfälle» – Fäulnis und entzündende Wunde –, wobei erneut «kleinere» chirurgische Eingriffe hätten vorgenommen werden müssen, welche die Arbeitsfähigkeit beein- trächtigt hätten (IVSTA-act. 60). In der Beschwerde erwähnte die Be- schwerdeführerin, ein herausragender Knochensplitter am Fuss habe chi- rurgisch entfernt werden müssen und dokumentiert dies mit Fotos, die aus dem Jahr 2023 stammen sollen (BVGer-act. 1), wobei unklar bleibt, wann dieser chirurgische Eingriff stattgefunden haben soll. Einschlägige Arzt- und Spitalberichte liegen nicht vor. Ebenfalls fehlen jegliche Angaben zu den von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamenten, darun- ter Antibiotika und Schmerzmittel, wobei Letztere gemäss Dr. G._______ – wie auch der Beschwerdeführerin selbst (IVSTA-act. 60) – zu Asthenie und Benommenheit führen und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen sollen. Nicht weiter ausgeführt wurde von Dr. G._______, aus welchen Gründen er von einer fortschreitenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht («Mais l’état local du pied se dégrade de jour en jour [...]»).
C-3357/2023 Seite 14 6.3 6.3.1 Die Beurteilung des RAD weist ebenfalls Unklarheiten auf. So legte der RAD-Arzt Dr. E._______ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zunächst auf 2013 fest und erachtete die – von ihm als «angestammt» angenom- mene – Tätigkeit im Hotel ab diesem Zeitpunkt als nicht mehr zumutbar (IVSTA-act. 36). Zu einem späteren Zeitpunkt führte der RAD-Arzt auf ent- sprechende Anfrage der Vorinstanz hin aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit erst seit 2019 unterbrochen, weshalb erst seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Diese Aussage ist durch die (zurzeit dürf- tige) medizinische Aktenlage nicht gestützt: Weder ergibt sich aus den Ak- ten, dass die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2019 durchgehend erwerbs- tätig gewesen wäre, noch ist ersichtlich, dass im Jahr 2019 eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre. Der RAD-Arzt begründete die Verschlechterung damit, dass sich die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt selbst auf ebenem Gelände nicht mehr über längere Strecken fortbewegen könne, was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führe. Aus den vorliegenden medizinischen Akten der behandelnden Ärzte ergeben sich jedoch keine Hinweise auf eine entsprechende gesundheitliche Verschlechterung im Jahr 2019. 6.3.2 Auch bei der Umschreibung des Anforderungsprofils einer optimal lei- densangepassten Tätigkeit verbleiben Unklarheiten. Das betrifft zunächst die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Hotel, die vom RAD-Arzt als un- zumutbar eingestuft wurde – wohl gestützt auf die Angaben der Beschwer- deführerin, sie habe die Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgeben müssen («zu anstrengend – zu vieles Laufen» [IVSTA-act. 10]). Aus der näheren Umschreibung der Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin ergibt sich je- doch, dass die Tätigkeit dem vom RAD (zunächst) umschriebenen Anfor- derungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit (sitzende Tätigkeit, Rück- sichtnahme auf die Schwierigkeiten bei der Fortbewegung, maximale Geh- strecke von 5 Minuten, kein Treppensteigen, kein Klettern auf Leitern und Gerüste, kein Heben von Gewichten über 15 kg) entsprochen zu haben scheint (IVSTA-act. 51). Auch brachte der Arbeitgeber nach Auskunft der Beschwerdeführerin grosses Verständnis für die behinderungsbedingten Einschränkungen entgegen (IVSTA-act. 51; vgl. IVSTA-act. 36, 48 und 56). Hinzu kommt, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin unklar bleibt, ob sie die Tätigkeit tatsächlich gesundheitsbedingt aufgeben musste (vgl. dazu E. 7.2.2 nachfolgend).
C-3357/2023 Seite 15 In einem späteren Zeitpunkt führte der RAD unter Bezugnahme auf einen Bericht der behandelnden Gefässchirurgin aus, der Beschwerdeführerin seien nur rein sitzende Tätigkeiten zumutbar, wobei diese aber «nicht län- gerdauernd» ausgeübt werden könnten («pas de position assise ni debout de manière prolongée»), was mit einer Tätigkeit als Kassiererin nicht ver- einbar sei (IVSTA-act. 56). Diesbezüglich fehlen sowohl von der behan- delnden Gefässchirurgin wie vom RAD-Arzt nähere Angaben, wie häufig und mit welcher Dauer allfällige Pausen eingelegt werden müssen respek- tive welches die maximale Dauer der sitzenden Tätigkeit pro Tag ist. Der RAD-Arzt erachtete trotz dieser zusätzlichen funktionellen Einschränkung ein 100 %-Pensum als zumutbar, was jedoch zurzeit unklar erscheint. Gleichzeitig erachtete der RAD interne Kurierdienste («distribution du cour- rier en interne») für die Beschwerdeführerin als zumutbar, was im Wider- spruch dazu steht, dass der Beschwerdeführerin nur rein sitzende Tätig- keiten zumutbar sein sollen. 6.4 Zusammenfassend bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der RAD anhand der ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Tunesien ein umfassendes Bild über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die daraus resultierende Einschränkung des funktionellen Leistungsvermö- gens der Beschwerdeführerin machen konnte. Dies spiegelt sich in den Unklarheiten in den RAD-Berichten wider. Zurzeit fehlen ärztliche Berichte, die auf einer umfassenden Untersuchung der Beschwerdeführerin beru- hen, einen lückenlosen Befund enthalten und sich substantiiert zum funk- tionellen Leistungsvermögen äussern. Es bestehen Hinweise auf einen langwierigen, komplizierten Krankheitsverlauf (wiederholte Sekundärinfek- tionen mit wiederholten Exzisionen), welcher die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin im rentenrelevanten Zeitraum ab 1. August 2022 beein- trächtigt haben könnte. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit reinen Aktenbeurteilungen des RAD begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müs- sen. Namentlich wäre es im jetzigen Zeitpunkt verfrüht anzunehmen, es lasse sich keine hinreichende Klarheit des medizinischen Sachverhalts herstellen (E. 3.3 vorstehend). Nach eigenen Angaben ist die Beschwerde- führerin seit 2013 bei Dr. G._______ in Behandlung (IVSTA-act. 9, 10), wo- mit er in der Lage sein sollte, sich zur Krankengeschichte der Beschwer- deführerin (inklusive Medikation) näher zu äussern. Auch wären die behan- delnden Ärztinnen und Ärzte sowie die Beschwerdeführerin zu ersuchen, spezifisch zum rentenrelevanten Zeitraum ab August 2022 Angaben zum Krankheitsverlauf zu machen.
C-3357/2023 Seite 16 7. Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist sodann festzustellen, nach welcher Bemessungsmethode vorzugehen ist, beziehungsweise ist die Statusfrage zu klären (Art. 24 septies IVV). Das bedeutet, dass zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist. Dies führt je zur Anwendung ei- ner anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich). 7.1 7.1.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Bei- träge nach AHVG (SR 831.10) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich grundsätzlich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV; zu allfälligen Ausnah- men vgl. BSV, Erläuternder Bericht zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterent- wicklung der IV], 2021, S. 46 f.; BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Juli 2022, Rz. 3206; Urteil des BVGer C-1252/2012 vom 13. März 2014 E. 6.2). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend (Art. 25 Abs. 3 IVV). 7.1.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (zu dessen Umschreibung vgl. Art. 27 Abs. 1 IVV) tätig sind und denen die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Methode des Betätigungsver- gleichs; Art. 28a Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versi- cherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität
C-3357/2023 Seite 17 mittels Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf- gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit mittels Betäti- gungsvergleichs ermittelt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätig- keit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und es ist der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. «gemischte Methode»; vgl. auch Art. 27 bis IVV). 7.1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person – bei im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. dazu und zum Folgenden BGE 144 I 28 E. 2.3; Urteile des BVGer C-399/2023 vom 26. Mai 2025 E. 6.1.1; C-6193/2023 vom 4. Februar 2025 E. 3.3; C-3782/2021 vom 8. September 2023 E. 8.2; je m.w.H.; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung zum IVG, 4. A., 2022, N. 7 zu Art. 5 IVG). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothe- tische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig- keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1). 7.1.4 Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichti- gung der ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicher- ten Person (Urteil des BVGer C-6572/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 6.2). Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisfüh- rung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien er- schlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des BVGer C-3910/2021 vom 6. Februar 2023 E. 9.2). Insbesondere hat auch die vor Eintritt der Invalidität ausgeübte Tätigkeit nur Indiziencharakter und wirkt im Hinblick auf die Statusfrage nicht präjudizierend (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 5 IVG). Vielmehr hat bei der Beurteilung der Statusfrage immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalls zu erfol- gen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 23 zu Art. 5 IVG). Namentlich zu be- rücksichtigen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (z.B. allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen- über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung so- wie die persönlichen Neigungen und Begabungen; BGE 144 I 28 E. 2.3; 130 V 393 E. 3.3; 125 V 146 E. 2c; Urteil des BGer 8C_733/2024 vom 18. August 2025 E. 2.3 m.w.H.).
C-3357/2023 Seite 18 7.1.5 Hinsichtlich der Angaben der versicherten Person gilt gemäss stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beweismaxime der «Aus- sage der ersten Stunde», wonach spontane Aussagen zu Beginn des Ver- fahrens in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar- stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2a; Urteil des BGer 8C_525/2024 vom 12. August 2025 E. 3.2). 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin vor der gesundheitli- chen Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung wahrscheinlich eine Er- werbstätigkeit zum gleichen Beschäftigungsgrad (100 %) weiterhin ausge- übt hätte. Für die Vorinstanz galt die Beschwerdeführerin demnach als «er- werbstätig» (Art. 24 septies Abs. 2 Bst. a IVV), weshalb die Vorinstanz – inso- fern folgerichtig – zur Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Einkommens- vergleich durchführte (IVSTA-act. 69). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin äusserte sich unterschiedlich zu ihrer er- werblichen Situation. Zum einen brachte sie vor, sie habe seit ihrer Tätig- keit bei der D._______ (bis Oktober 2008) nicht mehr gearbeitet; seit ihrer Auswanderung nach Tunesien sei sie keiner bezahlten Arbeitsbeschäfti- gung mehr nachgegangen. Vielmehr sei sie – mit Ausnahme der kurzen Tätigkeit im Hotel – in Tunesien Hausfrau gewesen (BVGer-act. 1; IVSTA- act. 9 S. 6; IVSTA-act. 10 S. 3; IVSTA-act. 24 und 60). Zum anderen er- wähnte die Beschwerdeführerin beim Erstkontakt mit der Vorinstanz (E- Mail vom 18. Februar 2022) eine «Geschäftstätigkeit als Kiosk Inhaberin», die sie «vor 5 Jahren» (also ca. 2016/2017) gesundheitsbedingt habe auf- geben müssen (IVSTA-act. 1). Zudem gab die Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung und im Versichertenfragebogen an, von (Mai) 2017 bis (Ok- tober) 2019 in einem Pensum von 100 % (48 Stunden pro Woche; Arbeits- zeit: 10–18 Uhr) eine Tätigkeit als Übersetzerin und Gästebetreuerin im Hotel I._______ auf (...) (Tunesien) ausgeübt zu haben, woraus ein mo- natliches Bruttoeinkommen von 900.- Dinar resultiert habe (IVSTA-act. 9 S. 6; IVSTA-act. 10 S. 3; vgl. zu Beginn und Ende der Tätigkeit: IVSTA-act. 27). Nach der Aufforderung der Vorinstanz, vom ehemaligen Arbeitgeber einen Fragebogen ausfüllen zu lassen (IVSTA-act. 13), gab die Beschwer- deführerin an, es seien weder Lohnausweise noch ein Arbeitsvertrag
C-3357/2023 Seite 19 vorhanden, da es sich um eine «freiwillige Tätigkeit» gehandelt habe und der «Lohn» in der Höhe von 700.- Dinar nur die Auslagen für den Arbeits- weg (Taxi-Fahrten) und die Mittagsverpflegung abgegolten habe (IVSTA- act. 26). Im Einwand zum Vorbescheid sprach die Versicherte von einer «ehrenamtlichen» Tätigkeit, die «unbezahlt» und nur an Tagen ausgeübt worden sei, an denen es der Beschwerdeführerin «einigermassen gut ging» (IVSTA-act. 60). Während die Beschwerdeführerin zunächst angab, sie habe die Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgeben müssen («zu anstren- gend – zu vieles Laufen» [IVSTA-act. 10]), führte sie später aus, die Tätig- keit sei im Oktober 2019 «beendet» gewesen, «ohne Kündigungsfrist bei- derseits» (IVSTA-act. 27). 7.3 7.3.1 Für die Statusfrage sind die Verhältnisse entscheidend, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung – hier am 10. Mai 2023 – entwi- ckelt haben (E. 7.1.3 vorstehend). Die Beschwerdeführerin lebte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben getrennt von ihrem Ehemann in einem Einpersonenhaushalt (IVSTA-act. 10 S. 8). Was die Erwerbssituation der Beschwerdeführerin betrifft, sind die Angaben der Beschwerdeführerin teil- weise in sich widersprüchlich und grösstenteils nicht belegt (E. 7.2.2 vor- stehend): Die Beschwerdeführerin gab an, in Tunesien nicht erwerbstätig gewesen zu sein, erwähnte gegenüber der Vorinstanz aber auch eine «Ge- schäftstätigkeit als Kiosk Inhaberin», die sie gesundheitsbedingt habe auf- geben müssen, und eine über zweijährige Tätigkeit als Übersetzerin und Gästebetreuerin in einem Hotel, wobei die Angaben zum Arbeitseinsatz re- lativ stark variieren und unklar bleibt, ob die Tätigkeit gesundheitsbedingt und oder aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben wurde. Gemäss der Beschwerdeführerin erhielt sie für ihre Tätigkeit im Hotel eine Entschädi- gung zwischen 700.- Dinar und 900.- Dinar. Angaben des ehemaligen Ar- beitgebers liegen ebenso wenig vor wie andere Dokumente (Lohnaus- weise, Arbeitsvertrag etc.), anhand welcher sich die Angaben der Be- schwerdeführerin überprüfen liessen. Angesichts der Höhe der monatli- chen Entschädigung erscheint eine «unbezahlte» respektive «ehrenamtli- che» Tätigkeit jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zwar legte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Quittungen des tunesi- schen Finanzministeriums der Jahre 2018 bis 2022 auf, gemäss welchen in den genannten Jahren keine Einkommenssteuer (IR) geschuldet war (BVGer-act. 1). Auch war die Beschwerdeführerin seit ihrer Auswanderung bis ins Jahr 2018 der freiwilligen AHV/IV angeschlossen (Art. 2 AHVG; Art. 1b IVG), wobei ihr jeweils der IK-Eintrag zum Mindestbeitrag
C-3357/2023 Seite 20 angerechnet wurde, nämlich Fr. 9'109.- in den Jahren 2009/2010, Fr. 9'224.- in den Jahren 2011/2012 und Fr. 9'333.- in den Jahren ab 2013 (vgl. den IK-Auszug [BVGer-act. 9] sowie die Beitragstabellen freiwillige Versicherung, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch). Gleichzeitig ist aber das Lohnniveau in Tunesien zu beachten: Nach den verfügbaren statistischen Daten belief sich der Mindestlohn in Tunesien im Jahr 2022 auf 460.- Dinar und das durchschnittliche Grundgehalt der fest- angestellten Personen im Bereich Gastgewerbe und Gastronomie auf 800.- Dinar (vgl. Statistique Tunisie, Enquête Emploi et Salaires auprès des Entreprises, 2024, S. 13, abrufbar unter: https://www.ins.tn). 7.3.2 Aufgrund der von der Beschwerdeführerin selbst deklarierten berufli- chen Situation («Geschäftstätigkeit als Kiosk Inhaberin» bis ca. 2016/17; Tätigkeit als Übersetzerin und Gästebetreuerin in den Jahren 2017–2019) sowie ihrer persönlichen, familiären, sozialen und finanziellen Situation im Verfügungszeitpunkt (keine Kinder, keine Betreuungsaufgaben, getrennt lebend von Ehemann, Einpersonenhaushalt, bescheidene finanzielle Ver- hältnisse) sprechen gewichtige Indizien dafür, dass die Beschwerdeführe- rin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ohne Gesundheitsbeein- trächtigung und bei im Übrigen unveränderten Umständen voll erwerbstätig gewesen wäre. Der behandelnde Chirurg Dr. G._______ gab an, die Beschwerdeführerin habe eine Amputation des linken Beines abgelehnt, «sous prétexte qu’elle voulait avoir une qualité de vie sociale acceptable et pourrait intégrer une vie professionnelle» (IVSTA-act. 53, 64). Das wider- spricht den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in Tunesien zu keinem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit habe ausüben wollen. Eine ab- schliessende Beurteilung wäre aber im jetzigen Zeitpunkt verfrüht, zumal die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer beruflichen und anderweiti- gen Situation in sich widersprüchlich und kaum belegt sind (z.B. anhand von Arbeitgeberfragebogen, Lohnausweisen, Arbeitsverträgen, Buchhal- tungsunterlagen, Steuerveranlagungen, Kontoauszügen). 7.3.3 Zusammenfassend lässt sich die Statusfrage gestützt auf die gegen- wärtige Aktenlage, die beinahe ausschliesslich auf den subjektiven und wi- dersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin beruht, nicht abschlies- send beantworten. Die Vorinstanz wird diesbezüglich – auch unter Beizug der Akten der freiwilligen Versicherung (vgl. den Hinweis in IVSTA-act. 37) – weitere Abklärungen zu treffen haben (Art. 43 ATSG), namentlich betref- fend die von der Beschwerdeführerin angegebenen Tätigkeiten als «Kiosk Inhaberin» sowie die Tätigkeit im Hotel in den Jahren 2017 bis 2019. Hierzu wird die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nähere
C-3357/2023 Seite 21 Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen ha- ben (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Dabei ist es nicht an der Beschwerdeführerin zu entscheiden, welche Angaben sie machen will oder nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_533/2020 vom 4. März 2021 E. 4.2.3). Vielmehr bestimmt der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG). 7.4 7.4.1 Die von der Beschwerdeführerin zunächst deklarierte «Geschäftstä- tigkeit als Kiosk Inhaberin» ist im Fall einer (Teil-)Erwerbstätigkeit auch von Bedeutung für die Bestimmung des Valideneinkommens. Für dessen Er- mittlung ist entscheidend, was die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – vorliegend also am 1. August 2022 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Das Valideneinkommen bestimmt sich grund- sätzlich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs.1 IVV; BGE 139 V 28 E. 3.3.2;134 V 322 E. 4.1). Daher ist es vorliegend von Bedeutung, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen (selbständig/unselbständig, Dauer, Pensum, Einkünfte etc.) die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Gesundheitsbeein- trächtigung eine Geschäftstätigkeit als Kiosk Inhaberin ausgeübt hat. Hat sie eine solche Tätigkeit ausgeübt, wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erstellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3). 7.4.2 Nur wenn sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmen lässt, ist – unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren – auf statistische Werte respektive auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. 26 Abs. 4 IVV; BGE 144 I 103 E. 5.3). Da ein Abstellen auf den in der Schweiz ausgeübten Beruf als Pos- tenangestellte infolge der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erfolgten Auswanderung nach Tunesien nicht angängig ist, liegt die Annahme nahe, dass die Beschwerdeführerin angesichts des starken Tourismussektor auf (...) (vgl. https://fr.wikipedia.org/wiki/[...] und https://www.ins.tn/statis- tiques/130) und ihrer persönlichen und beruflichen Situation (Sprachkennt- nisse, nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich im Touris- mussektor ausgeübte Tätigkeit) im Bereich Gastgewerbe und Gastronomie
C-3357/2023 Seite 22 tätig gewesen wäre, was denn auch im Ergebnis dem Vorgehen der Vo- rinstanz entspricht (IVSTA-act. 50). Da ein Abstellen auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte allerdings nur subsidiär zulässig ist (Art. 26 Abs. 4 IVV; Urteil des BVGer C-399/2023 vom 26. Mai 2025 E. 6.2.1; MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., N. 56 zu Art. 28a IVG), wird die Vorinstanz bei Annahme ei- ner (Teil-)Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im hypothetischen Ge- sundheitsfall zunächst zu klären haben, ob für das Valideneinkommen an eine tatsächliche ausgeübte Tätigkeit angeknüpft werden kann (E. 7.4.1 vorstehend). 7.4.3 Sollte sich im Rahmen der weiteren Abklärungen und unter einlässli- cher Würdigung der gesamten Verhältnisse ergeben, dass die Beschwer- deführerin im hypothetischen Gesundheitsfall als Nicht- oder Teilzeiter- werbstätige zu qualifizieren ist, was die Anwendung der spezifischen bzw. gemischten Methode zur Berechnung des Invaliditätsgrads zur Folge hätte (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG), wäre die Vorinstanz angehalten, zusätzlich eine rechtskonforme Haushaltsabklärung durchzuführen. 7.4.3.1 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vor- instanz bislang keine rechtsgenügliche Haushaltsabklärung vorgenommen hat. Zwar kann bei im Ausland wohnenden Versicherten allenfalls auf eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle verzichtet werden. Diesfalls hat die Einschätzung der Invalidität im gewohnten Aufgabenbereich jedoch unter Mitwirkung eines Arztes zu erfolgen und dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der versicherten Person angegebenen Einschränkun- gen zu äussern (vgl. Urteil des BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-2200/2022 vom 15. Oktober 2025 E. 10.4; C- 6193/2023 vom 4. Februar 2025 E. 4.1.3; C-1604/2019 vom 25. Septem- ber 2020 E. 4.3). Vorliegend hat der RAD-Arzt Dr. E._______ am 22. Au- gust 2022 gestützt auf den von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllten Fragebogen vom 19. April 2022 (ergänzt mit E-Mail vom 26. Juli 2022 [IV- STA-act. 29 f.]) eine Beurteilung der Einschränkungen abgegeben. Aller- dings fiel diese Beurteilung sehr summarisch aus, enthält weder eine aus- führliche und detaillierte Begründung noch eine Gewichtung der Tätigkei- ten (IVSTA-act. 39). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Um- schreibung des Haushalts später angepasst hat, wobei die nachgereichten Unterlagen teilweise unleserlich sind (IVSTA-act. 29). 7.4.3.2 Die Abklärung genügt damit nicht den von der Rechtsprechung ge- stellten Anforderungen. Sollten die weiteren Abklärungen zur Statusfrage ergeben, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall
C-3357/2023 Seite 23 nicht als vollzeitlich, sondern lediglich als teilzeitlich Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige zu qualifizieren wäre, wäre die Vorinstanz gehalten, die Haushaltsabklärung rechtsgenüglich durchzuführen (zu den Anforderun- gen an eine Haushaltsabklärung bei im Ausland wohnhaften Versicherten unter Mitwirkung eines Arztes vgl. eingehend die Urteile des BVGer C-3269/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 ff., insb. E. 3.3.1; C-3041/2014 vom 28. September 2016 E. 5.1 ff. und E. 7.5 ff.; C-3961/2014 vom 13. Juli 2016 E. 4.6). 7.4.3.3 Bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nicht- oder Teil- erwerbstätige wird die Vorinstanz weiter zu prüfen haben, ob die Beschwer- deführerin überhaupt über einen anerkannten Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV verfügt (vgl. BGE 142 V 290; KSIR, Rz. 3603; MOSER-SZEL- ESS/CASTELLA, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des as- surances sociales, 2. A., 2025, N. 61 ff. zu Art. 16 ATSG). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungs- pflicht (Art. 43 ATSG) in verschiedener Hinsicht nicht rechtsgenüglich nach- gekommen ist. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversi- cherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu beurteilen, ob, gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 8.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen erwerblichen und medizini- schen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendi- gen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn wie vorliegend im aktuellen Erstge- suchsverfahren noch keine interdisziplinäre Begutachtung durchgeführt wurde. Überdies hat die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), womit auch der doppelte Instanzenzug gewahrt wird (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). Eine Rückwei- sung ist vorliegend umso mehr gerechtfertigt, als auch weitere Abklärun- gen zur erwerblichen Situation vorzunehmen sind.
C-3357/2023 Seite 24 8.2 Die Vorinstanz ist anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständi- gung der medizinischen Akten die erwerbliche Situation (Statusfrage sowie Erwerbssituation und/oder Aufgabenbereich) rechtsgenüglich abzuklären und anschliessend eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen zur Klärung der Frage, welche ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funk- tionelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen und in einer angepassten Erwerbstätigkeit wie auch – so- fern die Beschwerdeführerin in einem anerkannten Aufgabenbereich tätig wäre – im Aufgabenbereich bzw. in Haushaltsaktivitäten bestehen. Eine allfällige Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich wird sich dabei auf substantiierte Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse zu stüt- zen haben. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Chirurgie und Angiologie erforderlich. Ob neben den genannten Fachdis- ziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden (z.B. Endokri- nologie, Neurologie, Dermatologie), ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Art. 44 Abs. 5 ATSG). 8.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat grundsätzlich in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss und zurzeit keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismäs- sig erscheinen liessen, zumal sie von der Beschwerdeführerin selbst ge- wünscht wird (vgl. BVGer-act. 1). Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob aufgrund der konkreten medizinischen Situation der Beschwerdeführerin Begleitmassnahmen für die An- und Rückreise sowie den Aufenthalt in der Schweiz erforderlich sind (vgl. Urteile des BVGer C-1615/2016 vom 21. November 2016 E. 4.6.1; C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013). Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuwei- sungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und der Beschwerdeführerin sind die ihr gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. Art. 44 ATSG). 8.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 10. Mai 2023 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er- wägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge.
C-3357/2023 Seite 25 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei grundsätzlich die unterliegende Partei die Ver- fahrenskosten tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Ob- siegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Kos- ten aufzuerlegen. Die gewährte unentgeltliche Prozessführung kommt nicht zum Tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Aus- richtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-3357/2023 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 10. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Martina Filippo
C-3357/2023 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: