B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2396/2013
Urteil vom 8. Januar 2015 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
und
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 7. März 2013.
C-2396/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1960 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Fol- genden: Versicherte oder Beschwerdeführerin), Mutter dreier in Deutsch- land lebender Kinder (Jahrgänge [...]), zog Anfang August 2005 von Deutschland in die Schweiz und arbeitete von September 2005 bis März 2007 als Büroangestellte und Aussendienstmitarbeiterin bei der B._______ AG, von September 2005 bis Juni 2007 und erneut von Juni 2008 bis Sep- tember 2008 als Telefonistin bei der C._______ AG sowie von April 2007 bis November 2007 mit einem 80 %-Pensum als Logistikassistentin bezie- hungsweise Verpackerin bei der Einzelfirma D.. Von Juni 2008 bis November 2009 bezog sie Taggeldleistungen der Arbeitslosenversiche- rung (Vorakten der IV-Stelle des Kantons Aargau [gemäss Aktenverzeich- nis und -nummerierung vom 14. Juni 2013; im Folgenden: act.] act. 125, S. 2 [IK-Auszug]; act. 3.1 - 3.6; 5 S. 1 - 29; 10, S. 1-11; 13, S. 2 und 15, S. 1 - 7). In dieser Zeit entrichtete sie Beiträge an die obligatorische Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. B.a Am 27. Dezember 2007 (Datum Posteingang) meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (im Folgenden: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Sie machte geltend, sie sei aufgrund der bei einem Auffahrunfall vom 31. Mai 2007 erlittenen Verletzungen (Schleudertrauma) in ihrer körperlichen Leistungs- fähigkeit beeinträchtigt (act. 3.1, S. 5). B.b Die IV-Stelle holte daraufhin einen IK-Auszug (act. 4) ein und ermittelte den massgeblichen Sachverhalt, indem sie Arbeitgeberberichte (act. 5, 10 und 15), die Akten der Unfallversicherung (Concordia; act. 16, S. 1 - 29) und weitere ärztliche Berichte einforderte. B.c Im Anschluss an eine Untersuchung der Versicherten vom 11. Juli 2008 hielt der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. E., am 16. Juli 2008 als Diag- nosen ein chronisches, vorwiegend subjektives CVS (Cervikovertebralsyn- drom), ein mittleres TVS (Thorakovertebralsyndrom) ohne fassbare seg- mentale Reizzeichen oder neurologische Beeinträchtigung (radikuläre Symptomatik), eine kleine Diskushernie (Th 1/2) sowie ein leichtes Panver- tebral- und Schulter-Handsyndrom linksbetont, höchstwahrscheinlich auf der Basis eines ausgeprägten psychosomatischen Symptomenkomplexes, fest. In seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass er bei der klinischen
C-2396/2013 Seite 3 Untersuchung keinen Befund habe erheben können, der sich ursächlich kausal auf den Unfall zurückführen liesse. Als Hauptbefund sei ein nahezu klassisches psychosomatisches Krankheitsbild bei ängstlich-depressiver Stimmungslage mit multipelsten Beschwerden am Achsenorgan sowie am Schultergürtel und im linken Arm zu erheben (act. 34, S. 7 - 14). Mit Verfügung vom 22. September 2008 stellte die Unfallversicherung die Taggeldleistungen, welche sie seit 3. Juni 2007 im Wesentlichen (mit Aus- nahme des 11. März 2008) auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % erbracht hatte (act. 42, S. 12 f.), unter Hinweis auf das Ergebnis der kreisärztlichen Beurteilung per 31. Mai 2008 ein; bezüglich der Übernahme der Heilbehandlungskosten verfügte sie die Einstellung per 30. Juni 2008 (act. 34, S. 2 f.). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung am 11. August 2009 ab (act. 91, S. 2 - 7). B.d Gestützt auf einen Auftrag der IV-Stelle vom 23. März 2009 erstattete das Schweizerische Zentrum für Medizinische Abklärungen (SMAB AG) am 5. Juni 2009 ein polydisziplinäres Gesamtgutachten (Fachgebiet Psy- chiatrie und zusätzliche rheumatologische und neurologische Teilgutach- ten; im Folgenden: polydisziplinäres Gutachten, act. 66, S. 1 - 47). In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus psychiat- rischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be- stünden und die Versicherte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollschichtig, das heisst zu 8.5 Stunden verrichten könne, wobei eine schmerzbezogene Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe. Auch für eine an- gepasste Verweistätigkeit, das heisst für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne körperliche Zwangshaltung, könne sie ein Pensum von 8.5 Stunden verrichten, wobei auch hier eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % anzunehmen sei (act. 66, S. 20 ff.). B.e Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 69). B.f Mit Einwand vom 1. September 2009 beantragte die Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (act. 71, S. 1 - 8). Hierzu nahmen die Gutachter der SMAB AG am 30. November 2009 Stellung, indem sie die Notwendig- keit weiterer Untersuchungen ablehnten und gleichzeitig an ihrer Beurtei- lung festhielten (act. 83, S. 1 - 3).
C-2396/2013 Seite 4 B.g Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab, im Wesent- lichen mit der Begründung, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Aus- übung ihrer bisherigen Tätigkeit als Telefonistin sowie einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 80 % zumutbar seien. Der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt wor- den und auf das Gutachten der SMAB AG könne abgestellt werden (act. 90). B.h Im Rahmen der Eingliederungsbemühungen der IV-Stelle nahm die Versicherte vom 3. bis zum 28. Mai 2010 an einer Potenzialabklärung im Verein "F." teil. Mit Bericht vom 28. Juli 2010 hielt die Spezialistin für Arbeitsintegration fest, es sei der Versicherten dank ihres grossen Ein- satzes gelungen, die vierwöchige Potenzialabklärung mit einem Pensum von 40 % durchzuhalten. Sie habe qualitativ gute Arbeitsergebnisse erzielt, aufgrund der Schmerzen aber immer wieder Pausen benötigt, was sich auf die Quantität ausgewirkt habe. Die physische Belastbarkeit und die Kon- zentrationsfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Zurzeit sei die Aufnahme einer geregelten Tätigkeit für die Versicherte kaum zu bewerkstelligen (act. 113). B.i Mit Urteil vom 11. August 2010 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine gegen die Verfügung vom 20. Januar 2010 erhobene Beschwerde teilweise gut, indem sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Streitsache zur Durchführung einer erneuten rheumatologischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückwies (act. 117, S. 1 - 27). B.j Mit Vorbescheid vom 27. August 2010 stellte die IV-Stelle den Ab- schluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht (act. 115). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. September 2010 Einwand erheben mit dem Antrag, es seien die im Bericht des Vereins "F._____" vorgeschlagenen Massnahmen zur Vorbereitung auf den ers- ten Arbeitsmarkt umzusetzen (act. 118). C. C.a Gestützt auf eine rheumatologische Untersuchung vom 21. Januar 2011 erstattete die von der IV-Stelle – aufgrund des Urteils des Versiche- rungsgerichts des Kantons Aargau – mit der Abklärung beauftragte Spezi- alistin, Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, am 28. Juli 2011 ihr Gutachten (im Folgenden: rheumatologisches
C-2396/2013 Seite 5 Gutachten; act. 134, S. 1 - 62). Darin kam die Gutachterin zum Schluss, dass die Versicherte aufgrund der somatischen Gesundheitsbeeinträchti- gungen die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Verpackerin, vorwie- gend stehend, mit vornübergeneigtem Nacken/Brustwirbelsäule, nicht mehr ausüben könne. Auch andere mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten seien für sie nicht mehr durchführbar. Hingegen könne ihr jeg- liche leichte, wechselbelastende respektive vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem Arbeitspensum von 50 %, das heisst 4 Stunden pro Tag, zugemu- tet werden. Dies betreffe auch die Tätigkeit als Telefonistin (act. 134, S. 48 ff.). C.b Auf entsprechende Zusatzfragen der IV-Stelle hin führte Dr. med. G._______ mit ergänzendem Bericht vom 4. November 2011 (im Folgen- den: Ergänzung zum rheumatologischen Gutachten) aus, aufgrund der kli- nischen und radiologischen Untersuchung vom 21. Januar 2011 erachte sie die Versicherte ab dem 1. Juni 2010, spätestens aber ab dem Begut- achtungstermin vom 21. Januar 2011, in einer leidensangepassten Tätig- keit als zu 50 % arbeitsfähig mit einer schmerzbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 10 % (act. 139, S. 1 - 5). C.c Am 7. Dezember 2011 hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. H._______, auf entsprechende Anfrage der Sachbearbeiterin der IV-Stelle fest, die Ergän- zung zum rheumatologischen Gutachten sei nachvollziehbar, und es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Packerin seit dem Unfall vom 31. Mai 2007 nicht mehr zumutbar sei. Aufgrund des objektivierbaren Schulter- und Knieleidens sei eine wesentliche Verschlechterung spätestens seit Ende 2009 plausibel. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde so- wie der Vorakten sei seit dem 1. Juni 2010 (Abschluss der Potenzialabklä- rung) und spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung vom 21. Ja- nuar 2011 von einer 50 %-igen Restarbeitsfähigkeit mit einer schmerzbe- dingten Leistungsminderung von 10 % auszugehen (act. 140, S. 2). C.d Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2012 teilte die IV-Stelle der Versicher- ten mit, sie sehe vor, ihr per 1. Juni 2011 eine Viertelsrente auszurichten (act. 141). C.e Mit Einwand ihres Rechtsvertreters vom 7. Februar 2012 liess die Ver- sicherte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2009 be- antragen (act. 145).
C-2396/2013 Seite 6 C.f Auf entsprechende Anfrage der Sachbearbeiterin hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. H., mit Bericht vom 9. März 2012 fest, dass die ersten Diagnosen in Bezug auf die Schulter- und Knieleiden aufgrund der konkre- ten klinischen und radiologischen Befunde vom Juli und November 2009 erstmals im Bericht von Dr. med. I. vom 23. Dezember 2009 auf- geführt worden seien; ab diesem Zeitpunkt sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einem wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus- zugehen (act. 147, S. 2). C.g Auf erneute Anfrage der IV-Stelle hin präzisierte die RAD-Ärztin, Dr. med. H., ihre Stellungnahme zum Beginn der Verschlechterung des Gesundheitszustandes dahingehend, dass von einer wesentlichen Verschlechterung aufgrund der objektivierbaren Schulter- und Kniebe- schwerden frühestens seit Juni 2009 und spätestens seit dem Bericht von Dr. med. I. vom 23. Dezember 2009 auszugehen sei (act. 150, S. 2). C.h Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2012 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle bei der Versicherten an einem (subjektiven) Eingliederungswillen (act. 153). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Ver- sicherte durch ihren Rechtsvertreter am 4. Juli 2012 Einwand mit der Be- gründung, die im Vorbescheid angenommenen Zweifel an der aktiven Mit- arbeit seien unbegründet (act. 157). C.i Am 17. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen ab (act. 159). Die Verfügung erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. C.j Mit Verfügung vom 7. März 2013 sprach die IV-Stelle für die Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), welcher die Sache – infolge Wegzugs der Versicherten per 31. August 2012 nach Deutschland (act. 161) – zur Berechnung und zum Erlass der Verfügung zuständigkeits- halber überwiesen worden war, der Versicherten mit Wirkung per 1. De- zember 2009 eine Viertelsrente zu (act. 166, S. 2 - 14).
D.
C-2396/2013 Seite 7 D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2013 er- hob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Lar- gier, gegen diese Verfügung Beschwerde mit den Anträgen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr rück- wirkend eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung lässt sie im We- sentlichen vorbringen, bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von einem 80 %-Pensum, son- dern von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen; in Anwendung der Lohn- strukturerhebung (LSE) 2008 sei deshalb ein Valideneinkommen von Fr. 52'728.- zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nach dem rheumatologischen Gutachten eine nur 40 %-ige Arbeitsfä- higkeit anzunehmen. Gestützt auf einen Tabellenlohn von Fr. 52'728.-, eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % sowie einen leidensbedingten Abzug von 25 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 15'818.40. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 52'728.- und einem Invalidenein- kommen von Fr. 15'818.40 resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 %. Gegen den Rentenbeginn per 1. Dezember 2009 erhebe die Beschwerdeführerin keine Einwände. Nachdem noch offen sei, welche Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig sei, werde die Beiladung der in Betracht fallenden Pensi- onskassen beantragt (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1). D.b Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2013 lud das Bundesver- waltungsgericht die Axa Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, als weitere Verfahrensbeteiligte zum Verfahren bei und gab der Vorinstanz und den Beteiligten Gelegen- heit, zur Beschwerde bis zum 2. Juli 2013 Stellung zu beziehen (BVGer act. 2). D.c Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, teilte dem Bundesverwal- tungsgericht mit Eingabe vom 31. Mai 2013 den Verzicht auf eine Stellung- nahme mit (BVGer act. 3). D.d Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf die (undatierte) Vernehmlassung der IV-Stelle, in welcher diese auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwies, die Abwei- sung der Beschwerde (BVGer act. 4 samt Beilage). D.e Die Axa Stiftung Berufliche Vorsorge stellte mit Eingabe vom 1. Juli 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5).
C-2396/2013 Seite 8 D.f Der von der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2013 eingeforderte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 6 + 8). D.g Die Beschwerdeführerin reichte innert der ihr eingeräumten Frist keine Replik ein (BVGer act. 6 + 9). D.h Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert zwei bei der deutschen Renten- versicherung eingeholte medizinische Gutachten vom 24. Oktober 2013 (neurologisch-psychiatrische Fachrichtung) und vom 28. Oktober 2013 (or- thopädische Fachrichtung; BVGer act. 10 samt Beilagen). D.i Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und den Beteiligten die Eingabe vom 19. Dezember 2013 samt Beilagen zu und gab diesen Gele- genheit, sich bis zum 17. Februar 2014 dazu vernehmen zu lassen (BVGer act. 11). D.j Die Verfahrensbeteiligten verzichteten innert offener Frist auf eine Stel- lungnahme (BVGer act. 12 + 14); die Beschwerdeführerin nahm mit Ein- gabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Februar 2014 zu den neuen Beweis- mitteln Stellung (BVGer act. 13). D.k Die Vorinstanz liess sich zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2013 nicht mehr vernehmen; das Bundesverwaltungsge- richt schloss dementsprechend den Schriftenwechsel am 28. März 2014 ab (BVGer act. 15 + 16). E. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-2396/2013 Seite 9 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (IV) anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim- mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend ging die angefochtene Verfügung am 28. März 2013 beim Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin ein (BVGer act. 1, Beilage 2.1 + 2.2), und die Be- schwerde wurde am Montag, 29. April 2013 der Post übergeben. Damit ist
C-2396/2013 Seite 10 die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 VwVG). 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der geforderte Kostenvor- schuss fristgerecht überwiesen wurde (BVGer act. 8), ist darauf einzutre- ten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.). 2.2 Im Rahmen des Streitgegenstandes dürfen im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht auch bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Verfahrens (echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland (act. 3, S. 2 f.; 156; 161, S. 2), so dass vorliegend das am
C-2396/2013 Seite 11 (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mit- glieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn- ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf- grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-gehö- rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver- ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). 3.3 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (7. März 2013) finden vorliegend grundsätzlich die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgen- den: VO Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der VO Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die- ses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Um- ständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin An- wendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim- mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO Nr. 883/2004. 3.4 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den
C-2396/2013 Seite 12 Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk- male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Ver- hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). 3.5 Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche- rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts- grad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab
C-2396/2013 Seite 13 entsprechenden Fassungen der 4., 5. und 6. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155 und 2011 5679]). 3.8 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. März 2013) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden beziehungsweise während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. hierzu IK- Auszug; act. 125, S. 2), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitrags- dauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden als auch nach Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
C-2396/2013 Seite 14 ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-spruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-destens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-wesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). 4.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) entsteht der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar- beitsunfähig gewesen war (Bst. b).
C-2396/2013 Seite 15 Nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vo- rangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Abweichend da- von bestimmt Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. 4.6 Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewe- senen Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gel- tenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re- gelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Rege- lung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An- spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine – vorliegend zu- treffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausge- richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 4.7 Im Falle einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Umstän- den notwendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende Zeit- abschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschied- lich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). Bei der rück- wirkenden stufenweisen Rentenzusprechung richtet sich der Zeitpunkt ei- ner Rentenherabsetzung oder -aufhebung ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 1 IVV. Art. 88 bis Abs. 2 IVV findet keine Anwendung (BGE 106 V 16). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange- nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 4.8 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
C-2396/2013 Seite 16 forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs- organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un- tersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo- Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 4.9 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 4.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.11 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
C-2396/2013 Seite 17 eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerde- führerin zu Recht auf eine Viertelsrente beschränkt hat. Unbestritten ist in- dessen der Rentenbeginn per 1. Dezember 2009. 5.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2013 hielt die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen fest, der Grundsatz der Parallelität sei nicht verletzt worden, da sie sowohl beim Validen- als auch beim Invaliden- einkommen auf einen Tabellenlohn abgestellt habe. Zur Ermittlung des In- validenlohnes habe sie auf der Basis einer 50 %-igen Leistungsfähigkeit (entsprechend dem Abklärungsergebnis im rheumatologischen Gutachten) in Anwendung der Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 (Tabelle TA1, Niveau 4, Total Frauen) ein Invalideneinkommen von Fr. 26'634.- beziehungsweise
C-2396/2013 Seite 18 sowie einem leidensbedingten Abzug von 25 % ergebe sich ein Invaliden- einkommen von Fr. 15'818.40. Dementsprechend resultiere ein Invalidi- tätsgrad von 70 %. 5.3 Im Hinblick auf die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zunächst auf den medizinischen Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2013 entwickelt hat, einzugehen: 5.3.1 Mit polydisziplinärem Gutachten vom 5. Juni 2009 (fachärztliche psy- chiatrische Fallführung, rheumatologische und neurologische Teilgutach- ten) hielten die Gutachter bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Ein cervico-thorakales Schmerzsyndrom sowie ein thorakoradikuläres Reizsyndrom Th1 links bei Diskusprotrusion Th1/2 links, ein langjähriges chronifiziertes Lendenwirbel- säulensyndrom bei Zustand nach Nukleusprolaps L5/S1 und Operation mit Verdacht auf Rezidiv und ein Impingementsyndrom an der rechten Schul- ter, aktuell mit Funktionseinschränkung. Gestützt darauf kamen die Exper- ten zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die zu- letzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin vollschichtig, das heisst zu 8.5 Stunden verrichten könne, wobei eine schmerzbezogene Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe. Auch für eine angepasste Ver- weistätigkeit, das heisst für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt, ohne körperliche Zwangshaltung, könne sie ein Pensum von 8.5 Stunden verrichten, wobei auch hier eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % anzunehmen sei (act. 66, S. 24 - 26). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau kam mit Urteil vom 11. Au- gust 2010 zum Schluss, dass das polydisziplinäre Gutachten hinsichtlich der psychiatrischen und der neurologischen Abklärungen den vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. E. 4.10 und 4.11 hiervor) entspreche. Die diesbezüglichen Erwägungen des Versicherungs- gerichts (act. 117, S. 20 ff.) erweisen sich als zutreffend, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, hiervon abzuweichen. Demnach ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung vom 5. Juni 2009 und auch bei Erlass der angefochtenen Verfügung in psychiatrischer und neurologischer Hinsicht keine IV-rele- vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Diese Schlussfolgerung steht zudem auch im Einklang mit dem von der deutschen Rentenversiche- rung veranlassten psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. med.
C-2396/2013 Seite 19 J., welcher bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-neuro- logischer Sicht keine relevanten Leistungseinbussen feststellen und ihr in dieser Hinsicht mit Gutachten vom 24. Oktober 2013 eine vollschichtige Leistungsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf als Telefonistin, Verpacke- rin/Logistikmitarbeiterin attestieren konnte (Beilage 1 zu BVGer act. 10, S. 9). In Bezug auf die rheumatologische Untersuchung ist das Gutachten dem- gegenüber unvollständig ausgefallen. Zutreffend hat das Versicherungsge- richt des Kantons Aargau in diesem Zusammenhang erkannt, dass in die- sem Bereich unauflösbare Widersprüche zu den Beurteilungen der behan- delnden Ärzte bestehen. Die Streitsache wurde dementsprechend zu Recht zur Durchführung einer rheumatologischen Begutachtung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen (act. 117, S. 25). 5.3.2 Mit rheumatologischem Gutachten vom 28. Juli 2011 (act. 134, S. 1 - 62) diagnostizierte die Spezialistin, Dr. med. G., eine fortgeschrit- tene mediale Gonarthrose beidseits, ein PHS tendinotica (Periarthropathia- humeroscapularis-Syndrom beziehungsweise ein Schulter-Arm-Syndrom), ein chronisches cervikocephales/-spondylogenes Schmerzsyndrom (links- betont), ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (linksbe- tont) und eine beginnende Fingerpoly- und Handgelenksarthrose (beid- seits). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Verpa- ckerin, vorwiegend stehend, mit vornübergeneigtem Nacken/Brustwirbel- säule, nicht mehr ausüben könne. Auch andere mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten seien für sie nicht mehr durchführbar. Hingegen könnten ihr eine leichte, wechselbelastende respektive vorwiegend sit- zende Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben schwerer Gewichte sowie mit der Möglichkeit zu repetitiven Pausen, in ei- nem Arbeitspensum von 50 %, das heisst 4 Stunden pro Tag, zugemutet werden. Dies betreffe auch die Tätigkeit als Telefonistin (act. 134, S. 57 ff.). In der Ergänzung zum rheumatologischen Gutachten führte Dr. med. G._______ am 4. November 2011 aus, aufgrund der klinischen und radio- logischen Untersuchung vom 21. Januar 2011 erachte sie die Beschwer- deführerin ab dem 1. Juni 2010, spätestens aber ab dem Begutachtungs- termin vom 21. Januar 2011, in einer leidensangepassten Tätigkeit im Um- fang von 50 % arbeitsfähig mit einer schmerzbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 10 % (act. 139, S. 1 - 5).
C-2396/2013 Seite 20 Das rheumatologische Gutachten erfüllt zusammen mit der Ergänzung die Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an die Vollständigkeit und Überzeugungskraft der Expertise gestellt werden. Die Fachärztin fasst die medizinische Aktenlage ausführlich und detailliert zusammen (act. 134, S. 2 - 28), die Expertise beruht auf einer vollständigen Anamnese und um- fassenden Befunderhebung (act. 134, S. 28 - 48), listet die massgeblichen Diagnosen detailliert auf (act. 134, S. 48 - 51), setzt sich mit den diagnos- tischen und arbeitsmedizinischen Einschätzungen in den Vorakten ausei- nander (act. 134, S. 60) und kommt in Würdigung dieser Untersuchungen zu nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen (act. 134, S. 51 - 58). Die im rheumatologischen Gutachten und in deren Ergänzung festgestellten Einschränkungen stimmen sodann im Ergebnis mit der von der deutschen Rentenversicherung veranlassten orthopädischen Begut- achtung überein: Mit Gutachten vom 28. Oktober 2013 kam der Orthopäde, Dr. med. K._______, zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit mit möglichst wechselnder Körperhaltung im Sitzen ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 7 kg, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule drei bis unter sechs Stunden täglich zugemutet werden könn- ten (Beilage 2 zu BVGer act. 10, S. 13). Dementsprechend ist für die nachfolgende Rentenbemessung davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastende respektive vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben schwerer Gewichte, bei gleichzeitiger Möglichkeit zu repetitiven Pausen in einem Arbeitspensum von 50 %, dass heisst 4 Stunden pro Tag, zugemutet werden kann (act. 134, S. 57), wobei zusätzlich eine schmerzbedingte Leistungseinschrän- kung von 10 % zu berücksichtigen ist (act. 139, S. 4). 5.3.3 In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in Prozenten ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im rheumatologischen Gut- achten ein Arbeitspensum von 50 % beziehungsweise von 4 Stunden pro Tag als zumutbar bewertet wurde (act. 134, S. 59). In der Ergänzung zum rheumatologischen Gutachten unterbreitete die IV-Stelle der Gutachterin wörtlich die folgende Frage: "Ist bei einer Arbeitspräsenz von 50 % von ei- ner 50 %-iger (recte: 50 %-igen) Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszuge- hen? Oder ist bei einer Arbeitspräsenz von 50 % mit einer Leistungsmin- derung zu rechnen?" (act. 139, S. 1 + 4). Hierzu nahm die Rheumatologin wie folgt Stellung: "Bei einer Arbeitspräsenz von 50 % ist nicht von einer 50 %-igen Leistungsfähigkeit auszugehen; schmerzbedingt besteht eine
C-2396/2013 Seite 21 Leistungseinschränkung von 10 %. Diese Leistungseinschränkung be- gründen wir mit den chronischen Schmerzen, die eine regelmässige Schmerzmedikation notwendig machten und die dazu führen, dass die physische Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sind" (act. 139, S. 4). Daraus folgt, dass die Sachverständige explizit nach der Leistungsfähigkeit im reduzierten Pensum von 50 % gefragt wurde. Dieses Pensum von 50 % entspricht 4 Stunden pro Tag (vgl. dazu act. 134; S. 59) oder 20 Stunden pro Woche. Aufgrund der Leistungsreduktion von 10 % im massgeblichen Pensum von 4 Stunden pro Tag beziehungsweise 20 Stunden pro Woche resultiert eine weitere Reduktion der Arbeitszeit von 24 Minuten täglich oder 2 Stunden pro Woche. Entgegen der Argumenta- tion der Beschwerdeführerin (BVGer act. 1, S. 6) ergibt sich aus diesen Präzisierungen, dass für das 50 %-Pensum eine Einschränkung von 10 % besteht. Somit resultiert eine zusätzliche Beeinträchtigung von 5 %. Insge- samt ergibt sich demnach eine Leistungseinschränkung von 55 % (50 % + 5 %) beziehungsweise eine Resterwerbsfähigkeit von 45 %. Die Beein- trächtigung der physischen Belastbarkeit und der Konzentrationsfähigkeit wirken sich laut den Ausführungen der Gutachterin unmittelbar auf die Leis- tungsfähigkeit in der Verweistätigkeit aus. Bei dieser Sachlage ist die Be- einträchtigung bereits bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit – und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen (act. 166, S. 17), erst im Rah- men des leidensbedingten Nachteils – zu berücksichtigen. 6. Was den von der Vorinstanz auf den 1. Dezember 2009 angesetzten Ren- tenbeginn betrifft, hat die Beschwerdeführerin diese Beurteilung anerkannt (BVGer act. 1, S. 7). Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das Bundesverwaltungsgericht den Rentenbeginn – ungeachtet der übereinstimmenden Anträge – eigenständig prüfen. 6.1 Der Rentenanspruch setzt insbesondere voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG, in der ab
C-2396/2013 Seite 22 müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entspre- chenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc S. 274; 105 V 156 E. 2c/d S. 160 f.; Urteil des BGer 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1). 6.2 Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (bei Erwerbstätigen) die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis- herigen Beruf zu verstehen (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130; BGE 105 V 156 E. 2; vgl. hierzu auch TOBIAS BOLT, Erfüllung des Wartejahres bei Veränderungen des Gesundheitszustandes, in: Kie- ser/Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2013, S. 123 ff., S. 133). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit genügt eine Arbeits- unfähigkeit von 20 % (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, AHI 1998 S. 124 E. 3c). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial- versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizini- sche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des BGer 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2). Eine erst nach Jahren rück- wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32). 6.3 Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfä- higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an- spruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichti- gen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Letztere Bestimmung sieht bei der Berechnung der Wartezeit die Anrechnung früher zurückgelegter Zeiten vor, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades auf- gehoben wurde und innert den folgenden drei Jahren wegen einer auf das- selbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbe- gründendes Ausmass erreicht. Die Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV setzt allerdings voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Än- derung bereits ein Rentenanspruch bestand (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_690/2012 vom 4. März 2013, E. 2 sowie ULRICH MEYER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 363). 6.4
C-2396/2013 Seite 23 6.4.1 Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage ausgewiesen, dass die Be- schwerdeführerin als Folge ihres Verkehrsunfalls in der Zeit vom 31. Mai 2007 bis 31. Mai 2008 grundsätzlich (mit Ausnahme des 11. März 2008, wo Dr. med. L._______ eine nur 70 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte) zu 100 % arbeitsunfähig war (act. 42, S. 11 f.). Für die Zeit danach ver- neinte die Unfallversicherung eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. Bubenhofer attestierte der Beschwerdeführerin in der Folge zwar ab
C-2396/2013 Seite 24 6.4.2 Das Wartezeiterfordernis von einem Jahr war am 31. Mai 2008 erfüllt, wie dies die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 7. März 2013 festge- halten hat. Es ist aber zu diesem Zeitpunkt noch kein Rentenanspruch ent- standen, weil nach Ablauf des Jahres kein mindestens zu 40 % bestehen- der Invaliditätsgrad vorgelegen hat. Entsprechend waren zum damaligen Zeitpunkt die zur Entstehung des Rentenanspruchs kumulativ notwendigen Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Mit der dokumentier- ten Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. September 2009 durch Dr. med. M._______ (act. 38, S. 2) ist die Wartezeit spätestens ab September 2009 erfüllt worden. Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob es sich beim Wartejahr um eine Karenzfrist handelt, wie dies in einer Lehr- meinung postuliert wird, was zur Folge hätte, dass das Wartejahr dem Ein- tritt der rentenbegründenden Invalidität unmittelbar vorausgehen müsste und deshalb früher zurückgelegte Wartezeiten unbeachtlich wären (vgl. dazu TOBIAS BOLT, Erfüllung des Wartejahres bei Veränderungen des Ge- sundheitszustandes, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2013, S. 123 – 137), weil die Beschwerdeführerin das Erfordernis der Wartezeit und der Invalidität nun in jedem Fall erfüllt hat. Gestützt auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage kam die RAD- Ärztin, Dr. med. H., in ihrer Beurteilung vom 9. März 2012 zum Schluss, dass erste Diagnosen bezüglich der Schulter- und Knieleiden auf- grund der klinischen und radiologischen Befunde im Bericht von Dr. med. I. vom 23. Dezember 2009 festgestellt worden seien und dass seit diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem we- sentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (act. 147, S. 2). An dieser Einschätzung hielt sie in ihrer Beurteilung vom 24. Mai 2012 fest (act. 150, S. 2). Damit ist ab diesem Zeitpunkt auch von einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung (im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG) auszugehen. Nachdem die Rentenanmeldung vorliegend bereits am 27. Dezember 2007 (vgl. act. 3.1) und damit rechtzeitig erfolgt war (vgl. dazu Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung] sowie Rundschreiben Nr. 253), hat die Vorinstanz den Rentenbeginn im Ergebnis zu Recht auf den 1. Dezember 2009 festgesetzt. 7. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung ist zunächst die umstrittene Sta- tusfrage zu klären, bevor in einem zweiten Schritt die Rentenbemessung vorgenommen werden kann.
C-2396/2013 Seite 25 7.1 Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens von ei- nem 80 %-Pensum ausgegangen mit der Begründung, die Beschwerde- führerin habe seit der Einreise in die Schweiz zu keinem Zeitpunkt ein voll- schichtiges Arbeitspensum ausgeübt. Reduziere die versicherte Person das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder sei die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aufgrund des Ar- beitsmarktes nicht möglich, habe hierfür nicht die Invalidenversicherung aufzukommen (act. 141, S. 2 f.). Aus den Einträgen im Individuellen Konto gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeit- raum mit einem tiefen Einkommen begnügt habe. Es sei davon auszuge- hen, dass sie aus freien Stücken zu einem unterdurchschnittlichen Lohn gearbeitet habe, weshalb eine Parallelisierung nicht zulässig sei (act. 166, S. 11). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, in den Monaten vor dem Un- fall habe sie neben ihrer seit 1. April 2007 ausgeübten Tätigkeit als Logis- tikassistentin mit einem 80 %-Pensum bei der Einzelfirma D._______ auch noch die bisherige Arbeit als Telefonistin bei der C._______ AG (mit unter- schiedlichen Beschäftigungsgraden) ausgeübt, wobei der Umfang des Ar- beitseinsatzes durch die Arbeitgeberin bestimmt worden sei. Es sei des- halb nicht vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad, sondern vielmehr von einem Vollzeitpensum auszugehen, zumal sie gerne mehr gearbeitet hätte. 7.2 7.2.1 Bei Vollerwerbstätigkeit ist die Invalidität nach der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs zu ermitteln, bei Nichterwerbstätigkeit mit einem Betätigungsvergleich im Haushalt. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzu- stufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränder- ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be- stünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätig- keit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (Urteil des BGer 9C_887/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.1 und 2.2). Die Statusfrage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Ver- waltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An- nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
C-2396/2013 Seite 26 7.2.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Arbeitgeberauskunft von Anfang Oktober 2005 bis Ende März 2007 bei der Firma B._______ AG ein Teil- pensum von rund 2 bis 3 h pro Tag bewältigte (act. 15, S. 5) und daneben (seit September 2005) noch bei der C._______ AG ebenfalls als Telefonis- tin mit einem Teilpensum mit unregelmässigem Arbeitseinsatz beziehungs- weise -umfang arbeitete (act. 5, S. 3 - 29). Ab 1. April 2007 war sie alsdann zu einem Pensum von 80 % als Logistikassistentin bei der Einzelfirma D._______ angestellt und erzielte dabei einen Bruttolohn von monatlich Fr. 3'200.- (act. 10, S. 2 und 8). Daneben war sie (wenn auch in bescheidenem Umfang) weiterhin als Telefonistin bei der B._______ AG tätig (act. 5, S. 27
C-2396/2013 Seite 27 hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue- rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an- geknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2; vgl. UELI KIESER, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 248 N. 35). Bezüglich der An- passung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408). Für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkom- mens ist nicht nur eine teuerungsbedingte Lohnanpassung gemäss Lan- desindex der Konsumentenpreise vorzunehmen. Vielmehr ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Löhne erfahrungsgemäss in den meisten Berufssparten, wenn auch in unterschiedlichem Masse, über die allge- meine Teuerung hinaus erhöht werden. Es ist deshalb mit der teuerungs- bedingten Lohnanpassung auch die Reallohnentwicklung zu berücksichti- gen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 5; ZAK 1991 S. 320 E. 3a). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Es bestimmt sich danach, was die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom- men gegeben, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75). Dabei kann das vom Arzt festzulegende Arbeits- pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Be- einträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufs- ausbildung (act. 77, S. 2), war seit ihrem Zuzug in die Schweiz im August 2005 nur während rund drei Jahren erwerbstätig (vgl. IK-Auszug, act. 125, S. 2) und arbeitete in dieser Zeit bei mehreren Arbeitgebern. Angesichts dieses beruflichen Werdegangs ist der Ermittlung des Valideneinkommens nicht das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen zu- grunde zu legen. Vielmehr ist – im Einklang mit dem Vorgehen der IV-Stelle und der Vorinstanz (act. 141, S. 3 + act. 166, S. 10) – für die Bezifferung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen (vgl. dazu auch MEYER, a.a.O., S. 302). Eine Parallelisierung der Vergleichsein- kommen infolge Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens fällt – mit Blick auf das Abstellen auf die LSE anstelle des zuletzt erzielten AHV- Lohnes – ausser Betracht (vgl. zur Parallelisierung BGE 135 V 297, 135 V 58 und 134 V 322).
C-2396/2013 Seite 28 Auch zur Bemessung des Invalideneinkommens können nicht die tatsäch- lichen Verhältnisse berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb). 7.3.3 Zu prüfen bleibt die Frage des leidensbedingten Abzuges. Während die Vorinstanz einen Abzug von 10 % zugestanden hat (act. 166, S. 10), macht die Beschwerdeführerin einen solchen von 25 % geltend (BVGer act. 1, S. 7). 7.3.3.1 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesund- heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätig- keiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre- chend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und des- halb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müs- sen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Ta- bellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invaliden- einkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). 7.3.3.2 Die Vorinstanz hat vorliegend einen Abzug von 10 % anerkannt, al- lerdings unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung. Wie vorste- hend bereits ausgeführt wurde (E. 5.3.3 hiervor), ist die schmerzbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % (act. 139, S. 4) bereits bei der Ermittlung der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Das Merkmal der leidensbedingten Einschränkung rechtfertigt deshalb vor- liegend keinen Abzug, da dieses bereits bei der Festsetzung der zumutba- ren Arbeitsfähigkeit von 45 % (durch Reduktion von der Leistungsfähigkeit von 50 % auf 45 %) berücksichtigt worden ist und eine doppelte Berück- sichtigung nicht zulässig ist (act. 139, S. 4; vgl. dazu Urteil des BGer 8C_530/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2). Keine Lohnminderung kann ferner unter dem Aspekt des Dienstalters zugebilligt werden. Es liegt indes eine zeitliche Einschränkung des Arbeitspensums vor und eine ebenfalls pensenwirksame Reduktion des Leistungsgrades. Diese
C-2396/2013 Seite 29 doppelte Einschränkung wirkt sich potenziell überproportional verdienst- mindernd aus (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_721/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 1.3.3). Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin an zahlreichen Beschwerden (insbesondere an fortgeschrittenen medialen Gonarthrosen beidseits, an einer Periarthritis humero-scapularis beidseits, einem chronischen cervicocephalen/-spondylogenen Schmerzsyndrom linksbetont sowie an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom; act. 134, S. 48 ff.) leidet und deshalb auch bei einer grundsätzlich zumutbaren Tätigkeit im genannten Leistungsumfang weite- ren Einschränkungen unterliegt. So sollte sie die Möglichkeit haben, inner- halb von 4 Stunden zweimal je eine 10-minütige Pause einzulegen. Die Arbeit sollte zudem vorwiegend sitzend ausgeübt werden können; darüber hinaus darf die Tätigkeit keine Überkopfarbeiten, kein Heben schwerer Ge- wichte und keine Zwangshaltungen beinhalten (act. 134, S. 59). Mit Blick auf die somatischen Befunde bleibt die Beschwerdeführerin in ihrer Bewe- gungsfähigkeit und beim Tragen von Lasten auch in einer Teilzeitbeschäf- tigung eingeschränkt (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_125/2012 vom 10. Ok- tober 2012 E. 5.2.2). Mit diesem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdefüh- rerin muss davon ausgegangen werden, dass sie nur noch einen neuen Arbeitgeber findet, der sie zu einem tieferen Lohn anstellt (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_617/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.3). Unter Berücksichtigung des genannten Kriteriums ist ein leidensbedingter Abzug von 10 % im Ergebnis angemessen. 7.4 Für den Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2009 resultiert, ausge- hend von der LSE 2008 (TA 1, Anforderungsniveau 4 für Frauen: Fr. 4'116.- ), einer teuerungsbedingten Aufwertung von 2.1 % für das Jahr 2009, einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.6 h, ein Validenlohn von Fr. 52'446.40 (= Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.021). Unter Berücksichti- gung einer Leistungsfähigkeit von 45 % und eines leidensbedingten Ab- zugs von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 21'240.80 (= Fr. 52'446.40 x 0.405 [= 45 % - 4,5 %]). Ausgehend vom erwähnten Vali- denlohn von Fr. 52'446.40.- resultiert somit ein IV-Grad von 59.5 % (= [Fr. 52'446.40 ./. Fr. 21'240.80] : Fr. 52'446.40); aufgerundet ergibt sich dementsprechend ein IV-Grad von 60 % (zur Rundung beim IV-Grad vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab
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9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 - 1'000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Aufgrund des (aus dem Antrag der Beschwerdeführerin resultierenden) teilweisen Obsiegens werden die Verfahrenskosten auf Fr. 150.- reduziert und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Restbetrag von Fr. 250.- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entschei- des zurückzuerstatten. 9.2 Der (ganz oder teilweise) obsiegenden Partei kann nach Massgabe ih- res Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugespro- chen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Rechtsvertreter hat vorliegend keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung umfasst im Beschwerdeverfahren vor Bundes- verwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei, und sie ist nach dem notwendigen Zeitauf- wand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen, wobei der Stunden- ansatz für anwaltliche Vertretung mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (exkl. MWSt) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, 9 und
C-2396/2013 Seite 31 10 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Aus- land erbracht worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin und des notwendigen Aufwandes wird die Parteientschädigung im vorlie- genden Fall auf Fr. 1'800.- (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer) fest- gesetzt.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 7. März 2013 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Dezember 2009 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
C-2396/2013 Seite 32 3. Die Sache wird zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 150.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird der Beschwerde- führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat- tet. 5. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugespro- chen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsadresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) – Beteiligte (Einschreiben)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
C-2396/2013 Seite 33 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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