Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_879/2023
Urteil vom 29. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kuster, Beschwerdeführer,
gegen
Daniel Meier, Staatsanwalt, c/o Staatsanwaltschaft Abteilung 5, Wirtschaftsdelikte, Obernauerstrasse 16, Postfach, 6011 Kriens, Beschwerdegegner,
Kriminalgericht des Kantons Luzern, Landenbergstrasse 36, Postfach 3439, 6002 Luzern.
Gegenstand Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. Oktober 2023 (2P 23 11).
Sachverhalt:
A.
Am 1. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, beim Kriminalgericht des Kantons Luzern Anklage gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und mehrfacher Urkundenfälschung.
B.
Am 20. Februar 2023 reichte A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Aufsichts- beziehungsweise Disziplinarbeschwerde und ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt Daniel Meier ein. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, auf diese ihr zuständigkeitshalber weitergeleitete Eingabe nicht ein. Am 16. Mai 2023 verlangte A.________ beim Kriminalgericht erneut den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 wies das Kantonsgericht dieses ihr wiederum zuständigkeitshalber weitergeleitete Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2023. Er beantragt, dieser sei aufzuheben und sein Ausstandsgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat, dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers entsprechend, die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt daher nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1).
2.2. Zum "besseren Verständnis der komplexen Sachlage" umschreibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht unter dem Titel "Vorbemerkung" "summarisch die Ausgangslage", wobei sich sämtliche Ausführungen "auf Dokumente, welche den Akten entnommen werden können", stützten. Dabei begnügt er sich damit, auf rund fünf Seiten frei den seines Erachtens massgeblichen Sachverhalt zu behaupten, ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid zu nehmen. Auf diese appellatorischen Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensfehler der Vorinstanz.
3.1. Er beanstandet zunächst eine Verletzung von Art. 385 StPO, konkret die Auffassung der Vorinstanz, die hinreichend konkrete und verständliche Begründung eines Ausstandsgesuchs müsse nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Gesuch selbst enthalten sein, weshalb insoweit nicht auf sein Ausstandsgesuch einzutreten sei, als darin auf frühere Eingaben verwiesen werde. Weiter bringt er vor, die Vorinstanz habe "diverse absolut zentrale Argumente" unbeachtet belassen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem halte sie zahlreiche der von ihm vorgebrachten Ausstandsgründe für "längstens verspätet", womit sie "schlicht und einfach aktenwidrig" argumentiere.
3.2. Ob diese Kritik begründet ist, kann mit Blick auf die folgenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Denn bei den fraglichen, angeblich von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigten Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich ohnehin nicht um taugliche Ausstandsgründe.
Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im - hier streitigen - Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2).
5.1. Der Beschwerdeführer begründet den von ihm geltend gemachten Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO zunächst mit dem Vorwurf, der fallführende Staatsanwalt habe ihn gegenüber seinem damaligen Verteidiger als "miesen Schwindler", der die Behörden ständig an der Nase herumführe, bezeichnet. Zudem habe er ihn "explizit und wider besseres Wissen" der Lüge bezichtigt.
5.2. Die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind grundsätzlich an das Gebot der Sachlichkeit gebunden. Den Anschein von Befangenheit erwecken können daher insbesondere Äusserungen, die den Schluss zulassen, dass sich diese Person bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Bloss ungeschickte Bemerkungen, verbale Entgleisungen und eine gewisse Ungehaltenheit lassen diese indes nicht als befangen erscheinen, sofern die Bemerkungen nicht gegen eine Person gerichtet sind und es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (vgl. zum Ganzen Urteil 7B_985/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen und Beispielen).
5.3. Die Vorinstanz erwägt, vom fallführenden Staatsanwalt werde in Abrede gestellt, den Beschwerdeführer als "miesen Schwindler" bezeichnet zu haben. Dabei handle es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, wobei es vorliegend nicht möglich sei, eine einzelne Aussage als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, zumal keine objektiven Beweise vorlägen. Es bleibe daher bei unbewiesener "Aussage gegen Aussage", weshalb der geltend gemachte Ausstandsgrund nicht beurteilt werden könne.
Die Vorinstanz hält weiter fest, angesichts der Aktenlage könne die Aussage des fallführenden Staatsanwalts, wonach der Beschwerdeführer die Zuger Strafbehörden bezüglich seines tatsächlichen Wohnorts angelogen habe, nicht als Anzeichen für eine Befangenheit bewertet werden.
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Argumentation der Vorinstanz betreffend diese Aussage-gegen-Aussage-Situation als "haltlos". Er meint, die Vorinstanz verkenne, dass Ausstandsgründe nicht zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Glaubwürdigkeit der beiden am Telefonat beteiligten Personen zu beurteilen, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass es sich bei seinem damaligen Verteidiger um einen erfahrenen Strafverteidiger und ehemaligen Staatsanwalt handle und dieser daher als sehr glaubwürdig gelten müsse. Gegen die Glaubwürdigkeit des fallführenden Staatsanwalts spreche sodann, dass dieser in grober Verletzung der Dokumentationspflicht keine Telefonnotiz über das streitige Gespräch erstellt habe und angeblich auch "vergessen" habe, eine Telefonnotiz über ein Telefongespräch mit der Privatklägerschaft zu erstellen.
5.4.2. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Aussage im angefochtenen Entscheid, wonach der geltend gemachte Ausstandsgrund "nicht beurteilt werden kann", ist zwar unglücklich gewählt. Die Vorinstanz hält aber auch fest, es sei nicht möglich, eine "einzelne Aussage als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten", womit sie die involvierten Parteien beide als gleichermassen glaubhaft beurteilt hat. Dies ist, auch mit Blick auf die diesbezüglich beschränkte Kognition des Bundesgerichts, nicht zu beanstanden (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der fallführende Staatsanwalt über das streitige Telefonat anscheinend keine Telefonnotiz erstellt und es somit nicht protokolliert hat. Denn eine Telefonnotiz ist bei bestrittenem Sachverhalt und wenn kein Wortprotokoll geführt wird ein grundsätzlich ungeeignetes Beweismittel, um die erhobenen Vorwürfe zu beweisen. Davon zu unterscheiden ist indessen die Frage, ob diese Verletzung der Dokumentationspflicht einen derart schweren Verfahrensfehler darstellt, dass bereits deshalb ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu bejahen ist (dazu siehe E. 6.4 hiernach). Angesichts dieser Ausgangslage ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, es sei dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO glaubhaft darzulegen.
5.5. Hinsichtlich seiner Wohnsituation bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zwar wiederholt vor, der fallführende Staatsanwalt habe ihn diesbezüglich "wider besseres Wissen der Lüge bezichtigt". Er beschränkt sich in diesem Zusammenhang indessen überwiegend darauf, seine bereits im Ausstandsbegehren vom 16. Mai 2023 vorgebrachten Argumente wörtlich wiederzugeben, ohne sich rechtsgenüglich mit den diesbezüglichen Erörterungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf diese Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Aussage des fallführenden Staatsanwalts, wonach der Beschwerdeführer ihn angelogen habe, für sich allein ohnehin nicht geeignet ist, einen Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen; dies unabhängig davon, ob sie sich als unzutreffend oder zutreffend - wovon die Vorinstanz ausgeht - erweist.
Der Beschwerdeführer begründet den von ihm geltend gemachten Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO zusätzlich mit dem Vorwurf, der fallführende Staatsanwalt habe zahlreiche schwere Verfahrensfehler begangen.
6.1. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten (Urteil 7B_321/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2.4 mit Hinweisen). Gegen Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; vgl. auch Urteil 7B_319/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2).
6.2. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht im Wesentlichen, der fallführende Staatsanwalt habe zahlreiche schwere Verfahrensfehler begangen. Exemplarisch zu nennen ist hier der Vorwurf, er habe einen Zeugen befragt, ohne den Beschwerdeführer oder seinen Rechtsvertreter zu informieren. Weiter kritisiert er eingehend die Anklageschrift, in welcher massgebliche Umstände übergangen worden seien. Darüber hinaus werde in der Anklage ein Verbot beantragt, den Titel "Professor für B.________" im Geschäftsbereich mündlich und schriftlich zu verwenden, wofür es keine Rechtsgrundlage gebe und was ebenfalls von der Befangenheit des fallführenden Staatsanwalts zeuge. Schliesslich sei die beantragte unbedingte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren völlig unverhältnismässig, selbst wenn die (allesamt bestrittenen) Vorwürfe zutreffen sollten.
6.3. Mit diesen Vorbringen hat der Beschwerdeführer keinen Erfolg: Er wendet sich damit in erster Linie gegen prozessuale Zwischenentscheide oder andere Verfahrenshandlungen des fallführenden Staatsanwalts, die als solche weitgehend nicht oder nur beschränkt selbständig anfechtbar sind. Diese Beschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass analoge Rügen im Rahmen eines Ausstandsverfahrens erhoben werden (Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 9.1; vgl. auch Urteil 7B_321/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2.4; je mit Hinweis/en).
Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer die Anklageschrift oder die Anklageerhebung als solche kritisiert. Die Anklageerhebung ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO). Vorwürfe wie jene, dass in der Anklageschrift entlastende Umstände nicht berücksichtigt worden seien und ein übersetztes Strafmass beantragt werde, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des Ausstandsverfahrens, sondern im Hauptverfahren durch das Sachgericht zu beurteilen (Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 9.3).
6.4. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, mit seinen Ausführungen einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu belegen. Ihm ist zuzugestehen, dass der fallführende Staatsanwalt es anscheinend in zwei Fällen unterlassen hat, über Telefongespräche eine Aktennotiz zu erstellen (vgl. Art. 76 Abs. 1 StPO). Dies ist offenbar unstreitig und wurde vom fallführenden Staatsanwalt vor der Vorinstanz in einem Fall auch ausdrücklich anerkannt und als Versäumnis bezeichnet. Die fraglichen Versäumnisse des fallführenden Staatsanwalts können aber nicht als derart schwerwiegende Verfahrensfehler betrachtet werden, dass sie seinen Ausstand rechtfertigen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass der fallführende Staatsanwalt den Inhalt der fraglichen Telefongespräche absichtlich nicht aktenkundig gemacht habe, namentlich um zu "unterdrücken, dass er im Rahmen dieses Telefongesprächs vom 17. Februar 2023 die Beherrschung verloren und sich herablassend (bzw. ehrverletzend) über den Beschwerdeführer geäussert" habe. Dieser schwere Vorwurf bleibt jedoch unbelegt (vgl. auch E. 5.4.2 hiervor).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kriminalgericht des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger