B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2800/2011, C-155/2012
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Andreas Hebeisen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Massnahmen; Verfügung vom 29. März 2011 Invalidenrente; Verfügung vom 22. November 2011.
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist am (...) 1960 geboren, deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland wohnhaft. Er arbeitete ab 1988 in der Schweiz als Grenzgänger, ab 1991 als gelernter Gipser/Stuckateur (Vorakten der IV-Stelle des Kantons Z._______ [nachfolgend: Z.] 1, 100.1) und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Z. 3). A.b Am 22. August 1994 brach er sich bei einem Sportunfall das obere rechte Sprunggelenk (OSG-Luxationsfraktur [Weber-C] mit abgespreng- tem Volkmann'schen Dreieck [Z. 15.7 f.]). Nach mehreren Operationen und einem Aufenthalt in der Reha-Klinik in Y._______ gingen Gutachter im Oktober 1995 von einer wieder erlangten vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, vorbehältlich einer Belastungserprobung (Z. 15.30), bzw. in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Z. 15.2) aus. Nach ei- nem weiteren Aufenthalt in der Reha-Klinik in Y._______ vom (...) März bis (...) April 1996 wurde eine Wiedereingliederung als Gipser als nicht mehr sinnvoll erachtet und eine Wiedereingliederung durch die Invaliden- versicherung empfohlen (Z. 43.43). Im Oktober 1996 schloss die Schwei- zerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Heilbehandlung ab (Z. 41). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 3. Dezember 1996 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie werde die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorläufig anerkennen und das Taggeld entsprechend nachzahlen; je nach Vorgehen der Invalidenversicherung werde sie die weitere Leistungs- pflicht definieren (Z. 43.29). A.c Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung (vgl. nachfolgend B.) sprach die SUVA A._______ schliesslich mit Verfügung vom 10. November 2003 eine Invalidenteilrente ab 1. März 2003 von Fr. 988.– bei einer verbleibenden Erwerbsunfähigkeit von 23% zu. Gleichzeitig sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.– bei einer Integritätseinbusse von 15% zu (Z. 215.2 ff.). Die am 17. November 2003 erhobene Einsprache wies die SUVA am 10. März 2004 ab (Z. 216, 232). Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Z._______ zurückgezogen hatte (Z. 241).
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 3 B. B.a Am 23. März 1995 meldete sich der Versicherte via die Landesver- sicherungsanstalt S._________ bei der Schweizerischen Invalidenversi- cherung zum Bezug von IV-Leistungen an (Z. 3 ff.). Nach Durchführung mehrerer Arbeitsversuche (vgl. Gutachten Uniklinik X.______ [Beschwer- deakten C-155/2012 {nachfolgend C-act.} 10 Beilage S. 4 und 12]), Ab- schluss der Heilbehandlung durch die SUVA im Oktober 1996 und weite- rer Abklärungen zur Gesundheitssituation erwies sich, dass der Versi- cherte in seinem Beruf als Gipser/Stuckateur nicht mehr arbeiten könne, weshalb seitens der IV-Stelle des Kantons Z._______ (nachfolgend IV- Z.) ab 1997 erste Massnahmen zur beruflichen Eingliederung geprüft wurden (Z. 40, 43.10, 49, 64, 71.4). B.b B.b.a Mit Verfügung vom 27. September 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versi- cherten berufliche Massnahmen vom 19. April 1999 bis 15. Oktober 2000 zu (Umschulung zum technischen Kaufmann, Schule in W.; Z. 71.1). Da der Versicherte die Schule nur unregelmässig und zuletzt gar nicht mehr besuchte, wurde die Massnahme abgebrochen und wurden weitere Umschulungen geprüft (chronologisch: Z. 84, 88, 97, 112, 114, 117.4, 117.1, 118). B.b.b Mit Verfügung vom 23. November 1999 sprach die IVSTA dem Ver- sicherten vom 1. November 1996 bis 15. Juni 2000 Taggelder zu und ver- rechnete den Taggeldanspruch mit den bereits von der SUVA vorgeleiste- ten Unfalltaggeldern, unter Abzug von Taggeldern für unentschuldigte Ab- senzen während 37 Tagen (Z. 80).
Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 10. Januar 2000 bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) Beschwerde und beantragte im Wesentlichen ein höheres Taggeld seit 1. November 1996 sowie die durchgehende lückenlose und ausnahmslose Zusprache und Ausrichtung der Taggelder seit 1. November 1996.
Mit Urteil vom 18. September 2001 wies die Rekurskommission AHV/IV die Beschwerde ab (Beschwerdeakten IV 53872).
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 4 B.c B.c.a Am 21. August 2001 sprach die IVSTA dem Versicherten eine wei- tere berufliche Massnahme vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2003 zu (Um- schulung zum internationalen Touristikassistenten; Z. 121); am 22. Okto- ber 2001 bewilligte sie in diesem Zusammenhang zudem einen Kosten- beitrag an ein Notebook (Z. 130). Da der Versicherte die Schule wieder- um nur unregelmässig und zuletzt gar nicht mehr besuchte, wurde die Massnahme ebenfalls abgebrochen (chronologisch: Z. 147.4, 138.1 ff., 147.1, 163). B.c.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 sprach die IVSTA dem Versi- cherten Taggelder ab 1. August 2001 von Fr. 126.60 zu und teilte mit, betreffend die Wartezeit vor der Umschulung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Z. 131).
Der Beschwerdeführer erhob am 21. November 2001 gegen diese Verfü- gung Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV und beantragte im Wesentlichen, es seien rückwirkend ab 1. August 2001 Taggelder von mindestens Fr. 150.40 für die Dauer der laufenden Umschulung auszu- richten.
In ihrer Duplik vom 30. Oktober 2002 beantragte die IVSTA bei der Re- kurskommission AHV/IV, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 6. Dezember 2001 ein Taggeld in Höhe von Fr. 148.20 zuzusprechen. Nachdem der Beschwerdeführer am 22. November 2002 triplikweise den Beschwerdeantrag der Vorinstanz betreffend die Zusprache von Taggel- dern à Fr. 148.20 ab 1. August 2001 anerkannt hatte, schrieb die Rekurs- kommission AHV/IV das Verfahren mit Urteil vom 15. Mai 2003 als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (Beschwerdeakten Rekurskommission AHV/IV IV 57393). B.d Am 22. Juli 2002 schliesslich sprach die Vorinstanz dem Versicherten erneut berufliche Massnahmen vom 12. August 2002 bis 28. Februar 2004 zu (Umschulung zum technischen Kaufmann, Schule in V.________; Z. 166). B.e Mit Verfügungen vom 30. August 2002, vom 1. Oktober 2002 sowie vom 18. und 19. März 2003 sprach die IVSTA dem Versicherten Taggel- der beziehungsweise Wartetaggelder von Fr. 148.20 vom 26. Januar 2002 bis 11. August 2002, vom 12. August 2002 bis 28. Februar 2004,
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 5 vom 1. Januar 2000 bis 31. Juli 2001 sowie vom 1. August 2001 bis 6. Dezember 2001 zu (Ersatz der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2001, siehe oben Bst. B.c.b; Z. 171, 182, 184.1, 185.1). B.f Nachdem der Versicherte dem Unterricht (Umschulung zum techni- schen Kaufmann) wiederum häufig fernblieb, zuletzt (im März 2003) gänzlich, dafür gesundheitliche Gründe geltend machte und in der Folge ärztliche Abklärungen durchgeführt wurden, verfügte die IV-Z.________ am 17. Oktober 2003, es liege kein Gesundheitsschaden vor, der zu ei- nem Abbruch der bewilligten beruflichen Massnahme geführt habe, wes- halb die am 25. Februar 2003 beantragte berufliche Massnahme nicht mehr weitergeführt und das Gesuch entsprechend abgewiesen werde (Z. 178, 179, 191, 202.1, 207, 208). Letztere Verfügung wurde durch eine gleichlautende Verfügung der IVSTA vom 12. Februar 2004 ersetzt; mit Einspracheentscheid vom 3. März 2004 hiess die Vorinstanz jedoch eine Einsprache des Versicherten gut, hob ihre Verfügung wieder auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Z._______ zurück (Z. 227, 231.2). B.g Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen im Zeitraum 2004 bis 2007 bejahte die IV-Z._______ mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2008 das Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne besondere Geh- und Steh- belastung seit Stellung des Gesuchs im Februar 2003 und verneinte ei- nen Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen (Z. 274). Auf Ein- wand des Versicherten und Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) hin (Z. 277, 290.2, 311.12) erfolgten weitere medizinische Abklärungen zwischen November 2008 und Februar 2011. B.h Mit Verfügung vom 29. März 2011 hielt die IVSTA – unter Bezugnah- me auf die Kostengutsprache vom 22. Juli 2002 und ihren Vorbescheid – fest, dem Versicherten sei es aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen, die Umschulung zum technischen Kaufmann zu absolvieren. Zudem habe er in Deutschland Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen, womit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erlösche. Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen seien deshalb abzulehnen. Der Anspruch betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen und Warte- taggelder werde abgewiesen (Z. 316). C.
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 6 C.a Mit Vorbescheid vom 17. März 2011 teilte die IV-Z._______ dem Ver- sicherten mit, er habe ab 1. Dezember 2007 (ein Jahr ab Beginn des neuen Gesundheitsschadens vom 1. Dezember 2006 / Eintritt Versiche- rungsfall 1. Dezember 2007) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; diese werde bis 31. März 2010 befristet. Davor (seit 2003) habe kein Rentenanspruch bestanden, weil aufgrund des unfallbedingten somati- schen Leidens eine Einschränkung bestanden habe, die einen renten- ausschliessenden Invaliditätsgrad von 23% ergebe. Im Dezember 2009 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb er ab 1. April 2010 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 30% keinen Anspruch auf Invalidenrente mehr habe (Z. 307 und 310, 320.8). Am 5. Mai 2011 erhob der Beschwer- deführer einen Einwand gegen den Vorbescheid und ergänzte diesen mit Eingabe vom 26. Mai 2011 (Z. 320.1, 324.1). C.b Mit Verfügung vom 22. November 2011 wies die Vorinstanz das Ren- tengesuch vom 23. März 1995 ab. In Abänderung zum Vorbescheid sei festzuhalten, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfall vom 22. August 1994 erheblich eingeschränkt sei. Jedoch habe nie eine relevante längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in einer adap- tierten Tätigkeit bestanden; der Versicherte sei nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 arbeitsfä- hig entlassen worden, ebenso nach einer stationären Behandlung vom 22. Oktober 2008 bis 30. Januar 2009. Ab dem 31. Januar 2009 sei – entsprechend der Beurteilung der MEDAS B.________ – von einer 80%- igen Arbeitsfähigkeit [in einer Verweistätigkeit] auszugehen. Aus dem Ein- kommensvergleich ergebe sich ab 2009 ein Invaliditätsgrad von 29%, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente einräume. Zum Ein- kommensvergleich ergänzte sie, ein Karrierezuschlag könne nicht ge- währt werden und für das Valideneinkommen sei auf die rechtskräftige Verfügung der SUVA abzustellen (Z. 337). D. D.a Mit Beschwerde vom 16. Mai 2011 und ergänzender Beschwerde- schrift vom 26. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Hebeisen – Beschwerde gegen die Verfü- gung der IVSTA vom 29. März 2011 und beantragte die Gewährung wei- terer Umschulungsmassnahmen, die Zusprache von Taggeldern für die Dauer der Durchführung der Umschulungsmassnahmen, die Anweisung an die Vorinstanz zur entsprechenden Leistungsausrichtung und schliess- lich das Zusprechen von Wartezeittaggeldern für die Dauer der Wartezeit
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 7 (spätestens ab 1. Januar 2010) bis zur Durchführung der Umschulungs- massnahmen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Vorinstanz (Beschwerdeakten im Verfahren C-2800/2011 [nach- folgend: B-act.] 1, 5). D.b Am 24. Mai 2011 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 erhobenen Kostenvorschuss über Fr. 400.– (B-act. 2-4). D.c Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2011 verwies die IVSTA auf die Vernehmlassung der IV-Z._______ vom 25. Juli 2011 und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (B-act. 7). D.d In seiner Replik vom 5. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vom 16. Mai 2011 vollumfänglich fest (B-act. 12). D.e Mit Duplik vom 15. Dezember 2011 hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Z._______ vom 13. Dezember 2011 an ih- rem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest (B-act. 16). D.f Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 übermittelte das Bundesver- waltungsgericht die Duplik der Vorinstanz inkl. Beilagen zur Kenntnisnah- me an den Beschwerdeführer und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17). E. E.a Mit Beschwerde vom 10. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer – wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Hebeisen – Be- schwerde gegen die Rentenverfügung der IVSTA vom 22. November 2011 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente rückwirkend ab
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 8 fahrens C-2800/2011 zum Verfahren C-155/2012 geschlagen und ein zu- sätzlicher Kostenvorschuss von Fr. 500.– erhoben (C-act. 2). E.c Der Beschwerdeführer leistete den erhobenen Kostenvorschuss frist- gerecht am 20. Januar 2012 (C-act. 4). E.d Mit Vernehmlassung vom 16. März 2012 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Vernehmlassung der IV-Z._______ vom 15. März 2012, die Beschwerde sei abzuweisen (C-act. 6). E.e Mit Verfügung vom 26. März 2012 übermittelte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung inkl. Stellungnahme der IV-Z._______ an den Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (C-act. 7). E.f Am 6. Dezember 2013 stellte die IV-Z.________ dem Bundesverwal- tungsgericht ein Verlaufsgutachten der Klinik C.________ vom 13. No- vember 2013 zu (C-act. 9). E.g Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 stellte die IVSTA dem Bundesver- waltungsgericht aufforderungsgemäss eine Kopie des Gutachtens der Uniklinik X._________ vom 30. Mai 2003 zu (C-act.10). E.h Mit Verfügung vom 14. März 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein, dem Gericht den mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers in den Jahren 2003, 2009 und 2011 als gelernter Gipser mitzuteilen (C-act. 11). E.i Am 19. März 2014 teilte der Nachfolger des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers telefonisch mit, er könne keine konkreten Anga- ben mehr über die Verdienste des ehemaligen Angestellten machen und verwies auf die entsprechenden Gesamtarbeitsverträge (GAV) des Maler- und Gipserverbandes (C-act. 12 f.).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen.
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen; er ist durch die ihn betreffenden Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Rechtsanwalt lic.iur. Andreas Hebeisen, welcher die Beschwerden unter- zeichnet hat, ist vom Beschwerdeführer am 6. November 1996 rechtsgül- tig bevollmächtigt worden, ihn betreffend IV-Versicherungsleistungen zu vertreten. Von seiner Legitimation zur Beschwerdeführung im Namen des Beschwerdeführers ist deshalb auszugehen (vgl. Art. 11 VwVG). 1.4 Da die Beschwerden im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch die Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet worden sind, ist auf die Beschwerden einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a und c ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren or- dentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Ge- sundheitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland im Kanton Z._______ einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 10 im grenznahen R.________, Deutschland, Wohnsitz hatte, war die IV- Z._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zustän- dig und wurden die angefochtenen Verfügungen vom 29. März 2011 und vom 22. November 2011 zu Recht von der IVSTA erlassen. 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohn- sitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei- teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver- bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un- tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun- gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge- tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zumal die angefochtenen Entscheide vor dem 1. April 2012 ergangen sind. 3.1.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antrag- stellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver- bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstim- mung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 11 Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften re- spektive des IVG, der IVV, des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.1.3 Demnach bestimmt sich auch die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungs- massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, allein auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des BVGer C-2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 5.2). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 29. März und 22. November 2011) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Da vorliegend Leis- tungsansprüche ab Oktober/Dezember 2002 streitig sind (vgl. B-act. 1 S. 7 f., B-act. 12 S. 9, C-act. 1), sind ab 1. Januar 2003 die Bestimmun- gen des ATSG anwendbar. Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2003 das IVG und die IVV in der Fassung vom 22. März 1991 (3. IV-Revision, AS 1991 2377) respektive vom 21. August 1991 (AS 1991 2116), bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) anwendbar. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeit- punkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu be- achten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fas- sung zitiert. 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. März 2011 betreffend be- rufliche Massnahmen und 22. November 2011 betreffend Rentenan-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 12 spruch) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinwei- sen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal- ten oder zu verbessern (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die ein- zelnen Massnahmen erfüllt sind (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhän- gig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichti- gen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be- rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [letztere in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung]). 3.4.2 Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittel- bare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung]). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesund- heitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht ha- ben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstä- tigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1). 3.4.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not- wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbilden- der Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer frühe-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 13 ren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 108 E. 2a; AHI 2000 S. 61 f. E. 1). Ohne stichhaltigen Grund – wie bei- spielsweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht – darf die Invalidenver- sicherung eine zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig beenden (BGE 139 V 399 E. 6, Urteil des BGer 9C_765/2010 vom 18. Oktober 2010). 3.4.4 Nach Ziff. 9 Bst. o) Ziff. 1 Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeit- nehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschrif- ten über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Er- werbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichge- stellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliede- rungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zu- sprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung er- folgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezo- gen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1; vgl. auch Urteil des BVGer C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 4.3 f.). 3.5 3.5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In- validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün- dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 14 der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5.2 Gemäss Art. 28 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fas- sung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 66 2/3%, ein Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% (Abs. 1). In Härtefallen hat der Versicherte bereits bei einem Invaliditätsgrad von 40% Anspruch auf eine halbe Rente; der Bundesrat umschreibt die Härtefälle (Abs. 1 bis ). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewe- senen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 3.6 3.6.1 Wird eine befristete Invalidenrente verfügt und – mit einer gleichen- tags erlassenen zweiten Verfügung – diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar in dersel- ben Verfügung getroffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtspre- chung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d, 112 V 371 E. 2b; URS MÜLLER, Die mate- riellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, S. 207 f.). 3.6.2 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 15 durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes impli- ziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied- liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 198 E. 3b, 112 V 387 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.). 3.6.3 Zu beachten ist weiter, dass eine gesundheitliche Verschlechterung – wie jeder Gesundheitsschaden – eine gewisse Dauerhaftigkeit aufwei- sen muss, um den Invaliditätsgrad beeinflussen zu können (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., 2010, Art. 4 S. 29). Dem entsprechend ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo- nate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 3.7 Beschwerdeführende können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.7.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.7.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforde- rungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hin- weisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 16 diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab- nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestä- tigt (vgl. z.B. das Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 3.8 3.8.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge- sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei- sen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkei- ten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkre- ten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und un- ter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 3.8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 17 weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach- ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelan- gen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstat- sache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versi- cherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 Rz. 35). 3.8.3 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti- scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beurtei- lungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Be- funde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweis- kräftigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeu- gend sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlech- terung des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zuge- muteten Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 8.1).
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 18 4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit Oktober 2002 Anspruch auf Gewährung einer Umschulung, Taggelder während der Umschulung und Wartezeittaggelder bis zur Durchführung der Umschulung (E. 6) bzw. aufgrund seiner gesundheitlichen Einschrän- kungen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte (E. 7). Hierzu ist einleitend auf die gesundheitliche Situation seit Oktober 2002 [wo nötig seit 1999], deren medizinische Würdigung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzugehen (E. 5). Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad von der Vorinstanz zutreffend ermittelt worden ist (E. 8). 4.1 Vorweg gilt es jedoch, in formeller Hinsicht, die beanstandete Verlet- zung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 5. Oktober 2011 im Verfahren C-2800/2011 geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 29. März 2011 in eklatanter Wei- se ihre Begründungspflicht verletzt und sei auf die Argumente im Einwand vom 1. Dezember 2008 nicht eingegangen. Dasselbe gelte für die Ver- nehmlassungen der IV-Z.________ vom 25. Juli 2011 bzw. der IVSTA vom 26. Juli 2011; hier habe gar keine Auseinandersetzung mit den Rü- gen in der Beschwerdeschrift stattgefunden (B-act. 12). 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG sowie Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstel- lung einer Person eingreift (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teil- nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent- scheidfindung. Dazu gehört auch das Recht, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden sowie das Recht auf Einsicht in alle entscheid- wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 26 VwVG). Auch die Pflicht, einen Ver- waltungsakt so abzufassen bzw. zu begründen, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, ist ein Teilgehalt des ver- fassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 3 ATSG, Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG; BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 126 V 75 E 5b/dd und BGE 124 V 180 E. 1a, je mit Hinweisen; sowie KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 37 ff. zu Art. 49).
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 19 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmswei- se dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entschei- det wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinne einer ausnahmsweisen Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa und BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen). 4.4 Festzuhalten ist, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2011 (betreffend berufliche Massnahmen) in ihrer Begründung auf weitere Abklärungen verweist, ohne konkret auszuführen, welche Abklärungen berücksichtigt worden seien, welche Beurteilungen diese Abklärungen enthielten und wie die Vorinstanz diese gewürdigt habe (gegebenenfalls unter Berücksichtigung diesen widersprechender Beurteilungen). Der Be- gründung ist auch nicht zu entnehmen, was die Vorinstanz unter den Be- griff „körperliches Leiden“ subsumiert, inwiefern und mit welchen Schlüs- sen für die zu beurteilende Eingliederungsfrage auf eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes im Jahre 2006 zu schliessen war, worin diese Verschlechterung bestand und weshalb trotz erwähntem körperli- chem Leiden kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt/vorgele- gen habe (Z. 316). In der Vernehmlassung wiederum weist die Vorinstanz ohne Weiterungen auf die Stellungnahme der IV-Z.________ vom 25. Juli 2011 hin, in welcher diese auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie „die Akten der IV-Stelle (insb. Z. 166, 191, 192, 206, 210, 217, 224, 227, 230, 250, 274, 306, 311, 316)“ verweist. In der Duplik vom 15. Dezember 2011 wiederum nimmt die IVSTA ohne Weiterungen auf die Stellungnahme der IV-Z.________ vom 13. Dezember 2011 Be- zug, in welcher diese in medizinischer Hinsicht auf die „zwischenzeitlich erlassene Verfügung vom 22.11.2011“ verweist. Damit hat die Vorinstanz zweifelsohne ihre Begründungspflicht verletzt und war der Beschwerdeführer gezwungen, Beschwerde beim Bundes-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 20 verwaltungsgericht zu erheben, um Klarheit darüber zu erhalten, ob die Abweisung des Antrags auf Gewährung beruflicher Massnahmen zu Recht abgewiesen worden ist. 4.5 Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde damit von der Vorinstanz – wie dargelegt – verletzt. Allerdings konnte sich der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren, in dem das Bundesverwal- tungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über- prüft, in Kenntnis sämtlicher relevanter (und umfangreicher) Vorakten, na- mentlich auch der verschiedenen Gutachten und des Einkommensver- gleichs vom 17. März 2011, einlässlich und unter Kenntnisnahme der Vor- akten zur angefochtenen Verfügung äussern. Im Rahmen eines zweifa- chen Schriftenwechsels hatte er ausreichend Gelegenheit, seine Anträge zu begründen und zu den umstrittenen Fragen Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung der seit 1995 hängigen Ge- suche um berufliche Massnahmen und Gewährung einer Invalidenrente würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zweifelsohne zu einem formalistischen Leerlauf führen und damit zu einer weiteren Verzö- gerung des Verfahrens, die nicht mit dem prozessökonomischen Interes- se (auch) des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Die Heilung der festgestellten Gehörsverlet- zungen ist daher gerechtfertigt. Ausnahmsweise ist demnach von der be- antragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Der Gehörsverletzung wird jedoch bei der Auferlegung von Verfahrenskosten Rücksicht zu tragen sein (siehe E. 10.1). 5. 5.1 Medizinisch im Vordergrund stehen erstens die Folgen des Gleit- schirmunfalls am 22. August 1994 mit Schädigung des oberen Sprungge- lenks (OSG) rechts, der damit einhergehend diagnostizierten Arthrosis deformans des oberen Sprunggelenks und der seit August 2010 erwähn- ten Beschwerden am rechten Knie (vgl. sogleich E. 5.2) und zweitens die geltend gemachte psychische Erkrankung (Depression; vgl. unten E. 5.3). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf die Bescheinigungen der Hausärzte Dres. D._________ und E._________ geltend, er sei seit Ok- tober 2002 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. unten E. 5.2.3 Abschnitt 2).
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 21 5.2.2 In orthopädischer Hinsicht lässt sich den zahlreichen medizinischen Unterlagen entnehmen, dass die Distorsionsfraktur am rechten oberen Sprunggelenk noch am Tage des Unfalls mittels Osteosynthese [operative Versorgung des Knochenbruchs mittels Implantat] versorgt wurde (Z. 15.8). Im Juni 1995 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesenmate- rials (Z. 9.11), jedoch beklagte sich der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen im Sprunggelenk nach Belastung (Z. 9.12, 12.6, 12.8). Im September 1995 erfolgte im Kantonsspital T.________ die Entfernung freier Gelenkskörper und die Abtragung von Knochenkanten am Prozes- sus posterior tali (rückseitiger Fortsatz des Sprungbeins/Talus; Z. 9.4, 9.6). 5.2.2.1 In seinem orthopädischen Zusatzgutachten zuhanden der Lan- desversicherungsanstalt S._______ diagnostizierte Dr. F._________ am 6. Oktober 1995 – gestützt auf eine persönliche Begutachtung am 21. September 1995 und in Berücksichtigung der Vorakten – eine Bewe- gungseinschränkung des Sprunggelenks und eine posttraumatisch be- ginnende Arthrosis deformans, erachtete – nach Abklingen des noch vor- handenen Wundödems – eine körperliche Vollbelastung als Gipser als möglich, bei 75%-iger Arbeitsfähigkeit entsprechend der Einschätzung der Rehaklinik Y._______ (Z. 15.15), beurteilte Arbeiten im Stehen und/ oder Gehen mit gelegentlichem Sitzen als ideal, und wies darauf hin, dass bei einem Scheitern der Belastungserprobung als Gipser berufsför- dernde Massnahmen erwogen werden müssten (Z. 15.30 S. 10-14). 5.2.2.2 In ihrem sozialmedizinischen Gutachten vom 20. Oktober 1995 beurteilte Dr. G._________ der Landesversicherungsanstalt S._____, unter Bezugnahme auf das oben erwähnte Gutachten vom 6. Oktober 1995, die bisherige Arbeit als Gipser als zweistündig bis unter halbschichtig und leichte sowie mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwi- schen Sitzen/Stehen/ Gehen, auf ebener Erde, als vollschichtig zumutbar (Z. 15.5-7). Am 28. November 1995 beurteilte der SUVA-Kreisarzt die bisherige Tätigkeit als Gipser (ebenfalls) nicht als ideal, jedoch eine vor- wiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit (Z. 43.85). 5.2.2.3 In ihrem Austrittsbericht vom 7. Mai 1996 erachteten die Dres. G.G._____ und H._______ der Rehaklinik Y._______ eine Wieder- eingliederung als Gipser aufgrund der Unfallfolgen als schwierig und nicht mehr sinnvoll. Als funktionelle Einschränkungen nannten sie eine Gehbe- hinderung für längere Distanzen oder Gehdauer, vor allem auf unebenem Boden sowie beim repetitiven Überwinden von Treppen und Schwellen,
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 22 beurteilten jedoch das Heben und Tragen von Lasten von 10 bis 15 kg als zumutbar, das repetitive Heben und Tragen dieser Lasten als beschwer- lich. Eine Umschulung, wie sie bereits absolviert werde, sei indiziert (Z. 43.43 S. 3). 5.2.2.4 In einem kurzen Gutachten vom 18. November 1996 nannte Dr. I._________ als Gesundheitsstörungen eine Bewegungseinschrän- kung im rechten oberen Sprunggelenk mit posttraumatischer beginnender Arthrose und beurteilte den Beschwerdeführer – aufgrund einer persönli- cher Untersuchung – in überwiegend leichten und zeitweise mittelschwe- ren Arbeiten, überwiegend sitzend, zeitweise stehend/gehend, ohne Zwangshaltungen, als vollschichtig arbeitsfähig. Sie führte aus, als Gipser und Stuckateur könne er nicht mehr eingesetzt werden. Zumutbar seien überwiegend sitzende Tätigkeiten unter den qualitativen Einschränkungen des negativen Leistungsbildes. Tätigkeiten, die mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufigem Treppensteigen und Gehen auf unebe- nem Boden verbunden seien, könnten nicht zugemutet werden (Z. 28). 5.2.2.5 Am 9. Oktober 1997 wiederum hielt der SUVA-Kreisarzt Dr. J._________ als Befund fest, die Narbe am rechten oberen Sprung- gelenk sei reizlos, es liege keine Schwellung und keine Überwärmung vor. Das Sprunggelenk sei schmerzbedingt diskret eingeschränkt in der Beweglichkeit. Der Zustand sei seit längerem gleich, mit Belastungs- schmerzen sowie leichter Einschränkung der Beweglichkeit. Therapien liefen derzeit keine mehr, Massnahmen seien ebenfalls keine mehr vor- gesehen. Dem Versicherten sei nicht mehr zumutbar das Begehen un- ebenen Geländes sowie das häufige Besteigen von Leitern und Treppen, das Lastentragen über max. 20 kg sei nur ausnahmsweise zumutbar, alle anderen Tätigkeiten mit der Möglichkeit einer Wechselbelastung seien in vollem Umfang zumutbar (Z. 43.9). 5.2.2.6 Die Vorakten enthalten erst mit dem Gutachten der MEDAS A._______ eine neuerliche Beurteilung der Situation in orthopädischer Hinsicht. Folgende Diagnosen wurden von Dr. K._______ in seinem rheumatologischen Untergutachten vom 28. Dezember 2000 aufgrund ei- ner persönlichen Untersuchung am 5. Dezember 2000 (Z. 102) festgehal- ten: a) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: arthrosebedingte Restbe- schwerden (ICD-10: M19.17), akute Epicondylopathia humeri radialis links (ICD-10: M77.1); b) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine neu diagnostizierte arterielle Hypertonie sowie eine oesophageale Reflux- symptomatik. Im bisherigen Beruf als Gipser und Stuckateur mit der Not-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 23 wendigkeit zum regelmässigen Begehen von Leitern, Gerüsten, Schwel- len mit der Notwendigkeit zum andauernden Stehen und Gehen, bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100%. Keine Verringerung der Ar- beitsfähigkeit liege vor in Tätigkeiten mit Wechselbelastung, Sitzen, Ste- hen und kurze Strecken Gehen ohne Treppen- oder Schwellenbenutzung. Zumutbar seien Tätigkeiten ohne repetitives Heben von mehr als 10- 15 kg. Die Epicondylopathie links sei als akute Überlastungs- und Reizre- aktion des Ellbogens zu betrachten und dürfte keinen bleibenden Einfluss auf die zu attestierende Arbeitsfähigkeit haben (Z. 103 S. 10 ff.). 5.2.2.7 Der Hausarzt Dr. D._________ bestätigte in seinem kurzen Be- richt vom 6. Mai 2002 unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit unter anderen die Sprunggelenksarthrose rechts nach OSG-Luxationsfraktur rechts, jedoch ohne weitere Beurteilung dazu (Z. 146.1). In ihrem kurzen Bericht vom 1. April 2003 bestätigte Dr. E._________ zudem eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 5. Dezember 2002 bis 16. Februar 2003, nannte jedoch in Abschnitt A („Diagnosen mit/ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“) keine Diagnose in ortho- pädischer Hinsicht (Z. 186.1). In einem weiteren Bericht von Dr. E._________ vom 7. April 2004 ist, bei attestierter vollständiger Ar- beitsunfähigkeit vom 5. Dezember 2002 bis 16. Dezember 2003, die Sprunggelenksarthrose wieder unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt, ohne weitere Beurteilung („arthrosebe- dingte Restbeschwerden bei Zustand nach Fussdistorsion rechts [...]“ Z. 234.1). 5.2.2.8 Die Dres. S._______ und H.H._______ der Uniklinik X._________ hielten in ihrem Gutachten vom 30. Mai 2003 zuhanden der SUVA T._______ (C-act. 10) folgende Diagnosen fest: 1) posttraumatische, mit- telschwere Arthrose des oberen Sprunggelenks bei Status nach Malleo- larfraktur Typ Weber C mit Volkmann‘scher Dreieckabsprengung rechts, Status nach Plattenosteosynthese am 22. August 1994, Status nach Osteosynthese-Materialentfernung am 23. Juni 1995, Status nach OSG- Arthroskopie rechts, offener Resektion des Processus posterior tali und Fragmentexzision fibulotalar wegen posterolateralem Impingement OSG/USG am 8. September 1995 und mässiggradiger Dorsalextensions- einschränkung im rechten OSG, 2) depressives Zustandsbild, medika- mentös behandelt, 3) Zöliakie (ED 2002, diätetisch behandelt). Es sei nachvollziehbar, dass der Explorand unter Anlaufschmerzen, Belastungs- schmerzen, Schwellungstendenz nach Belastung leide; erklärbar seien auch die Beschwerden beim Leiter-/Treppensteigen sowie beim Bergauf-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 24 Gehen. Es bestehe eine mittelschwere posttraumatische Arthrose, mit de- ren Progredienz zu rechnen sei. Aktuell könne der Explorand den Alltag bestreiten, sodass zurzeit ausser Anpassung eines orthopädischen Se- rienschuhs keine anderen Behandlungen indiziert seien. Das Beschwer- debild sei seit längerem konstant, weshalb die Akutbehandlung sowie die Rehabilitation abgeschlossen seien. Es bestehe eine wesentliche Beein- trächtigung bei Ausführung der stark fussbelastenden Tätigkeit als Gipser mit häufigem Tragen von schweren Gegenständen und Treppen- /Leitersteigen. Der Explorand sei jedoch in einer mehrheitlich sitzenden und wenig fussbelastenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, dies bei vol- lem Pensum (C-act. 10 Beilage S. 11 ff.). 5.2.2.9 Die Dres. L._______ und M._______ sowie die Physiotherapeutin N.________ des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) hielten in ihrem Gutachten vom 2. Dezember 2005 zuhanden der IV-Z.________ die Diagnose einer fortgeschrittenen Arthrose des oberen rechten Sprunggelenks fest und führten aus, diese stehe aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht im Vordergrund. Diese verunmögli- che weitgehend die statische Belastbarkeit und gewichtsbelastende Tä- tigkeit als Gipser. Für den Versicherten in den Vordergrund gerückt sei ein psychosomatisches Leiden. Anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich der Beschwerdeführer bis in den mittel- schweren Gewichtsbereich bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft und guter Konsistenz belasten lassen. Dabei hätten sich Limitierungen bei längerem Stehen mit Entlastungstendenz des rechten Fusses und beim Treppensteigen wie auch beim Leitersteigen mit zunehmender Vorfussbe- lastung rechts und dadurch bedingtem leichtem Hinken gezeigt. Das ar- beitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas- tungstoleranz des rechten Fusses, was sich insbesondere beim längeren Stehen und beim Leiter- und Treppensteigen äussere. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer wechselbelastenden mittelschweren Ar- beit. Die bisherige Arbeit als Gipser sei nicht zumutbar; mittelschwere Ar- beiten mit Wechselbelastung bezüglich Gehen, Stehen und Sitzen, unter Vermeidung von längeren Steh- und Gehphasen, seien ganztags zumut- bar (Z. 250 S. 5-7). 5.2.2.10 In einem weiteren orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten vom 23. August 2007 zuhanden der Bundesversicherungsanstalt für An- gestellte hielt Dr. F._________ als Diagnosen eine posttraumatische Arthrosis deformans des rechten oberen Sprunggelenks nach Weber-B- Fraktur (M19) sowie eine rezidivierende mediale Meniskopathie des rech-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 25 ten Kniegelenks (M23.3) fest. Klinisch bestehe eine endgradige Ein- schränkung der Beweglichkeit sowie eine auf eine radiologisch nachge- wiesene Arthrosis deformans zurückzuführende Belastungseinschrän- kung des rechten Beins. Weiterhin bestehe das Rezidiv einer medialen Meniskopathie rechts, welche durch Injektionsbehandlung zur Zeit ge- bessert sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Gipsers und Stuckateurs erscheine nur teilweise leidensgerecht (qualitative Funktionseinschrän- kungen seien zu beobachten: Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Ar- beiten unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft). Leichte und mittel- schwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien vollschichtig zumutbar (Z. 267 S. 12-14). 5.2.2.11 In seinem kurzen Bericht vom 22. November 2007 diagnostizier- te Dr. O., als Dauerdiagnosen eine Retropatellararthrose rechts sowie eine myostatische Insuffizienz und als Diagnose anhand der aktuel- len Untersuchung eine Gonarthritis rechts und empfahl Muskelaufbautrai- ning (Z. 298.13). Am 10. August 2009 diagnostizierte P., Fachärztin für Physikali- sche und Rehabilitative Medizin, eine posttraumatische Sprunggelenks- arthrose rechts und teilte mit, sie habe weitere Abklärungen (MRT des Sprunggelenks) veranlasst (Z. 298.6). Diesem Auftrag entsprechend nahm Dr. Q._______ am 20. August 2009 eine Magnetresonanz-Unter- suchung des oberen Sprunggelenks rechts vor. In seiner Beurteilung er- wähnte er eine schwere viertgradige lateral-betonte Arthrose; es lägen kein freier Gelenkskörper und kein Erguss vor (Z. 298.7). Derselbe Arzt erstellte am 9. August 2010 eine weitere Magnetresonanztomographie des rechten Kniegelenks und hielt dazu fest, es liege keine Rissbildung im Meniskus vor, die Kreuzbänder und Bandstrukturen seien intakt. Es liege eine Chondropathie [Knorpelerkrankung] 2. bis 3. Grades [kleine Risse, bis tiefe Spalten im Knorpel] im medialen Gelenkkompartiment und 2. bis 3. Grades retropatellar sowie ein minimaler Gelenkserguss supra- patellar vor (Z. 306.44). 5.2.2.12 In einem Zusatzgutachten der MEDAS B.________ vom 27. Ja- nuar 2011 hielt Dr. R._______ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit schmerzhafte Funktionseinschränkungen im rechten Sprunggelenk bei Zustand nach Luxationsfraktur mit operativer Versor- gung fest; ausgeprägte degenerative Veränderungen seien bekannt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin a) rezidivierende Beschwerden im rechten Kniegelenk bei varischer Bein-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 26 achse und medial und retropatellar betonten beginnenden degenerativen Veränderungen, b) Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte dorsale Rumpfmuskulatur, kein nervenwurzelbetontes neurologisches Defizit, beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur, c) dezente Adipositas, d) klinischer Anhalt auf Al- kohol-Foetor bei der Untersuchung um 08.00 Uhr. Die vom Versicherten vorgetragenen Beschwerden am rechten Kniegelenk und am rechten Sprunggelenk fänden klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat. Dringend notwendig sei die Versorgung mit orthopädischen Schuhen; bei Bedarf sollten immer wieder physikalische Anwendungen und Physiotherapie in die Wege geleitet werden. Ansonsten zeigten sich altersentsprechende Befunde der Wirbelsäule wie auch der grossen/kleinen Gelenke der obe- ren/unteren Extremitäten. Ab sofort ergebe sich ein vollschichtiges Ar- beitsvermögen für überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Einschränkun- gen der Leistungsfähigkeit. Auf Dauer seien zu vermeiden: ausschliessli- ches Gehen und Stehen, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen wie auch Einfluss von Kälte und Nässe. Von orthopädischer Seite ergebe sich kein Anhalt auf längere Arbeitsunfähigkeit seit 2007 in rentenberechtigen- dem Ausmass (Z. 306.36 S. 6 f.). In der polydisziplinären Beurteilung vom 25. Februar 2011 wurde ergänzend ausgeführt, die bisherige Arbeit als Gipser/Stuckateur sei nicht mehr zumutbar; die Arbeitsfähigkeit ausser- halb des ursprünglichen Berufs sei jedoch nicht eingeschränkt. Zumutbar sei eine sitzende Arbeit mit möglichst kurzen Gehdistanzen, ohne Not- wendigkeit des Treppen- oder Leiternsteigens, und das Heben und Tra- gen von Lasten bis 10 kg. Eine Arthrodese des rechten oberen Sprungge- lenks bringe keine Rehabilitation, sondern nur eine symptomatische Ver- besserung, ohne die Behinderung zu beheben (Z. 306 S. 21 ff.). 5.2.2.13 Schliesslich hielt auch Dr. S., Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. auch C-act. 10), in sei- nem Gutachten der C.-Klinik vom 13. November 2013 (C-act. 9 Beilage 2) – das zwar nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügun- gen erstellt worden ist, jedoch aufgrund dessen, dass es sich um eine Verlaufsbegutachtung betreffend die orthopädischen Beschwerden seit 1994 handelt, vorliegend mit zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3084/2007 vom 24. Januar 2011 E. 6.6.4 m.w.H. und C- 8403/2008 vom 2. September 2010 E. 2.3) – die Diagnosen fortgeschrit- tene invalidisierende posttraumatische OSG-Arthrose rechts, Status nach operativen Eingriffen am 22. August 1994, 23. Juni 1995 und 8. Septem- ber 1995, oligosymptomatische femoro-patellare Arthrose Knie rechts, depressives Zustandsbild (medikamentös behandelt) und Zöliakie (ED
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 27 2002, diätetisch behandelt). In objektiver Hinsicht [klinische Untersu- chung, Radiologie] habe sich die Situation am oberen Sprunggelenk rechts seit dem Gutachten der Uniklinik X._________ aus dem Jahre 2003 nicht verändert; die gesamte Beweglichkeit des OSG rechts sei im Vergleich mit 2003 nicht verändert. Die Nachbargelenke seien unverän- dert geblieben und zeigten keine kompensatorischen degenerativen Ver- änderungen. Am rechten Knie sei eine beginnende femoro-patellare Arth- rose festzustellen. In einer angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufige Steh- und Gehphasen, ohne Stehen und Gehen auf unebenen Böden, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Gewich- ten über 10 kg) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%, ohne zusätzliche Einschränkungen. 5.2.3 Nicht umstritten ist vorliegend die Restarbeitsfähigkeit in der bishe- rigen Tätigkeit als Gipser/Stuckateur, zumal die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung darauf abgestellt hat, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Damit ergibt sich, dass seit Abschluss der Heilbehandlung durch die Un- fallversicherung (Oktober 1996) alle Ärzte, mit Ausnahme der beiden Hausärzte, aus orthopädisch/rheumatischer Sicht eine volle Arbeitsfähig- keit in angepassten Verweistätigkeiten, trotz Verletzung des rechten obe- ren Sprunggelenks, bestätigen. Soweit der Beschwerdeführer beschwer- deweise und mit Replik geltend macht, die Hausärztin habe seit Oktober 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt, kann dieser seitens der Hausärzte D._________ und E._________ (chronologisch: Z. 183.8, 183.9, 183.5, 183.3, 186.1, 277.19, 277.18, 234.1, 264.1, 298.1) nicht weiter begründeten, pauschalen und ohne Auseinandersetzung mit zahl- reichen abweichenden gutachterlichen Beurteilungen erfolgten Würdi- gung nicht gefolgt werden und ist auf die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz abzustellen (vgl. zur Beweiskraft von Berichten der Hausärzte auch BGE 135 V 465 E. 4.5 m.w.H.). 5.3 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob zwischen 1999 (erstmalige Hinweise in den Arztberichten auf psychische Probleme) und 2011 (Zeit- punkt der angefochtenen Verfügungen) eine psychische Erkrankung vor- gelegen hat, die im Frühjahr 2003 ursächlich für den Abbruch der Um- schulung zum Technischen Kaufmann gewesen sei (B-act. 1, 5, 12) be- ziehungsweise seit deren Auftreten zu einer rentenrelevanten Invalidität geführt habe.
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 28 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht – unter Bezugnahme auf verschiede- ne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Hausärzte – geltend, er sei seit Mitte November 2001 nicht mehr arbeitsfähig und habe deshalb die Umschulung nicht weiterführen können (Z. 138, 146.1, 183.3, 183.5, 183.8 f., 186.1, 277.19, 277.18, 234.1). Beschwerdeweise ergänzt er, die medizinischen Berichte enthielten auch Hinweise auf eine depressive Er- krankung bereits seit 1999 (C-act. 1). 5.3.2 5.3.2.1 Wie dem Schlussbericht der Berufsberaterin vom 9. Mai 2000 ent- nommen werden kann, äusserte sich der Beschwerdeführer an einem Standortgespräch am 22. November 1999 ihr gegenüber dahingehend, dass er die Schule in W., an welcher er zum Technischen Kaufmann hätte umgeschult werden sollen (Z. 161.34), ab 18. Mai 1999 nicht mehr besucht habe, weil das Taggeld noch nicht oder sehr verspätet eingetroffen sei. In einem weiteren Gespräch am 2. Mai 2000 habe er denselben Grund genannt. Er sitze nur zuhause und mache nichts; aus- ser Segeln und der Schifffahrt interessiere ihn nichts. Wegen der sehr be- lastenden beruflichen Situation sei er in R.____ einmal zum Psychia- ter Dr. T._______ gegangen (Z. 84.1 f.). 5.3.2.2 In einer ersten psychiatrischen Begutachtung am 11. Dezember 2000 in der MEDAS A.___ konnte Dr. U._______ – gestützt auf ei- ne persönliche Exploration des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2000 – keine invaliditätsbegründende psychiatrische Diagnose erkennen. In der Befunderhebung beschrieb er einen bewusstseinsklaren und all- seits orientierten Exploranden, der sich kooperativ an der Untersuchung beteilige. Aufgefallen sei eine etwas erhöhte vegetative Labilität, indem der Explorand rasch erröte. Der Gedankengang sei unauffällig, sachlich und aufs Thema bezogen. Es fänden sich keine Hinweise auf Konzentra- tions-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, ebenso fehlten Hin- weise auf Zwänge und psychotische Phänomene. Er wirke affektiv gut moduliert, es sei gut möglich, einen unkomplizierten Kontakt zu ihm her- zustellen, mehrmals lache er auch. In keiner Weise wirke er übertrieben oder aggravierend. Psychomotorisch sei er ruhig und unauffällig (Z. 100.3). In der interdisziplinären Beurteilung vom 15. Dezember 2000 wurde festgehalten, dass mangels einer psychiatrischen Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Z. 103.12). 5.3.2.3 Dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle Z._______ vom 21. März 1996 bis 10. Juli 2002 ist mit Datum vom 22. November 1999 folgender
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 29 Eintrag zu entnehmen: „Er habe noch kein Taggeld erhalten, deshalb ha- be er auch keine Motivation, zur Schule zu gehen. Er würde wahrschein- lich kein Taggeld bekommen [...].“ Der Eintrag vom 8. Dezember 1999 enthält folgende Aussage: „Bis im Frühling müsse er die Fächer nachge- holt haben, sonst fliege er dann schon raus. Alles läge am Willen. V._______ glaubt nicht, dass er die Schule schafft, wegen mangelndem Einsatz, die Intelligenz wäre vorhanden [...]“. Hinweise auf psychische Probleme finden sich im Protokoll bis zu diesem Datum nicht. Am 2. Mai 2000 ist folgender Eintrag vermerkt: „Er mache nichts, er habe Schulden. V [der Versicherte] behauptet, er hätte die Umschulung nie gewollt. Er hätte auch nie nach W._________ gewollt. Er gehe nicht mehr in eine Handelsschule. Gibt zu, dass er keine Motivation hat [...]. Er sei bei Dr. T., Psychiater in R.__, wegen seiner Depressionen [...]. Mit dieser Motivation wird er nirgendwo genommen. Wegen der Taggeld- situation sei er nicht mehr gegangen [...]. Er wünscht die Prüfung neuer Möglichkeiten. V hat sich um nichts gekümmert, keine Ahnung was“. Dem Eintrag vom 12. April 2002 wiederum ist zu entnehmen: „Vom 16.11.[2001] bis 25.01.[2002] sei er krank geschrieben von Dr. D._____ in U., er habe Zöliakie = Darmerkrankung, Unver- träglichkeit von Getreide etc., er müsse Diät leben und könne vieles nicht essen. Er habe im Wohnwagen gelebt. Er sei nicht mehr zur Schule ge- gangen, weil er den Anschluss zur Schule verloren habe. Er sei völlig zu- sammengebrochen, habe alle sozialen Kontakte abgebrochen, habe kein Glas mehr halten können und nicht mehr geschlafen. Er kann nicht sa- gen, warum er sich nicht gemeldet habe. Es habe ihm auch gestunken, uns zu melden, wir tun ja auch nichts für ihn. Er hat keine Ahnung, wie es weitergehen könnte [...]. Er könne nicht schlafen, er habe Schweissaus- brüche etc. Er könne ausserhalb nichts essen. Psychisch gehe es ihm schlecht. Er habe Reizungen – Reizdarm. Seit Ende Januar habe er kei- nen Kontakt mehr zur Schule gehabt. Er komme mit dem Stoff nicht mehr nach. Vorher sei er in der Schule gut gewesen. Er habe keine Probleme gehabt. Nach Eintritt der Behinderung habe er sich nicht mehr konzentrie- ren können“ (Z. 126.1 – 12). In einem Schreiben der IVSTA an die IV- Z. vom 15. März 2002 ist erwähnt, dass gemäss den beiliegen- den Unterlagen der Beschwerdeführer seit dem 16. November 2001 „we- gen Krankheit“ nicht mehr an der Umschulung teilnehme (Z. 138.1). In den beigefügten ärztlichen Attesten vom 11. Dezember 2001 und 21. Ja- nuar 2002 der Gemeinschaftspraxis Dr. D. /Dr. E._________ wird „wegen Krankheit“ bescheinigt: Arbeitsunfähigkeit vom 16. November bis 22. Dezember 2001 (Z. 138.4), Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 25. Januar 2002 (Z. 138.6). Einem später erstellten Verlaufsproto-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 30 koll (Z. 192.15) ist folgender Eintrag per 7. November 2002 zu entneh- men: „Tel. mit W.________ Handelsschule, Herr X.: Herr A. habe ein ärztliches Zeugnis vom 30.10. – 01.11. (3 Tage) we- gen Rückenproblemen. Sonst fehlt er nur stundenweise, er sei etwas de- pressiv. Generell sei alles in Ordnung.“ 5.3.2.4 Dr. Y., Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diag- nostizierte in ihrem Bericht vom 14. Februar 2003 erstmals eine mit- telgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1). In der Anamnese führte sie an, der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe seit Ende Oktober 2002 zunächst an einzelnen Tagen, ab Anfang November 2002 dann fast durchgängig, unter einer rät- selhaften Antriebsschwäche gelitten. Er sei tageweise im Bett gelegen, sei nicht in der Lage gewesen, den Haushalt zu machen oder auch nur die Post zu öffnen. Er habe es zum Teil nicht einmal geschafft, zum Arzt zu gehen, um sich eine Krankmeldung zu besorgen, sodass er in der Schule unentschuldigt gefehlt habe [...]. Im Medizinischen hält sie fest, dass vor drei Jahren zum Jahresende hin [Ende 1999] diverse unklare körperliche Beschwerden bestanden hätten, im Winter letzten Jahres [2002] „körperlich-seelischer Zusammenbruch“, nächtelang nicht geschla- fen, Diarrhöe. Gemäss Beurteilung „käme“ als Hintergrund für die aktuelle depressive Symptomatik wegen der Symptombildung schon im Vorjahr und der endogen [aus inneren Ursachen] anmutenden Beschwerden dif- ferentialdiagnostisch eine saisonal abhängige Depression in Frage, ande- rerseits habe der Beschwerdeführer auch schon im letzten Winter unter massivem äusserem Druck gestanden. Nach wenigen Gesprächen drän- ge sich jedenfalls auch der Eindruck einer neurotischen Konfliktsituation auf [...] (Z. 186.3). 5.3.2.5 Der Hausarzt Dr. D._______ nannte am 1. April 2003 – unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. Y._______ und als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – eine „Depression, am ehesten im Rahmen einer neurotischen Konfliktsituation“, bestehend seit ca. Herbst 2002 (Z. 186.1). 5.3.2.6 Dem Verlaufsprotokoll der IV-Z.___ (Z. 192.15 f.) ist im Ein- trag vom 12. Mai 2003 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Februar 2003 nicht mehr arbeitsunfähig erklärt sei. In die Schule sei er jedoch nicht mehr zurückgegangen. Er gehe nicht, weil es ihm psy- chisch nicht gut gehe [...]. Er traue sich zur Zeit keine beruflichen Mass- nahmen zu, es gehe ihm psychisch zu schlecht. Er gehe nicht in psychiat-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 31 rische Behandlung, weil Frau Dr. Y._______ keine neuen Patienten neh- me. Sie habe ihm jedoch eine Liste mit anderen Psychiatern gegeben. Er habe sich jedoch noch nicht um einen ärztlichen Psychotherapeuten be- müht. Er könne nicht erklären, warum er nicht mehr in die Schule gehe. Zu Beginn der Umschulung sei es sehr gut gegangen [...]. Trotzdem sei er in ein Tief gefallen. Er könne sich alleine nicht dazu aufraffen, eine Psychotherapie zu absolvieren. Er könne sich auch nicht aufraffen, an die Schule zurückzugehen. Er wünsche sich von der IV die Auflage einer Psychotherapie (stationär), um wieder mit der Umschulung beginnen zu können, sobald es ihm besser gehe. Er sehe ein, dass er berufliche Massnahmen schon zu oft abgebrochen habe. Er könne jedoch nicht sa- gen, warum er es immer wieder tue. Es hänge einfach mit seiner depres- siven Verfassung zusammen. 5.3.2.7 Am 1. Oktober 2003 erstellte Dr. Z._______ im Auftrag der IV- Z._______ vom 24. Juli 2003 und nach persönlicher Exploration des Be- schwerdeführers am 30. September 2003 ein psychiatrisches Gutachten. Darin hielt er – nach Würdigung der Vorakten, persönlicher Anamnese und Befunderhebung die Diagnose „Verdacht auf unreife psychastheni- sche instabile Persönlichkeit mit wenig Ausdauer und Durchhaltevermö- gen (ICD-10: F68.8)“ fest. Im Befund beschrieb er einen ruhigen, ent- spannten, gelassenen Mann, der sehr gesprächig und kooperativ sei. Bei der Anamneseerhebung habe er etwas Mühe mit der Reihenfolge der eingeleiteten Umschulungsversuche gehabt, habe sich aber kritisch und selbstkritisch gegenüber den bisherigen Eingliederungsversuchen gezeigt [...]. Er sei während des Gesprächs bewusstseinsklar, allseits orientiert und völlig geordnet gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für Merkfä- higkeits-, Auffassungs- und Gedächtnisstörungen gegeben. Die Konzent- rationsfähigkeit sei gut gewesen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen feststellen lassen. Stimmungsmässig sei der Patient nicht aufgefallen, der affektive Rapport sei gut herstellbar ge- wesen. Er habe sich in einer mittleren Stimmungslage befunden, Anhalts- punkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen hätten sich nicht feststellen lassen. In der Beurteilung ergänzte er, der Beschwerdeführer zeige sich als haltschwach, abhängig, emotional labil mit wenig Ausdauer und Durchhaltevermögen. Das Problem der beruflichen Eingliederung stehe in Verbindung mit Persönlichkeitseigenschaften des Versicherten. Die von der in Deutschland tätigen Psychiaterin festgestellte depressive Störung sei als passager und auf die schwierige psychosoziale Situation reaktiv ausgelöst zu betrachten. Sie sei nach seinem Dafürhalten für das Schei- tern der Eingliederungsversuche nicht wesentlich massgebend. Aus der
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 32 Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers lasse sich eine Invalidität nicht ableiten. Der Patient sei aus psychischen Gründen als voll arbeits- und umschulungsfähig zu betrachten (Z. 206). 5.3.2.8 In einer Stellungnahme vom 9. Oktober 2003 beurteilte Dr. A.A._______ des RAD das Gutachten aus versicherungsmedizini- scher Sicht als nachvollziehbar. Reaktive Depressionen und äussere Le- bensumstände seien nicht als invalidisierend im Sinne der Gesetzgebung zu betrachten (Z. 208). 5.3.2.9 In einer undatierten Stellungnahme (Eingang beim Beschwerde- führer am 18. Dezember 2003) äusserte der behandelnde (vgl. Z. 202.1) Psychotherapeut, Dr. B.B._____, Kritik am Gutachten und erklärte, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der psychotherapeutischen Be- handlung am 29. Juli 2003 zweifellos unter einer mittelgradigen rezidivie- renden Depression (ICD-10: F33.1) gelitten habe. Diese sei besonders gekennzeichnet gewesen durch eine ausgeprägte Antriebsschwäche, Schlafstörungen mit Morgentief und Orientierungslosigkeit (...). Eine von verschiedenen Ärzten diagnostizierte mittelgradige Depression lasse sich nicht einfach im Nachhinein wegdiskutieren. Laut ICD-10 bestehe bei die- ser Diagnose Arbeitsunfähigkeit, solange sie dauere (Z. 221.3). Die Hausärztin Dr. E._______ diagnostizierte in der Folge am 10. März 2004 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine endo- gene Depression mit neurotischer Konfliktsituation bestehend seit Okto- ber 2002 (...). In den „ärztlichen Angaben“ führte sie aus, der psychische Zustand sei gar nicht so schlecht, zurzeit befinde sich der Beschwerde- führer in Psychotherapie. Im Begleitblatt ergänzte sie, die Umschulung sei aufgrund der Depression „wohl abgebrochen“ worden; unter konse- quenter antidepressiver Therapie sei eine Umschulung möglich (Z. 234.1). In einem weiteren Arztbericht vom 22. April 2004 führte Dr. B.B._______ aus, der Beschwerdeführer sei seit 29. Juli 2003 bei ihm in Behandlung, die Eingangsdiagnose sei damals eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) ge- wesen. Damals sei der Patient mit Sicherheit aus psychologischer Sicht arbeitsunfähig gewesen. Der psychische Zustand sei gekennzeichnet ge- wesen durch stark verminderten Antrieb, Konzentrationsstörungen, stark reduzierten Selbstwert und vor allem pessimistischer Zukunftsperspekti- ve. Erstmals habe der Beschwerdeführer im Oktober 1999 unter Depres- sionen gelitten. Seit dieser Zeit habe sich eine Depression immer in den Herbstmonaten ab Ende Oktober eingestellt. Diese habe dann meist bis Mitte Januar gedauert. Heute könne von einer leichten depressiven Stö-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 33 rung gesprochen werden. Er sei jedoch nach wie vor nicht besonders be- lastbar. Er lasse sich leicht entmutigen und reagiere auf zu starke Belas- tung mit deutlicher Antriebsschwäche und ausgeprägtem Vermeidungs- verhalten. [...]. Bisherige Umschulungsversuche seien wohl wegen der zu theoretischen Ausrichtung gescheitert. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Lerninhalten nicht identifizieren können und sei in eine Depressi- on abgerutscht. Er benötige bis auf weiteres psychotherapeutische Be- handlung (Z. 235.6). 5.3.2.10 Im früher erwähnten Gutachten des AEH vom 2. Dezember 2005 diagnostizierten die Gutachter in psychischer Hinsicht den Verdacht auf eine psychasthenische instabile Persönlichkeit und im Zusammenhang mit Oberbauchschmerzen auf ein psychosomatisches Leiden. Sie wiesen jedoch gleichzeitig darauf hin, dass – trotz fehlenden Verdachts auf ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes relevantes psychiatrisches Leiden – eine aktuelle psychiatrische Begutachtung von Nutzen sei. Jedoch habe der bestellte Konsiliarpsychiater aus gesundheitlichen Gründen die psy- chiatrische Evaluation absagen müssen (Z. 248, 250.5 ff.). Bei dieser Sachlage ist auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten AED vorlie- gend nicht abzustellen. 5.3.2.11 In zwei Arztberichten der C.C.-Klinik vom 22. Januar und 22. Februar 2007, in welcher sich der Beschwerdeführer stationär vom 1. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 aufhielt, wird dem Beschwer- deführer eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), „bestehend seit ca. 2 Jahren“, attestiert. Im Bericht vom 22. Februar 2007 führten die Ärzte jedoch auf Nachfrage der IV-Z. aus, eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit habe vom 1. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 be- standen. Unter der durchgeführten Therapie habe sich die depressive Symptomatik als deutlich rückläufig gezeigt. Unter weiterer ambulanter Therapie mit Fokussierung auf die Konfliktfelder sei zu erwarten, dass die depressive Symptomatik keine dauernde Einschränkung für die generelle Arbeitsfähigkeit des Patienten habe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar- beitsfähigkeit zu 100% durchaus denkbar (Z. 264.5 [mit Einschwärzungen und Auslassungen], 263.3 f.). 5.3.3 Damit ist festzustellen, dass für das Bestehen einer invaliditätsrele- vanten andauernden Depression (ICD-10: F33.1, vgl. Urteil des BGer 9C_478/2011 E. 5.2) bereits ab dem Jahre 1999 keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Hinweise aus den Akten entnommen werden können. In seinem Bericht vom 22. April 2004 begründet
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 34 Dr. B.B._______ nicht, worauf er die Erkenntnis, der Beschwerdeführer leide seit Oktober 1999 an Depressionen, abstützt. Noch am 14. Februar 2003 führte die behandelnde Psychiaterin Dr. Y._______ ihrerseits aus, vor drei Jahren zum Jahresende hin (d.h. Ende 1999) hätten diverse un- klare körperliche Beschwerden bestanden. Eine deutliche Antriebsschwä- che habe der Beschwerdeführer auf November 2002 datiert (vgl. Anam- nese in Z. 186.3). Dieser Beurteilung entsprechend hielt der Gutachter der MEDAS A.________ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Dezember 2000 fest, es bestehe keine relevante Diagnose aus psy- chiatrischer Sicht (Z. 100.1). Gegenteiliges ist auch nicht den oben wie- dergegebenen Protokolleinträgen der IV-Z._______ zu entnehmen. So- weit die Gutachter der MEDAS B._______ in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 25. Februar 2011 die früher gestellten Diagnosen von re- zidivierenden depressiven Störungen bestätigten (Z. 306.23), ist bezüg- lich der Situation zwischen 1999 und 2002 auf das oben Gesagte und die Präzisierung des Fachgutachters, wonach diese Diagnose anamnestisch, also gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und ohne ent- sprechendes klinisches Korrelat, erhoben worden sei (Z. 306.34), zu ver- weisen. Nicht zu berücksichtigen ist schliesslich die Diagnosestellung „depressives Zustandsbild“ in den beiden Gutachten der Uniklinik X._________ vom 30. Mai 2003 (C-act. 10 Beilage) und der C.- Klinik vom 13. November 2013 (C-act. 9 Beilage 2), da es sich beide Ma- le um ein orthopädisches Verlaufsgutachten handelt, der Gutachter zur psychischen Situation keine Aussagen gemacht und keine eigene Beur- teilung vorgenommen hat und die Diagnosestellung keiner offiziellen (ICD-) Terminologie entspricht. Im Weiteren ist den medizinischen Berichten – entgegen der wiederholten Kritik des Beschwerdeführers – klar und in Übereinstimmung mit der Be- urteilung des Gutachters Dr. Z. (die vom Arzt des RAD am 9. Ok- tober 2003 aus versicherungsmedizinischer Sicht als nachvollziehbar er- achtet wurde [Z. 208]) zu entnehmen, dass die ab Herbst 2002 diagnosti- zierte Depression nur passagerer Natur war. So führte Dr. Y._______ in ihrem Bericht vom 14. Februar 2003 aus, differentialdiagnostisch komme eine saisonal abhängige Depression in Frage. Auch der das Gutachten Z._______ bestreitende Dr. B.B._______ führte in seinem Bericht vom 22. April 2004 aus, seit 1999 habe sich eine Depression immer in den Herbstmonaten ab Ende Oktober eingestellt. Diese habe dann meist bis Mitte Januar gedauert. Heute könne von einer leichten depressiven Stö- rung gesprochen werden. In der Sozialanamnese des Gutachtens der Uniklinik X._________ vom 30. Mai 2005 wurde zudem erwähnt, dass der
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 35 Beschwerdeführer saisonal Segeljugend-Ausbildung betreibe, was eben- falls gegen eine andauernde schwere Depression spricht (C-act. 10 Bei- lage S. 7). Damit liegen für den Zeitraum bis 2005 (vgl. dazu unten die Beurteilung der C.C.-Klinik) keine Hinweise auf eine mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit gegebene andauernde psychische Erkran- kung vor. 5.3.4 Für die Beurteilung ab 2005 ergeben die Akten ebenfalls keine kla- ren Hinweise auf eine andauernde rentenrelevante Depression: Den Be- richten der C.C.-Klinik vom 22. Januar und 22. Februar 2007 ist zwar zu entnehmen, dass mit Eintritt in die stationäre Behandlung im De- zember 2006 eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) diagnos- tiziert wurde (Z. 264.7), was sich notabene mit den bisherigen Befunden einer passageren, auf die Herbst-/Wintermonate beschränkten Depressi- on deckt. Jedoch stützt sich die Aussage, die Depression bestehe seit zirka zwei Jahren, offenbar ausschliesslich auf die Aussagen des Be- schwerdeführers in der Anamnese, da beide Berichte keine weiteren Hinweise enthalten, woraus die Klinik auf eine seit 2005 vorliegende an- dauernde schwere depressive Episode schloss. Zudem ist trotz zahlrei- cher Vorakten für den Zeitraum zwischen 2005 und anfangs 2007 weder eine regelmässig durchgeführte ambulante noch eine stationäre psychiat- rische Behandlung aktenkundig. Der einzige ärztliche Hinweis ist dem Gutachten des AEH vom 2. Dezember 2005 zu entnehmen, wonach – nicht von einem Fachgutachter festgestellt – „zurzeit keine sicheren Hin- weise für eine depressive Episode bestehen“ (Z. 250.7). Des Weiteren at- testierte die C.C.-Klinik auf Nachfrage der IV-Z. eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% nur vom 1. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 und führte aus, unter der angegebenen Therapie habe sich die de- pressive Symptomatik deutlich rückläufig entwickelt, der Patient werde in deutlich gebessertem Zustand, ohne Verschreibung einer Dauermedikati- on, entlassen (Z. 264.5, 264.8). Aus psychiatrischer/psychotherapeuti- scher Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar und sei eine volle Leistungsfähigkeit bei kontinuierlicher, ambulanter Begleitung wahr- scheinlich. Eine bleibende Einschränkung von mindestens 20% bestehe aus ihrer Perspektive nicht (Z. 263.7), aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit zu 100% durchaus denkbar (Z. 263.4). Am 20. Mai 2007 wiederum bestätigte die Hausärztin Dr. E._________ eine schwere de- pressive Episode, ohne dass ihrem Bericht zu entnehmen wäre, worauf sich diese Diagnose abstützt. Zudem hielt sie gleichzeitig eine Arbeitsun- fähigkeit zu 100% vom 1. Dezember 2006 (nur) bis 10. Januar 2007 fest (Z. 264.1).
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 36 5.3.5 Die medizinischen Akten enthalten nach diesem Zeitpunkt einzig mit Entlassbrief der Tagesklinik R., einem Psychiatriezentrum in Q.________, vom 30. Januar 2009, wieder Hinweise auf die psychische Situation des Beschwerdeführers. Dieser befand sich von 22. Oktober 2008 bis zum 30. Januar 2009 in der Tagesklinik in teilstationärer Be- handlung. Dr. D.D. erhob als Befunde eine in allen Qualitäten orientierte Person, Verdacht auf Störungen in Konzentration und Auf- merksamkeit, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, der An- trieb wirke gehemmt, affektiv sei der Patient gedrückt, gelegentlich stün- den ihm Tränen in den Augen, er erzähle flüssig und geordnet von seiner Problematik, Betonung der körperlichen Problematik, wenig Selbstbeo- bachtungsfähigkeiten bezüglich Stimmung, kein Anhalt für Suizidalität, anamnestisch keine Suizidversuche, Krankheitsgefühl vorhanden, thera- piemotiviert, und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1). In der zusammenfassenden Beurteilung führte er aus, profitieren können habe der Patient vor allem vom strukturieren Setting in der Tagesklinik, die depressive Symptomatik sei zuletzt voll- ständig remittiert gewesen, der Alkoholkonsum auf ein vertretbares Mass deutlich reduziert. Er sehe den Patienten aufgrund verminderter Stressre- sistenz auf dem ersten Arbeitsmarkt nur eingeschränkt belastbar. Dies finde unter anderem bereits Niederschlag in der Anerkennung eines Gra- des der Behinderung (GdB) von 50%. Eine weitere, ambulante psycho- therapeutische Betreuung erscheine sinnvoll (Z. 291.3). Schliesslich ist dem psychiatrischen Zusatzgutachten von Dr. E.E._______ der MEDAS B._______ vom 4. Februar 2011 – gestützt auf eine persönliche psychiatrische Exploration und Untersuchung am 27. Januar 2011 – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „auch in den Monaten“ nach der Entlassung aus der Tagesklinik R.________ bei guter Tagesstruktur und stabilem Befinden immer wieder ambulant dorthin gegangen sei; nach endgültiger Stabilisierung habe er dies dann aber nicht mehr getan (Z. 306.29 „fachspezifische persönliche Anamnese“). Aktuell verbringe er viel Zeit bei den Eltern, bedingt durch die Krankheit des Vaters und die Hilfsbedürftigkeit der Mutter. Dadurch habe er Be- schäftigung, was insgesamt seiner Stimmung und seinem Antrieb gut tue (...). Er leiste Hausarbeit, könne auch ein wenig kochen, abends schaue er meistens fern, er habe wenig Aussenkontakte, gehe kaum weg, da er grosse finanzielle Sorgen habe. Er habe gute Kontakte im Ort, sei auch Kassier im Dorfverein; er habe zirka vier bis fünf Freunde, die im Ort wohnten, einmal im Monat komme es zu einem Treffen mit alten Freun-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 37 den aus der Schulzeit. Wenn das Wetter schön sei, paddle er gerne auf dem Bodensee (...). Derzeit habe er keine ambulante Psychotherapie, besuche auch keinen Psychiater regelmässig, zweimal pro Quartal gehe er zur Hausärztin, die ihm das Mirtazapin verschreibe. Den Kontakt zur Tagesklinik halte er nicht mehr (...). Er fahre mit dem Auto, erledige alle Einkäufe selbst (...). Als Hobbys gibt er die Imkerei an, Tischtennisspielen sowie Faltbootpaddeln (...). Seit Februar 2010 habe er Kontakt zum örtli- chen Imkerverein aufgenommen, so dass er zumindest während der Sai- son wöchentliche Vereinstreffen wahrnehme. Er bemühe sich, ausrei- chend Wissen und Fähigkeiten zu erwerben, um in diesem Jahr zirka zehn Bienenstöcke von älteren Mitgliedern des Vereins übernehmen zu können. Er freue sich darauf, sich um die Bienen zu kümmern und ein komplettes Bienenhaus zu übernehmen (...). Jetzt helfe er gelegentlich im Ehrenamt bei der Lebenshilfe O.________ und kümmere sich um Behin- derte. Dies mache ihm Freude und könnte eventuell auch eine Perspekti- ve für weiteres berufliches Engagement sein (...). Er leide unter Zukunfts- ängsten, er fühle sich aber seit Juni 2010 besser (Z. 306.29 – 31). Im Be- fund erhob der Gutachter einen wachen, orientierten und zu Zeit, Ort und Begutachtungssituation vollständig orientierten Versicherten. In der Pri- märpersönlichkeit wirke der Versicherte freundlich und wenig belastungs- fähig. Eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 lasse sich nicht diagnos- tizieren; Frustrationstoleranz und Impulskontrolle seien ausreichend in- takt. Ein Nachlassen von Aufmerksamkeit, Ausdauer und Konzentrationen seien nicht erkennbar. Der inhaltliche und formale Gedankengang seien geordnet, zu keinem Zeitpunkt depressiv gehemmt oder gesperrt. Psy- chotische Denkinhalte lägen nicht vor; es bestehe keine paranoide Sym- ptomatik, kein Schuldwahn, keine Halluzinationen, keine illusionären Ver- kennungen. Der Versicherte wirke ausreichend schwingungsfähig. Mimik und Gestik unterstrichen den jeweiligen Affekt stets synthym [passend]. Im Affekt wirke er durchaus schwingungsfähig und zeige eine angemes- sene emotionale Resonanz, gelegentlich klängen Traurigkeit und Verbitte- rung an, von der sich der Versicherte aber gut lösen und sich im Ge- spräch aufheitern könne (...). Die Stimmung sei nicht einer zirkadianen Rhythmik unterworfen. Die Willens- und Antriebsbildung zeige aktuell kei- ne krankhaften Beeinträchtigungen (Z. 306.31 – 33). In der Gesamtbeur- teilung führte der Gutachter aus, der Versicherte leide anamnestisch seit 1999 unter rezidivierenden depressiven Störungen, weil diese Diagnose 2003 ambulant gestellt worden sei, und eine klinisch fassbare depressive Episode 2007 habe stationär behandelt werden müssen. Nach der Ent- lassung sei es erneut zu deutlicher Antriebsstörung gekommen. Im Zuge einer tagesklinischen Behandlung 2008/2009 sei es aber zu einer anhal-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 38 tenden Stabilisierung gekommen. Der Versicherte sei in der Lage, sich um seine Eltern zu kümmern, seinen Alltag zu regeln und seine sozialen Kontakte aufrecht zu erhalten. Auch hedonistische Tendenzen seien er- kennbar. Im psychopathologischen Befund seien keine wesentlichen de- pressiven Symptome auszumachen. Ambulante psychiatrisch-psycho- therapeutische Behandlung werde vom Versicherten derzeit nicht für not- wendig erachtet. Eine kontinuierliche antidepressive Behandlung werde aber fortgeführt, um Rezidive zu vermeiden; dies werde mit Mirtazapin 30 durchgeführt und stelle eine relativ milde Behandlungsoption dar (Z. 306.34). Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfä- higkeit erhob er rezidivierende depressive Störungen, derzeit remittiert (ICD-10: F33.0), und erachtete den Beschwerdeführer aus rein psychiat- rischer Sicht in der Lage, seinem körperlichen Leistungsvermögen ange- passte Arbeiten vollschichtig auszuüben; wegen der persistierenden Vul- nerabilität [Verwundbarkeit] auf dem Boden einer rezidivierenden depres- siven Störung sei die Leistungsfähigkeit um 20% dauerhaft gemindert. Er empfahl eine regelmässige ambulante psychiatrische Fachbehandlung (Z. 306.34 f.). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter der MEDAS B._______ fest, dass die Arbeitsfähigkeit ausserhalb des ur- sprünglichen Berufs nicht eingeschränkt sei. In Betracht fielen sitzende Arbeiten mit möglichst kurzen Gehdistanzen, ohne Notwendigkeit des Treppen- oder Leiternsteigens, Heben und Tragen bis 10 kg, während 8-9 Stunden pro Tag; dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20%. Die Arbeitsfähigkeit sei mit grosser Wahrscheinlichkeit während der psychiatrischen Behandlung 2008/2009 nicht gegeben gewesen; soweit retrospektiv beurteilbar, scheine sie seit Jahresbeginn 2010 uneinge- schränkt wieder vorhanden zu sein (Z. 306.21 – 23). 5.3.6 Damit kann auch für den Zeitraum zwischen 2005 und 2011 keine relevante Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht attestiert werden. Zwar bestätigen die Arztberichte mehrfach das Vorliegen einer rezidivie- renden depressiven Störung (ICD-10: F33.0 bis F33.2), jedoch erweist sich diese aufgrund der Akten als vorübergehender Natur und konnte der Beschwerdeführer, soweit er stationär oder teilstationär behandelt worden war, jeweils in deutlichem gebessertem psychischem Zustand, der die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt hätte, aus der Behand- lung entlassen werden. Eine andauernde begleitende ambulante Fach- behandlung ist ebenfalls nicht aktenkundig. Die Ärzte der MEDAS B._______ attestieren einzig eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten von 20%, was zwar der früheren Ein- schätzung der Tagesklinik R.________ von 50% widerspricht, worauf je-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 39 doch aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sei- nen Alltag selber regelt, seine Eltern betreut, soziale Kontakte aufrecht erhält, im Privaten gewisse Verantwortlichkeiten (Kassier, Bienenzüchter, Betreuung Behinderter) übernommen hat (vgl. E. 5.3.5) vorliegend abzu- stellen ist. Nicht gefolgt werden kann indes der sinngemässen Würdigung der MEDAS B., die Arbeitsfähigkeit sei – soweit beurteilbar – nach der psychiatrischen Behandlung 2008/2009 bis Jahresbeginn 2010 nur eingeschränkt vorhanden gewesen (Z. 306.23 f.), da diese Einschät- zung der Beurteilung der Tagesklinik R. in ihrem Entlassbrief vom 30. Januar 2009 widerspricht, wonach die depressive Symptomatik zuletzt vollständig remittiert gewesen sei. Soweit eine gewisse Einschrän- kung (auch) auf der Aussage basieren sollte, der Alkoholkonsum sei (bei der Entlassung) auf ein vertretbares Mass deutlich reduziert worden, ist auf die Praxis des Bundesgerichts zu verweisen, das in einer Alkohol- sucht per se keine invaliditätsrelevante Erkrankung erkennt (vgl. Urteil des BGer 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1 m.w.H.). Trotz gewisser Hinweise in den Arztberichten kann daher – wie oben dargelegt – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer andauern- den psychischen Erkrankung geschlossen werden (vgl. oben E. 3.5, 3.6). 5.4 Den medizinischen Akten sind weitere gesundheitliche Einschränkun- gen zu entnehmen. Nachfolgend bleibt deshalb zu prüfen, ob diese Ein- schränkungen einen relevanten Einfluss auf die Integrations- und Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers hatten. Das MEDAS A.____-Gutachten vom 15. Dezember 2000 nennt un- ter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine akute Epicondylopathia humeri radialis [Tennisellbogen] links und ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie sowie rezidivie- rende Oberbauchschmerzen. Bezüglich der Ellbogenproblematik führten die Gutachter in der Würdigung aus, die Epicondylopathia sei nur passa- gerer Natur und stehe der Ausübung einer angepassten Verweistätigkeit nicht entgegen. Dem entsprechend nennen die Gutachter der Uniklinik X._____ (Gutachten vom 30. Mai 2003) in ihrem Befund keine Hin- weise auf eine diesbezügliche Einschränkung (C-act. 10 Beilage S. 9). Ohne Relevanz für die Ausübung einer Verweistätigkeit erachteten die MEDAS A.________-Gutachter die arterielle Hypertonie, die medikamen- tös behandelt werden kann und keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit hat (vgl. Urteile des BGer 9C_645/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 2.1, 8C_532/2011 vom 29. August 2011 E. 2), und wiederkehrende Bauch- schmerzen (Z. 103.1). In seinem Bericht vom 6. Mai 2002 diagnostizierte
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 40 der Hausarzt Dr. D._________ bezüglich letzterer Beschwerden eine Refluxösopaghitis [Entzündung infolge krankhaftem Rückfluss von saurer Magenflüssigkeit in die Speiseröhre] als Folge einer Hiatusinsuffizienz [Erweiterung des Zwerchfells auf Höhe des Speiseröhrendurchtritts] seit September 2000 und eine Zöliakie [chronische Erkrankung der Dünn- darmschleimhaut auf Grund einer Überempfindlichkeit gegen Bestandtei- le von Gluten] seit Januar 2002 (Z. 146.1). Aufgrund der medizinischen Akten ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer hieraus die Ausübung einer angepassten Verweistätigkeit nicht möglich sein soll- te. Ersterer Erkrankung wird mit Umstellung der Essgewohnheiten und nötigenfalls mit zusätzlicher medikamentöser Behandlung begegnet; in einem späteren Untersuchungsbericht (Gastroskopie) vom 23. Juli 2009 wurde gar festgehalten, eine Refluxösophagitis könne ausgeschlossen werden (Z. 298.5). Die Behandlung der Zöliakie erfolgt über Einhaltung einer glutenfreien Diät. So hielt auch der Hausarzt Dr. D._________ fest (Z. 146.1), dass eine wesentliche Besserung unter glutenfreier Diät einge- treten sei. Jedoch sei eine Dauertherapie mit Protonenpumpenhemmer vermutlich lebenslänglich erforderlich; hierbei handelt es sich um eine medikamentöse Behandlung mit magensaftresistenten Kapseln oder Tab- letten, die ebenfalls nicht die Arbeitsfähigkeit in dauerhafter Form ein- schränkt. Sowohl die Hausärztin Dr. E._________ in ihrem Bericht vom 20. Mai 2007 als auch die Gutachter der MEDAS B._______ im Gutach- ten vom 25. Februar 2011 führten denn auch die Zöliakie unter den Diag- nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Z. 264.1, 306.1). In einem weiteren Bericht vom 1. April 2003 erwähnte der Hausarzt Dr. D._________ funktionelle Herzbeschwerden seit 24. Oktober 2001, eine Colitis seit November 2001, einen Verdacht auf Fructoseintoleranz seit Januar 2002 und eine „Costalgie; akute Lumbalgie“ seit Oktober 2002, alle ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Z. 186.1). In sei- nem Gutachten vom 2. Dezember 2005 führte das AEH folgende zusätz- lichen (zu den orthopädisch/rheumatischen und psychiatrischen) Diagno- sen an, die eine angepasste Verweistätigkeit (mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung bezüglich Gehen, Stehen und Sitzen) zu 100% zulies- sen: arterielle Hypertonie, rezidivierende Oberbauchschmerzen und einen Fingertremor beidseits unklarer Ätiologie. Diese Würdigung ist ohne wei- teres mit dem oben zur Arbeitsfähigkeit Gesagten zu vereinbaren. Inwie- fern der Tremor negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, ist dem in seiner Beurteilung dem AEH-Gutachten entgegenstehenden Be- richt der Hausärztin vom 20. Mai 2007 (Z. 264.1) nicht ansatzweise zu entnehmen, weshalb diesbezüglich nicht darauf abzustellen ist.
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 41 5.5 Bei diesem Ergebnis ist im Übrigen den mehrfachen Rügen des Be- schwerdeführers gegen das Gutachten von Dr. Z._______ nicht zu fol- gen, zumal der Beschwerdeführer keine Gesamtwürdigung der Gesund- heitsprobleme und ihrer medizinischen Beurteilung durch Hausärzte, be- handelnde Fachärzte und Gutachter – wie oben aufgezeigt – vornimmt. Gleiches gilt auch für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die be- handelnden Hausärzte, die jeweils für längere Zeitperioden ohne einge- hende Begründung eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert haben. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf einzelne Aspekte (in der jeweiligen Begutachtung) sämtlichen Gutachten die Be- weiskraft abzusprechen versucht und im Gegenzug eine ausschliessliche Beurteilung durch die Hausärztin und die beiden behandelnden Fachärzte Y._______ und B.B._______ verlangt, ohne deren besondere Stellung zu ihm zu berücksichtigen und deren Würdigung kritisch zu überprüfen (vgl. zur beweisrechtlichen Würdigung von Arztberichten und Gutachten BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen, siehe hievor E. 3.8.2). Seiner Auffassung kann daher nicht gefolgt werden. Es bleibt daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser seit Abschluss der Heilbehandlun- gen der SUVA (Oktober 1996) bei 0% liegt, gleichzeitig eine angepasste Verweistätigkeit jedoch zu 100% ausgeübt werden konnte, mit einer Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit von 20% seit 30. Januar 2009 (nach Entlassung aus der Tagesklinik R.________) wegen persistierender Vul- nerabilität auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung. 6. 6.1 Es ist nunmehr in Würdigung des bisher Gesagten zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Februar 2004 bzw. 29. März 2011 den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Wartetaggelder zu Recht abgewiesen hat. Dabei hat sie ihre Abweisungsverfügung auf eine Verlet- zung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 21 Abs. 4 ATSG) abgestützt, da der Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Berichten nicht dergestalt krank gewesen sei, als dass er die Umschulung zum Technischen Kaufmann nicht wieder hätte aufnehmen können. Zudem argumentiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe während der Umschulung in Deutschland Arbeitslosengelder bezogen, weshalb der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen durch die schweizerische In- validenversicherung erloschen sei (TG 227, 316).
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 42 6.2 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutba- ren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich- keit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutba- re dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Be- denkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 6.3 Vorliegend wurde beschwerdeweise nicht geltend gemacht, das Mahnverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden, weshalb dies hier nicht zu prüfen ist. Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5 bezüglich der Entschuldbarkeit der „Weigerung“, an einer Eingliederungsmassnahme teilzunehmen, festgehalten, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen könne, als zwi- schen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang bestehe. Der versicherten Person stehe es frei, um Zusprechung beruflicher Mass- nahmen für die Zukunft zu ersuchen, sobald sie ihre verweigernde Hal- tung aufgegeben habe. Entschliesse sie sich, die bisherige Verweigerung aufzugeben, falle für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Es sei deshalb ab diesem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung beziehungsweise Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz. 98 [mit Hinweisen] zu Art. 21 ATSG). Die nach Erlass einer auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gestützten Verfügung erklärte subjektive Eingliederungsbereit- schaft mache die Widersetzlichkeit, welche zur Verfügung geführt habe, nicht ungeschehen. Die nachträgliche Erklärung der versicherten Person sei indes gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten (vgl. Urteil des EVG I 183/87 vom 20. Juli 1987 E. 1b zu aArt. 31 Abs. 1 IVG). Nach dem Gesagten ändere die nach ordnungsgemäss durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren und verfügter Leistungseinstellung (oder -kürzung) erklärte subjektive Eingliederungsbereitschaft indes grundsätzlich nichts daran, dass ein Leistungsanspruch nurmehr von diesem Zeitpunkt an für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) zu prüfen sei. Anderes gelte, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht entschuldbar sei, etwa weil sie der ver- sicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitsbe- dingt nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; KIESER, a.a.O., N. 51 zu Art. 43 ATSG; vgl. dazu auch oben E. 3.4.3).
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 43 6.4 Wie den bisherigen Erwägungen (siehe E. 5) entnommen werden kann, sprechen keine medizinisch bedingten Gründe gegen die Wieder- aufnahme der Umschulung zum technischen Kaufmann. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lag im relevanten Zeitraum ab Oktober 2002 keine längerdauernde psychiatrisch oder somatisch be- dingte Unmöglichkeit vor, die Umschulung weiter zu besuchen, weshalb die IVSTA am 12. Februar 2004 (Entscheid aufgehoben durch Einspra- cheentscheid vom 3. März 2004) beziehungsweise am 29. März 2011 zu Recht verfügte, der Beschwerdeführer habe keinen weiteren Anspruch auf Umschulung zum Technischen Kaufmann und auch keinen Anspruch auf Taggelder während dieser Zeit gehabt. Auch ist ab Frühjahr 2003 kei- ne Neuanmeldung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung einge- reicht, sondern daran festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe die letzte berufliche Massnahme aus gesundheitlichen Gründen abbre- chen müssen. Die IVSTA nahm daher in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2011 zu Recht Bezug auf die Kostengutsprache für berufli- che Massnahmen vom 22. Juli 2002 (Umschulung zum technischen Kaufmann vom 12. August 2002 – 28. Februar 2004). Die Beschwerde vom 16. Mai 2011 gegen letzteren Entscheid erweist sich insgesamt als unbegründet. 6.5 Bei diesem Ergebnis ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe den An- spruch auf Umschulung zu Unrecht auch mit dem Bezug von Arbeitslo- sengeldern in Deutschland begründet (vgl. E. 3.4.4, 6.1), nicht weiter ein- zugehen. 7. 7.1 Mit Entscheid vom 22. November 2011 (Z. 337) wies die IVSTA auch das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 22. August 1994 in der angestammten Tätigkeit zwar als Gipser erheblich eingeschränkt ge- wesen (Arbeitsunfähigkeit: 100%). In einer adaptierten, das heisst wech- selbelastenden, leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit, ohne besondere Geh- und Stehbelastung, habe jedoch nie eine relevante län- gerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden; während der psychiatrischen Behandlung in der C.C._______-Klinik vom 1. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 habe eine (vorübergehende) vollständige Arbeitsunfä- higkeit bestanden, ebenso während der Behandlung in der Tagesklinik R.________ vom 22. Oktober 2008 bis 30. Januar 2009. Bei der Entlas- sung sei die depressive Symptomatik als vollständig remittiert beurteilt worden, weshalb ab 30. Januar 2009 (entsprechend der Beurteilung des
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 44 psychiatrischen Gutachters der MEDAS B.) von einer Arbeits- fähigkeit von 80% (100% Präsenz, Reduktion um 20% aus psychischen Gründen) auszugehen sei. Nach dem Einkommensvergleich ergab sich entsprechend dem rechtskräftigen SUVA-Rentenentscheid, ohne Gewäh- rung des beantragten Karrierezuschlags, aufgewertet bis ins Jahr 2009, bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 29% kein Rentenanspruch. 7.2 Der Beschwerdeführer hat sein Rentengesuch am 30. März 1995 ge- stellt. Aus dem Grundsatz Eingliederung vor Rente (vgl. ULRICH MEYER- BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 1. Aufl. 1997, Art. 8 I/1 S. 54 letzter Absatz mit Verweis auf EVGE 1960 249 E. 2 sowie DERSELBE in der 2. Aufl. 2010, Art. 8 II S. 94, Art. 28 II Ziff. II/1a S. 270) folgt einerseits, dass der Rentenanspruch nicht entstehen kann, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, und anderseits, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vorübergehend eine Rente nur gewährt werden darf, wenn der Versicherte wegen seines Gesundheitszustandes noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. BGE 126 V 241, 121 V 190 E. 4a). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, in welchem Zeitraum berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung durchgeführt worden sind und ab wann der Rentenanspruch frühestens entstanden sein kann. 7.3 Aktenkundig ist, dass dem Beschwerdeführer vom 25. August 1994 durchgehend bis zum 18. Oktober 1995 Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet worden sind (Z. 43.90 – 92). Am 14. Oktober 1996 teilte die IV-Z._______ dem Beschwerdeführer auf Gesuch vom 23. März 1995 hin mittels Vorbescheid mit, er habe keinen Anspruch auf Umschulung, da er mit einer anderen zumutbaren Tätigkeit keine Leistungseinbusse in Höhe von mindestens 20% erleide (Z. 23). Im späteren Vorbescheid vom 28. April 1999 (Z. 64.1) hielt die IV-Z. fest, die Heilbehandlun- gen der Unfallversicherung seien per 31. Oktober 1996 abgeschlossen worden, das Taggeld der Unfallversicherung werde ab diesem Zeitpunkt durch das Taggeld der IV abgelöst. Somit bestehe für den Zeitraum vom
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 45 Taggeld zu (Z. 70.1). Am 27. September 1999 (Z. 71.2) verfügte die IVSTA, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf berufliche Massnahmen vom 19. April 1999 bis 15. Oktober 2000 (Umschulung zum Technischen Kaufmann, mit Übernahme der Kurskosten über Fr. 23‘000.–, Reisekos- ten [mtl./Fr. 320.–] und Zehrgeld [Tg./Fr. 19.–]). In den Erwägungen führte sie aus, die Invalidenversicherung richte – nach Abschluss der Heilbe- handlungen – ab 1. November 1996 bis 18. April 1999 ein Wartezeittag- geld aus (vgl. zur Auszahlung des Wartezeittaggeldes auch Z. 73.1). Am 23. November 1999 schliesslich sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer ein Taggeld von Fr. 124.– ab 1. November 1996 bis 15. Oktober 2000 zu, verrechnete diesen Anspruch mit SUVA-Taggeldern für den Zeitraum vom
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 46 30. August 2002, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Taggelder vom 26. Januar bis 11. August 2002 (Z. 171). Am 22. Juli 2002 bewilligte die IV-Z.________ im Weiteren als berufliche Massnahmen vom 12. August 2002 bis 28. Februar 2004 die Umschulung zum Technischen Kaufmann an einer Handelsschule in V._________ (Z. 166). Am 1. Oktober 2002 erliess die IVSTA ihrerseits eine Taggeld- verfügung für den Zeitraum vom 12. August 2002 bis 28. Februar 2004 (Z. 182). Am 19. März 2003 meldete die SAK der IV-Z.________, der Be- schwerdeführer habe krankheitsbedingt vom 5. Dezember 2002 bis 13. Februar 2003 nicht am Unterricht teilgenommen (Z. 183.1); die Tag- gelder wurden entsprechend der mit Arztzeugnis belegten Arbeitsunfähig- keit bis 25. Dezember 2002 bezahlt und deren Bezahlung am 14. Februar 2003 wieder aufgenommen (Z. 183.2). Den weiteren Akten zufolge be- suchte der Beschwerdeführer die Schule ab März 2003 nicht mehr (Schulbesuch: zwei Tage, danach durchgehend abwesend [Z. 188, 189.3, 190.2, 191, 197.3]). Am 12. Februar 2004 wies schliesslich die IVSTA ([Z. 210]) den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab März 2003 ab (Abweisung des „Gesuchs vom 25.2.2003“ [der Beschwerdeführer hatte darin eine Rentenzusprache „spätestens ab dem 1. März 2003“ bean- tragt]) und begründete dies damit, dass kein Gesundheitsschaden vorlie- ge und es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, die Umschu- lung weiterzuführen. Da er für sämtliche angepassten Tätigkeiten voll ar- beitsfähig sei, könne auch kein Rentenanspruch entstehen (Z. 210, 227). Diesen Entscheid hob die IVSTA mit Einspracheentscheid vom 3. März 2004 wegen ungenügender Abklärung des medizinischen Sachverhalts und des Grades der Arbeitsfähigkeit wieder auf (Z. 231.2). Nach mehrfa- chen medizinischen Abklärungen im Zeitraum 2004 bis Januar 2011 (vgl. dazu E. 5) bestätigte die IVSTA schliesslich mit Verfügung vom 29. März 2011 die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Eingliederung und Wartetaggelder und erwog, dass bis zur Verschlechterung des Gesund- heitszustandes Ende 2006 ausser dem körperlichen Leiden (Sprungge- lenksverletzung) kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe und dem Beschwerdeführer die Umschulung zum Technischen Kaufmann zumutbar gewesen sei (Z. 316). 7.4 Wie dem hiervor in E. 7.3 Dargelegten entnommen werden kann, wurden dem Beschwerdeführer seit Abschluss der Heilbehandlungen ab
C-2800/2011, C-155/2012
Seite 47
befand sich damit – mit Ausnahme für die Zeitspanne vom 21. November
1998 bis März 1999, in welcher er ferienhalber keinen Anspruch auf Leis-
tungen der Invalidenversicherung hatte, und die kurzen Zeiträume vom
7. Dezember 2001 bis 25. Januar 2002 sowie 5. Dezember 2002 bis
13. Februar 2003 – ohne Ausnahme in laufender Eingliederung, weshalb
bis Ende Februar 2003 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi-
cherung entstehen konnte. Während letzteren beiden Zeiträumen haben
zudem nur kurze Arbeitsunfähigkeiten zu 100% vorgelegen (während 50
bzw. 71 Tage), weshalb auch kein Anspruch auf Invalidenrente wegen ge-
sundheitlich bedingter Eingliederungsunfähigkeit entstehen konnte.
8.
Nachfolgend ist demnach, gestützt auf einen Einkommensvergleich, zu
prüfen, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist.
8.1 Den Ausführungen zur medizinischen Situation in den Erwägungen 5
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage
war, seinen Beruf als Gipser auszuüben. Allerdings war er in Überein-
stimmung mit der Würdigung der Vorinstanz ab März 2003 in vollem Um-
fang in einer angepassten Verweistätigkeit erwerbsfähig.
8.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des allfälligen Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff.).
8.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbe-
ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte, und nicht, was sie bestenfalls verdie-
nen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1
8.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 48 Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut- bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht- sprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne ge- mäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend: BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des EVG U 75/03 vom 12. Oktober 2006 mit weiteren Hinwei- sen). 8.3 In ihrem Einkommensvergleich (siehe oben E. 7.1) berücksichtigte die Vorinstanz einen Validenlohn von Fr. 71‘354.88 (Lohn für 2003 in Höhe von Fr. 65‘390.– gestützt auf die rechtskräftige SUVA-Verfügung vom 10. November 2003 [recte: Fr. 64‘922.–; vgl. Z. 215.2 f.], aufgewertet bis ins Jahr 2009 mit 9.122%). Diesem stellte sie einen Invalidenlohn von Fr. 50‘326.37 gegenüber (LSE 2008, TA1, Total Männer, Anforderungsni- veau 4: Fr. 4‘806.–, umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenar- beitszeit von 41.7 Stunden, unter Anrechnung einer Nominallohnentwick- lung von 4.632% bis 2010, unter Abzug einer Leistungseinbusse von 20% und ohne zusätzliche Berücksichtigung eines Leidensabzugs). Die Ge- genüberstellung der Löhne ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘028.51 und damit einen Invaliditätsgrad von 29.47%, gerundet 29%, der keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente ergebe (Z. 333.17, 337.3 f.).
Der Beschwerdeführer verweist bezüglich der Festlegung des Validenein- kommens auf seine Eingabe bei der Vorinstanz vom 26. Mai 2011 (Z. 324.1) sowie die dazugehörige Beschwerdebeilage 3, worin die IVSTA im Rahmen des Verfahrens IV 57393 vor der Rekurskommission AHV/IV am 30. Oktober 2002 ab dem Jahr 2000 von einem Monatslohn von Fr. 5'200.– ausgegangen war (vgl. C-act. 1 Beilage 2.3). Zudem führt er aus, aufgrund seines im Jahre 1995 noch jungen Alters sei nicht davon auszugehen gewesen, dass er freiwillig auf die Ausrichtung eines durch- schnittlichen Arbeitslohnes verzichtet habe (siehe hierzu E. 8.5.2 ff.). Auch habe die Vorinstanz zu Unrecht keinen Karrierezuschlag auf dem Valideneinkommen berücksichtigt. 8.4 Der von der Vorinstanz ermittelte Erwerbsvergleich erweist sich – wie nachfolgend dargelegt wird – aus verschiedenen Gründen nicht als rechtskonform.
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 49 8.4.1 Die Vorinstanz hat sich gemäss ihren Angaben auf die rechtskräfti- ge Verfügung der SUVA vom 10. November 2003 abgestützt und setzte das Valideneinkommen für das Jahr 2003 auf Fr. 65'390.– fest, wobei sie nicht darlegte, woraus sich dieser Betrag (bei Berücksichtigung des von der SUVA festgestellten Jahreslohns von Fr. 64'922.–) ergab. Gestützt auf die Akten ist indes festzustellen, dass die IVSTA am 30. Oktober 2002 im Verfahren IV 57393 vor der Rekurskommission AHV/IV duplikweise von einem monatlichen Valideneinkommen von Fr. 5'200.– bzw. einem Jah- reseinkommen von Fr. 67'600.– (13 x Fr. 5‘200.–) im Jahre 2000 ausging und im Nachgang zu diesem Beschwerdeverfahren gestützt auf dieses (unveränderte) Einkommen bis zum Abbruch der beruflichen Massnah- men im März 2003 Taggelder ausrichtete (oben Bst. B.c.b, B.e sowie E. 7.3; Z. 182 und C-act. 1 Beilage 2.3). Es ist deshalb für die Prüfung des Rentenanspruchs auf dieses (hypothetische) Einkommen abzustel- len. 8.4.2 Demnach ergibt sich für das Jahr 2003 folgendes Valideneinkom- men: Gestützt auf die Feststellungen der IVSTA vom 30. Oktober 2002 ist ein mutmassliches Einkommen von Fr. 5'200.– pro Monat (x 13 Monate) beziehungsweise Fr. 67'600.– pro Jahr zu berücksichtigen. Dieser ist auf das Jahr 2003 aufzuindexieren (vgl. BFS T 39, Entwicklung der Nominal- löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976 – 2013, Index der Männer von 1856 [Jahr 2000] auf 1958 [Jahr 2003]). Daraus ergibt sich ein indexierter Lohn von Fr. 5'485.78 pro Monat beziehungsweise Fr. 71'315.09 pro Jahr (13 x Fr. 5'485.78). Zum Valideneinkommen hinzu kommt der bis Ende 2007 vorgesehene Karrierezuschlag (vgl. Art. 36 Abs. 3 aIVG i.V.m. Art. 33 aIVV [aufgehoben mit der 5. IVG-Revision {AS 2007 5129, AS 2007 5155}], siehe oben E. 3.2). Der im Februar 1960 geborene Beschwerdeführer war im März 2003 43 Jahre alt. Somit ergibt sich ein Zuschlag zum hypothetischen Einkommen von 5%, mithin ein an- rechenbares Valideneinkommen im März 2003 von Fr. 74'880.84 bezie- hungsweise Fr. 5'760.06 verteilt auf 13 Monate beziehungsweise Fr. 6'240.07 verteilt auf 12 Monate. 8.4.3 Für die Berechnung des Invalidenlohns ist entsprechend dem An- forderungsprofil des Beschwerdeführers für angepasste Verweistätigkei- ten zu 100% (siehe oben E. 5.5) nach der Praxis des Bundesgerichts auf den Zentralwert (Median) der LSE des Jahres 2002, indexiert auf das Jahr 2003, abzustellen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 323 E. 3a/aa; vgl. zum Ganzen: HANS-JAKOB MOSIMANN, Hypothesen und Annahmen in der Invaliditätsbemessung: Status – Vali-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 50 deneinkommen – Invalideneinkommen – ausgeglichener Arbeitsmarkt, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Fiktives, Hypothetisches und Konstruiertes im Sozialversicherungsrecht 2012, S. 53 ff.). Allerdings ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – in Beachtung der vorliegenden Umstände ein Leidensabzug zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in seinem bisherigen Beruf als Gipser ar- beiten konnte und gewisse Einschränkungen für die Verweistätigkeiten bestanden (wechselbelastend, leichte bis mittelschwere körperliche Tätig- keit, ohne besondere Geh- und Stehbelastung; vgl. Urteil des BGer 8C_159/2007 vom 28. November 2007, E. 3.2). Unter den vorliegenden Umständen ist entsprechend den Feststellungen der SUVA von einem angemessenen Leidensabzug von 15% auszugehen. 8.4.4 Somit errechnet sich das Invalideneinkommen per 2003 wie folgt: LSE, TA 1, Schweiz 2002, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Männer, Zentralwert: Fr. 4'557.–; gemäss Index der Nominal- löhne der Männer von 1933 (Jahr 2002) auf 1958 (Jahr 2003) indexiert (vgl. BFS T 39, a.a.O.); dies ergibt für das Jahr 2003 einen Wert von Fr. 4'615.94 (40-Stundenwoche) und bei einer im Jahr 2003 üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BUA, Zent- ralwert) einen Durchschnittswert von Fr. 4'812.11. Abzüglich des Leidens- abzugs von 15% beträgt das monatliche Invalideneinkommen im Jahr 2003 Fr. 4'090.30 (Fr. 4'812.11 – 15%). Aus diesen Werten resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 34% ([{Fr. 6'240.07 – Fr. 4'090.30} x 100] / Fr. 6'240.07 = 34.45%), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente er- gibt. 8.5 Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer seit 30. Januar 2009 nur noch zu 80% in einer angepassten Verweistätigkeit arbeitsfähig war. Zu prüfen bleibt deshalb, ob sich aus der Veränderung der Sachlage ab 2009 neu ein Rentenanspruch ergibt (siehe oben E. 3.6). 8.5.1 Als Ausgangslage für den Einkommensvergleich für 2009 dient wie- derum der von der IVSTA für die Jahre 2000 bis 2004 festgestellte Lohn von Fr. 5'200.– pro Monat beziehungsweise 67'600.– (13 Monate/Jahr; vgl. oben E. 8.5.1), wobei dieser Lohn für das Jahr 2009 aufzuindexieren ist (siehe dazu unten E. 8.5.4). Indessen besteht seit 1. Januar 2008 kein Anspruch mehr auf einen Karrierezuschlag (siehe oben E. 8.4.2).
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 51 8.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde heute – aufgrund seiner Berufserfahrung, seiner äusserst einsatzfreudigen und speditiven Arbeitsweise und entsprechend Vorgesprächen mit dem Arbeitgeber – als Polier beziehungsweise Werkmeister arbeiten (C-act. 1 Ziff. 8.2), weshalb mindestens ein Validenlohn von 13 x Fr. 8‘000.– (Total: Fr. 104‘000.–) zu berücksichtigen sei. 8.5.2.1 Das Bundesgericht hat dazu (hauptsächlich in unfallrechtlichen Urteilen) festgehalten, dass – da die Invaliditätsbemessung der voraus- sichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat – auch die berufliche Weiterentwicklung mit zu berück- sichtigen ist, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu sei allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür be- stünden, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höhe- res Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre. Es müssten bereits im Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinwei- se für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielswei- se wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesi- chert habe. Sodann genügten blosse Absichtserklärungen der versicher- ten Person nicht. Vielmehr müsse die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studi- ums, Ablegung von Prüfungen und so weiter kundgetan worden sein (Ur- teil 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1 m.w.H.; Urteil 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3 m.w.H.). 8.5.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit 28 Jahren – nach Abschluss einer Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten mit Erlangen der Fachhochschulreife im Jahre 1979, Reisen in Europa, Nord- und Südamerika, Asien und Australien von 1980 bis 1984, dem Studium der Landespflege/Gartenbauarchitektur an der Fachhochschule von 1984 bis 1987 (letzteres ohne Abschluss) – 1988 eine Ausbildung als Gipser in ei- nem Gipsergeschäft begonnen und diese im Juli 1991 als Gipser/ Stucka- teur abgeschlossen. Bis zum Unfall im August 1994 arbeitete er im selben Unternehmen, meist in Gruppen zu zwei bis drei Leuten auf dem Bau (Z. 30.4, 43.37 f.) 42 Stunden in der Woche und erhielt dabei einen Mo- natslohn von Fr. 4‘345.– (Z. 2, 3.3, 7, 100.3, 103.7). Eine im Oktober 1995 begonnene Technikerschule habe er wegen des Aufenthaltes in der Rehaklinik Y._______ und aus finanziellen Gründen aufgeben müssen (Z. 32, 100.3).
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 52 8.5.2.3 Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers und übereinstimmend mit der Würdigung der Vorinstanz in der Verfügung vom 22. November 2011 ist festzustellen, dass den Vorakten keine Hinweise dafür zu ent- nehmen sind, dass er im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits im Zeitpunkt des Unfalls sich beruflich habe weiter entwickeln wol- len und entsprechende Schritte eingeleitet worden seien. Die Ausbildung zum Techniker im Oktober 1995 – über ein Jahr nach dem Unfall – kann nicht als solche Weiterbildung gelten, zumal ihr bereits mehrere Arbeits- versuche vorausgegangen und zu diesem Zeitpunkt berufsfördernde Massnahmen in Betracht zu ziehen waren (vgl. Z. 45, 68.3). Des Weite- ren ist dem Bericht der SUVA T._______ vom 7. März 1995 explizit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall keine konkrete Weiterbildung zum Polier bzw. Werkmeister geplant hatte: „... entschloss ich mich, in der Schweiz eine Gipserlehre zu absolvieren. Sah dies als weiteren Schritt in Richtung meines Wunschberufs als Innenarchitekt. Ich absolvierte ab Januar 1990 in der Firma F.F._______ in P._______ eine Gipserlehre. Blieb anschliessend in diesem Betrieb, um auf dem erlernten Beruf weiterzuarbeiten. Eine Weiterbildung war im Moment des Unfalls vom August 94 noch nicht spruchreif, plante in weiterer Zukunft aber eine solche. Musste zuerst entsprechend finanzielle Grundlagen schaffen“. Die gleichentags erfolgte Unterredung mit dem Arbeitgeber enthält keine Hinweise auf Weiterbildungsabsichten oder eine Zusicherung zur Weiter- bildung (Z. 43.94 f.). Auch der Unterredung mit dem Arbeitgeber vom 6. August 1996 sind keine Hinweise auf eine konkretisierte Weiterbil- dungsabsicht zum Unfallzeitpunkt zu entnehmen: „Herr A._______ hätte ohne Unfall heute noch den gleichen Lohn wie zur Unfallzeit [...]. Er müsste oft auf einem Dreitritt arbeiten können, auf Podesten und Gerüs- ten [...]. Im 2 – 3 Mann-Team muss jeder alle Arbeiten ausführen können. Ich könnte mir Herrn A._______ vorstellen als Verkäufer für Baustoffe. Mit seiner Fortbildung wäre er dort sicher gut bedient (Z. 43.37 f.). Absichten einer beruflichen Weiterbildung sind schliesslich auch nicht seiner „Ver- nehmlassung“ vom 18. November 1996 zum Vorbescheid der IV- Z.________ betreffend berufliche Massnahmen vom 14. Oktober 1996 zu entnehmen (Z. 30). 8.5.2.4 Damit vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation zum geplanten beruflichen Aufstieg und der (überwiegenden) Wahr- scheinlichkeit eines in dem vorgebrachten Masse höheren Verdienstes im Jahr 2009 nicht durchzudringen. Unter diesen Umständen sind die dies- bezüglich gestellten Anträge auf „persönliche Befragung des Versicher-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 53 ten, Einholung eines Arbeitgeberberichtes, Expertise, Fachabklärung“ (C-act. 1 Ziff. 8.2) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 8.5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 10. Ja- nuar 2012 geltend, die SUVA habe zwischenzeitlich weitere Abklärungen zum aktuellen Valideneinkommen durchgeführt. Die Lohnauskünfte des Schweizerischen Maler- und Gipserverbandes hätten ergeben, dass ein gelernter Gipser im Alter von 50 Jahren im Jahre 2009 und 2010 Fr. 6'034.– und im Jahre 2011 Fr. 6'050.– verdiene, worauf „allermindes- tens“ und entsprechend auch für die vorausgehenden Jahre abzustellen sei (C-act. 1 Rz. 8.1 und Beschwerdebeilage 4.2). 8.5.3.1 Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipser- gewerbe betrug der Sockellohn für die Jahre 2009 und 2011 für einen ge- lernten Berufsarbeiter mit drei Jahren Erfahrung Fr. 4'946.– und für einen Vorarbeiter Fr. 5'635.– (Quelle: http://www.smgv.ch/de/unsere-dienste/- gav, zuletzt besucht am 22. September 2014). 8.5.3.2 Nach Auskunft des Nachfolgers des ehemaligen letzten Arbeitge- bers können heute keine Angaben mehr dazu gemacht werden, welchen Lohn der Beschwerdeführer in den Jahren 2003, 2009 und 2011 – ohne erlittenen Unfall – verdient hätte (vgl. C-act. 12 f.). Er verwies auf den GAV des Maler- und Gipserverbandes und führte dazu aus, es komme bei einer allfälligen Lohnerhöhung jeweils auf die Leistung an; je nach dem erhalte ein Angestellter eine Lohnerhöhung, ein anderer bleibe auf dem Sockellohn. 8.5.3.3 Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer – würde er heute noch als gelernter Gipser arbeiten – eine weit längere Berufserfah- rung aufwiese als drei Jahre. In Berücksichtigung der Praxis, wonach auf denjenigen Verdienst abzustellen ist, welchen ein Versicherter verdienen würde, hätte er die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt, ergibt sich, dass das auf das Jahr 2009 indexierte Valideneinkom- men – ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 5'200.– x 13 Monate im Jahr 2000 (siehe oben E. 8.3 Absatz 2) – etwas über dem GAV-Sockellohn eines Vorarbeiters in den Jahren 2009 bis 2011 liegt. Hingegen sind die mutmasslichen Angaben, auf welche der Beschwerde- führer sich unter Bezugnahme auf die Abklärungen der SUVA stützt, nicht genügend belegt, als dass retrospektiv davon ausgegangen werden könnte, der Lohn des Beschwerdeführers hätte sich stärker als die Nomi- nallöhne allgemein entwickelt, zumal auch aus den GAV-Löhnen keine
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 54 entsprechenden Schlüsse gezogen werden können (siehe hiezu aber E. 8.5.7.3). Der hier ermittelte indexierte Validenlohn liegt deutlich über dem Sockellohn eines gelernten Berufsarbeiters mit dreijähriger Erfah- rung und – wie gesagt – etwas über einem (Sockel-)Lohn eines Vorarbei- ters. Unter diesen Umständen erweist sich die Festlegung des Validen- lohns auf der Grundlage des mutmasslichen Lohns aus den Jahren 2000 bis 2004 als korrekt. 8.5.4 Das Valideneinkommen für das Jahr 2009 wird demnach wie folgt bestimmt: Ausgangslage ist das mutmassliche Einkommen von Fr. 5'200.– pro Monat (bzw. Fr. 67'600.– pro Jahr bzw. Fr. 5'633.33 verteilt auf 12 Monate). Wird das Valideneinkommen gemäss Index der Nominal- löhne der Männer von 1856 (Jahr 2000) auf 2136 (Jahr 2009) aufindexiert (vgl. BFS T 39, a.a.O. [für den Beschwerdeführer günstiger als die Nomi- nallohnentwicklung im Baugewerbe: 2003: 112.3, 2009: 121.8]), ergibt sich für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 77'798.28 (bzw. Fr. 6'483.19 während 12 Monaten bzw. Fr. 5'984.48 während 13 Mona- ten). 8.5.5 Bezüglich des berücksichtigten Invalidenlohns macht der Beschwer- deführer vorweg geltend, die von der Vorinstanz als zumutbar erachtete Restarbeitsfähigkeit sei – in Anbetracht der massiven und vielfältigen ge- sundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers – auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt gar nicht (mehr) verwertbar (C-act. 1 Ziff. 6).
Dazu ist festzuhalten, dass den medizinischen Gutachten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die festgehaltene Restarbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertet werden könnte. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung beim Invalidenlohn pra- xisgemäss (bei Nichtaufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit, vgl. BGE 126 V 75 E. 3b.bb) auf Tabellenlöhne abgestellt und rechtsprechungsge- mäss in der LSE die Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 be- rücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Anforderungsniveau dem Beschwerdeführer keine zumutbare Tätigkeit (vorliegend vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg) bieten sollte (vgl. Urteile des BGer 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3; 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009 E. 3.1.1 und 3.2.3). 8.5.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Leidensabzug vorgenommen. Die Reduktion der Arbeits- fähigkeit in einer Verweistätigkeit um 20% erfolge nicht aus denselben
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 55 Gründen, wie die Rechtsprechung zum Leidensabzug vorsehe. Zu be- rücksichtigen sei insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer aus ge- sundheitlichen Gründen nur noch in einer Verweistätigkeit arbeiten könne, was ohnehin bereits einen Leidensabzug von 15 – 20% bedingen würde. Zudem sei die nunmehr 16-jährige Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (C-act. 1 S. 24 ff.).
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20% in einer Verweistätigkeit berücksichtigt (Z. 337.4). Den medizinischen Akten ist – wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (C-act. 1 Ziff. 7) – zu entnehmen, dass die Reduk- tion der Arbeitsfähigkeit um 20% ab Februar 2009 psychisch bedingt ist. Darüber hinaus bestehen aber in der als zumutbar erachteten Verweistä- tigkeit weitere funktionelle Einschränkungen insoweit, als nur eine vor- wiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufige Steh- und Gehphasen, ohne Stehen und Gehen auf unebenen Böden, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg als zumutbar erachtet wird (vgl. Gut- achten der MEDAS B._______ vom 25. Februar 2011 [Z. 306] S. 19-21; Stellungnahme RAD vom 3. März 2011 [Z. 311.13]. Die Vorinstanz irrt deshalb, wenn sie in der angefochtenen Verfügung ausführt, die gesund- heitlichen Einschränkungen seien in der attestierten 80%-igen Arbeitsfä- higkeit bereits hinreichend berücksichtigt worden, eine zusätzliche behin- derungsbedingte Kürzung sei deshalb nicht angezeigt (Z. 337.4).
Unter den gegebenen Umständen und in Übereinstimmung mit der SUVA (Z. 215.3) ist somit entsprechend der Berechnung per 2003 (siehe oben E. 8.4.3) ein Leidensabzug von 15% vom berücksichtigten Invalidenein- kommen vorzunehmen. 8.5.7 Nach dem Vorgesagten ergibt sich für die Berechnung des Invalidi- tätsgrades per 2009, die – wie der Beschwerdeführer am Einkommens- vergleich der Vorinstanz zu Recht rügt – auf zeitidentischer Grundlage zu erfolgen hat (BGE 132 V 393 E. 2.1), Folgendes: 8.5.7.1 Für das Jahr 2009 ist ein Valideneinkommen von Fr. 77'798.28 (bzw. Fr. 6'483.19 während 12 Monaten bzw. Fr. 5'984.48 während 13 Monaten, siehe oben E. 8.5.4) zu berücksichtigen. 8.5.7.2 Das Invalideneinkommen per 30. Januar 2009 (Zeitpunkt der Ver- änderung des Invaliditätsgades bzw. Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit auf 80% aus psychischen Gründen) wird
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 56 wie folgt berechnet: LSE, TA 1, Schweiz 2008, Anforderungsniveau 4, Männer, Zentralwert: Fr. 4'806.–; gemäss dem Index der Nominallöhne der Männer von 2092 im Jahr 2008 auf den Index von 2136 im Jahr 2009 (vgl. BFS T 39, a.a.O.) indexiert, ergibt dies für das Jahr 2009 einen Wert von Fr. 4'907.08 (40-Stundenwoche) und bei einer im Jahr 2009 üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (BUA, Zent- ralwert) einen Durchschnittswert von Fr. 5'103.37. In Berücksichtigung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80% reduziert sich dieser Wert auf Fr. 4'082.69. Abzüglich des Leidensabzugs von 15% beträgt das mo- natliche Invalideneinkommen im Jahr 2009 Fr. 3'470.29 (Fr. 4'082.69 – 15%) bzw. Fr. 41'643.46 für das ganze Jahr. 8.5.7.3 Für den Zeitraum seit Januar 2009 steht demnach dem Validen- einkommen von Fr. 77'798.28 ein Invalideneinkommen von Fr. 41'643.46 gegenüber. In Anwendung dieser Werte ergibt die Berechnung des Invali- ditätsgrades gerundete 46% ([{Fr. 77'798.28 – Fr. 41'643.46} x 100] / Fr. 77'798.28 = 46.47%), was einen Anspruch auf eine Viertelsrente er- gibt. Ergänzend ist hiezu festzustellen, dass selbst bei Berücksichtigung des von der SUVA festgestellten höheren Lohnes ab 2009 zuzüglich Zu- lagen als Validenlohn (vgl. C-act. 1 Beilage 4.2: [Fr. 6'034.– + Fr. 260.–] x 13 = Fr. 81'822.–) kein Anspruch auf eine höhere Rente bestehen würde ([{Fr. 81'822.– – Fr. 41'643.–} x 100] / Fr. 81'822.– = 49.11%). 8.6 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob dieses Ergebnis infolge Berücksichti- gung allfälliger rentenwirksamer Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass, d.h. bis 2011 (vgl. E. 8.2), Änderungen erfährt. 8.6.1 Das Valideneinkommen für das Jahr 2011 wird wie folgt bestimmt: Ausgangslage ist wiederum das mutmassliche Einkommen von Fr. 5'200.– pro Monat (bzw. Fr. 67'600.– pro Jahr bzw. Fr. 5'633.33 verteilt auf 12 Monate). Wird das Valideneinkommen gemäss Index der Nominal- löhne der Männer von 1856 (Jahr 2000) auf 2171 (Jahr 2011) aufindexiert (vgl. BFS T 39, a.a.O.), ergibt sich für das Jahr 2011 ein Valideneinkom- men von Fr. 79'073.10. 8.6.2 Das Invalideneinkommen per 2011 wird wie folgt berechnet: LSE, TA 1, Schweiz 2010, Anforderungsniveau 4, Männer, Zentralwert: Fr. 4'901.–; gemäss dem Index der Nominallöhne der Männer von 2151 im Jahr 2010 auf den Index von 2171 im Jahr 2011 (vgl. BFS T 39, a.a.O.) indexiert, ergibt dies für das Jahr 2011 einen Wert von Fr. 4'946.57 (40-Stundenwoche) und bei einer im Jahr 2011 üblichen
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 57 durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BUA, Zent- ralwert) einen Durchschnittswert von Fr. 5'156.80. In Berücksichtigung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80% reduziert sich dieser Wert auf Fr. 4'125.44. Abzüglich des Leidensabzugs von 15% beträgt das mo- natliche Invalideneinkommen im Jahr 2011 Fr. 3'506.62 (Fr. 4'125.44 – 15%) bzw. Fr. 42'079.48 für das ganze Jahr. 8.6.3 Für 2011 steht demnach dem Valideneinkommen von Fr. 79'073.10 ein Invalideneinkommen von Fr. 42'079.48 gegenüber. In Anwendung dieser Werte ergibt die Berechnung des Invaliditätsgrades gerundete 47% ([{Fr. 79'073.10 – Fr. 42'079.48} x 100] / Fr. 79'073.10 = 46.78%), was denselben Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt. Ergänzend ist auch hier festzustellen, dass selbst bei Berücksichtigung des von der SUVA festge- stellten höheren Lohnes ab 2011 zuzüglich Zulagen als Validenlohn (vgl. C-act. 1 Beilage 4.2: [Fr. 6'050.– + Fr. 260.–] x 13 = Fr. 82'030.–) kein An- spruch auf eine höhere Rente bestehen würde ([{Fr. 82'030.– – Fr. 41'643.46} x 100] / Fr. 82'030.– = 49.23%). 8.6.4 Damit ergibt sich aus der Aufrechnung bis 2011 keine rentenrele- vante Änderung des Invaliditätsgrades im Vergleich zum Jahre 2009. 8.7 Der Beginn des Anspruchs gemäss E. 8.6 ist vorliegend, unter Beach- tung von Art. 88a Abs. 2 IVV i.V.m. Art. 29 bis IVV (vgl. E. 3.6.3) und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Arbeits- fähigkeit zu 80% in einer Verweistätigkeit seit 22. Oktober 2008 bis 30. Januar 2009 bereits vollständig arbeitsunfähig war, auf Februar 2009 festzulegen. 9. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis zu Recht mit Verfügung vom 29. März 2011 den Anspruch auf Gewährung beruflicher Massnahmen abgewiesen, weshalb die Beschwerde vom 16. Mai 2011 abzuweisen ist. Erneute Gesuche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wa- ren nicht zu prüfen, zumal sich der Beschwerdeführer nach Abbruch der Ausbildung zum Technischen Kaufmann im Frühjahr 2003 stets darauf berufen hat, die Weiterführung der beruflichen Umschulung sei aus ge- sundheitlichen Gründen nicht möglich. Die Beschwerde vom 10. Januar 2012 hingegen ist teilweise gutzuheis- sen, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Berechnungs- grundlagen als teilweise berechtigt erwiesen haben. Dem Beschwerde-
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 58 führer ist ab Februar 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zur Berechnung des Rentenbetrags und Auszahlung der Rentenbetreffnisse – unter Be- achtung von Art. 26 Abs. 2 ATSG – zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 900.– (beide Verfahren) zu bestimmen. Im Verfahren betreffend berufliche Massnahmen ist in An- betracht der Gehörsverletzung von einer Auferlegung von Verfahrenskos- ten abzusehen (oben E. 4.5). Für das Rentenverfahren sind dem Be- schwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 69 Abs. 1 bis IVG); dieser Betrag ist aus den geleisteten Kostenvorschüssen vom 24. Mai 2011 und 20. Januar 2012 (Verfahren C-2800/2011 und C-155/2012) zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 600.– (Fr. 400.– im Verfahren betreffend berufliche Massnahmen, Fr. 200.– im Rentenverfahren) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekanntzugebendes Konto zurückzuerstat- ten. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist in der Höhe seines Obsiegens im Ren- tenverfahren und unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Verfahren betreffend berufliche Mass- nahmen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die vorlie- gend pauschal auf Fr. 2‘800.– inklusive Auslagen und exklusive MWST, welche nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Mehrwertsteuerge- setzes [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), festzulegen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 59 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 16. Mai 2011 wird abgewiesen und die Verfügung der IVSTA vom 29. März 2011 bestätigt. 2. Die Beschwerde vom 10. Januar 2012 gegen die Rentenverfügung vom 22. November 2011 wird teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird eine Viertelsrente ab 1. Februar 2009 zugesprochen. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Berechnung des Rentenbetrags und Auszahlung der Rentenbetreffnisse – unter Beachtung von Art. 26 Abs. 2 ATSG – zu- rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 300.– auferlegt; dieser Betrag wird aus den geleisteten Kos- tenvorschüssen entnommen. Die Restanz von Fr. 600.– wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekanntzugebendes Konto zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die G.G._______ (BVG-Versicherer) – die SUVA T.______
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-2800/2011, C-155/2012 Seite 60
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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