Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_210/2025

Urteil vom 1. Dezember 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. März 2025 (5V 23 347).

Sachverhalt:

A.

Die 1969 geborene A.________ meldete sich am 3. Juni 2019 unter Hinweis auf Rheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern tätigte medizinische und berufliche Abklärungen, insbesondere holte sie bei der estimed AG eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 19. Juli 2023). In der Folge sprach sie der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. November 2023 eine vom 1. April bis 30. November 2021 befristete ganze Rente zu, verneinte gleichzeitig aber einen darüberhinausgehenden Anspruch.

B.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern nach Androhung einer Reformatio in peius mit Urteil vom 25. März 2025 ab und stellte fest, dass kein Rentenanspruch besteht.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils ab 1. April 2021 eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrenten) zuzusprechen. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. April 2021 verneinte.

2.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. "Invalideneinkommen"), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. "Valideneinkommen").

Es steht aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch in der Lage ist, eine ihren Leiden angepasste Tätigkeit zu 70 % auszuüben. Streitig ist demgegenüber die Verwertbarkeit der verbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit.

3.1. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2 und 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2, je mit Hinweis).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit sei auch auf dem (theoretischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass entgegen ihren Ausführungen auf diesem theoretischen Stellenmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Weiter räumt die Beschwerdeführerin letztlich selber ein, dass weder ihre somatischen noch ihre psychischen Einschränkungen für sich alleine in einer Ausprägung vorliegen, welche das Finden einer angepassten Stelle zum Vornherein als illusorisch erscheinen lassen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen mit leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, die keinen besonderen Einsatz von Hand und Fingern erfordern. Dasselbe gilt betreffend das Anforderungsprofil (ohne Verantwortung und ohne hohe Entscheidungskompetenz, konstante Arbeitszeiten, ohne Nachtarbeit, konstantes und wohlwollendes soziales Umfeld ohne konfliktträchtige Interaktionen und mit flexibler Leistungseinteilung ohne Zeit- und Leistungsdruck) aufgrund der psychischen Einschränkungen. Im Weiteren kann auch nicht gesagt werden, dass Tätigkeiten, welche dem psychischen Anforderungsprofil - etwa solche, welche alleine und ohne Rücksichtnahme auf ein Team ausgeführt werden können (vgl. Urteil 9C_738/2010 vom 7. März 2011 E. 3.1) - entsprechen würden, regelmässig körperlich von besonderer Schwere wären oder besonderen Einsatz von Hand und Fingern erfordern würden. Somit sind die Einschränkungen der Beschwerdeführerin auch in ihrer Kombination nicht derart ausgeprägt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt entsprechende Tätigkeiten praktisch nicht kennen würde.

3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die Verwertbarkeit der der Beschwerdeführerin verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bejahte. Die übrigen Aspekte des Einkommensvergleichs sind letztinstanzlich unbestritten geblieben, so dass die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen ist.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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Entscheidungsdatum
01.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026