Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_985/2024

Urteil vom 6. Dezember 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Hurni, Kölz, Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokatin Constanze Seelmann, Beschwerdeführer,

gegen

René Ernst, Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel, Beschwerdegegner.

Gegenstand Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. Juli 2024 (DGS.2024.11).

Sachverhalt:

A.

Am 15. März 2024 verhandelte das Strafgericht Basel-Stadt als Dreiergericht über die Anklage gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) und weiterer Delikte. Während der Urteilsberatung deponierte A.________ bei der Gerichtsporte ein Ausstandsgesuch gegen den vorsitzenden Gerichtspräsidenten René Ernst. Die Verhandlung wurde dennoch weitergeführt und mit der Urteilseröffnung abgeschlossen.

B.

Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Ausstandsgesuch ab.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei über René Ernst der Ausstand anzuordnen und das Strafverfahren sei zur Neubeurteilung an das Strafgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 BGG offen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG.

2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, eine Vielzahl von nonverbalen und verbalen missbilligenden Äusserungen des Beschwerdegegners habe den Gesamteindruck der Befangenheit erwecken lassen. So habe der Beschwerdegegner bei der Befragung zu ihm gesagt "Das glaube ich Ihnen nicht". Bereits diese absolute Äusserung stelle eine abschliessende Beurteilung dar. Im Zusammenspiel mit mehrfachem Lachen, Kopfschütteln, Augenverdrehen und Geräuschen des Unmuts ("Tzzz") sei der Eindruck entstanden, die Meinung über ihn, den Beschwerdeführer, sei bereits von Anfang an gemacht und weder seine Antworten noch die Ausführungen der Verteidigung könnten daran etwas ändern. Dabei seien die geltend gemachten Elemente nicht einzeln, sondern als Gesamtgeschehen zu würdigen. Eine solche Gesamtschau führe die Vorinstanz nicht durch, sondern sie prüfe die geltend gemachten Ausstandsgründe jeweils für sich allein und dabei auch nur die "objektiv nachweisbaren".

Aus diesem Grund, so der Beschwerdeführer weiter, verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie entgegen seinen Beweisanträgen nur auf die Audioaufnahmen und das Verhandlungsprotokoll abstelle. Gerade die nonverbalen Meinungsäusserungen wie Kopfschütteln, Augenverdrehen oder teilweise auch Lachen liessen sich dadurch nicht feststellen. Deshalb wären die Anwaltsvolontärin B.________, er, der Beschwerdeführer sowie der Dolmetscher, welche alle das Verhalten des Beschwerdegegners anlässlich der Verhandlung mitbekommen hätten, von der Vorinstanz zu befragen gewesen.

2.2.

2.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 144 I 159 E. 4.3; 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2).

Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person, namentlich der Präsident eines erstinstanzlichen Kollegialgerichts (vgl. Art. 13 lit. b und 19 Abs. 1 StPO), abgesehen von den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten Fällen, in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; 137 I 227 E. 2.1;134 I 238 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.2.2. Umstände, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken, können namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson begründet sein (BGE 144 I 234 E. 5.2; 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind grundsätzlich an das Gebot der Sachlichkeit gebunden und müssen die Parteien als Subjekt des Verfahrens behandeln (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54 zu Art. 56 StPO). Den Anschein von Befangenheit erwecken können daher insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen, die den Schluss zulassen, dass sich der Richter oder die Richterin bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; Urteile 7B_443/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1; 1B_90/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bloss ungeschickte Bemerkungen einer Gerichtsperson, verbale Entgleisungen und eine gewisse Ungehaltenheit lassen diese indes nicht als befangen erscheinen, sofern die Bemerkungen nicht gegen eine Person gerichtet sind und es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d; Urteile 7B_601/2023 vom 22. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_289/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.1). Auch scherzhafte Äusserungen genügen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, selbst wenn sie deplatziert sind und von der betroffenen Person als negativ empfunden werden mögen (BGE 127 I 196 E. 2d mit Hinweisen). Klar verpönt sind demgegenüber kränkende oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale der Parteien wie Aussehen, Geschlecht, Herkunft, Rasse, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung betreffen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK) und eine persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum Ausdruck bringen (Urteil 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4 mit Hinweis).

Beispiele für Äusserungen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, sind etwa die Bezeichnung der beschuldigten Person als "menteur patenté", die Bemerkung "Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker" (weil das Verhalten des Beschuldigten damit voreilig als Betrug qualifiziert wurde) und ferner die Bemerkung des Richters "Sie sind für das Gericht der Typ des Gewohnheitsverbrechers" oder die in grob unsachlicher Weise erfolgte Unmutsäusserung eines Richters über die vom Verteidiger gestellten Beweisanträge (BOOG, a.a.O., N. 56 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.2.3. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters oder einer Richterin vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung noch offen erscheint (BGE 134 I 238 E. 2.1; 131 I 113 E. 3.4; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Nach Art. 58 Abs. 1 StPO sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Das für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständige Gericht entscheidet grundsätzlich ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens hat die entscheidende Behörde beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch relevanten Sachverhaltsfragen die nötigen Abklärungen zu treffen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird und die betroffene Gerichtsperson ihre Befangenheit verneint. Diesfalls ist das Gericht verpflichtet, mittels Erhebung weiterer Beweismittel den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen, wobei jedoch das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) zu respektieren ist. Wird der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil die Befangenheit sich - mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel - nicht nachweisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (Urteil 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

2.3.2. Die damit einhergehende Frage der Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nach Art. 97 Abs. 1 BGG nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteil 1B_178/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.1; ferner BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Vielmehr muss sich die Partei, die Willkür geltend macht, mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner bereits aufgrund seiner Bemerkung "Das glaube ich Ihnen nicht" fehlende Ergebnisoffenheit vor. Den von der Vorinstanz festgestellten Kontext, in dem diese Bemerkung gefallen ist, bestreitet er jedoch nicht. Demnach erläuterte der Beschwerdegegner nach einer kurzen Übersetzungspause seine geäusserten Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, indem er auf den Umstand hinwies, dass dieser bei jeder Anhaltung viel Geld und Betäubungsmittel mitgeführt habe, was laut Beschwerdegegner auf Handel hindeute. Mit der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner damit dargelegt, weshalb er an den Aussagen des Beschwerdeführers zweifelt und ihm die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers beinhaltet dieses Vorgehen keine abschliessende Beurteilung "der übrigen vorliegenden Beweise" bzw. der Anklagevorwürfe. Die umstrittene Aussage ist somit nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.

2.4.2. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht, ist diese Äusserung jedoch nicht isoliert, sondern zusammen mit den weiteren geltend gemachten Umständen als Gesamtbild zu würdigen. Diesbezüglich stellt die Vorinstanz gestützt auf die Audioaufnahme der Verhandlung an drei Stellen "dezente Geräusche" fest, die sich am ehesten als Räuspern, Atemholen oder hörbares Ausatmen beschreiben liessen. An einer Stelle sei zudem ein kurzes, aspiriertes Lachen hörbar. Auch wenn diese Geräusche offenbar im Anschluss an Aussagen des Beschwerdeführers bzw. Äusserungen der Verteidigung zu hören waren, erblickt die Vorinstanz darin keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Missbilligung. Die Reaktionen des Beschwerdegegners hätten immer einen Bezug zur Sache gehabt und seien nicht beleidigend oder persönlich herabsetzend gewesen. Anzeichen einer feindlichen Gesinnung gegenüber dem Beschwerdeführer oder der Verteidigung seien nicht ersichtlich.

Dem widerspricht der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht, er wirft der Vorinstanz aber vor, die nonverbalen Meinungsäusserungen des Beschwerdegegners und den Gesamteindruck nicht zu berücksichtigen. Diese weiteren, angeblich ungebührenden Verhaltensweisen substanziiert er jedoch nicht in einer den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise. So erwähnt er weitere "vom Beschwerdegegner eingestandene" Lacher, ohne aber darzulegen, in welchem Zusammenhang diese ergangen sein sollen. Stattdessen wirft er der Vorinstanz vor, sich nicht mit den Gründen für die Äusserungen auseinanderzusetzen. Dieser Vorwurf fällt jedoch insofern auf ihn zurück, als er nicht konkretisiert, welche Äusserungen oder Lacher als Reaktion auf was, das heisst etwa auf welche seiner Aussagen oder auf welche Ausführungen seiner Verteidigung wie oft etc. er wahrgenommen haben will. Gleiches gilt für das angebliche Kopfschütteln und Augenverdrehen. Da in der Beschwerde nur pauschal von solchen Verhaltensweisen die Rede ist, sind die dortigen Ausführungen zu wenig substanziiert, um daraus auf eine schwere Verfehlung des Beschwerdegegners bzw. eine eigentliche Abneigung und Geringschätzung im Sinne der Rechtsprechung schliessen zu können. Damit geht auch der an die Adresse der Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Gehörsverletzung und implizit der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung fehl, denn ohne nähere Umschreibung der angeblichen Verfehlungen lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Vorinstanz darüber hätte Beweis führen müssen. Die übrigen Elemente unterzieht die Vorinstanz sodann sehr wohl einer Gesamtwürdigung. Wenn sie dabei zum Schluss gelangt, Richterinnen und Richter seien zwar zu einer zurückhaltenden, gelassenen Ausdrucksweise angehalten, müssten sich aber nicht jeglicher hörbarer Reaktionen enthalten, steht dies im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 1B_214/2016 vom 28. Juli 2026 E. 3.4 mit Hinweisen). Dass die Äusserungen des Beschwerdegegners gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet gewesen wären bzw. kränkende oder beleidigende Werturteile beinhaltet hätten, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Selbst wenn das Verhalten des Beschwerdegegners das Gebot der Sachlichkeit in der Gesamtschau nicht gänzlich gewahrt haben sollte, erfüllt dies den geltend gemachten Ausstandsgrund somit nicht.

2.4.3. Ergänzend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass der Beschwerdegegner am 6. Juni 2024 am jährlichen Kammermahl der Advokatenkammer eine Gastrede zum Thema Ausstandsgesuche gehalten und dabei konkrete Beispiele aus dem vorliegenden Ausstandsverfahren erwähnt habe.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdegegner fast drei Monate später anlässlich eines juristischen Anlasses seine kritische Meinung zu Ausstandsgesuchen kundtat, dazu führen könnte, dass er in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage voreingenommen oder vorbefasst wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass er im Rahmen seines Vortrags Beispiele von Ausstandsgründen aus dem vorliegenden Verfahren thematisierte. Denn im Zeitpunkt des Vortrags war das Urteil in der Sache gegen den Beschwerdeführer bereits gefällt. Die Rede des Beschwerdegegners betraf denn auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers in keiner Weise die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe, sondern eben nur die Thematik Ausstand. Inwiefern sich daraus rückwirkend ein Anschein von Befangenheit ergeben könnte, erhellt nicht. Entsprechend ist der Vorinstanz auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie den Beweisantrag auf Edition des Redemanuskripts vom 6. Juni 2024 abweist.

2.5. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.

2.6. Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge stellt, das Bundesgericht selbst habe die bei der Vorinstanz beantragten Zeugenbefragungen durchzuführen und den Beschwerdegegner aufzufordern, sein Manuskript der anlässlich des Kammermahls der Advokatenkammer vom 6. Juni 2021 gehaltenen Rede einzureichen, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und in der Regel keine eigenen Beweismassnahmen (Art. 55 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 36 ff. BZP [SR 273]) trifft. Weshalb solche Beweismassnahmen vorliegend notwendig sein sollten, um eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz zu korrigieren, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Es wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

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06.12.2024
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25.03.2026