Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_947/2024

Urteil vom 24. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Herr Dr. Roland Bachmann und/oder Herr Dr. Janick Hüppi, Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
  2. B.________ SA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
  3. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer,
  4. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze, Beschwerdegegner.

Gegenstand Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juli 2024 (UE220221-O/U/BEE).

Sachverhalt:

A.

A.a. Seit dem Jahr 2009 verfügte A.________ über ein Konto bei der B.________ SA). Dieses Konto wurde durch den externen Vermögensverwalter E.________ verwaltet. Am 29. November 2019 erstattete A.________ gegen E.________ und einen weiteren Vermögensverwalter, F.________ sel., Strafanzeige wegen verschiedener Vermögensdelikte und konstituierte sich als Privatklägerin. In ihrer Anzeige (sowie mit ergänzender Strafanzeige vom 20. Juli 2021) verlangte sie zudem auch die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die B.________ SA und deren verantwortliche Organe bzw. Mitarbeitende, insbesondere C.________ und D.________.

A.b. Gegen E.________ und F.________ sel. eröffnete die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich in der Folge eine Strafuntersuchung. E.________ warf sie im Wesentlichen vor, einen Vermögensschaden von insgesamt USD 70'836'077.--, EUR 4'223'093.-- und GBP 300'000.-- verursacht zu haben, indem er mit gefälschten Kundenaufträgen diverse Transaktionen von Kundenkonten ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Kundinnen habe ausführen lassen und in unerlaubter Weise hochriskante Handelsgeschäfte getätigt habe, die zu massiven Verlusten geführt hätten, wobei er die Kundinnen nicht über diese Verluste informiert habe.

A.c. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 2023 wurde E.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und Geldwäscherei schuldig gesprochen. Von einem Teil der Anklagepunkte, von denen keiner A.________ betraf, wurde er freigesprochen. Bezüglich des Sachverhaltsabschnitts "Handelsverluste" wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, wobei auch Verluste von A.________ aus den Jahren 2009-2013 betroffen waren. Das Berufungsverfahren ist, soweit bekannt, noch hängig.

B.

B.a. Eine Strafuntersuchung gegen die B.________ SA, C.________ und D.________ nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Juli 2022 nicht an die Hand.

B.b. A.________ gelangte in der Folge an das Obergericht des Kantons Zürich, das ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme mit Beschluss vom 1. Juli 2024 abwies.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei gegen die B.________ SA, C.________ und/oder D.________ bzw. eine noch unbekannte Täterschaft zu eröffnen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Staatsanwaltschaft und subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 9 E. 2 mit Hinweis).

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche - das heisst in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1) - auswirken kann.

1.1.1. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilforderungen geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie daher darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.2; 7B_381/2024 vom 19. August 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren, soweit möglich, beziffern (Urteile 7B_381/2024 vom 19. August 2024 E. 2.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Richten sich die Anschuldigungen der Privatklägerschaft gegen mehrere Beschuldigte, hat sie zudem zu individualisieren, gegen welche beschuldigte Person sie welchen Schaden geltend macht (vgl. Urteile 7B_903/2024 vom 27. November 2024 E. 1.1.2 mit Hinweisen; 7B_831/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2).

1.1.2. Die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter bzw. noch geltend zu machender Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d und e sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 122 Abs. 3 StPO). Mit dieser Sperrwirkung sollen widersprüchliche Urteile über denselben Streitgegenstand verhindert werden (BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss deshalb darlegen, weshalb ein hängiges Zivilverfahren bzw. ein solches, das bereits zu einem rechtskräftigen Entscheid geführt hat, einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in Strafsachen hat (Urteile 7B_247/2023 vom 8. Mai 2025 E. 3.1.2; 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Sie ist nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn die zivilrechtlichen Ansprüche in einem parallelen Zivilverfahren behandelt werden oder wenn sie auf andere Weise erledigt worden sind (Urteile 7B_98/2023 vom 16. Juli 2024 E. 2.1.3; 7B_365/2023 vom 14. Februar 2024 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Zivilforderung bereits adhäsionsweise in einem Strafverfahren anhängig gemacht worden ist.

1.2. Die Beschwerdeführerin wirft der B.________ SA (Beschwerdegegnerin 2) im Wesentlichen vor, sie und ihre Mitarbeitenden, namentlich C.________ (Beschwerdegegner 3) und D.________ (Beschwerdegegnerin 4), seien ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen und hätten zahlreiche Verdachtsmomente, die auf Geldwäschereihandlungen von E.________ hingedeutet hätten, missachtet. Dadurch hätten sie die deliktischen Machenschaften, für die E.________ erstinstanzlich wegen Geldwäscherei verurteilt worden sei, erst ermöglicht. Folgt man diesen Anschuldigungen, knüpft ein allfällig strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2, des Beschwerdegegners 3 und/oder der Beschwerdegegnerin 4 durchwegs an die deliktische Tätigkeit von E.________ an und ist diesem stets nachgelagert.

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Titel "Beschwer und Legitimation" (einzig) vor, durch die Handlungen von E.________ einen Schaden in Höhe von mindestens USD 43'196'393.94 und EUR 620'000.-- (dies jeweils zuzüglich 5 % Zins) erlitten zu haben. Dass sie durch Handlungen oder Unterlassungen der Beschwerdegegnerin 2, des Beschwerdegegners 3 und/oder der Beschwerdegegnerin 4 unmittelbar geschädigt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin dagegen nicht geltend. Sie zieht dies einzig als Möglichkeit in Betracht, indem sie ausführt, je nach Ermittlungsergebnis könnten ihr substanzielle Ansprüche auch gegen die Beschwerdegegnerin 2, den Beschwerdegegner 3 und die Beschwerdegegnerin 4 zustehen; ob ihr durch deren Beteiligung ein Schaden entstanden sei, könne aufgrund der Nichtanhandnahme nicht abschliessend beurteilt werden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde in Strafsachen nicht dazu dient, das Vorhandensein allfälliger Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu prüfen, sondern diese vielmehr voraussetzt. Weiter führt sie aus, E.________ habe einen Schaden von USD 25'987'355.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014, USD 1'370'969.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2017 sowie EUR 620'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. September 2017 anerkannt und ihr seien erstinstanzlich Zivilansprüche in dieser Höhe zugesprochen worden. Dies entspricht zwar nicht dem gesamten geltend gemachten Schaden von USD 43'196'393.94 und EUR 620'000.--. Dennoch müsste die Beschwerdeführerin näher erläutern, weshalb sie darüber hinaus einen zusätzlichen Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin 2 und/oder deren beschuldigte Mitarbeitenden hätte. Insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass sie die beschuldigten Personen sowie eine allfällig weitere, noch unbekannte Täterschaft lediglich als mögliche Mitverursacherinnen dieses Schadens bezeichnet, ist dies nicht ohne Weiteres klar. Auch angesichts der Komplexität des Sachverhalts insgesamt müsste sich die Beschwerdeführerin eingehend dazu äussern, inwiefern das erstinstanzliche Urteil, mit dem ein bedeutender Teil ihrer Schadenersatzforderung gutgeheissen wurde, einer erneuten Geltendmachung von Zivilansprüchen in derselben Sache nicht entgegensteht. Derartige Ausführungen finden sich in der Beschwerdeschrift nicht. Eine adhäsionsfähige Zivilforderung ist somit nicht hinreichend dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht beschwerdelegitimiert ist.

2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.2. Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Sie moniert zwar in verschiedener Hinsicht eine Missachtung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen. Sie bringt insbesondere vor, die Staatsanwaltschaft habe (in der irrigen Annahme, dass trotz der bereits durchgeführten Untersuchungshandlungen noch kein Strafverfahren eröffnet worden sei) keine Schlussverfügung im Sinne von Art. 318 StPO erlassen. Dadurch habe sie ihr die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen genommen und ihr rechtliches Gehör verletzt. Auch wenn dieser Aspekt bis zu einem gewissen Grad die Berechtigung der Beschwerdeführerin betrifft, am Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 138 IV 78 E. 1.3 mit Hinweisen), zielt sie damit letztlich auf eine inhaltliche Prüfung der strittigen Nichtanhandnahme ab. Dies ist unter der "Star-Praxis" nicht zulässig.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

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24.06.2025
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25.03.2026