Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_57/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Beschwerdegegner.
Gegenstand Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2023 (UV 2023/7).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1963, arbeitete bei der B. AG als Baumaschinist und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. September 2019 zog er sich bei der Arbeit mit einem Palettenrahmen ein Traktionstrauma an der linken Schulter zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld), stellte diese aber unter Hinweis auf eine am 9. Juni 2021 durchgeführte versicherungsinterne Abschlussuntersuchung per 1. August 2021 ein. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 verneinte sie sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Auf Einsprache hin und nach Ergänzung der medizinischen Akten gewährte die Suva A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 %; ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe jedoch in Anbetracht des errechneten Invaliditätsgrades von 3 % nach wie vor nicht (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 dahingehend teilweise gut, als es ihm ab 1. August 2021 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 16 % zusprach; sodann wies es die Sache zur Festsetzung und Auszahlung der Rentenleistungen an die Suva zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 zu bestätigen. A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
Das kantonale Gericht hat die Sache in Abänderung des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2022 zwecks Festsetzung und Ausrichtung der Rentenbeträge an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Über den Rentenumfang hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mithin abschliessend befunden. Nachdem die entsprechende Rückweisung lediglich noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, ist von einem ohne Weiteres letztinstanzlich anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG auszugehen (vgl. BGE 144 V 280 E. 1.2; 140 V 282 E. 4.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1). Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind ferner die Ausführungen zur Festlegung der Vergleichseinkommen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 143 V 295 E. 2.2) und hinsichtlich des höchstens 25 % betragenden Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75). Darauf wird verwiesen.
3.2. Hervorzuheben ist, dass sich bei der Bemessung des Invalideneinkommens, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen kann, das Abstellen auf den Totalwert im Kompetenzniveau 2 gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) nur dann rechtfertigt, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Das betrifft beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Andernfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert massgeblich (statt vieler: SVR 2023 UV Nr. 35 S. 12, 8C_456/2022 E. 5.3.1; 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; Urteile 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 4.2; 8C_754/2023 vom 6. Juni 2024 E. 5.4.2; 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5; je mit Hinweisen).
Streitig und zu prüfen ist, ob der vom kantonalen Gericht im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad von 16 % und dabei insbesondere das vorinstanzlich herangezogene Invalideneinkommen aus Sicht des Bundesrechts stand halten. Nicht im Streit liegt demgegenüber die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners für angepasste Tätigkeiten sowie das anhand des zuletzt bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielten Lohnes festgelegte Valideneinkommen von Fr. 70'525.- pro Jahr. Ebenso wenig in Zweifel gezogen wird der von der Beschwerdeführerin per 1. August 2021 vorgenommene Fallabschluss (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).
4.1. Die Vorinstanz veranschlagte das Invalideneinkommen in Anwendung der LSE 2020 mit Fr. 59'115.40 und stellte dabei auf den Totalwert im Kompetenzniveau 1 (Tabelle TA1_tirage_skill_level) ab. Sie erkannte diesbezüglich im Wesentlichen, der Beschwerdegegner könne seine bisherigen Ausbildungen, Kenntnisse und Berufserfahrungen nicht weiter verwerten. Nachdem er während seines gesamten Berufslebens stets Tätigkeiten manueller Art ausgeübt habe, dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass er innert kurzer Zeit in der Lage wäre, sich die für eine Erwerbstätigkeit im Kompetenzniveau 2 erforderlichen Fertigkeiten anzueignen. Daher falle praxisgemäss einzig das Kompetenzniveau 1 in Betracht. Anhand der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens - jedoch unter Einbezug eines 10%igen anstelle des im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 berücksichtigten 5%igen Abzugs - mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'525.-, legte das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad auf (gerundet) 16 % fest und hiess die Beschwerde folglich (teilweise) gut.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, eine Gesamtwürdigung der beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten sowie der absolvierten Ausbildungen ergebe durchaus besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, welche es dem Beschwerdegegner ermöglichten, verschiedene praktische Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 anzunehmen. Sodann erweise sich die versicherungsgerichtliche Erhöhung des Abzugs vom Tabellenlohn auf 10 % als unzulässiger Ermessenseingriff, sodass der angefochtene Entscheid auch insoweit zu korrigieren sei.
5.1. Was vorab die Ermittlung des anwendbaren Kompetenzniveaus anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, der Beschwerdegegner habe keine Berufsausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen, sondern verfüge einzig über das eidgenössische Berufsattest (EBA) als Automobilassistent (vgl. dazu: Urteil 9C_668/2019 vom 3. März 2020 E. 5.2). Seit dem Ausbildungsende sei er überhaupt nicht mehr in der Automobilbranche tätig gewesen. Auch im technischen Hausdienst habe der Beschwerdegegner nur zwei Jahre lang gearbeitet. Überdies verfüge er lediglich über durchschnittliche Anwenderkenntnisse am Computer und habe zu keinem Zeitpunkt eine Büro- oder Administrativtätigkeit ausgeübt. Bei den Tätigkeiten in der eigenen, mittlerweile wieder aufgegebenen Hundeschule sowie als "Rettungssanitäter" habe es sich schliesslich um solche neben- und ehrenamtlicher Art gehandelt, welche nicht professionell betrieben worden seien. Nachdem der berufliche Werdegang des Beschwerdegegners unbestritten geblieben ist, ergeben sich daraus - insoweit sind die Ausführungen des kantonalen Gerichts zutreffend - keine besonderen, mit dem medizinischen Belastungsprofil (im Wesentlichen: keine Arbeiten in Kälte, Nässe oder Zugluft; keine repetitiven oder statischen Tätigkeiten mit dem linken Arm; keine Überkopfarbeit oder solche mit erhöhter Anforderung an die Griffkraft links) vereinbaren besonderen Fertigkeiten oder Kenntnisse. Entscheidend ist in erster Linie, dass sämtliche Ausbildungen des Beschwerdegegners - wie im Übrigen auch die bereits erwähnte kurzzeitige Tätigkeit im technischen Hausdienst - weit zurückliegen. Das gilt insbesondere für die aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 1982 nach der Realschule abgebrochene Lehre als Schreiner und die in den Jahren 1985 und 1986 im Anschluss an den Abschluss als Automobilassistent (EBA) absolvierte einjährige "Ausbildung" zum Autospengler. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner diese Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt seines weiteren Erwerbslebens wieder ausübte. Vielmehr arbeitete er bis auf ganz wenige Ausnahmen während über 30 Jahren als ungelernter Baumaschinist, wobei seine Berufskarriere durch relativ häufige Stellenwechsel gekennzeichnet ist. Nennenswerte Weiterbildungen absolvierte er - wohl auch deshalb - keine. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner Erfahrungen im Administrativbereich hätte sammeln können oder jemals längere Zeit im Büro erwerbstätig gewesen wäre. Die von der Beschwerdeführerin (erneut) aufgezeigten Aspekte ändern daran nichts. Weder ist im hier interessierenden Kontext die Aussage des Beschwerdegegners von Belang, er erledige gerne Büroarbeiten, noch ergeben sich aus dessen Nebentätigkeiten im eigenen Pferdebetrieb, als Schafzüchter, Agility-Übungsleiter oder durch seinen (ungenutzten) Taxischein besondere Fertigkeiten oder Kenntnisse (vgl. E. 3.2 hiervor). Auch anhand der sonstigen Einwände ist nicht ersichtlich, inwieweit die vorinstanzliche Einstufung des Beschwerdegegners im Kompetenzniveau 1 bundesrechtswidrig sein soll.
5.2. Soweit die Vorinstanz abweichend von der Beschwerdeführerin einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat, stellt sich die Frage, ob das diesbezügliche Eingreifen in das Ermessen des Beschwerde führenden Unfallversicherers als rechtens anzusehen ist.
5.2.1. Die vorinstanzliche Begründung, der Beschwerdegegner könne im nach dem Gesagten anwendbaren Kompetenzniveau 1 keine schweren und - wenn überhaupt - nur noch selten mittelschwere körperliche Arbeiten ausführen und seine linke Hand ausserdem einzig noch als Zudienhand nutzen, erweist sich als aktenwidrig. Wohl wurde seit BGE 126 V 75 bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur noch sehr eingeschränkt (etwa als Zudienhand) einsetzen können, verschiedentlich ein Abzug von 20 oder sogar 25 % als einschlägig beurteilt (SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C_58/2018 E. 5.3; Urteil 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2). Dass beim Beschwerdegegner eine damit vergleichbare Einschränkung vorliegen würde, ist jedoch dem seitens des Kreisarztes Dr. med. C.________ erstellten - beweiskräftigen - Belastungsprofil nicht zu entnehmen (vgl. E. 5.1 hiervor). Vielmehr sind beim Beschwerdegegner nur deutlich geringere unfallkausale Einschränkungen im Bereich des linken Handgelenks hinsichtlich Beweglichkeit und Kraft ausgewiesen (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom 3. Januar 2022). Dies rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. auch: Urteile 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2; 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2 und 4.2.2; 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1.2 f.). Im konkreten Fall kommt hinzu, dass sich der Beschwerdegegner - wie das kantonale Gericht selber einräumt - explizit als "Beidhänder" bezeichnet, also mit der rechten und der linken Hand gleich gut schreiben kann. Darauf deuten nicht zuletzt die im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung festgestellten seitengleichen palmaren Beschwielungen der Hände hin (vgl. kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. Juni 2021). Damit kann der Beschwerdegegner seine Beeinträchtigungen tendenziell besser ausgleichen als eine versicherte Person, die klar rechts- oder linksdominant ist, was den Standpunkt der Beschwerdeführerin stützt. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug aufgrund des Umstands, dass dem Beschwerdegegner bloss noch leichte (bis selten mittelschwere) Tätigkeiten zumutbar sind, scheidet alsdann in Anbetracht der Tatsache aus, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl leichter Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler: Urteil 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Nichts anderes gilt prinzipiell hinsichtlich des im angefochtenen Entscheid herangezogenen Faktors "Alter", werden doch Hilfsarbeiten, wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt, auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; ferner: Urteil 8C_269/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3). Ob dem Merkmal "Alter" im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV überhaupt Bedeutung zukommt, kann weiterhin offen bleiben (vgl. Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 13.2.3 mit Hinweisen).
5.2.2. Die entsprechenden Vorbringen in der Vernehmlassung eröffnen keine entscheidwesentlichen neuen Gesichtspunkte. Hinsichtlich der geltend gemachten körperlichen Einschränkungen kann auf das soeben Dargelegte verwiesen werden. Im Weiteren beschränkt sich der Beschwerdegegner hauptsächlich darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren replicando eingereichten Stellungnahmen seines Hausarztes Dr. med. D.________, sowie der behandelnden Ergotherapeutin anzuführen, ohne dass dabei das kreisärztliche Belastungsprofil (substanziiert) bestritten würde. Die Frage nach der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit wirft der Beschwerdegegner letztinstanzlich zu Recht nicht mehr auf. Unbehelflich ist schliesslich sein Einwand, in (analoger) Anwendung des Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) sei der LSE-Tabellenlohn generell um 10 % zu kürzen, fällt doch eine damit einhergehende positive Vorwirkung aus Gründen der Rechtssicherheit - und der intertemporalrechtlichen Regeln - zum Vornherein ausser Betracht (Urteile 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 3.2; 8C_754/2023 vom 6. Juni 2024 E. 6.2; je mit Hinweis).
5.3. Auch anderweitig finden sich keine triftigen Gründe für einen Eingriff in das Ermessen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2). Die vorinstanzliche Erhöhung des im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 - bereits eher grosszügig gewährten - 5%igen Abzugs vom Tabellenlohn erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsfehlerhaft. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, dass grundsätzlich ein Abzug angezeigt ist (vgl. E. 2.1 hiervor), hat es damit sein Bewenden.
Somit beläuft sich das Invalideneinkommen nach der vom kantonalen Gericht zu Recht berücksichtigten Tabellenposition (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) für das Jahr 2021 - unter Berücksichtigung eines 5%igen Abzugs vom Tabellenlohn - auf (gerundet) Fr. 62'086.70 (Fr. 5261.- x 12 x 41,7 /40 x 0.993 [BfS, T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2022] = Fr. 65'354.40 x 0.95). Aus dem Vergleich mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 70'525.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 12 %. Demnach hat der Beschwerdegegner ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Überdies ist die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2023 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 21. Dezember 2022 werden insoweit abgeändert, als der Beschwerdegegner ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder