Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_472/2025
Urteil vom 21. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. April 2025 (SBK.2025.75).
Erwägungen:
Mit Entscheid vom 25. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. März 2025 ab. B.________ wendet sich im Namen des Beschwerdeführers am 23. Mai 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Die Eingabe vom 23. Mai 2025 wurde nicht vom Beschwerdeführer, sondern einzig von B.________ unterzeichnet. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurde diesem unter Verweis auf Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 BGG sowie die Folgen im Unterlassungsfall eine Frist angesetzt, um diesen Mangel beheben zu lassen. B.________ reichte dem Bundesgericht daraufhin kommentarlos die mutmasslich vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 4. Januar 2025 ein, die er offenbar als ausreichend erachtet. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wurde B.________ eine weitere Frist angesetzt, um die Beschwerde durch den Beschwerdeführer unterzeichnen zu lassen, ansonsten nicht auf diese eingetreten werde. Mit Eingabe vom 7. Juni 2025 (Eingang 12. Juni 2025) brachte B.________ im Wesentlichen vor, den Beschwerdeführer rechtmässig zu vertreten und dass dieser gesundheitsbedingt ausserstande sei, die Eingabe vom 23. Mai 2025 zu unterzeichnen. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde B.________ daraufhin hingewiesen, dass erhebliche Zweifel am Beschwerdewillen des Beschwerdeführers bestünden und insbesondere nicht erstellt sei, dass dieser - wie von ihm vorgebracht - aktuell nicht zeichnungsfähig sei. B.________ wurde eine letzte Frist angesetzt, die Beschwerde durch den Beschwerdeführer unterzeichnen zu lassen oder um rechtsgenügliche Belege einzureichen, dass diesem dies aktuell unmöglich sei, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 liess B.________ - neben diversen Beanstandungen, die vorliegend nicht von Belang sind - im Wesentlichen erneut verlauten, den Beschwerdeführer rechtmässig zu vertreten. Die Beschwerde wurde bis zuletzt nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet, womit dessen Beschwerdewillen nicht feststeht. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 5 BGG). Unbesehen davon erfüllt die Eingabe vom 23. Mai 2025 offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde wäre somit in jedem Fall mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind B.________, der als vollmachtloser Stellvertreter gehandelt hat, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. Urteile 7F_70/2024 vom 4. Februar 2025 E. 7; 7B_854/2024, 7B_855/2024 vom 12. September 2024 E. 5; 6B_322/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 2; je mit Hinweisen).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden B.________ auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément