BGE 150 I 99, BGE 144 V 173, 7B_310/2025, 7B_820/2025, 7F_25/2025, + 2 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7F_48/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug, Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, Kirchenstrasse 6, 6300 Zug.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen die Urteile 7F_30/2025 vom 29. August 2025 und 7B_820/2025 vom 24. September 2025 des Schweizerischen Bundesgerichts.
Erwägungen:
Im Jahr 2019 und 2021 erstattete A.________ im Zusammenhang mit seiner Ausweisung aus einer Mietwohnung in U.________ im Januar 2019 Strafanzeige gegen diverse im Verfahren beteiligte Behördenmitglieder. Mit Verfügungen vom 26. Februar 2020 und 29. März 2021 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchungen nicht an die Hand. Am 13. November 2024 erstattete A.________ im gleichen Zusammenhang erneut Anzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen insgesamt 15 Personen wegen Amtsmissbrauchs. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Dagegen reichte A.________ mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein, welches mit Präsidialverfügung vom 10. März 2025 nicht auf die Beschwerde eintrat. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Auf die Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_310/2025 vom 6. Mai 2025 mangels Legitimation nicht ein. Ebenso trat das Bundesgericht auf ein daraufhin gestelltes Revisionsgesuch von A.________ mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und Vorliegens eines Revisionsgrundes mit Urteil 7F_30/2025 vom 29. August 2025 nicht ein. Nach Erhebung der Beschwerde vom 23. Dezember 2024 beim Obergericht und noch vor Erhalt der Präsidialverfügung vom 10. März 2025 erhob A.________ in derselben Sache am 17. Januar 2025 auch beim Polizei- und Justizzentrum in Zürich eine "Anklage gegenüber den Instanzen des Kantons Zug gemäss Seite eins meiner erhobenen Strafanzeige mit Datum vom 13. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug". Die "Anklage" wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug weitergeleitet, welche die Strafuntersuchung unter Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem" mit Verfügung vom 16. Juni 2025 nicht an Hand nahm. Gegen diese Verfügung erhob A.________ wiederum mit Eingabe vom 4. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht, welches mangels hinreichender Begründung und aufgrund des querulatorischen Ausstandsgesuchs mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 nicht darauf eintrat. Gegen diese Verfügung erhob A.________ wiederum am 20. August 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Auf die Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_820/2025 vom 24. September 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
A.________ gelangt nun gegen die Urteile 7F_30/2025 vom 29. August 2025 und 7B_820/2025 vom 24. September 2025, welche dieselbe Sache betreffen, mit Eingabe vom 3. November 2025 (Postaufgabe) erneut an das Bundesgericht. Er beantragt die erneute Begutachtung und Beurteilung "durch eine seriöse, neutrale Aufsichtsbehörde des Bundesgerichts", die "totale Abweisung" der Urteile sowie die Gutheissung aller erhobenen Einwände und der "vorliegenden Beschwerde", die "Gutheissung der Strafanzeige" sowie der "Schadenforderung" und die "Vollstreckung der Strafanzeige" vom 13. November 2024 sowie gegenüber der "beiden Neuangeklagten". Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das betroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_33/2025 vom 22. Oktober 2025; 7F_25/2025 vom 5. September 2025; je mit Hinweisen).
4.1. Verfahrensgegenstand bilden vorliegend ausschliesslich die Urteile 7F_30/2025 vom 29. August 2025 und 7B_820/2025 vom 24. September 2025.
Im Urteil 7F_30/2025 vom 29. August 2025 ist das Bundesgericht mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers eingetreten, da sich der Gesuchsteller in seinem damaligen Revisionsgesuch nicht mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt hat. Seine Vorbringen zielten auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils ab, welche das Rechtsmittel der Revision gemäss einschlägiger Rechtsprechung nicht erlaubt. Der Gesuchsteller zeigte in seinen Eingaben nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Da kein Revisionsgrund auch nur ansatzweise ersichtlich war, trat das Bundesgericht nicht auf das Revisionsgesuch ein. Auch im Urteil 7B_820/2025 vom 24. September 2025 ist das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde des Gesuchstellers eingetreten.
4.2. Im neuerlichen Revisionsgesuch setzt sich der Gesuchsteller wiederum nicht mit der Begründung der angefochtenen Urteile auseinander. Seine Ausführungen sind hauptsächlich eine Wiedergabe seiner Wahrnehmung der Verfahren im Zusammenhang mit seiner Ausweisung aus einer Mietwohnung in U.________ im Jahr 2019. Soweit der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuchs auf Beilagen verweist, ist er damit nach ständiger Rechtsprechung nicht zu hören (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
Die Anträge des Gesuchstellers zielen auf eine Wiedererwägung der angefochtenen Urteile ab. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Antrag auf "erneute Begutachtung und Beurteilung" und aus seinem "unabdingbaren" Festhalten an den Strafanzeigen und den finanziellen Forderungen. Eine Wiedererwägung erlaubt das Rechtsmittel der Revision, welches als einziges Rechtsmittel rechtskräftige Entscheide des Bundesgerichts aufheben kann, jedoch nicht (vgl. schon E. 3 hiervor samt Verweisen). Dass und inwiefern das Bundesgericht mit den von ihm getroffenen und nunmehr rechtskräftigen Nichteintretensentscheiden einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, ergibt sich aus dem Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht. Ein Revisionsgrund ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.
Auf das Revisionsgesuch ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet. Gleiches gilt für auf diesem Weg sinngemäss vorgebrachte (mutmassliche) aufsichtsrechtliche Anliegen.
Der Gesuchsteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne Antwort zu den Akten zu legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément