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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_112/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_112/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
05.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_112/2025

Urteil vom 5. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2024 (IV.2024.00439).

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren 1971, als Raumpflegerin beschäftigt, meldete sich im Oktober 2023 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ein erstes Gesuch hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Verbesserung der geltend gemachten Nacken- und Schulterbeschwerden mit Verfügung vom 20. Februar 2023 abgelehnt. Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und unterbreitete sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme. Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2024 erneut ab.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2024 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 52,8 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung, allenfalls nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen, zurückzuweisen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung vom 4. Juli 2024 bestätigte. Zur Frage stehen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die RAD-Stellungnahmen sowie die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Ablehnung des Rentenanspruchs (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108; 130 V 71 E. 3.1; 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass es zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen bedarf. Was deren Beweiswert betrifft, ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, ob die ärztlichen Berichte und Gutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in derjenigen der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Praxisgemäss kann auch auf versicherungsinterne ärztliche Verlautbarungen abgestellt werden, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Anzufügen ist des Weiteren, dass sich die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG richtet (Art. 28a IVG). Danach ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Ist sowohl beim Invaliden- wie auch beim Valideneinkommen auf denselben statistischen Wert abzustellen, erübrigt sich die genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn. Dabei handelt es sich um eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteile 8C_84/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1; 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1; 8C_68/2016 vom 3. März 2016 E. 4.1; I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Bei Teilerwerbstätigen ist der Invaliditätsgrad nach der sogenannten gemischten Methode zu bestimmen. Die Einbussen im Erwerbs- und im Haushaltsbereich sind je separat zu ermitteln und entsprechend dem jeweiligen prozentualen Anteil der Bereiche zu gewichten (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV).

4.1. Gemäss Vorinstanz sind nach der ersten Leistungsablehnung mit Verfügung vom 20. Februar 2023 zusätzliche, insbesondere Fussbeschwerden aufgetreten und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD, Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 7. Mai und vom 1. Juli 2024 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der von der Hausärztin und in der Klinik C. festgestellten unklaren Schmerzen an beiden Unterschenkeln in einer leidensangepassten Verweistätigkeit wegen erforderlicher häufigerer Wechsel der Arbeitsposition und zusätzlicher Ruhepausen noch zu 80 % arbeitsfähig. Das kantonale Gericht ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig wäre, und ermittelte die beiden Vergleichseinkommen mit der IV-Stelle auf statistischer Basis, wobei sie auf beiden Seiten auf denselben Tabellenlohn abstellte. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom Invalideneinkommen nach Art. 26bis Abs. 3 IVV resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zufolge ihrer Fussbeschwerden mit der Notwendigkeit orthopädischer Spezialschuhe, der Knieproblematik mit Meniskus- und Kreuzbandschädigung sowie degenerativ bedingter Schmerzen der Halswirbelsäule mit Spinalkanalstenose geltend. Sie beruft sich dabei insbesondere auf den Bericht der Klinik C.________ vom 11. Juni 2024. Damit habe sich das kantonale Gericht nur unzureichend auseinandergesetzt beziehungsweise seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt sei von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen, was der RAD und die Vorinstanz verkannt hätten und allenfalls mittels einer Begutachtung zu klären wäre. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % mit der Folge eines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 %. Selbst bei Annahme eines noch zumutbaren 80%-Pensums resultierte ein Invaliditätsgrad von 52,8 %.

5.1. Inwiefern das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geltenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Dies gilt insbesondere insoweit, als die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung des jüngsten ihr vorliegenden Berichts der Klinik C.________ vom 11. Juni 2024 auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erkannte. Gemäss RAD-Stellungnahme vom 1. Juli 2024 habe sich diesbezüglich keine weitere Verschlechterung ergeben. Daran konnte nach dem kantonalen Gericht auch die geplante Schuhorthese (nach zwischenzeitlicher Versorgung mit einer Sprunggelenksbandage [OSG-Wrap]) bei Verdacht auf eine Sehnenreizung (tibialis anterior) nichts ändern. Weshalb auf die zu jenem Bericht der Klinik C.________ ergangene RAD-Stellungnahme in beweisrechtlicher Hinsicht nicht hätte abgestellt werden dürfen, lässt sich nicht erkennen. Zum einen ergab sich gemäss Vorinstanz gestützt auf den RAD lediglich eine neue Verdachtsdiagnose (Reizung der Tibialis anterior-Sehne). Zum andern äusserten sich die Ärzte der Klinik C.________ gar nicht zur Arbeitsfähigkeit, während selbst die Hausärztin gemäss der unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellung für eine leidensangepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigte. Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Gesundheitszustand insgesamt, das heisst auch die in der Klinik C.________ erhobenen Befunde an der Halswirbelsäule und am Rücken sowie namentlich am rechten Knie, im angefochtenen Urteil unter Abstellen auf den RAD nur unzureichend berücksichtigt worden wären. Soweit die Beschwerdeführerin erneut geltend macht, an einer somatoformen Schmerzstörung zu leiden, erkannte bereits das kantonale Gericht, dass sich dafür in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, zumal die behandelnden Ärzte auch in Anbetracht der Vielzahl der Befunde keine entsprechende Diagnose gestellt hätten. Dem vermag die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen. Es ist des Weiteren daran zu erinnern, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die verbleibende Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf, sondern auf eine noch zumutbare Verweistätigkeit abzustellen ist (Art. 6 ATSG). Zuletzt mag die vorinstanzliche Würdigung der (eingehend dargelegten) ärztlichen Berichte im Einzelnen zwar äusserst knapp ausgefallen sein. Dass das kantonale Gericht indessen seine Begründungspflicht verletzt und dadurch eine sachgerechte Beschwerdeführung verunmöglicht haben sollte, lässt sich nicht ersehen (s. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2; 126 I 97 E. 2b; 124 V 180 E. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49, I 582/99 E. 2a; Urteil 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 7.3.2).

Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die RAD-Stellungnahmen abgestellt und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat.

5.2. Eine Bundesrechtsverletzung lässt sich auch mit den Einwänden der Beschwerdeführerin zu den vom kantonalen Gericht festgestellten erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung nicht begründen. Dabei bleiben zunächst ihre Ausführungen unter Annahme einer noch verbleibenden 50%igen Arbeitsfähigkeit von vornherein ohne Belang. Gleiches gilt insoweit, als vorgebracht wird, es hätte beim Invalideneinkommen auf die frühere Tätigkeit als Reinigungskraft abgestellt werden müssen, ist doch, wie bereits dargelegt, allein die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit massgeblich.

Im Übrigen liegt der Argumentation der Beschwerdeführerin eine Invaliditätsbemessung für Teilzeiterwerbstätige zugrunde, ohne dass sie jedoch überhaupt begründen würde, weshalb diese entgegen der vorinstanzlichen Qualifikation ihres Status als vollzeitlich Erwerbstätige zur Anwendung gelangen sollte. Selbst wenn ihr darin jedoch zu folgen wäre, fehlte es in ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades (bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit im 80%-Pensum und einer Beschäftigung im Haushalt im Umfang von 20 %) an der nach Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. b IVV erforderlichen Gewichtung der für den Erwerbsbereich gemäss Vorinstanz geltenden Einbusse. Stattdessen wird der entsprechende Invaliditätsgrad von gerundet 28 % für das im Gesundheitsfall angenommene 80%-Pensum einfach addiert mit einer in der Beschwerde unbegründet gebliebenen Einschränkung von 25 % im Haushaltsbereich. Unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen in der Beschwerde (Berechnungsmodell 1) ist davon auszugehen, dass eine Einschränkung im Haushalt von 50 % geltend gemacht wird. Bei einem Anteil Haushalt von lediglich 20 % beliefe sich der Invaliditätsgrad in diesem Bereich indessen gewichtet lediglich auf 10 % und resultierte zusammen mit der 28%igen Einschränkung im Erwerbsbereich bei einem 80 %-Pensum, gewichtet also 22,4 %, insgesamt ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32,4 %. Weitergehende Abklärungen der geltend gemachten 50%igen Einschränkung im Haushalt erübrigen sich daher. Die Beschwerdeführerin macht zuletzt geltend, wegen ihrer unzulänglichen Schulbildung in Portugal, bisherigen Tätigkeit vorwiegend als Reinigungskraft und der verbleibenden stark eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit hätte ihr ein höherer leidensbedingter Abzug gewährt werden müssen. Gemäss kantonalem Gericht würde indessen selbst ein 20%iger Abzug im Ergebnis nichts ändern. Damit muss es mit der vorinstanzlichen Ermittlung eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades sein Bewenden haben. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet.

Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1) nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 17 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 96 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG

IVV

  • Art. 26bis IVV
  • Art. 27bis IVV

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