Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1350/2025

Urteil vom 7. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen Koch, van de Graaf, Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte A.________, zzt. Untersuchungsgefängnis vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel.

Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 3. Dezember 2025 (HB.2025.25).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung. Mit Verfügung vom 2. September 2025 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt in Untersuchungshaft.

B.

Mit Gesuch vom 5. November 2025 beantragte A.________ seine Haftentlassung. Dieses Gesuch wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung 13. November 2025 ab. Zugleich verlängerte es die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 5. Januar 2026. Die dagegen von A.________erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 ab.

C.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2025 und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, wendet sich jedoch gegen den von der Vorinstanz bejahten Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO. Zudem macht er geltend, die Haft sei in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig.

3.1. Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a); und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).

3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, in seinem Fall fehle es an einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO.

4.2. Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr verlangt eine untersuchte qualifizierte Anlasstat, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

Die in Frage kommende Anlasstat ist folglich auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter eingeschränkt. Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind (BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 3.1).

4.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht substanziiert in Abrede, dass er der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 StGB dringend verdächtigt wird. Bei diesem Tatbestand handelt es sich bereits in seiner Grundform um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB), was nach dem Ausgeführten die Anordnung von Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr grundsätzlich zulässt (vgl. E. 4.2 hiervor). Dies scheint der Beschwerdeführer nicht in Frage zu stellen, sondern er stellt sich auf den Standpunkt, es liege keine gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO zusätzlich erforderliche "schwere psychische Beeinträchtigung" des neunjährigen Opfers B.________ vor.

4.3.1. Gemäss den für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz besuchte der Beschwerdeführer am Abend des 30. August 2025 das Klosterbergfest in Basel. Dabei erblickte er die neunjährige B., welche zusammen mit ihren Eltern ebenfalls am Fest teilnahm. Aufgrund von Stimmen in seinem Kopf habe der Beschwerdeführer B. am Arm gepackt und von ihren Eltern weggezogen, um sie ihren "richtigen" Eltern zurückzubringen. Die Absicht des Beschwerdeführers sei gewesen, so lange nach den "richtigen" Eltern zu suchen, bis er diese gefunden habe. Unbestrittenermassen habe sich B.________ nach kurzer Zeit wieder vom Beschwerdeführer losreissen können. In der Folge habe sie zusammen mit ihrer Mutter und Schwester die Flucht ergriffen, während sich ihr Vater auf den Beschwerdeführer gestürzt habe und mit diesem zu Boden gegangen sei. B.________ habe in der Folge geweint. Das Weinen sei insbesondere während der Fahrt zum Polizeiposten sehr stark gewesen. Eine Marktstandbesitzerin, welche das Geschehen beobachtet habe, habe zu Protokoll gegeben, das Mädchen sei unter Schock gestanden und habe pausenlos geweint. Nach der Tat habe B.________ nicht mehr alleine einschlafen können, weshalb aktuell ihr Vater bei ihr im Zimmer übernachte. Zudem frage sie ihre Eltern regelmässig, ob der Beschwerdeführer wieder aus dem Gefängnis komme.

4.3.2. Ausgehend von diesen tatsächlichen Umständen, die vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten werden, steht zwar fest, dass das Packen am Arm und das Wegziehen von kurzer Dauer war. Die Beeinträchtigung des von Art. 183 StGB geschützten Rechtsguts der körperlichen Bewegungsfreiheit des Kindes (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.5.4) war damit in zeitlicher Hinsicht kurz. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers lässt dies allerdings die Annahme einer schweren Beeinträchtigung der psychischen Integrität von B.________ nicht ohne Weiteres entfallen. Der Beschwerdeführer anerkennt selber, dass im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen versuchten Straftat Hinweise vorliegen, die auf eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität von B.________ hindeuten. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, diese erreichten nicht den von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO geforderten Schweregrad. Zwar könne B.________ seit einer gewissen Zeit nicht mehr alleine schlafen. Das Videostudium ihrer Einvernahme zeige jedoch gemäss dem Beschwerdeführer das Bild eines aufgeweckten Kindes. Zudem vermittle das Video nach Ansicht des Beschwerdeführers den Eindruck, " B.________ scheine die durch die ihm vorgeworfene Tat gewonnene Aufmerksamkeit und die Exklusivität ein bisschen zu geniessen". Darüber hinaus habe sie seine Entschuldigung angenommen. Da die ihm vorgeworfene Tat für B.________ überdies keine ambulante oder stationäre psychiatrische Behandlung nach sich gezogen habe, bestünden insgesamt keine Hinweise, die auf eine schwere psychiatrische Beeinträchtigung schliessen liessen.

4.3.3. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Vorab ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, die Tat sei erst wenige Monate her, weshalb aktuell noch nicht abschliessend gesagt werden könne, ob die Aufarbeitung des Geschehenen für B.________ den Beizug einer professionellen psychiatrischen Fachperson bedürfe. In dieser Beweiswürdigung ist keine Willkür (Art. 9 BV) zu sehen und es ist mit Blick auf die vorgenannte Praxis des Bundesgerichts insbesondere nicht alleine entscheidend, ob eine derart schwere psychische Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten oder aufgrund von glücklichen Umständen ausgeblieben ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Haltlos ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Beschwerdeführers, die neunjährige B.________ mache aufgrund der per Video aufgenommenen Einvernahme den Eindruck, sie "geniesse" die ihr durch die vorliegende Strafuntersuchung entgegengebrachte Aufmerksamkeit, anerkennt er an anderer Stelle doch ausdrücklich die bestehenden Hinweise, die auf eine Beeinträchtigung ihres psychischen Wohlbefindens hindeuten.

4.3.4. In Berücksichtigung der zitierten jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass sich eine versuchte Freiheitsberaubung und Entführung auf ein neunjähriges Kind grundsätzlich verstörend auswirken kann und eine solche Tat geeignet ist, dessen Sicherheitsgefühl nachhaltig zu erschüttern. Bei B.________ zeigt sich dies konkret anhand der unbestrittenermassen bestehenden Schlafproblemen. Diese durch die Tat herbeigeführte psychische Beeinträchtigung anerkennt - wie bereits gesagt - grundsätzlich auch der Beschwerdeführer.

In Würdigung der weiteren Tatumstände kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, die nicht in Abrede gestellt werden, aufgrund des aktuellen Ermittlungsstands beabsichtigte, B.________ solange bei sich zu behalten, bis er ihre aus seiner Sicht "richtigen Eltern" gefunden hat. Der Tatplan zielte damit in zeitlicher Hinsicht auf eine grundsätzlich unbefristete Zeitspanne der Freiheitsberaubung und Entführung ab. Damit einher ginge die zwangsläufig stark erhöhte Gefahr bzw. Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen und schwerwiegenden psychischen Traumatisierung des neunjährigen Kindes. Dass sich dieser Tatplan nicht realisierte, lag nach den von der Vorinstanz geschilderten Tatumständen aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht am Beschwerdeführer, sondern war den Umständen geschuldet, dass sich B.________ losreissen und flüchten konnte, während sich ihr Vater auf den Beschwerdeführer stürzte. In Würdigung dieser konkreten Tatumstände und der sich bei B.________ bereits manifestierten Beeinträchtigungen ihres psychischen Wohlbefindens gilt es damit festzuhalten, dass es sich bei der zu beurteilenden Tat sowohl abstrakt als auch aufgrund der konkreten Umstände namentlich mit Blick auf das geschädigte neunjährige Opfer um ein schweres Delikt handelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer aus seiner persönlichen Sicht aufgrund der von ihm gehörten Stimmen eine "gute Absicht" verfolgte, da er B.________ in seiner Vorstellung ihren "richtigen Eltern" zurückbringen wollte. Dieser Umstand wird durch das Sachgericht namentlich mit Blick auf die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu würdigen sein, hat aber keinen Einfluss auf die Beantwortung der Frage, ob die in der vorliegenden Haftprüfung untersuchte Tat geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer zu beeinträchtigen.

4.4. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO bejaht.

5.1. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, von ihm gehe keine Rückfallgefahr aus.

5.2. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4, 149 E. 3.1.2; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der "umgekehrten Proportionalität". Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

5.3. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft dieser Expertise ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweis; zum Ganzen Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.2).

5.4. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr würdigt die Vorinstanz das forensisch-psychiatrische Vorabgutachten vom 4. November 2025 von Dr. med C.________. Darin hält die Gutachterin fest, es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein schweres psychisches Krankheitsbild bestehe. Die Gutachterin führt weiter aus, der Beschwerdeführer höre trotz Medikation weiterhin Stimmen, was für die Beurteilung der Rückfallgefahr von Relevanz sei, da die gehörten Stimmen in einem unmittelbaren Zusammenhang zur untersuchten Straftat stünden. Gemäss der Gutachterin hat die Psychose des Beschwerdeführers noch nicht umfassend behandelt werden können und lägen insbesondere noch keine Erkenntnisse über die Wirksamkeit der bisherigen Behandlung vor, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich das tatrelevante "Stimmen-Hören" gebessert habe. Es müsse deshalb ernsthaft befürchtet werden, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner verschobenen Wahrnehmung und dem damit einhergehenden unkontrollierten Verhalten erneut vergleichbare Handlungen zum Nachteil von schutzbedürftigen Personen (Kindern) begehen. Die Gutachterin hält zudem fest, bei einer Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt bestehe auch die erhöhte Wahrscheinlichkeit von schweren eigen- und fremdgefährdenden Handlungen, da noch keine suffiziente Behandlung sowie erste Erfahrungen, wie der Beschwerdeführer unter Belastung reagiere, hätten gemacht werden können.

Die Vorinstanz erachtet diese Schlussfolgerungen im Vorabgutachten als schlüssig und würdigt auch die weiteren Tatumstände, die im Einklang mit den Ergebnissen der Begutachtung stünden. So habe der Beschwerdeführer am Tattag mehrfach bei der Polizei angerufen und dabei einen verwirrten Eindruck gemacht. Zudem habe er selber ausgesagt, Stimmen zu hören. Eine Auswertung seiner elektronischen Geräte habe überdies gezeigt, dass er bereits am 26. August 2025 eine Chat-GPT Anfrage zur Thematik von akustischen Halluzinationen getätigt habe. Insgesamt bestehe damit zum aktuellen Zeitpunkt insbesondere angesichts der anhaltenden psychotischen Symptomatik und deren offensichtlichen Zusammenhangs zur untersuchten Straftat ein untragbar hohes Risiko für weitere schwere Straftaten.

5.5. Wenn der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung vorbringt, das psychiatrische Vorabgutachten sei widersprüchlich, weil die erzielten Werte in den von der Gutachterin angewandten statistischen Prognoseinstrumenten im Widerspruch zur Gesamtbeurteilung stünden, ist er mit seiner Kritik nicht zu hören. Er interpretiert die im Gutachten erwähnten statistischen Prognoseinstrumente zwar in der Art, als die erzielten tiefen Punktwerte für eine niedrige Rückfallgefahr sprächen. Dabei ignoriert er allerdings, dass die Gutachterin in ihrer Gesamtbeurteilung - wie die Vorinstanz korrekt festhält - darauf hinweist, aufgrund der nach wie vor bestehenden akuten Psychose, des noch nicht abschliessend erfassten Krankheitsbilds des Beschwerdeführers sowie des noch nicht etablierten Behandlungsfortschritts bestünden wesentliche Unsicherheiten, die eine abschliessende Risikobeurteilung derzeit nicht möglich machten. Dies könne erst nach einer suffizienten Behandlung und schrittweiser Belastungserprobungen erfolgen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Psychose, die in einem konkreten Deliktszusammenhang stehe, müsse bei einer Haftentlassung aufgrund der momentan fehlenden adäquaten Behandlung sowie der Entlassung in ein unstrukturiertes Setting mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für eigen- und fremdgefährdende Handlungen gerechnet werden. Die Gutachterin verkennt damit die erzielten statistischen Werte keineswegs, gelangt aber aufgrund der aktuell weiterhin bestehenden psychotischen Symptomatik im Rahmen ihrer vorläufigen Gesamtbeurteilung zum Schluss, es bestehe eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit. Darin ist kein Widerspruch zu sehen. Vor diesem Hintergrund verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie auf das Vorabgutachten abstützt und von einem untragbar hohen Risiko für weitere schwere Verbrechen ausgeht, zumal sie für ihre entsprechende Beurteilung nicht nur das Gutachten herbeizieht, sondern auch die weiteren Sachumstände berücksichtigt. Die Rüge einer Verletzung von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO ist damit unbegründet.

Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit Überhaft geltend macht. In der laufenden Strafuntersuchung wird ihm eine versuchte Freiheitsberaubung bzw. Entführung und damit ein Verbrechen vorgeworfen, was in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Tat gegen ein neunjähriges Kind richtete, entgegen seinem Dafürhalten keine Bagatelle darstellt, sondern eine signifikante Tatschwere aufweist. Bei dieser Sachlage tritt die seit dem 30. August 2025 bestehende Untersuchungshaft in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum aktuell frühen Verfahrenszeitpunkt noch nicht in grosse Nähe der vermutlich zu erwartenden Strafsanktion und liegt demnach keine Verletzung von Art. 212 Abs. 3 StPO vor (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1). Unbegründet ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seines Krankheitsbilds aus seiner Sicht keine schlechten Absichten verfolgt, weshalb ihm ohnehin keine Freiheitsstrafe drohe. Selbst wenn aufgrund der vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gehörten Stimmen möglicherweise eine Schuldunfähigkeit vorliegen sollte, worüber das Sach- und nicht das Haftgericht abschliessend zu urteilen haben wird, zumal insoweit noch kein psychiatrisches Vollgutachten vorliegt, schliesst eine allfällige Schuldunfähigkeit die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme nicht aus (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.6). Die Dauer einer drohenden Massnahme wäre sodann bei der Beurteilung der Überhaft zu berücksichtigen, womit die Haft auch unter diesem Gesichtspunkt zum aktuell frühen Verfahrenszeitpunkt in zeitlicher Hinsicht noch nicht unverhältnismässig ist (vgl. BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 5.1; 1B_160/2020 vom 28. April 2020 E. 3.2). Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich seine Haftbedingungen (angeblich mangelhafte medizinische Versorgung) und erachtet die Haft auch aus diesem Grund als unverhältnismässig. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeschrift insoweit überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 1 BGG genügt (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dies kann indes offengelassen werden, da sich die Rüge als unbegründet erweist. Es ist zwar zutreffend, dass eine Erkrankung einer strafprozessual inhaftierten Person die Haft unverhältnismässig werden lassen kann, sofern ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der inhaftierten Person in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV; Urteile 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 E. 5.2; 1B_480/2022 vom 29. September 2022 E. 5.5). Derartige Gründe vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzutun. Namentlich ergibt sich aus seinen pauschal gehaltenen Rügen nicht ansatzweise, inwiefern ihm eine adäquate medizinische Versorgung im Rahmen des Haftregimes nicht gewährleistet werden soll (vgl. dazu BGE 116 Ia 420 E. 3e; nicht amtl. publ. E. 5.1 von BGE 137 IV 186; Urteile 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 E. 5.2; 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; 1B_416/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4; 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2).

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Advokat Christian Möcklin-Doss wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn

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7B_1350/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026