Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_733/2024
Urteil vom 18. August 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiberin Ackermann.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. November 2024 (VSBES.2023.190).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1987, meldete sich am 17. September 2014 unter Hinweis auf eine Depression sowie eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau prüfte in der Folge die medizinischen und beruflichen Verhältnisse und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung.
A.b. Am 21. Juli 2016 teilte A.________ der IV-Stelle telefonisch mit, dass sie sich am 2. Juli 2016 mit einem Sprung aus etwa 12 Metern Höhe zu suizidieren versucht habe. Dabei zog sie sich ein Polytrauma mit Verletzungen der Wirbelsäule beziehungsweise des Beckenrings, des Thorax, des Kopfes, des Abdomens sowie der unteren Extremitäten zu. Nachdem A.________ ihre Arbeitsfähigkeit teilweise wiedererlangt hatte, gewährte ihr die IV-Stelle Integrationsmassnahmen mit Jobcoaching bei B.________.
A.c. Dem Abschlussbericht Integration der IV-Stelle vom 11. April 2018 zufolge konnte während der Integrationsmassnahme mit Jobcoaching kein dauerhafter Aufbau der Arbeitsfähigkeit über 50 % realisiert werden. Mit Bezug auf den Rentenanspruch hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 21. Juni 2018 fest, A.________ sei aufgrund des am 2. Juli 2016 erlittenen Polytraumas vom 1. Juli 2016 bis 30. April 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei seit dem 1. Mai 2018 in einer angepassten Tätigkeit zu 40 bis 50 % arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. August 2016 eine Viertelsrente, ab 1. November 2016 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2018 eine halbe Rente zu.
A.d. Am 27. Mai 2020 überwies die IV-Stelle sämtliche IV-Akten an die IV-Stelle Solothurn, da A.________ ihren Wohnsitz in den Kanton Solothurn verlegte.
A.e. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 teilte diese IV-Stelle A.________ mit, dass ihr Rentenanspruch überprüft werde. In diesem Zusammenhang fand am 22. November 2022 im Domizil der A.________ eine Haushaltsabklärung statt. Im Abklärungsbericht vom 29. November 2022 wurde hinsichtlich der Statusfrage festgehalten, dass A.________ seit der Geburt ihrer Kinder im Mai 2020 und Juli 2022 im Gesundheitsfall zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Bei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. 5,5 % im Aufgabenbereich Haushalt betrage ihr Gesamtinvaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode 33 %. Gestützt hierauf hob die IV-Stelle den Rentenanspruch der A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. Juni 2023 per 31. Juli 2023 auf.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. November 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle sei ihr mit Wirkung ab dem 19. Juni 2023 eine Teilrente von 47,50 %, eventuell eine Teilrente von 37,50 % zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache zu neuer Prüfung und Beurteilung an die Vorinstanz beziehungsweise an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Renteneinstellung per Ende Juli 2023 vor Bundesrecht standhält.
2.2.
2.2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Entsprechend sieht auch Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG (analog) Folgendes vor: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2).
2.2.2. Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Es steht aber mit der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin im Mai 2020 eine vor dem 1. Januar 2022 eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage.
2.3. Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) oder der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG). Zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach sich die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage nach den erwerblichen Verhältnissen im Gesundheitsfall bei im Übrigen unveränderten Umständen bestimmt, wobei entscheidend ist, in welchem Pensum die versicherte Person hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3). Korrekt wiedergegeben wurden überdies die Modalitäten der Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3 je mit Hinweisen), denen zufolge ein Revisionsgrund unter Umständen auch dann gegeben ist, wenn eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis (BGE 133 V 108 E. 5.1) und, bei gegebenem Revisionsgrund, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs (BGE 141 V 9 E. 2.3; SVR 2023 IV Nr. 14 S. 43, 8C_236/2022 E. 6.1 je mit Hinweisen).
Zutreffend sind des Weiteren die Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4 mit Hinweisen), nach dem, sofern erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen bleiben, weiter zu ermitteln ist, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1), und der die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Erläuterungen zur antizipierenden Beweiswürdigung (Urteil 8C_1058/2009 vom 10. Mai 2010 E. 6.1 mit Hinweisen), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2), zum Prinzip der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a) sowie zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt durch Abklärung an Ort und Stelle und zum Beweiswert solcher Berichte (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV; Urteil 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Korrekt wiedergegeben hat das kantonale Gericht schliesslich die Rechtsprechung zum Erwerbspensum im hypothetischen Gesundheitsfall, welches nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu bestimmen ist (Urteile 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 5.1; 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4). Demnach sind bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen die persönlichen, familiären, sozialen, erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen, was eine hypothetische Beurteilung erfordert, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat, wobei derlei einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich ist und deshalb in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden muss (BGE 144 I 28 E. 2.3 f.). Darauf wird verwiesen.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, hinsichtlich der Frage nach dem Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall könne weder auf ihre Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung vom 22. November 2022 noch auf den Umstand, dass sie sich in den zwei Wochen zwischen Haushaltsabklärung und Vorbescheid nicht nochmals geäussert habe, abgestellt werden. Mithin sei das Erwerbspensum im hypothetischen Gesundheitsfall anhand der relevanten Kriterien (vgl. E. 2.3 hiervor) unter Bezugnahme der Vorakten und der im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen zu bestimmen. Hinsichtlich der familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erwog sie, mit Blick auf das Kleinkindalter der beiden Kinder, den entsprechend hohen Erziehungs-, Betreuungs-, Organisations- und Koordinationsaufwand mit anderen Terminen sowie das berufliche Engagement ihres Lebenspartners (seit Juli 2024: Ehemannes) sei ein hohes Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall als unwahrscheinlich zu betrachten. So verlasse der Ehemann das Haus um 5.00 Uhr morgens und komme um 19.00 Uhr abends wieder zurück. Eine Reduktion seines Erwerbspensums werde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin sei des Weiteren von zahlreichen Wechseln und Unterbrüchen geprägt und weise keine besondere berufliche Qualifikation, wie etwa ein Studium oder eine höhere Fachausbildung, aus. Dies spreche ebenfalls gegen ein hohes Erwerbspensum im hypothetischen Gesundheitsfall. Mit Bezug auf ihre finanzielle Situation mache die Beschwerdeführerin Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 124'702.- geltend, wobei keine Belege zu den einzelnen Positionen aktenkundig seien. Unter Abzug der Einzahlungen in die Säule 3a in der Höhe von Fr. 13'600.-, der Fremdbetreuungskosten von Fr. 18'288.- und der Berufsauslagen des Ehemannes von Fr. 14'768.- sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Erwerbspensum von 40 % hinreichend verdienen würde, um ihrer Familie gemeinsam mit dem Einkommen ihres Ehemannes den bisherigen Lebensstandard ermöglichen zu können. Die finanzielle Notwendigkeit eines Erwerbspensums von über 50 % sei vorliegend nicht gegeben. Ferner würden auch die persönlichen Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin kein hohes Erwerbspensum im hypothetischen Gesundheitsfall erwarten lassen. So sei dem Sprechstundenbericht von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädie, vom 8. Juli 2021 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offiziell auf Stellensuche, [aber] eigentlich Hausfrau sei. Sie habe einen Gemüse- und Blumengarten und koche und putze gerne. Im Sprechstundenbericht von Dr. med. D., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Oktober 2021 werde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin wünsche, Skifahren, längere Spaziergänge machen und der Tochter hinterherrennen zu können. Zu diesen Aussagen würden auch die Ressourcen passen, die im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 19. Oktober 2015 genannt worden seien, nämlich Wandern, Klettern, Kochen, Backen, Lesen und Kreatives. Dies alles spreche gegen ein Erwerbspensum der Beschwerdeführerin von über 50 % im hypothetischen Gesundheitsfall. Zusammenfassend deute nur die erstmals mit Einwand vom 6. Januar 2023 und damit nach Erlass des Vorbescheids sowie mit rechtskundiger Unterstützung erfolgte Erklärung der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie im hypothetischen Gesundheitsfall einem Erwerbspensum von 80 % nachgehen würde. Sämtliche übrigen Indizien würden hingegen darauf schliessen lassen, dass sie diesfalls maximal mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Entsprechend sei bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode Erwerbstätigkeit und Haushalt mit je 50 % zu gewichten. Bei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. 5,5 % im Aufgabenbereich Haushalt ergebe sich ein Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 32,75 % bzw. 33 %. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad erweise sich folglich als zutreffend.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. So habe die Vorinstanz angebliche Tatsachen zu ihrem Valideneinkommen festgestellt, von denen bis dahin nie die Rede war und zu denen sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht habe Stellung nehmen können. Dies verfängt nicht. Die Vorinstanz hat die Aspekte behandelt, die für die Bestimmung des Erwerbspensums im hypothetischen Gesundheitsfall relevant sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Bei ihrer Begründung hat sie sich auf die sich aus den Akten ergebenden Umstände gestützt und nichts ausgeführt, womit die Beschwerdeführerin nicht rechnen musste. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.
4.2. Darüber hinaus rügt sie im Wesentlichen den Umfang der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall. Bei den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der einschlägigen Indizien handle es sich um willkürliche Tatsachenfeststellungen. So habe die Vorinstanz willkürlich darauf geschlossen, aufgrund des hohen Erziehungs-, Betreuungs-, Organisations- und Koordinationsaufwandes der Beschwerdeführerin sei ein hohes Erwerbspensum unwahrscheinlich. Vielmehr sei das Gegenteil zutreffend, erfolge die Erwerbstätigkeit doch zwecks Geldbeschaffung. Des Weiteren hätten die von zahlreichen Wechseln und Unterbrüchen geprägte Erwerbsbiografie sowie die fehlende besondere berufliche Qualifikation Auswirkungen auf das Einkommen und nicht auf das Pensum. Deshalb sei auch hier der gegenteilige Schluss richtig, nämlich dass bei tiefem Erwerbseinkommen ein hohes Pensum zu erwarten sei. Überdies sei sie zum Zeitpunkt, als die invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten sei, in einem Pensum von 100 % bei der F.________ AG tätig gewesen. Diesem Umstand komme starker Indizienwert zu. Mit Bezug auf ihre geltend gemachten Lebenshaltungskosten beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlich vorgenommenen Kostenstreichungen. Eine Begründung für diese Reduktionen enthalte das angefochtene Urteil nicht. Um den geltend gemachten Lebensbedarf zu decken, sei ein Erwerbspensum von 80 % bzw. 72 % nötig. Deshalb sei die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin würde auch mit einem Pensum von 40 % hinreichend verdienen, um ihr und ihrer Familie den bisherigen Lebensstandard zu ermöglichen, willkürlich. Auch hinsichtlich der Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. Bei der Notiz im Sprechstundenbericht vom 8. Juli 2021, sie sei "offiziell auf Stellensuche, eigentlich Hausfrau", handle es sich um die Sozialanamnese des betreffenden Arztes. Diese sei von der Vorinstanz durch das Wort "aber" ergänzt worden, müsste aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts aber etwa lauten: "Erfolglos auf Stellensuche, deshalb faktisch eigentlich Hausfrau". Ausserdem sei die fragliche Stellensuche von der zu 60 % invaliden Beschwerdeführerin erfolgt und könne daher kein Indiz für ihr Erwerbspensum im hypothetischen Gesundheitsfall sein. Nicht minder abwegig sei die Schlussfolgerung, die gegenüber den behandelnden Arztpersonen sowie im Austrittsbericht der Klinik E.________ genannten Aktivitäten (vgl. E. 3 hiervor) sprächen gegen ein Erwerbspensum im hypothetischen Gesundheitsfall von über 50 %. So sei es teil- wie auch vollzeitlich Erwerbstätigen möglich, solche Aktivitäten auszuüben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien bei der Beurteilung des Umfangs der hypothetischen Erwerbstätigkeit die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen. Diesbezüglich bestehe eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2023, wonach sie im hypothetischen Gesundheitsfall einem Erwerbspensum von 80 % nachgehen würde. Die Einwände, die die Vorinstanz entgegenhalte, seien allesamt willkürlich. Es sei folglich überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall einem Erwerbspensum von 80 % nachgehen würde. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 49,1 %. Selbst wenn dieser Invaliditätsgrad nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen würde, so läge die finanziell notwendige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei 72 %, damit sie die Lebenshaltungskosten decken könne, die ihr und ihrer Familie entstehen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 44,7 %.
5.1. Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Von den für die Anwendung dieser Methode einschlägigen Faktoren wird einzig der Umfang einer Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall beanstandet.
5.2. Die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit hat sich stets nach den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu bestimmen und kann sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken (vgl. E. 2.3 hiervor).
Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz, wonach keine Fremdbetreuungskosten anfallen würden, weil sich die Mutter der Beschwerdeführerin bereit erklärt habe, ihre Enkelkinder an bis zu zwei Tagen zu betreuen, nicht willkürlich und somit für das Bundesgericht verbindlich ist. Im Übrigen erweist sich die vorinstanzliche Erwägung, ein Erwerbspensum über 50 % sei finanziell nicht notwendig, selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Einzahlungen in die Säule 3a und der Berufskosten des Ehemanns nicht als offensichtlich unhaltbar. Das kantonale Gericht hält im angefochtenen Urteil denn auch zutreffend fest, dass der Entscheid über die Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht rein rational nach finanziellen Aspekten getroffen werde. Da im konkreten Fall keine finanzielle Notwendigkeit eines Pensums über 50 % besteht, kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, aufgrund der zahlreichen Wechsel und Unterbrüche in ihrer Erwerbsbiografie sowie der fehlenden besonderen beruflichen Qualifikation sei ein tiefes Erwerbseinkommen und deshalb zwecks Geldbeschaffung ein umso höheres Pensum zu erwarten. Mit Bezug auf den hohen Erziehungs-, Betreuungs-, Organisations- und Koordinationsaufwand ist die Vorinstanz unter Berücksichtigung der langen Arbeitstage des Ehemannes - dieser sei von 5.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausser Haus - und des Umstandes, dass er nicht beabsichtige, sein Vollzeitpensum zu reduzieren, ebenfalls nicht in Willkür verfallen, wenn sie zum Schluss kam, ein hohes Erwerbspensum der Beschwerdeführerin sei in dieser Situation unwahrscheinlich. Des Weiteren ist es zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als die invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten ist, in einem Pensum von 100 % bei der F.________ AG tätig war und diesem Umstand starker Indizienwert zukommt (Urteile 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.1; 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2; 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.2; 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.2 je mit Hinweisen). Allerdings war die Beschwerdeführerin erst seit April 2016 und damit nur gerade während der dreimonatigen Probezeit an dieser Stelle tätig. Davor arbeitete sie sowohl in Teilzeit- als auch Vollzeitpensen und absolvierte Praktika, Sprachaufenthalte und berufsbegleitende Ausbildungen. Dass sie vor Eintritt der Invalidität über Jahre voll erwerbstätig gewesen wäre und sie etwa ihr gesamtes Berufsleben auf ein hohes Erwerbspensum ausgerichtet hätte, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 4, nicht publiziert in SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111). Was schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich die Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin betrifft, so ist ihr zwar zuzustimmen, dass es sich bei der Notiz im Sprechstundenbericht vom 8. Juli 2021, sie sei "offiziell auf Stellensuche, eigentlich Hausfrau", um die Sozialanamnese des behandelnden Arztes handelt, die sich auf die invalide Beschwerdeführerin bezieht und daher keinen Rückschluss auf ihr Erwerbspensum im hypothetischen Gesundheitsfall zulässt. Ebenfalls zutreffend ist, dass die gegenüber den behandelnden Arztpersonen sowie im Austrittsbericht der Klinik E.________ genannten Aktivitäten (vgl. E. 3 hiervor) auch von vollzeitig Erwerbstätigen ausgeübt werden können. Allerdings lässt sich ihrem Lebenslauf, worauf die Vorinstanz verweist, ein besonderes und zeitintensives Interesse am Sprachen lernen entnehmen. So absolvierte sie etwa 2011 einen dreimonatigen Sprachaufenthalt in Frankreich, gefolgt von einem fünfmonatigen Praktikum im Hotelmanagement in Thailand, wo sie zugleich eine Englischschule besuchte. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Feststellung, die Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin sprächen gegen ein hohes Erwerbspensum im hypothetischen Gesundheitsfall, nicht offensichtlich unhaltbar.
5.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen die auf einer Würdigung der konkreten Sachumstände beruhenden und daher bundesgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz betreffend den Umfang einer Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Vorinstanz die gesamten persönlichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse in willkürlicher Weise ausschliesslich zu ihren Ungunsten interpretiert hätte. Es ist damit keineswegs willkürlich, wenn das kantonale Gericht feststellte, es spreche nur die erstmals mit Einwand vom 6. Januar 2023 und damit nach Erlass des Vorbescheids sowie mit rechtskundiger Unterstützung abgegebene Erklärung der Beschwerdeführerin dafür, dass sie im hypothetischen Gesundheitsfall in einem Erwerbspensum von 80 % tätig wäre. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sämtliche übrigen Indizien darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von maximal 50 % aufweisen würde, wobei zu ergänzen ist, dass keinem der erwähnten Gesichtspunkte alleinentscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss kam, bei Anwendung der gemischten Methode im Verhältnis von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt ergebe sich bei Einschränkungen von 60 % bzw. 5,5 % ein Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 32,75 % bzw. 33 %, und sie in Folge dessen die Renteneinstellung per Ende Juli 2023 bestätigte. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Ackermann