A. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 28.05.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_400/2018)
Abteilung III C-2241/2016
Urteil vom 2. November 2017 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A.______, vertreten durch Kirsten Barth, Paralegal Services, Bertastrasse 3, Postfach 607, 8040 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rente, Verfügung vom 15. Februar 2016.
C-2241/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), seit (...) verheiratet mit B._______ und Vater der gemeinsamen Söhne C._______ und D., wohnhaft in E. (Kosovo), ist ausgebildeter Autome- chaniker, arbeitete in den Jahren 1986 bis 2000 weitgehend als Hilfsarbei- ter in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung. Bei einem Verkehrsunfall vom 10. Oktober 2001 erlitt er schwerwiegende Verletzungen, insbesondere eine Trümmerfraktur am rechten Unterschenkel. Gemäss eigenen Anga- ben übte er nach diesem Unfallereignis keine Erwerbstätigkeit mehr aus (AHV/IV; Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus- land gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 04.05.2016; nach- folgend: act.] 2, S. 1 - 7; 3, S. 2; 4, S. 3 - 6; 53, S. 1). A.b Mit Eingabe seines Vertreters vom 5. Februar 2004 (Posteingang: 13. Februar 2004) meldete er sich bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Leis- tungsbezug an (act. 1 - 5). Nach Durchführung erwerblicher und medizini- scher Abklärungen wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. September 2005 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Aus- übung einer leichten angepassten Tätigkeit sei dem Versicherten noch in rentenausschliessender Weise zumutbar (act. 22). Eine dagegen erho- bene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 30. No- vember 2006 ab mit der Begründung, der Versicherte sei zwar in seiner früheren Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 70 % arbeitsunfähig; für eine ange- passte sitzende Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Bei einer gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse von 43 % bestehe keine Invalidität in anspruchsbegründendem Ausmass (act. 29). Die dage- gen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit ers- tem Urteil C-20/2007 vom 17. Februar 2009 insoweit gut, als es den Ein- spracheentscheid vom 30. November 2006 aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückwies. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, mit Blick auf die erst am 5. Februar 2004 erfolgte Rentenanmeldung und die bei verspä- teter Anmeldung (gemäss Art. 48 Abs. 2 aIVG, aufgehoben per 31.12.2007) höchstens für ein Jahr rückwirkend auszurichtenden Rentenleistungen sei
C-2241/2016 Seite 3 zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. Februar 2003 bis 30. November 2006 in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig ge- wesen sei (act. 49, S. 1 - 19). A.c Nach Einholung eines Arztberichtes des kosovarischen Neuropsychia- ters Dr. med. F._______ vom 7. Dezember 2009 (act. 63) und nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren (act. 70) wies die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 14. Juni 2010 erneut ab mit der Begründung, das Sozialversicherungsabkommen mit dem frühe- ren Jugoslawien finde vorliegend keine Anwendung mehr, nachdem die Schweizer Regierung beschlossen habe, dieses im Verhältnis zu Kosovo ab 1. April 2010 nicht mehr weiter anzuwenden. Mangels zwischenstaatli- cher Vereinbarung bestehe dementsprechend kein Rentenanspruch (act. 72, S. 1 - 3). A.d Mit zweitem Urteil C-5104/2010 vom 5. Januar 2012 hiess das Bun- desverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Be- schwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2010 auf und wies die Sache zur Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne des ersten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-20/2007 vom 17. Februar 2009 und zum Erlass einer neuen Verfügung unter Anwendung des Sozialversi- cherungsabkommens an die Vorinstanz zurück (act. 80, S. 1 - 6 ). B. B.a Gestützt auf entsprechende Empfehlungen ihres medizinischen Diens- tes (act. 96, S. 1 - 8) teilte die Vorinstanz dem Versicherten am 15. Januar 2013 mit, dass im Hinblick auf die Abklärung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit eine polydisziplinäre (internistische, orthopädi- sche und psychiatrische) Begutachtung in der Schweiz notwendig sei (act. 99, S. 1 f.). B.b In der Folge beauftragte die IVSTA die MEDAS G._______ mit der Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Abklärung (act. 106, S. 1 - 5). Am 18. November 2013 erstatteten die Gutachter ihr interdiszipli- näres (internistisches, orthopädisches, psychiatrisches und neurologi- sches) Gutachten (nachfolgend: MEDAS-Gutachten; act. 125, S. 2 - 41). Im Rahmen ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutach- ter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer retrospektiv – zumindest ab dem 13. Januar 2004 – für eine angepasste Arbeitstätigkeit keine Ein-
C-2241/2016 Seite 4 schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne, weshalb eine un- eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % festzustellen sei. Lediglich für die angestammte Tätigkeit als Maschineneinrichter mit überwiegend ste- hender, körperlich eher leichter Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine teilweise Inkongruenz zum massgeblichen Fähigkeitsprofil. Als Folge der chronischen Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung, meist mit Kno- chenentzündung; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 1531) am rechten Unterschenkel nach offener Trümmerfraktur, ausge- heilt mit Varusfehler am rechten Unterschenkel und ausgedehntem Weich- teildefekt mit trophischen Hautstörungen am rechten Unterschenkel, sei wegen der geringeren Beinbelastbarkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (act. 125, S. 19 f.). B.c Dr. med. H., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und zerti- fizierter medizinischer Gutachter SIM beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhône der Vorinstanz, kam in seinem Bericht vom 20. Dezember 2013 zum Schluss, dass als Folge der chronischen Osteomyelitis am rech- ten Unterschenkel (ICD-10: M 86.4) ab dem 13. Januar 2004 eine volle Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit angenommen werden könne, wobei aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit bestehe (act. 127, S. 1 - 5). B.d Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2014 stellte die Vorinstanz dem Ver- sicherten die Ausrichtung einer vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2004 be- fristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Den Wegfall des Rentenan- spruchs per 30. April 2004 begründete sie damit, dass sich der Gesund- heitszustand des Versicherten ab 13. Januar 2004 verbessert habe. Auf- grund der medizinischen Abklärungen sei davon auszugehen, dass wech- selbelastende Tätigkeiten, welche keine langen Gehstrecken erfordern und bei welchen der rechte Unterschenkel nicht in Anspruch genommen werde, wieder zumutbar seien (act. 129, S. 1 - 3). B.e Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 erhob der Versicherte, nunmehr vertre- ten durch Kirsten Barth, gegen diesen Vorbescheid Einwand mit den An- trägen, der Vorbescheid vom 28. Januar 2014 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG (SR 831.20) zu erbringen respek- tive es sei die Rente neu zu berechnen (act. 137, S. 1 - 6). B.f Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 forderte die IVSTA den Versicherten auf, ihr einen ausführlichen Bericht von Dr. med. K. über seinen Gesundheitszustand in der Zeit vom 5. Februar 2003 bis 30. November
C-2241/2016 Seite 5 2006 unter Angabe der Symptome, deren Ausprägung und der entspre- chenden Diagnosen (ICD-10) sowie Kopien der von diesem Arzt geführten Krankenakte ab dem 5. Februar 2003 einzureichen (act. 142). B.g Am 20. August 2014 ging ein Bericht von Dr. med. K._______ vom 9. Juli 2014 bei der Vorinstanz ein. Darin hielt der Neuropsychiater als Di- agnosen insbesondere eine somatische Depression sowie Anpassungs- störungen fest; ferner führte er aus, es bestünden eine depressive Stim- mung, Beschwerden über mangelnde physische und psychische Anpas- sung, depressive Vorstellungen, Gefühle von Nutzlosigkeit sowie zahlrei- che weitere polymorphe somatische und neurotische Beschwerden. Des- halb sei die Arbeitsfähigkeit um mehr als 50 % reduziert (act. 147, S. 1 f.). B.h Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 kam Dr. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim medizinischen Dienst der IVSTA, zum Schluss, dass weder aus dem MEDAS-Gutachten noch aus den davor und danach erstellten Arztberichten verlässliche Schlussfolgerungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Leis- tungsfähigkeit in der Zeit von 2003 bis 2006 gezogen werden könnten (act. 151). B.i Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 forderte die IVSTA den Versicherten auf, ihr bis zum 15. März 2015 einen ausführlichen (maschinengeschriebe- nen) Bericht von Dr. med. K. über dessen psychischen Gesund- heitszustand in der Zeit vom 5. Februar 2003 bis 30. November 2006 unter Angabe der Symptome und Ausprägung sowie der entsprechenden Diag- nosen (nach ICD-10) samt Kopien der von diesem Arzt geführten Kranken- akte für die Zeit ab 5. Februar 2003 einzureichen (act. 152). B.j In der Folge liess der Versicherte der Vorinstanz mehrere Arzt- und Befundberichte zukommen (act. 153 - 163; act. 165 - 175). B.k Nach Prüfung der nachgereichten Berichte kam Dr. med. L._______ mit Stellungnahme vom 28. August 2015 zum Schluss, dass die der Vor- instanz zur Verfügung gestellten psychiatrischen Arztberichte aus der frag- lichen Zeit vollkommen unbrauchbar und zum Teil widersprüchlich seien. Über den tatsächlichen psychischen Gesundheitszustand des Versicherten könnte ausschliesslich der damals behandelnde Psychiater Dr. med. K._______ verlässlich Auskunft erteilen; allerdings sei dieser hierzu nicht imstande (act. 177, S. 1 - 5).
C-2241/2016 Seite 6 B.l Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 sprach die Vorinstanz dem Versi- cherten eine vom 1. Februar 2003 bis 30. April 2004 befristete ganze Inva- lidenrente von monatlich Fr. 1'272.-, nebst akzessorischen Kinderrenten für die beiden Söhne von monatlich je Fr. 509.-, zu. Zur Begründung führte sie namentlich aus, trotz der zahlreichen Anfragen sei es ihr nicht möglich ge- wesen, den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten in der Zeit vom 5. Februar 2003 bis 30. November 2006 und allfällige hieraus abzu- leitende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit verlässlich abzuklären. Auch das MEDAS-Gutachten liefere diesbezüglich keine verlässlichen Er- kenntnisse. Dementsprechend habe die behauptete Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes weder durch das MEDAS-Gutachten noch durch die zusätzlich eingeholten medizinischen Unterlagen bestätigt werden können (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, Beilage 1). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, zunächst mit ei- ner handgeschrieben verfassten, an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 10. März 2016 (Posteingang: 5. April 2016, act. 182, S. 1 - 6; Akten- verzeichnis, S. 1), und in der Folge mit Eingabe seiner Vertreterin, Kirsten Barth, vom 8. April 2016 (Datum Postaufgabe: 11.04.2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: Es sei die Verfügung vom 15. Februar 2016 bezüglich Anspruch für eine nur begrenzte Zeitspanne aufzuheben und anzupassen. Es sei dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Rente zuzusprechen. Validen- und Invalideneinkommen seien anzupassen. Eventualiter sei ein medizinisches Obergutachten einzuholen. Der Beschwerdeführerin (recte: dem Beschwerdeführer) sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung lässt er insbesondere vorbringen, das MEDAS-Gutachten sei nicht beweiskräftig. Stattdessen sei auf die zahlreichen eingereichten Arztberichte abzustellen. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, darzulegen, inwiefern trotz der entsprechenden Diagnosen, welche auf eine Verschlechterung hinweisen würden, eine Verbesserung der Leis- tungsfähigkeit angenommen werden könne. Insgesamt sei die physische
C-2241/2016 Seite 7 Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer Verweistätigkeit ununterbrochen und rentenrelevant eingeschränkt. Die psychiatrische Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit betrage mindestens 30 %. Ferner sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % anzuerkennen. Aufgrund der dauernden und erheblichen Schädigung sei zudem ein Anspruch auf eine Integritäts- entschädigung zuzusprechen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungs- gericht den medizinischen Sachverhalt nicht als überwiegend wahrschein- lich dargetan einstufen sollte, sei zwingend eine neue Begutachtung in die Wege zu leiten (BVGer act. 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 ersuchte der Instruktions- richter die Vorinstanz, bis zum 17. Mai 2016 eine auf die Frage der Frist- wahrung beschränkte Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Vorak- ten sowie des Resultats eines Postnachforschungsbegehrens betreffend die Zustellung der Verfügung vom 15. Februar 2016 einzureichen (BVGer act. 2). C.c Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. März 2016 reichte der Be- schwerdeführer weitere Beweismittel ein und ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht insbesondere, eine erneute Begutachtung durch objektive Ärzte zu veranlassen (BVGer act. 3 samt Beilagen). C.d Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 stellt die Vorinstanz den An- trag, es sei auf die Beschwerde infolge Fristversäumnis nicht einzutreten. Zur Begründung macht sie geltend, die Sendungsverfolgung habe erge- ben, dass die Verfügung dem Rechtsvertreter am 22. Februar 2016 ausge- händigt worden sei (act. 189), weshalb die 30-tägige Frist am 7. April 2016 abgelaufen und die Beschwerde vom 8. April 2016 demnach verspätet sei (BVGer act. 4). C.e Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht das der Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis zum 23. Juni 2016 einzu- reichen. Ferner gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert gleicher Frist eine auf die Frage der Fristwahrung beschränkte Replik einzureichen und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu be- gründen (BVGer act. 5).
C-2241/2016 Seite 8 C.f Mit Eingabe seiner Vertreterin vom 20. Juni 2016 stellt der Beschwer- deführer den Antrag, es sei auf die Beschwerde einzutreten. Zur Begrün- dung macht er geltend, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung – ungeachtet des ihr rechtzeitig und korrekt gemeldeten Vertretungsverhält- nisses – dem ehemaligen Rechtsvertreter und damit an die falsche Person und an die falsche Adresse zugestellt. Dieser grobe Behördenfehler könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Aufgrund dieses Zustellungsfehlers sei die Zustellung an seine Vertreterin erst am 15. Februar 2010 erfolgt. Unter Berücksichtigung der durch die falsche Zustellung entstandenen Verzöge- rung sei die Beschwerde fristgerecht erfolgt (BVGer act. 8 samt Beilagen). C.g Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist mit (an die Vorinstanz zugestellter) Eingabe vom 10. März 2016 (Posteingang Vorinstanz: 05.04.2016) gewahrt habe, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. Dementsprechend ersuchte er die Vorinstanz, bis zum 12. September 2016 eine Vernehmlassung einzureichen (Ziffer 1); ferner bewilligte er das Ge- such des Beschwerdeführers um Fristerstreckung und forderte ihn auf, in- nert gleicher Frist die Beweismittel zum Formular „Gesuch unentgeltliche Rechtspflege“ einzureichen (BVGer act. 11). C.h Mit Vernehmlassung vom 5. September 2016 stellt die Vorinstanz – unter Verweis auf eine beigefügte Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 26. August 2016 – den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie ergänzend geltend, sie habe in Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts alles unternommen, um den psy- chischen Gesundheitszustand im zu beurteilenden Zeitraum vom 5. Feb- ruar 2003 bis 30. November 2006 abzuklären. Trotz dieser Anstrengungen habe die behauptete Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszu- standes weder durch die Berichte des behandelnden Psychiaters noch durch das MEDAS-Gutachten zweifelsfrei und nachvollziehbar nachgewie- sen werden können. Die vom Beschwerdeführer nachgereichten ausländi- schen Befund- und Arztberichte seien widersprüchlich und entbehrten ei- ner medizinisch-wissenschaftlichen Grundlage. Die Folgen der Beweislo- sigkeit habe der Beschwerdeführer als materiell beweisbelastete versi- cherte Person zu tragen. Gestützt auf das Ergebnis der MEDAS-Begutach- tung sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 10. Januar 2001 bis 12. Januar 2004 zunächst gänzlich eingeschränkt gewesen. Ab dem 13. Ja- nuar 2004 sei im Einklang mit dem Ergebnis der MEDAS-Begutachtung für eine leichte angepasste Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gege- ben. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine Erwerbseinbusse von lediglich
C-2241/2016 Seite 9 21 %, so dass die rentenbegründende Invalidität erloschen sei (BVGer act. 12). C.i Mit (verspätet eingereichter) Replik vom 19. Oktober 2016 (Postein- gang: 26.10.2016) beantragt der Beschwerdeführer namentlich, es sei eine erneute Begutachtung durch unabhängige, objektive Ärzte in der Schweiz in Auftrag zu geben (BVGer act. 14). C.j Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass die durch den Beschwerdeführer einge- reichte Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 als verspätet eingereichte Replik und als Gesuch um Neubegutachtung zu den Akten genommen werde. Ferner gab er der Vorinstanz Gelegenheit, bis zum 28. November 2016 eine Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 15). C.k Mit Eingabe vom 22. November 2016 teilte die Vorinstanz dem Bun- desverwaltungsgericht mit, dass sie an ihren mit Vernehmlassung vom 5. September 2016 getroffenen Feststellungen festhalte und auf weitere Bemerkungen verzichte (BVGer act. 16). C.l Mit Verfügung vom 25. November 2016 teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass der Schriftwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, am 6. Dezember 2016 abgeschlossen werde (BVGer act. 17). C.m Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (Ziffer 1); das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies er demgegenüber – unter Hinweis auf den fehlenden Eintrag der Vertreterin im Anwaltsregister – ab (Ziffer 2; BVGer act. 18). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-2241/2016 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Ta- gen seit der Eröffnung einzureichen. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 10. März 2016 (Posteingang IVSTA: 05.04.2016) hat der Beschwerdefüh- rer die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Stillstands- fristen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 Bst. a ATSG; vgl. auch Art. 22a VwVG) gewahrt, zumal auch eine Eingabe an die unzuständige Behörde die Frist wahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG) und eine Überweisungspflicht an die zuständige Behörde besteht (Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGer act. 11). Die Eingabe vom 10. März 2016 erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. April 2016 auch die Formerfordernisse (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – nachdem auch die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. C.m. hievor) – vorbehältlich der nachfolgenden Einschränkungen (nachstehende E. 2) einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom
C-2241/2016 Seite 11 entscheiden können. Zum anderen ist die Integritätsentschädigung – an- ders als im Unfallversicherungsrecht (vgl. dazu Art. 24 f. UVG [SR 832.20]) – im gesetzlichen Leistungskatalog des IVG auch gar nicht vorgesehen (vgl. dazu Art. 3a ff, Art. 12 ff., Art. 14a und Art. 15 ff., Art. 21 und 22 ff., Art. 28 ff., Art. 42 ff. IVG). 2.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich bis Ende Dezember 2000 in der Schweiz erwerbstätig war. So gab er in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an, bis am 31. Dezember 2000 bei der (...) AG in (...) als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben und keine Leistungen der SUVA oder einer anderen Versicherung zu beziehen. Zur krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit führte er sinngemäss aus, über keine Versicherung zu verfügen. Im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 10. Oktober 2001 hielt er sich bereits seit Längerem in seiner Heimat im Kosovo auf (act. 2, S. 4; act. 125, S. 14). Mithin ist davon auszugehen, dass keine Unfallversicherungsdeckung in der Schweiz besteht, zumal aus den Akten keine gegenteiligen Hinweise er- sichtlich sind und selbst beim Abschluss einer Abredeversicherung nach UVG die Deckung auf maximal sechs Monate beschränkt gewesen wäre. Ein Beizug von Unfallversicherungsakten fällt dementsprechend vorlie- gend ausser Betracht (vgl. zur Berücksichtigung rechtskräftig abgeschlos- sener UVG-Verfahren BGE 133 V 549 E. 6.4). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der an- gefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gül- tigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). 3.2 Demnach ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Februar 2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen.
C-2241/2016 Seite 12 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte- nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange- fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 4. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 4.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial- versicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozial- versicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosova- rische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten fallen dem- gegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens in den An- wendungsbereich der Regeln über den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 4.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig die- jenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur An- wendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massge- benden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). Dies bedeutet, dass zu prüfen ist, ob im Moment der Entstehung des Rentenanspruchs des Beschwerde- führers das Sozialversicherungsabkommen für ihn (noch) Gültigkeit be- sass. Keine relevante Bedeutung beizumessen ist in diesem Zusammen- hang hingegen dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 139 V 335 E. 6.2).
C-2241/2016 Seite 13 Vorliegend ist unbestritten, dass der Rentenanspruch am 1. Februar 2003 entstanden ist. Das Sozialversicherungsabkommen findet dementspre- chend hier Anwendung. 4.3 Der Rentenanspruch bestimmt sich gemäss Art. 4 des Sozialversiche- rungsabkommens ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, so dass im vorliegenden Verfahren unabhängig von der Anwend- barkeit des Sozialversicherungsabkommens schweizerisches Recht an- wendbar ist. 4.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat vorliegend in den Jahren 1986 bis 2000 – mit kurzen Unterbrüchen – während insgesamt 163 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (Beilage zu BVGer act. 1, S. 6); er erfüllt mithin ohne Weiteres die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 4.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
C-2241/2016 Seite 14 Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertels- rente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme sieht das vorlie- gend zur Anwendung gelangende Sozialversicherungsabkommen nicht vor. Ein Rentenanspruch kann in solchen Fällen nur und erst entstehen, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen ist und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartefrist mindestens 50 % beträgt (BGE 121 V 24 E. 6). 4.7 Eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zu- sprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabset- zung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendba- ren (AHI 1998 S. 119 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Ob eine für den Ren- tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sach- verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung respektive Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418 am Ende, 368 E. 2 S. 369, 113 V 273 E. 1a S. 275; vgl. auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über
C-2241/2016 Seite 15 die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 103). Wird rückwir- kend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen, sind einer- seits der Moment des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden zeitlichen Ver- gleichsgrössen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts]; Urteil des EVG 568/06 vom 22. November 2006 E. 3.2 in fine). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab April 2004 ist demnach auf die Verhältnisse im Jahr 2004 abzustellen. 4.8 4.8.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2). 4.8.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a). 4.8.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü- gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
C-2241/2016 Seite 16 SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän- digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 4.8.4 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurtei- lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Ver- fügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi- cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben- bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2 und 8C_385/2014 E. 4.2.2). 4.9 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezem- ber 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
C-2241/2016 Seite 17 5. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist. 5.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte vor:
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C-2241/2016 Seite 19 rechte Unterschenkel mit einer Deformität des rechten Fusses, einher- gehend mit einer Muskelatrophie und Sensibilitätsstörungen. In der Zeit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer offen- bar deutlich an Gewicht zugelegt (BMI 31.1), und es habe sich ein er- höhter Blutdruck eingestellt. Weitere internistische Diagnosen seien nicht zu stellen. Der Beschwerdeführer sei deshalb vollschichtig mit ei- nem Zeitpensum von 8.5 Stunden arbeitsfähig (act. 125, S. 30 - 33).
C-2241/2016 Seite 20 den Handinnenseiten eine deutliche Beschwielung. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Ganz- körperschmerzen objektiv nicht nachvollzogen werden könnten. Nach- vollziehbar seien demgegenüber belastungsabhängig zunehmende Schmerzen an den Unterschenkeln, Sprunggelenken und Füssen, wel- che durch das Unfalltrauma mit einem verbliebenen erheblichen Ach- senfehler am rechten Unterschenkel und Weichteildefekten an beiden Unterschenkeln verursacht seien. Es fänden sich auch keine Hinweise auf eine rheumatische Systemerkrankung oder eine Fibromyalgie. Für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedeute dies, dass aus- schliesslich im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeiten nicht mehr erbracht werden sollten. Demgegenüber seien Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen für ihn aus or- thopädischer Sicht vollumfänglich möglich, wobei ein Hebe- und Trage- limit nicht definiert werden müsse und auch Bücken und Überkopftätig- keiten erfolgen könnten (act. 125, S. 34 - 41).
C-2241/2016 Seite 21 weise zumutbar; die konkrete Bewertung werde im orthopädischen Teil- gutachten vorgenommen. Eine angepasste Verweistätigkeit sei aus neurologischer Sicht, jedenfalls nach Abschluss der akuten Behand- lungsphase der Beinverletzung, zumutbar. Zumutbar seien insbeson- dere Tätigkeiten, welche das rechte Bein nicht übermässig belasten würden, das heisst wechselbelastende oder häufiger sitzende Tätigkei- ten bei ausgeglichenen klimatischen Bedingungen (act. 125 S. 10 - 16).
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C-2241/2016 Seite 23 der medizinischen Vorakten (vgl. 125, S. 5 - 9) und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen mit sorgfältig erho- benen und detailliert begründeten diagnoserelevanten Befunden (act. 125, S. 10 ff., S. 24 ff., S. 30 ff. und S. 34 ff.). Es berücksichtigt zudem die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Die Teilgutachten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die gezoge- nen Schlussfolgerungen in Bezug auf Gesundheitszustand und Arbeitsfä- higkeit werden für die rechtsanwendende Person nachvollziehbar begrün- det. Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung werden die in den jeweiligen Fachgebieten gewonnenen Erkenntnisse prägnant zusam- mengefasst sowie sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt. Schliesslich fällt auch die zusammenfassende Beurteilung der Diagnosen und der Leis- tungsfähigkeit überzeugend aus (vgl. act. 125 S. 16 - 23). Das MEDAS-Gutachten erweist sich schlüssig und überzeugend. Es erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gut- achten in jeder Hinsicht, so dass darauf abzustellen ist. 5.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Verwertbarkeit des MEDAS-Gut- achten vorbringt, vermag dessen Überzeugungskraft nicht infrage zu stel- len. 5.3.1 Insbesondere fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht mit den ausführlich begründeten Schlussfolgerungen der MEDAS- Gutachter und der RAD-Ärzte auseinander setzt. Vielmehr beschränkt er sich auf die Behauptung, dass die Arztberichte aus dem Kosovo angeblich über einen hinreichenden Beweiswert verfügten (BVGer act. 1, Ziff. 4). Al- lerdings übersieht er dabei, dass es sich – wie Dr. med. L._______ in seiner Stellungnahme vom 28. August 2015 (act. 177, S. 1 – 5) zu Recht erkannt hat – durchwegs um wissenschaftlich nicht hinreichend fundierte, ungenü- gend substanziierte und teilweise widersprüchliche Arztberichte handelt. So lässt sich beispielsweise dem vom Beschwerdeführer zitierten Arztbe- richt von Dr. med. F._______ vom 7. Dezember 2009 (act. 63, S. 1 f.) nichts zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde entnehmen. Ferner fehlt auch eine detaillierte Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils gänzlich. Gleiches gilt namentlich auch für die Berichte von Dr. med. K._______ vom 9. Juli 2014 (act. 147 S. 1 f.) und vom 23. Januar 2015 (act. 156, S. 1 f.). 5.3.2 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 eingereichten zahlreichen Kurzberichte (act. 154 - 163; act. 165 - 175) keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu liefern, zumal darin durchwegs
C-2241/2016 Seite 24 stichwortartige Bemerkungen, welche sich im Wesentlichen in einer kurzen Auflistung von Befunden, Diagnosen oder Medikamenten erschöpfen, auf- gelistet werden, ohne dass diese Erkenntnisse nachvollziehbar und hinrei- chend substanziiert begründet würden. 5.3.3 Aus dem vorstehend Dargelegten folgt, dass MEDAS-Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 4.8.2 hievor) gerecht wird und damit beweiskräftig ist. 5.4 Von weiteren Beweisabnahmen, insbesondere einer erneuten Befra- gung des behandelnden Psychiaters oder einer erneuten Begutachtung in der Schweiz, kann deshalb abgesehen werden, weil von solchen für den hier massgeblichen Zeitraum keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine abweichende Beurteilung, selbst wenn sie von einem Facharzt oder einer Fachärztin stammt, allein nicht, um den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens zu mindern und allenfalls Anlass zu ergänzenden Abklärungen zu geben (Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.4). 6. Wie nachfolgend darzulegen ist, hat der Beschwerdeführer mit Blick auf diese Leistungsfähigkeitsbeurteilung keinen Anspruch auf eine (Teil-)Rente gemäss IVG. 6.1 Stellt man im Rahmen des Einkommensvergleichs (vgl. dazu Art. 16 ATSG) in örtlicher Hinsicht auf die Verhältnisse in der Schweiz und in zeit- licher Hinsicht auf das Jahr 2004, den Zeitpunkt der Rentenaufhebung, ab, so ergibt sich auf der Grundlage des vor dem Unfalljahr (2000) erzielten Einkommens von Fr. 60‘417.- für 1999 (Beilage 1 zu BVGer act. 1, S. 6), unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2004, ein aufin- dexiertes Valideneinkommen von Fr. 65‘069.- (Fr. 60‘417.- : 105.2 x 113.3; vgl. dazu Homepage des Bundesamtes für Statistik < http//:www.bfs.ad- min.ch > Statistiken finden > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten
Lohnentwicklung > Schweizer Lohnindex auf der Basis 1993, abgerufen am 28.08.2017). 6.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen kann bereits deshalb nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, weil die Einkommen unter Berücksichtigung gleicher örtlicher Verhältnisse zu ermitteln sind (vgl. etwa Urteil des BGer I 822/06 vom 6. November 2007; UELI KIESER, § 3
C-2241/2016 Seite 25 Ausländische Personen und soziale Sicherheit, in: Handbücher für die An- waltspraxis, Bd. VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 115). Ferner übt der Beschwerdeführer auch seit längerer Zeit keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Ausgehend von der LSE 2004 (Totalwert TA 1, Anforderungsniveau 4: Fr. 4‘588.-) resultiert – umgerechnet auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 h – ein Invalideneinkommen von Fr. 57‘396.- (= Fr. 4‘588.- x 12 : 40 x 41.7). Die Frage, ob und gegebenenfalls in wel- chem Umfang dem Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil des BGer 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 i.f. mit Hinweis) ge- währt werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers rein hypothetisch von einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % ausgehen wollte, er- gäbe sich ein Invalideneinkommen von (immerhin noch) Fr. 43‘047.- (Fr. 57‘396.- x 0.75) und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 33 % (= [Fr. 65‘069.- ./. Fr. 43‘047.-] : Fr. 65‘069.-), welcher unter dem gesetzli- chen Mindestinvaliditätsgrad von 50 % – welcher für den Beschwerdefüh- rer mit ausländischem Wohnsitz mangels staatsvertraglicher Regelung für einen Teilrentenanspruch erforderlich wäre (Art. 29 Abs. 4 IVG; vgl. E. 4.6 hievor) – liegt. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2004 zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Zusammengefasst steht fest, dass das von der Vorinstanz veranlasste polydisziplinäre MEDAS-Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anfor- derungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. In Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung der Gutachter ist dementsprechend davon auszuge- hen, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 13. Januar 2004 eine volle Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit möglich und zumut- bar ist. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Befund- und Arztberichte vermögen keine Zweifel an den überzeugenden Schlussfolgerungen zu be- gründen. Von weiteren Beweisabnahmen sind keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. 7.2 Daraus folgt, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2016 zu bestätigen ist.
C-2241/2016 Seite 26 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der un- terliegenden Partei aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezem- ber 2016 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut- geheissen (BVGer act. 18); entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 abgewiesen mit der Begründung, die Vertreterin des Beschwerdeführers sei nicht im Anwaltsregister eingetragen (BVGer act. 18).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-2241/2016 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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