Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_596/2024, 7B_597/2024
Urteil vom 8. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
gegen
7B_596/2024 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin,
und
7B_597/2024
Gegenstand Beschlagnahme, Rechtsverweigerung,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 21. März 2024 (BS 2022 104 und BS 2022 105).
Sachverhalt:
A.
Die Geschwister D.D.________ und E.D.________ befinden sich seit längerer Zeit in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der F.________ AG. Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von G.D., der Tochter von D.D.. Die F.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der A.________ AG, die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG ist. Ausserdem ist die F.________ AG Alleinaktionärin der H.________ AG und der I.________ AG. Bis zum Verkauf am 14. September 2017 war die A.________ AG Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx und die B.________ AG Eigentümerin der Grundstücke Nr. yyy und Nr. zzz in U.. Die Gültigkeit dieser Grundstückverkäufe ist umstritten. Zwischen D.D. und E.D.________ sowie zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den Verkauf der Liegenschaften in U.________ an C.________.
B.
B.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt ein Strafverfahren gegen E.D.________ und J.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung betreffend den Verkauf der Seeuferliegenschaften an C.________ zum Nachteil der Holdinggesellschaften A.________ AG und der B.________ AG. Letztere werfen den Beschuldigten vor, sie hätten die Seeuferliegenschaften zu einem Preis verkauft, der mehrere Millionen Schweizerfranken unter dem erzielbaren Preis gelegen habe.
B.b. Mit Verfügung vom 24. November 2022 belegte die Staatsanwaltschaft die Grundstücke Nr. yyy, Nr. xxx und Nr. zzz in U.________ im Umfang von Fr. 3'000'000.-- mit Beschlag und wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, eine entsprechende Grundbuchsperre auf diesen Liegenschaften anzumerken.
B.c. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung erhoben sowohl die A.________ AG und die B.________ AG als auch der Käufer der Grundstücke Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses hiess die Beschwerde des Käufers der Grundstücke mit Beschluss vom 21. März 2024 gut und hob die Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2022 auf. Weiter wies es das Amt für Grundbuch und Geoinformation an, die auf den Grundstücken Nr. yyy, Nr. xxx und Nr. zzz eingetragenen Grundbuchsperren zu löschen. Die Beschwerde der A.________ AG und die B.________ AG schrieb das Obergericht in einem separaten Beschluss vom 21. März 2024 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte das Obergericht aus, die Beschlagnahme als solche sei zu Unrecht erfolgt. Nachdem die Grundbuchsperren aufgehoben worden seien, müsse über die fragliche betragsmässige Beschränkung dieser Sperren nicht mehr entschieden werde.
Am 23. April 2024 wies das Obergericht eine von der A.________ AG, der B.________ AG und der I.________ AG erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde war am 22. Dezember 2023 eingereicht worden. Die A.________ AG, die B.________ AG und die I.________ AG machten eine implizite Einstellung der Strafuntersuchung geltend, nachdem die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2023 Anklage unter anderem gegen E.D.________ und J.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung erhoben hatte.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 führen die A.________ AG und die B.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss vom 23. April 2024, wobei sie auch die zwei Beschlüsse vom 21. März 2024 mitanfechten. Sie beantragen die Aufhebung der zwei Beschlüsse vom 21. März 2024. Das Amt für Grundbuch und Geoinformation sei anzuweisen, im Grundbuch auf den Grundstücken Nr. yyy, Nr. xxx und Nr. zzz eine Grundbuchsperre anzumerken. Zudem sei "eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S." festzustellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; Urteil 7B_288/2025 vom 21. Juli 2025 E.1 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_596/2024 und 7B_597/2024 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln.
1.2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).
1.2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Beschlagnahme in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG offen. Beim angefochtenen Beschluss vom 21. März 2024, mit dem die Vorinstanz die Löschung der Grundbuchsperren anordnete, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Dieser kann für die Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 140 IV 57 E. 2.3; Urteil 7B_225/2024 vom 25. März 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Wurde - wie vorliegend - von der Beschwerde gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
1.2.2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob es sich beim Beschluss vom 23. April 2024 (vgl. Sachverhalt B.), mit welchem die Beschwerdeführerinnen den Zwischenentscheid zusammen anfechten, um einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 3 BGG handelt und der Beschluss vom 21. März 2024 inhaltliche Auswirkungen auf den Beschluss vom 23. April 2024 entfaltet. Mit Beschluss vom 23. April 2024 hat das Obergericht die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die angebliche implizite Teileinstellung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der unter anderem geltend gemachten faktischen Liquidation der A.________ AG sowie der B.________ AG durch den Verkauf der Grundstücke und die angeblich verfrühte Veräusserung der Grundstücke abgewiesen. Es hat festgehalten, dass selbst unter der Annahme einer impliziten Teileinstellung, diese jedenfalls rechtmässig erfolgt sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. April 2024 mit Urteil 7B_595/2024 vom 8. September 2025 abgewiesen, soweit es darauf überhaupt eingetreten ist. Eine materielle Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung steht derzeit noch aus, da bislang erst Anklage erhoben wurde.
Der Beschluss vom 21. März 2024 befasst sich ausschliesslich mit der Rechtmässigkeit der Grundbuchsperren, die von der Vorinstanz verneint wurde. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, eine Einziehung der Liegenschaften falle ausser Betracht, weil nicht diese die mutmasslichen Erträge der ungetreuen Geschäftsbesorgung seien, sondern vielmehr die Kaufpreisdifferenz. Die Beschlagnahme ist eine konservatorische, provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die das Sachgericht unter anderem einziehen oder der geschädigten Person zurückerstatten könnte, oder die der Durchsetzung einer Ersatzforderung dienen könnten (vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2). Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 21.5.3 mit Hinweisen). Mit dem Beschluss vom 21. März 2024 wurden die Grundbuchsperren aufgehoben. Damit entfällt jede vorsorgliche Sicherungsmassnahme in Bezug auf die betroffenen Vermögenswerte. Der alleinige Zweck der Grundbuchsperren war es, eine allfällige Einziehung zu sichern und somit die unmittelbare Gefahr für das Vermögenssubstrat zu hemmen. Sie entfalten jedoch keine materiell-rechtliche Wirkung auf das Strafverfahren selbst. Ein späterer Endentscheid kann die Voraussetzungen für eine Sperre gar nicht mehr wirksam überprüfen, da die Vermögenswerte unter Umständen längst entzogen oder verwertet wurden. Ein effektiver Rechtsschutz ist folglich später nicht mehr möglich. Damit fehlt es an einer inhaltlichen Verknüpfung beider Entscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 3 BGG. Die Beschwerdeführerinnen hätten die beiden Zwischenentscheide vom 21. März 2024 somit selbstständig anfechten können (vgl. zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil E. 1.2.1 hiervor) und nach dem Gesagten auch selbstständig anfechten müssen.
1.2.3. Über vorsorgliche Massnahmen, die zur vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten, die möglicherweise der Einziehung unterliegen, oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung angeordnet werden, ist denn auch zur Wahrung der Verhältnismässigkeit und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung möglichst zügig zu entscheiden. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten deswegen bei Beschlagnahmungen, die als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG behandelt werden, auch keine Gerichtsferien (BGE 135 I 257 E. 1.5; Urteil 7B_42/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den am 27. März 2024 zugestellten Beschluss vom 21. März 2024 endete somit am 26. April 2024. Die am 27. Mai 2024 eingereichte Beschwerde erweist sich folglich als verspätet. Entsprechend ist auf sie nicht einzutreten.
1.2.4. Daran ändern auch die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen über angebliche formelle Rechtsverweigerungen nichts. Ihrem Einwand, eine Rechtsverweigerung könne jederzeit geltend gemacht werden und sie seien nicht an eine Beschwerdefrist gebunden, ist entgegenzuhalten, dass eine formelle Rechtsverweigerung nur dann vorliegt, wenn eine notwendige Entscheidung unrechtmässig unterlassen wird (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Das war hier nicht der Fall. Die Vorinstanz hat einen Beschluss erlassen. Entgegen der anscheinend von den Beschwerdeführerinnen vertretenen Auffassung stellt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtsverweigerung dar, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht jede ihrer Rügen wortwörtlich erwähnt und widerlegt. Dass die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht eine andere Auffassung vertritt als die Beschwerdeführerinnen, stellt weder eine formelle Rechtsverweigerung dar, noch verletzt es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1).
1.3. Nicht einzutreten ist im Übrigen auch auf die ebenfalls verspätete Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss vom 21. März 2024 und die dort geltend gemachte angebliche formelle Rechtsverweigerung. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht hinreichend substanziiert auf (Art. 42 Abs. 2 beziehungsweise Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die Vorinstanz tatsächlich eine formelle Rechtsverweigerung begangen haben soll. Die Vorinstanz hat einen Beschluss erlassen. Dass es sich dabei um eine Abschreibung handelte, ändert daran nichts. Aufgrund der Aufhebung der Grundbuchsperren musste die Vorinstanz keine Entscheidung mehr treffen. Das Begehren war gegenstandslos geworden. Dies rechtfertigt die Abschreibung des Verfahrens ohne inhaltliche Entscheidung.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in den Verfahren 7B_596/2024 und 7B_597/2024 nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Dem privaten Beschwerdegegner im Verfahren 7B_597/2024 ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 7B_596/2024 und 7B_597/2024 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von total Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier