Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_595/2024

Urteil vom 8. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________ AG,
  2. B.________ AG,
  3. C.________ AG, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. April 2024 (BS 2023 109).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Geschwister D.D.________ und E.D.________ befinden sich seit längerer Zeit in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der F.________ AG. Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von G.D., der Tochter von D.D.. Die F.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der A.________ AG, die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG ist. Ausserdem ist die F.________ AG Alleinaktionärin der H.________ AG und der C.________ AG. Bis zum Verkauf am 14. September 2017 war die A.________ AG Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx und die B.________ AG Eigentümerin der Grundstücke Nr. yyy und Nr. zzz in U.________. Die Gültigkeit dieser Grundstückverkäufe ist umstritten.

Zwischen D.D.________ und E.D.________ sowie zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den Verkauf der Liegenschaften in U.________ an I.________.

A.b. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob am 12. Dezember 2023 Anklage gegen E.D., J. und K.. Sie wirft E.D. und J.________ eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend den Verkauf der Seeuferliegenschaften zum Nachteil der Holdinggesellschaften A.________ AG und der B.________ AG (Anklagesachverhalt 1) sowie eine versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Saldierungsauftrag der F.________ AG vor (Anklagesachverhalt 2). Weiter wirft sie E.D., J. und K.________ eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vor wegen der Übertragung der Vermögenswerte der C.________ AG, der H.________ AG, der A.________ AG und der B.________ AG auf einen Treuhänder (Escrow Agent) durch Garantieverträge (Escrow-Agreements) zum Nachteil der F.________ AG und von deren Holdinggesellschaften (Anklagesachverhalt 3).

B.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 reichten die A.________ AG, die B.________ AG und die C.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Zur Begründung führten sie aus, die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung implizit eingestellt. Dies betreffe die von ihnen geltend gemachte faktische Liquidation der A.________ AG sowie der B.________ AG durch den Verkauf der Grundstücke. Das Halten dieser Grundstücke sei die einzige noch verbleibende Gesellschaftstätigkeit gewesen. Zudem sei es zu einer verfrühten Veräusserung der Grundstücke gekommen, und zwar in Missachtung der vorhergesehenen, imminenten Wertsteigerung sowie der Pflicht zur Gewinnmaximierung. Schliesslich beziehe sich die geltend gemachte implizite Einstellung auch auf den den Betrag von Fr. 195'333.26 übersteigenden Umfang der Treuhandverhältnisse (Escrow-Verhältnisse). Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 führen die A.________ AG, die B.________ AG und die C.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 23. April 2024. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen. Zudem sei "eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S." festzustellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 9 E. 2 mit Hinweis).

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche - das heisst in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1) - auswirken kann.

Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.1; 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren, soweit möglich, beziffern (Urteile 7B_381/2024 vom 19. August 2024 E. 2.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Richten sich die Anschuldigungen der Privatklägerschaft gegen mehrere Beschuldigte, hat sie zudem zu individualisieren, gegen welche beschuldigte Person sie welchen Schaden geltend macht (vgl. Urteile 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.1; 7B_903/2024 vom 27. November 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter bzw. noch geltend zu machender Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d und e sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 122 Abs. 3 StPO). Mit dieser Sperrwirkung sollen widersprüchliche Urteile über denselben Streitgegenstand verhindert werden (BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss deshalb darlegen, weshalb ein hängiges Zivilverfahren bzw. ein solches, das bereits zu einem rechtskräftigen Entscheid geführt hat, einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in Strafsachen hat. Sie ist nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn die zivilrechtlichen Ansprüche in einem parallelen Zivilverfahren behandelt werden oder wenn sie auf andere Weise erledigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zivilforderung bereits adhäsionsweise in einem Strafverfahren anhängig gemacht worden ist (zum Ganzen: Urteil 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerdeführerinnen werfen E.D.________ und J.________ unter anderem vor, sie hätten die A.________ AG und die B.________ AG durch den Verkauf der Liegenschaften faktisch liquidiert. Die Gesellschaften hätten keine andere Gesellschaftstätigkeit mehr gehabt als das Halten der Grundstücke. Zudem hätten E.D.________ und J.________ in Missachtung der vorhergesehenen, imminenten Wertsteigerung aufgrund der Baurechtsveränderung bzw. Erhöhung der Baudichte sowie der Entwicklung der Immobilienpreise die Grundstücke zu früh verkauft. Indem sie die Grundstücke für nur Fr. 16'000'000.-- verkauft hätten, obschon der Käufer bereit gewesen wäre, bis zu Fr. 25'000'000.-- zu bezahlen, hätten sie ihre Gewinnmaximierungspflicht als Verwaltungsräte verletzt.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten durch die gerügten Verhaltensweisen der Beschuldigten im Hauptstandpunkt einen Schaden in der Bandbreite von Fr. 12'910'00.- bis Fr. 17'240'000.--, je nach Grundstückbewertung, erlitten. Im Eventualstandpunkt, falls die Grundstücke ohne Liquidation oder Vertretungsmachtmissbrauch, jedoch in Verletzung der Vermögensfürsorge- und Gewinnmaximierungspflicht unter Marktwert verkauft worden seien, hätten sie einen Schaden in der Bandbreite von Fr. 9'000'000.-- bis Fr. 14'630'000.--, je nach Bewertungsannahme, erlitten. Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, ihnen sei ein Schaden in der Höhe von total Fr. 401'059.30 daraus erwachsen, dass E.D.________ und J.________ ihnen das Vermögen vollumfänglich entzogen und in ein "Escrow-Kontogeflecht" verschoben hätten. Die Beschwerdeführerinnen führen aus, dass sie mit Urteil vom 16. Februar 2022 vorläufig wieder als Eigentümerinnen der Grundstücke im Grundbuch vorgemerkt worden seien und dass ein definitives Urteil des Zivilgerichts noch ausstehe. Inwiefern sie trotz dieses Zivilurteils vom 16. Februar 2022 immer noch über zivilrechtliche Ansprüche verfügen, die nicht in einem Zivilverfahren behandelt oder auf andere Weise erledigt worden sind, zeigen sie indessen nicht auf. Dazu wären sie jedoch verpflichtet gewesen. Denn die Privatklägerschaft ist nicht zur Beschwerde berechtigt, wenn die zivilrechtlichen Ansprüche in einem parallelen Zivilverfahren behandelt werden oder wenn sie auf andere Weise erledigt worden sind (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, welche Zivilklagen nach dem Urteil vom 16. Februar 2022, mit welchem ihnen vorläufig das Eigentum an den Grundstücken rückübertragen wurde, bei einem anderen Gericht noch hängig sind. Es ist weder ersichtlich noch zeigen die Beschwerdeführerinnen auf, dass ihnen weitere zivilrechtliche Ansprüche zustehen, die nicht bereits Gegenstand eines dem Adhäsionsverfahren entgegenstehenden Zivilverfahrens sind. Zu einer allfälligen Sperrwirkung (vgl. E. 1.2 hiervor) nehmen sie in keiner Weise Stellung. Angesichts der Komplexität des Sachverhalts insgesamt hätten sie sich dazu jedoch eingehend äussern müssen, zumal sie in ihrer Beschwerde erwähnen, dass das Zivilverfahren betreffend Grundbuchberichtigung mit der vorsorglichen Wiedereintragung des Eigentums im Grundbuch noch nicht abgeschlossen sei. Indem die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde nicht aufzeigen, inwiefern die genannten Umstände einer erneuten Geltendmachung der Zivilansprüchen in derselben Sache nicht entgegenstehen und inwiefern sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in Strafsachen haben, sind sie nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit die von ihnen geltend gemachte implizite Teileinstellung die Grundstücksverkäufe betrifft.

2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung eine Schlussmitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO unterlassen habe. Sodann bringen sie vor, die Vorinstanz verletze ihrerseits das rechtliche Gehör, indem sie die Gehörsverletzung als geheilt betrachte, ohne zu begründen, weshalb die implizite Teileinstellung keinen schweren Eingriff darstelle.

2.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz stellt fest, dass die unterlassene Schlussverfügung vor der Anklageerhebung und die damit allenfalls verbundene von den Beschwerdeführerinnen behauptete (implizite) Teileinstellung eine (nicht schwere) Gehörsverletzung darstellen. Sie verzichtet aber ausnahmsweise trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung. Zur Begründung verweist sie darauf, dass auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt und nicht erkennbar sei und von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht werde, welche Vorbringen sie hätten vortragen und welche Beweisanträge sie hätten stellen wollen und vorliegend aufgrund der bereits seit 2017 andauernden Strafuntersuchung das Interesse an einer beförderlichen Beurteilung höher zu gewichten sei.

2.5. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Unter den genannten Umständen durfte sie aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung verzichten. Dies gilt umso mehr, als die betroffene Partei im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit hatte, sich umfassend zu äussern, und die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt sowie die Rechtslage frei überprüfen konnte. Selbst wenn daher von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, stünde dies einer Heilung nicht entgegen, da eine Rückweisung bloss zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. E. 2.3 hiervor).

2.6. Soweit die Beschwerdeführerinnen überdies rügen, die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, weshalb kein schwerer Eingriff vorliege, und sie darin eine Verletzung der Begründungspflicht erkennen wollen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hält fest, dass der zugrundeliegende Sachverhalt lediglich untergeordnet ist. Selbst wenn eine implizite Teileinstellung vorläge, wäre daher nicht von einem schweren Eingriff auszugehen. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt, dass ein solcher Eingriff vorliege. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich mithin die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerinnen konnten den Entscheid sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Gehörsverletzung geht demnach fehl.

3.1. Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihre Einwände zur angeblich impliziten Einstellung in einem den Betrag von Fr. 195'333.26 übersteigenden Umfang im Zusammenhang mit dem "Escrow-Kontogeflecht" (vgl. Sachverhalt B) mangels hinreichender Begründung.

Zu dieser Rüge sind sie aufgrund des Nichteintretens der Vorinstanz zur Beschwerde, unabhängig von ihrer Beschwerdeberechtigung in der Sache (vgl. E. 1 hiervor; Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG), befugt (BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3.2. Die Beschwerdeführerinnen legen allerdings nicht hinreichend substanziiert dar, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein soll. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerinnen hätten bloss die Differenz zwischen Kontosaldierung und Rücksaldierung errechnet, ohne den Schadensanspruch zu beziffern. Sie hätten nicht dargelegt, dass die von ihnen nicht einzeln bezeichneten Schadenspositionen in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der angeklagten Tat stehen und dadurch tatbestandsmässig erfasst werden können. Mit ihren Vorbringen stellen die Beschwerdeführerinnen lediglich ihre eigene Sichtweise zur Schadensverursachung beziehungsweise der Höhe des Schadens derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Das Nichteintreten verletzt weder Bundesrecht noch liegt darin, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen, eine "weitere formelle Rechtsverweigerung". Namentlich ist weder das Verbot des überspitzten Formalismus noch jenes des (abgeschwächten) Rügeprinzips tangiert.

Die Beschwerde betreffend das Verfahren 7B_595/2024 erweist sich nach dem Gesagten - soweit sie überhaupt zulässig ist - als unbegründet. Sie ist entsprechend abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

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08.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026