Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_605/2025
Urteil vom 5. November 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsamt Schaffhausen, AHV-Ausgleichskasse, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. September 2025 (63/2025/32).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024, mit dem es die Verpflichtung des A.________ zur Zahlung von Fr. 15'209.15 als Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG bestätigte, in das Urteil 9C_147/2025 vom 31. März 2025, mit dem das Bundesgericht auf eine gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2024 gerichtete Beschwerde des A.________ nicht eintrat, in das Urteil 9F_16/2025 vom 15. Juli 2025, mit dem das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. Juli 2025, soweit es gegen das Urteil 9C_147/2025 gerichtet war, nicht eintrat, in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. September 2025, mit dem es auf das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. Juli 2025, soweit es gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2024 gerichtet war, nicht eintrat, in die gegen den Entscheid vom 23. September 2025 erhobene Beschwerde vom 27. Oktober 2025 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3; zur Auseinandersetzung mit Eventualbegründungen BGE 149 III 318 E. 3.1.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3), dass bei einem Nichteintretensentscheid darzulegen ist, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde oder auf das in ihre Zuständigkeit fallende Revisionsgesuch hätte eintreten sollen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass (auch) der hier angefochtene Entscheid die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG betrifft, weshalb angesichts des Streitwerts (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit a BGG) lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, bei der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG; vgl. auch Urteil 9C_147/2025 vom 31. März 2025), wofür erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5), dass das Bundesgericht im Urteil 9F_16/2025 u.a. erkannte, dass die (gemäss Darstellung im Revisionsgesuch) neu aufgefundenen Beweismittel materielle Aspekte betreffen und in diesem Zusammenhang (nur) eine Revision des Entscheids vom 10. Dezember 2024 in Betracht fallen konnte, weshalb es die Sache insoweit an das kantonale Gericht - zur formellen und allenfalls auch materiellen Behandlung - überwies, dass das kantonale Gericht im hier angefochtenen Entscheid in formeller Hinsicht ausgeführt hat, weshalb es das Revisionsgesuch als verspätet betrachtet hat und darauf nicht eingetreten ist, dass es zudem - im Sinne einer materiellen Eventualbegründung - dargelegt hat, weshalb es in den mit dem Revisionsgesuch vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismitteln keinen Revisionsgrund erblickt hat und das Gesuch abgewiesen hätte, wenn es darauf eingetreten wäre, dass der Beschwerdeführer zwar verfassungsmässige Rechte resp. Art. 9, 29 und 29a BV anruft, aber nicht substanziiert darlegt, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen diese Rechte verletzt haben soll, dass er sich im Übrigen darauf beschränkt, pauschal eine Missachtung der bundesgerichtlichen "Zurückverweisung" zu monieren und in appellatorischer Weise, insbesondere durch Wiederholung bereits früher vorgebrachter Behauptungen, Kritik an der vorinstanzlichen Eventualbegründung zu üben, dass die (Verfassungs-) Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, dass die geltend gemachte Nichtigkeit (vgl. dazu BGE 151 II 101 E. 3.4.2; 150 II 244 E. 4.2.1) des hier angefochtenen Entscheids zwar (gegebenenfalls) von Amtes wegen zu beachten wäre (Urteil 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.8.4, zur Publikation vorgesehen), aber ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. November 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann