Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2416/2013
Entscheidungsdatum
14.11.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2416/2013

U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien

A._______, vertreten durch Advokat Christof Enderle, Enderle, Felix, Haidlauf, Schmid, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach BL, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 20. März 2013.

C-2416/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der in Thailand wohnhafte, verheiratete, schweizerische Staatsangehöri- ge A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1953 ge- boren und ist gelernter Radioelektriker. Zuletzt war er bis am 31. Juli 2010 als Servicetechniker angestellt. Am 30. April 2010 meldete er sich bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) für Massnahmen zur berufli- chen Eingliederung sowie zum Rentenbezug an. Dabei gab er Herzinsuf- fizienz und psychische Langzeitprobleme als gesundheitliche Beeinträch- tigung an (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1). B. Mit Mitteilung vom 10. Januar 2011 teilte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit, gemäss den Abklärungen seien aufgrund des Ge- sundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Der Anspruch auf eine Invalidenrente werde geprüft. Die Verfügung zum Rentenanspruch folge zu einem späteren Zeitpunkt (act. 17). C. Im Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer im Begutachtungszentrum (nachfolgend: Begaz) allgemeinmedizinisch, kardiologisch und psychiat- risch begutachtet. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 22. Juni 2011 (act. 23) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. August 2011 eine befristete ganze Invalidenrente von April bis August 2011 in Aussicht gestellt (act. 27). D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christof Enderle, am 14. September 2011 diverse Einwände. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Begaz-Gutachten sei unvollstän- dig, da die Verletzungen an Fuss (1977), Knie (2003) und Handgelenk (2009) unberücksichtigt geblieben seien. Auch die Einschätzung der psy- chiatrischen und kardiologischen Situation sei nicht schlüssig. Für den Beschwerdeführer würde es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine ge- eignete Stelle geben (act. 31). E. In der Folge bat die IV-Stelle B._______ das Begaz um eine Stellung- nahme zu den Einwänden (act. 36). Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 wurde vom Begaz im Wesentlichen ausgeführt, aus kardiologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer schwere körperliche Arbeiten nicht zumut-

C-2416/2013 Seite 3 bar. Für leichte Tätigkeiten sei er hingegen ganz arbeitsfähig. Diesbezüg- lich bestehe kein Widerspruch mit der Einschätzung, wonach eine schwe- re körperliche Einschränkung vorliege. Bei der psychiatrischen Untersu- chung habe sich keine affektive Störung finden lassen. Aufgrund der sub- jektiven Angaben sei der Beschwerdeführer als vermindert belastbar ein- gestuft worden, weshalb insofern eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, als Arbeiten unter Zeitdruck und mit körperlicher Belastung un- geeignet seien. Bis zum Untersuchungszeitpunkt sei aufgrund der wenig aussagekräftigen Unterlagen zu Gunsten des Beschwerdeführers von ei- ner vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden, obschon seine Aktivi- täten in dieser Zeit zumindest auf eine Teilarbeitsfähigkeit schliessen las- sen würden. Beschwerden des Bewegungsapparats seien weder in den Unterlagen aufgelistet gewesen noch vom Beschwerdeführer angegeben worden. Die allgemeine internistische klinische Untersuchung im Begaz habe diesbezüglich keine Auffälligkeiten gezeigt. Eine zusätzliche rheu- matologische oder orthopädische Abklärung sei deshalb nicht notwendig (act. 41). F. In der Folge gewährte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum ergänzenden Begaz-Bericht (act. 43). Mit Ein- gabe vom 16. April 2012 nahm der Beschwerdeführer Stellung, wobei er unter Beilage zweier Arztberichte darauf hinwies, dass bei der Suva zwi- schenzeitlich die Wiederaufnahme des Unfalls 2003 beantragt worden sei (act. 47). G. Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2012 bestätigte der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) die Einschätzung im Begaz-Gutachten (act. 48). Daraufhin gewährte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur RAD-Stellungnahme (act. 49). H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 führte der Beschwerdeführer unter Bei- lage von vier Arztberichten aus, es bestehe eine posttraumatische Varus- gonarthrose am rechten Knie, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich be- einträchtige. Es zeige sich, dass die Sachverhaltsabklärung unvollständig sei. Die Suva habe den Unfall 2003 wieder aufgenommen (act. 56). I. Daraufhin bat die IV-Stelle B._______ die Suva Kreisagentur C._______

C-2416/2013 Seite 4 um Zusendung der Akten zur Rückfallmeldung des Unfalls 2003 (act. 57). Die Akten der Suva (act. 58) wurden vom RAD gewürdigt (act. 63). Wäh- rend eines Aufenthalts im Universitätsspital D._______ vom 22. August bis zum 5. September 2012 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Operation am rechten Knie (BVGer act. 1). Auf Empfehlung des RAD for- derte die IV-Stelle B._______ einen Operations- und Austrittsbericht vom Universitätsspital D._______ an (act. 66). Auch von der Suva wurden wei- tere Akten einverlangt (act. 68 und 70). J. Der Austrittsbericht des Universitätsspitals D._______ (act. 67) und die Akten der Suva (act. 69 und 71) wurden dem RAD zur Beurteilung vorge- legt. In der Stellungnahme vom 9. November 2012 führte der RAD im Wesentlichen aus, nach der Begutachtung im Begaz im Mai 2011 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Bezug auf das rechte Knie verschlechtert. Durch eine chirurgische Therapie mit Einbau einer Knieendototalprothese im August 2012 hätten die Beschwerden ge- bessert werden können, sodass sogar eine leichte Besserung gegenüber dem status quo ante eingetreten sei. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine überwiegend sitzende Tätigkeit nun wie- der ganztags zumutbar. Eine zusätzliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der Knieproblematik nicht. Durch die Eingriffe am Knie habe einzig vom 21. März bis zum 18. April 2012 und vom 23. August bis zum 31. Oktober 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden (act. 72). K. Die IV-Stelle B._______ gewährte das rechtliche Gehör zur RAD- Stellungnahme (act. 73). Mit Eingabe vom 26. November 2012 wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, gemäss Arztzeugnis des Uni- versitätsspitals D._______ habe von August bis November 2012 eine vol- le Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im RAD-Bericht werde immerhin aner- kannt, dass es nach der Begutachtung im Begaz zu einer Verschlechte- rung des Gesundheitszustands gekommen sei. Die Rentenfrage werde von der Suva erst im nächsten Frühjahr geprüft (act. 75). In der Folge forderte die IV-Stelle B._______ Akten von der Suva an (act. 76). Die Ak- ten der Suva liegen vor (act. 77). L. Per Ende Oktober 2012 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und meldete sich nach Thailand ab (act. 78 und 79). Mit Verfügung vom 20.

C-2416/2013 Seite 5 März 2013 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nach- folgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Invali- denrente von April bis August 2011 zu. (act. 83). M. Gegen die Verfügung vom 20. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch Advokat Christof Enderle am 30. April 2013 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht führen. Er beantragte unter Kostenfolge die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer unbefris- teten ganzen Invalidenrente. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die gesundheitliche Situation sei ungenügend abgeklärt worden. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Begaz-Gutachten vom 22. Juni 2011 könne nicht abgestellt werden. 2011 habe sich der Gesund- heitszustand mit Bezug auf das rechte Knie massiv verschlechtert. Es sei eine posttraumatische Vargusgonarthrose diagnostiziert worden. Im März 2012 sei ein arthroskopisches Débridement durchgeführt worden. Wäh- rend eines Aufenthalts im Universitätsspital D._______ vom 22. August bis zum 5. September 2012 sei das rechte Knie operativ versorgt worden. Der Kreisarzt der Suva habe danach einen guten Heilverlauf berichtet. Dem Begaz-Gutachten seien keine Ausführungen zur Knieproblematik zu entnehmen. Eine rheumatologische oder orthopädische Untersuchung habe nicht stattgefunden. Auch der ergänzende Begaz-Bericht vom 21. Februar 2012 schweige sich zur Knieproblematik aus. Der RAD habe oh- ne weitere Abklärungen eine volle Arbeitsfähigkeit nur während der Spi- talaufenthalte und der anschliessenden Rekonvaleszenz angenommen. Diese Einschätzung sei weder begründet noch nachvollziehbar. Gemäss den Akten habe aufgrund der schmerzhaften Knieproblematik schon ab September 2011 eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Das Be- gaz-Gutachten sei auch in kardiologischer und psychiatrischer Hinsicht mangelhaft. Insbesondere sei keine Auseinandersetzung mit der abwei- chenden Einschätzung der behandelnden Psychiaterin erfolgt. Der Gut- achter habe trotz des schwankenden Krankheitsverlaufs keine Rückspra- che mit der behandelnden Psychiaterin genommen. Die psychische Ein- schränkung sei erheblich grösser als sie im Gutachten beschrieben wer- de. Bei der schweren Krankheit am Herz führe jegliche Tätigkeit zu einer Belastung, die Erholungsphasen notwendig mache. Auch eine sitzende Tätigkeit sei nicht ganztags zumutbar (BVGer act. 1). N. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung

C-2416/2013 Seite 6 der angefochtenen Verfügung. Bezüglich der Knieproblematik könne aus den Unterlagen entnommen werden, dass vor allem belastungsabhängi- ge Schmerzen bestanden hätten. Dem Beschwerdeführer sei nach den beiden operativen Eingriffen umgehend eine Mobilisation unter voller Be- lastung zugemutet worden. Demnach sei eine körperlich leichte, vorwie- gend sitzende Tätigkeit sowohl vor als auch nach den Operationen mög- lich gewesen. Dies werde durch den Umstand noch verdeutlicht, dass ei- ne Umschulung im Dezember 2011 und im Juni 2012 ärztlicherseits als durchführbar erachtet worden sei. Die Eingriffe am rechten Knie seien ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch. Der Kreisarzt der Suva habe eine überwiegend sitzende Tätigkeit ab November 2012 ganztags für zu- mutbar erklärt (BVGer act. 3). O. Mit Replik vom 16. September 2013 hielt der Beschwerdeführer am ge- stellten Antrag fest. Die kreisärztliche Beurteilung der Suva vom 1. No- vember 2012 sei nicht abschliessend und umfassend. Sie befasse sich lediglich mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus unfallkausaler Sicht. Eine gesamtmedizinische Darlegung in Berücksichtigung sämtli- cher gesundheitlicher Beschwerden fehle. Deshalb sei ein polydisziplinä- res Gerichtsgutachten einzuholen. In einem orthopädischen Arztbericht vom 31. Januar 2012 sei ein deutliches Schonhinken und regelmässige Schmerzen und Schwellungen berichtet worden. Daher sei auch bei einer rein sitzenden Tätigkeit mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Vorinstanz nehme in diesem Punkt eine unzulässige medi- zinische Würdigung vor. Der Verweis auf die denkbaren Umschulungs- möglichkeiten sei unbehelflich. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ab August 2011 sei ungeklärt. Ebenso seien die Auswirkungen der Unfälle ungeklärt, welche 1977 und 1992 stattgefunden hätten. Der Invaliditäts- grad könne erst nach vollständiger Kenntnis der gesundheitlichen Situati- on bemessen werden. Auf jeden Fall sei der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Mit Blick auf das Alter von 60 Jahren im Verfügungs- zeitpunkt sei die Verwertbarkeit der allfälligen Restarbeitsfähigkeit selbst bei Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht gewährleistet (BVGer act. 9). P. Mit Duplik vom 14. Oktober 2013 wiederholte die Vorinstanz ihren Abwei- sungsantrag. Die Vernehmlassung basiere auf der RAD-Stellungnahme vom 9. November 2012. Eine unzulässige medizinische Würdigung sei nicht vorgenommen worden. Die Operation am rechten Knie sei notwen-

C-2416/2013 Seite 7 dig geworden, weil der Beschwerdeführer hauptsächlich über belas- tungsabhängige Schmerzen etwa beim Treppensteigen geklagt habe. Deshalb habe er gelegentlich Schmerzmittel einnehmen müssen. Nach dem Eingriff sei er im September 2012 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wunden selbständig mobilisiert aus dem Universitätsspital D._______ entlassen worden. Auch nach der ersten Operation im März 2012 habe der Beschwerdeführer problemlos mit zwei Krücken und unter Vollbelastung mobilisiert werden können. Trotz der Unfälle, welche der Beschwerdeführer in den Jahren 1977 und 1992 erlitten habe, sei es ihm in der Folge möglich gewesen, seine zum Teil schwere Tätigkeit bis 2010 auszuüben. Der bereits berücksichtigte Leidensabzug von 20 % liege an der oberen Grenze. Die Restarbeitsfähigkeit sei trotz eines Alters von 59 Jahren im Verfügungszeitpunkt verwertbar. Beim beschriebenen Leis- tungsprofil sei eine Vielzahl von Betätigungsmöglichkeiten wie beispiels- weise Portierdienste, leichte Montage- oder Sortiertätigkeiten oder Über- wachungsarbeiten denkbar (BVGer act. 11). Q. Mit Stellungnahme vom 21. November 2013 reichte der Beschwerdefüh- rer einen Einspracheentscheid der Suva vom 22. März 2013 und seine Honorarnote über Fr. 3'872.75 ein. Die Ausführungen der Vorinstanz wur- den erneut bestritten (BVGer act. 13). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme (BVGer act. 15). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen (BVGer act. 16). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge-

C-2416/2013 Seite 8 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be- schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz im Sin- ne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren Verfügung vom 20. März 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutz- würdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. März 2013 und wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22. März 2013 zugestellt. Die Beschwerdeschrift datiert vom 30. April 2013 und ging am 1. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Unter Berücksichti- gung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern (Sonntag, 31. März 2013) bis und mit dem siebten Tag nach Ostern wurde die Be- schwerde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröff- nung der angefochtenen Verfügung eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wur- de vom Vertreter des Beschwerdeführers unterschrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und weitere Unterlagen wurden beigelegt (vgl. BVGer act. 1, Beilage). Eine Vollmacht liegt in den Akten (act. 29). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver- fahrenskosten von Fr. 400.- rechtzeitig einbezahlt wurde (BVGer act. 6), kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes anzu- merken:

C-2416/2013 Seite 9 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein- zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal- rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

C-2416/2013 Seite 10 3. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der befristeten Invalidenrente darzu- stellen. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Da zwischen der Schweiz und Thailand kein Abkommen im Be- reich des Sozialversicherungsrechts besteht und der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger ist, kommt das schweizerische Recht zur Anwendung. 3.2 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts- wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neu- en Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit fin- den grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2013 in Kraft standen. Es handelt sich dabei insbesondere um das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der entsprechenden Fassung. 3.3 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830. 11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Fol- genden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 4. 4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

C-2416/2013 Seite 11 oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 4.2 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden In- validität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.5 Die Verfügung über eine befristete Rente umfasst einerseits die Zu- sprechung der Leistung und anderseits deren Aufhebung, was das Vor- liegen von Revisionsgründen voraussetzt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 545). Dabei ist der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des ana- log anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen. Nach dieser Norm kann eine Rente aufgehoben werden, nachdem die Verbesserung der Erwerbsfä- higkeit drei Monate ohne wesentliche Unterbrechung angedauert hat (BGE 121 V 264 E. 6b/dd). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befris-

C-2416/2013 Seite 12 tung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Renten- zusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhe- bung der Rente (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_53/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.2; BGE 125 V 413 E. 2d, 368 E. 2 mit Hinweisen). 5. 5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungs- organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfü- gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän- digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/ Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen die- se Pflichten der zuständigen IV-Stelle (Art. 54 bis 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c bis g IVG). 5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei- sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 5.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-

C-2416/2013 Seite 13 sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 5.4 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio- nen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwal- tung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen kön- nen. Gestützt auf die Angaben des medizinischen Dienstes kann die IV- Stelle über die Leistungsberechtigung befinden, wobei sie auf die Stel- lungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen kann, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bun- desgerichts] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Nimmt der medizini- sche Dienst selber keine Untersuchung vor, hat der versicherungsinterne Arzt zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi- ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben re- spektive ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforderlichen Un- tersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden (vgl. zu den An- forderungen an einen Aktenbericht das Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil des BGer I 1094/06 vom 14. Novem- ber 2007 E. 3.1.1). 6. 6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab- hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei

C-2416/2013 Seite 14 einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini- sche These abstellt. 6.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi- gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre- te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all- gemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezi- alarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 6.3 Den Berichten und Gutachten der versicherungsinternen Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 7. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: 7.1 In allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und kardiologischer Hin- sicht hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Mai 2011 durch das Begaz begutachten lassen. In der Folge war das vom Begaz erstattete polydisziplinäre Gutachten vom 22. Juni 2011 (act. 23) sowohl für den

C-2416/2013 Seite 15 Vorbescheid vom 8. August 2011 (act. 27) als auch für die Verfügung vom 20. März 2013 (act. 83) von ausschlaggebender Bedeutung. Darin kamen die involvierten Ärzte in einer zusammenfassenden Beurteilung überein, dem Beschwerdeführer seien ab dem Zeitpunkt der Begutachtung ledig- lich noch körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne hohen zeitlichen Druck zumutbar. Für solche Tätigkeiten wurde eine Einschrän- kung implizit verneint. Für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkei- ten sei der Beschwerdeführer hingegen nicht mehr geeignet (act. 23, Sei- te 29). Aufgrund der wenig aussagekräftigen Unterlagen wurde aus psy- chiatrischer Sicht für die Zeit von April 2010 bis zur Begutachtung im Mai 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen (act. 23, Seite 26). Mit einem Bericht vom 21. Februar 2012 hat das Begaz die im Gutachten gemachten Aussagen ergänzend erläutert, wobei inhaltlich keine Korrek- tur vorgenommen wurde (act. 41). 7.2 Das Begaz-Gutachten ist für die allgemeinmedizinische, psychiatri- sche und kardiologische Situation umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es handelt sich mithin um ein voll beweiskräftiges Gutachten im Sinne der Recht- sprechung (vgl. die Erwägungen 5.3 und 6.2 hiervor). Auch der RAD be- stätigte in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2011 die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit des Begaz-Gutachtens (act. 25). 7.3 Die Einwände, welche der Beschwerdeführer namentlich mit Bezug auf die psychiatrische und kardiologische Situation vorbringt, überzeugen in Anbetracht des Gutachtens (act. 23) und des ergänzenden Berichts (act. 41) nicht. Im Einzelnen lässt sich Folgendes feststellen: 7.3.1 Die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin, wonach der Be- schwerdeführer infolge der rezidivierenden depressiven Störung mit so- matischem Syndrom ab 15. April 2010 fortdauernd voll arbeitsunfähig gewesen sein soll, wurde vom psychiatrischen Gutachter wiedergegeben (act. 23, Seite 24) und war diesem somit bekannt. Der Gutachter erklärt und relativiert diese Einschätzung damit, dass die behandelnde Psychia- terin auf die Kündigungssituation Rücksicht genommen und deswegen eine prolongierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt habe (act. 23, Seite 26). Nachdem die behandelnde Psychiaterin gemäss den Aus- führungen in der Beschwerde mehrfach der Krankentaggeldversicherung

C-2416/2013 Seite 16 berichtet hat (vgl. BVGer act. 1, Beilagen 2 bis 5), leuchtet diese Erklä- rung denn auch ohne weiteres ein. Die Berichte der behandelnden Psy- chiaterin sind aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc; vgl. Erwä- gung 6.2 hiervor) und vermögen die gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. 7.3.2 Die abweichende Auffassung wird vom psychiatrischen Gutachter sodann einlässlich begründet (act. 23, Seite 18 ff.). Er verweist insbeson- dere auf fehlende objektive Hinweise für eine depressive Störung. Der Af- fekt wird von ihm allenfalls noch als ernst, doch deutlich aufhellbar und weitgehend unauffällig beschrieben. Eine kognitive Störung oder Hinwei- se auf Zwänge, Wahn oder psychotische Phänomene fanden sich nicht. Zudem werden gute soziale Funktionen und verschiedene Interessen und Aktivitäten wie Haushalten, Einkaufen, Kochen, Spazieren, Motorradfah- ren oder als Vorstandsmitglied im Fasnachtsverein berichtet. Es könne einzig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Belastungen schnell psychisch reagiere. Im Ergebnis wird vom Gutachter nachvoll- ziehbar dargelegt, dass trotz der verminderten Belastbarkeit keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann, sofern es sich um eine klar strukturierte Tätigkeit ohne zeitlichen Druck handelt. Dieses Zumutbarkeitsprofil trägt der eher etwas labilen Persönlichkeits- struktur des Beschwerdeführers angemessen Rechnung. Wie die Vorin- stanz in der Vernehmlassung (BVGer act. 3) zutreffend vorbringt, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll, einfache angepasste Tätigkeiten wie zum Beispiel Montage-, Sortier-, Kontroll- oder Aufsichtsarbeiten auszuführen. 7.3.3 Dem psychiatrischen Gutachter war es nach pflichtgemässem Er- messen freigestellt, Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin zu nehmen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich in der Vernehmlassung zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. No- vember 2012 E. 4.5. Demnach liegt der Entscheid, ob eine Rücksprache mit der behandelnden Arzt angezeigt ist, grundsätzlich im Ermessen des begutachtenden Experten. Dass es sich dabei um eine sinnvolle Mass- nahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz handelt, ändert nichts am Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches der versicher- ten Person. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 S. 244 ableiten (vgl. Urteil des BGer 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). Dass der psychiatrische Gutachter in Würdigung der Vorakten keinen Anlass sah für eine Rücksprache mit der behandelnden

C-2416/2013 Seite 17 Psychiaterin, ist dem Beweiswert seiner Beurteilung nicht abträglich. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Einschätzung der behandelnden Psy- chiaterin aus den gewürdigten Vorakten entnommen werden konnte. Da- bei handelt es sich namentlich um deren Berichte vom 24. Januar 2007 (act. 7, Seite 6 f.), vom 23. Juni 2010 (act. 8) und vom 17. Dezember 2010 (act. 12) sowie um die Kurzatteste vom 22. und 29. April 2010 (act. 26). Diese und weitere gewürdigte Unterlagen wurden im Gutachten in chronologischer Reihenfolge aufgelistet (act. 23, Seite 5 ff.). 7.3.4 Überdies ist festzuhalten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische In- terpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex- perte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Diver- genz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) kann es nicht angehen, eine medizinische Administra- tiv- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge- äusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen dann, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Ge- sichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begut- achtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. die Urteile des BGer 8C_694/2008 E. 5.1 und I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. 7.3.5 Zur kardiologischen Situation wurde im ergänzenden Begaz-Bericht vom 21. Februar 2012 (act. 41) überzeugend ausgeführt, der Beschwer- deführer habe bei der Fahrradergonomie eine schwer eingeschränkte Be- lastbarkeit von 91 Watt gezeigt, was 47 % der Sollleistung von 200 Watt entspreche. Die verminderte Belastbarkeit von 91 Watt würde indessen bei leichten körperlichen Tätigkeiten nicht limitierend wirken. Leichte kör- perliche Tätigkeiten wie zum Beispiel vorwiegend sitzende Büro- oder Aufsichtsarbeiten seien mit einer Wattzahl zwischen 50 und 75 zumutbar. Indem mittelschwere und schwere körperlichen Tätigkeiten als unzumut- bar gelten, werde der schweren körperlichen Einschränkung Rechnung getragen. Die fachkundigen kardiologischen Ausführungen im Gutachten und im ergänzenden Bericht sind schlüssig und werden durch die Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar entkräftet.

C-2416/2013 Seite 18 7.3.6 Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er unter Hinweis auf Unfälle in den Jahren 1977 und 1992 zusätzliche medizini- sche Abklärungen beantragt. Nachdem anlässlich der allgemein internis- tischen klinischen Untersuchung durch das Begaz keine Beeinträchtigung des Bewegungsapparats erhoben werden konnte, erscheint eine zusätzli- che rheumatologische oder orthopädische Untersuchung nicht notwendig. Auch vom Beschwerdeführer wurden diesbezüglich in der Anamneseer- hebung keinerlei Beschwerden angegeben (act. 41), und das, obwohl die Unfälle zur Sprache kamen (act. 23, Seite 9). Überdies wird vom Begaz im ergänzenden Bericht und von der Vorinstanz in der Vernehmlassung (BVGer act. 3) zutreffend auf die Tatsache hingewiesen, dass diese nun schon langjährig zurückliegenden Probleme den Beschwerdeführer bis 2010 nicht von der Ausübung seiner notabene körperlichen schweren Er- werbstätigkeit abgehalten haben. Invalidisierende Folgen der Unfälle von 1977 und 1992 hinsichtlich einer körperlich leichten, überwiegenden sit- zenden Tätigkeit sind deshalb faktisch ausgeschlossen. Nachdem keiner- lei Beschwerden am Bewegungsapparat geklagt wurden, ist mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass solche im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bestanden haben. Das Begaz-Gutachten ist hinsicht- lich der Unfallfolgen also nicht als unvollständig zu erachten. Wie die Vor- instanz in der Vernehmlassung (BVGer act. 3) zutreffend ausgeführt hat, ist ausserdem zu beachten, dass es den Gutachtern überlassen ist, über Art und Umfang der erforderlichen Untersuchung zu befinden (vgl. das Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1). 7.4 Die Beschwerden am rechten Knie, welche im Laufe des Jahres 2011 wiederaufgetreten sind, werden im Begaz-Gutachten nicht diskutiert, was nicht verwunderlich ist, nachdem sich zum Zeitpunkt der allgemein inter- nistischen klinischen Untersuchung im Mai 2011 keine Auffälligkeiten von Seiten des Bewegungsapparats finden liessen. Auch diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der Anamneseerhebung keine Beschwerden an (act. 41), obwohl der Sturz von einer Leiter im Jahr 2003 und der an- schliessende operative Eingriff am rechten Knie in der gutachterlichen Untersuchung thematisiert wurde (act. 23, Seite 9). Gemäss den vorlie- genden Akten der Suva stellt sich der Sachverhalt folgendermassen dar: 7.4.1 Am 27. August 2003 trat der Beschwerdeführer während der Arbeit beim Abstieg von einer Leiter ins Leere und erlitt dabei eine Distorsion am rechten Knie. Im Laufe des Jahres 2003 erfolgte eine Arthroskopie mit Teilmeniscektomie, Pinning und Bakerzysten-Resektion. Am 31. August

C-2416/2013 Seite 19 2011, mithin nach der Begutachtung durch das Begaz im Mai 2011, such- te der Beschwerdeführer den Hausarzt Dr. med. E._______ auf wegen Zunahme der Schmerzen am rechten Knie. Der Versicherte wurde in der Folge dem Orthopäden Dr. med. F._______ zugewiesen (act. 77.8). 7.4.2 Im Bericht des Orthopäden Dr. med. F._______ vom 24. Januar 2012 wurde eine posttraumatische Varusgonarthrose rechts diagnosti- ziert. Es wurden regelmässige Schmerzen nach wenigen hundert Metern Gehstrecke und regelmässige Schwellungen erwähnt und ein deutliches Schonhinken in der Belastungsphase sowie eine eingeschränkte Beweg- lichkeit festgestellt. Zwischenzeitlich trug der Beschwerdeführer offenbar eine Bandage am rechten Knie (act. 58.36, Seite 7 f.). 7.4.3 Am 21. März 2012 wurde von Dr. med. F._______ ein arthroskopi- sches Débridement des rechten Kniegelenks durchgeführt. Nach dem Débridement erfolgte eine Mobilisation mit Vollbelastung, was gut toleriert wurde. Bereits am folgenden Tag konnte der Beschwerdeführer mit reiz- losen Wundverhältnissen und wenig Restschwellung nach Hause entlas- sen werden. Es wurde das selbständige Fortführen von physiotherapeuti- schen Übungen empfohlen und eine Medikation mit Schmerzmitteln ver- schrieben (act. 58.36, Seite 6). 7.4.4 Am 11. Juni 2012 berichtete der Hausarzt Dr. med. E._______ dem Universitätsspital D., der Beschwerdeführer leide an schweren Knieschmerzen, welche auch in der Nacht und in Ruhe persistieren wür- den. Belastungen würden die Beschwerden exacerbieren lassen und zu schmerzhaften Dauerschwellungen führen. Das arthroskopische Débri- dement vom 21. März 2012 habe keine Minderung der Beschwerden be- wirkt. Die Beschwerden hätten im Gegenteil eher noch zugenommen (act. 58.36, Seite 4). 7.4.5 Am 16. Juni 2012 berichtete der Hausarzt Dr. med. E. der Suva massiv behindernde Schmerzen, Schwellungen und Funktionsein- schränkungen am rechten Knie. Der Beschwerdeführer sei daher an das Universitätsspital D._______ zur weiteren chirurgischen Behandlung vor- aussichtlich mittels Knieprothese überwiesen worden. Mit einer Wieder- aufnahme einer körperlichen Arbeit könne indessen auch nach einer all- fälligen Sanierung nicht gerechnet werden. Eine Umschulung auf nicht körperliche Arbeit sei dagegen denkbar (act. 58.36, Seite 1 ff.).

C-2416/2013 Seite 20 7.4.6 Am 21. Juni 2011 wurde eine orthopädische Kontrolle am Universi- tätsspital D._______ durchgeführt, bei der eine Arthro-CT-Untersuchung des rechten Kniegelenks vorgenommen wurde (act. 77.8). Am 30. Juli 2012 berichtete das Universitätsspital D._______ hauptsächlich belas- tungsabhängige Schmerzen beim Treppenhochsteigen und insbesondere beim Treppenruntergehen. Zum Teil würden Anlaufschmerzen nach dem Sitzen auftreten. Die Schmerzen seien meist an der Innenseite, selten über der Kniescheibe lokalisiert. Die gelegentliche Einnahme von Dafal- gan habe eine unzureichende Wirkung (act. 69.5). 7.4.7 Am 23. August 2012 wurde schliesslich am Universitätsspital D._______ eine Knietotalprothese rechts implantiert. Am 11. Oktober 2012 zeigte sich bei einer orthopädischen Nachkontrolle am Universitäts- spital D._______ eine gute Beweglichkeit des rechten Kniegelenks. Der Beschwerdeführer war schmerzfrei. Radiologisch zeigte sich eine ein- wandfreie Lage der Prothesenkomponenten. Es fanden sich keine Hin- weise auf eine Lockerung (act. 77.8). Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 26. Oktober 2012 berichtete das Universitätsspital D._______, der Beschwerdeführer sei mit dem Operationserfolg subjektiv sehr zufrieden. Er beklage keine Schmerzen mehr und sei in der Beweglichkeit und der Belastbarkeit des frisch implantierten Kniegelenks nicht eingeschränkt. Nun freue er sich auf seine bevorstehende Auswanderung nach Thailand. Die Ärzte waren ihrerseits mit dem Ergebnis ebenfalls sehr zufrieden, wobei zur endgültigen Mobilisierung und zur Sicherung des Operationser- folgs eine weitere Physiotherapie empfohlen wurde (act. 77.6). Zum Zeit- punkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2012 wurden überwiegend sitzende Tätigkeiten von Seiten des rechten Kniegelenks bereits wieder als ganztags zumutbar erachtet, wobei von einer weiteren Verbesserung ausgegangen wurde (act. 77.8). 7.5 Zu den Auswirkungen der Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit ist Folgendes festzuhalten: 7.5.1 Vom RAD wurde aufgrund der besagten Eingriffe am rechten Knie und der anschliessenden Rekonvaleszenz eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit lediglich vom 21. März bis 18. April 2012 und vom 23. August bis 31. Oktober 2012 anerkannt. Ansonsten sei für eine kör- perlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit do- kumentiert, weshalb solche Arbeiten vor und nach diesen Zeiten zumut- bar gewesen seien (act. 72).

C-2416/2013 Seite 21 7.5.2 Bei der besagten Stellungnahme des RAD handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerde- führers durch einen Arzt des RAD ist nicht erfolgt. Ein Aktenbericht ist nur dann zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Ex- perte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein ge- samthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Mithin hat sich ein Aktengutachten des medizinischen Dienstes auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 7.5.3 Die Voraussetzungen für einen Aktenbericht sind vorliegend erfüllt. Die in der Erwägung 7.4 erwähnten Akten der Suva geben ein vollständi- ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status. Aufgrund der unbestrittenen Daten konnte sich der medizinische Experte des RAD ge- samthaft lückenloses Bild verschaffen. Als Allgemeinmediziner FMH und medizinischer Gutachter SIM verfügt der betreffende RAD-Arzt über die erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation für eine Stellung- nahme zum fraglichen Geschehen (act. 72). 7.5.4 Die Einschätzung des RAD erscheint aufgrund der bestehenden Ak- tenlage nachvollziehbar. Obwohl die Beschwerden am rechten Knie mit Schmerzen und Schwellungen verbunden waren, wie dies auch vom Be- schwerdeführer geltend gemacht wird (BVGer act. 9), ist eine länger an- dauernde Arbeitsunfähigkeit für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht dokumentiert. Nach der Einschätzung der Orthopäden des Universitäts- spitals D._______ im Bericht vom 30. Juli 2012 traten die Schmerzen am rechten Knie hauptsächlich in Abhängigkeit von einer Belastung auf, wie beispielsweise beim Treppenhochsteigen und insbesondere beim Trep- penruntergehen. Auch Anlaufschmerzen nach dem Sitzen und eine unzu- reichende Wirkung der gelegentlichen Einnahme von Dafalgan wurden erwähnt (act. 69.5). Im Sitzen werden Belastungen der Knie indessen weitgehend vermieden, sodass in dieser Haltung die Schmerzen kontrol- lierbar sein sollten. Aus den Kniebeschwerden kann deshalb nicht auf ei- ne Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten und vorwiegend sitzen- den Tätigkeit geschlossen werden. Nach der Begründung des RAD lagen die Beschwerden am rechten Knie innerhalb der Limiten, die durch die koronare Herzkrankheit vorgegeben sind, und begründen daher keine zu- sätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

C-2416/2013 Seite 22 7.5.5 Damit ist schlüssig begründet, weshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nur während der chirurgischen Eingriffe und der an- schliessend Rekonvaleszenz ausgewiesen ist. Da diese Phasen nicht länger als drei Monate gedauert haben, führen sie keinen weitergehen- den Anspruch auf eine Invalidenrente herbei (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dem widerspruchsfreien Aktenbericht des RAD kommt Beweiswert zu (vgl. die Erwägung 6.3 hiervor). Es finden sich keine Indizien, die gegen die Zu- verlässigkeit dieser Einschätzung sprechen. 7.6 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass sich die Annahme der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer seit dem Begutachtungszeit- punkt im Mai 2011 eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende, gut struk- turierte Tätigkeit ohne zeitlichen Druck zumutbar ist, gestützt auf das Gutachten des Begaz und die Unterlagen der Suva als berechtigt erweist. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Weitere Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werden, erübrigen sich. Wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun- gen - wie im vorliegenden Fall - bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist in antizi- pierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzich- ten (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversiche- rung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 8. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsscha- dens. 8.1 Die Vorinstanz ist beim Beschwerdeführer (Jahrgang 1953), der im Verfügungszeitpunkt bereits 59 Jahre alt war, von der Verwertbarkeit sei- nes verbleibenden Leistungsvermögens ausgegangen, ohne dass vor- gängig eingehendere Abklärungen stattgefunden hätten. Das fortgeschrit- tene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weite- ren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteinglie-

C-2416/2013 Seite 23 derungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich ver- wertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des EVG I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Ein- fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs- vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaf- fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkei- ten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Be- rufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile des BGer 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen haben, in dem die medi- zinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähigkeit feststeht. Die medizi- nische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhalts- feststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 f). 8.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Zusammen- hang mit dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus, dieser sei für sie als IV- Stelle bei der Beurteilung der Umsetzbarkeit einer zumutbaren Arbeitsfä- higkeit massgebend. Dabei handle es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu diene, den Leistungsanspruch der Invaliden- versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesse einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Stellenangebot und der Nachfrage. Andererseits bezeichne er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur einen Fächer verschiedenster Tätig- keiten offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten berufli- chen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des kör- perlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimme sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit habe, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Für die Bemessung der Invalidität sei nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Ar- beitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften ent- sprechen würden (act. 83, Seite 10). Die Vorinstanz zitierte damit die ein-

C-2416/2013 Seite 24 schlägige Rechtsprechung (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 Seite 320 E. 3b und AHI 1998 S. 291 E. 2b). 8.3 Unter den Bedingungen eines ausgeglichenen Stellenmarktes wurde auf Seiten der Vorinstanz zu Recht von der wirtschaftlichen Umsetzbar- keit des verbleibenden Leistungsvermögens ausgegangen. Nachdem der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden, gut strukturierten Tätigkeit ohne zeitlichen Druck nicht eingeschränkt ist, fal- len als zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung und der Duplik genannten Arbeiten wie beispielsweise Portierdienste, leichte Montage-, Kontroll- oder Sortiertä- tigkeiten und Überwachungsarbeiten in Betracht (BVGer act. 3 und 11). Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt besteht eine Nachfrage nach Ar- beitskräften für leichte und repetitive Tätigkeiten. Insofern kann auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von 59 Jahren im Verfü- gungszeitpunkt nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, zumal die verbleibende Erwerbsdauer immerhin noch fünf Jahre und drei Monate betrug. Die in der Replik (BVGer act. 9) geltend gemachte Chancenlosig- keit auf dem Stellenmarkt fällt nach dem Gesagten nicht in den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung. 8.4 Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen Verfügung bis April 2011 eine lückenlose Beitragsdauer aufweist und er seit 1971 immer erwerbstätig war (act. 83, Seite 5). Er verfügt demnach über eine grosse berufliche Erfahrung. Zuletzt war er als Servicetechniker angestellt. Der dafür erforderliche technische Sachver- stand und die berufliche Erfahrung wären ihm bei der Suche nach einer der gesundheitlichen Einschränkung angepassten Stelle zugutegekom- men. Aktive Suchbemühungen haben gemäss Begaz-Gutachten indes- sen nicht stattgefunden (act. 23, Seite 29). Die geltend gemachte Chan- cenlosigkeit bei der Stellensuche ist entsprechend nicht dokumentiert. 8.5 Beim Einkommensvergleich wurde das sogenannte Valideneinkom- men von Fr. 72'358.- in Anknüpfung an das zuletzt erzielte Einkommen als Servicetechniker festgelegt, was sachgerecht ist. Das Invalidenein- kommen von Fr. 49'540.-, welches ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (26. Mai 2011) angerechnet wurde, basiert auf der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamts für Statistik, Tabelle TA 1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Männer, was ebenfalls sachge- recht ist, nachdem der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Teuerung und betriebsübliche Arbeitszeit wurden von

C-2416/2013 Seite 25 der Vorinstanz berücksichtigt. Vom Invalideneinkommen wurde für die in- validitätsbedingte Beeinträchtigung ein leidensbedingter Abzug von 20 % gewährt, was in Anbetracht der konkreten Umstände angemessen er- scheint. Die Vorinstanz hat ihr diesbezügliches Ermessen korrekt ausge- übt. Daher drängt sich seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Kor- rektur auf. Auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von 59 Jahren im Verfügungszeitpunkt rechtfertigt nicht pauschal einen höheren Abzug. Ganz abgesehen davon würde auch der maximale Leidensabzug von 25 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % herbeiführen. Der Einkommensvergleich in der angefochtenen Ver- fügung ist nicht zu beanstanden. 8.6 Aufgrund des resultierenden Invaliditätsgrads von 32 % hat die Vorin- stanz einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. September 2011 zu Recht verneint (Art. 88a Abs. 1 IVV). Anspruch auf die ganze Invaliden- rente besteht nur von April bis August 2011. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfü- gung gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtmässig erweist, wes- halb die Beschwerde unbegründet und vollumfänglich abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 10. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kos- tenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerde- führer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-2416/2013 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kos- tenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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