Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9F_22/2025

Urteil vom 9. Februar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau; Neubewertung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_525/2024 vom 13. Mai 2025 (Entscheid VG.2023.125).

Nach Einsicht

in das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Mai 2025 (9C_525/2024), in die Eingabe von A.________ vom 5. Juni 2025 (Poststempel), in die Eingabe von A.________ vom 10. Juni 2025 (Poststempel), die das Bundesgericht unbeantwortet ablegte, nachdem es A.________ am 12. Juni 2025 (in Beantwortung seiner Eingabe vom 5. Juni 2025) darauf hingewiesen hatte, dass weitere gleichartige Schreiben unbeantwortet abgelegt würden und dass, falls er ein Revisionsgesuch einreichen wolle - was zur Zeit noch nicht vorliege -, dieses den Anforderungen von Art. 121 ff. BGG zu genügen hätte, in das Revisionsgesuch vom 18. September 2025 (Poststempel),

in Erwägung,

dass das Urteil 9C_525/2024 vom 13. Mai 2025 bereits am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig wurde (Art. 61 BGG), dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht und es einzig aufgrund eines der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe revidiert werden kann, dass die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen hat, weshalb das betroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet, und beim Fehlen einer entsprechenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird (BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1), dass der Gesuchsteller ohne Anrufung einer konkreten Revisionsbestimmung seine bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen in Zusammenhang mit der Grundstückschätzung wiederholt und vorbringt, das Bundesgericht habe sich damit nicht würdig auseinandergesetzt sowie eine "schwere Fehlentscheidung" getroffen, dass die Vorbringen des Gesuchstellers zu weiten Teilen auf eine rechtliche Neubeurteilung des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. Mai 2025 abzielen, das Revisionsverfahren allerdings nicht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (z.B. Urteil 7F_59/2025 vom 22. Januar 2026 E. 2), weshalb insoweit auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, dass im Übrigen zum Vornherein kein Revisionsgrund i.S.v. Art. 121 lit. c BGG (unbeurteilt gebliebene Anträge) gegeben sein kann, soweit das Bundesgericht, wie hier, auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist und die materiell (zur Sache) gestellten Anträge nicht behandelt hat (vgl. Urteile 4F_60/2025 vom 19. Januar 2026 E. 2.2; 9F_26/2025 vom 19. Dezember 2025), dass der Gesuchsteller im Weiteren nicht geltend macht, das Bundesgericht habe versehentlich in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG), wobei die Frist von 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. a und b BGG; der Gesuchsteller hatte das Urteil 9C_525/2024 vom 13. Mai 2025 gemäss eigenen Angaben am Mittwoch, 28. Mai 2025, erhalten) am Freitag, 27. Juni 2025, abgelaufen ist und auf die folglich verspätete Eingabe vom 18. September 2025 ohnehin nicht eingetreten werden könnte, dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGG grundsätzlich kostenpflichtig wird, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9F_22/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9F_22/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
09.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026