Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_924/2025

Urteil vom 15. Januar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, Präsident, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Glassey, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Nievergelt Giston, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
  2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, Beschwerdegegner.

Gegenstand Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Vollzug; rechtliches Gehör; Verfahrensfairness; Willkür; Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, vom 4. September 2025 (SR1 24 6).

Sachverhalt:

A.

Das Regionalgericht Maloja verurteilte A.________ am 30. November 2023 wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Veruntreuung zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, davon 14 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Ausserdem widerrief das Regionalgericht den mit Strafbefehl vom 10. September 2019 bedingt ausgesprochenen Vollzug einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und verwies die Beschuldigte für sieben Jahre des Landes. Das von A.________ angerufene Obergericht des Kantons Graubünden sprach sie am 4. September 2025 vom Vorwurf der Veruntreuung frei, verurteilte sie aber wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Das Obergericht bestätigte den Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 10. September 2019; die Landesverweisung reduzierte es auf 5 Jahre.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei sie freizusprechen, subeventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen.

Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs resp. des Anspruchs auf ein faires Verfahren. So sei die notwendige Verteidigung verspätet bestellt worden und diese sei ungenügend gewesen. Zudem habe nie eine Konfrontation mit dem Beschwerdegegner 2 stattgefunden, sodass dessen Aussagen nicht zu ihren Lasten verwendet werden dürften. Die Vorinstanz hätte die Verwertbarkeit der Beweise vorfrageweise prüfen müssen.

1.1.

1.1.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die abwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet wurde und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts unverwertbar (BGE 150 IV 345 E. 1.6; 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

1.1.2. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst, der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3; Urteil 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.4).

1.1.3. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Interessen durch den amtlichen oder privaten Verteidiger. Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden haben für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen (Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 3 StPO). Dies umfasst eine Fürsorgepflicht, die es dem Gericht gebietet, nach der Aufklärung der beschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren. Dulden die Behörden untätig, dass die Verteidigung ihre Berufs- und Standespflichten zum Schaden der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen. Als schwere Pflichtverletzung fällt indes nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 131 I 350 E. 4.1 f.; 126 I 194 E. 3d; 124 I 185 E. 3b; 120 Ia 48 E. 2b/bb). Der Behörde kann nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger (Urteil 6B_566/2025 vom 18. November 2025 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Es ist unbestritten, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorlag. Die Vorinstanz folgt daher grundsätzlich der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sämtliche bis zur Mandatierung der Verteidigung erhobenen Beweise nicht verwertbar seien. Sie verortet den massgebenden Zeitpunkt der Mandatierung aber am 26. November 2020, während die Beschwerdeführerin hierfür auf den 7. Dezember 2020 abstellt. Sodann beurteilt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als nicht zulasten der Beschwerdeführerin verwertbar, da er im Verfahren nie formell einvernommen worden, und die schriftliche Beantwortung der ihm gestellten Fragen ohne Gewährung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin erfolgt sei.

1.2.2. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz die von der Staatsanwaltschaft edierten Unterlagen der Bank C., der Bank D. und der Bank E.________ als verwertbar. Zwar sei die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - nicht aktiv über die Durchsuchungen informiert worden; jedoch habe sie spätestens mit der Akteneinsicht Kenntnis von den Editionen erlangt und sie hätte Massnahmen ergreifen können, was sie nicht getan habe. Der Einwand, wonach das Nichtergreifen entsprechender Rechtsbehelfe auf die schlechte Leistung des damaligen Verteidigers zurückzuführen sei, sei nicht zu hören, da möglichen anwaltlichen Bemühungen, namentlich einem Siegelungsgesuch, wohl wenig Erfolg beschieden gewesen wäre.

Nicht gefolgt werden könne der Beschwerdeführerin auch, wenn sie geltend mache, weitere Beweise, namentlich ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, seien als Folgebeweise nicht verwertbar, weil diese nur aufgrund der illegal erhobenen Beweise (ihre Aussagen bei der Polizei, nicht konfrontierte Stellungnahme des Beschwerdegegners 2) zustande gekommen seien. Soweit die Beschwerdeführerin mit Angaben des Beschwerdegegners 2 konfrontiert worden sei, handle es sich um Beweise, die auch ohne die Aussage des Beschwerdegegners 2 hätten beschafft werden können. Weitere Fragen an diesen würden sich auf die beanstandeten Transaktionen mit der Kreditkarte beziehen, wobei die Beschwerdeführerin habe angeben können, welche Transaktionen sie nicht getätigt habe. Die Antwort auf Frage 13, die die fehlende Einwilligung betreffe und sich auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 stütze, sei hingegen nicht verwertbar. Abgesehen davon sei die staatsanwaltschaftliche Einvernahme jedoch nicht als Folgebeweis zu betrachten und die Aussagen der Beschwerdeführerin seien verwertbar. Inwiefern die Bankeditionen als unverwertbare Folgebeweise anzusehen sein sollen, erschliesse sich nicht. Ein Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin habe bestanden. Bei einem Vermögensdelikt sei es zudem naheliegend, die Bankunterlagen der verdächtigen Person einzuverlangen. Die Editionen hätten sich daher nicht auf unverwertbare Aussagen der Beschwerdeführerin gestützt. Schliesslich erachtet die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden als verspätet. Der Beschwerdeführerin erwachse dadurch aber kein Nachteil, da die Beilagen für die Urteilsfindung nicht von Relevanz seien.

1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen sind überzeugend. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht dargetan.

1.3.1. Zunächst steht fest, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdegegners 2, soweit sie konkrete Vorhalte betreffen, nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet hat (vgl. oben E. 1.2.1). Diese kann daher aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 nicht rechtsgenüglich befragt wurde, wovon auch die Vorinstanz ausgeht, nichts für sich ableiten. Eine Verletzung ihres Konfrontationsrechts besteht nicht. Die Beschwerdeführerin konnte sich gegen den Vorwurf gemäss Strafanzeige, die Kreditkarte des Beschwerdegegners 2 in namhaftem Umfang ohne dessen Zustimmung für private Zwecke benutzt zu haben, angemessen verteidigen bzw. die Behauptung des Beschwerdegegners 2 in Frage stellen. Dessen gerichtliche Einvernahme war vor diesem Hintergrund nicht zwingend.

Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot auf eine neuerliche Vorladung des Beschwerdegegners 2 zur Befragung verzichtet, nachdem dieser trotz zweimaliger Aufforderung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Wie aus der Beschwerde selbst erhellt, ging gar der damalige Verteidiger der Beschwerdeführerin vor Erstinstanz - nachvollziehbar - davon aus, dass sich der Beschwerdegegner 2 "aufgrund seiner Persönlichkeit bzw. wegen seiner sozial-politischen Stellung und Zugehörigkeit zum Königshaus [U.________]" nicht in die Schweiz bemühen würde, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Verzicht auf eine dritte Vorladung des Beschwerdegegners 2 hindert die Vorinstanz indes, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht, die Strafanzeige des Beschwerdegegners 2 sowie eine Vereinbarung der Parteien im Verfahren als Beweise zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um keine unverwertbaren Folgebeweise.

1.3.2. Die Vorinstanz begründet gleichfalls nachvollziehbar, dass die edierten Bankunterlagen und die Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren Vorhalt verwertbar sind. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen nicht genügend auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch, wenn sie rügt, die Vorinstanz hätte die Sache aufgrund schwerer Verfahrensmängel vor erster Instanz an diese zurückweisen müssen. Die Beschwerdeführerin wiederholt vor Bundesgericht lediglich pauschal ihre bereits vor Vorinstanz erhobenen Rügen, wonach sie zu spät und nicht genügend verteidigt, und der Beschwerdegegner 2 zu Unrecht nicht befragt worden sei sowie, dass der Schuldspruch auf offensichtlich unverwertbaren Beweisen basiere. Dass letzteres nicht zutrifft, wurde bereits gesagt. Soweit die Beschwerdeführerin zudem eine verspätete und ungenügende erstinstanzliche Verteidigung rügt, weist sie weder die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, namentlich zum Zeitpunkt der notwendigen Verteidigung, als willkürlich aus, noch begründet sie, weshalb die erstinstanzliche Verteidigung klar ungenügend im Sinne der Rechtsprechung gewesen sein soll (vgl. dazu oben E. 1.1.3). Der blosse Hinweis auf ein Schreiben vom 6. November 2024 genügt den Begründungsanforderungen nicht. Auch, indem die Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang beanstandet, dass die erstinstanzliche Verteidigung nie eine Konfrontation mit dem Beschwerdegegner 2 verlangte oder Beweisanträge stellte, begründet sie keine eklatante Verletzung von Verteidigungspflichten, die zu einer Rückweisung der Sache an die Erstinstanz führen müsste. Der Verzicht auf eine Einvernahme des Beschwerdegegners 2 seitens der Verteidigung war nach dem vorstehend Gesagten (oben E. 1.3.1) - im Gegenteil - nachvollziehbar.

1.3.3. Nachdem die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht darlegt, weshalb bzw. inwiefern das erstinstanzliche Verfahren an derart gravierenden Mängeln gelitten haben soll, dass eine Wiederholung zwingend gewesen wäre, kann schliesslich offenbleiben, ob die Vorinstanz die Verwertbarkeit belastender Beweise als Vorfrage hätte prüfen müssen. Dass sie die Einwände der Beschwerdeführerin nicht geprüft und damit ihr rechtliches Gehör oder den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt hätte, kann jedenfalls nicht gesagt werden (vgl. oben E. 1.2). Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe entlastende Beweise zu Unrecht nicht berücksichtigt. Diese sollen veranschaulichen, mit welchen Summen der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin zu entschädigen versprochen und, dass er um die Benutzung seiner Kreditkarte gewusst habe. Die Beschwerdeführerin bringt diese Beweise indes auch vor Bundesgericht nicht bei und zeigt damit nicht auf, dass sie, entgegen der Vorinstanz (oben E. 1.2.2), für den Verfahrensausgang entscheidend sein könnten. Dass ein Näheverhältnis zwischen den Beteiligten bestand, was Chat-Nachrichten, Fotos und Reservationsbestätigungen belegen sollen, ist hingegen unbestritten. Auf eine entsprechende Beweisabnahme durfte die Vorinstanz willkürfrei verzichten.

Strittig ist die Verurteilung wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung.

2.1.

2.1.1. Gemäss Art. 147 StGB in der zur Tatzeit gültig gewesenen Fassung macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt (Abs. 1). Art. 147 Abs. 2 StGB sieht eine Strafschärfung bei gewerbsmässigem Handeln vor.

Art. 147 StGB erfasst namentlich Fälle, in denen Unberechtigte durch Verwendung an sich "richtiger" Daten in die Datenverarbeitung eingreifen. Typischer Anwendungsfall ist die Benutzung einer Codekarte an einem Geldausgabeautomaten durch den Nichtberechtigten (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.2.1). Indem dieser über vom Berechtigten gestattete Einzelbefugnisse hinaus weitere Male mit der Karte Geld abhebt, "täuscht" er die Datenverarbeitungsanlage über die Berechtigung zu ihrer Verwendung in derselben Weise, wie wenn er einem Bankangestellten eine unbeschränkte Vollmacht zum Abheben des Geldes vorgetäuscht hätte. Die unbefugte Verwendung der Karte führt im Ergebnis zu einem unzutreffenden Datenverarbeitungsvorgang. Auf welche Art und Weise der Täter die Daten erlangt hat, ist irrelevant. Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, den Einsatz einer Kreditkarte durch einen Unberechtigten im automatisierten, also vorab elektronischen Zahlungsverkehr, als Fall unbefugter Verwendung von Daten im Sinne von Art. 147 StGB zu betrachten und durch diesen Tatbestand zu erfassen. Lediglich bei konventioneller Verwendung der Karte, z.B. bei Vorlage der Kreditkarte in einem Verkaufsgeschäft, soll Art. 146 StGB anwendbar sein. Der Tatbestand verlangt zudem keine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands. Diese wird durch die Tatbestandsvoraussetzungen der Manipulation und des Erzielens eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung ersetzt (Urteile 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E 2.3 ff.; 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3.2 f.).

2.1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.2.

2.2.1. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 2016 kennengelernt, worauf sich eine schwer abgrenzbare Freundschaft bzw. Geschäftsbeziehung entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner 2 auf gewissen Reisen begleitet, mit ihm Zeit verbracht und auch Besorgungen für ihn erledigt (Buchungen von Hotels, Restaurants, Flügen etc.). Für die Zahlungen habe sie jeweils seine Kreditkarte benutzt. Die entsprechenden Daten erhielt sie vom Beschwerdegegner 2 am 15. Januar 2018, um für ihn ein Hotel in St. Moritz zu buchen. Aktenkundig ist gemäss Vorinstanz sodann eine Konversation, womit der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin für ihre Arbeit EUR 20'000.-- versprach. Sie gab an, seine Kreditkarte für sich benutzt zu haben, da er den versprochenen Betrag nie bezahlt habe. Eine konkrete Abmachung zur Nutzung der Kreditkarte habe es nicht gegeben. Sie habe keine Zustimmung für die einzelnen Ausgaben eingeholt, sei aber von einem grundsätzlichen Einverständnis für die Nutzung der Kreditkarte ausgegangen. Aufgrund der Kreditkartenabrechnungen ist erstellt, dass zwischen dem 22. März 2018 und dem 25. August 2020 Zahlungen im Umfang von Fr. 709'015.33 mit der Kreditkarte des Beschwerdegegners 2 getätigt wurden. Die Beschwerdeführerin hat auf Vorlage der Abrechnungen eingeräumt, zahlreiche Zahlungen mit der Kreditkarte für sich getätigt zu haben. Zudem hat sie in einer Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner 2 anerkannt, dessen Kreditkarte missbraucht und rund Fr. 650'000.-- ausgegeben zu haben für Lebenshaltungskosten, Möbel, alkoholische Getränke, Kleider, Abonnemente und Reisen. Sie habe Geld benutzt, um ein Unternehmen zu gründen und grosse Beträge auf ihr PayPal-Konto überwiesen. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich zur Rückzahlung des Betrages, wohingegen der Beschwerdegegner 2 auf rechtliche Schritte verzichtete und sein Desinteresse an der Strafverfolgung erklärte.

2.2.2. Die Vorinstanz erwägt, da der Beschwerdegegner 2 (bzw. seine Bank) Strafanzeige eingereicht und von der Beschwerdeführerin ein Schuldeingeständnis habe unterzeichnen lassen, bestehe ein gewichtiges Indiz dafür, dass er mit der Nutzung seiner Kreditkarte nicht einverstanden gewesen sei. Die einmalige Übergabe der Kreditkartendaten für eine konkrete Buchung beinhalte keine Berechtigung für eine unbeschränkte Verwendung der Karte in eigenem Interesse. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner 2 zudem am 21. März 2018 die Benutzung der Kreditkarte für einen privaten Zweck gestanden und festgehalten, dass sie wisse, dass dies nicht richtig gewesen sei. Sie werde seine Kartennummer löschen und sie nie mehr benutzen. Wenngleich der Beschwerdegegner 2 in seiner Antwort nicht auf die Nachricht der Beschwerdeführerin eingegangen sei, zeige diese, dass selbst die Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen sei, die Kreditkarte (für rein private Zwecke) nutzen zu dürfen. Aus der Reaktion des Beschwerdegegners 2 könne nicht auf ein Einverständnis für die weitergehende, unbeschränkte Nutzung der Kreditkarte geschlossen werden. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Entschädigung für ihre Arbeit gehabt haben sollte, wofür keine Beweise vorliegen würden, stehe der mit der Kreditkarte bezogene Betrag von eingestandenerweise mindestens Fr. 325'000.00 in keinem Verhältnis zu den versprochenen EUR 20'000.-- und auch nicht zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dienstleistungen.

Eine explizite Erlaubnis, die Kreditkarte unbeschränkt für eigene Zwecke nutzen zu dürfen, finde sich nirgends und behaupte die Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie ein konkludentes Einverständnis behaupte, seien ihre Aussagen ausweichend. Zudem hätte der Beschwerdegegner 2 über die tatsächliche Nutzung der Kreditkarte Bescheid wissen müssen, um eine stillschweigende Erlaubnis im getätigten Umfang geben zu können. Aufgrund der Angaben des Bankberaters sei aber erstellt, dass der Beschwerdegegner 2 die Kreditkartenabrechnungen banklagernd erhalten und sie nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Bank habe ihm lediglich eine Vermögensübersicht per Ende Jahr per Kurier zugestellt, woraus sich die einzelnen Bewegungen nicht ablesen liessen. Auch daraus, dass der Beschwerdegegner 2 regelmässig Geld bei der Bank abgehoben haben soll, habe die Beschwerdeführerin auf kein Einverständnis zur Nutzung seiner Kreditkarte schliessen dürfen. Dies gelte ebenso für den Umstand, dass es dem Beschwerdegegner 2 allem Anschein nach egal gewesen sei, wie sein Kontostand laute. Ebenfalls keine Befugnis, die Kreditkarte ohne Beschränkung zu nutzen, sei darin zu erblicken, dass der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin immer wieder beauftragt habe, Zahlungen in beider Interesse in seiner Anwesenheit vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Staatsanwaltschaft denn auch ausgesagt, sie sei sich bewusst gewesen, dass sie nicht für alle Bezüge die Erlaubnis gehabt habe. Der Umstand, dass sie immer mehr bezogen habe, je näher das Verfalldatum der Kreditkarte gerückt sei, deute zudem darauf hin, dass sie die verbleibende Zeit genutzt habe, namentlich zur Liquiditätsbeschaffung, etwa für Einzahlungen auf ihr eigenes PayPal-Konto. Ihre Aussagen erweckten den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin für sich ein Leben in Luxus als angebracht erachtet habe. Eine Einsicht in das begangene Unrecht sei nicht zu bemerken. Auch aus der Unterzeichnung der Vereinbarung und dem Versuch, die Schuld abzuzahlen, lasse sich keine eigentliche Reue entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dies getan zu haben, um das Vertrauen des Beschwerdegegners 2 wiederzugewinnen.

2.3.

2.3.1. Nach dem Ausgeführten erachtet die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt. Die Beschwerdeführerin habe die Kreditkartendaten des Beschwerdegegners 2 ohne Befugnis für eigene Zwecke benutzt. Dies im Umfang von mindestens Fr. 325'000.--, wobei der Schadensbetrag angesichts der Vereinbarung, womit sie Fr. 650'000.-- vorbehaltlos anerkannt habe, weit darüber liegen dürfte.

2.3.2. Art. 147 StGB sei erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehe der Tatbestand keine Einschränkung der Strafbarkeit wegen Opfermitverantwortung vor. Dass der Beschwerdegegner 2 grundlegende Vorsichtsmassnahmen missachtet habe, entlaste sie daher nicht. Durch die unbefugte Verwendung der Kreditkarte des Beschwerdegegners 2 und die daraus folgende Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten habe die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand erfüllt. Die Gewerbsmässigkeit ist ebenfalls gegeben, indem die Beschwerdeführerin während zweieinhalb Jahren eine Vielzahl von Transaktionen für Einrichtungsgegenstände, Kunst, Reisen, Kleider, Lebensmittel und Kurse zu ihren Gunsten vorgenommen und sich damit einen beträchtlichen Anteil an ihren Lebenshaltungskosten finanziert habe. Da die Beschwerdeführerin zudem von keiner Einwilligung des Beschwerdegegners 2 ausgegangen sei, habe sie zumindest eventualvorsätzlich und zudem mit Bereicherungsabsicht gehandelt.

2.4. Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.

2.4.1. Namentlich kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 auf ihre erstmalige private Nutzung seiner Kreditkarte am 21. März 2018 mit einer Herz-Nachricht reagiert haben soll, nicht ableiten, dass er weiteren privaten Nutzungen zugestimmt hätte und die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz deswegen willkürlich wäre. Ob die Vorinstanz unter diesem Umständen zu Recht annimmt, der Beschwerdegegner 2 sei mit seiner Antwort nicht auf die Nutzung der Kreditkarte durch die Beschwerdeführerin eingegangen, ist ohne Belang. Selbst wenn in der Herz-Nachricht eine Zustimmung zur konkreten Buchung zu erblicken wäre, kann daraus mit Bezug auf die Tatvorwürfe nichts zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. einer allgemeinen Zustimmung zur Kreditkartennutzung geschlossen werden. Im Übrigen betreffen die Vorwürfe - soweit erkennbar - nur Zahlungen im ausschliesslichen Interesse der Beschwerdeführerin (so etwa Urteil S. 13 betreffend den eingestandenen Deliktsbetrag). Die Buchung vom 21. März 2018 betraf hingegen einen Flug nach Abu Dhabi, der auch im Interesse des Beschwerdegegners 2 gewesen sein dürfte und daher mutmasslich gar nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils bzw. der strafrechtlich relevanten Vorwürfe bildet.

Die Beschwerdeführerin begründet auch keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, wenn sie vorbringt, der Beschwerdegegner 2 habe ihr weit mehr geldliche Zuwendungen versprochen als sie schriftlich beweisen könne, was eine Befragung des Beschwerdegegners 2 bestätigen würde. Würde dies zutreffen, wäre, gerade angesichts der unbestritten freundschaftlichen Beziehung der Parteien, nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdegegner 2 Strafanzeige erstattet hat. Auch der Abschluss einer Vereinbarung, worin die Beschwerdeführerin den Kreditkartenmissbrauch anerkannte und sich zur Rückzahlung von Fr. 650'000.-- verpflichtete, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass eine Zustimmung des Beschwerdegegners 2 zur regelmässigen Benutzung der Kreditkarte fehlte und die Beschwerdeführerin dies wusste. Dies ergibt sich willkürfrei auch aus ihren eigenen Aussagen. Darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Nichts anderes lässt sich aus der angeführten Nachricht des Beschwerdegegners 2 von Januar 2019 schliessen, worin er die Beschwerdeführerin um Unterstützung und Gesellschaft für seine Aufenthalte in Davos und St. Moritz gebeten und ihr eine - wie auch immer geartete - "grosszügige Entschädigung" versprochen haben soll. Ohnehin ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin mitunter reich beschenkte, wenn sie zusammen Zeit verbrachten, was aber nicht Gegenstand der Vorwürfe bildet. Ein Anspruch auf irgendeine konkrete Geldsumme oder in entsprechendem Umfang die Benutzung der Kreditkarte ergibt sich daraus nicht. Auch eine Abmachung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin als Gegenleistung "hin und wieder seine Kreditkarte nutzte", kann darin nicht erblickt werden, wobei angesichts der angeklagten über 1'600 Einzeltransaktionen in drei Jahren mit einem Gesamtwert von Fr. 724'887.91 von einer gelegentlichen Nutzung ohnehin keine Rede sein kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführerin zugestanden wird, dass sie auch Transaktionen zugunsten des Beschwerdegegners 2 tätigte. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, selbst wenn die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Entschädigung für ihre Arbeit gehabt hätte, wofür es keine Beweise gebe, würde der mit der Kreditkarte bezogene Betrag von mindestens Fr. 325'000.-- in keinem Verhältnis zum versprochenen Betrag stehen (oben E. 2.2.2). Die von der Beschwerdeführerin angestellte Berechnung, worin sie für die Begleitung an einem fünfstündigen Abend EUR 20'000.-- veranschlagt und diese auf ihre angeblichen, nirgends belegten Tätigkeiten für den Beschwerdegegner 2 hochrechnet, weisen die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz nicht als willkürlich aus. Dies gilt auch unter der Annahme einer freundschaftlichen Beziehung der Parteien und der teilweise "absurd hohen" Entschädigungen für alltägliche Verrichtungen, etwa Fr. 1'000.-- für das Aufladen seines Mobiltelefons. Im Gegenteil erhellt aus den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin für ihre "Verrichtungen" überaus grosszügig entschädigt wurde und sich dessen bewusst war. Für die darüber hinausgehende private Benutzung der Kreditkarte des Beschwerdegegners 2 im angeklagten Umfang bestand damit, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls erkennen musste, offensichtlich kein Raum. Vielmehr scheint sie, wie die Vorinstanz annimmt, der Auffassung gewesen zu sein, ihr stehe ein Luxusleben auf Kosten des Beschwerdegegners 2 zu.

2.4.2. Nach dem vorstehend Gesagten verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe die fehlende Zustimmung des Beschwerdegegners 2 zur angeklagten Benutzung seiner Kreditkarte mindestens in Kauf genommen. Sie bejaht daher einen Eventualvorsorsatz hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Art. 147 StGB zu Recht. Gleichfalls zutreffend sind ihre Ausführungen zur Bereicherungsabsicht und zur Gewerbsmässigkeit, wobei gerade an letzterem angesichts der anerkannten Schadenshöhe kein Zweifel besteht. Die Beschwerdeführerin beanstandet die rechtliche Würdigung denn auch zu Recht nicht.

Auch von einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", was das Bundesgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (oben E. 2.1.2), kann keine Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin mit der Kreditkarte des Beschwerdegegners 2 auch in seiner Abwesenheit Zahlungen für ihn und in seinem Interesse vornahm, wie sie hier wiederholt, ist unbestritten, ändert aber nichts. Diese Transaktionen bilden - soweit erkennbar - nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Sie lassen aber, wie ebenfalls bereits dargelegt, keine Rückschlüsse auf ein globales Einverständnis des Beschwerdegegners 2 zur rein privaten Nutzung seiner Kreditkarte durch die Beschwerdeführerin zu. Ebenso wenig kann aus der reinen Überlassung der Karte auf eine Zustimmung zur Nutzung geschlossen werden. Mit ihren weiteren Ausführungen zur angeblichen impliziten Zustimmung des Beschwerdegegners 2 zur globalen Benutzung seiner Kreditkarte nimmt die Beschwerdeführerin lediglich eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne diejenige der Vorinstanz (oben E. 2.2.2) als willkürlich auszuweisen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdegegner 2 habe vom Ausmass der Benutzung seiner Kreditkarte keine Kenntnis gehabt und ihr nicht zugestimmt.

2.5. Die Verurteilung wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist rechtens.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die ausgefällte Strafhöhe von 24 Monaten Freiheitsstrafe nicht, ist aber der Auffassung, diese hätte bedingt ausgesprochen werden müssen. Entgegen der Vorinstanz bestehe keine ungünstige Legalprognose.

3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Legalprognose ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Über- bzw. Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteile 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 4.4; 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.

3.2.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mehrfach einschlägig vorbestraft ist. So wurde sie am 5. November 2014 und am 30. August 2017 in Deutschland jeweils wegen (mehrfachen) Betrugs zu je 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Ausserdem bestehen in Deutschland drei Verurteilungen zu Geldstrafen (90 Tagessätze, 130 Tagessätze, 90 Tagessätze) wegen weiterer Vermögensdelikte in den Jahren 2016 und 2019. In der Schweiz sind zudem Vorstrafen wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte verzeichnet. Augenscheinlich hat sich die Beschwerdeführerin weder von unbedingten Geldstrafen noch von zwei bedingten Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Sie hat im Gegenteil zwischen 2018 und 2020 und damit nur kurz nach der letzten Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Jahr 2017 in erheblichem Mass weiterdelinquiert. Soweit sie einwendet, die schwersten Vorstrafen aus Deutschland würden bereits lange zurückliegen, trifft dies somit, jedenfalls für die Verurteilung von August 2017, nicht zu.

Sodann begründet die Vorinstanz überzeugend, dass die Beschwerdeführerin wenig Einsicht in das begangene Unrecht zeige, und ihre Aussagen darauf hindeuteten, dass sie die Bezüge mit der fremden Kreditkarte als Lohn für ihre Arbeit betrachtet habe, obwohl die Bezüge in keinem Verhältnis zu ihren angeblichen Leistungen gestanden hätten. Ausserdem scheine die Beschwerdeführerin der Auffassung zu sein, ein Leben in Luxus würde ihr zustehen. Dieses Leben könne sie sich mit ihrer Arbeit im Kunstbereich, die ein unklares, schwankendes Einkommen generiere, aber nicht selbst finanzieren. Die Beschwerdeführerin verkehre in der Kunstszene V._______, wo sie sich einen Namen gemacht habe und gut vernetzt sei. Es sei davon auszugehen, dass sich in dieser Szene auch einige wohlhabende Personen bewegen würden. Daher bestehe die Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin eine sich bietende Gelegenheit zur Bereicherung erneut ergreifen könnte. Insgesamt sei von einer ungünstigen Prognose der Legalbewährung auszugehen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots sei indes nur ein Teil, konkret die Hälfte der Strafe, zu vollziehen. Dies ist nachvollziehbar.

3.2.2. Mit ihren weiteren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz massgebende Kriterien hinsichtlich der künftigen Legalbewährung falsch gewürdigt und mit der Gewährung lediglich einer teilbedingten Freiheitsstrafe ihr Ermessen missbraucht hätte. Namentlich kann nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Verurteilung 2019 wegen geringfügiger Vermögensdelikte "stabil entwickelte", womit sie wohl meint, dass sie danach nicht mehr straffällig geworden wäre. Dies trifft nach dem Gesagten gerade nicht zu. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, weshalb die geltend gemachte stabile Beziehung oder ihr beruflicher Erfolg in der Kunstszene V._______ einer negativen Legalprognose entgegenstehen sollen. Insbesondere weist sie damit die Annahme der Vorinstanz, wonach weiterhin eine Rückfallgefahr für Vermögensdelikte bestehe, nicht als falsch aus. Ebenso wenig musste die Vorinstanz angesichts einer 2023 begonnen Psychotherapie, womit die Beschwerdeführerin ihre Ängste und eine Zwangsstörung aufarbeitet, zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Legalbewährung kommen. Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang unerwähnt, dass auch die Erstinstanz einen teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe für notwendig erachtet hatte, um sie von weiterer Delinquenz abzuhalten. Auch kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz den positiven Lebenswandel der Beschwerdeführerin seit der letzten Verurteilung verkannt hätte.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt

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25.03.2026