Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7F_70/2024
Urteil vom 4. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_765/2024 vom 27. August 2024 des Schweizerischen Bundesgerichts.
Erwägungen:
Mit Urteil 7B_765/2024 vom 27. August 2024 trat das Bundesgericht aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. März 2024 (UE240057-O/U/HON) ein. Diese wurde von B.________ - nach eigenen Angaben eidgenössisch diplomierter Psychotherapeut in Zürich - im Namen von A.________, Zürich, eingereicht.
B.________ stellt mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 (Postaufgabe) ein Revisionsgesuch.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Verfahrensgegenstand bildet vorliegend ausschliesslich das Urteil 7B_765/2024 vom 27. August 2024. Mit diesem Urteil ist das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf die von B.________ erhobene Beschwerde eingetreten, da diese deutlich verspätet eingereicht worden war. Ferner war die Beschwerdeschrift nicht von der (mutmasslichen) Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern einzig vom gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG nicht vertretungsberechtigten B.. Dieser war der Aufforderung zur Behebung dieses Mangels nicht nachgekommen. Für die von B. im weiteren Verlauf beantrage Beiordnung eines Rechtsanwalts für die (mutmassliche) Beschwerdeführerin bestand bereits aus dem Grund kein Anlass, dass der Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht erstellt werden konnte, da die von B.________ in ihrem Namen erstellte Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2024 trotz entsprechender Aufforderung nicht von dieser unterzeichnet wurde. Ausnahmsweise wurde darauf verzichtet, der mutmasslichen Beschwerdeführerin oder dem vollmachtlosen Stellvertreter B.________ Gerichtskosten aufzuerlegen.
Das Revisionsgesuch vom 5. Dezember 2024 wurde ausschliesslich von B.________ unterzeichnet. Mit nachweislich zugestellter Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde B.________ aufgefordert, diesen Mangel bis zum 10. Januar 2025 zu beheben und das Revisionsgesuch durch die (mutmassliche) Gesuchstellerin, A., Zürich, unterzeichnen zu lassen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Zudem wurde B. unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verfahren vor Bundesgericht in aller Regel kostenpflichtig sind. Die angesetzte Frist zur Mangelbehebung verstrich ungenutzt. Das Revisionsgesuch vom 5. Dezember 2024 wurde nicht von A.________, Zürich, unterzeichnet. Im Übrigen ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Die Gerichtskosten sind B.________ - der als vollmachtloser Stellvertreter gehandelt hat und dem mit Urteil 7B_765/2024 vom 27. August 2024 E. 4 die persönliche Kostenauflage für künftige Verfahren in solchen Konstellationen angedroht wurde - aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. Urteile 7B_854/2024 vom 12. September 2024 E. 5; 6B_322/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 2; 6B_184/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6; je mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden B.________, auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément