Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9F_26/2025
Urteil vom 19. Dezember 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, Gesuchsgegner.
Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016-2023,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 2025 (9C_491/2025 [Urteil WBE.2025.307]).
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2025 (WBE.2025.307), mit dem es auf eine Beschwerde des A., die er gegen eine durch das Kantonale Steueramt Aargau hinsichtlich der Steuerveranlagungen der Jahre 2016-2023 angekündigte Buchprüfung erhoben hatte, mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eintrat, in das Urteil 9C_491/2025 vom 14. Oktober 2025, mit dem das Bundesgericht auf eine gegen das Urteil vom 5. September 2025 gerichtete Beschwerde des A. mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, in das gegen das Urteil 9C_491/2025 gerichtete Revisionsgesuch des A.________ vom 12. November 2025 (Poststempel),
in Erwägung,
dass das Urteil 9C_491/2025 vom 14. Oktober 2025 bereits am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig wurde (Art. 61 BGG), dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht, und es einzig aufgrund eines der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe revidiert werden kann, dass in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_16/2025 vom 15. Juli 2025 mit Hinweis; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG), dass die Ausführungen des Gesuchstellers betreffend "Verjährung der Steuerjahre 2016-2020" resp. "Verjährungsunterbrechung" keinem gesetzlichen Revisionsgrund zugeordnet werden können und daher ins Leere zielen, dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund einzig einen "offensichtliche[n] Verfahrensfehler (Art. 121 lit. c und d BGG) " geltend macht und diesbezüglich im Wesentlichen ausführt, das Urteil 9C_491/2025 sei "kein rechtsgültiges Urteil im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG", enthalte weder eine materielle Beurteilung seiner Beschwerde noch eine Würdigung seiner "Nachbesserung" vom 19. September 2025 und verletze dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV), dass nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Revision begründen kann und insbesondere kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG vorliegt, falls die materiellrechtliche Beurteilung eines Antrags aus prozessrechtlichen Gründen - etwa mangels hinreichender Begründung - abgelehnt wurde (vgl. Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1), dass der Gesuchsteller hinsichtlich des Nichteintretensurteils 9C_491/2025 nicht substanziiert darlegt, das Bundesgericht habe einzelne Anträge nicht (zumindest formell) beurteilt (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG) oder eine andere Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 121 lit. a oder b BGG verletzt, dass das Revisionsgesuch vom 12. November 2025 somit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG) mit bloss kurzer Angabe der Unzulässigkeitsgründe nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um "Sistierung" der für das Verfahren 9C_491/2025 in Rechnung gestellten Gerichtskosten mit diesem Urteil gegenstandslos wird, dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann