Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9F_16/2025

Urteil vom 15. Juli 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Beusch, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Sozialversicherungsamt Schaffhausen, AHV-Ausgleichskasse, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Gesuchsgegner.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. März 2025 (9C_147/2025 [Entscheid 63/2023/28]).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024, mit dem es die Verpflichtung des A.________ zur Zahlung von Fr. 15'209.15 als Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG bestätigt hat, in das Urteil 9C_147/2025 vom 31. März 2025, mit dem das Bundesgericht auf eine gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2024 gerichtete Beschwerde des A.________ nicht eintrat, in das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. Juli 2025 (Poststempel), das sich (zumindest vorrangig) gegen das Urteil 9C_147/2025 (und allenfalls sinngemäss gegen den kantonalen Entscheid vom 10. Dezember 2024) richtet,

in Erwägung,

dass das Urteil 9C_147/2025 vom 31. März 2025 bereits am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig wurde (Art. 61 BGG), dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht, und es einzig aufgrund eines der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe revidiert oder gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG (vgl. auch AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG) zufolge Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG aufgehoben werden kann, dass in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll (Urteil 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021 mit Hinweis; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG), dass der Gesuchsteller als Revisionsgründe "Verfahrensfehler: Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung (Art. 121 lit. d BGG) " und "Neue Beweismittel: Konkursunterlagen (Art. 121 lit. d BGG) " geltend macht, während der Vorwurf einer "Violation of the Right to Be Heard (Art. 29 (2) BV) " keinem gesetzlichen Revisionsgrund zugeordnet werden kann, dass der Gesuchsteller im Wesentlichen vorbringt, einerseits habe der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, in der dagegen erhobenen Beschwerde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen oder die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu rügen, und anderseits stellten nach Abschluss eines Konkursverfahrens neu aufgetauchte Beweise im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Richtigkeit und Verhältnismässigkeit seiner Haftung in Frage, dass nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Revision begründen kann und der Gesuchsteller hinsichtlich des Nichteintretensurteils 9C_147/2025 nicht geltend macht, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG) oder eine andere Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 121 lit. a, b oder c BGG verletzt, dass das Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zudem erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG (hier: 20. Mai 2025) gestellt wurde, weshalb es auch zufolge Verspätung unzulässig ist, dass die neu aufgefundenen Beweismittel materielle Aspekte resp. das zuletzt im Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 materiell beurteilte Rechtsverhältnis betreffen, weshalb in diesem Zusammenhang nur eine Revision des kantonalen Entscheids (vgl. Art. 61 lit. i ATSG [SR 830.1]), nicht aber des entsprechenden Nichteintretensurteils 9C_147/2025 in Betracht fallen kann (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.2; Urteil 5F_9/2019 vom 20. August 2019 E. 1 Abs. 2), dass das an das Bundesgericht adressierte Revisionsgesuch somit offensichtlich unzulässig ist und keine hinreichende Begründung enthält (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG) mit bloss kurzer Angabe der Unzulässigkeitsgründe nicht einzutreten ist, dass damit offenbleiben kann, ob die im Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 enthaltene Rechtsmittelbelehrung mangelhaft war (vgl. dazu immerhin BGE 131 I 153 E. 4; 8F_12/201415. April 2015 E. 4.3), zumal auch eine Aufhebung des Urteils 9C_147/2025 zufolge Fristwiederherstellung ausser Betracht fällt, nachdem vor Ablauf der (ebenfalls 30-tägigen) Frist von Art. 50 Abs. 1 BGG weder ein entsprechendes Gesuch gestellt noch eine versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde, dass der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass dem vom Gesuchsteller "hilfsweise" gestellten Überweisungsantrag insoweit entsprochen wird, als die Sache, soweit sie (sinngemäss) den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 betrifft, in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Schaffhausen zu überweisen ist, wozu diesem - nachdem es bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2025 ein Doppel des Revisionsgesuchs erhielt - die Gesuchsbeilagen im Original zugestellt werden,

erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Soweit die Sache den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 betrifft, wird sie an das Obergericht des Kantons Schaffhausen überwiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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9F_16/2025
Gericht
Bger
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9F_16/2025, CH_BGer_002, 9F 16/2025
Entscheidungsdatum
15.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026