Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7F_25/2025

Urteil vom 5. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A., angeblich vertreten durch B., Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil 7F_70/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Februar 2025.

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil 7B_765/2024 vom 27. August 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die von B., angeblich im Namen von A. eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2024 ein, da B.________ gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG nicht vertretungsberechtigt war und die Beschwerdeschrift auch auf Aufforderung hin nicht durch die vermeintliche Beschwerdeführerin unterzeichnet worden war. Zudem war die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG deutlich überschritten worden.

1.2. Auf das von B.________ am 5. Dezember 2024 gegen dieses Urteil, nach eigenen Angaben wiederum im Namen von A.________ handelnd, eingereichte Revisionsgesuch wurde mit Urteil 7F_70/2024 vom 4. Februar 2025 nicht eingetreten, da B.________ gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG nicht zur Vertretung befugt und das Revisionsgesuch auf Aufforderung hin nicht durch die vermeintliche Gesuchstellerin unterzeichnet worden war.

1.3. Mit Eingabe vom 9. April 2025 (Postaufgabe) erhob B., erneut "im Namen und Auftrag" von A., "Beschwerde" gegen das Urteil 7F_70/2024 vom 4. Februar 2025. Diese wurde als Revisionsgesuch entgegengenommen.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Revisionsgesuche wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht den Ausstand betreffen, sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG).

3.1. Das fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch vom 9. April 2025 gegen das Revisionsurteil 7F_70/2024 vom 4. Februar 2025 wurde lediglich von B.________ unterzeichnet. Dieser ist gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG nicht berechtigt, A.________ vor Bundesgericht zu vertreten. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten, soweit A.________ durch das angefochtene Urteil beschwert ist.

3.2. Im Revisionsgesuch wird moniert, dass B.________ im angefochtenen Urteil die Gerichtskosten auferlegt wurden. In diesem Punkt wäre dieser grundsätzlich persönlich zur Revision legitimiert. Allerdings stellt er das entsprechende Gesuch nicht in eigenem Namen, sondern ausdrücklich "im Namen und [im] Auftrag von Frau A.". Eine Auslegung des Gesuchs um "Revision" der Kostenauflage auf B. unter Berücksichtigung der relevanten Umstände lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dieses - wie sämtliche "Rechtsbegehren" im Revisionsgesuch vom 9. April 2025 - von B.________ im Namen von A.________ gestellt wird. Diese ist in Bezug auf die Kostenauflage auf B.________ jedoch nicht legitimiert (vgl. Urteil 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.4 zur analogen Situation einer amtlichen Verteidigerin, die nicht im Namen ihrer Mandantin gegen die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorgehen kann). Auch diesbezüglich ist nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten.

Im Übrigen wäre diesem Gesuch kein Erfolg beschieden, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte. Mit der von B.________ im Namen von A.________ angeführten Begründung - die Kostenauflage sei "rechtlich" unzulässig und die entsprechenden Voraussetzungen seien im angefochtenen Urteil nicht genannt worden - wird offensichtlich kein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend gemacht. Vielmehr wird lediglich in appellatorischer Weise die eigene rechtliche Auffassung zur Kostenverteilung der zutreffenden Erwägung des Bundesgerichts (angefochtenes Urteil 7F_70/2024 vom 4. Februar 2025 E. 7) entgegengestellt. Dies zielt auf eine Wiedererwägung der Kostenauflage auf den nicht vertretungsberechtigten B.________, die das Rechtsmittel der Revision nicht erlaubt (vgl. E. 2 hiervor samt Verweisen).

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind B.________ aufzuerlegen, der nach Art. 40 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vertretung von A.________ berechtigt ist (Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. Urteile 7B_854/2024 vom 12. September 2024 E. 5; 6B_322/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 2; 6B_184/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6; 4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; siehe auch: GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 17 und N. 18 zu Art. 66 BGG mit Hinweisen). Weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache werden, nach erfolgter Prüfung, ohne förmliche Behandlung abgelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden B.________ auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément

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7F_25/2025
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Bger
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7F_25/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
05.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026