Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_137/2025
Urteil vom 6. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Januar 2025 (BK 25 2).
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B.________. Mit Entscheid vom 20. September 2024 versetzte ihn das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft. Am 20. Dezember 2024 verlängerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 16. März 2025.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, in Bezug auf die beantragte Haftentlassung (allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen) mit Beschluss vom 17. Januar 2025 ab. Weiter regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025 sei aufzuheben und er sei unter Neuverlegung der erst- und vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er umgehend unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen und die vorinstanzlichen Entscheidkosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftentlassung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit bekannt, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn (a.) die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und (b.) die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). An Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ordnet das zuständige Gericht Ersatzmassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzung nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen qualifizierter Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus macht er geltend, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Weiter rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, dass es an einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO fehle.
3.1. Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
Die in Frage kommende Anlasstat ist folglich auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter eingeschränkt. Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind (Urteil 7B_1440/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen; zur Publikation bestimmt).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die sexuellen Handlungen zwischen ihm und der bereits sexuell erfahrenen und körperlich entsprechend einer volljährigen Person entwickelten B.________ einvernehmlich stattgefunden hätten. Insofern könne bei den ihm vorgeworfenen Taten nicht von einer schweren Beeinträchtigung der sexuellen Integrität des mutmasslichen Opfers ausgegangen werden. Zudem sei nicht anzunehmen, dass sich die in Frage stehenden sexuellen Handlungen negativ auf den weiteren Verlauf der Sexualentwicklung von B.________ auswirken werden.
3.3. Die in der Beschwerde vorgetragene Argumentation verfängt nicht. Der Beschwerdeführer ist geständig, mehrmals bzw. immer wieder vaginalen Geschlechtsverkehr mit der 7 Jahre jüngeren, 14-jährigen B.________ gehabt zu haben. Weiter räumt er ein, gewusst zu haben, dass dies aufgrund des Alters von B.________ strafbar ist. Dass damit ein dringender Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB besteht, ist mit der Vorinstanz offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Bei der untersuchten Anlasstat handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 187 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB), welches die Anordnung von Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr grundsätzlich zulässt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege keine gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO erforderliche "schwere Beeinträchtigung" der Integrität von B.________ vor, ist ihm nicht zu folgen. Zwar sind bei der Prüfung, ob eine qualifizierte Anlasstat vorliegt, die gesamten Umstände der Tatbegehung von Bedeutung und ist das Einverständnis des 14-jährigen mutmasslichen Opfers für die Beurteilung der Schwere der Tat nicht von Vornherein belanglos (vgl. dazu im Zusammenhang mit der Strafzumessung Urteile 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.2; 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.4; je mit Hinweis). Unter Berücksichtigung des bedeutsamen Altersunterschieds von 7 Jahren und des Spektrums möglicher sexueller Handlungen ist mit Blick auf den konkreten Tatvorwurf des mehrmaligen vaginalen Geschlechtsverkehrs jedoch ohne Weiteres von gravierenden Übergriffen auszugehen. Diese gefährden die sexuelle Entwicklung von B.________ - unabhängig von ihrem Einverständnis, ihrer bisherigen sexuellen Erfahrung und ihrer körperlichen Entwicklung - erheblich. Damit handelt es sich bei der in Frage stehenden Anlasstat sowohl abstrakt als auch in ihrer konkreten Ausführung um ein gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes schweres Delikt. Ob die Tat, derer der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung von B.________ führen wird oder nicht, ist nicht entscheidend. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr sodann nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen das Vorliegen einer ausreichend hohen Rückfallgefahr.
4.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 4.6.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4, 149 E. 3.1.2; Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der "umgekehrten Proportionalität". Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei bereits im Rahmen seiner Einvernahme vom 8. Mai 2024 darauf aufmerksam gemacht worden, dass weiterer sexueller Kontakt mit B.________ Haft zur Folge haben könnte. Zudem sei er sich bewusst gewesen, dass das Schutzalter Schäden in der sexuellen Entwicklung verhindern soll, und habe angegeben, B.________ zu sagen, dass er nicht mehr mit ihr schlafen dürfe. Trotzdem sei es in der Folge zu weiterem Geschlechtsverkehr mit B.________ gekommen. Auch die am 3. Juni 2024 deswegen angeordneten und am 28. August 2024 bis zum 29. Januar 2025 verlängerten Ersatzmassnahmen (Verbot, sich alleine [ohne Erwachsene] mit B.________ zu treffen, Verbot, sich von 20.00 bis 08.00 Uhr mit ihr zu treffen und Verbot, sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen) hätten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten. Damit zeige er sich uneinsichtig. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2024 lasse sich sodann entnehmen, dass ohne Kontrollmassnahmen im Sinne einer räumlichen Trennung von einer sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Dabei würden sich auch seine chronisch psychische Störung sowie defizitären sozialen Kompetenzen und Konfliktverhalten ungünstig auswirken. Aufgrund dieser Umstände sei seitens des Beschwerdeführers von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr weiterer sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B.________ auszugehen. Entgegen seiner Ansicht könne ein neuerlicher Kontakt zum mutmasslichen Opfer sodann nicht als nahezu ausgeschlossen betrachtet werden. Dass B.________ laut eigenen Aussagen einen neuen Freund habe und sich nicht mehr mit dem Beschwerdeführer treffen wolle, vermöge die Rückfallgefahr angesichts der Intensität der Beziehung sowie des Umstands, dass frühere Trennungsversuche erfolglos geblieben seien, nicht massgeblich zu senken. Das gleiche gelte für die unter dem Druck der Untersuchungshaft abgegebene Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er mit B.________ abgeschlossen habe. Die aktuell geschlossene Unterbringung des mutmasslichen Opfers vermöge daran ebenfalls nichts zu ändern.
4.3. Die Ausführungen der Vorinstanz geben zu keiner Kritik Anlass. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihn die Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen und die konkret drohende Haft in der Vergangenheit nicht davon abhalten konnten, in gleicher Weise weiter zu delinquieren. Sodann ist unbestritten, dass es trotz einer Beziehungspause von mehreren Monaten und räumlicher Trennung zu weiteren sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ gekommen war. Der vorinstanzliche Schluss, wonach die Beteuerung des Beschwerdeführers, mit B.________ abgeschlossen zu haben, und der Umstand, dass jene gemäss eigenen Angaben einen neuen Freund habe und sich vom Beschwerdeführer fernhalten wolle, keine ausreichend starken Indizien gegen erneute sexuelle Kontakte zwischen den beiden darstellen würden, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und überzeugend. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe mit B.________ nicht unter dem Druck der Untersuchungshaft abgeschlossen, und die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz als absolut haltlos bezeichnet, ist er nicht zu hören. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 39 E. 2.6; je mit Hinweisen). Aus der geltend gemachten geschlossenen Unterbringung des mutmasslichen Opfers vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Laut den unbestritten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat B.________ die fragliche Einrichtung bereits einmal verlassen. Zudem ist unklar, wie lange die geschlossene Unterbringung dauern wird, und es ist möglich, dass sie die Institution auch ohne Begleitung verlassen kann. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz nicht einzusehen, inwiefern die derzeitige Unterbringung von B.________ eine hinreichende räumliche Trennung gewährleisten sollte, die namentlich mit Blick auf die Vorgeschichte geeignet wäre, weitere Sexualkontakte mit dem Beschwerdeführer zu verhindern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann demzufolge nicht von einer massgeblichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden. Damit besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass für die Annahme, dass die gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr unter Berücksichtigung der aktuellen Trennung und der derzeitigen Unterbringung des mutmasslichen Opfers anders ausfallen würde. Dass sich die beim Beschwerdeführer vorliegende chronische psychische Störung, die defizitären sozialen Kompetenzen sowie sein Konfliktverhalten ebenfalls ungünstig auf seine Legalprognose auswirken, ergibt sich im Weiteren aus dem forensisch psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2024. Darauf durfte die Vorinstanz abstellen. Mit dem pauschalen Vorwurf, diese Einschätzung sei unrechtmässig und unzutreffend, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls weder Willkür noch sonst eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Inwiefern das Gutachten in dieser Hinsicht an Aktualität eingebüsst hätte, ist zudem weder dargetan noch ersichtlich. Insgesamt durfte die Vorinstanz von einer hohen (ernsthaften und unmittelbaren) Wahrscheinlichkeit für neue sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B.________ ausgehen. Die Annahme der Vorinstanz, es liege eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO vor, ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft und macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz hätte anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen müssen.
5.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).
5.2. Dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Haft mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als gewahrt erachtet, gibt zu keiner Kritik Anlass. Wie unter E. 4 hiervor ausgeführt, hat sich die Ausgangslage in Bezug auf die Rückfallgefahr trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Trennung und Unterbringung des mutmasslichen Opfers nicht massgeblich verändert und ist vorliegend nach wie vor von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr für weitere sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.________ auszugehen. Die Ansicht der Vorinstanz, diese lasse sich derzeit mit blossen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend bannen, hält mit Blick auf die Erfolglosigkeit der früheren Ersatzmassnahmen vor Bundesrecht stand. Dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der Haft aufgrund seines Gesundheitszustands unzumutbar wäre, wird schliesslich nicht geltend gemacht. Da die Verhältnismässigkeit der Haft in zeitlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt wird und auch kein unmittelbares Drohen von Überhaft ersichtlich ist, erweist sich deren Fortführung als rechtskonform.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im Rapport der Videoeinvernahme von B., welcher der Vorinstanz vorliege, wichtige Punkte (namentlich die Angaben von B., dass die sexuellen Handlungen mit ihm stets einvernehmlich erfolgt seien und dass sie einen neuen Freund und kein sexuelles Interesse mehr an ihm habe) fehlen würden. Die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie darauf verzichte, die am 18. Dezember 2024 auf Video aufgezeichnete Einvernahme von B.________ zu edieren.
6.2. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsachen, die mit dem beantragten Beweismittel hätten bewiesen werden sollen, für den Ausgang des Verfahrens erheblich wären. Wie vorhergehend aufgezeigt, durfte die Vorinstanz eine qualifizierte Wiederholungsgefahr selbst unter der Annahme des Einverständnisses von B.________ in die sexuellen Handlungen sowie unter Berücksichtigung, dass diese angab, einen neuen Freund und kein sexuelles Interesse mehr am Beschwerdeführer zu habe, bejahen und von einer Haftentlassung (allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen) absehen. Es leuchtet daher nicht ein, was mit der Edition der besagten Videoaufnahme gewonnen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.
Insoweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einen Antrag auf Edition der fraglichen Videoeinvernahme stellt, bleibt dieser ohne Erfolg. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab und ordnet keine Beweiserhebungen an (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_217/2023 vom 29. März 2023 E. 4). Weshalb vorliegend von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Folglich rechtfertigt es sich nicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu verlegen, zumal der Beschwerdeführer seine entsprechenden Anträge allein mit der beantragten Haftentlassung (allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen) oder der geltend gemachten Gehörsverletzung begründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Auf das Einverlangen einer Honorarnote wird verzichtet (Art. 12 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006; SR 173.110.210.3).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwalt Matthias Wasem wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer