Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_537/2025
Urteil 3. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Mai 2025 (BK 25 216).
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie. Sie wirft ihm vor, im Zeitraum von 2006 bis 2012 B., geboren 1996, im Zeitraum von 2017 bis 2022 C., geboren 2008, sowie im Zeitraum von 2018 bis 2022 D., geboren 2006, sexuell missbraucht zu haben. Mit Entscheid vom 2. Mai 2025 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht A. bis zum 28. Juli 2025 in Untersuchungshaft.
B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Mai 2025 ab.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 23. Mai 2025 und seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 23. Mai 2025 über die Anordnung der Untersuchungshaft steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs.1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn (a.) die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und (b.) die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr). Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). An Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ordnet das zuständige Gericht Ersatzmassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzung nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO).
2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht substanziiert zum dringenden Tatverdacht; er bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten zwar ausdrücklich, legt den Schwerpunkt seiner Beschwerde jedoch auf das Fehlen sowohl einer einfachen als auch einer qualifizierten Wiederholungsgefahr; seines Erachtens besteht keine "akute und unmittelbare" Rückfallgefahr (vgl. E. 3 hiernach). Darüber hinaus rügt er die Unverhältnismässigkeit der Untersuchungshaft und macht geltend, eine allfällige Wiederholungsgefahr liesse sich durch Ersatzmassnahmen ausreichend abwenden (vgl. E. 4 hiernach).
3.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 4.6.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4, 149 E. 3.1.2; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der "umgekehrten Proportionalität". Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, der einschlägig wegen sexueller Handlungen mit Kindern vorbestrafte Beschwerdeführer sei in zahlreichen Sportvereinen - unter anderem als Trainer und Masseur - tätig gewesen. Trotz des hängigen Strafverfahrens habe er weiter delinquiert und sich von der laufenden Untersuchung nicht beeindrucken lassen. Angesichts der teilweise bestehenden Abhängigkeitsverhältnisse der mutmasslichen Opfer sowie der erheblichen Altersunterschiede sei von gravierenden Übergriffen auszugehen, womit den Tatvorwürfen besonderes Gewicht zukomme. Zwar erforderten sogenannte "Grooming-Delikte" typischerweise eine gewisse Vorbereitungszeit; im vorliegenden Fall sei jedoch dennoch von einer unmittelbaren Gefahr weiterer Straftaten auszugehen. Die Eintrittsschwelle für neue einschlägige Delikte könne angesichts der nach wie vor bestehenden sozialen Kontakte und Beziehungen des Beschwerdeführers nicht als hoch bezeichnet werden. In Anbetracht des gefährdeten, besonders schutzwürdigen Rechtsguts erscheine das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut einschlägige Kontakte knüpfen und vergleichbare Straftaten begehen könnte, als untragbar hoch, weshalb der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu bejahen sei.
3.3. Die zu befürchtenden Straftaten betreffen sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie Pornografie (Art. 197 StGB) und sind als schwer zu qualifizieren. Die Schwere der mutmasslich gleichartigen Delikte, deren Wiederholung im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu befürchten ist, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er macht jedoch im Wesentlichen geltend, es liege keine akute und unmittelbare Rückfallgefahr vor. Die ihm vorgeworfenen Taten setzten eine längere Vorbereitungsphase und den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses voraus. Seine früheren Kontakte, insbesondere im Umfeld von Sportvereinen oder auf dem Campingplatz, seien bis auf wenige Ausnahmen abgebrochen; sein soziales Umfeld sei weitgehend weggebrochen. Ein Wiedereinstieg in frühere Vereinsstrukturen sei aufgrund der Bekanntheit des laufenden Verfahrens und seiner Inhaftierung faktisch ausgeschlossen. Das Risiko, dass er erneut einschlägige Kontakte knüpfen könnte, sei nicht als untragbar hoch einzustufen. Er müsste sich hierfür zunächst ein neues Umfeld aufbauen, was mit erheblichem Aufwand verbunden und den Strafverfolgungsbehörden nicht verborgen bleiben würde. Eine akute und unmittelbare Rückfallgefahr sei daher zu verneinen.
3.4. Diese Argumentation vermag jedoch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu überzeugen: Selbst wenn sich eine Gefahr erst in einigen Monaten konkretisieren könnte, ist ihre Unmittelbarkeit dann zu bejahen, wenn - wie hier - besonders schwere Delikte in Rede stehen (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.4.4). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sein früheres soziales Umfeld sei grösstenteils weggebrochen, weshalb eine erneute Delinquenz nicht unmittelbar drohe. Dieses Vorbringen vermag jedoch die bestehende Gefährdungslage nicht entscheidend zu relativieren. Zum einen ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft und hat trotz strafrechtlicher Sanktion erneut delinquiert. Dies spricht für eine gefestigte Rückfallbereitschaft und lässt darauf schliessen, dass general- oder spezialpräventive Wirkungen bisher nicht gegriffen haben. Zum anderen erlaubt der heutige gesellschaftliche und technologische Kontext - insbesondere durch soziale Medien und digitale Kommunikationskanäle, wie zum Beispiel das vom Beschwerdeführer verwendete Snapchat - eine rasche und niederschwellige Anbahnung neuer Kontakte, auch ausserhalb eines gefestigten sozialen Umfelds. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Lage war, solche Kontakte aufzubauen, lässt den Schluss zu, dass ihm dies erneut gelingen könnte, selbst wenn dies mit einem gewissen Aufwand verbunden wäre. Zudem kann das Fehlen eines stabilisierenden sozialen Netzes die Rückfallgefahr eher erhöhen als verringern, da soziale Kontrolle und hemmende Strukturen weitgehend entfallen.
3.5. In der Gesamtbetrachtung ist es folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz trotz des behaupteten Kontaktabbruchs als untragbar hoch einschätzte und von einer hohen (ernsthaften und unmittelbaren) Wahrscheinlichkeit für neue sexuelle Handlungen mit Kindern ausging. Die Annahme der Vorinstanz, es liege eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO vor, ist nicht zu beanstanden.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Verhältnismässigkeit der Haft und macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz hätte anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen müssen.
4.2. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).
4.3. Dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Haft mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als gewahrt erachtet, gibt zu keiner Kritik Anlass. Wie unter E. 3 hiervor ausgeführt, ist im vorliegenden Fall von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr weiterer sexueller Handlungen mit Kindern sowie von Straftaten im Bereich der Pornografie auszugehen. Die Auffassung der Vorinstanz, diese Gefahr lasse sich derzeit nicht hinreichend durch blosse Ersatzmassnahmen bannen, hält vor Bundesrecht stand. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach die befürchtete Wiederholungsgefahr durch Electronic Monitoring, Hausarrest oder ein Rayonverbot gebannt werden könne. Diese Massnahmen beruhen lediglich auf dem Willen des Beschwerdeführers und erlauben keine Echtzeitüberwachung, die geeignet wäre, ihn effektiv am Handeln zu hindern (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.5.3). Da die Verhältnismässigkeit der Haft in zeitlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt wird und angesichts der im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion - insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers - auch kein unmittelbares Drohen von Überhaft ersichtlich ist, erweist sich deren Anordnung als rechtskonform.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwalt Bruno Habegger wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier