Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1044/2024
Urteil vom 14. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Einstellung (Ehrverletzungsdelikte); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. August 2024 (BEK 2024 60 und 61).
Sachverhalt:
A.
Am 14. November 2022 und am 16. August 2023 erstattete A.A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen seine Brüder C.A.________ und B.A.. Er wirft ihnen vor, sich während des Verfahrens zur Errichtung einer Beistandschaft für ihre Mutter D.A. gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) im Zeitraum von Oktober 2021 bis April 2022 sowie in zwei Schreiben vom Oktober 2022 ehrverletzend über ihn geäussert zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte die wegen dieser Vorwürfe eröffneten Strafverfahren mit Verfügungen vom 14. März 2024 ein.
B.
Die von A.A.________ gegen die Einstellungsverfügungen erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 27. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidfindung an dieses zurückzuweisen, und zwar mit der Auflage, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Aufhebung der Einstellungsverfügungen, zur Fortsetzung des Untersuchungsverfahren und zur Anklageerhebung, allenfalls zum Erlass eines Strafbefehls. Eventualiter verlangt A.A.________ sinngemäss, dass das Kantonsgericht vor der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft die Kosten neu zu regeln oder selbst neu zu entscheiden habe. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
1.1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.1; 7B_276/2025 vom 19. Mai 2025 E. 3; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1). Es reicht nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und diesen soweit möglich beziffern (Urteile 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1; 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 1.2.1). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_460/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 2.1; 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.1.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind von der Privatklägerschaft, die aus einer Straftat Genugtuungsforderungen ableitet und darauf ihre Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen gründet, zumindest in den Umrissen darzulegen und zu substanziieren. Insbesondere ist in der Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt (Urteile 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; 7B_354/2024 vom 24. Januar 2025 1.2; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_495/2024 vom 7. Juni 2024 E. 4; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einstellung des Strafverfahrens habe auf "mehrere Zivilforderungen" Auswirkungen, weshalb er zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sei.
Er bringt vor, aufgrund der angeblich ehrverletzenden Äusserungen der Beschwerdegegner 1 und 2 im Verfahren vor der KESB habe er umfangreiche Stellungnahmen und Briefe einreichen müssen, unter anderem auch die Strafanzeigen im vorliegenden Verfahren. Es seien ihm deshalb Anwaltskosten und mithin ein finanzieller Schaden entstanden. Die Mutter der drei Brüder habe zwar inzwischen einen Amtsbeistand, die KESB-Angelegenheit unter den Geschwistern sei aufgrund einer gemeinsamen Liegenschaft und der Nutzniessung der Mutter aber noch nicht abgeschlossen. Die Ehrverletzungen befänden sich weiterhin in den Akten der KESB, weshalb sie weiterhin negative Auswirkungen auf ihn hätten. Er beabsichtige deshalb, die Persönlichkeitsverletzungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gemäss "Art. 28a Ziff. 2 und 3 ZGB" beseitigen und deren Widerrechtlichkeit feststellen zu lassen. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 könnten auch die Seele einer betroffenen Personen zutiefst verletzen. Das gelte für ihn umso mehr, weil er ein äusserst korrekter Mensch sei, der sehr viel für seine Mutter und die Gesellschaft gemacht habe. Es stehe ihm deshalb auch eine Genugtuung zu.
1.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass sich der angefochtene Beschluss im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken könnte.
1.3.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen die Schadensersatzforderungen für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Strafverfahren und im Verfahren vor der KESB keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar. Er übersieht, dass diese Kosten nicht unmittelbarer Schaden aus den Handlungen sind, die den Beschwerdegegnern 1 und 2 als Ehrverletzungsdelikte vorgeworfen werden (vgl. Urteile 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.3; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 1.3; 6B_923/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5). Das Anwaltshonorar stellt keinen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Deliktsschaden dar und begründet keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteile 6B_1117/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1; 6B_1036/2017 vom 27. November 2017 E. 3).
1.3.2. Auch vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb er im Fall einer Verurteilung einen Anspruch gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 auf Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) haben soll. Wie er geltend macht, befinden sich die inkriminierten Äusserungen in den Akten der KESB und damit im Einflussbereich einer zivilen Behörde. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegner 1 und 2 eine allenfalls andauernde Persönlichkeitsverletzung beseitigen könnten.
Ins Leere zielt ferner der Versuch, adhäsionsweise die Widerrechtlichkeit der angezeigten Äusserungen und Briefe feststellen zu lassen (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Zweck des Strafverfahrens liegt gerade darin, über die (Straf-) Rechtswidrigkeit eines Verhaltens zu entscheiden. Was eine darüber hinausgehende adhäsionsweise Feststellung der Widerrechtlichkeit im Strafverfahren im Allgemeinen und in diesem Fall im Besonderen bewirken soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar.
1.3.3. Was schliesslich einen möglichen Anspruch auf Genugtuung angeht, erreichen die inkriminierten Taten den von der Rechtsprechung verlangten Schweregrad bei einer objektiven Betrachtung nicht. Die angeblich ehrverletzenden Äusserungen wurden im Rahmen eines Verfahrens vor der KESB getätigt, das die Errichtung einer Beistandschaft für die Mutter des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte. Sie waren damit zum einen nicht öffentlich und wurden zum anderen von seinen beiden Brüdern im Kontext eines zivilrechtlichen Verfahrens getätigt, in dem naturgemäss mit härteren Bandagen gekämpft wird (vgl. Urteil 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.4). Wie die Vorinstanz ausführt, hatten die Beschwerdegegner 1 und 2 ein Interesse daran, gegenüber der KESB geltend zu machen, aus welchen Gründen sie ihren Bruder, den Beschwerdeführer, für nicht geeignet erachteten, die Beistandschaft über ihre Mutter zu übernehmen. Selbst wenn solche Äusserungen unwahr, übertrieben und sogar ehrverletzend wären, wögen sie in ihrem prozessualen Kontext nicht so schwer, dass sie objektiv eine Genugtuungsforderung begründen könnten, die den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würde.
2.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1; 138 IV 78 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil die Vorinstanz in ihrem Hauptstandpunkt nicht auf seine StPO-Beschwerde eingetreten sei (angefochtener Beschluss, E. 2 und 4).
Wie es sich damit verhält, muss nicht entschieden werden: Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Eventualbegründung (E. 3) ausführlich mit der Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügungen auseinander und kommt zum Schluss, dass sich diese selbst im Fall eines Eintretens als rechtskonform erweisen würden. Der angefochtene Beschluss beruht damit auf mehreren (Eventual-) Begründungen, die je für sich das Verfahren vor der Vorinstanz hätten beenden können. Erweist sich auch nur eine der vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; BGE 133 III 221 E. 7; BGE 130 III 321 E. 6). Da der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (E. 1.3 hiervor), wäre der angefochtene Beschluss selbst dann nicht aufzuheben, wenn die Vorinstanz in ihrem Hauptstandpunkt zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten wäre. Unter diesen Umständen muss auch auf die unter Berufung auf die Star-Praxis erhobene Rechtsverweigerungsrüge nicht weiter eingegangen werden.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: