Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2283/2016
Entscheidungsdatum
09.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 06.11.2017 (9C_608/2017)

Abteilung III C-2283/2016

Urteil vom 9. August 2017 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Frankreich, vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz,

Vorsorgestiftung Manpower, Postfach 1472, 1211 Genf 1, vertreten durch Dr. Karin Goy Blesi, Goy Blesi Beratungen, Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon, Beschwerdegegnerin 1,

Kelly Swissstaffing, Stiftung 2. Säule Swissstaffing, Avenue Edouard-Dubois 20, 2000 Neuchatel, Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 26. Februar 2016.

C-2283/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene, in Frankreich wohnhafte Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Chemi- kant. In seiner Eigenschaft als Grenzgänger war er zuletzt vom 15. Juni 2009 bis 21. März 2011 temporär bei der B._______ AG in Basel angestellt und über diese Arbeitgeberin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe- rufsunfällen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Fol- genden: Suva) versichert (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversi- cherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vo- rinstanz] 4, 8.62 und 8.63, 8.53, 43). Nebenerwerblich arbeitete er als Schwimmbadaufsicht (act. 11). Am 20. November 2010 erlitt der Versi- cherte eine Kniegelenks-Distorsion rechts mit anschliessender Arbeitsun- fähigkeit (act. 8.16, 8.43, 8.54, 87.170). In der Folge kam die Suva ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nach. Nach der am 22. Dezember 2010 er- folgten Operation (proximale Re-Insertionsplastik laterales Seitenband rechts; act. 8.31) war der Versicherte ab Juli 2011 wieder vollständig ar- beitsfähig (act. 13, 16.16, 16.17). Nachdem er über die C._______ AG eine neue temporäre Erwerbstätigkeit aufgenommen und am 3. September 2011 eine Partialruptur am Bizeps femoris rechts – was eine erneute Ar- beitsunfähigkeit zur Folge hatte (act. 16.6 und 16.7) – erlitten hatte, endete dieses Anstellungsverhältnis per Ende Dezember 2011 (act. 20). Nach Vor- liegen der kreisärztlichen Untersuchungsergebnisse vom 28. November 2012 (act. 19.4) und nachdem der Versicherte ab dem 4. März 2013 bei der D._______ AG unter Vertrag war (act. 50), erlitt er am 19. April 2013 einen Myokardinfarkt; am 24. April 2013 wurde eine Bypass-Operation durchgeführt (act. 26 S. 2). In der Folge befand sich der Versicherte vom 2. bis 22. Mai 2013 in einer Fachklinik zur stationären kardiologischen Re- habilitation (act. 35). Nach weiteren medizinischen Untersuchungen/Abklä- rungen (act. 87.37 und 87.27) erliess die Suva am 13. August 2015 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten bei einem Erwerbsunfähig- keitsgrad von 25 % mit Wirkung ab 1. September 2015 eine unfallbedingte Rente zusprach (act. 106). B. Mit Datum vom 8. Juni 2011 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; act. 1 bis 3; vgl. auch act. 39). Nach Vorliegen unter anderem von Arztberichten der behandelnden Ärzte

C-2283/2016 Seite 3 Dres. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und F. vom 5. und 9. August 2013 (act. 27, 30 und 31) sowie des G._______ vom 30. August 2013 (act. 32) gab Dr. med. H._______, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 29. Oktober 2013 eine Stellungnahme ab (act. 45). Mit Vorbescheid vom 21. November 2013 wurden dem Versicherten vom

  1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli bis 31. Oktober 2013 befristete ganze IV-Renten in Aussicht gestellt (act. 48). Hiergegen liess der Versicherte am 4. Dezember 2013 summarisch Einwand erheben (act. 51 bis 53); die entsprechenden, materiell begründeten Einwendungen der Rechtsvertreterin, Advokatin Simone Emmel, datieren vom 28. Januar 2014 (act. 57 bis 59, 63). In der Folge sah sich die IV-Stelle BS veranlasst, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (act. 66). C. Nach Vorliegen der vom Krankenversicherer in Auftrag gegebenen Gutach- ten in den Fachdisziplinen Innere Medizin und Psychiatrie vom 29. Mai und
  2. Juni 2014 (act. 69; vgl. auch act. 95), welche von Dr. med. E._______ am 23. September 2014 gewürdigt worden waren (act. 80), empfahl Dr. med. H._______ am 3. November 2014 eine MEDAS-Begutachtung (act. 76). Nachdem die IV-Stelle BS dem Versicherten mit Mitteilung vom 19. November 2014 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung und Kos- tenübernahme für die polydisziplinäre medizinische Untersuchung gewährt hatte (act. 81), erliess sie diesbezüglich am 12. Dezember 2014 eine Ver- fügung (act. 85). Am 9. März 2015 beauftragte sie die I._______ AG (Poly- disziplinäre Begutachtungsstelle, MEDAS [im Folgenden: MEDAS]) mit ei- ner polydisziplinären medizinischen Abklärung (act. 91; vgl. auch act. 93). Nach Vorliegen des psychiatrischen (act. 101 S. 99 bis 116), orthopädi- schen (S. 87 bis 98), kardiologischen (S. 80 bis 86) und allgemeinmedizi- nisch-internistischen (S. 62 bis 79) Teilgutachtens sowie des Hauptgutach- tens vom 27. Mai 2015 (S. 1 bis 59) gab Dr. med. H._______ am 17. Sep- tember 2015 eine weitere Stellungnahme ab (act. 108). Daraufhin erliess die IV-Stelle BS am 28. September 2015 einen weiteren Vorbescheid, mit welchem sie denjenigen vom 21. November 2013 ersetzte und dem Versi- cherten vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli 2013 bis 1. Juli 2014 befristete ganze IV-Renten in Aussicht stellte (act. 111). Hiergegen liess der Versicherte unter Beilage einer durch Dr. med. E._______ am 24. September 2015 erfolgten Würdigung des poly- disziplinären Gutachtens am 2. November 2015 seine Einwendungen vor- bringen (act. 112). Nach einer ergänzenden Stellungnahme der Rechtsver- treterin vom 11. Dezember 2015 (act. 115) nahm Dr. med. H._______ am

C-2283/2016 Seite 4 18. Dezember 2015 erneut Stellung (act. 118). Nachdem sich auch noch der IV-interne Rechtsdienst am 13. Januar 2016 mit dem Dossier befasst hatte (act. 121), erliess die IV-Stelle BS am 19. Januar 2016 einen dem Vorbescheid vom 28. September 2015 entsprechenden Beschluss (act. 122); die entsprechenden, von der IVSTA erlassenen Verfügungen datie- ren vom 26. Februar 2016 (act. 124). D. Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 12. April 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfü- gung vom 26. Februar 2016 sei betreffend Abweisung des Rentenbegeh- rens ab 1. Juli 2014 auszuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde der Verfahrens- antrag gestellt, es seien die Vorsorgestiftung Manpower und die Kelly Swissstaffing, Stiftung 2. Säule, zum Verfahren beizuladen (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdefüh- rer sei seit 1. Juli 2014 nur teilweise in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Die dadurch verursachte Erwerbseinbusse führe zum An- spruch auf eine unbefristete IV-Rente ab 1. Juli 2014. Die angestammte Tätigkeit als Chemikant sei nicht mehr zumutbar. Dr. med. E._______ at- testiere ihm eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit als Chemikant von 100 %. Die Vorinstanz unterstelle ihm ab Mai 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte und mittelschwere, möglichst wechselbelastende Tä- tigkeiten, die seinen Berufs- und Fachkenntnissen entsprächen, wobei er Schichtarbeit und Tätigkeiten mit längerem Knien vermeiden soll. Die be- handelnden Ärzte beurteilten die Arbeitsfähigkeit abweichend von der Vo- rinstanz. Laut der Hausärztin Dr. med. F._______ könne dem Beschwer- deführer lediglich eine stressfreie, körperlich wenig und wechselnd belas- tende Arbeit zugemutet werden. Sie gehe davon aus, dass der Beschwer- deführer eine solche Arbeit mit einem Pensum von 50 % ausüben könnte. Nach der Beurteilung des behandelnden Orthopäden Dr. med. J._______ könne dem Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit ein Pensum von 50 % zugemutet werden. Aus psychotherapeutischer Sicht sei er gemäss den Ausführungen von Dr. med. E._______ nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der leidensangepassten Tätigkeit bestünden er- hebliche Differenzen zwischen der Vorinstanz, dem polydisziplinären Gut- achten sowie der Suva. Die Gutachter würden die Arbeit als Chemikant aus nicht nachvollziehbaren Gründen für zumutbar erachten. Diese Tätigkeit

C-2283/2016 Seite 5 unterscheide sich massgebend von derjenigen eines Laboranten. Auch mit den vom Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. K._______ in seinem Bericht vom 20. April 2015 gemachten Einschränkungen lasse sich die Arbeit als Che- mikant nicht vereinbaren. Denn bei dieser Tätigkeit handle es sich noto- risch um keine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit mit überwiegend sitzenden Anteilen, sondern um eine körperlich schwere Arbeit, bei welcher der Mitarbeiter vor allem stehe und viel heben müsse. Die Vorinstanz könne somit betreffend Beurteilung der Zumutbarkeit der Tätigkeit nicht ge- folgt werden, zumal sie auch die von der Suva gemachten Einschränkun- gen unberücksichtigt lasse. Vor diesem Hintergrund sei auch die Bemes- sung des IV-Grades falsch erfolgt. Einerseits sei die Arbeitsfähigkeit un- richtig bemessen, und andererseits stimme der angenommene Invaliden- lohn nicht. Die Vorinstanz lasse völlig ausser Acht, dass es in casu die Summe der Einschränkungen sei, die dazu führe, dass der Beschwerde- führer weder als Chemikant oder Chemiearbeiter noch als Qualitätscontrol- ler oder dergleichen tätig sein könne. Die Würdigung der medizinischen Unterlagen würde ergeben, dass tatsächlich nur einfachste Fliessbandar- beiten oder dergleichen die Anforderungen an einen zumutbaren Arbeits- platz erfüllten. Der angenommene Invalidenlohn von Fr. 70‘469.- sei in An- betracht dessen unrealistisch hoch. Aufgrund der Einschränkungen kämen die unter Sektor 2 Produktion der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 angeführten Stellen für den Versicherten per se nicht in Be- tracht. Es rechtfertige sich deshalb nicht, diese Löhne miteinzubeziehen. Es sei vielmehr vom Total der „sub Sektor 3 Dienstleistungen Männer Total Kompetenzniveau 2 Tabelle TA1 der LSE 2012“ auszugehen. Unter Be- rücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % für die Teilzeitar- beit und die diversen Einschränkungen ergebe sich ein massgeblicher In- validenlohn von Fr. 28‘098.90 bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Gegenüberstellung des Valideneinkom- mens in der Höhe von Fr. 92‘289.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28‘098.90 ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 64‘190.- bzw. einen Inva- liditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 70 %. Damit habe der Be- schwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente rückwirkend ab 1. Juli 2014. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mut- masslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforde- rung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 4).

C-2283/2016 Seite 6 F. In der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 3. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer weitere Ausführungen insbesondere zum Validenlohn machen (B-act. 10). G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 15. Juni 2016 und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde (B-act. 12). Die IV-Stelle BS führte zusammengefasst aus, der RAD gehe gemäss sei- ner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 in der angestammten Tätigkeit als Chemikant von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Hingegen be- stünden für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten negativen Belastungsprofil entsprächen, eine voll- ständige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Akten erscheine betreffend den Be- wegungsapparat eine Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) in einer angepassten Tätigkeit durchaus plausibel. Die kardiologische Beurteilung der MEDAS scheine auch mit der Beurteilung anderer Fachärzte vereinbar. Weiter scheine die Diagnose der abklingenden mittelgradigen depressiven Episode, die in eine leichtgradige Episode übergegangen sei, durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund wirke die Beurteilung, wonach in einer Verweistätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe, nachvoll- ziehbar. Indem die IV-Stelle für die Bemessung des Validenlohnes vom Ta- bellenlohn Total ausgegangen sei, habe sie der Arbeitsunfähigkeit als Che- mikant bereits Rechnung getragen. Auch rein administrative Tätigkeiten in einem Produktionsunternehmen zählten zum 2. Sektor. Dass das Belas- tungsprofil der Verweistätigkeit eine Tätigkeit im rückwärtigen Bereich ei- nes Produktionsunternehmens ausschliesse, sei nicht zu ersehen. Es dürfte auch in Produktionsbetrieben rückwärtige Tätigkeiten geben, die körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit überwiegenden sitzenden Anteilen umfassen würden, die kein besonderes Konzentrationsvermögen bedingten, keine erhöhten Lärm- und Vibrations- belastungen mit sich brächten oder welche Schichtarbeit erforderten. Inso- fern rechtfertige es sich nicht, den 2. Sektor ganz auszuschliessen, wes- halb die IV-Stelle den Tabellenlohn Total habe zugrunde legen dürfen. Dass dem Beschwerdeführer nur noch einfache Fliessbandarbeit zumutbar sei, dürfte zu weitgehend sein. Die bei der Ausbildung und Tätigkeit als Chemi- kant erworbenen Fähigkeiten seien auch bei Tätigkeiten in anderen Berei- chen nutzbar. Deshalb seien Tätigkeiten über dem Niveau einer einfachen

C-2283/2016 Seite 7 Tätigkeit zumutbar. Insofern rechtfertige es sich durchaus, auf das Kompe- tenzniveau 2 abzustellen. Der Beschwerdeführer leide auch nicht unter schwersten Einschränkungen, so dass ein tieferer Leidensabzug ange- messen sei. H. Die Beschwerdegegnerin 2, Swissstaffing, beantragte in ihrer Vernehmlas- sung vom 5. Juli 2016 die Abweisung der Rechtsbegehren des Beschwer- deführers; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (B-act. 13). Zur Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, die Suva sei anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. April 2015 zum Er- gebnis gekommen, dass dem Beschwerdeführer „aufgrund der Unfallfol- gen leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten wechselbelastend ganztags mit überwiegenden sitzenden Anteilen möglich“ sei. Sie aner- kenne zudem einen Leidensabzug in der Höhe von 10 %. Diese Untersu- chung sei zeitlich nah und berücksichtige alle invaliditätsbedingten Leiden. Eine Verschlechterung sei in der Zwischenzeit nicht geltend gemacht wor- den. I. Im Rahmen ihrer Eingabe vom 4. Juli 2016 stellte die Vorinstanz dem Bun- desverwaltungsgericht die ergänzende Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 27. Juni 2016 zu und führte aus, sie habe dieser nichts beizufügen und schliesse sich den abgeänderten Rechtsbegehren an (B-act. 15). Die IV-Stelle BS beantragte in der Eingabe vom 27. Juni 2016, es sei dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den ganzen Renten, welche ihm mit der Verfügung vom 26. Februar 2015 gewährt worden seien, eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2015 zuzusprechen. Weiter führte sie zusammengefasst aus, für das Jahr 2014 ergebe sich neu ein Validen- einkommen von Fr. 88‘234.-. Bei diesem Einkommen und einem Invaliden- einkommen von Fr. 47‘984.- ergebe sich in der vom 19. April 2014 bis Mai 2015 bestehenden Phase einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von 46 %. Somit ergebe sich vom 1. Juli 2014 bis und mit dem 31. Juli 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente. J. Mit Eingabe vom 26. September 2016 reichte die Beschwerdegegnerin 1, Vorsorgestiftung Manpower, eine Beschwerdeantwort ein (B-act. 21).

C-2283/2016 Seite 8 K. In ihrer Replik vom 10. Oktober 2016 hielt die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Weiter beantragte sie, eventualiter sei das Rechtsbegehren der Vorinstanz vom 27. Juni/4. Juli 2016, mit welchem dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2015 eine Viertelsrente zugesprochen werden soll, gutzuheissen (B-act. 20). Zur Begründung machte die Rechtsvertreterin insbesondere Ausführungen hinsichtlich des Valideneinkommens. Weiter machte sie geltend, es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit 100 % ar- beitsfähig sei. In casu sehe sich der Beschwerdeführer mit derart vielen Einschränkungen konfrontiert, dass er habe feststellen müssen, dass es keine derartige Stelle im freien Arbeitsmarkt gebe. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 100‘126.45 und des Invalideneinkom- mens von Fr. 28‘098.90 ergebe einen IV-Grad von 71.9 %. Betreffend die Stellungnahme der Beigeladenen 1 machte die Rechtsvertreterin geltend, in ihrer Eingabe vom 26. September 2016 mache sie keinen Grund für die Wiederherstellung der Frist geltend. Ihre Eingabe sei deshalb als verspätet aus dem Recht zu weisen. Hinsichtlich der Beigeladenen 2 führte die Rechtsvertreterin aus, auf die Ausführungen des Suva-Kreisarztes könne nicht abgestellt werden. Die Dres. med. F._______ und J., die den Beschwerdeführer neben Dr. med. E. behandelt hätten, hätten diesem immer eine Arbeitsfähigkeit von nur 50 % attestiert. Die hälftige Ar- beitsfähigkeit beziehe sich dabei selbstverständlich auf eine leidensange- passte Tätigkeit, so dass die Einschränkungen bei der Festlegung des In- validenlohns zu berücksichtigen seien. L. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2016 wies die Instrukti- onsrichterin die verspätete Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 vom 26. September 2016 wegen Verpassens der gesetzten Frist aus den Akten. Die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 erhielten Gele- genheit zur fristgerechten Einreichung einer Duplik (B-act. 21). M. In ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2016 teilte die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis auf ein Schreiben der Suva vom 29. September 2016 mit, diese gehe rückwirkend von einem Jahresverdienst von Fr. 95‘411.- aus (B-act. 22).

C-2283/2016 Seite 9 N. In ihrer Duplik vom 15. November 2016 hielt die Vorinstanz an den Rechts- begehren gemäss der ergänzenden Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 fest. Zur Begründung verwies sie auf die Beurteilung der IV-Stelle BS vom 9. November 2016 (B-act. 24). O. In ihrer Duplik vom 16. November 2016 beantragte die Beschwerdegegne- rin 1, es sei die Beschwerde abzuweisen und aufgrund der Anpassung des Valideneinkommens das gesamte Dossier neu zu überprüfen; eventualiter sei das Dossier zur gesamthaften Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (B-act. 25). Zusammengefasst wurde zur Begründung ausgeführt, aufgrund der Ar- beitstätigkeit des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Wartezeit von einem Jahr am 1. Dezember 2011 noch nicht abgelaufen gewesen sei, weshalb zu überprüfen sei, warum er bereits ab dem 1. De- zember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente haben soll. P. Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin 2 am 16. November 2016 an den in der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (B-act. 26). Q. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2016 wurde der Schrif- tenwechsel abgeschlossen (B-act. 27). R. Im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 30. November 2016 liess der Beschwerdeführer zusammengefasst seine Situation erklä- ren (B-act. 28). Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. S. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen.

C-2283/2016 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei- nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügungen vom 26. Februar 2016 (act. 124) ist der Be- schwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht überwiesen worden war (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

C-2283/2016 Seite 11 1.4 1.4.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver- fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Ver- waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhält- nisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). 1.4.2 In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt hingegen ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbe- stritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164). 1.4.3 1.4.3.1 Beschwerdeweise liess der Beschwerdeführer beantragen, die Ver- fügung vom 26. Februar 2016 sei betreffend Abweisung des Rentenbegeh- rens ab 1. Juli 2014 aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Begründung liess er ausführen, die Vorinstanz habe am 26. Februar 2016 verfügt, dass er ab Dezember 2011 bis 30. November 2012 Anspruch auf eine ganze befristete Rente habe. Mit Wirkung ab 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 sei ihm wiederum eine ganze befristete Rente zugesprochen worden. Damit sei er einverstanden. 1.4.3.2 Die eine am 26. Februar 2016 von der Vorinstanz erlassene Verfü- gung (act. 124 S. 10 bis 17) umfasst den vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 dauernden Rentenanspruch. Die andere Verfügung,

C-2283/2016 Seite 12 welche die Vorinstanz ebenfalls am 26. Februar 2016 erlassen hat, be- schlägt den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014, für welchen dem Beschwerdeführer ebenfalls eine ordentliche ganze IV-Rente zugespro- chen worden war (act. 124 S. 2 bis 9). 1.4.3.3 Der Beschwerdeführer ist mit der vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 zugesprochenen Rente einverstanden resp. hat diese nicht beanstandet. Da die richterliche Überprüfungsbefugnis auch unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten beinhaltet (vgl. E. 1.4.2), ist vorliegend nicht bloss – entsprechend dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – der Renten- anspruch ab dem 1. Juli 2014, sondern auch jenen in den Zeiträumen vom

  1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli 2013 bis
  2. Juni 2014 zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewür- digt und ob sie die Bemessung der Invalidität korrekt vorgenommen hat. Eventualiter ist streitig und zu prüfen, ob die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in Frank- reich, sodass vorliegend in erster Linie Schweizer Recht anwendbar ist. Ebenfalls kann das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Frei- zügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) zur Anwen- dung gelangen (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundes- gesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsab- kommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe

C-2283/2016 Seite 13 Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn- ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf- grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö- rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver- ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (26. Februar 2016) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Ge- mäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes be- stimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschrif- ten eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicher- heit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verord- nung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtig- ten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen er- geben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an- zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim- mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der

C-2283/2016 Seite 14 Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 26. Februar 2016 (act. 124) in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa- ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs- ansprüche von Belang sind. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge- sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis- tet (act. 36), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt war resp. ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist

C-2283/2016 Seite 15 die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Per- son trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig- keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje- nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol- cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten- den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als

C-2283/2016 Seite 16 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege- lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht [BGer]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus- zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bean- spruchen kann (Abs. 2). 2.8 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV- Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog an- zuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Diese lauten wie folgt: Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Inva- lidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die er- werblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3, 130 V 343 E. 3.5). 2.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

C-2283/2016 Seite 17 gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikatio- nen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV können einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizini- schen Gutachten vergleichbar ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254 E. 3.3.2; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun- gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali- denversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis- tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl. Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art.

49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne, von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasste Dokumente nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG, denen nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgespro- chen werden kann. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Ur- teil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;

C-2283/2016 Seite 18 vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die in Art. 44 ATSG vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einho- lung von RAD-Berichten keine Wirkung (BGE 135 V 254 E. 3.4; Urteile des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 und 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.1). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (Urteile des BGer 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46 S. 143). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellung- nahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozi- alversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen ge- stützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderun- gen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän- zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile des BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach- personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz- tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf- tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6). 3. 3.1 Mit Blick auf die Verfügung der Suva vom 13. August 2015 (act. 106) ist in koordinationsrechtlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass die IV-Stel- len und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne wei- tere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d).

C-2283/2016 Seite 19 Der koordinationsrechtliche Gesichtspunkt hat sodann dadurch an Bedeu- tung verloren, dass nach BGE 131 V 362 die Invaliditätsschätzung der In- validenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswir- kung entfaltet. Dasselbe gilt auch in umgekehrter Hinsicht (BGE 133 V 549 E. 6). 3.2 Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Recht- sprechung war die Vorinstanz beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 grundsätzlich nicht an die durch die Suva vorgenommene Invaliditätsbemessung gebunden. Da die Invaliditätsein- schätzung der Suva lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesund- heitlichen und erwerblichen Unfallfolgen berücksichtigt hatte, ist im Folgen- den mit Blick auf den finalen Charakter der IV insbesondere auch zu prü- fen, ob beim Beschwerdeführer zusätzliche krankheitsbedingte gesund- heitliche Beeinträchtigungen bestehen und ob bzw. in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Gesamtheit der gesundheitlichen Einschrän- kungen allenfalls zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit geführt haben. 4. Vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 dienten der IV-Stelle BS resp. der Vorinstanz als Entscheidbasis in medizi- nischer Hinsicht insbesondere das MEDAS-Hauptgutachten vom 27. Mai 2015 sowie dessen integrierende Bestandteile bildende Teilgutachten in allgemeinmedizinisch-internistischer, kardiologischer, orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht (act. 101). Darüber hinaus stützten sich die IV- Stelle BS bzw. die Vorinstanz auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 17. September 2015 (act. 108) und 18. Dezember 2015 (act. 118). Diese medizinischen Dokumente sind nachfolgend – nebst weiteren – zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. 4.1 4.1.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Mai 2015 wurde mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1; abklingend), und ohne Aus- wirkungen einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen und depressiven Anteilen (ICD-10: F60.8) diagnostiziert (act. 101 S. 110). Weiter führte der untersuchende Psychiater und Psychotherapeut

C-2283/2016 Seite 20 Dr. med. J._______ zusammengefasst aus, für tendenziöses Verhalten er- gebe sich kein Anhalt (S. 112). Aus psychotherapeutisch-psychosomati- scher Sicht sei laut Dr. med. E._______ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten vom 11. Dezember 2011 bis Ende August 2012 und vom 16. August 2013 bis 18. Januar 2014 dokumentiert. Für die Zeit danach lägen aus psychotherapeutisch-psychosomatischer Sicht keine do- kumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten vor. Diese Angaben seien retro- spektiv nachvollziehbar (S. 113). Der Versicherte könnte ohne Zeitverzug in eine berufliche Tätigkeit ohne geistig-psychische Beanspruchung wie- dereingegliedert werden (S. 114). 4.1.2 Im orthopädischen Teilgutachten vom 14. Mai 2015 stellte Dr. med. L._______ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose. Ohne Auswirkung erwähnte er im Wesentlichen eine Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand mit partieller Schädigung der Ellennerven nach einem Un- terarmbruch sowie eine geringfügige Instabilität des Knieaussenbandes, muskulär kompensiert (act. 101 S. 95). Weiter berichtete Dr. med. L., Hinweise auf ein simulatives Verhalten lägen keine vor. Die Einschätzungen des RAD zu den orthopädisch bedingten Arbeitsfähigkei- ten in Verweisungsarbeiten (0 % vom 20. November 2010 bis 4. Juli 2011 und 6. bis 16. September 2011) könnten übernommen werden (S. 96). Auf orthopädischem Fachgebiet bestehe inzwischen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit. Der Versicherte könnte ab sofort be- ruflich eingegliedert werden (S. 97). 4.1.3 Dr. med. M. stellte in seinem kardiologischen Gutachten vom 12. Mai 2015 ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen erwähnte er eine koronare 2-Gefässer- krankung, paroxysmale Tachykardien (bislang nicht abgeklärt) sowie Risi- kofaktoren (positive Familienanamnese) und führte aus, von kardialer Seite her sei der Versicherte derzeit beschwerdefrei (act. 101 S. 84). Das von ihm geschilderte mangelnde Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit stehe in einem gewissen Gegensatz zu der zumindest körperlich recht gu- ten Belastbarkeit (S. 85). Für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, wie sie bei der Tätigkeit als Chemikant überwiegen würden, bestehe ohne Akkord- und Nachtschichtbetrieb eine volle Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv habe vom 19. April bis 31. Juli 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegli- che Tätigkeiten und danach vom 1. bis 31. August 2013 eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Akkord- und Nachtschichtbetrieb bestanden. Der Versicherte könnte sofort einge- gliedert werden (S. 86).

C-2283/2016 Seite 21 4.1.4 Im allgemeinmedizinisch-internistischen Gutachten vom 18. Mai 2015 stellte Dr. med. N._______ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. 101 S. 73). Ohne Auswirkungen nannte er eine Ver- schmächtigung der linken Hand, einen seitlichen Kniebandriss rechts am 20. November 2011 (begrenzte Arbeitsunfähigkeitsperiode) sowie Zu- stände nach einem Myokrardinfarkt (Bypässe April 2013; begrenzte Ar- beitsunfähigkeitsperiode) und diversen Unfällen ohne fassbare funktionelle Auswirkungen (S. 74). Eine längere Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ange- stammten als auch in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit als die für die Heilungszeit der Kniebandverletzung von Dr. med. J._______ (20. November 2010 bis 30. Juni 2011) und die für die Genesung vom My- okardinfarkt vom Kardiologen attestierte (19. April bis 11. August 2013) habe aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht bestanden (S. 77). Subjektiv klage der Versicherte über multiple Beschwerden und ein zwingend ver- mehrtes Ruhebedürfnis im Alltag. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei dies aktuell nicht objektivierbar. Einschränkungen in einem normalen Alltag gebe es nicht. Für die Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Versicherten spreche die insgesamt konsistente Schilderung des subjektiven Beschwer- debildes bzw. der subjektiven Krankheitsüberzeugung. Gegen die Glaub- würdigkeit aus allgemeinmedizinischer Sicht spreche das Fehlen von rele- vanten Befunden (grosse Diskrepanz). Der Versicherte behaupte, vollstän- dig arbeitsunfähig zu sein (S. 78), wobei ihm jedoch keine bewusste Irre- führung zu unterstellen sei (S. 79). 4.1.5 4.1.5.1 In der polydisziplinären Expertise vom 27. Mai 2015 wurden die Teilgutachten wiedergegeben und im Rahmen des polydisziplinären Kon- senses mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die fachübergreifende Di- agnose einer rezidivierenden depressiven Störung (derzeit abklingende mittelgradige zur leichten Episode; ICD-10: F33.1/0) gestellt. Ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgelistet: Koronare 2-Gefässerkrankung, paroxysmale Tachykardien (anamnestisch unter Belastung aufhörend), kompensierte Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand, geringfügige Instabilität des rechten Knieaussenbandes, Arth- rose des rechten Grosszehengrundgelenks sowie einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und depressiven Anteilen (ICD- 10: F60.8). Weiter wurde berichtet, gemäss „den medizinischen Beurteilun- gen, die zur ersten, nun angefochtenen Verfügung (20.11.2013)“ geführt hätten, sei der Versicherte in der ursprünglichen Tätigkeit als Mitarbeiter in

C-2283/2016 Seite 22 der chemischen Industrie im Schichtbetrieb prospektiv nicht mehr einsetz- bar; diese Einschätzung werde von den Experten geteilt (act. 101 S. 52). Im Gegensatz zu seiner Beschwerdeschilderung, die den muskulären Be- wegungsapparat und die kardiopulmonale Funktion betreffe, könne aktuell lediglich die Tätigkeit als Mitarbeiter in der chemischen Industrie im Schichtbetrieb nicht mehr zugemutet werden (S. 53). So wie auch die IV eine retrospektive Arbeitsunfähigkeitsattestierung vom 11. Dezember 2011 bis 31. August 2012 von Dr. med. E._______ akzeptiert habe, könne rück- blickend keine gegenteilige Aussage gemacht werden, da in dieser ganzen Zeitspanne keine klar abweichenden Befunde dokumentiert seien oder Hinweise für ein Aktivitätsniveau vorlägen, die diese Beurteilung entkräften könnten. Das psychiatrische Gutachten von Dr. O._______ entkräfte die Einschätzungen von Dr. med. E._______ nicht. Demzufolge müsse ab De- zember 2012 aufgrund einer nicht gänzlich befriedigenden Aktenlage im psychiatrischen Bereich und dem psychiatrischen Befund von einer rezidi- vierenden depressiven Störung mit abklingender mittelgradigen bis leich- ten Episode ausgegangen werden. Psychosoziale Belastungsfaktoren be- einflussten den Verlauf dieser seit 2013 feststellbaren rezidivierenden de- pressiven Erkrankung. Entscheidend sei, dass die depressive Störung wahrscheinlich nie längerdauernd den monierten, hohen Schweregrad ge- habt habe, seit Frühjahr 2014 abklingend sei und zum Zeitpunkt der Unter- suchung keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende depressive Verstim- mung mehr nachweisbar sei (S. 54). 4.1.5.2 In der Retrospektive bis zum 13. August 2013 bestätigten die Ex- perten in Anlehnung an den RAD, der sich auf Verweisungstätigkeiten be- zog, folgende Arbeitsfähigkeitsperioden in der angestammten Tätigkeit: 0 % vom 20. November 2010 bis 4. Juli 2011, 100 % vom 5. Juli bis 5. Sep- tember 2011, 0 % vom 6. bis 16. September 2011, 100 % vom 17. Septem- ber bis 10. Dezember 2011, 0 % vom 11. Dezember 2011 bis 31. August 2012, 100 % 1. September 2012 bis 18. April 2013, 0 % vom 19. April bis 11. August 2013, 100 % ab 12. August 2013. In der Retrospektive wurden ab dem 13. August 2013 folgende Arbeitsfähigkeiten attestiert: 0 % vom 16. August 2013 bis 18. April 2014, 50 % vom 19. April 2014 bis zum 11. Mai 2015. Ab dem Zeitpunkt der Beurteilung vom 12. Mai 2015 wurde eine – innert eines halben Jahres zu stabilisierende – volle Arbeitsfähigkeit als Chemiearbeiter ohne Schichteinsatz attestiert. Weiter berichteten die Gutachter, im bisherigen Tätigkeitsfeld mit Schichtarbeit und hohem inter- personellem Druck sei der Versicherte nicht mehr einsetzbar. Als ausgebil- deter, vielseitig berufserfahrener Chemiearbeiter habe er jedoch genü-

C-2283/2016 Seite 23 gende körperliche und psychische/mentale Ressourcen für einen vollen Ar- beitseinsatz ausserhalb des Schichtbetriebs und unter Berücksichtigung des negativen Leistungsprofils. Dies stelle bereits eine Leidensanpassung in der bisherigen Tätigkeit dar (S. 54 und 55). 4.1.5.3 In der Retrospektive bis zum 13. August 2013 wurden die vom RAD festgelegten Arbeitsfähigkeitsperioden in einer leidensangepassten Tätig- keit bestätigt (0 % vom 20. November 2010 bis 4. Juli 2011, 100 % vom 5. Juli bis 5. September 2011, 0 % vom 6. bis 16. September 2011, 100 % vom 17. September bis 10. Dezember 2011, 0 % vom 11. Dezember 2011 bis 31. August 2012, 100 % vom 1. September 2012 bis 18. April 2013, 0 % vom 19. April 2013 bis 11. August 2013, 100 % ab 12. August 2013). In der Retrospektive wurden ab 13. August 2013 folgende Arbeitsfähigkeiten at- testiert: 0 % vom 16. August 2013 bis 18. April 2014 und 70 % vom 19. April 2014 bis 11. Mai 2015. Weiter führten die Experten aus, die prospektive Arbeitsfähigkeit ab dem 12. Mai 2015 betrage in leichten bis mittelschwe- ren Verweisungstätigkeiten 100 %. Dies seien solche, die kein besonderes Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen, keine Verantwortung für Personen und Maschinen, keinen Publikumsver- kehr, keinen interaktiven Stress, keine Gruppenfähigkeit, keinen Zeit- und Erfolgsdruck und keine Überwachung und Steuerung komplexer Arbeits- vorgänge beinhalten würden und nicht mit Lärm, Erschütterungen, Vibrati- onen, erhöhter Unfallgefahr sowie häufig wechselnden Arbeitszeiten ver- bunden seien (S. 56). 4.1.5.4 Schliesslich wurde berichtet, aus kardiologischer Sicht sei bei ge- nügender Beachtung der Risikofaktoren eine gute Prognose zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht habe der Versicherte Ressourcen, die eine Wieder- eingliederung begünstigten. Er sei bereit, sich in einen neuen Beruf bzw. in ein neues Tätigkeitsfeld einzuarbeiten. Seine Fähigkeit zu Spontanaktivitä- ten und körperlichen Aktivitäten sowie seine Entscheidungs- und Urteilsfä- higkeit seien nicht eingeschränkt (S. 57). 4.1.6 In seiner Stellungnahme vom 17. September 2015 berichtete der RAD-Arzt Dr. med. H._______, auf das Gutachten vom 27. Mai 2015 könne abgestützt werden. Somit könne auf die RAD-Stellungnahme vom 29. Ok- tober 2013 (act. 45) verwiesen werden mit folgender Ergänzung: Im zumut- baren Leistungsprofil müsse festgehalten werden, dass auch keine Schichtarbeiten zumutbar seien. Neu müsse zusätzlich auch noch eine Ar- beitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit (100 % vom 16. August 2013

C-2283/2016 Seite 24 bis 18. April 2014; 30 % vom 19. April bis 11. Mai 2015; 0 % ab 12. Mai 2015) mitberücksichtigt werden (act. 108). 4.1.7 In seinem Bericht vom 24. September 2015 führte Dr. med. E._______ aus, einerseits bestätige der psychiatrische Gutachter im We- sentlichen seine psychiatrische Diagnose und andererseits wenigstens teil- weise seine Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit. Weiter hielt Dr. med. E._______ dafür, dass eine weitere Beschäftigung des Versicher- ten als Chemikant unmöglich sei. Im Übrigen gelte auch unabhängig von diesem Gutachten das von der Suva erstellte Zumutbarkeitsprofil. Somit sei der Kreis zumutbarer Erwerbsmöglichkeiten noch kleiner, was sich bei der Berechnung der Invalidität auswirken sollte (act. 112 S. 7 bis 9). 4.1.8 In ihrem Bericht vom 13. November 2015 führte Dr. med. F._______ aus, es wundere sie immer mehr, dass es offenbar noch immer nicht klar sei, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Chemikant in keiner Form mehr arbeitsfähig sei. Sie wisse, unter welchen Umständen der Versicherte als Chemikant habe arbeiten müssen, auch welchem Stress er damals ausgesetzt gewesen sei. Jener habe deutlich unter den wiederholten orthopädischen Problemen und den dadurch ausgelösten Ar- beitsunfähigkeiten gelitten. In der Folge habe sich nicht nur eine kardiale Problematik mit Herzinfarkt und Bypassoperationen, sondern auch eine psychische Instabilität entwickelt (act. 115 S. 8 und 9). 4.1.9 Mit Datum vom 18. Dezember 2015 berichtete Dr. med. H., in der angestammten Tätigkeit bestehe aus der Sicht des RAD wahrschein- lich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 20. November 2010. In ei- ner alternativen Tätigkeit bestehe ein unveränderter Verlauf, wie es der RAD bereits früher festgehalten habe (act. 118). 4.2 Bei den vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Stellungnah- men von Dr. med. H. handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnahmen des RAD nur unter der Bedin-

C-2283/2016 Seite 25 gung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärzte über die im Einzelfall gefragten per- sönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Berichten von Dr. med. H._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind (vgl. E. 2.7 hiervor). Daran besteht im vorliegenden Fall insbe- sondere auch unter dem Aspekt, dass Dr. med. H._______ eine grundsätz- lich rechtsgenügliche, multidisziplinäre Expertise zur Verfügung stand, kein Zweifel (vgl. jedoch E. 4.3.2 hiernach). 4.3 4.3.1 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten erfüllt grundsätzlich die an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbeson- dere ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Un- tersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es steht zudem mit den entsprechenden Teilgutachten in Übereinstimmung und ist in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Es ist mit den Gut- achtern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidens- angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie folgt arbeitsfähig war: 0 % vom 20. November 2010 bis 4. Juli 2011, 100 % vom 5. Juli bis 5. September 2011, 0 % vom 6. bis 16. September 2011, 100 % vom 17. Sep- tember bis 10. Dezember 2011, 0 % vom 11. Dezember 2011 bis 31. Au- gust 2012, 100 % vom 1. September 2012 bis 18. April 2013, 0 % vom 19. April 2013 bis 11. August 2013, 100 % ab 12. August 2013, 0 % vom 16. August 2013 bis 18. April 2014, 70 % vom 19. April 2014 bis 11. Mai 2015 und 100 % ab dem 12. Mai 2015. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der ange- stammten Tätigkeit als Chemikant ist jedoch ein Vorbehalt gegenüber der Expertise anzubringen. 4.3.2 Die Gutachter gingen ab dem Zeitpunkt der Beurteilung vom 12. Mai 2015 von einer – innert eines halben Jahres zu stabilisierenden – vollen Arbeitsfähigkeit als Chemiearbeiter ohne Schichteinsatz aus. Mit Blick auf die übereinstimmenden Ausführungen der Dres. med. E._______ und F._______ in deren Berichten vom 24. September und 13. November 2015 ist entgegen der Auffassung der Experten jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chemikant nicht mehr arbeitsfähig ist. Diese Einschätzung wird auch vom RAD-Arzt Dr. med. H._______ in dessen Bericht vom 18. Mai 2016 geteilt. In diesem

C-2283/2016 Seite 26 nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 verfass- ten Bericht – welcher vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen ist, da er rückwirkend Bezug auf den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der ange- fochtenen Verfügungen vorliegenden Gesundheitszustand nimmt, mit dem Streitgegenstand in engem Zusammenhang steht und geeignet ist, die Be- urteilung zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b) – führte Dr. med. H._______ zusammengefasst aus, der RAD sei ebenfalls der Meinung, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Che- mikant seit dem 20. November 2010 wahrscheinlich nicht mehr zumutbar sei, da diese nicht dem zumutbaren Leistungsprofil entspreche. Der RAD habe das entsprechende Leistungsprofil des Suva-Kreisarztes vom 28. No- vember 2012 übernommen. Die Beurteilung des Kreisarztes vom 20. Mai (recte: April) 2015 habe der IV nicht vorgelegen; die entsprechenden Aus- führungen seien nachvollziehbar. Der RAD sei weiterhin der Meinung, dass auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit, wie sie der RAD definiert habe, abge- stellt werden könne, nur müsse das Leistungsprofil auch entsprechend be- rücksichtigt werden. Er, Dr. med. H., sei der Meinung, dass dieses nicht auf die angestammte Tätigkeit anwendbar sei (act. 128). 4.3.3 Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit aus rein somatischer, unfallversicherungsrechtli- cher Sicht vollständig erwerbs- resp. leistungsfähig ist. Dies ergibt sich aus der von Dr. med. H. bestätigten Zumutbarkeitsbeurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. K., Facharzt für Chirurgie, welcher in seinem Bericht vom 20. April 2015 ausgeführt hatte, aufgrund der Unfall- folgen seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten wechselbe- lastend ganztags, mit überwiegend sitzenden Anteilen zumutbar. Nicht zu- mutbar seien das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten auf unebe- nem Gelände, häufiges Treppengehen, Arbeiten in kniender oder hocken- der Stellung sowie kauernde Tätigkeiten (B-act. 1 Beilage 17). 4.3.4 Hinsichtlich der von Dr. med. E. in seinem Bericht vom 20. Januar 2014 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass sich Dr. med. E._______ nicht konkret und rechtsgenüglich mit der Leistungsfähigkeit in leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten befasst hat, was im Übrigen auch für seine späteren Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gungen gilt (B-act. 1 Beilage 14). Immerhin waren auch die Gutachter der Ansicht, dass die im Arztbericht vom 20. Januar 2014 gemachten Angaben retrospektiv nachvollziehbar sind und demnach mit dem Gutachten in Ein- klang stehen.

C-2283/2016 Seite 27 4.3.5 Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 24. September 2015 (act. 112 S. 7 bis 9) insbe- sondere zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Chemikant. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.3.2), sind diese Ausführungen überzeugend. Da sich Dr. med. E._______ jedoch auch in diesem Bericht nicht konkret und rechtsgenüglich zur Leistungsfä- higkeit des Beschwerdeführers in leidensadaptierten Verweisungstätigkei- ten äussert, ist darauf nicht weiter einzugehen. Schliesslich kommt hinzu, dass Dr. med. E._______ nicht über einen Facharzttitel auf dem medizini- schen Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, sodass dass der Beurteilung des Experten Dr. med. J._______ (vgl. E. 4.1.1 hier- vor) den Vorrang zu geben ist. 4.3.6 Aufgrund des Berichts von Dr. med. J._______ vom 21. Januar 2014 (B-act. 1 Beilage 10) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Da sich diese Angabe auf die angestammte Tätig- keit bezieht und Dr. med. J._______ betreffend leidensadaptierte Verwei- sungstätigkeiten ebenfalls keine Zumutbarkeitsbeurteilung abgegeben hatte, kann auch auf diesen Arztbericht nicht abgestellt werden. 4.3.7 Mit Blick auf den Bericht von Dr. med. J._______ vom 8. Dezember 2015 (act. 115 S. 10) ergibt sich weiter, dass – wie vorstehend dargestellt (vgl. E. 4.3.2 hiervor) – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht bloss teilweise, wie von Dr. med. J._______ postuliert, sondern seit dem 20. November 2010 sogar vollstän- dig arbeitsunfähig ist. Betreffend die Erwerbs- resp. Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ergibt sich insofern kein Wi- derspruch, als Dr. med. J._______ diesbezüglich bei Beachtung des ent- sprechenden Leistungsprofils ebenfalls von einer generellen Zumutbarkeit ausgeht und eine Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % erwähnt hat. Da Dr. med. J._______ weiter sonst keine wichtigen Aspekte benannt hat, die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben wären und aufgrund welcher sich eine abweichende Beurteilung auf- drängen würde (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1), erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen. 4.3.8 Schliesslich ist im Sinne einer Ergänzung darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der vorstehenden Würdigung der diver- gierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zusätzlich auch dem Umstand Rechnung getragen hat, dass allenfalls von unterschiedli-

C-2283/2016 Seite 28 chen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der Medizin verbrei- tete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtli- che Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 127 V 294 E. 5a). Beruht die Abweichung allein auf der Verwendung unterschiedlicher krank- heitsbegrifflicher Prämissen, so liegen keine einander widersprechenden Einschätzungen im Sinne von BGE 125 V 351 E. 3a vor (SVR 2007 IV Nr. 33 S. 118 E. 5.2). 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden ärztlichen Dokumente schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt und sich somit der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich ab- geklärt erweist (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Nach dem Dargelegten ist aus gesamtmedizinischer Sicht wäh- rend der Dauer der Arbeitsunfähigkeiten von einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chemikant ab dem 20. Novem- ber 2010 auszugehen. Unter diesem Aspekt ist bei der nachfolgenden Be- messung der Invalidität (vgl. E. 6. hiernach) nicht weiter von Relevanz, dass gemäss den Experten die volle Arbeitsfähigkeit als Chemiearbeiter erst nach einer halbjährigen Stabilisierung ab dem Zeitpunkt der Beurtei- lung vom 12. Mai 2015 gegeben war. Zusätzlich bestand in einer leidens- angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit vom 20. November 2010 bis 4. Juli 2011, 6. bis 16. Sep- tember 2011, 11. Dezember 2011 bis 31. August 2012, 19. April 2013 bis 11. August 2013 sowie vom 16. August 2013 bis 18. April 2014. Vom 19. April 2014 bis 11. Mai 2015 lag die Arbeitsunfähigkeit bei 30 %, und ab dem 12. Mai 2015 lag in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit wieder eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor. Davon ist bei der nachfol- genden Bemessung der Invalidität auszugehen. 6. Zufolge des Unfalls ist der Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit auf den 20. November 2010 und deren Ablauf auf den 19. November 2011 zu datieren. Da der Rentenanspruch aufgrund des Anmeldedatums (8. Juni 2011) gemäss Art. 29 IVG frühestens ab dem 1. Dezember 2011 entstehen konnte, ist die Invalidität ab diesem Zeitpunkt zu prüfen resp. zu bemessen. Der Beschwerdeführer wies ab dem 11. Dezember 2011 sowohl in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit als Chemikant als auch in leidensadaptierten

C-2283/2016 Seite 29 Verweisungstätigkeiten eine volle Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit auf. Vor diesem Hintergrund ergibt bereits ein Prozentvergleich (zur Zulässig- keit des Prozentvergleichs vgl. Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. De- zember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen), dass beim Beschwerdeführer ab De- zember 2011 eine vollständige Invalidität vorgelegen hatte, weshalb sich die ab 1. Dezember 2011 von der Vorinstanz ausgerichtete ganze IV-Rente nicht beanstanden lässt. 7. Da der Beschwerdeführer ab 1. September 2012 in zumutbaren Verwei- sungstätigkeiten wieder eine volle Leistungsfähigkeit aufgewiesen hatte, ist nachfolgend die Invalidität ab diesem Zeitpunkt anhand eines bezifferten Einkommensvergleichs zu bestimmen. 7.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Da nach- folgend der Rentenanspruch ab September 2012 zu prüfen ist, ist beim Einkommensvergleich auf die Begebenheiten des Jahres 2012 abzustel- len. 7.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso- weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um- stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinan- der zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1). 7.3 7.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

C-2283/2016 Seite 30 Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Ein- zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002, E. 1.2). 7.3.2 Betreffend die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens sind zahlreiche divergierende Akten und Stellungnahmen aktenkundig. Diese sind nachfolgend zusammenfassend wiederzugeben, und im Anschluss daran ist das hypothetische Valideneinkommen zu bestimmen. 7.3.2.1 Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. Juni 2011 be- trug der Stundenlohn des Beschwerdeführers bei der B._______ AG vom 15. Juni 2009 bis 21. März 2011 insgesamt Fr. 35.50 (Fr. 29.30 Grundlohn, Fr. 2.44 Ferienentschädigung, Fr. 1.03 Feiertagsentschädigung und Fr. 2.73 13.Monatslohn/Gratifikation; act, 4). Laut einem weiteren Fragebo- gen der C._______ vom 12. Februar 2013 betrug der Stundenlohn des Be- schwerdeführers vom 5. Juli bis 24. Oktober 2011 insgesamt Fr. 34.76 und ab dem 24. Oktober bis Ende Dezember 2011 Fr. 36.82 (act. 20). Gemäss Fragebogen der D._______ AG vom 29. November 2013 hätte der Versi- cherte in der ab März 2013 aufgenommenen Tätigkeit einen Jahreslohn von Fr. 87‘293.- erzielt (act. 50). Die Suva ihrerseits ging im Rahmen der Verfügung vom 13. August 2015 von einem hypothetischen Valideneinkom- men von Fr. 86‘254.- (letzte Jahresverdienste vor dem Unfall als Chemikant und Gemeindemitarbeiter, indexiert auf das Jahr 2015) aus (act. 106). 7.3.2.2 Im Einwand vom 2. November 2015 gegen den Vorbescheid vom 28. September 2015 liess der Beschwerdeführer geltend machen, es stehe fest, dass der Validenlohn von Fr. 73‘452.- deutlich zu tief sei. Als Basis sei zurzeit in Einklang mit der Suva von einem Validenlohn von Fr. 86‘254.- auszugehen (act. 112 S. 3). Nachdem die B._______ AG mit Schreiben vom 13. November 2015 die IV-Stelle BS darüber orientiert hatte, dass auf dem Formular „Fragebogen für Arbeitgebende“ ein Stundenlohn von Fr. 35.50 gemeldet worden sei und der Stundenbruttolohn richtigerweise Fr. 44.20 betragen habe (act. 113), führte die Rechtsvertreterin des Be-

C-2283/2016 Seite 31 schwerdeführers in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2015 aus, der Vali- denlohn bei der B._______ AG betrage inkl. Nominallohnentwicklung Fr. 88‘762.65. Nach Addition des Lohnes der Gemeinde Q_______ inkl. Nominallohnentwicklung von Fr. 2‘161.- resultiere ein massgebendes Vali- deneinkommen von Fr. 90‘923.65. Davon sei auszugehen (act. 115). Be- schwerdeweise liess der Beschwerdeführer am 12. April 2016 geltend ma- chen, der Arbeitgeberfragebogen sei von der B._______ AG falsch ausge- füllt worden. Hintergrund sei, dass sich der Beschwerdeführer und die B._______ AG 2011 über eine substantielle Nachzahlung für die 17 Monate dauernde Anstellung geeinigt hätten, die auf einem zu niedrigen Stunden- lohn basiert habe. Erst mit Schreiben vom 13. November 2015 habe die B._______ AG bestätigt, dass der deklarierte Lohn zu tief gewesen sei und von einem Stundenlohn von Fr. 44.20 anstatt Fr. 35.50 ausgegangen wer- den müsse. Bei der Vergütung für das Jahr 2011 handle es sich denn auch um die Nachzahlung für den zu geringen Stundenlohn für die Zeit vom 15. Juni 2009 bis 20. November 2010. Umgerechnet auf zwölf Monate re- sultiere dann ein jährliches Einkommen von Fr. 89‘042.-. Unter Berücksich- tigung der Nominallohnentwicklung sowie der bei der Gemeinde Q._______ erwirtschaftete Lohn von Fr. 2‘161.- resultiere das massgebli- che Valideneinkommen von Fr. 92‘289.40 (B-act. 1). Im Rahmen der Ein- gabe vom 3. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, es fehle beim von der Vorinstanz postulierten und bestrittenen Validenlohn auf jeden Fall der Lohn für die Zeit vom 21. November bis und mit 31. De- zember 2010. Zudem fehle die Nachzahlung der B._______ AG vom Jahr 2011 im Betrag von Fr. 25‘981.- (B-act. 10). Replicando liess der Beschwer- deführer am 10. Oktober 2016 zusammengefasst ausführen, aus der Ver- einbarung mit der B._______ AG gehe hervor, dass es sich bei der Zahlung von Fr. 27‘086.40 brutto um eine Lohnnachzahlung gehandelt habe. Aus der Abrechnung zur Vereinbarung vom 31. Mai 2011 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer für die gesamte Tätigkeit bei der B._______ AG entge- gen den Ausführungen in der Beschwerde einen Stundenlohn von Fr. 45.70 erhalten habe. Das gesamte Einkommen habe sich auf Fr. 137‘111.65 be- laufen. Umgerechnet auf ein Jahr resultiere ein Lohn von Fr. 96‘784.70. Unter Hinzurechnung der Nominallohnentwicklung von 1.22 % und dem Einkommen bei der Gemeinde Q._______ von Fr. 2‘161.- ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 100‘126.45. Die Gegenüberstellung mit dem In- valideneinkommen von Fr. 28‘098.90 ergebe einen IV-Grad von 71.9 % (B- act. 20). Schliesslich liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 ein Schreiben der Suva vom 29. September 2016 einreichen. Darin führte die Suva insbesondere aus, dass sie den Jahresverdienst rückwirkend auf Fr. 95‘441.- angepasst habe (B-act. 22).

C-2283/2016 Seite 32 7.3.2.3 Der Rechtsdienst der IV-Stelle BS führte am 13. Januar 2016 aus, unter Berücksichtigung der Nominalentwicklung bis 2010 ergebe sich für die Jahre 2007 bis 2009 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 70‘641.-. Da- mit entspreche das gemäss IK-Auszug im Jahr 2010 erzielte Einkommen dem Durchschnittseinkommen der Jahre 2007 bis 2009. Es widerspiegle die durchschnittlichen konkreten Einkommensverhältnisse vor der Ge- sundheitsschädigung sehr gut, weshalb darauf habe abgestellt werden können (act. 121 S. 3). In ihrer Eingabe vom 15. Juni 2016 machte die IV- Stelle BS geltend, im IK-Auszug sei für das Jahr 2010 ein Jahreseinkom- men von Fr. 70‘431.65 angegeben worden. Die korrigierte Angabe der B._______ AG lasse sich nicht mit dem Einkommen vereinbaren, welches der Beschwerdeführer effektiv erzielt habe, und erscheine zu hoch. Es sei grundsätzlich zulässig, für das Valideneinkommen auf den IK-Auszug ab- zustellen. Dass sich der Beschwerdeführer und die B._______ AG auf Aus- gleichszahlungen geeinigt hätten, sei nicht ausreichend belegt, zumal auch keine Sozialversicherungsbeiträge darauf abgeführt worden seien. Einer solchen Zahlung könne ausserdem der Charakter eines unpräjudiziellen Vergleichs zukommen, ohne dass die Arbeitgeberseite den Lohnanspruch im rechtlichen Sinne anerkannt hätte. Diesfalls wäre sie nicht als Lohn an- zusehen. Im Rahmen der Stellungnahme vom 27. Juni 2016 führte die IV- Stelle BS aus, es sei ihrer Aufmerksamkeit entgangen, dass der Beschwer- deführer für die Zeit vom 20. November bis Ende Dezember 2010 keine Lohnzahlung erhalten habe. Das Jahr 2010 habe 256 Arbeitstage gehabt, wovon noch 20 Tage Ferien abzuziehen seien. Zwischen dem 20. Novem- ber und dem 31. Dezember 2010 seien 30 Arbeitstage verstrichen. Dem- zufolge sei für das effektive Jahreseinkommen das Einkommen im IK-Aus- zug um 30/226 zu erhöhen. Für das Jahr 2014 ergebe sich damit ein Vali- deneinkommen von Fr. 88‘234.-. Daraus ergebe sich in der vom 19. April 2014 bis 11. Mai 2015 bestehenden Phase der 30%igen Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von 46 %, weshalb vom 1. Juli 2014 bis und mit 31. Juli 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Ab Mai 2015 sei der Be- schwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeits- fähig. Ab dann betrage der IV-Grad 20 %. Der Rentenanspruch sei demzu- folge per 1. August 2015 aufzuheben. Die Verfügung vom 26. Februar 2016 müsse insoweit korrigiert werden, als von Juli 2014 bis Juli 2015 eine Vier- telsrente auszurichten sei (B-act. 15). Schliesslich hielt die IV-Stelle BS im Schreiben vom 9. November 2016 am Valideneinkommen gemäss der Stellungnahme vom 27. Juni 2016 fest und wies darauf hin, dass ein Suva- Entscheid keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung habe (B- act. 24).

C-2283/2016 Seite 33 7.3.3 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Vor- instanz resp. die IV-Stelle BS auf das ursprünglich errechnete hypotheti- sche Valideneinkommen im Rahmen der Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (B-act. 15) zurückgekommen war. Sie führte aus, es sei ihrer Aufmerksam- keit entgangen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 20. November bis Ende Dezember 2010 keine Lohnzahlung erhalten habe. Aus der Lohn- abrechnung des Jahres 2010 gehe dies jedoch hervor. Aufgrund der vom 20. November bis Ende Dezember 2010 verstrichenen Arbeitstage sei für das effektive Jahreseinkommen das Einkommen gemäss IK-Auszug um 30/226 zu erhöhen. Demnach errechnete die Vorinstanz neu ein hypothe- tisches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 88‘234.- für das Jahr 2014. Mit Blick auf die gesamten, vorstehend zusammengefasst wiedergegebe- nen Aktenstücke erscheint jedoch auch dieses Einkommen zu tief. Es trifft in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zwar zu, dass ein Suva-Entscheid keine Bindungswirkung für die IV (und umgekehrt) hat (vgl. E. 3. hiervor). Vorliegend besteht jedoch insbesondere auch mit Blick auf die vom Be- schwerdeführer – soweit ersichtlich – unbestritten gebliebenen Erhebun- gen der Suva – welche bei der Berechnung der Invalidität Krankentaggel- der berücksichtigt und auf die für sie massgebliche Verdienstperiode (1 Jahr vor Unfall) abgestellt hatte (B-act. 22 Beilage 1) – betreffend das hy- pothetische Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 95‘441.- kein Grund, bloss von Fr. 88‘234.- auszugehen. Betreffend das tatsächlich bei der B._______ AG erzielte Einkommen besteht jedoch insbesondere mit Blick auf die Nachzahlung eine gewisse Unsicherheit, da es sich gemäss der entsprechenden Vereinbarung (B-act. 20 Beilage 1) zum Teil um Lohn für ein effektiv nicht geleistetes, aber vertraglich offenbar geschuldetes Ar- beitspensum und somit teilweise nicht Entgelt für tatsächlich erbrachte Ar- beitsleistungen gehandelt hat. 7.3.4 Zwar kann bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen auf den vor Eintritt der Invalidität während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer I 505/06 vom 16. Mai 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Da jedoch die ab dem 15. Juni 2009 in den Monaten Juli bis Dezember 2009 erzielten Einkommen derart stark schwankten (act. 4 S. 8; Juli: Fr. 10‘009.45, August: Fr. 0.-, Septem- ber: Fr. 6‘986.80, Oktober: Fr. 11‘203.30 [inkl. Taggeldleistungen von Fr. 5‘191.-], November: Fr. 0.-, Dezember: Fr. 7‘127.60), können diese nicht als hinreichend verlässliche Grundlage zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens herangezogen werden, zumal sich dieses anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Jahr 2010 genügend genau be- stimmen lässt (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_5/2010 vom 24. März

C-2283/2016 Seite 34 2010 E. 4.4). Gemäss Lohnkonto 2010 (act. 4 S. 10) erzielte der Beschwer- deführer in den acht Monaten, in denen er keinerlei Krankentaggelder be- zogen hatte (Januar, März bis und mit Juni, August bis und mit Oktober), bei der B._______ AG einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 55‘068.-. Umge- rechnet auf ein volles Jahr ergibt sich daraus ein Bruttolohn von Fr. 82‘602.- . Unter Berücksichtigung der auf ein Jahr umgerechneten Lohnnachzah- lung der B._______ AG ohne Krankentaggeldleistungen von Fr. 17‘014.20.- (Fr. 24‘103.40 : 17 x 12; B-act. 20 Beilagen 1 und 2) und der Nominallohnentwicklung von 2010 bis 2012 (2010: 100; 2012: 101.5; Ta- belle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig C (Ziff. 10 – 33 [verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]; vgl. www.bfs.admin.ch

Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 > Download Tabelle; zuletzt besucht am 31. Mai 2017) erhöht sich dieses Einkommen auf insgesamt Fr. 101‘110.-. Zusammen mit dem im Jahr 2010 bei der Gemeinde Q._______ erzielten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen von Fr. 1‘889.- (act. 11 S. 4; Fr. 1‘870.- : 100 x 101; Tabelle 1.1.10; Nominallohnin- dex Männer Wirtschaftszweig O (Ziff. 84 [öffentliche Verwaltung]; vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Er- werbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 > Download Tabelle; zuletzt besucht am 31. Mai 2017) beläuft sich demnach das hypo- thetische Valideneinkommen auf insgesamt Fr. 102‘999.-. Davon ist aus- zugehen. 7.4 7.4.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer- weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi- cherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa). Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Renten- anspruch zu begründen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; AHI 1999 S. 238 E. 1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezo- gen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa).

C-2283/2016 Seite 35 7.4.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Ver- gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh- mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzuset- zen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). 7.4.3 Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens des Be- schwerdeführers stützte sich die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2016 in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis, wonach bei der Verwendung von LSE-Löhnen in der Regel auf den branchenübergreifenden Totalwert abzustellen ist (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 4), auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 ab (zur generellen Anwendbarkeit vgl. BGE 142 V 178). Das entsprechende Ein- kommen belief sich gemäss der Vorinstanz aufgrund der Tabelle TA1 (Män- ner, Kompetenzniveau 2) und unter Umrechnung auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden auf Fr. 70‘469.- (act. 124 S. 19 un- ten). Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich beschwerdeweise geltend machen, der von der Vorinstanz angenommene Invalidenlohn von Fr. 70‘469.- sei unrealistisch hoch. Aufgrund der Einschränkungen kämen die unter „Sektor 2 Produktion Tabelle TA1 der LSE 2012“ angeführten Stel- len für den Versicherten per se nicht in Betracht. Es sei vielmehr von der „sub Sektor 3 Dienstleistungen Männer Total Kompetenzniveau 2 Tabelle TA1 der LSE 2012“ auszugehen. Zwar kann dieser Auffassung – wie im Übrigen auch derjenigen der Vorinstanz – nicht beigepflichtet werden, je- doch ist den zahlreichen Einschränkungen mit Blick auf die höchstrichterli- che Rechtsprechung in anderer Weise Rechnung zu tragen (vgl. E. 7.4.4 hiernach). 7.4.4 Der Versicherte verfügt zwar über erhebliche Berufs- und Fachkennt- nisse im angestammten Beruf als Chemikant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (E. 5.) steht jedoch fest, dass ihm dieser Beruf nicht mehr

C-2283/2016 Seite 36 zumutbar ist. Da nicht anzunehmen ist, dass er diese Kenntnisse in einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten wechselbelastend ganztags, mit überwiegenden sitzenden Anteilen ohne Besteigen von Leitern, Arbeiten auf unebenem Gelände, häufiges Treppengehen, Arbeiten in kniender/hockender Stel- lung, kauernde Tätigkeiten, besonderes Konzentrations-, Reaktions-, Um- stellungs- und Anpassungsvermögen, Verantwortung für Personen/Ma- schinen, Publikumsverkehr, interaktiven Stress, Gruppenarbeit, Zeit- und Erfolgsdruck, Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, Lärm, Erschütterungen, Vibrationen, erhöhter Unfallgefahr sowie ohne häufig wechselnde Arbeitszeiten) ohne Weiteres verwerten kann, ist recht- sprechungsgemäss beim Invalideneinkommen vom Totalwert, Kompetenz- niveau 1, auszugehen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_386/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Der entsprechende Wert belief sich für Männer im privaten Sektor im Jahr 2012 auf monatlich brutto Fr. 5‘210.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnniveau – Schweiz > privater und öffentlicher Sektor > monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – Privater Sektor > Download Tabelle > Tabelle TA1_tirage_skill_level; zuletzt besucht am 31. Mai 2017). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Ar- beitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76; vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbs- tätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit > Normalarbeitsstunden gemäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2015 > Download Ta- belle > Abschnitte A-S [Total]; zuletzt besucht am 31. Mai 2017) resultiert demnach ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 65‘177.-. Wird richtigerweise auf das LSE-Kompetenzniveau 1 abge- stellt, so entfällt bei vollem Beschäftigungsgrad in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ein leidensbedingter Abzug, weil der Tabellenlohn ge- mäss diesem Niveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_630/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1 und 3.2). 7.5 Aufgrund des vorstehend Dargelegten resultiert aus der Gegenüber- stellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 102‘999.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 65‘177.- ein IV-Grad

C-2283/2016 Seite 37 von 37 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Die Vorinstanz hat demnach die ab 1. Dezember 2011 zugesprochene ganze IV-Rente (vgl. E. 6. hier- vor) zufolge der ab September 2012 vorgelegenen Verbesserung der Leis- tungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per Ende November 2012 befristet. 8. Ab dem 19. April 2013 wies der Beschwerdeführer erneut eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chemikant als auch in leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten auf, weshalb wiederum aufgrund eines Prozentvergleichs (vgl. hierzu E. 6. hier- vor) ab April 2013 eine volle Invalidität vorgelegen hatte. Es lässt sich des- halb ebenfalls nicht beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerde- führer in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Juli 2013 eine ganze IV-Rente ausgerichtet hat. 9. Mit Blick auf die Verbesserung der Leistungsfähigkeit ab April 2014 resp. die vom 19. April 2014 bis 11. Mai 2015 attestierte 70%ige und ab 12. Mai 2015 attestierte 100%ige Erwerbsfähigkeit in einer leidensadaptierten Ver- weisungstätigkeit ist nachfolgend die daraus resultierende Invalidität er- neut anhand eines Einkommensvergleichs zu bemessen. 9.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 7.3.4 hiervor), belief sich die hypotheti- schen Valideneinkommen im Jahr 2012 auf Fr. 101‘110.- (B._______ AG). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2014 (2012: 101.5; 2014: 103.3; Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirt- schaftszweig C (Ziff. 10 – 33 [verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]; vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 > Download Tabelle; zuletzt besucht am 31. Mai 2017) erhöht sich die- ses Einkommen auf insgesamt Fr. 103‘102.-. Zusammen mit dem bei der Gemeinde Q._______ erzielten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen von Fr. 1‘913.- (act. 11 S. 4; Fr. 1‘899.- : 101 x 102.3; Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig O (Ziff. 84 [öffentliche Verwaltung]; vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Er- werb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung

schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 > Download Tabelle; zuletzt besucht am 31. Mai 2017) beläuft sich

C-2283/2016 Seite 38 demnach das hypothetische Valideneinkommen auf insgesamt Fr. 105‘015.-. Davon ist auszugehen. 9.2 Beim Invalideneinkommen ist wiederum vom Totalwert, Kompetenzni- veau 1, auszugehen (vgl. E. 7.4.4 hiervor). Der entsprechende Wert belief sich für Männer im privaten Sektor im Jahr 2014 auf monatlich brutto Fr. 5‘365.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnniveau – Schweiz > privater und öffentlicher Sektor > monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – Privater Sektor > Download Tabelle > Tabelle TA1_tirage_skill_level; zuletzt besucht am 31. Mai 2017). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsüb- liche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76; vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit > Normalarbeits- stunden gemäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2015 > Download Tabelle > Abschnitte A-S [Total]; zuletzt besucht am 31. Mai 2017) resultiert demnach ein hypothetisches jährliches Invaliden- einkommen von Fr. 67‘116.-. Mit Blick auf die ab April 2014 attestierte 70%ige Leistungsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten reduziert sich dieses Invalideneinkommen auf Fr. 46‘981.-. Zwar kann dieses Einkom- men aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und fehlender Dienst- jahre bei zumutbaren Hilfsarbeiten keiner Reduktion unterzogen werden (vgl. Urteil des BGer I 278/06 vom 18. Mai 2007 E. 5.1). Unter Berücksich- tigung eines dem Versicherten jedoch unter dem Titel "Beschäftigungs- grad" zu gewährenden Abzugs von 5 % (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_630/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1 und 3.2) – entsprechend der nicht zu beanstandenden Erhebung der Vorinstanz (vgl. zum Eingriff ins Verwaltungsermessen BGE 126 V 75 E. 6 und BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen) – beträgt das massgebende jährliche hypothetische Invaliden- einkommen somit Fr. 44‘632.-. 9.3 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 105‘015.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 44‘632.- resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 60‘383.- ein IV- Grad von 57 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121), weshalb der Beschwer- deführer in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat (Art. 28 Abs. 2; vgl. E. 2.6 hiervor).

C-2283/2016 Seite 39 10. Betreffend die ab 12. Mai 2015 attestierte 100%ige Erwerbsfähigkeit in ei- ner leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ergibt sich schliesslich fol- gende Invaliditätsbemessung: 10.1 Da sowohl das hypothetische Validen- als auch das hypothetische In- valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind, kann auf eine Indexierung der Einkommen auf das Jahr 2015 verzichtet werden. Für die Zeit ab 12. Mai 2015 ergibt sich somit aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 105‘015.- und eines hy- pothetischen Invalideneinkommens von Fr. 63‘760.- (Fr. 67‘116.- x 0.95 [vgl. E. 9.2 hiervor]) ein IV-Grad von gerundet 39 %, weshalb die halbe IV- Rente mit Beginn ab 1. Juli 2014 in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per

  1. September 2015 aufzuheben ist.

Betreffend die berufliche Eingliederung ergibt sich abschliessend, dass der Beschwerdeführer gemäss psychiatrischem, orthopädischem und kardio- logischem Teilgutachten vom 12. und 14. Mai 2015 ohne Zeitverzug resp. sofort beruflich eingegliedert werden kann (IV-act. 101 S. 86, 97 und 114). Weiter weist der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht eine gute Prognose auf, und aus psychiatrischer Sicht hat er Ressourcen, die eine Wiedereingliederung begünstigen, zumal er bereit ist, sich in einen neuen Beruf bzw. in ein neues Tätigkeitsfeld einzuarbeiten (vgl. E. 4.1.5.4 hier- vor). Schliesslich befindet sich der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1962 noch in einem Alter, in dem ihm der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten bietet, welche dem vorhandenen Zumutbarkeitsprofil trotz der Einschränkungen entsprechen. Da vorliegend die vom Beschwerdeführer zu fordernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung vorrangige Selbst- eingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbar- keit des funktionellen Leistungsvermögens führt, konnte von der Durchfüh- rung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen werden. 12. Aufgrund des vorstehend Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerde- führer für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom

  1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Zu- sätzlich hat er für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis und mit 31. August 2015 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die Beschwerde vom 12. April 2016 ist deshalb insofern gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführer mit

C-2283/2016 Seite 40 Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, eine weitere Verfü- gung zu erlassen und die entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung auszurichten. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 13. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 13.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsie- gen) hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tra- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. 13.2 Der teilweise obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote ein- gereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des teilweisen Ob- siegens, des Verfahrensausgangs, des gebotenen, überdurchschnittlichen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschä- digung von Fr. 3‘500.- ([= Fr. 5‘600.- bei vollständigem Obsiegen, inkl. Aus- lagen) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 12. April 2016 wird insofern gutgeheissen, als der Beschwerdeführer – nebst dem Anspruch auf eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli 2013

C-2283/2016 Seite 41 bis 30. Juni 2014 – auch mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Verfügung zu erlassen und die entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung auszurichten. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ent- nommen. Die Restanz von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3‘500.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – Beschwerdegegnerin 1 – Beschwerdegegnerin 2

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

C-2283/2016 Seite 42 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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