Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_747/2024

Urteil vom 1. Juli 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2024 (UV.2024.00026).

Sachverhalt:

A.

A., geboren 1993, war zuletzt seit 1. Oktober 2014 als Betriebsarbeiter Entsorgungslogistik bei der Entsorgung + Recycling Stadt U. tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorischen gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. Juni 2018 zog er sich bei einem Quad-Unfall ein Polytrauma zu. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024, schloss sie den Fall per 31. Januar 2023 ab, indem sie A.________ für die ihm dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen ab 1. Februar 2023 eine Invalidenrente basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 64'083.- und einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 52% sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 55% zusprach.

B.

Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid insoweit aufhob, als es feststellte, dass A.________ ab 1. Februar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 57% und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 64'083.- hat (Urteil vom 4. November 2024).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hält A.________ einerseits an seinem vorinstanzlichen Rechtsbegehren fest, wonach ihm die Suva eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100%, eventualiter 64%, auszurichten habe. Andererseits beantragt er neu, die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zur Einholung einer Expertise eines Sachverständigen zurückzuweisen zur Beantwortung der Frage, "ob der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Tätigkeit der LSE TA1 KN1 [beinhalte], welche mit den unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers kompatibel [sei]". Zudem habe ihm die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich "Kostenersatz für das Gutachten von CHF 6'000.-" zu leisten. Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht - auch in Verfahren über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 3.4) - nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_9/2023 vom 10. Mai 2023 E. 2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_585/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.1).

2.2. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 23. August 2024 bei den Herren B.________ und Dr. phil. C., in Auftrag gegebene Abklärung der "Arbeitsintegration unter Miteinbezug des Job-Matching-Tools" datiert vom 10. Dezember 2024 (vgl. dazu auch Urteil 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1 f.). Dieser Abklärungsbericht stammt somit aus der Zeit nach Erlass des angefochtenen Urteils und ist daher als echtes Novum vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil 8C_585/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweis). Ebenso reicht der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht neu ein vom 31. Mai 2024 datierendes Gutachten des Dr. phil. C. zur eingliederungsorientierten Abklärung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein, obwohl er diese schon vor Erlass des angefochtenen Urteils vom 4. Oktober 2024 ins Verfahren hätte einbringen können (vgl. E. 2.1 hiervor; vgl. auch Urteile 8C_533/2022 vom 6. Februar 2023 E. 5.1.2 und 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 5.3.1 i.f.). Dabei handelt es sich um ein ebenfalls unzulässiges unechtes Novum, zumal der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt, weshalb erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben habe.

3.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva mit Wirkung ab 1. Februar 2023 zugesprochene und mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 geschützte Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 52% nach Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges auf 57% erhöhte. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Bejahung der Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und gegen die vorinstanzliche Bemessung des gewährten Tabellenlohnabzuges.

3.2. In Bezug auf die von der Suva zugesprochene Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 55% ist der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3; Urteil 8C_68/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.2).

3.3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.1. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der dem Beschwerdeführer trotz seiner unfallbedingten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbaren Leistungsfähigkeit steht gemäss angefochtenem Urteil unbestritten fest, dass dem umfassenden polydisziplinären Gutachten der Asim in Basel vom 16. September 2022 (fortan: Asim-Gutachten) volle Beweiskraft zukommt. Die Asim-Gutachter, welche den Beschwerdeführer aus psychiatrischer, neurologischer, neuropsychologischer, orthopädischer und Hals-Nasen-Ohren-ärztlicher Sicht jeweils einlässlich persönlich untersucht hatten, gelangten übereinstimmend zur Überzeugung, dem Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt in einer optimal angepassten Tätigkeit bezogen auf eine tägliche Normalarbeitszeit von 8,4 Stunden ein 50%-Pensum zu maximal 4,2 Stunden täglich (entweder mit vier Stunden vormittags und einer Pause oder mit zwei Stunden vor- und zwei Stunden nachmittags mit einer längeren Mittagspause) zumutbar. Das kantonale Gericht hat in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen) nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer die erwerbliche Verwertung der 50%-igen Restarbeitsfähigkeit zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer an seinem gegenteiligen Standpunkt festhält und sich dabei auf die vor Bundesgericht unzulässigen Noven (E. 2.2) abstützt, ist die Beschwerde unbegründet.

4.2. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie zwar entgegen der Suva einen Tabellenlohnabzug im Sinne von BGE 126 V 75 berücksichtigt, diesen jedoch gesamthaft nur auf 10% geschätzt habe. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis; Urteil 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.2.3 i.f.). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr einlässlich erwogenes Ermessen nicht nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 126 V 75 E. 5b/bb) pflichtgemäss ausgeübt, sondern rechtsfehlerhaft unterschritten habe. Zudem macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm der erst per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 Satz 2 IVV im Streit um unfallversicherungsrechtliche Leistungen mangels positiver Vorwirkung (vgl. Urteil 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 5.2.2 i.f. mit Hinweisen) in Bezug auf die mit Wirkung ab 1. Februar 2023 zugesprochene Invalidenrente nach UVG einen höheren Rentenanspruch vermitteln soll.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.

Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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Entscheidungsdatum
01.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026